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VerfGBbg, Beschluss vom 20. Mai 2022 - VfGBbg 13/22 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 1; VerfGGBbg, § 47 Abs. 3; VerfGGBbg § 46; VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 2
- BbgHG, § 60 Abs. 2
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Verfristung Rechtssatzverfassungsbeschwerde
- Rechtswegerschöpfung
- Voraussetzungen Vorabentscheidung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. Mai 2022 - VfGBbg 13/22 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 13/22




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 13/22

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

E.,
 

Beschwerdeführer,

wegen

§ 60 Abs. 2 Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG); Organisation und Festschreibung juristischer Weiterbildung von Funktionsträgern an Brandenburger Hochschulen; Evaluierung von Studienstrukturen; Nutzung des Publikationsservers und der Leistungen der Bibliothek der T.-Hochschule

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 20. Mai 2022

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dresen, Dr. Finck, Heinrich-Reichow, Kirbach, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

A.

Der Beschwerdeführer ist emeritierter Professor an der T.-Hochschule; er begehrt im Wesentlichen, am akademischen Leben an der T.-Hochschule - trotz Ruhestands - wieder ohne Beeinträchtigungen teilnehmen zu können, insbesondere beansprucht er die Möglichkeit der Nutzung des Publikationsservers der T.-Hochschule sowie uneingeschränkte Leistungen der T.-Hochschulbibliothek.

I.

Der Beschwerdeführer ist Autor der Schrift „Der ,Bologna-Prozess‘ - ein bildungsideologisches Danaergeschenk“. Nachdem seine Anfrage, ob das Manuskript durch die Bibliothek der T.-Hochschule als Buch verlegt werden könne, im September 2020 im Rahmen eines Telefonats mit dem Präsidenten der T.-Hochschule von diesem abgelehnt worden war, veranlasste der Beschwerdeführer den Druck seines Werks eigenverantwortlich. Nunmehr ist die Schrift auch online bei der Deutschen Nationalbibliothek verfügbar.

In der Folgezeit trat der Beschwerdeführer erneut an die T.-Hochschule heran und stellte sein Manuskript als pdf-Datei zur Verfügung, damit es auf dem Publikationsserver der T.-Hochschule eingestellt werden könne. Hierzu erhielt er nach seinen Angaben von dem Leiter der Bibliothek am 20. Oktober 2020 eine „Mitteilung“ - welche der Verfassungsbeschwerde nicht beigefügt war -, wonach die Hochschulbibliothek dem Entschluss des Präsidenten folge, die Printpublikation unter der Herausgeberschaft der T.-Hochschule abzulehnen. Eine digitale Publikation auf dem universitären Publikationsserver entspreche dem Typus einer Printpublikation, so dass die Anfrage zur Online-Veröffentlichung nicht abweichend beantwortet werden könne.

Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 teilte der Präsident der T.-Hochschule dem Beschwerdeführer auf dessen Nachfrage mit, er könne die Nutzung des Publikationsservers nicht verlangen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Benutzungsordnung der Hochschulbibliothek und den „Leitlinien des Publikationsservers der T.-Hochschule" biete der Publikationsserver allen Mitgliedern und Angehörigen der T.-Hochschule die Rahmenbedingungen zur zeitnahen elektronischen Veröffentlichung und langfristigen Speicherung wissenschaftlicher Dokumente. Die Nutzungsmöglichkeit des Publikationsservers sei somit an die Statusgruppe geknüpft. Seit seinem Eintritt in den Ruhestand sei der Beschwerdeführer nicht mehr Mitglied der Hochschule i. S. d. § 60 Abs. 1 BbgHG. Vielmehr richte sich der Status ab diesem Zeitpunkt nach § 60 Abs. 2 BbgHG, wonach Professorinnen und Professoren nach Eintritt in den Ruhestand Angehörige der Hochschule würden, soweit sie an der Hochschule weiter forschten
oder lehrten. Da der Beschwerdeführer weder aktuell an der T.-Hochschule lehre oder forsche noch im Jahr 2020 an der T.-Hochschule gelehrt oder geforscht habe, sondern letztmalig im Jahr 2017 ein Labor des Fachbereichs Technik genutzt habe, sei die Anforderung i. S. d. § 60 Abs. 2 Satz 2 BbgHG nicht erfüllt; der Beschwerdeführer könne somit keinen Anspruch als Angehöriger der T.-Hochschule geltend machen. Es komme nicht darauf an, ob er allgemein gelehrt oder geforscht habe.

Die hiergegen von dem Beschwerdeführer erhobenen Beschwerden beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur (MWFK) Brandenburg sowie beim Petitionsausschuss des Landtags Brandenburgs blieben erfolglos.

II.

Mit seiner am 15. März 2022 erhobenen Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer ursprünglich zum einen geltend gemacht, die juristische Weiterbildung von Funktionsträgern an Hochschulen sei landesweit zu organisieren, und eine diesbezügliche Festschreibung im Brandenburgischen Hochschulgesetz begehrt. Zum anderen hat er ursprünglich die ersatzlose Streichung des Passus „soweit sie an der Hochschule weiter forschen oder lehren“ in § 60 Abs. 2 BbgHG beantragt, „um einer Aushöhlung der Wissenschaftsfreiheit vorzubeugen“. Zuletzt sollte das Verfassungsgericht von der Brandenburger Legislative, dem Landtag und der Exekutive, dem MWFK, eine grundsätzliche, zeitnahe Evaluierung der seit 1997 eingeführten Studienstrukturen zumindest für das Land Brandenburg fordern und „letztlich auch im Interesse der Zukunftsfähigkeit unseres Hochschulwesens sowie unseres Landes realisieren“.

Unter Missachtung von „Artikel 19(1) GG“ sei in Bezug auf den Beschwerdeführer an der T.-Hochschule die Wissenschaftsfreiheit aufgehoben worden wegen seiner Kritik am sog. „Bologna-Prozess“. Der Entzug der Rechte der Wissenschaftsfreiheit unter grundsätzlicher Missachtung der Festlegungen der „Artikel 5 und 19(2) des Grundgesetzes“ könne nur als Bestrafung für angebliche „Nicht-Forschung an der Hochschule" verstanden werden.

III.

Nachdem das Gericht den Beschwerdeführer mit Hinweisschreiben vom 4. April 2022 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen hatte, hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. April 2022, Eingang bei Gericht am 20. April 2022, seine Beschwerde neu formuliert. Er begehrt nunmehr die „Zurückweisung der an der T.-Hochschule verursachten und im MWFK als zulässig bestätigten Rechtsanmaßungen bezüglich § 60 (2) BbgHG, um auf der Grundlage einer Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg die rechtsstaatliche Ordnung mit Gewährleistung der in der Landesverfassung und im Grundgesetz verankerten Grundrechte wiederherzustellen“. Insbesondere beansprucht er, den Publikationsserver der T.-Hochschule und die Leistungen der T.-Hochschulbibliothek ohne Einschränkungen nutzen und am akademischen Leben an der T.-Hochschule wieder ohne Beeinträchtigungen teilnehmen zu können.

Es sei klärungsbedürftig, ob die Entscheidung des Bibliotheksleiters der T.-Hochschule, die pdf-Datei der Publikation des Beschwerdeführers nicht auf dem universitären Publikationsserver einzustellen, und die Handlung des Präsidiums der T.-Hochschule hinsichtlich der Festlegung von spezifischen Bedingungen für Lehre und Forschung an der Hochschule vom Gesetz gedeckt seien. Auch sei zu fragen, ob Forschungsleistungen, die nach Auffassung des Präsidenten außerhalb der Hochschule erbracht wurden, als unmaßgeblich betrachtet werden dürften. Zuletzt bestehe Klärungsbedarf an einer Legaldefinition oder -interpretation der von ihm beanstandeten und durch das Präsidium der T.-Hochschule vermeintlich gegen ihn verwendeten Textpassage „Professorinnen und Professoren werden nach Eintritt in den Ruhestand Angehörige der Hochschule, soweit sie an der Hochschule weiter forschen oder lehren“, insbesondere im Hinblick auf das Wort „soweit“, die Wortgruppe „an der Hochschule“ und im Verhältnis zu den Hochschulgesetzen anderer Bundesländer, bei denen es nur heiße: „Professoren werden nach Eintritt in den Ruhestand Angehörige der Hochschule“. Zu prüfen sei, ob im Vergleich zu anderen Bundesländern eine Verletzung von Artikel 3 Grundgesetz (GG) vorliege.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

1. Soweit das Begehren des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seines Schreibens vom 19. April 2022 weiterhin als eine grundsätzliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit von § 60 Abs. 2 BbgHG ausgelegt wird, erweist sich die Verfassungsbeschwerde bereits wegen Verfristung als unzulässig, weil eine sog. Rechtssatzverfassungsbeschwerde gemäß § 47 Abs. 3 VerfGGBbg nur binnen eines Jahres seit Inkrafttreten der streitgegenständlichen Norm erhoben werden kann. § 60 Abs. 2 BbgHG ist jedoch in dem von dem Beschwerdeführer angegriffenen Wortlaut jedenfalls seit 28. April 2014 in Kraft (vgl. GVBl. I/14, [Nr. 18]) und war von der letzten Änderung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 23. September 2020 (vgl. GVBl. I/20, [Nr. 26]) nicht umfasst. Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an.

2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen konkrete Maßnahmen der T.-Hochschule wendet, hat er nicht dargelegt, den Rechtsweg erschöpft zu haben. Es obliegt dem Beschwerdeführer im Rahmen des aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg folgenden Begründungserfordernisses, dem Verfassungsgericht alle Gesichtspunkte zu unterbreiten, die für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde maßgeblich sind (st. Rspr., vgl. z. B. Beschluss vom 20. Mai 2021 ‌‑ VfGBbg 61/19 ‑‌, Rn. 20 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Dazu zählt auch die Rechtswegerschöpfung (vgl. Beschlüsse vom 18. Januar 2019 ‌‑ VfGBbg 63/18 ‑‌, und vom 30. November 2018 ‌‑ VfGBbg 144/17 ‑‌, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Dem Beschwerdeführer steht im Hinblick auf die Klärung seiner begehrten Statuszugehörigkeit als „Angehöriger“ im Sinne von § 60 Abs. 2 BbgHG und der damit in Zusammenhang stehenden, von ihm  begehrten Nutzungsmöglichkeiten der Einrichtungen der T.-Hochschule grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) offen, weil die streitentscheidende Norm des Brandenburgischen Hochschulgesetzes eine solche des öffentlichen Rechts ist (sog. Sonderrechtstheorie) und folglich eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gegeben ist.

Dem Vortrag des Beschwerdeführers ist nicht ansatzweise zu entnehmen, dass er erfolglos um Rechtsschutz im Instanzenzug der Verwaltungsgerichtsbarkeit, gegebenenfalls nach Durchführung eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens, nachgesucht hat.

3. Die Voraussetzungen einer Vorabentscheidung liegen nicht vor. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg kann das Verfassungsgericht im Ausnahmefall über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen wird. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg kommt eine Vorabentscheidung des Verfassungsgerichts nur unter besonderen Umständen in Betracht und muss bereits nach dem Wortlaut der Norm die Ausnahme bleiben. In dieser Hinsicht ist § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg noch strenger als die Regelung des § 90 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz, die eine solche Einschränkung nicht enthält (vgl. Beschlüsse vom 15. Februar 2019 ‌‑ VfGBbg 4/19 -, vom 30. September 2010 ‌‑ VfGBbg 31/10 -; vom 21. Dezember 2006 ‌‑ VfGBbg 20/06 -; und vom 20. Juni 2014 ‌‑ VfGBbg 51/13 ‑, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

Dies ist Ausdruck der Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung zwischen den Fachgerichten und der Verfassungsgerichtsbarkeit. Nach der in der Verfassung angelegten Kompetenzverteilung obliegt es zuvörderst den Fachgerichten, die Grundrechte zu wahren, zu schützen und durchzusetzen. Durch die geforderte fachgerichtliche Vorbefassung soll sichergestellt werden, dass sich die verfassungsrechtliche Prüfung auf möglichst umfassend geklärte Tatsachen stützen kann und auch die Rechtslage durch die Fachgerichte vorgeklärt und aufbereitet worden ist (st. Rspr., vgl. z. B. Beschluss vom 20. Mai 2021 ‌‑ VfGBbg 61/19 ‑‌, Rn. 22, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg, die dem Verfassungsgericht ermöglichen, von dieser Kompetenzzuweisung abzuweichen, liegen offensichtlich nicht vor.

a. Eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs ist nicht unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Bedeutung angezeigt.

Eine Sache ist grundsätzlich von allgemeiner Bedeutung, wenn die Entscheidung über die Beschwerde hinaus die Klärung grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen erwarten lässt (Urteil vom 23. Oktober 2020 ‌‑ VfGBbg 55/19 ‑‌, Rn. 146, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Ein Absehen vom Durchlaufen des Rechtswegs würde insbesondere voraussetzen, dass der Sachverhalt allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, deren Beantwortung weder von der näheren Sachverhaltsermittlung noch von der Auslegung und Anwendung von Vorschriften des einfachen Rechts durch die Fachgerichte, sondern allein von der Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlicher Maßstäbe abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2015 ‌‑ 1 BvR 1014/13 ‑‌, Rn. 11 m. w. N., http://www.bverfg.de).

Es ist nicht erkennbar, dass es im Falle des Beschwerdeführers ausschließlich um die Beantwortung von Rechtsfragen geht. Vielmehr besteht in tatsächlicher Hinsicht - vor einer Anrufung des Verfassungsgerichts - Bedarf an einer fachgerichtlichen Aufbereitung der Entscheidungsgrundlagen, beispielsweise im Hinblick auf die Frage, ob der Beschwerdeführer an der Hochschule weiter gelehrt oder geforscht hat. Auch die übrige Anwendung und Auslegung von § 60 Abs. 2 BbgHG obliegt zuvörderst dem zuständigen Fachgericht.

b. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus nicht dargetan, dass ihm ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen wird. Dazu müsste eine Grundrechtsverletzung im Raum stehen, die auch nur zeitweise hinzunehmen ganz und gar unerträglich wäre (st. Rspr., zuletzt Beschluss vom 18. Juni 2021 ‌‑ VfGBbg 12/21 EA ‑‌, Rn. 15 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Es ist mangels substantiierten Vortrags zum Gewährleistungsinhalt der gerügten Normen bereits nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer ein „Entzug der Rechte der Wissenschaftsfreiheit unter grundsätzlicher Missachtung der Festlegungen der Artikel 5 und 19 Abs. 2 GG“ droht. Soweit es dem Beschwerdeführer insbesondere um die Ausübung von Nutzungsrechten an dem universitären Publikationsserver geht, scheint es ihm nach seinem Vortrag gelungen zu sein, seine Schrift über die Deutsche Nationalbibliothek online zu veröffentlichen und frei zugänglich zu halten. Ein Durchlaufen des Instanzenzugs ist dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund zumutbar.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

Möller

Dresen

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Kirbach

Müller

Richter

Sokoll

Dr. Strauß