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VerfGBbg, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - VfGBbg 52/15 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 31 Abs. 1
- GG, Art. 5 Abs. 3
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VfGGBbg, § 46
- GWHL, § 8 Abs. 2; GWHL, § 12; GWHL, § 17 Abs. 2
Schlagworte: - Rechtsschutzbedürfnis
- Professoren der BTU
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - VfGBbg 52/15 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 52/15




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

Professorin und Professoren an der BTU Cottbus
1. Prof. Dr.-Ing. H.,

2. Prof. Dr. F.,
3. Prof. Dr. K.,

4. Prof. Dr.-Ing. N.,
5. Prof. Dr. R.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigte:              D Rechtsanwälte,

wegen Gesetz zur Weiterentwicklung der Hochschulregion Lausitz

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 9. Oktober 2015

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer und Schmidt

beschlossen: 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

A.

Die Beschwerdeführer, die als Professoren an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus tätig waren, wenden sich unmittelbar gegen verschiedene Vorschriften des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulregion Lausitz (GWHL).

I.

Der Landtag beschloss am 23. Januar 2013 das Gesetz zur Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz, dessen Art. 1 das Gesetz zur Weiterentwicklung der Hochschulregion Lausitz (GWHL) ist. Durch dieses Gesetz sind die Brandenburgische Technische Universität Cottbus und die Hochschule Lausitz mit Wirkung zum 1. Juli 2013 zur neuen Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus - Senftenberg fusioniert worden (§ 1 GWHL). Die bisherigen Beschäftigten von Universität und Hochschule und damit auch die Beschwerdeführer wurden ebenso wie die Studierenden der beiden Einrichtungen auf die neue Einrichtung übergeleitet (§ 5 GWHL). Mit dem Tag der Errichtung der neuen Universität endeten die Amtszeiten der Präsidenten, ihrer Vertreterinnen und Vertreter sowie der weiteren Mitglieder der zentralen Leitungen der beiden bisherigen Einrichtungen (§ 8 Abs. 1 GWHL). Auch die Senate von Universität und Hochschule wurden mit der Errichtung der neuen Universität aufgelöst (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GWHL). Bis zur Ernennung eines Gründungspräsidenten sollte die Leitung der neuen Universität einem von der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur zu bestellenden Beauftragten übertragen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 GWHL). Der Gründungssenat sowie der erweiterte Gründungssenat der neuen Universität sollten bis zum 31. Oktober 2013 gewählt werden (§ 12 Abs. 1 Satz 2 GWHL), wobei die Vertreter der Gruppe der Hochschullehrer in den beiden Gremien je zur Hälfte von den Mitgliedern dieser Mitgliedergruppe aus der früheren Universität und der früheren Hochschule getrennt gewählt werden sollten (§  12 Abs. 2 und 3 GWHL). Die Vorschriften lauten, soweit sie hier von Interesse sind:

„§ 8

Leitung der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg

 

(1) Die Amtszeit der Präsidenten sowie ihrer Vertreterinnen oder Vertreter und weiterer Mitglieder der zentralen Leitung der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus und der Hochschule Lausitz (FH) ist zum 1. Juli 2013 beendet.

(2) Die Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg wird für die Dauer von sechs Jahren von einer Gründungspräsidentin oder einem Gründungspräsidenten geleitet. Bis zu ihrer oder seiner Bestellung wird die Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg von einer oder einem oder mehreren durch das für Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung zu bestellenden Beauftragten geleitet.

(3) Die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident wird vertreten durch eine hauptberufliche Vizepräsidentin oder einen hauptberuflichen Vizepräsidenten. Die Bestellung erfolgt nach Anhörung des Gründungssenats durch die Gründungspräsidentin oder den Gründungspräsidenten. Amtszeit und Dienstverhältnis bestimmen sich nach § 64 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes.

(…)

§ 12

Gründungssenat, erweiterter Gründungssenat

(1) Mit der Errichtung der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg sind die Senate oder die an ihre Stelle getretenen zentralen Organe der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus und der Hochschule Lausitz (FH) aufgelöst. Die Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg wählt unverzüglich, spätestens bis zum 31. Oktober 2013, einen Gründungssenat und einen erweiterten Gründungssenat. Eine Doppelmitgliedschaft ist zulässig.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Gründungssenats sind insgesamt 14 Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppen gemäß § 59 Absatz 1 Satz 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes, von denen acht der Mitgliedergruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und je zwei den weiteren Mitgliedergruppen angehören. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer werden dabei je zur Hälfte von den Mitgliedern dieser Mitgliedergruppe aus der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus und der Hochschule Lausitz (FH) getrennt gewählt. Wahlberechtigte in der Mitgliedergruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die am 30. Juni 2013 noch nicht Mitglied der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus oder der Hochschule Lausitz (FH) waren, können selbst bestimmen, innerhalb welcher Teilgruppe der getrennt wählenden Mitglieder der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sie die Stimme abgeben.

(3) Stimmberechtigte Mitglieder des erweiterten Gründungssenats sind insgesamt 31 Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppen gemäß § 59 Absatz 1 Satz 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes, von denen 16 der Mitgliedergruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und je fünf den weiteren Mitgliedergruppen angehören. Hinsichtlich der Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gilt Absatz 2 Satz 2 und 3. Von den fünf Vertreterinnen und Vertretern der weiteren Mitgliedergruppen waren mindestens je zwei Vertreterinnen und Vertreter am 30. Juni 2013 Mitglieder der Hochschule Lausitz (FH).

(4) – (7) (...)

 

§ 17

Weitere Gremien, Kommissionen und Funktionen;

Rechtswirksamkeit von Entscheidungen bei fehlerhafter Wahl

(1) (...)

(2) Ist eine Wiederholungs- oder Neuwahl eines Organs oder Gremiums der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg oder einzelner Mitglieder eines Organs oder Gremiums der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung erforderlich, so führt dieses Organ oder Gremium in der bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreten des aufgrund der Wiederholungs- oder Neuwahl neugebildeten Organs oder Gremiums weiter. Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder bleibt vom Erfordernis der Wiederholungs- oder Neuwahl unberührt. Satz 2 gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Organen oder Gremien entsprechend.“

Die neue Universität nahm zum 1. Juli 2013 ihren Betrieb auf. Die Wahlen zu den Vertretungsorganen wurden im Oktober 2013 durchgeführt. Der von der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur bestellte Gründungsbeauftragte beendete seine Tätigkeit mit der Ernennung des Gründungspräsidenten im Juli 2014.

II.

Die Beschwerdeführer haben am 10. Juni 2013 Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der sie sich unmittelbar gegen § 12 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 2 und 3 sowie § 17 Abs. 2 GWHL wenden. Das Verfassungsgericht hat das Verfahren am 20. September 2013 im Hinblick darauf ausgesetzt, dass zwei Fakultäten der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus sowie drei andere Universitätsprofessoren das Bundesverfassungsgericht angerufen hatten (1 BvR 1501/13 und 1 BvR 1682/13). Das Bundesverfassungsgericht hat inzwischen über alle Verfassungsbeschwerden mit Beschluss vom 12. Mai 2015 entschieden. Daraufhin hat das Verfassungsgericht das vorliegende Verfahren wieder aufgenommen und den Beteiligten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme gegeben.

Die Beschwerdeführer machen geltend, die Verfassungsbeschwerde sei zulässig und begründet.

Die Jahresfrist des § 47 Abs. 3 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) sei gewahrt. Auch seien sie beschwerdebefugt, denn die angegriffenen Vorschriften verletzten sie selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 31 Abs. 1 Landesverfassung (LV). Die durch das angegriffene Gesetz bewirkte Veränderung ihrer Rechtsstellung sei nicht von weiteren Umsetzungsakten abhängig.

Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet. Art. 31 Abs. 1 LV sichere effektive Mitbestimmungsrechte der Grundrechtsträger innerhalb der Universität. Insoweit entspreche er der Gewährleistung aus Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz (GG). Die Beschwerdeführer würden in ihrer Wissenschaftsfreiheit verletzt, indem sie in der Übergangszeit bis zur Wahl des Gründungssenats an wissenschaftsbezogenen Entscheidungen der Hochschulleitung nicht beteiligt würden. Die Auflösung der bisherigen Vertretungen (§ 12 Abs. 1 GWHL) beseitige jede Einflussmöglichkeit auf den Gründungsbeauftragten, der zudem ohne Beteiligung der Hochschullehrerinnen und –lehrer eingesetzt werde (§ 8 Abs. 2 Satz 2 GWHL). Der vorübergehende Verzicht auf ein zentrales Willensbildungsorgan der Selbstverwaltungskörperschaft verstoße gegen die Wissenschaftsfreiheit. Der Kernbereich der Wissenschaftsfreiheit werde verletzt, wenn Mitglieder der Universität keine Einwirkungsmöglichkeit auf Entscheidungen der Selbstverwaltungskörperschaft hätten. Zudem gebe es keine Rechtfertigung für die Einsetzung des Gründungsbeauftragten.

Auch die Vorschriften zur Verfassung und Organstruktur der neu errichteten Universität verletzten die Beschwerdeführer in ihrer Wissenschaftsfreiheit. Die in § 12 Abs. 2, 3 GWHL bestimmte Zusammensetzung von Gründungssenat und erweitertem Gründungssenat verhindere den auf unterschiedlicher Qualifikation beruhenden, von Verfassungs wegen gebotenen bestimmenden Einfluss der Professoren mit materieller Hochschullehrereigenschaft. Die Beschwerdeführer würden lediglich gleichrangig mit den Fachhochschulprofessoren in der zukünftig einheitlichen Hochschullehrergruppe in den Vertretungsgremien repräsentiert, obwohl sich eine Zusammenfassung von Universitäts- und Fachhochschulprofessoren in einer einheitlichen Hochschullehrergruppe verbiete. Damit fehle die Durchsetzungsmehrheit der Universitätsprofessoren. Auch sei es verfassungswidrig, wenn § 12 Abs. 2 Satz 3 GWHL anordne, dass später hinzutretende Professoren wählen könnten, in welcher Teilgruppe der Professoren sie ihre Stimme abgeben wollten. Letztlich sei es nicht möglich, ein Wahlrecht zuzulassen, wenn ein neuberufener Professor nicht materiell Hochschullehrer sei. Zudem lägen Verstöße gegen den Grundsatz demokratischer Repräsentation und gegen den Grundsatz der Erfolgswertgleichheit der öffentlichen Wahl vor. Tatsächlich sei das Größenverhältnis innerhalb der Professorengruppe 7:5 zugunsten der Universitätsprofessoren. Die gesetzgeberische Regelung führe jedoch zu einem überproportionalen Einfluss der Fachhochschulprofessoren gegenüber den Universitätsprofessoren.

Schließlich seien die Beschwerdeführer auch durch § 17 Abs. 2 GWHL in ihrem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit verletzt. Die Vorschrift zeige, dass der Gesetzgeber sich der Verfassungswidrigkeit seines Vorgehens bewusst gewesen sei. § 17 Abs. 2 GWHL schneide für etwaige verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten die Rüge einer fehlerhaften Besetzung der Gremien ab. Damit werde ein grundrechtlicher Beseitigungsanspruch wegen der verfassungswidrigen Besetzung der Gremien auf unbestimmte Zeit ausgesetzt. Auch dies führe zu einer unmittelbaren Betroffenheit der Beschwerdeführer in ihrer Wissenschaftsfreiheit und verletze zudem die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 6 Abs. 1 LV, indem die Vorschrift aufgrund des Vorrangs der Verfassung unwirksame Gremienbeschlüsse in Wirksamkeit erhalte.

Die Beschwerdeführer haben nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch geltend gemacht, weiterhin sei nicht geklärt, ob das Gesetz mit der Landesverfassung vereinbar sei. Der vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 32 Abs. 1 LV gemachte Vorbehalt belege, dass eine andere Bewertung aus landesverfassungsrechtlicher Sicht jedenfalls denkbar sei. Die Landesverfassung übernehme nicht lediglich Art. 5 Abs. 3 GG, sondern gehe in Art. 32 Abs. 1 LV mit der Festschreibung des Selbstverwaltungsrechts der Hochschulen darüber hinaus.  

Die Beschwerdeführer beantragen,

§ 12 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 2 und 3 sowie § 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulregion Lausitz (Art. 1 des Gesetzes zur Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz) vom 11. Februar 2013 (GVBl. I Nr. 4) für unvereinbar mit Art. 31 Abs. 1 LV und für nichtig zu erklären.

Der Landtag Brandenburg und die Landesregierung haben Gelegenheit zur Äußerung erhalten.

Die Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Das Gesetz zur Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz sei mit der Landesverfassung vereinbar. Ein Verstoß gegen Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 LV liege nicht vor. Der Gewährleistungsgehalt von Art. 31 Abs. 1 LV entspreche demjenigen von Art. 5 Abs. 3 GG. Allein durch die Auflösung der Universität und deren Überleitung in eine neue Technische Universität werde die Wissenschaftsfreiheit der Beschwerdeführer nicht verletzt. Die Regelung der Anfangsphase der neuen Einrichtung sei verfassungsgemäß.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

 

Nach § 45 Abs. 1 VerfGGBbg kann jeder mit der Behaup­­­tung, durch die öffentliche Gewalt des Lan­des Bran­den­burg in einem in der Ver­­fassung gewähr­lei­s­te­ten Grund­recht ver­­letzt zu sein, Ver­fas­sungsbeschwerde er­he­ben. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz, ist sie nur dann zulässig, wenn die Beschwerdeführer geltend machen können, selbst, gegenwärtig und unmittelbar von der angegriffenen Vorschrift in ihren Grundrechten betroffen zu sein (Beschluss vom 20. März 1997 - VfGBbg 48/96 -, LVerfGE 6, 108, 110). Dabei obliegt es wegen des aus § 46, § 20 Abs. 1 Satz 2 VerfGGBbg folgenden Begründungserfordernisses den Beschwerdeführern, dem Gericht substantiiert und schlüssig einen Sachverhalt zu unterbreiten, der zu dem behaupteten Grundrechtsverstoß führen kann. Es ist im Einzelnen darzulegen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht genügt und inwieweit dadurch das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (Beschluss vom 21. November 2014 - VfGBbg 15/14 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

 

Entfällt vor oder im Laufe des Verfassungsbeschwerdeverfahrens eine der genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen, ist der Antrag grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise kann ein Interesse an der verfassungsgerichtlichen Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage fortbestehen, wenn eine verfassungsrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung klärungsbedürftig ist und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint (vgl. Beschlüsse vom 8. Dezember 2008 - VfGBbg 23/08 -; vom 21. November 2011 - VfGBbg 35/11 -, www.verfassungs-gericht.brandenburg.de; BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13 -, juris, Rn. 44 m. w. N.)  Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

 

I. Die gegen § 12 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 Satz 2 GWHL gerichtete Beschwerde ist mangels Darlegung eines Rechtsschutzinteresses unzulässig. Es besteht nach Ergehen der diese Vorschriften betreffenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 1 BvR 1682/13 mit Beschluss vom 12. Mai 2015 kein weitergehendes Interesse an einer im Ergebnis doppelten nachträglichen verfassungsgerichtlichen Überprüfung. Die – durch die Einstellung der Tätigkeit des Gründungsbeauftragten – erledigte Sache ist jedenfalls nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Ob der geltend gemachte Grundrechtseingriff besonders belastend erschien, muss mangels verfassungsrechtlichen Feststellungsinteresses nicht näher geklärt werden.

 

Die Beschwerdeführer sind durch die genannten Vorschriften nicht mehr gegenwärtig betroffen. Die Regelungswirkungen von § 12 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 2 GWHL haben sich mit der Wahl von Gründungssenat und erweitertem Gründungssenat im Frühherbst 2013 und der mit der Ernennung des Gründungspräsidenten im Juli 2014 einhergehenden Beendigung der Tätigkeit des Gründungsbeauftragten vollständig erschöpft. Ein Interesse an der nachträglichen Überprüfung, ob die Vorschriften mit Art. 31 Abs. 1 LV in Einklang standen, besteht nicht. Ungeklärte verfassungsrechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stehen nicht im Raum.

 

Die Beschwerdeführer werfen die verfassungsrechtliche Frage ihrer Mitwirkung als Professoren in der universitären Selbstverwaltung in einer – eher kurzen – Übergangszeit nach hochschulorganisatorischen Strukturänderungen auf, wobei sie davon ausgehen, dass die landesverfassungsrechtlich in Art. 31 Abs. 1 LV gewährleistete Wissenschaftsfreiheit der Garantie aus Art. 5 Abs. 3 GG entspricht. Für den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 3 GG ist dieselbe Frage jedoch bereits in dem von weiteren Professoren der ehemaligen Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus betriebenen Verfahren 1 BvR 1682/13 mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2015 mit eingehender Begründung entschieden worden. Danach ist die in § 8 Abs. 2 Satz 2 GWHL vorgesehene Ausgestaltung der Übergangsphase durch Bestellung eines Gründungsbeauftragten wegen Verstoßes gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz mit Art. 5 Abs. 3 GG unvereinbar. Weitergehenden Klärungsbedarf im Hinblick auf die landesrechtliche Gewährleistung des Art. 31 Abs. 1 LV wirft die Verfassungsbeschwerde nicht auf, schon weil der Schutzbereich des Art. 31 Abs. 1 LV demjenigen von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG entspricht. Folgerichtig deckt sich der Vortrag der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren mit demjenigen im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.

 

II. Die Beschwerdeführer legen in Bezug auf die weiter angegriffenen Regelungen in § 12 Abs. 2 und 3 GWHL keinen Sachverhalt dar, der zu dem behaupteten Grundrechtsverstoß führen kann. Ihrem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass die Regelungen zur Wahl des (erweiterten) Gründungssenats und zur paritätischen Vertretung innerhalb der Gruppe der Hochschullehrer mit der Wissenschaftsfreiheit unvereinbar sein könnten, § 46, § 20 Abs. 1 Satz 2 VerfGGBbg.

 

Die Beschwerdeführer haben geltend gemacht, die Wissenschaftsfreiheit werde dadurch verletzt, dass Professoren der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus und der Hochschule Lausitz trotz unterschiedlicher Qualifikation und Anzahl gleichrangig in der Gruppe der Hochschullehrer im Gründungssenat und im erweiterten Gründungssenat vertreten seien. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht auf den insoweit praktisch wortgleich begründeten Antrag der Professoren im Verfahren 1 BvR 1682/13 unter eingehender Würdigung der Argumentation der dortigen Beschwerdeführer entschieden, dass § 12 Abs. 2, 3 GWHL mit der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG vereinbar sei (Beschluss vom 12. Mai 2015 - 1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13 -, juris, Rn. 76-90). Da schon nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer die durch Art. 31 Abs. 1 LV gewährleistete Wissenschaftsfreiheit nicht über die Gewährleistung des Art. 5 Abs. 3 GG hinausgeht, begründet ihr Vortrag im vorliegenden Verfahren unter Berücksichtigung des genannten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts nicht die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung. Der den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts würdigende Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 14. Juli 2015 führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Auf die hier in Rede stehenden Fragen gehen sie nicht ein.

 

III. Schließlich haben die Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, dass sie durch § 17 Abs. 2 GWHL gegenwärtig in ihrem Grundrecht aus Art. 31 Abs. 1 LV verletzt sein können. Das Bundesverfassungsgericht, das die entsprechende (Bundes-)Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen hat, hat in Bezug auf die auch insoweit im Wesentlichen wortgleiche Begründung der dortigen Beschwerdeführer ausgeführt (Beschluss vom 12. Mai 2015 – 1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13 -, juris, Rn. 46):

 

„Die Verfassungsbeschwerde der Professoren ist jedoch unzulässig, soweit sie sich gegen die Fehlerfolgenregelung in § 17 Abs. 2 GWHL richtet. Es ist nicht ersichtlich, dass damit gegenwärtig eine Verletzung von Grundrechten verbunden ist. Es sind hier keine Fehler bei der Wahl oder Zusammensetzung von Organen und Gremien dargelegt oder sonst ersichtlich, auf welche diese Norm Anwendung fände. Dabei könnte es sich nur um Fehler in der Anwendung einfachen Rechts handeln. Denn der Gesetzgeber kann durch eine einfachgesetzliche Fehlerfolgenregelung nicht ausschließen, dass Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit, die selbst auf der normativen Ausgestaltung der Regeln über Wahlen oder die Zusammensetzung der Gremien beruhen, einer gerichtlichen Kontrolle zugeführt werden. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs zielt § 17 Abs. 2 GWHL nur darauf, die Handlungsfähigkeit von Hochschulorganen und -gremien trotz einfachrechtlich fehlerhafter Wahlen zu sichern (vgl. LTDrucks 5/6180, S. 45). Die Auffassung der Beschwerdeführer, die Vorschrift setze die aus der Wissenschaftsfreiheit abgeleiteten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zusammensetzung der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Akademischen Senat einfachrechtlich aus, findet damit in der gesetzlichen Regelung keine Stütze. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Vorschrift nicht im Einklang mit verfassungsrechtlichen Anforderungen ausgelegt werden kann, wonach eine Wiederholungs- oder Neuwahl unverzüglich anzusetzen wäre und die fehlerhaft gewählten oder besetzten Hochschulorgane und -gremien bis zu ihrer ordnungsgemäßen Konstituierung nur in unaufschiebbaren Angelegenheiten tätig werden dürften.“

 

Die Beschwerdeführer, denen Gelegenheit gegeben worden war, ihr Vorbringen in Ansehung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zu ergänzen und zu präzisieren, haben sich hierzu nicht weiter verhalten. Im Hinblick darauf, dass die einfachrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgericht des Landes Brandenburg von denen des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht insoweit nicht abweichen, sieht das Gericht von einer weiteren Begründung ab.

 

IV. Auch aus Art. 32 LV können die Beschwerdeführer nichts herleiten. Die Bestimmung, auf die sich die Beschwerdeführer im Übrigen innerhalb der Beschwerdefrist nicht berufen haben, betrifft die Stellung der Hochschulen und ist im vorliegenden Zusammenhang unergiebig (vgl. in diesem Zusammenhang Beschluss vom 18. Oktober 2013 - VfGBbg 25/13 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Dr. Lammer Schmidt