Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Urteil vom 28. Juli 2008 - VfGBbg 76/05 -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 97 Abs. 3 Satz 2; LV, Art. 97 Abs. 3 Satz 3
- VerfGGBbg, § 32 Abs. 7 Satz 2
- BSHG, § 100 Abs. 1 Nr. 1
- SGB XII, § 97 Abs. 3; SGB XII, § 97 Abs. 4
- AG-BSHG, § 4
- AG-BSHG/SGB XII, § 1 Abs. 1; AG-BSHG/SGH XII, § 2 Abs. 2; AG-BSHG/SGH XII, § 4 Abs. 2
- RVG, § 33 Abs. 1; RVG, § 37 Abs. 2 Satz 2
Schlagworte: - kommunale Selbstverwaltung
- Konnexitätsprinzip
- Sozialhilferecht
- Beschwerdebefugnis
- Subsidiarität
- Beschwerdefrist
- Gegenstandswert
Fundstellen: - LKV 2008, 459 ff
- Mitt StGB 2008, 366
- LVerfGE 19, 84
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Urteil vom 28. Juli 2008 - VfGBbg 76/05 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 76/05



IM NAMEN DES VOLKES

 
U R T E I L

In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren

1. des Landkreises Havelland,
vertreten durch den Landrat,

Beschwerdeführer zu 1.,

2. des Landkreises Uckermark,
vertreten durch den Landrat,

Beschwerdeführer zu 2.,

Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer zu 1. und 2.: L. Rechtsanwälte,

gegen § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesso-zialhilfegesetzes (AG-BSHG) vom 13. Februar 2003 (GVBl. I S. 182) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 7. Februar 2005 (GVBl. I S. 34)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin Prof. Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Jegutidse, Dr. Knippel und Dr. Schöneburg

auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2008

für R e c h t erkannt:

1. Die kommunale Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

2. Das Land Brandenburg hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 2.000.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

A.

Die kommunale Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Regelungen des zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes zur Ausführung des § 100 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-BSHG/SGB XII). Die Beschwerdeführer machen geltend, daß es für die von ihnen seit dem 1. Januar 2005 im Rahmen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wahrgenommene Aufgabe der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für stationär untergebrachte Leistungsberechtigte (§§ 41 ff. SGB XII) an einer verfassungskonformen Kostenerstattungsregelung fehle. Dies verletze die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung gemäß Art. 97 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV).

I.

1. Der mit der kommunalen Verfassungsbeschwerde angesprochene Aufgabenbereich der Unterbringung und Betreuung behinderter Menschen in stationären Einrichtungen erfaßt im einzelnen die Erbringung der Leistungen der „Eingliederungshilfe“ für behinderte Menschen, im folgenden „Eingliederungshilfe“, die „Hilfe zur Pflege“ und die „Hilfe zum Lebensunterhalt“ bzw. später auch „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“, im folgenden „Grundsicherung“, die hinsichtlich der Zuständigkeitsregelung einerseits und der Kostenerstattungsregelungen andererseits in den vergangenen Jahren folgende Entwicklung genommen haben:

Bis zum 31. Dezember 2002 erhielten Menschen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind, und pflegebedürftige Personen Sozialhilfeleistungen nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes. Hinsichtlich der Leistungsbereiche unterschied das Bundessozialhilfegesetz zwischen der „Hilfe zum Lebensunterhalt“ (§§ 11 bis 26 BSHG) und der weitergehenden „Hilfe in besonderen Lebenslagen“, zu der insbesondere die Eingliederungshilfe (§§ 39 ff. BSHG) und die Hilfe zur Pflege (§§ 68 ff. BSHG) zählten. Sachlich zuständig für alle Leistungen war gemäß § 99 BSHG grundsätzlich der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht nach § 100 BSHG oder nach Landesrecht der überörtliche Träger sachlich zuständig war. Für die Eingliederungshilfe und die Hilfe zur Pflege von stationär betreuten Personen – also für den mit der kommunalen Verfassungsbeschwerde angesprochenen Personenkreis - sah § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG abweichend von § 99 BSHG die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers vor, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger sachlich zuständig war. Überörtlicher Träger war in Brandenburg das Land (§ 1 Abs. 2 AG-BSHG). Mit dem Zweiten Gesetz zur Funktionalreform im Land Brandenburg vom 13. Februar 1994 (GVBl. I S. 382) machte das Land von dieser Ermächtigung Gebrauch und übertrug die Zuständigkeit für die in § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG benannten Aufgaben auf den örtlichen Träger der Sozialhilfe, somit auf die Landkreise und kreisfreien Städte (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 AG-BSHG i.V.m. § 96 Abs. 1 BSHG). Gemäß § 100 Abs. 2 BSHG erstreckte sich in den Fällen des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers auf alle Leistungen an den Hilfeempfänger, für welche die Voraussetzungen nach dem Bundessozialhilfegesetz gleichzeitig vorlagen. Aufgrund dieser Zuständigkeitskonzentration i.V.m. § 2 Abs. 2 AG-BSHG erbrachten in Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte für Personen in stationärer Betreuung neben der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege alle weiteren Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, insbesondere die Hilfe zum Lebensunterhalt, als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung.

Das Land Brandenburg erstattete den Landkreisen und kreisfreien Städten sämtliche hierdurch anfallende Kosten auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 AG-BSHG.

2. Am 1. Januar 2003 trat das Grundsicherungsgesetz (GSiG) (Art. 12 des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001, BGBl. I S. 1310) in Kraft. Die Grundsicherung trat für den betroffenen Personenkreis an die Stelle der im übrigen nach wie vor im Bundessozialhilfegesetz geregelten Hilfe zum Lebensunterhalt. Zu-ständig für die Gewährung der Grundsicherung war nach § 4 GSiG der Kreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen Bereich der Antragsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Wegen der gesetzlich angeordneten Subsidiarität der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 BSHG) hatte ein Grundsicherungsberechtigter, dem Hilfe in besonderen Lebenslagen in einer Einrichtung gewährt wurde, zur Deckung seines Bedarfs im Sinne von § 3 GSiG vorrangig die pauschalierten Leistungen des Trägers der Grundsicherung in Anspruch zu nehmen. Nur der verbleibende, gegebenenfalls darüber hinausgehende Bedarf war durch den Sozialhilfeträger zu decken.

Die Kostentragung bzw. Kostenerstattung war bundesgesetzlich nicht geregelt. Unter anderem gegen § 4 GSiG richtete sich daher die kommunale Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2. und weiterer Landkreise, die vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen wurde (Beschluß vom 23. Januar 2008 zum Aktenzeichen 2 BvR 2355/03).

Das Land lehnte eine „volle Kostenerstattung“ ab, da – so das Land – den Landkreisen und kreisfreien Städten diese Aufgabe vom Bundesgesetzgeber und nicht vom Land übertragen worden sei. Gleichwohl stellte das Land zum Ausgleich der durch die Wahrnehmung der Aufgabe der Grundsicherung gem. § 4 GSiG den Landkreisen und kreisfreien Städten entstandenen Kosten in den Jahren 2003 und 2004 jährlich 9,3 Mio. Euro zur Verfügung. Dieser Betrag entsprach der Höhe der Einsparungen des Landes an Sozialhilfeerstattungsleistungen durch die Wahrnehmung der Aufgabe der Grundsicherung durch die Landkreise und kreisfreien Städte. Der ausgekehrte Einsparungsbetrag entsprach 65% der von den Landkreisen und kreisfreien Städten erbrachten Leistungen der Grundsicherung in stationären Einrichtungen.

3. Seit dem 1. Januar 2005 wird die Grundsicherung im Alter (§§ 41 ff. SGB XII) neben der Eingliederungshilfe (§§ 53 ff. SGB XII) und der Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) gemäß § 8 Nr. 2, 4 und 5 SGB XII wieder als Leistung der Sozialhilfe erbracht. Das Grundsicherungsgesetz sowie das Bundessozialhilfegesetz – mit Ausnahme des § 100 Abs. 1 BSHG – wurden durch Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) zum 1. Januar 2005 in das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch überführt. Zuständig für die Erbringung der Leistungen in diesen drei Bereichen sind die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe gemäß § 3 Abs. 2 SGB XII, § 2 Abs. 2 AG-BSHG.

Gemäß Art. 70 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch trat § 97 Abs. 3 SGB XII erst am 1. Januar 2007 in Kraft. Während § 100 Abs. 1 BSHG bis dahin fortgalt, trat § 100 Abs. 2 BSHG bereits zum 1. Januar 2005 außer Kraft. Dafür regelt seit diesem Zeitpunkt § 97 Abs. 4 SGB XII:

„Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfaßt auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind sowie für eine Leistung nach § 74“.

Auf dieser Grundlage nehmen in Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege im stationären Bereich nach wie vor auch die Aufgaben der Grundsicherung wahr.

4. Mit dem Änderungsgesetz vom 7. Februar 2005 wurde das bisherige Gesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes an die durch Inkrafttreten des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2005 geltende neue Rechtslage angepaßt (LT-Drs. 4/189 – Gesetzentwurf).

5. Der mit der kommunalen Verfassungsbeschwerde angegriffene § 4 AG-BSHG wies in seiner Fassung bis zum 31. Dezember 2004 bzw. weist ab dem 1. Januar 2005 folgenden Wortlaut auf:

AG-BSHG i.d.F. bis zum
31. Dezember 2004

§ 4
Kostenträger

(1) Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Bundessozialhilfegesetz oder nach landesrechtlicher Regelung obliegen.
 

(2) Zum Ausgleich der Kosten, die den örtlichen Trägern durch Übertragung der sachlichen Zuständigkeit nach § 2 entstehen, erstattet das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten die angemessenen und notwendigen Aufwendungen nach Maßgabe der §§ 4a bis 4c.

AG-BSHG/SGB XII i.d.F. ab
1. Januar 2005

§ 4
Kostenträger

(1) Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach landesrechtlicher Regelung obliegen.

(2) Zum Ausgleich der Kosten, die den örtlichen Trägern durch Übertragung der sachlichen Zuständigkeit nach § 2 entstehen, erstattet das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten die angemessenen und notwendigen Aufwendungen nach Maßgabe der §§ 4a und 4b.

6. Der im Entwurf des Gesetzes zur Änderung des AG-BSHG ursprünglich enthaltene § 4c sah vor, daß das Land den örtlichen Trägern der Sozialhilfe in den Jahren 2005 und 2006 zum Ausgleich der Mehrbelastungen, die diesen durch die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung an Leistungsberechtigte in vollstationären Einrichtungen entstehen, einen Zuschuß gewährt, der keine Kostenerstattung darstellen sollte (Begründung zu § 4c, LT-Drucksache 4/189). Aufgrund der Beschlußempfehlung des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen wurde § 4c aus dem Entwurf gestrichen, da „angesichts der als dramatisch eingeschätzten Haushaltslage des Landes die Aufnahme einer zusätzlichen Verpflichtung für das Land außerhalb seiner Pflichtaufgaben nicht verantwortet werden könne“ (LT-Drucksache 4/395 S. 15).

II.

Mit ihrer am 31. Dezember 2005 erhobenen kommunalen Verfassungsbeschwerde machen die Beschwerdeführer geltend, durch § 4 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 und § 2 AG-BSHG/SGB XII i.d.F. vom 7. Februar 2005 in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung gemäß Art. 97 Abs. 3 LV verletzt zu sein.

1. Kernpunkt der Verfassungsbeschwerde sei die Frage, ob die Verteilung der Kosten für die Unterbringung und Betreuung behinderter Menschen in stationären Einrichtungen zwischen den Beschwerdeführern und dem Land Brandenburg verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Die Beschwerdeführer würden seit dem 1. Januar 2005 unter dem Titel „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ für stationär betreute Menschen dieselben Leistungen erbringen, die sie bis zum Inkrafttreten des Grundsicherungsgesetzes am 1. Januar 2003 als Träger der „Eingliederungshilfe für behinderte Menschen“ bzw. der „Hilfe zur Pflege“ gegen Erstattung der entsprechenden Kosten durch das Land auf Grundlage von § 4 Abs. 2 AG-BSHG erbracht haben. Allein für die Grundsicherung in Betreuungseinrichtungen werde der Beschwerdeführer zu 1. nach dem Haushaltsansatz für 2005 1.132.839,79 Euro aufwenden müssen. Beim Beschwerdeführer zu 2. belaufe sich der Betrag auf 1.256.564,50 Euro. Für das Jahr 2006 sei bei beiden Beschwerdeführern mit zusätzlichen Kosten wenigstens in gleicher Höhe zu rechnen. Das Land verweigere jedoch die Erstattung der mit der Grundsicherung im stationären Bereich anfallenden Kosten mit der Begründung, es handele sich insoweit nicht um eine Aufgabenübertragung durch das Land, obwohl das Land unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes für identische Leistungen Kosten erstattet habe. § 4 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 und § 2 AG-BSHG/SGB XII i.d.F. vom 7. Februar 2005 sei insofern mit dem strengen Konnexitätsprinzip aus Art. 97 Abs. 3 LV unvereinbar und nichtig, als er für die örtlichen Träger der Sozialhilfe keinen finanziellen Ausgleich für die von diesen auf Grundlage von § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG i.V.m. § 2 AG-BSHG/SGB XII und § 97 Abs. 4 SGB XII erbrachten Leistungen der Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII für Personen vorsähen, die sich in stationärer Betreuung befinden.

2. Die Verfassungsbeschwerde sei nicht bereits aus Gründen der Subsidiarität unzulässig. Eine auf Schaffung einer angemessenen Kostendeckungsregelung für die mit den §§ 1 und 2 AG-BSHG/SGB XII zusätzlich übertragene Aufgabe der Grundsicherung im stationären Bereich gerichtete Klage wäre weder erfolgversprechend noch zumutbar. Es fehle an einer legisla-tiven Entscheidung über Art und Umfang der Kostenerstattung bzw. des Kostenausgleichs. Da folglich die Klage eine unzulässige Normerlaßklage wäre, sei ein verwaltungsgerichtlicher Schutz gegen die Aufgabenübertragung nicht gegeben. Die Verfassungsbeschwerde sei auch gemäß § 51 Abs. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) fristgerecht erhoben, insbesondere mit Blick darauf, daß § 2 Abs. 2 AG-BSHG durch das Änderungsgesetz vom 7. Februar 2005 nicht geändert wurde. Gleichwohl werde die Einjahresfrist gewahrt. Denn die Vorschrift enthalte eine Aufgabenüberleitungsnorm, die die im Bundesrecht durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch eingetretenen Änderungen in das brandenburgische Recht transformiere, und damit den Bedeutungsgehalt der Landesvorschrift modifiziere.

3. Mit § 2 Abs. 2 AG-BSHG/SGB XII liege ein Landesgesetz vor, das den Landkreisen die Aufgabe der Grundsicherung im stationären Bereich zuweise. Zwar weise die bundesrechtliche Regelung in § 97 Abs. 4 SGB XII i.V.m. § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG die Grundsicherung für stationär betreute Personen originär den überörtlichen Trägern zu, so daß für diese Aufgabe in Brandenburg eigentlich das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen (MASGF) zuständig wäre. Von der gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 BSHG durch den Bundesgesetzgeber dem Landesgesetzgeber zugleich eingeräumten Möglichkeit, diese Aufgabe auf den örtlichen Träger zu übertragen, habe dieser mit § 2 Abs. 2 AG-BSHG Gebrauch gemacht. Die Übertragungswirkung des § 2 Abs. 2 AG-BSHG beschränke sich jedoch nicht auf die Aufgaben des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG, da die „Konzentrationsvorschrift“ des § 97 Abs. 4 SGB XII eine signifikante Ausweitung dieses Aufgabenbereichs enthalte. Auf dieser Grundlage ziehe die Zuweisung der Aufgaben nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG an die Landkreise als örtliche Sozialhilfeträger die Zuständigkeit für die Aufgabe der Grundsicherung nach sich. Auch wenn die Aufgabenkonzentration in § 97 Abs. 4 SGB XII und damit im Bundesrecht geregelt sei, seien die Landkreise nur deshalb von den Auswirkungen betroffen, weil der Landesgesetzgeber die vom Bundesgesetzgeber eigentlich vorgesehene Zuständigkeitsverteilung für Aufgaben nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG umgekehrt und daher vom überörtlichen auf den örtlichen Sozialhilfeträger verlagert habe. Demzufolge fielen auch die durch die Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Grundsicherung entstehenden Kosten nicht durch Bundesrecht an, sondern erst aufgrund der in § 2 Abs. 2 AG-BSHG/SGB XII vom Land vorgenommenen Übertragung der Aufgabe. Hätte der Landesgesetzgeber die Aufgaben nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG, wie vom Bundesgesetzgeber vorgesehen, beim überörtlichen Träger belassen, hätten die Landkreise auch nicht die über die Konzentrationsvorschrift des § 97 Abs. 4 SGB XII zusätzlich entstehenden Kosten der Grundsicherung zu tragen. Das Land müsse sich daher die aus der mit § 2 Abs. 2 AG-BSHG/SGB XII vorgenommenen Aufgabenübertragung resultierende Konzentration weiterer Aufgaben zurechnen lassen. Das strenge Konnexitätsprinzip verpflichte das Land nicht nur zur Erstattung der aus der Aufgabenübertragung unmittelbar resultierenden Kosten, sondern auch der dadurch mittelbar verbundenen Folgekosten, selbst wenn diese aus Bestimmungen des Bundesrechts folgten. Verändere sich, wie in diesem Fall, der Bedeutungsinhalt der landesrechtlichen Zuweisungsnorm derart, daß sie neue Aufgaben erfasse, so werde die Zuweisungsnorm durch jede Erweiterung der Aufgabe neu aktiviert. Es könne dabei keinen Unterschied machen, daß die Erweiterung der von der Zuweisung erfaßten Aufgabe aus Änderungen des Bundesrechts resultiere. Denn das übertragende Land müsse sich die bundesgesetzlich determinierte Erweiterung der mit der Zuweisung übertragenen Aufgaben als eigene Übertragung zurechnen lassen.

Der Landesgesetzgeber habe die Aufgabe der Grundsicherung für behinderte Menschen in stationären Einrichtungen mit § 2 Abs. 2 AG-BSHG/SGB XII ab 01. Januar 2005 auch erstmals auf die Landkreise übertragen. Dabei sei es unerheblich, daß die Landkreise diese Aufgabe bereits seit dem Jahr 2003 wahrgenommen hätten, da dies allein aufgrund einer bundesgesetzlichen Regelung erfolgt sei. Hingegen werde mit § 2 Abs. 2 AG-BSHG/SGB XII i.V.m. § 97 Abs. 4 SGB XII die Aufgabe der Grundsicherung im stationären Bereich den Landkreisen erstmals durch Landesgesetz übertragen. Diese Aufgabe stelle seit dem 1. Januar 2005 somit auch eine neue Aufgabe im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Satz 2 LV dar. Zwar hätte das Land durch die Herausnahme der Grundsicherung aus der Sozialhilfe die bislang an die Landkreise geleisteten Erstattungen in Höhe von 9,3 Mio. Euro jährlich ab 1. Januar 2003 einsparen können. Aus der Zahlung dieser Erstattung folge jedoch, daß es für die Leistungen der Grundsicherung in den Jahren 2003 und 2004 jedenfalls ein gewisses Kostenerstattungsniveau gegeben habe. Auch der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes habe ursprünglich mit § 4c (Zuweisungen für die Grundsicherung) einen jährlichen Zuschuß von 9,3 Mio. Euro an die Landkreise und kreisfreien Städte vorgesehen, sei jedoch im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren gestrichen worden. Daraus entstehe den Beschwerdeführern eine finanzielle Mehrbelastung, da sie die Kosten der neben der Eingliederungshilfe für den stationären Bereich zu gewährenden Grundsicherung in voller Höhe allein tragen müssten. Aus der Streichung des ursprünglich vorgesehenen § 4c im Entwurf des AG-BSHG/SGB XII werde deutlich, daß nach dem Willen des Gesetzgebers ein Ausgleich für die Mehrbelastung, die bei den Landkreisen aufgrund der von ihnen erbrachten Leistungen der Grundsicherung im stationären Bereich entstehen, gerade nicht vorgesehen werden sollte.

Die Beschwerdeführer beantragen festzustellen,

§ 4 Abs. 2 AG-BSHG/SGB XII in der Fassung vom 7. Februar 2005 ist insofern mit Art. 97 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg unvereinbar und nichtig, als er für die örtlichen Träger der Sozialhilfe keinen finanziellen Ausgleich für die von diesen auf Grundlage von § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG i.V.m. § 2 Abs. 2 AG-BSHG/ SGB XII und § 97 Abs. 4 SGB XII erbrachten Leistungen der Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII für Personen vorsieht, die sich in stationärer Betreuung befinden.

III.

Der Landtag, die Landesregierung sowie der Landkreistag Brandenburg haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

1. Nach Ansicht der Landesregierung ist die kommunale Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig. Die verfassungsgerichtliche Entscheidung sei nicht erforderlich, selbst wenn die von den Beschwerdeführern vertretene Auffassung durchdringen sollte. Denn dann ließe § 4 Abs. 2 AG-BSHG/SGB XII von seinem Wortlaut und seinem Verständnis her ohne weiteres eine Kostenerstattung zu. Diese Norm regele die Kostenerstattung zum Ausgleich der Kosten, die den örtlichen Trägern durch eine Übertragung der sachlichen Zuständigkeit nach § 2 AG-BSHG entstünden. Insofern gehe es hier ausschließlich um die Auslegung dieser Vorschrift bzw. um die Subsumtion eines bestimmten Sachverhaltes in bezug auf letztlich unstreitige Normen, die durch die Fachgerichte zu klären sei. Die Annahme der Beschwerdeführer, § 1 Abs. 1, §§ 2 und 4 Abs. 2 AG-BSHG/SGB XII sähen vor, daß Leistungen der Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII für Personen in stationärer Betreuung ohne finanziellen Ausgleich von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe zu erbringen seien, treffe nicht zu. Der von den Antragstellern gerügte Verfassungsverstoß läge nicht in diesen Normen begründet, sondern – sollte er vorliegen – in einer fehlerhaften Anwendung dieser Normen. Nach Auffassung der Landesregierung enthalte das SGB XII keine bundesrechtliche Übertragung der sachlichen Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII an Personen, die sich in stationärer Betreuung befinden, an den überörtlichen Träger. Vielmehr habe das SGB XII mit seinem § 97 Abs. 1 die sachliche Zuständigkeit des örtlichen Sozialhilfeträgers für die Leistungen der Grundsicherung genau so wie bereits nach dem Grundsicherungsgesetz geregelt. Das Ausführungsgesetz sei mit Blick auf die bundesrechtlichen Änderungen lediglich redaktionell angepaßt worden und habe dadurch keinen anderen Bedeutungsgehalt erlangt. Daher sei die Verfassungsbeschwerde auch unzulässig, da verfristet. Reine redaktionelle Änderungen, die den sachlichen Gehalt der Norm unberührt ließen, eröffneten die Möglichkeit zur Erhebung der kommunalen Verfassungsbeschwerde nicht erneut.

Zumindest sei die kommunale Verfassungsbeschwerde unbegründet. Das Konnexitätsprinzip sei auf die Aufgabenübertragungen durch den Landesgesetzgeber begrenzt. Es finde keine Anwendung für bundesrechtliche Aufgabenübertragungen bzw. keine analoge Anwendung beim Vorliegen planwidriger Regelungslücken. Eine landesrechtliche Aufgabenübertragung an die Landkreise und kreisfreien Städte liege hier jedoch nicht vor. Die sachliche Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte als den örtlichen Trägern der Sozialhilfe gem. § 3 Abs. 2 SGB XII erfolge für den gesamten Aufgabenbereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bereits bundesrechtlich aus der Zuständigkeitsvermutung des § 97 Abs. 1 SGB XII. Danach sei für die Sozialhilfe sachlich zuständig der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig sei. Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII bestimme sich die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach Landesrecht, somit nach § 2 a AG-BSHG/SGB XII. Diese Regelung sei durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 7. Februar 2005 redaktionell so angepaßt worden, daß die bis dahin zitierten Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes durch die wortgleichen Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ersetzt worden seien. Eine Begründung der sachlichen Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ergebe sich daraus nicht. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem fortgeltenden § 100 Abs. 1 BSHG oder dem § 97 Abs. 4 SGB XII. Diese Normen begründeten keine sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen im Sinne von § 41 ff. SGB XII an Personen, die sich in stationärer Betreuung befinden. Ihrem Wortlaut und dem Sinn nach dienten diese Bestimmungen lediglich der Umsetzung des Ziels des Bundesgesetzgebers, insgesamt vereinfachte Regelungen zu schaffen, die die bisherigen Schnittstellen zwischen den örtlichen und den überörtlichen Trägern beseitigten und erreichten, daß die Leistungen für die in § 8 genannten Hilfen in einer Hand erbracht werden. Nach der Intention des Bundesgesetzgebers solle insbesondere – anders als bisher nach Maßgabe des Bundessozialhilfegesetzes – keine Differenzierung zwischen ambulanten und teilstationären Leistungen entstehen. Dies erleichtere auch für Leistungsberechtigte die Transparenz behördlicher Zuständigkeiten. Die Beschwerdeführer gingen insbesondere in ihrer Grundannahme fehl, nach der Regelungsintention des Bundesgesetzgebers sei auch unter der Geltung des SGB XII der überörtliche Träger der Sozialhilfe gemäß § 100 Abs. 1 BSHG i.V.m. § 97 Abs. 4 SGB XII für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen im Sinne von §§ 41 ff. SGB XII an Personen, die sich in stationärer Betreuung befinden, originär sachlich zuständig. Mit dieser Argumentation ließen die Beschwerdeführer außer Acht, daß § 100 Abs. 1 BSHG nur übergangsweise fortgelte, um den Ländern die Anpassung an die neue Rechtslage zu ermöglichen, und der Bundesgesetzgeber im Rahmen des SGB XII eine einfachere, nicht nach ambulanten und stationären Leistungen differenzierende Zuständigkeitsregelung getroffen habe. Das Regelungsziel des Bundesgesetzgebers, daß Leistungen in einer Hand erbracht werden, werde im Land Brandenburg bereits erfüllt, denn die sachliche Zuständigkeit sowohl für die Grundsicherungsleistung als solche (§ 97 Abs. 1 SGB XII) als auch für eine etwaige stationäre Hilfegewährung an Grundsicherungsberechtigte (§ 100 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 AG-BSHG/SGB XII) liege von vornherein in einer Hand. Ein weiterer Anwendungsbereich komme § 97 Abs. 4 SGB XII nicht zu. Im übrigen liege auch keine neue Aufgabenübertragung vor. Denn bereits seit Einführung der Grundsicherungsleistungen durch das Grundsicherungsgesetz seien die Landkreise und kreisfreien Städte für diese von Bundesrecht wegen insgesamt sachlich zuständig. Daran habe sich durch die Einführung dieser Hilfeform in das SGB XII nichts geändert.

2. Der Landkreistag Brandenburg folgt der rechtlichen Einschätzung der Beschwerdeführer. Während auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Grundsicherungsgesetzes die örtlichen Träger der Sozialhilfe direkt für die Leistungserbringung zuständig gewesen seien, ergebe sich deren Zuständigkeit seit dem 1. Januar 2005 aus dem landesrechtlichen AG-BSHG/SGB XII. Das Land habe weder eine Kostenerstattung noch einen anderweitigen Ausgleich der den Landkreisen durch die Aufgabenübertragung entstehenden Kosten der Grundsicherungen im Alter und bei Erwerbsminderung im stationären Bereich vorgenommen. Auch die Bundesregierung gehe seit der Integration des Grundsicherungsgesetzes in das Sozialgesetzbuch ab dem 1. Januar 2005 nicht mehr von einer bundesgesetzlichen Aufgabenzuweisung an die kommunale Ebene aus, wie sie in dem vor dem Bundesverfassungsgericht zum Grundsicherungsgesetz anhängig gewesenen kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgetragen habe. Das Land übersehe, daß § 97 Abs. 4 SGB XII i.V.m. § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG die Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung in stationären Einrichtungen originär den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe zuweise, da die Zuständigkeit für eine stationäre Leistung auch die Zuständigkeit für die Grundsicherungsleistungen umfasse. Eine isolierte Übertragung nach Landesrecht allein der Zuständigkeit für stationäre Leistungen sei durch die Konzentrationsvorschrift des § 97 Abs. 4 SGB XII ausgeschlossen. Daher könne sich das Land nicht darauf berufen, die streitgegenständliche Aufgabenzuweisung sei durch bundesrechtlichen Durchgriff erfolgt und deshalb nicht vom Konnexitätsprinzip erfaßt.

B.

Die kommunale Verfassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

I.

Die kommunale Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

1. Die kommunale Verfassungsbeschwerde ist statthaft. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Verletzung ihres Rechts auf Selbstverwaltung in Ausprägung des Konnexitätsprinzips (Art. 97 Abs. 3 LV) durch die angegriffenen gesetzlichen Regelungen (Art. 100 LV, § 51 Abs. 1 VerfGGBbg).

2. Die beschwerdeführenden Landkreise sind als „Gemeindeverbände“ gemäß § 51 Abs. 1 VerfGGBbg im kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren beteiligtenfähig (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, zuletzt Urteile vom 22. November 2007 - VfGBbg 75/05 -, DVBl 2008, 132 [nur LS], und vom 14. Februar 2002 – VfGBbg 17/01 -, LVerfGE 13, 97, 108).

3. Die Beschwerdeführer sind auch beschwerdebefugt. Sie haben im erforderlichen Umfang vorgetragen, aufgrund der Aufgabenzuweisung über § 2 Abs. 2 AG-BSHG/SGB XII i.V.m. § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG, § 97 Abs. 4 SGB XII nach dem vorliegenden Haushaltsansatz für 2005 für die Aufgabe der Grundsicherung im stationären Bereich ab 1. Januar 2005 in den streitbefangenen Jahren 2005 und 2006 eine Mehrbelastung zu haben, ohne dafür einen entsprechenden finanziellen Ausgleich über § 4 Abs. 2 AG-BSHG/SGB XII zu erhalten. Als örtliche Träger der Sozialhilfe gemäß § 3 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 AG-BSHG/ SGB XII fallen sie in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 AG-BSHG/SGB XII.

4. Der Zulässigkeit der kommunalen Verfassungsbeschwerde steht der Grundsatz der Subsidiarität nicht entgegen. Das Gericht läßt dahinstehen, ob das Gebot der Rechtswegerschöpfung des § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg auch für kommunale Verfassungsbeschwerden gilt. Selbst wenn dies der Fall wäre, und die Beschwerdeführer dann vorrangig gehalten gewesen wären, das Land fachgerichtlich nach § 4 Abs. 2 AG-BSHG/SGB XII auf Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen (auf den Vorrang des fachgerichtlichen Verfahrens abstellend ThürVerfGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 – 16/02 -, LKV 2005, 259 f.; dazu auch Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 5. März 2008 – 6 K 3940/03 -), stünde dies der Zulässigkeit der kommunalen Verfassungsbeschwerde hier nicht entgegen. Denn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg – ihre Anwendbarkeit unterstellt – liegen hier vor. Es bedarf dann keiner Rechtswegerschöpfung, wenn die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist. Das ist hier im Hinblick auf die Tragweite der zu treffenden Entscheidung nicht nur für die Beschwerdeführer, sondern auch für alle anderen örtlichen Träger der Sozialhilfe im Land Brandenburg der Fall (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 1. Juni 1995 - VfGBbg 6/95 -, LVerfGE 3, 157, 162).

5. Die am 31. Dezember 2005 eingegangene kommunale Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der Jahresfrist des § 51 Abs. 2 VerfGGBbg erhoben worden. Zwar ist der hier streitbefangene § 4 Abs. 2 AG-BSHG/SGB XII, ebenso wie § 2 AG-BSHG, auf den er Bezug nimmt, durch das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene und hier angegriffene Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 7. Februar 2005 im Wortlaut im Wesentlichen unverändert geblieben. Das AG-BSHG selbst ist schon seit 1991, § 2 Abs. 2 AG-BSHG seit 1996 in Kraft, zuletzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2003. Die Jahresfrist ist demnach bereits abgelaufen. Selbst dann, wenn ein bestehendes Gesetz geändert wird, beginnt die Jahresfrist grundsätzlich nur für den geänderten Teil, wobei rein redaktionelle Änderungen, die den sachlichen Gehalt einer Norm unberührt lassen, die Frist nicht erneut in Lauf setzen [BVerfGE 80, 137, 149; 74, 69, 73; 11, 255, 260; Heusch/Sennekamp, in: Umbach/Clemens/Dollinger (Hrsg.), BVerfGG, § 93 Rn. 90)].

Ausnahmsweise wird die Jahresfrist bei Gesetzesänderungen u.U. sogar bei unverändertem Wortlaut (vgl. BVerfGE 111, 382, 411) dann neu in Lauf gesetzt, wenn die in Rede stehende – unveränderte - Vorschrift durch die Änderung anderer Bestimmungen einen neuen oder erweiterten Inhalt erhält (BVerfGE 43, 108, 116), eine neue belastende Wirkung entfaltet (BVerfGE 45, 104, 119), sich ihr materielles Gewicht verändert (BVerfGE 79, 1, 14) oder sie sich als erhebliche Verschlechterung gegenüber der bisherigen Rechtslage darstellt, weil sie Teil eines Rechtsgefüges ist, welches sich in seinem materiell-rechtlichen Gehalt verschiebt, wenn andere Systemteile sich ändern (BVerfGE 79, 1, 14; 78, 350, 356; 74, 69, 73; vgl. bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 22. November 2007 – VfGBbg 75/05 –, DVBl 2008, 132 (nur LS); ThürVerfGH, Urteil vom 6. Juni 2002 – VerfGH 14/98 –, NVWZ-RR 2003, 249, 250; auf eine „neue“ Belastung auch abstellend Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. Juli 1999 – LVG 20/97 -, LVerfGE 10, 440, 443 ff.; Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 15. August 1995, Az.: 10/93, sowie Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Oktober 1995 – VGH 4/93 –).

Die Jahresfrist wurde durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 7. Februar 2005 erneut in Lauf gesetzt. § 4 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 AG-BSHG/SGB XII hat – trotz des im maßgeblichen Punkt unveränderten Wortlauts - durch das Inkrafttreten des SGB XII zum 1. Januar 2005 gegenüber dem vorherigen Rechtszeitraum (2003 und 2004) eine Änderung seines materiellen Gehalts erfahren.

a) § 4 Abs. 2 i.V.m. § 2 AG-BSHG hat durch das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Änderungsgesetz zwar keine unmittelbare, aber eine mittelbare Änderung seines Inhalts erfahren. Diese liegt darin begründet, daß der in § 2 Abs. 2 AG-BSHG/SGB XII definierte Aufgabenbereich – „Aufgaben nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG“ - seit dem 1. Januar 2005 auch (wieder) die Aufgabe der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung der in stationären Einrichtungen Untergebrachten erfaßt, und somit – dem Wortlaut nach - einer Kostenerstattung nach § 4 AG-BSHG/SGB XII zugeführt wird.

b) Bei der Aufgabe der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung der in stationären Einrichtungen Untergebrachten handelt es sich nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG i.V.m. § 97 Abs. 4 SGB XII um eine Aufgabe des überörtlichen Trägers, die aufgrund des § 2 Abs. 2 AG-BSHG/SGB XII von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen wird. Die sachliche Zuständigkeit der örtlichen Träger resultiert nicht bereits aus § 97 Abs. 1 SGB XII.

Vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 nahmen die Landkreise und kreisfreien Städte die Aufgabe der Grundsicherung (auch im stationären Bereich) auf der Grundlage des § 4 GSiG wahr. Durch die (Re-)Integration der Grundsicherung in das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2005 wurde die Aufgabe der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wieder eine Sozialhilfeaufgabe.

c) Zwar legt § 97 Abs. 1 SGB XII als Grundsatz die umfassende sachliche Zuständigkeit des örtlichen Sozialhilfeträgers fest. Der überörtliche Träger ist – abweichend davon - nur dann zuständig, wenn er aufgrund spezieller Regelungen im SGB XII oder im Landesrecht für bestimmte Materien einen besonderen Kompetenztitel erhalten hat (Schlette, in: Hauck/Noftz [Hrsg.], Sozialgesetzbuch, SGB XII, § 97 Rn. 13). Eine solche, das Enumerationsprinzip widerspiegelnde Spezialregelung enthält der – an Stelle des § 97 Abs. 3 SGB XII noch bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesene - § 100 Abs. 1 BSHG. Abweichend vom Grundsatz des § 97 Abs. 1 SGB XII begründet § 100 Abs. 1 BSHG unter Nr. 1 bis 6 für die dort enumerativ genannten Aufgabenbereiche die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers (Schellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum BSHG, 16. Aufl. 2002, § 100 Rn. 8 ff.). § 100 Abs. 1 BSHG ist die die Zuständigkeit begründende „Aufgabenzuweisungsnorm“ an den überörtlichen Träger (Schellhorn u.a., a.a.O., Rn. 9).

Abweichend von der grundsätzlichen Zuständigkeit des örtlichen Trägers begründet § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG i.V.m. § 97 Abs. 4 SGB XII für die streitbefangene Aufgabe somit die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers. Dessen sachliche Zuständigkeit für stationäre Leistungen umfaßt gemäß § 97 Abs. 4 SGB XII im Sinne einer übergreifenden, echten sachlichen Zuständigkeit auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, so auch für die Leistung der Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII. Die Regelung des § 97 Abs. 4 SGB XII, die damit zum 1. Januar 2005 die Regelung des § 100 Abs. 2 BSHG ersetzt hat, will – ebenso wie schon die Vorgängerregelung – sicherstellen, daß bei stationärer Versorgung alle Leistungen aus einer Hand – nämlich in der Regel vom überörtlichen Träger - erbracht werden (Schlette, a.a.O., Rn. 31; Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch - BT-Drucksache 15/1514, S. 67). Erhält also z.B. eine Person stationäre Pflegeleistungen und benötigt sie ferner Hilfe zum Lebensunterhalt oder Krankenhilfe, so ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe nicht nur für die Leistungen der Hilfe zur Pflege zuständig, sondern auch für die sonstigen Hilfen, für die ohne die Regelung in § 97 Abs. 4 SGB XII (vormals § 100 Abs. 2 BSHG) gemäß § 97 Abs. 1 SGB XII der örtliche Träger sachlich zuständig wäre (Schlette, a.a.O.).

§ 100 Abs. 1 BSHG ermächtigt im 2. Halbsatz zugleich den Landesgesetzgeber („..., soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger sachlich zuständig ist.“), für die unter Nr. 1 bis 6 genannten Aufgaben „nach Landesrecht“ die sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers zu bestimmen. § 100 Abs. 1 BSHG ist somit die Ermächtigungsnorm für den Landesgesetzgeber zur Aufgabenübertragung und damit zur Übertragung der Zuständigkeit auf den örtlichen Träger der Sozialhilfe (Schellhorn u. a., a.a.O., Rn. 61; Schoch, in: LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 100 Rn. 4 ff., 8).

Auf Landesebene hat der Brandenburgische Landesgesetzgeber von der Ermächtigung des § 100 Abs. 1, 2. HS BSHG in Form des § 2 Abs. 2 AG-BSHG/SGB XII Gebrauch gemacht, in dem er festlegte, daß die Aufgaben nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 (und Nr. 5) BSHG nicht - wie vom Bundesrecht vorgesehen - vom überörtlichen Träger, sondern vom örtlichen Träger der Sozialhilfe als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen werden (Schellhorn u. a., a.a.O., Rn. 65).

§ 97 Abs. 4 SGB XII hat – anders als die Landesregierung meint – weiterhin eine eigenständige Bedeutung. Diese liegt darin, daß der Gesetzgeber - wie schon zuvor mit dem in diesem Punkt inhaltsgleichen § 100 Abs. 2 BSGH (dazu bereits Schellhorn u. a., a.a.O., Rn. 88) – möglichst eine Leistungserbringung aus einer Hand gewährleisten möchte. Wegen der in § 97 Abs. 4 SGB XII enthaltenen Zuständigkeitserstreckung bewirkt § 2 Abs. 2 AG-BSHG/SGB XII somit nicht nur die Übertragung der Aufgabe des § 100 Abs. 1 Nr. 1 (und 5) BSHG auf den örtlichen Träger, sondern bewirkt – ohne weiteren gesetzgeberischen Übertragungsakt – zugleich auch die Übertragung der Zuständigkeit für alle sonstigen Hilfen nach dem SGB XII.

Zwar wird dieser „Trojaner-Effekt“ erst durch die bundesrechtliche Konzentrationsregelung des § 97 Abs. 4 SGB XII begründet. Daß sich diese Zuständigkeitserstreckung aber nicht - wie bundesrechtlich vorgesehen – beim Land als dem überörtlichen Träger auswirkt, sondern bei den Landkreisen und kreisfreien Städten als den örtlichen Trägern, wird erst durch Landesgesetz - § 2 Abs. 2 AG-BSHG/ SGB XII - ermöglicht.

Der von der Landesregierung vertretenen Auffassung, die Zuständigkeit für die verfahrensgegenständliche Aufgabe resultiere bereits aus der neuen Regelung des § 97 Abs. 1 SGB XII, vermag das Gericht nicht zu folgen. Die in § 97 Abs. 1 SGB XII verankerte grundsätzliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers ist keine inhaltliche Neuregelung, sondern (nur) eine Zusammenfassung der bisher geltenden Regelungen aus §§ 99 und 101 BSHG (Schlette, a.a.O., § 97 Rn. 2). Auch § 100 Abs. 1 BSHG galt – unverändert – zumindest in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum 2005 und 2006 fort.

6. Für die kommunale Verfassungsbeschwerde besteht ein Rechtsschutzbedürfnis ungeachtet der Tatsache, daß sie sich gegen eine Rechtslage richtet, die nur bis um 31. Dezember 2006 galt und durch das Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 6. Dezember 2006 (GVBl. I S. 166) mit Wirkung zum 1. Januar 2007 abgelöst wurde. § 4 AG-BSHG/SGB XII bildet jedoch auch über die Jahre 2005 und 2006 hinaus die Rechtsgrundlage für die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe zugeflossenen und noch zufließenden Mittel sowie für den Ausgleich etwaiger Zuviel- und Minderleistungen. Unabhängig davon ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die kommunale Verfassungsbeschwerde jedenfalls deshalb gegeben, weil die von den Beschwerdeführern als Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts gerügte Beeinträchtigung – in Gestalt der bislang nicht erfolgten Kostenerstattung für die verfahrensgegenständliche Aufgabe – andauert (BVerfGE 81, 138, 140, m.w.N.).

II.

Die kommunale Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. § 4 Abs. 2 AG-BSHG verstößt nicht gegen Art. 97 Abs. 3 LV.

1. Maßstab der verfassungsgerichtlichen Überprüfung ist Art. 97 Abs. 3 LV in der Fassung vom 7. April 1999 (GVBl. I S. 98). Werden danach die Gemeinden und Gemeindeverbände in der Zeit nach dem Inkrafttreten der Verfassungsänderung vom 7. April 1999 (siehe Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Brandenburg und des Verfassungs-gerichtsgesetzes Brandenburg vom 7. April 1999) durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zur Erfüllung neuer öffentlicher Aufgaben verpflichtet, so sind dabei Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände, so ist dafür ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 14. Februar 2002 - VfGBbg 17/01 -, LVerfGE 13, 97, 111). Werden Aufgaben durch Bundes- oder Europarecht auf die Kommunen übertragen, trifft das Land keine Ausgleichspflicht (LT-Drucksache 2/6133 Anlage 1). Steht dem Land hingegen aufgrund der Übertragungsnorm frei, die Aufgabe bei einer Landes- oder einer kommunalen Behörde anzusiedeln, so trifft das Land eine Ausgleichspflicht, wenn es die Aufgabe auf die Kommunen überträgt (Lieber/Iwers/Ernst, LV, Art. 97, S. 416).

Bei der verfahrensgegenständlichen Aufgabe der Grundsiche-rung nach §§ 41 ff. SGB XII für Personen, die sich in stationärer Betreuung befinden, handelt es sich um eine „neue“ öffentliche Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte im Sinne des Art. 97 Abs. 3 Satz 2 LV. Seit dem 1. Januar 2005 ist die verfahrensgegenständliche Aufgabe keine Aufgabe der Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz mehr, für die durch Bundesrecht (§ 4 GSi) die sachliche Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte festgelegt war. Seit diesem Zeitpunkt handelt es sich bei dieser Aufgabe vielmehr – wie bereits dargelegt - um eine Aufgabe der Sozialhilfe, für die der Bundesgesetzgeber die sachlich Zuständigkeit des überörtlichen Trägers bestimmt hat (§ 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG).

Überörtlicher Träger ist nach § 3 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 2 AG-BSHG/SGB XII das Land Brandenburg selbst. Die vom Bundesgesetzgeber den Ländern zugleich eingeräumt Ermächtigung, diese Aufgabe auf die örtlichen Sozialhilfeträger zu übertragen, hat das Land Brandenburg in Form des § 2 Abs. 2 AG-BSHG/SGB XII genutzt. Die verfahrensgegenständliche Aufgabe wird mithin seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr aufgrund bundesrechtlicher, sondern aufgrund landesrechtlicher Aufgabenübertragung (§ 2 Abs. 2 AG-BSHG/SGB XII) von den Landkreisen und kreisfreien Städten wahrgenommen (vgl. zu dieser Thematik bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 14. Februar 2002 – VfGBbg 17/01 -, LVerfGE 13, 97, 113). Indem das Land seine Aufgaben-übertragungsbefugnis in Gestalt von § 2 Abs. 2 AG-BSHG/SGB XII wahrgenommen hat, die sich – wie dargelegt - inhaltlich seit dem 1. Januar 2005 auch auf die Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII erstreckt, hat es damit auch seine Mehrbelastungs-Ausgleichspflicht aus Art. 97 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LV aktiviert.

2. Mit § 4 AG-BSHG/SGB XII liegt eine verfassungskonforme Kostendeckungsregelung vor.

Nach Art. 97 Abs. 3 Satz 3 LV ist ein „entsprechender finanzieller Ausgleich“ zu schaffen, wenn die wahrzunehmenden neuen öffentlichen Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden und Gemeindeverbände führen. Die Verfassungsbestimmung gebietet damit grundsätzlich eine vollständige und finanzkraft-unabhängige Erstattung der den Kommunen durch die Aufgabenübertragung entstehenden Mehrbelastungen durch das Land (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 14. Februar 2002 - VfGBbg 17/01 -, LVerfGE 13, 97, 115 ff.; VerfG MV LKV 2006, 217).

a) Bei den Beschwerdeführern liegt eine durch die gesetzliche Neureglung zum 1. Januar 2005 verursachte Mehrbelastung vor, die sich nach dem Haushaltsansatz für das Jahr 2005 für den Beschwerdeführer zu 1. auf 1.132.839,79 Euro und für den Beschwerdeführer zu 2. auf 1.256.564,50 Euro beläuft. Diese Kosten wurden bisher weder erstattet noch „bezuschußt“.

b) Grundlage der Kostenerstattung ist § 4 Abs. 2 AG-BSHG/SGB XII. Zwar läßt diese Norm nach der von den Beschwerdeführern vorgenommenen Deutung verfassungsrechtliche Bedenken - bis hin zur Beurteilung der Norm als verfassungswidrig - aufkommen. Unter Heranziehung der allgemeinen Auslegungsmethoden läßt § 4 Abs. 2 AG-BSHG/SGB XII jedoch eine Auslegung zu, die den Anforderungen des Art. 97 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LV genügt. Der letzteren ist deshalb der Vorzug zu geben. Denn für verfassungswidrig ist eine Norm nur dann zu erklären, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist diese geboten (BVerfGE 88, 145, 166; 64, 229, 242; 48, 40, 45).

Auch im Wege der verfassungskonformen Interpretation darf aber der normative Gehalt einer Regelung nicht neu bestimmt werden (vgl. BVerfGE 8, 71, 78 f.). Die Grenzen verfassungskonformer Auslegung ergeben sich damit grundsätzlich aus dem ordnungsgemäßen Gebrauch der anerkannten Auslegungsmethoden. Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt (Art. 20 Abs. 2 GG, Art. 2 Abs. 4 LV) gebietet es dabei, in den Grenzen der Verfassung das Maximum dessen aufrechtzuerhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat. Er fordert mithin eine verfassungskonforme Auslegung der Norm, die durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist und die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahrt (BVerfGE 86, 288, 320). Die Auslegung darf nicht dazu führen, daß das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird (vgl. BVerfGE 54, 277, 299 f. m.w.N.; 8, 28, 34; BVerfG, Beschluß vom 19. September 2007, DVBl 2007, 1359, 1364 f.).

aa) Seinem Wortlaut nach sieht § 4 Abs. 2 AG-BSHG/SGB XII zum Ausgleich der Kosten, die den örtlichen Trägern durch die Übertragung der sachlichen Zuständigkeit nach § 2 AG-BSHG/SGB XII entstehen, eine Erstattung der angemessenen und notwendigen Kosten nach Maßgabe der §§ 4a und 4b AG-BSHG/SGB XII durch das Land vor. Daß es sich hierbei – anders als die Landesregierung meint - um Kosten in diesem Sinne handelt, wurde bereits ausgeführt.

bb) Dem steht nicht entgegen, daß der Gesetzgeber im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Gesetzgebungsverfahrens ursprünglich als Kostenerstattungsnorm für die verfahrensgegenständliche Aufgabe den § 4c AG-BSHG/SGB XII „Zuweisung für Grundsicherung“ vorgesehen hatte, dieser jedoch im parlamentarischen Verfahren gestrichen wurde.

Denn zum einen stehen die aus der Entstehungsgeschichte und den Gesetzesmaterialien sich ergebenden subjektiven Zielvorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten nicht dem objektiven Gesetzesinhalt gleich. Für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend (BVerfGE 105, 135, 157; 79, 106, 121; 59, 128, 153; 20, 283, 293). Der Wille der gesetzgebenden Instanzen ist für die Interpretation nur insoweit bedeutsam, als er auch im Gesetzestext selbst Niederschlag gefunden hat (vgl. u.a. BVerfGE 62, 1, 45 m.w.N.; 36, 342, 362: „Das Gesetz kann eben klüger sein als die Väter des Gesetzes.“; s. BVerwG, DÖV 2000, 731, 732).

Zum anderen beruht nicht nur die Streichung sondern bereits schon die Gesetzesbegründung zu § 4c AG-BSHG/SGB XII auf einer – wie ausgeführt - rechtsfehlerhaften Bewertung der einfachrechtlichen Normen. In der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 4c (LT-Drucksache 4/189) heißt es hierzu:

„Es handelt sich hierbei nicht um einen Fall der Kostenerstattung. Die Aufgabe wurde den örtlichen Trägern der Sozialhilfe nicht durch Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes übertragen, sondern ursprünglich bundesrechtlich durch das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung und ab 01. Januar 2005 durch das SGB XII.“

Hätte der Gesetzgeber demgegenüber eine zutreffende Bewertung der einfachgesetzlichen Rechtslage vorgenommen und dem Gesetz zugrundegelegt, hätte er für die verfahrensgegenständliche Aufgabe eine Kostenerstattung vorgesehen. Dies resultiert nicht nur aus der von der Landesregierung im hiesigen Verfahren vertretenen Ansicht, sondern wird auch durch die Gesetzeshistorie belegt.

(a) Die Zuständigkeit des örtlichen Trägers für die Aufgaben nach § 100 Abs. 1 BSHG wurde erstmals durch das Zweite Funktionalreformgesetz vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 382) in das AG-BSHG eingeführt. In der Gesetzesbegründung hießt es dazu:

„Die bisher dem überörtlichen Träger nach § 100 Abs. 1 BSHG in sachlicher Zuständigkeit obliegenden Aufgaben gehen grundsätzlich in die sachliche Zuständigkeit der örtlichen Träger über. ... Die durch die Aufgabenverlagerung bei den Kreisen und kreisfreien Städten entstehenden Kosten werden vom Land erstattet.“
LT-Drucksache 1/3048, S. 1).

Nicht anders ist die Rechtslage zur verfahrensgegenständlichen Aufgabe der Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 2 AG-BSHG/SGB XII i.V.m. § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG jetzt zu beurteilen.

(b) Daß § 4 Abs. 2 AG-BSHG/SGB XII – bei Zugrundelegung der zutreffenden Rechtsansicht der Beschwerdeführer – die ein-schlägige Kostenerstattungsregelung für die streitbefangene Aufgabe ist, stellt auch die Landesregierung nicht in Abrede. Ihre bisherige Ablehnung einer Kostenerstattung basierte (lediglich) auf der verfehlten Rechtsansicht, das SGB XII enthalte keine bundesrechtliche Übertragung der sachlichen Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII an Personen, die sich in stationärer Betreuung befinden, an den überörtlichen Träger.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 32 Abs. 7 Satz 2 VerfGGBbg. Danach kann das Verfassungsgericht – u. a. bei Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe - volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Mai 1997 – VfGBbg 4/97 -, LVerfGE 6, 111, 120; vom 23. Mai 1996 - VfGBbg 23/96 -, LVerfGE 4, 167, 169 und vom 20. Oktober 1994 - VfGBbg 9/93 EA - LVerfGE 2, 191, 192). Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung des Verfahrens und der – im Kern zugunsten der Beschwerdeführer - zu klärenden Rechtsfragen hält das Gericht es für angemessen, daß den Beschwerdeführern ihre angefallenen notwendigen Auslagen erstattet werden.

IV.

Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf §§ 33 Abs. 1, 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Danach ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4.000,00 Euro.
Hiernach hält das Gericht – in Anlehnung an eine Jahresbeschwer - einen Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das - beide Beschwerdeführer umfassende - kommunale Verfassungsbeschwerdeverfahren in Höhe von insgesamt 2.000.000 Euro für angemessen.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
     
Prof. Dr. Dombert Prof. Dr. Harms-Ziegler
 
Havemann Jegutidse
   
Dr. Knippel Dr. Schöneburg