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VerfGBbg, Beschluss vom 19. Februar 2021 - VfGBbg 1/21 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 49 Abs. 1 Satz 1
- VerfGGBbg, § 30 Abs. 1
- BbgBO, § 54 Abs. 2 Satz 1; BbgBO, § 54 Abs. 2 Satz 2; BbgBO, § 65 Abs. 1 Satz 1; BbgBO, § 65 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a. F.; BbgBO, § 65 Abs. 1 Satz 2; BbgBO, § 65 Abs. 1 Satz 3; BbgBO, § 65 Abs. 2; BbgBO, § 66
- BbgBauVorlV, § 11 Abs. 2 Satz 3
Schlagworte: - Eilantrag unzulässig
- Antragsbefugnis
- Betroffenheit
- Brandenburgische Bauordnung
- Bauordnung
- Novelle
- Novelle 2020
- Fachplaner
- Fachplanung
- Bauvorlageberechtigung
- Bauvorlagen
- Brandschutz
- Brandschutzkonzepte
- Sonderbauten
- Berufsausübung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. Februar 2021 - VfGBbg 1/21 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 1/21 EA




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 1/21 EA

In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren

G.,

Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigte:               Rechtsanwälte W. & S. GbR,

beteiligt:

  1. Landtag Brandenburg,
    vertreten durch die Präsidentin
    des Landtags Brandenburg,
    Alter Markt 1,
    14467 Potsdam,
  2. Landesregierung
    - Staatskanzlei -,
    vertreten durch das Ministerium der Justiz,
    Heinrich-Mann-Allee 107,
    14473 Potsdam,
wegen

Novelle der Brandenburgischen Bauordnung;
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 19. Februar 2021

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dresen, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Dr. Lammer, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

 

Der Antrag auf Erlass einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

 

Gründe:

A.

Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Anwendung des § 65 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) in der Fassung vom 18. Dezember 2020.

I.

Der Antragsteller ist Diplom-Ingenieur des Bauingenieurwesens, 1944 geboren und pensionierter Beamter des höheren Dienstes des Landes Brandenburg. Er hat vier Deckblätter von Brandschutzkonzepten zu Bauvorhaben vorgelegt, bei denen er als Fachplaner für das Brandschutzkonzept verantwortlich war. Zwei Konzepte stammen aus dem Jahr 2018, eines aus dem Jahr 2014, eines ist undatiert. Verantwortlich für die Bauvorhaben waren jeweils Objektplaner beziehungsweise Entwurfsverfasser. Der Antragsteller ist nicht in die Liste der Nachweisberechtigen für Brandschutz der Brandenburgischen Ingenieurkammer eingetragen. Auch die Eintragung in eine vergleichbare Liste für Brandschutzexperten in einem anderen Bundesland hat er nicht nachgewiesen. Der Antragsteller erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten der Brandenburgischen Ingenieurkammer nach § 65 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BbgBO.

In der bis zum 18. Dezember 2020 geltenden Fassung der Brandenburgischen Bauordnung lautete der § 65 Absatz 1:

„Bauvorlagen für die nicht genehmigungsfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt sein, die oder der bauvorlageberechtigt ist. Dies gilt nicht für

1.    Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden, und

2.    geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben.“

Mit Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung vom 18. Dezember 2020 (GVBl. I Nr. 44) wurden Satz 2 des § 65 Absatz 1 geändert und Satz 3 hinzugefügt. Sie lauten:

„Dies gilt nicht für Bauvorlagen für geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2, insbesondere Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeistern des Maurer-, Betonbauer- und Zimmererfachs sowie staatlich geprüften Technikerinnen und Technikern der Fachrichtung Bautechnik mit dem Schwerpunkt Hochbau, verfasst werden. Als geringfügig oder technisch einfache Bauvorhaben gelten:

1.    freistehende Gebäude bis 100 Quadratmeter Grundfläche und mit nicht mehr als zwei Geschossen,

2.    Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 150 Quadratmeter Grundfläche und mit nicht mehr als zwei Geschossen, wie zum Beispiel Nebengebäude, Garagen und Carports,

3.    land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude mit bis zu zwei oberirdischen Geschossen und bis zu 250 Quadratmeter Grundfläche,

4.    einfache Änderungen an sonstigen Gebäuden, wie zum Beispiel der Anbau von Wintergärten sowie Terrassen- und Balkonüberdachungen bis 50 Quadratmeter Grundfläche,

5.    bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 die Errichtung von Dachgauben, Änderungen an der Dachkonstruktion im Rahmen von Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen.“

II.

Der Antragsteller hat am 13. Januar 2021 Verfassungsbeschwerde gegen diverse Regelungen des Gesetzes zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung vom 18. Dezember 2020 (GVBl. I Nr. 44) erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich § 65 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BbgBO beantragt, deren rechtliche Begründung er mit einem weiteren Schriftsatz vom 17. Februar 2021 noch vertieft.

Er trägt vor, dass die Neufassung des § 65 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BbgBO in schwerwiegender und unverhältnismäßiger Weise in die freie Berufsausübung der Fachplaner aus Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) eingreife. Die Neufassung habe zur Folge, dass der Antragsteller keine objektbezogenen Brandschutzkonzepte für Sonderbauten im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 3 Brandenburgische Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV) mehr erstellen dürfe, sondern nur noch für die in § 65 Abs. 1 Satz 3 BbgBO n. F. genannten fünf geringfügigen und technisch einfachen Arten von Bauvorhaben, für die Brandschutzkonzepte jedoch nicht erforderlich seien. Der Antragsteller und alle Fachplaner seien durch diese Neufassung an ihrer freien Berufsausübung gehindert.

Fachplaner hätten bislang fachliche Bauvorlagen für alle Arten von Gebäuden vorlegen dürfen. Sie hätten die nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BbgBO erforderlichen Bauvorlagen für die einzelnen Fachplanungen erstellen und vorlegen können, ohne bauvorlageberechtigt zu sein. Nun seien sie auf die genannten fünf Arten von Bauvorhaben beschränkt. Für diese seien fachbezogene Bauvorlagen jedoch nicht erforderlich. Die Beschränkung betreffe auch die gemäß § 66 Abs. 2 BbgBO eingetragenen Tragwerksplaner und Brandschutzplaner. Die fachlichen Bauvorlagen nach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 BbgBO könne nun niemand mehr erstellen. Dasselbe gelte für die fachbezogenen Bauvorlagen für die sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstungen gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO. Die Beschränkung auf die fünf Arten geringfügiger oder technisch einfacher Bauvorhaben bedeute schwere wirtschaftliche Nachteile für die Fachplaner.

Die Fachplaner hätten in der Regel nicht die für die Bauvorlageberechtigung nach § 65 Abs. 2 BbgBO erforderlichen Ausbildungen wie Architekt oder Bauingenieur der Fachrichtung Hochbau. Bei den Fachplanern handele es sich überwiegend um Absolventen ingenieurwissenschaftlicher Hochschulen. Sie seien Vermessungsingenieure, auf Statik spezialisierte Bauingenieure, Ingenieure für Brandschutz und Sicherheitstechnik, Ingenieure für Grundbau und Bodentechnik, Ingenieure für Bauphysik, Ingenieure für Schallschutz und Raumakustik und Ingenieure für Naturschutz und Landschaftsplanung. Bei den von den Fachplanern zu erstellenden Bauvorlagen handele es sich um den amtlichen Lageplan nach § 7 Abs. 3 BbgBauVorlV, den Außenanlageplan nach § 7 Abs. 7 BbgBauVorlV, den Grundstücksentwässerungsplan nach § 7 Abs. 8 BbgBauVorlV, die Standsicherheitsnachweise nach § 11 Abs. 1 BbgBauVorlV, die Brandschutznachweise nach § 11 Abs. 1 BbgBauVorlV, die Brandschutzkonzepte für Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen nach § 11 Abs. 1 BbgBauVorlV und die nach Anlage 3 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 BbgBauVorlV für die in die Baugenehmigung eingeschlossenen Entscheidungen vorzulegenden fachlichen Bauvorlagen. Neu hinzugekommen seien durch § 61 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO n. F. die für die sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung in Sonderbauten nach § 1 Brandenburgische Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung (BbgSGPrüfV) erforderlichen Bauvorlagen.

Der Erlass der einstweiligen Anordnung sei eilbedürftig, weil die am 19. Dezember 2020 in Kraft getretene Vorschrift des § 65 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BbgBO den Fachplanern im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 2 BbgBO die Erstellung von Bauvorlagen weitgehend untersage.

Der Antragsteller rügt die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips aus Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 LV, des Willkürverbots aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 LV, des Rechts auf freie Entfaltung der wirtschaftlichen Eigeninitiative aus Art. 42 Abs. 1 Satz 1 LV und der freien Berufsausübung aus Art. 49 Abs. 1 LV und führt dies jeweils näher aus. Das Änderungsgesetz verstoße auch gegen das Zitiergebot.

Würde dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben, habe dies zur Folge, dass die Fachplaner weiterhin ihre fachlichen Bauvorlagen erstellen dürften. Auch wenn die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erfolglos sein sollte, hätte der Erlass einer einstweiligen Anordnung keine nachteiligen Folgen für die betroffenen Fachplaner und das Baugeschehen. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, bestünde ein faktisches Berufsverbot für die Fachplaner.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Anwendung des § 65 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BbgBO in der Fassung des Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a des Gesetzes zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung vom 18. Dezember 2020 (GVBl. I Nr. 44) auszusetzen und dem Antragsteller die Kosten des Verfahren zu erstatten.

III.

Der Landtag Brandenburg und die Landesregierung haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

VI.

Aus Sicht der Landesregierung könne der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg haben, da die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache offensichtlich unbegründet sei. Der Antragsteller sei durch die Neuregelung nicht in seiner freien Berufsausübung beeinträchtigt. Er könne weiterhin unabhängig davon, dass er seine diesbezügliche aktive Berufsausübung und gegenwärtige Betroffenheit nicht nachgewiesen habe, als Fachplaner objektbezogene Brandschutzkonzepte auch für Sonderbauten erarbeiten, die nach wie vor vom Prüfingenieur für Brandschutz zu prüfen seien. Die Vorlageberechtigung der Fachplaner ergebe sich aus § 54 Abs. 2 BbgBO. Der Antragsteller falle nicht unter die in § 65 Abs. 1 Satz 2 BbgBO geregelten „Fachkräfte mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2“. Gemeint seien Fachkräfte mit einer anderen Ausbildung als zum Architekten oder Bauingenieur. § 65 Abs. 1 Satz 1 BbgBO beziehe die Bauvorlagenberechtigung auf die Bauvorlagen für die nicht genehmigungsfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden als Ganzes, und nicht auf die Berechtigung, überhaupt Bauvorlagen vorzulegen. Handwerksmeister seien schon nach der Brandenburgischen Bauordnung von 2003 für geringfügige oder technisch einfache Vorhaben vorlageberechtigt gewesen. Fachplaner seien seit dem 1. Juli 2016 für ihre fachlichen Bauvorlagen nicht mehr eigenständig bauvorlageberechtigt, sondern würden von bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassern des Gesamtbauvorhabens gemäß § 54 Abs. 2 BbgBO für spezielle Fachplanungen herangezogen. Der bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser sei gesamtverantwortlich. Dies ergebe sich aus seiner Berechtigung in § 66 Abs. 1 BbgBO zur Erstellung bautechnischer Nachweise. Dass der Antragsteller meine, seit der Streichung der Bauvorlageberechtigung für Fachplaner ab 1. Juli 2016 noch nach § 65 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BbgBO bauvorlageberechtigt gewesen zu sein, sei rechtsirrtümlich.

B.

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.

Dem Antragsteller fehlt die auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 30 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) erforderliche Antragsbefugnis.

1. Soweit sich der Antragsteller gegen die durch § 65 Abs. 1 Satz 2 BbgBO „insbesondere Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeistern des Maurer-, Betonbauer- und Zimmererfachs sowie staatlich geprüften Technikerinnen und Technikern der Fachrichtung Bautechnik mit dem Schwerpunkt Hochbau“ eröffnete Möglichkeit wendet, als Entwurfsverfasser ohne Bauvorlagenberechtigung nach § 65 Abs. 2 BbgBO für geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben tätig zu werden, fehlt es an der Möglichkeit, selbst, unmittelbar und gegenwärtig in einer grundrechtlich geschützten Rechtsposition beeinträchtigt bzw. verletzt zu sein (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 13. August 2020 - VfGBbg 64/20 -, https://verfassungsgericht.branden-burg.de). Inwieweit das durch eine möglicherweise auf andere Berufsgruppen als Architekten und Bauingenieure erweiterte Bauvorlageberechtigung der Fall sein soll, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Dasselbe gilt hinsichtlich des gleichfalls angegriffenen § 65 Abs. 1 Satz 3 BbgBO. Es ist nicht ersichtlich, in welcher grundrechtlichen Rechtsposition der Antragsteller durch die vom Gesetzgeber vorgenommene Konkretisierung des Begriffs des geringfügigen oder technisch einfachen Bauvorhabens beeinträchtigt sein soll.

2. Soweit der Antragsteller vorträgt, durch den Wegfall von § 65 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BbgBO a. F. infolge der Neufassung von § 65 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BbgBO in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 49 Abs. 1 Satz 1 LV verletzt zu sein, legt er dies nicht dar. Auch auf den entsprechenden Einwand der Landesregierung in ihrer Stellungnahme belegte der Antragsteller seine gegenwärtige aktive Berufsausübung und Betroffenheit als Fachplaner für Brandschutz in seiner Erwiderung vom 17. Februar 2021 nicht. Seinem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass er die Tätigkeit als Fachplaner für objektbezogenen Brandschutz zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 65 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BbgBO n. F. am 19. Dezember 2020 noch ausgeübt hat und hieraus auf Dauer eine Lebensgrundlage schaffen und erhalten wollte. Dies ist selbst für die Vergangenheit nicht mit der erforderlichen Dichte durchgeführter Aufträge dargelegt. Zum Beleg seiner Tätigkeit hat er vier Brandschutzkonzepte für einen Zeitraum von fünf Jahren vorgelegt. Die letzten stammen aus dem Jahr 2018. Auch ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller gegenwärtig seine Leistung am Markt anbietet. In den öffentlich einsehbaren Listen der Brandschutzfachplaner in den Ländern Brandenburg und Berlin ist er nicht aufgeführt.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar (§ 30 Abs. 3 Satz 2 VerfGGBbg).

 

 

 

 

 

Möller

Dr. Becker

Dresen

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Kirbach

Dr. Lammer

Sokoll

Dr. Strauß