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VerfGBbg, Beschluss vom 21. September 2018 - VfGBbg 76/17 -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 100; LV, Art. 97 Abs. 3
- VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1
- VwGO, § 47 Abs. 1
Schlagworte: - Kommunale Verfassungsbeschwerde
- Brandenburgische Baugebührenordnung
- unzulässig
- Konnexitätsprinzip
- Subsidiarität
- Rechtsverordnung
- fachgerichtliches Normenkontrollverfahren
- keine Vorabentscheidung
Fundstellen: - NVwZ-RR, Januar 2019, Heft 1-2, S. 7 f.
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 21. September 2018 - VfGBbg 76/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 76/17




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren

  1. Landkreis Elbe-Elster,
    vertreten durch den Landrat,
    Ludwig-Jahn-Straße 2,
    04916 Herzberg,
  2. Landkreis Havelland,
    vertreten durch den Landrat,
    Platz der Freiheit 1,
    14712 Rathenow,
  3. Landkreis Oberspreewald-Lausitz,
    vertreten durch den Landrat,
    Dubinaweg 1,
    01968 Senftenberg,
  4. Landkreis Spree-Neiße,
    vertreten durch den Landrat,
    Heinrich-Heine-Straße 1,
    03149 Forst (Lausitz),

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigte               L. Rechtsanwälte

 

 

beteiligt:

 

  1. Präsidentin
    des Landtages Brandenburg,
    Alter Markt 1,
    14467 Potsdam,
  2. Landesregierung
    - Staatskanzlei -,
    Heinrich-Mann-Allee 107,
    14473 Potsdam,
  3. Städte- und Gemeindebund Brandenburg,
    vertreten durch den Geschäftsführer,
    Stephensonstraße 4,
    14482 Potsdam
  4. Landkreistag Brandenburg e. V.,
    vertreten durch den Geschäftsführer,
    Jägerallee 25,
    14469 Potsdam,

wegen Brandenburgische Baugebührenordnung vom 20. August 2009 (GVBl. II/09, [Nr. 28], S.562) in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Baugebührenordnung vom 5. Oktober 2016 (GVBl. II/16, [Nr. 53]); Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz (BbgFAG) in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 15. März 2016 (GVBl. I/16, [Nr. 10])

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

 

am 21. September 2018

 

durch die Verfassungsrichter Möller, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Partikel und Schmidt

 

beschlossen: 

 

 

Die kommunale Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

Gründe:

 

Die Beschwerdeführer wenden sich mit der kommunalen Verfassungsbeschwerde gegen die Brandenburgische Baugebührenordnung (BbgBauGebO) in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der BbgBauGebO vom 5. Oktober 2016 (GVBl. II/16, [Nr. 53]), hilfsweise gegen das Brandenburgische Finanzausgleichsgesetz (BbgFAG) in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 15. März 2016 (GVBl. I/16, [Nr. 10]), insoweit diese nach Ansicht der Beschwerdeführer keine Bestimmungen über einen entsprechenden Ausgleich der finanziellen Mehrbelastungen für die Wahrnehmung der Aufgabe als untere Träger der Bauaufsicht enthalten.

A.

I.

Mit dem Gesetz zur Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung und zur Änderung des Landesimmissionsschutzgesetzes vom 19. Mai 2016 (GVBl. I/16, [Nr. 14]) wurde die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) vollständig neu geregelt. Das Gesetz wurde am 20. Mai 2016 verkündet und trat am 1. Juli 2016 in Kraft.

§ 57 Abs. 1 BbgBO (Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden) lautet:

Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind Sonderordnungsbehörden. Die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die Großen kreisangehörigen Städte, denen diese Aufgabe übertragen ist, nehmen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde wahr. Die Übertragung der Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf eine Große kreisangehörige Stadt sowie der Widerruf der Übertragung richten sich nach den kommunalrechtlichen Vorschriften.

Der Gesetzentwurf der Landesregierung führt zur Konnexitätsverpflichtung aus (LT-Ds. 6/3268, S. 5 des Entwurfs und S. 3 ff der Begründung):

Artikel 97 Absatz 3 der Landesverfassung verpflichtet das Land, im Rahmen der Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung für eine ausreichende Deckung der Kosten, die den Kommunen bei der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben entstehen, zu sorgen. Der Kostenausgleich wird durch eine Änderung der Brandenburgischen Baugebührenordnung geschaffen.

[…]

Da es sich bei den durch die Brandenburgische Bauordnung auf die kommunalen Gebietskörperschaften übertragenen Aufgaben um Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung handelt, sind die Gebühren durch Rechtsverordnung des für den Vollzug der Brandenburgischen Bauordnung zuständigen Mitglieds der Landesregierung geregelt. Die bei den Kommunen durch die Aufgabenwahrnehmung anfallenden Kosten werden durch Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Brandenburgische Baugebührenordnung) ausgeglichen.

Im Juni 2016 legte das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung den Entwurf für eine Dritte Verordnung zur Änderung der BbgBauGebO vor, der nach seiner Begründung eine ausreichende Deckung der durch die Novellierung der Bauordnung verursachten Kosten vorsieht. Die Verordnung wurde am 5. Oktober 2016 erlassen, am 17. Oktober 2016 verkündet (GVBl. II/16, [Nr. 53]) und trat gemäß deren Art. 2 am 18. Oktober 2016 in Kraft.

II.

Am 29. Juni 2017 erhoben die Beschwerdeführer eine kommunale Verfassungsbeschwerde gegen die BbgBO (VfGBbg 34/17). In diesem Verfahren wollen sie feststellen lassen, dass die BbgBO insoweit mit Art. 97 Abs. 3 der Landesverfassung (LV) unvereinbar ist, als sie keine Bestimmungen über einen entsprechenden Ausgleich der finanziellen Mehrbelastungen enthält, die den Landkreisen und kreisfreien Städten im Land Brandenburg aus ihrer Tätigkeit als untere Träger der Bauaufsicht entstehen.

Die Beschwerdeführer stellten am 16. Oktober 2017 bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einen Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Entscheidung über die Gültigkeit der BbgBauGebO (OVG 10 A 15.17). Mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2017 wurde das Verfahren bis zur Erledigung des hiesigen Verfahrens nach § 47 Abs. 4 VwGO ausgesetzt.

Am 17. Oktober 2017 haben die Beschwerdeführer kommunale Verfassungsbeschwerde erhoben gegen die BbgBauGebO in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der BbgBauGebO vom 5. Oktober 2016 (GVBl. II/16, [Nr. 53]), hilfsweise gegen das BbgFAG in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des BbgFAG vom 15. März 2016 (GVBl. I/16, [Nr. 10]), mit der sie eine Verletzung ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung in der Ausprägung des Konnexitätsgebots gemäß Art. 97 Abs. 3 Satz 2 und 3 LV geltend machen.

Nach Ansicht der Beschwerdeführer könne der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde trotz anderslautender Rechtsprechung des Verfassungsgerichts nicht entgegengehalten werden, dass sie zuvor den Rechtsweg nicht erschöpft hätten. Die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) sei im Rahmen der kommunalen Verfassungsbeschwerde nicht (entsprechend) anwendbar; auch eine ausdrückliche Subsidiaritätsklausel gebe es nicht. Sollte der Grundsatz der Subsidiarität im Verfahren der kommunalen Verfassungsbeschwerde Geltung beanspruchen können, was zweifelhaft erscheine, müsste zudem ein fachgerichtlicher Rechtsschutz bestehen, welcher in seinen Wirkungen dem vor dem Landesverfassungsgericht begehrten Rechtsschutz vergleichbar ist, dies sei aber nicht der Fall. Eine (Feststellung der) Verpflichtung des Landesgesetzgebers zur Schaffung einer dem Konnexitätsprinzip entsprechenden Ausgleichsregelung durch das Fachgericht sei nicht möglich.

Die Beschwerdeführer beantragen

festzustellen, dass die Brandenburgische Baugebührenordnung vom 20. August 2009 (GVBl. II/09, [Nr. 28], S.562) in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Baugebührenordnung vom 5. Oktober 2016 (GVBl. II/16, [Nr. 53]) mit Art. 97 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg insoweit unvereinbar ist, als sie keine Bestimmungen über einen entsprechenden Ausgleich der finanziellen Mehrbelastungen enthält, die den Landkreisen und kreisfreien Städten im Land Brandenburg aus ihrer Tätigkeit als untere Träger der Bauaufsicht nach der Brandenburgischen Bauordnung vom 19. Mai 2016 (GVBl. I/16, [Nr. 14]) entstehen,

hilfsweise

festzustellen, dass das Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg vom 29. Juni 2004 (GVBl. I/04, [Nr. 12], S.262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 2016 (GVBl. I/16, [Nr. 10]) mit Art. 97 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg insoweit unvereinbar ist, als es keine Bestimmungen über einen entsprechenden Ausgleich der finanziellen Mehrbelastungen enthält, die den Landkreisen und kreisfreien Städten im Land Brandenburg aus ihrer Tätigkeit als untere Träger der Bauaufsicht nach der Brandenburgischen Bauordnung vom 19. Mai 2016 (GVBl. I/16, [Nr. 14]) entstehen.

III.

Der Landtag, die Landesregierung, der Landkreistag Brandenburg sowie der Städte- und Gemeindebund Brandenburg haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Hiervon haben der Landkreistag Brandenburg sowie die Landesregierung Gebrauch gemacht und im Wesentlichen auf ihre Stellungnahmen im Verfahren VfGBbg 34/17 verwiesen. Die Landesregierung ist der Ansicht, die Verfassungsbeschwerde sei schon mangels Beschwerdebefugnis unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Der Landkreistag schließt sich in der Sache den Ausführungen der Beschwerdeführer an und ergänzt diese.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich Haupt- und Hilfsantrag unzulässig.

I.

Der Zulässigkeit steht der in § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg zum Ausdruck kommende und dem Gebot der Rechtswegerschöpfung zugrundeliegende allgemeine Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Es kann deshalb offen bleiben, inwieweit das in dieser Vorschrift geregelte Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne auf Verfassungsbeschwerden der Gemeinden und Gemeindeverbände (Art. 100 LV und § 51 VerfGGBbg) direkte oder entsprechende Anwendung findet (vgl. hierzu Beschluss vom 21. November 2014 - VfGBbg 17/14 -; offen gelassen: Urteile vom 20. März 2003 - VfGBbg 54/01 -, vom 14. Februar 2002 - VfGBbg 17/01 -, vom 15. Juni 2000 - VfGBbg 32/99 -, vom 20. Januar 2000 - VfGBbg 53/98, 3/99 - und vom 1. Juni 1995 - VfGBbg 6/95 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

1. Der Grundsatz der Subsidiarität hält einen Beschwerdeführer an, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg auszuschöpfen und überdies alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken. Er ist auch Ausdruck der verfassungsrechtlich gebotenen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung zwischen den Fachgerichten und der Verfassungsgerichtbarkeit. Denn nach der in der Verfassung angelegten Kompetenzverteilung obliegt es zuvörderst den Fachgerichten, die Grundrechte zu wahren, zu schützen und durchzusetzen. Zweck des Subsidiaritätsprinzips ist aber nicht allein der vorrangige individuelle Grundrechtsschutz. Durch die geforderte fachgerichtliche Vorbefassung soll sichergestellt werden, dass sich die verfassungsgerichtliche Prüfung auf möglichst umfassend geklärte Tatsachen stützen kann und auch die Rechtslage durch die Fachgerichte vorgeklärt und aufbereitet worden ist (vgl. Beschluss vom 20. Oktober 2017 - VfGBbg 14/17 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.).

2. Für die kommunale Verfassungsbeschwerde beansprucht dieser Grundsatz nur in abgeschwächter Form Geltung, was im Wesentlichen aus ihrem Charakter als Rechtssatzverfassungsbeschwerde folgt. Da Gemeinden oder Gemeindeverbände keine Möglichkeit haben, gegen fachgerichtliche Entscheidungen Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung zu erheben, das zugrundeliegende Gesetz verletze ihr Recht auf Selbstverwaltung, können sie im Allgemeinen nicht darauf verwiesen werden, gegen etwaige Einzelakte vor Erhebung der Kommunalverfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zunächst inzidenten fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (st. Rspr., zuletzt Urteil vom 20. Oktober 2017 - VfGBbg 63/15 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.).

3. Dennoch ist auch eine kommunale Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität unzulässig, wenn der Beschwerdeführer in zumutbarer Weise durch Anrufung der Fachgerichte die realistische Möglichkeit hat, wirkungsvollen Rechtsschutz zu erlangen.

Eine solche Abhilfe ist nach der Rechtsprechung des Gerichts zum Beispiel möglich, wenn Kommunen eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts infolge unzulänglicher Finanzausstattung rügen. In diesen Fällen sind sie gehalten, vorrangig Zahlungen aus dem hierfür vorgesehenen Ausgleichsfonds zu beantragen, damit die Anrufung des Verfassungsgerichts entbehrlich wird (st. Rspr., zuletzt Beschluss vom 18. Oktober 2013 - VfGBbg 68/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

Dieser Rechtsprechung liegt der allgemeine Gedanke zugrunde, dass es auch einem kommunalen Beschwerdeführer obliegt, vor Anrufung des Verfassungsgerichts die naheliegenden rechtlichen Möglichkeiten wahrzunehmen, wenn sie grundsätzlich geeignet sind, eine Grundrechtsverletzung effektiv zu verhindern oder zu beseitigen (Beschluss vom 18. Mai 2006 - VfGBbg 39/04 - www.verfas­sungs­gericht.branden-burg.de; vgl. auch Urteile vom 6. August 2013 - VfGBbg 53/11, VfGBbg 70/11, VfGBbg 71/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; vgl. zum Landesrecht anderer Bundesländer: ThürVerfGH, Beschluss vom 7. März 2018 - 1/14 -; VerfGH RP, Urteil vom 13. Oktober 1995 - VGH N 4/93 -; zum Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vgl. auch Beschluss vom 26. Februar 2004 - VfGBbg 71/03 EA -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

4. Die prinzipale Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO gehört bei der Individualverfassungsbeschwerde, d. h. im unmittelbaren Anwendungsbereich von § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg, zum Rechtsweg (Beschluss vom 30. Juni 1999 - VfGBbg 50/98 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.; vgl. auch BVerfGE 76, 107, 114 f). Vor Erhebung einer Kommunalverfassungsbeschwerde ist der Abschluss eines Normenkontrollverfahrens unter Subsidiaritätsgesichtspunkten grundsätzlich geboten.

a. Dagegen verfängt der Einwand der Beschwerdeführer nicht, vor dem Hintergrund des als verletzt gerügten Konnexitätsgebots sei der fachgerichtliche Rechtsschutz in seinen Wirkungen nicht mit dem vor dem Landesverfassungsgericht begehrten Rechtsschutz vergleichbar.

Das Subsidiaritätsgebot verfassungsrechtlicher Verfahren setzt keine identische, deckungsgleiche fachgerichtliche Rechtsschutzmöglichkeit voraus. Die Überprüfung untergesetzlichen Landesrechts im fachgerichtlichen Verfahren soll die verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht ersetzen (vgl. BVerfGE 107, 1, 10). Der Subsidiaritätsgrundsatz greift deshalb bereits bei einer hinreichend wirksamen anderen Rechtsschutzmöglichkeit, welche zur effektiven Beseitigung einer etwaigen Grundrechtsverletzung geeignet ist. Dies ist in Bezug auf die Geltendmachung des Konnexitätsprinzips durch die Beschwerdeführer offenkundig, weil im Rahmen der Normenkontrolle gemäß § 47 VwGO durch das sachnähere Fachgericht auch die Vereinbarkeit der angegriffenen Normen mit der Landesverfassung geprüft wird (vgl. § 47 Abs. 3 VwGO).

Dabei kommt es unter Subsidiaritätsgesichtspunkten nur darauf an, ob der Rechtsbehelf im Ergebnis zu der Beseitigung des Verfassungsverstoßes führen kann. Ob in Ausnahmefällen eine der verfassungsgerichtlichen Praxis vergleichbare Tenorierung des Oberverwaltungsgerichts möglich ist, weil das Verfassungsrecht auf einen derartigen Entscheidungsausspruch drängt, wie in der Literatur verbreitet für möglich gehalten wird (vgl. zum Streitstand: Unruh, in: Fehling/Kastner/Stör­mer, Verwal­tungs­recht, 4. Aufl. 2016, § 47 VwGO Rn. 119; Ziekow, in: Sodan/Zie­kow, VwGO, 4. Auf. 2014, § 47 Rn. 357; Panzer, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 47 Rn. 113; ausdrücklich offen gelassen durch BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 CN 1/09 -), erscheint danach nicht von vornherein ausgeschlossen, kann hier aber schon deshalb dahinstehen, weil die Beschwerdeführer hierzu nichts ausführen. Es ist aber Sache der Beschwerdeführer, in Erfüllung der sie treffenden Mitwirkungslasten zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen substantiiert vorzutragen und sich dabei auch mit der eigenen Ansicht (möglicherweise) zuwiderlaufenden Auffassungen inhaltlich wenigstens knapp auseinanderzusetzen, § 20 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 VerfGGBbg. Dies haben sie hier versäumt.

Es ist auch überdies von den Beschwerdeführern nichts dazu dargelegt, ob der Gesetzgeber bei einem Obsiegen im fachgerichtlichen Normenkontrollverfahren durch Unwirksam­erklärung der angegriffenen Norm nicht von Verfassungs wegen verpflichtet ist, die Folgen des - unterstellt - verfassungswidrigen Normerlasses durch eine Fehlerkorrektur, die den Anforderungen des Konnexitätsprinzips genügt, zu beseitigen.

Die Beschwerdeführer, die der Ansicht sind, eine fachgerichtliche Feststellung der Verpflichtung des Gesetzgebers zur Regelung eines entsprechenden Mehrbelastungsausgleichs (Art. 97 Abs. 3 Satz 3 LV) sei nicht erreichbar, hätten sich weiter auch damit auseinandersetzen müssen, ob zur Durchsetzung einer materiellen Verpflichtung des Landes zur Schaffung eines Mehrbelastungsausgleichs auch eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO in Betracht kommt und ausreichend ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. Mai 2016 - OVG 12 A 1.13 - , juris Rn. 30 m. w. N.; vgl. hierzu auch BVerfGE 145, 20, 54 f, Rn. 86; 115, 81, 95 f; Detterbeck, in: Sachs [Hrsg.], GG, 8. Aufl. 2018, Art. 93 Rn. 103 unter Hinweis auf BVerfGK, 16, 396; Lenz/Hansel, 2. Aufl. 2015, BVerfGG, § 91 Rn. 44; Scheffczyk, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, 5. Ed. Stand: 1. Juni 2018, § 91 Rn. 63).

b. Die vorrangige Wahrnehmung des fachgerichtlichen Rechtsschutzes ist schließlich auch vor dem Hintergrund der für die kommunale Verfassungsbeschwerde geltenden Beschwerdefrist von einem Jahr seit dem Inkrafttreten der zur Überprüfung gestellten Rechtsvorschrift (§ 51 Abs. 2 VerfGGBbg) zumutbar. Denn diese Frist beginnt mit Abschluss des gebotenen fachgerichtlichen Verfahrens erneut zu laufen (Beschluss vom 21. November 2014 - VfGBbg 17/14 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.; vgl. auch BVerfGE 107, 1, 8). Entsprechendes gilt, wenn eine Gemeinde, nachdem sie Kommunalverfassungsbeschwerde erhoben hat, aus Gründen der Subsidiarität auf einen fachgerichtlichen Rechtsbehelf verwiesen wird und nach Abschluss dieses Verfahrens erneut Kommunalverfassungsbeschwerde erhebt (BVerfGE 79, 127, 142; zur Rechtswegerschöpfung vgl. BVerfG, Urteil vom 21. November 2017 - 2 BvR 2177/16 -).

5. Die Beschwerdeführer haben den nach dem Subsidiaritätsgrundsatz vorrangigen fachgerichtlichen Rechtsschutz nicht in Anspruch genommen.

Zwar haben die Beschwerdeführer die Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Rechtsverordnung bei dem Oberverwaltungsgericht beantragt, aber den Abschluss dieses Verfahrens vor Erhebung der hiesigen Verfassungsbeschwerde nicht abgewartet. Macht ein Beschwerdeführer in Anbetracht des Subsidiaritätsgrundsatzes von einem Rechtsbehelf Gebrauch, so muss er auch dessen Ergebnis abwarten, sofern nicht der Rechtsbehelf von vornherein offensichtlich aussichtslos gewesen war (vgl. Beschluss vom 9. September 2016 - VfGBbg 93/15 - www.verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.), was hier aber nicht der Fall ist.

6. Für eine Vorabentscheidung in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg sieht das Gericht keine Veranlassung (vgl. zur Anwendbarkeit bei der kommunalen Verfassungsbeschwerde: Urteile vom 20. März 2003
- VfGBbg 54/01 -, vom 14. Februar 2002 - VfGBbg 17/01 -, vom 15. Juni 2000 - VfGBbg 32/99 -, vom 20. Januar 2000 - VfGBbg 53/98, 3/99 - und vom 1. Juni 1995 - VfGBbg 6/95 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Nach dieser Vorschrift kann das Verfassungsgericht im Ausnahmefall über eine vor Erschöpfung des Rechtsweges eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen wird.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts kommt eine Sofortentscheidung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg nur unter besonderen Umständen in Betracht. Die Ausgestaltung als Kann-Vorschrift macht deutlich, dass auch bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen eine Vorabentscheidung des Verfassungsgerichtes keineswegs zwangsläufig ist. Sie bleibt vielmehr auch in diesen Fällen schon nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg die Ausnahme (Beschlüsse vom 21. August 2003 - VfGBbg 196/03 - und vom 24. Juni 2004 - VfGBbg 28/04 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de)

Diese engen Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Insbesondere ist die allgemeine Bedeutung der Verfassungsbeschwerde i. S. des § 45 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 VerfGGBbg nicht ersichtlich und von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht. Hierfür wäre erforderlich, dass diese der Klärung einer Vielzahl von in tatsächlicher und einfachrechtlicher Hinsicht gleichgelagerten Fällen dient (vgl. Beschluss vom 24.03.2017 - VfGBbg 27/16 -, www.verfassungs-gericht.brandenburg.de). Davon kann indes nicht bereits deshalb ausgegangen werden, weil der mit der BbgBauGebO beabsichtigte Mehrbelastungsausgleich allen kommunalen Gebietskörperschaften, denen die Aufgabe als Träger der unteren Bauaufsicht übertragen ist, gleichermaßen dienen soll. Denn die insoweit abstrakt-generelle Wirkung ist der angegriffenen Rechtsverordnung immanent und rechtfertigt für sich allein eine Ausnahme nicht. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer ergibt sich auch nicht, dass ihnen ein schwerer und unabwendbarer Nachteil i. S. V. des § 45 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 VerfGGBbg entstünde, wenn sie darauf verwiesen werden, den Abschluss des Normenkontrollverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht abzuwarten.

II.

Soweit die Beschwerdeführer sich hilfsweise gegen das BbgFAG wenden, fehlt es an der Beschwerdebefugnis (nachfolgend 1.). Zudem ist die Beschwerdefrist nicht gewahrt (2.).

1. Nach der Rechtsprechung des Gerichts erfordert das Merkmal der Beschwerdebefugnis für die kommunale Verfassungsbeschwerde, dass sich aus dem Vortrag der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung durch die angegriffenen landesrechtlichen Normen ergibt. Zudem muss die Gemeinde nach ihrem Vorbringen durch die Normen selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein (st. Rspr., vgl. zuletzt Urteil vom 20. Oktober 2017 - VfGBbg 63/15 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Jedenfalls letzteres ist nicht gegeben.

Für die gebotene Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit ist das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht als ausreichend zu erachten, das BbgFAG sei systematisch ein geeigneter Ort, an welchem finanzielle Ausgleichsregelungen im Zusammenhang mit der Übertragung neuer Aufgaben gesetzgeberisch abgearbeitet werden könnten.

Dem Gesetzgeber steht hinsichtlich der Ausgestaltung der durch das verfassungsrechtliche Konnexitätsprinzip geforderten Kostenerstattung ein weiter Gestaltungsspielraum zu, insbesondere auch hinsichtlich der Methode der Kostendeckung, zum Beispiel durch Ermächtigung zur Erhebung von Gebühren oder Beiträgen (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2017 - VfGBbg 63/15 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Der Gesetzgeber hat sich vorliegend dafür entschieden, den beabsichtigten Mehrbelastungsausgleich nach Art. 97 Abs. 3 Satz 3 LV an einem bestimmten Regelungsort und unter Anwendung einer bestimmten Kostendeckungsmethode vorzunehmen. Ausweislich der Gesetzesbegründung zur novellierten BbgBO sollen die bei den Kommunen durch die Aufgabenübertragung anfallenden Kosten durch Gebühren nach der BbgBauGebO ausgeglichen werden, auch die Beschwerdeführer gehen davon aus. Damit hat sich der Landesgesetzgeber - auch hinsichtlich der Art und Weise der Kostenerstattung - gegen eine Regelung im Gefüge des Finanzausgleichsrechts entschieden. Das allgemeine Finanzausgleichsgesetz kann allenfalls dann statthafter Antragsgegenstand einer kommunalen Verfassungsbeschwerde sein, wenn eine spezielle Kostenausgleichsregelung vollständig fehlte. Davon gehen aber selbst die Beschwerdeführer nicht aus.

2. Nach § 51 Abs. 2 VerfGGBbg kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten der zur Überprüfung gestellten Rechtsvorschrift erhoben werden. Das bezeichnete Änderungsgesetz trat bereits mit Wirkung vom 1. Ja­nu­ar 2016 in Kraft, sodass die Jahresfrist zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde am 17. Oktober 2017 bereits lange abgelaufen war.

Dagegen trägt das Argument nicht, die Jahresfrist beginne vorliegend erst mit dem Inkrafttreten der mit dem Hauptantrag angegriffenen BbgBauGebO, weil der Gesetzgeber damit den - nach Ansicht der Beschwerdeführer unzureichenden - finanziellen Kostenausgleich zu schaffen beabsichtigt habe. Eine solche Sichtweise lässt den oben unter Nr. 1 dargestellten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers unberücksichtigt, diesbezüglich keine Änderungen im BbgFAG vornehmen zu wollen.

C.

Das Verfassungsgericht hat eine mündliche Verhandlung einstimmig für nicht erforderlich gehalten (§ 22 Abs. 1 VerfGGBbg).

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dielitz
   
Dresen Dr. Fuchsloch
   
Dr. Lammer Partikel
   
Schmidt