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VerfGBbg, Beschluss vom 30. Juni 1999 - VfGBbg 50/98 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 12 Abs. 1; LV, Art. 42 Abs. 1 Satz 1;
  LV, Art. 49 Abs. 1
- VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 2
- GeschOLT, § 48 Abs. 1
- BbgBO, § 74 Abs. 8
- BauVorlV, § 2 Abs. 1; BauVorlV, § 8, BauVorlV, § 9 Ziffer 1;
  BauVorlV, § 10 Ziffer 1; BauVorlV, § 11 Ziffer 1; BauVorlV, § 13 Abs. 1 Ziffer 1
- ÖbVermIngBO, § 1 Abs. 1; ÖbVermIngBO, § 3; ÖbVermIngBO, § 22
- VermLiegG, § 15
Schlagworte: - Vermessungsrecht
- Beschwerdebefugnis
- Rechtswegerschöpfung
- Vorabentscheidung
- Berufsfreiheit
- Verhältnismäßigkeit
- Wirtschaft
- freie Entfaltung der Persönlichkeit
- Gleichheitsgrundsatz
- Tenor
- Auslagenerstattung
amtlicher Leitsatz: 1. Vorabentscheidung über eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Rechtsverordnung wegen allgemeiner Bedeutung bei Zusammenhang mit einer gleichzeitig angegriffenen Gesetzesregelung.

2. Zur Frage der Zuverlässigkeit von Änderungen eines Gesetzesbeschlusses als Folge einer weiteren Lesung im Sinne von § 48 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Landtags.

3. Der Ausschluß freiberuflicher Vermessungsingenieure von der Bauwerkseinmessung (§ 74 Abs. 8 Satz 3 Brandenburgische Bauordnung) ist mit Art. 49 Abs. 1 der Landesverfassung nicht vereinbar.

4. Es ist mit der Landesverfassung vereinbar, daß nach der neugefaßten Bauvorlagen-Verordnung vom 19. Dezember 1997 (GVBl. 1998 II S. 18) die Anfertigung amtlicher Lagepläne ausschließlich Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren und behördlichen Vermessungsstellen vorbehalten und die Möglichkeit eines durch einen freiberuflichen Vermessungsingenieur gefertigten Lageplans mit öffentlicher Beglaubigung entfallen ist.
Fundstellen: - DVBl 1999, 1378 (nur LS)
- LKV 2000, 71
- NVwZ-RR 2000, 315 (nur LS)
- LVerfGE Bd. 10, 213
- NJ 2000, 88
- Mitt StGB 1999, 344 (nur LS)
- GVBl 1999, 274 (nur LS)
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 30. Juni 1999 - VfGBbg 50/98 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 50/98



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

1. der G.-GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer H.,
2. des Vermessungsingenieurs H.,
3. des Vermessungsingenieurs M.,
4. des Vermessungsingenieurs F.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigte zu 1. bis 4.: Rechtsanwälte F., L., S. & O., H., E., F. & C.,

gegen § 74 Abs. 8 Satz 3 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung und anderer Gesetze vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124, 136) und gegen §§ 2 Abs. 1 Satz 4, 8, 9 Ziffer 1, 10 Ziffer 1, 11 Ziffer 1 und 13 Abs. 1 Ziffer 1 der Verordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren vom 19. Dezember 1997 (GVBl. 1998 II S. 18)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

am 30. Juni 1999

b e s c h l o s s e n :

1. § 74 Abs. 8 Satz 3 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung und anderer Gesetze vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124, 136) verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 49 Abs. 1 der Landesverfassung, soweit hiernach freiberufliche Vermessungsingenieure keine Einmessung durchführen dürfen. Insoweit ist die Bestimmung mit der Landesverfassung unvereinbar.

Im übrigen werden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.

2. Das Land Brandenburg hat den Beschwerdeführern die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.

G r ü n d e :

A.

Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen Änderungen der Brandenburgischen Bauordnung und der Bauvorlagenverordnung, wonach bestimmte bauvorbereitende und baubegleitende Vermessungen nur noch von einer behördlichen Vermessungsstelle oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchgeführt werden dürfen.

I.

Nach der Brandenburgischen Bauordnung - BbgBO - vom 1. Juni 1994 (GVBl. I S. 126) war der Bauherr auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde verpflichtet, die Einhaltung der genehmigten Grundfläche und Höhenlage bei der Bauausführung nachzuweisen. Die Vorschrift lautete:

§ 74
Baugenehmigung und Baubeginn

...
(8) Vor Baubeginn muß die Grundrißfläche der baulichen Anlage abgesteckt und ihre Höhenlage festgelegt sein. Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage von ihr abgenommen oder ihr nachgewiesen wird.

Nach dieser Regelung stand es dem Bauherren grundsätzlich frei, den ggfls. geforderten Nachweis selbst oder durch ihm geeignet erscheinendes Personal vorzunehmen, solange die Bauaufsichtsbehörde nicht im Einzelfall eine Einmessung der baulichen Anlage bzw. des Gebäudesockels (sog. Bauwerkseinmessung) durch einen Vermessungsingenieur als Nachweis verlangte. Diese Regelung ist durch Artikel 1 Ziffer 50 des Gesetzes zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung und anderer Gesetze vom 18. Oktober 1997 (GVBl. I S. 124, 136) dahin modifiziert worden, daß die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage stets durch eine Bauwerkseinmessung nachzuweisen ist, die nur von einer behördlichen Vermessungsstelle oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchgeführt werden kann. Die Neufassung mit dem hier angegriffenen Satz 3 lautet:

§ 74
Baugenehmigung und Baubeginn

...
(8) Vor Baubeginn muß die Grundfläche der baulichen Anlage abgesteckt und ihre Höhenlage festgelegt sein. Die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage ist der Bauaufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach Baubeginn durch eine Einmessung nachzuweisen. Die Einmessung ist durch eine behördliche Vermessungsstelle, die zur Liegenschaftsvermessung befugt ist, oder durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchzuführen.

Zur Begründung der Gesetzesänderung wird in den Gesetzesmaterialien (Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 2/4096, S. 82 f.) auf die vielfach unklaren Grenzverläufe und unvollständigen Katasterunterlagen im Land Brandenburg verwiesen. Fortan könne auf einen amtlichen Lageplan nicht mehr verzichtet werden. Hiervon ausgehend sei dann künftig nur noch eine Einmessung erforderlich: Als Folge der Neuregelung könnten die Vermessungstermine nach Bauordnungsrecht und Liegenschaftsrecht künftig zusammengefaßt werden. Dies führe zu einer Zeit- und Kostenersparnis für den Bauherren. Die Regelung diene außerdem der Beachtung nachbarschützender Abstandsflächen, der Einhaltung der Grundwasserabstände und sichere den Anschluß des Gebäudes nach den Vorgaben des Erschließungsträgers.

Das Änderungsgesetz ist am 20. November 1997 vom Landtag verabschiedet worden (Plenarprotokoll 2/73, S. 6029). Unter dem 9. Dezember 1997 hat die Landesregierung, gestützt auf § 48 der Geschäftsordnung des Landtags (GeschOLT), eine weitere Lesung beantragt, da aus ihrer Sicht Korrekturen erforderlich seien. Diese betrafen neben der Beseitigung von Schreibfehlern eine Anpassung an das geänderte Baugesetzbuch. Nach Annahme der Änderungen durch den Landtag in der Sitzung vom 18. Dezember 1997 ist das Gesetz am 22. Dezember 1997 verkündet und am 1. Januar 1998 in Kraft getreten.

II.

Am 19. Dezember 1997 hat der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr die - mit den vorliegenden Verfassungsbeschwerden ebenfalls angegriffene - Verordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV -, GVBl. 1998 II S. 18) erlassen, die zum 1. Februar 1998 die bisherige Verordnung vom 15. Juni 1994 (GVBl. II S. 516) abgelöst hat. Nach der alten Rechtslage war den Anträgen auf Erteilung baurechtlicher Genehmigungen im Regelfall nur ein einfacher Lageplan beizufügen, der auch von freiberuflichen Vermessungsingenieuren erstellt werden konnte. Ein amtlicher Lageplan mußte nur auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorgelegt werden. Insoweit genügte die Beglaubigung eines einfachen Lageplans durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (§§ 2 Abs. 1, 8, 9 Ziffer 1, 10 Ziffer 1, 11 Ziffer 1, 12 Ziffer 1 BauVorlV a.F.).

Nach der Neuregelung ist demgegenüber bei allen wesentlichen Bauvorhaben grundsätzlich ein amtlicher Lageplan vorzulegen. Die Vorlage eines einfachen Lageplans ist nur noch dann ausreichend, wenn ein amtlicher Lageplan nicht vorgeschrieben ist (dies gilt gemäß § 12 nur noch für Abbruchgenehmigungen) oder im Hinblick auf das Vorhaben nicht erforderlich ist (§ 3). Als amtliche Lagepläne gelten zudem nur noch solche Pläne, die von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder einer behördlichen Vermessungsstelle selbst angefertigt worden sind. Die insoweit angegriffenen Regelungen lauten:

§ 2
Amtlicher Lageplan

(1) ... Der amtliche Lageplan ist von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder einer behördlichen Vermessungsstelle, die befugt ist, Vermessungen zur Eintragung und Fortführung des Liegenschaftskatasters auszuführen, anzufertigen.
...

§ 8
Bauvorlagen für den Vorbescheid

Dem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids sind die zur Beurteilung der zu entscheidenden Einzelfragen des Bauvorhabens erforderlichen Bauvorlagen und sonstigen Nachweise beizufügen.

§ 9
Bauvorlagen für den städtebaulichen Vorbescheid

Dem Antrag auf Erteilung eines städtebaulichen Vorbescheides sind folgende Bauvorlagen beizufügen:

1. der amtliche Lageplan (§ 2),
...

§ 10
Bauvorlagen für das Bauanzeigeverfahren und
für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren

Im Bauanzeigeverfahren und im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sind, soweit durch die Brandenburgische Bauordnung nichts anders bestimmt ist, die folgenden Bauvorlagen beizufügen:

1. der amtliche Lageplan (§ 2),
...

§ 11
Bauvorlagen für die Baugenehmigung

Dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung sind, soweit durch die Brandenburgische Bauordnung nichts anderes bestimmt ist, folgende Bauvorlagen beizufügen:

1. der amtliche Lageplan (§ 2),
...

§ 13
Bauvorlagen für Werbeanlagen und Warenautomaten

Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung genehmigungspflichtiger Werbeanlagen und Warenautomaten sind folgende Bauvorlagen beizufügen:

1. der amtliche Lageplan (§ 2),
...

III.

Im Land Brandenburg bestehen gegenwärtig etwa 30 freiberufliche Vermessungsbüros. Daneben sind ca. 140 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure zugelassen. Ihr Beruf wird durch die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg - ÖbVermIngBO - vom 13. Dezember 1991 (GVBl. S. 647, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 1997, GVBl. I S. 68) geregelt. Danach ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur als Organ des öffentlichen Vermessungswesens berufen, an den Aufgaben der Landvermessung mitzuwirken. Er übt einen freien Beruf aus und ist unter anderem berechtigt, Tatbestände, die durch vermessungstechnische Ermittlungen an Grund und Boden festgestellt werden, mit öffentlichem Glauben zu beurkunden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 2 ÖbVermIngBO). Die Tätigkeit erfordert eine Zulassung durch das Landesvermessungsamt, die nur Bewerbern erteilt wird, die die Befähigung zum höheren oder gehobenen vermessungstechnischen Dienst besitzen und im ersten Fall mindestens ein Jahr, im zweiten Fall mindestens sechs Jahre vorwiegend mit Katastervermessungen beschäftigt gewesen sind (§ 3 ÖbVermIngBO). Die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst setzt ein abgeschlossenes Studium des Vermessungswesens an einer wissenschaftlichen Hochschule, die Ableistung eines zweijährigen Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Großen Staatsprüfung voraus. Die Befähigung zum gehobenen vermessungstechnischen Dienst setzt den Abschluß eines Fachhochschulstudiums in dem Studiengang Vermessungswesen, das Absolvieren eines im Regelfall einjährigen Vorbereitungsdienstes und das Ablegen einer Laufbahnprüfung voraus. § 22 ÖbVermIngBO enthält Übergangsregelungen für Bewerber, die diese Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Sie konnten in einem Zeitraum von 5 Jahren nach Inkrafttreten der Berufsordnung (bis Dezember 1996) als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure zugelassen werden, wenn sie ein entsprechendes Studium abgeschlossen hatten, drei Jahre praktisch tätig waren und eine Zulassungsprüfung bestanden hatten. Für Bewerber, über deren Prüfung innerhalb dieses Zeitraums noch nicht entschieden worden ist, gilt eine weitere Übergangsfrist bis zum 30. Juni 1999 (§ 22 Abs. 5 ÖbVermIngBO).

IV.

Die Beschwerdeführer zu 2. bis 4. sind im Land Brandenburg tätige freiberufliche Vermessungsingenieure mit einem Fachhochschulabschluß im Studiengang Vermessungswesen. Die Beschwerdeführerin zu 1. ist eine auf dem Gebiet des Vermessungswesens tätige Firma. Die Beschwerdeführer sehen sich durch die Änderung des § 74 Abs. 8 BbgBO und die Neufassung der Bauvorlagenverordnung in ihren Grundrechten auf Berufsfreiheit aus Art. 49 Abs. 1 der Landesverfassung (LV), auf Gleichbehandlung aus Art. 12 Abs. 1 LV sowie auf Wettbewerbsfreiheit aus Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 Satz 1 LV verletzt. Im einzelnen machen sie geltend:

1. Die Verfassungsbeschwerden seien zulässig. Soweit sie sich gegen die Änderung der Bauvorlagenverordnung richteten, sei zwar der Rechtsweg noch nicht erschöpft, weil die Rechtsverordnung in einem Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht zur Überprüfung gestellt werden könne. Insoweit lägen jedoch die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Verfassungsgerichts vor Ausschöpfung des Rechtswegs vor. Die Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Bauvorlagenverordnung sei von allgemeiner Bedeutung. Sie betreffe den Berufsstand der freiberuflichen Vermessungsingenieure insgesamt. Zudem biete sich eine einheitliche Behandlung der zur Überprüfung gestellten Normen an. Sie griffen verzahnend ineinander und trügen eine einheitliche Handschrift.

2. Die Verfassungsbeschwerden seien auch begründet. § 74 Abs. 8 Satz 3 BbgBO verstoße gegen die Berufsfreiheit. Den freiberuflichen Vermessungsingenieuren werde ein wesentlicher Aufgabenbereich entzogen. Zwar komme der Einmessung der Baustelle selbst kein besonderes wirtschaftliches Gewicht bei. Die Einmessung sei jedoch eine Schlüsselaufgabe der baubegleitenden Vermessung. Sie führe zu einem ersten Kontakt mit dem Bauherren und im Regelfall zu weiteren Aufträgen. Durch die Neuregelung würden die freiberuflichen Vermessungsingenieure deshalb in der Praxis auch von solchen Aufträgen ausgeschlossen, die von Rechts wegen noch von ihnen ausgeführt werden dürften. Zwar werde ihnen nicht ihre Haupttätigkeit insgesamt entzogen. Allerdings werde das Berufsbild in spürbarer Weise verengt. Dies führe, wie die Umsatzzahlen zeigten, zu Umsatzeinbußen von rund 40%. Viele freiberufliche Vermessungsingenieure seien nun gezwungen, zum Ausgleich Hilfsdienste für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure anzunehmen, was nicht dem Bild eines freien Berufs entspreche. Die Gesetzesänderung stelle eine schwerwiegende Berufsausübungsregelung dar, die in ihrer Wirkung einer Berufswahlregelung nahekomme und als solche nicht durch besonders gewichtige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sei. Eine Entlastung der Bauaufsichtsbehörden sei kaum zu erwarten. Ob die Bauausführung der Genehmigung entspreche, könne bis auf die Lage des Grundrisses und die Tiefe der Ausschachtung durch die bei Baubeginn durchzuführende Einmessung nicht festgestellt werden, sondern müsse nach wie vor bei Fertigstellung des Baus von der Behörde kontrolliert werden. Auch die erhoffte Kostenersparnis und Verfahrensbeschleunigung werde in den meisten Fällen nicht erreicht. Insbesondere sei eine Zusammenlegung des bauordnungsrechtlichen mit dem liegenschaftsrechtlichen Einmessungstermin nur bei einfachen Bauvorhaben ohne Gestaltungsbesonderheiten möglich. Im übrigen hätte es als mildere Maßnahme ausgereicht, dem Bauherren nur die Möglichkeit einer Zusammenlegung beider Vermessungstermine einzuräumen, es im übrigen aber bei der bisherigen Regelung zu belassen. Für die vom Gesetzgeber weiter angestrebte Qualitätsverbesserung bei der Einmessung hätte es ausgereicht, die Befugnisse auf vermessungstechnisch qualifiziertes Personal zu beschränken, zu denen auch die freiberuflichen Vermessungsingenieure zu zählen seien. Die Beschwerdeführer regen insoweit die Einholung eines Gutachtens oder einer Stellungnahme zu den Ausbildungsinhalten vermessungskundlicher Studiengänge an. Eine höhere Rechtssicherheit werde ebenfalls nicht erreicht. Die Bauwerkseinmessung sei, auch wenn sie von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchgeführt werde, für die Frage des Grenzverlaufs nicht rechtsverbindlich. Angesichts dessen sei die Gesetzesänderung insgesamt unverhältnismäßig. Jedenfalls fehle eine Übergangsregelung. Der Gesetzgeber müsse bei einer Einschränkung der Berufsfreiheit zur Minderung der Grundrechtsbeeinträchtigung eine Besitzstandswahrung für diejenigen vorsehen, die eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt hätten. Neben der Berufsfreiheit verletze § 74 Abs. 8 BbgBO den Gleichheitssatz des Art. 12 Abs. 1 LV, weil er ohne sachlichen Grund die Öffentlich bestellten gegenüber den freiberuflichen Vermessungsingenieuren bevorzuge. Hierin liege zugleich ein Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit aus Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 Satz 1 LV.

3. Die neugefaßte Bauvorlagenverordnung verstoße ebenfalls gegen die Berufsfreiheit, die Wettbewerbsfreiheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz, soweit sie für alle wesentlichen Bauvorhaben die Vorlage eines amtlichen Lageplans verlange und zugleich vorsehe, daß dieser nur noch durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure erstellt werden könne. Die Anfertigung des Lageplans für ein Bauvorhaben sei Grundlage der weitergehenden Tätigkeiten des Vermessungsingenieurs und führe vielfach zu weiteren Aufträgen. Der Ausschluß der freiberuflichen Vermessungsingenieure von dieser Tätigkeit sei nicht gerechtfertigt. Eine höheres Maß an Rechtsverläßlichkeit lasse sich hierdurch nicht erreichen. Die Vorlage eines amtlichen Lageplans sei nur in seltenen Fällen notwendig. Unklare Grenzverläufe infolge sog. “ungetrennter Hofräume” seien mittlerweile die Ausnahme. Bei der überwiegenden Zahl der Bauvorhaben, insbesondere innerhalb der Ballungsgebiete, seien die Grundstücksgrenzen allein mit vermessungstechnischer Sachkunde feststellbar. Wenn ein amtlicher Lageplan ausnahmsweise erforderlich sei, reiche hierfür die Beglaubigung des Lageplans eines freiberuflichen Vermessungsingenieurs aus, wie dies nach der alten Rechtslage möglich gewesen sei. Die nun erforderliche Beurkundung biete demgegenüber keine höhere Richtigkeitsgewähr. Die vom Verordnungsgeber erhoffte Verfahrensbeschleunigung und Kostenersparnis werde ebenfalls nicht erreicht; vielmehr sei in den meisten einfach gelagerten Fällen mit einer Verteuerung und Verlängerung des Genehmigungsverfahrens zu rechnen. Als milderes Mittel hätte es ausgereicht, dem Bauherren nur die Möglichkeit einzuräumen, von vornherein einen amtlichen Lageplan einzureichen, um eventuellen Nachforderungen der Baugenehmigungsbehörde vorzubeugen. Jedenfalls folge die Unverhältnismäßigkeit auch insoweit aus dem Fehlen einer angemessenen Übergangsregelung. Zumindest hätte den freiberuflichen Vermessungsingenieuren für eine Übergangszeit die vereinfachte Erlangung der öffentlichen Bestellung ermöglicht werden müssen.

Die Beschwerdeführer beantragen,

1. Art. 1 Ziffer 50 des Gesetzes zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung und anderer Gesetze vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124) für nichtig zu erklären, soweit in § 74 Abs. 8 Satz 3 BbgBO vorgeschrieben wird, daß die Einmessung durch eine behördliche Vermessungsstelle, die zur Liegenschaftsvermessung befugt ist, oder durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchzuführen ist;

2. vor Erschöpfung des Rechtswegs über die folgenden Anträge zu entscheiden und

a. §§ 8, 9, 10, 11, 13 Bauvorlagenverordnung vom 19. Dezember 1997 (GVBl. II 1998 S.18) für nichtig zu erklären, soweit sie die Vorlage eines amtlichen Lageplans vorschreiben;

b. § 2 Abs. 1 Satz 4 Bauvorlagenverordnung für nichtig zu erklären, soweit er vorschreibt, daß der amtliche Lageplan von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder einer behördlichen Vermessungsstelle, die befugt ist, Vermessungen zur Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters auszuführen, anzufertigen ist.

V.

Die Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerden teilweise bereits für unzulässig. Schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Berufsfreiheit sei nicht hinreichend dargetan. Die angegriffenen Vorschriften führten allenfalls zu einer mittelbaren Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit, die aber nicht ins Gewicht falle. Den Beschwerdeführern fehle insoweit für beide Anträge die Beschwerdebefugnis. Der Antrag zu 2. sei außerdem mangels Erschöpfung des Rechtswegs insgesamt unzulässig. Die Beschwerdeführer müßten zunächst das von ihnen im Dezember 1998 bereits eingeleitete Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht zu Ende führen. Gründe für eine Entscheidung des Verfassungsgerichts vor Ausschöpfung des Rechtswegs seien nicht erkennbar. Die Änderung der Bauvorlagenverordnung sei nicht von allgemeiner Bedeutung i.S. des § 45 Abs. 2 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg), sondern betreffe nur etwa 10 Vermessungsbüros im Land Brandenburg, die sich auf baurechtliche Vermessungen dieser Art spezialisiert hätten. Den Beschwerdeführern drohten auch keine schweren und unabwendbaren Nachteile. Ihnen verbleibe ein weites Tätigkeitsfeld außerhalb der hier in Rede stehenden Vermessungen und im übrigen die Möglichkeit der Kompensation durch die Annahme von Subaufträgen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Ein besonderer Zusammenhang zu der ebenfalls angegriffenen Änderung der Bauordnung, der eine gemeinsame Entscheidung des Verfassungsgerichts über beide Anträge nahelegen könnte, sei nicht erkennbar. Zwar dienten beide Regelungen einer abgestimmten Neuordnung mit dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung. Leitbild sei das sog. “integrierte Vermessungsverfahren”. Sie beträfen aber unterschiedliche Vermessungsleistungen in verschiedenen Bauphasen.

Jedenfalls seien die Verfassungsbeschwerden unbegründet. Die Neufassung des § 74 Abs. 8 BbgBO diene u.a. der Verfahrensvereinfachung. In den meisten Fällen könne nunmehr der bauordnungsrechtliche mit dem liegenschaftsrechtlichen Vermessungstermin zusammengelegt werden. Außerdem helfe die Neuregelung, baurechtswidrige Zustände zu vermeiden, weil innerhalb einer kurzen Frist nach Baubeginn die Realisierung des Bauvorhabens entsprechend den genehmigten Bauunterlagen und in Beziehung zu den Grundstücksgrenzen kontrolliert werde. Außerdem werde die Rechtsverläßlichkeit erhöht, ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand bei den Bauaufsichtsbehörden zu verursachen. Gegenüber diesen öffentlichen Zwecken erschienen die allenfalls geringfügigen Einkommenseinbußen der Beschwerdeführer nicht unverhältnismäßig und seien deshalb, gemessen an Art. 49 Abs. 1 LV, nicht zu beanstanden. Dies gelte auch für die angegriffenen Vorschriften der Bauvorlagenverordnung. In der Vergangenheit habe in ca. 70% aller Baugenehmigungsverfahren ein amtlicher Lageplan nachgefordert werden müssen, weil der zunächst vorgelegte einfache Lageplan nicht den Anforderungen genügt habe. Gerade im Land Brandenburg seien die Grenzverläufe häufig unklar, weil unter preußischer Verwaltung bei der Einrichtung des Steuerkatasters, auf dem das jetzige Liegenschaftskataster aufbaue, die Siedlungskerne unvermessen geblieben seien (“ungetrennte Hofräume”). Der amtliche Lageplan schaffe Klarheit über den jeweiligen Grenzverlauf. Dies erfordere häufig eine rechtliche Würdigung, zu der in besonderer Weise die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure befähigt seien. Die Neuregelung diene der Verfahrensvereinfachung durch Vermeidung von Doppelvermessungen.

VI.

Der Landtag hat von einer Stellungnahme abgesehen.

VII.

Der Bund Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure e.V., Landesgruppe Brandenburg, hat in einer Stellungnahme zu den Verfassungsbeschwerden im wesentlichen ausgeführt, daß den Beschwerdeführern durch die Änderung des § 74 Abs. 8 BbgBO ein Kernbereich ihrer bisherigen Tätigkeiten nicht entzogen worden sei. Vielmehr sei erstmals die generelle Pflicht des Bauherren zur Vorlage einer nach der alten Rechtslage nur in Ausnahmefällen erforderlichen Bauwerkseinmessung eingeführt worden. Die Gesetzesänderung sei durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gedeckt. In der Vergangenheit habe sich gezeigt, daß zwischen der Absteckung der Baustelle und der tatsächlichen Bauausführung häufig erhebliche Abweichungen unter Verletzung von Abstandsflächen aufgetreten seien. Dem solle durch die frühzeitige Einmessung der baulichen Anlage vorgebeugt werden. Die Einmessung erfordere eine Klärung der Grenzverläufe, was angesichts lückenhafter Katasterunterlagen und fehlender oder nicht mehr nachvollziehbarer Grenzmarkierungen im Land Brandenburg erhebliche Schwierigkeiten bereite und nur von den hierfür ausgebildeten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren geleistet werden könne. Technische Sachkunde reiche bei Vermessungen mit Grenzbezug nicht aus. Die Gesetzesänderung ziele ferner auf eine Zusammenlegung verschiedener Vermessungstermine, die, wie die Praxis zeige, in aller Regel auch erreicht werde. Die angegriffenen Vorschriften der Bauvorlagenverordnung beruhten auf der tragfähigen Erwägung, durch die Vorlage amtlicher Lagepläne komplizierte Grenzverläufe, wie sie in Brandenburg verbreitet seien, zu klären.

VIII.

Der Verband Deutscher Vermessungsingenieure e.V., Landesverband Berlin/Brandenburg, hat zu den Verfassungsbeschwerden im wesentlichen ausgeführt, daß alle hinreichend qualifizierten Vermessungsingenieure die in Rede stehenden Vermessungsleistungen erbringen könnten. Hierzu zählten neben den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren auch die sog. Beratenden Ingenieure i.S. der §§ 15 ff. des Ingenieurkammergesetzes Brandenburg (BbgIngKamG), also freiberufliche Vermessungsingenieure mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung. Kenntnisse des Liegenschaftskatasters und des Bodenrechts würden jedem Vermessungsingenieur bereits während des Studiums vermittelt, wie durch ein - zu den Akten gereichtes - Kurzgutachten zur Qualität der Fachhochschulausbildung im Vermessungswesen von Prof. Kettemann (Hochschule für Technik in Stuttgart) vom 16. März 1998 bestätigt werde. Voraussetzung für die Tätigkeit eines Beratenden Ingenieurs seien allerdings widerspruchsfreie Grenzangaben; andernfalls müsse ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur eingeschaltet werden. Unklare Grenzverläufe bestünden im Land Brandenburg vornehmlich im ländlichen Raum, während in den innerstädtischen Bereichen überwiegend festgestellte Grenzverläufe vorhanden seien.

B.

Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.

I.

Die Beschwerdeführer sind beschwerdebefugt im Sinne von Art. 6 Abs. 2 LV, § 45 Abs. 1 VerfGGBbg; sie machen - bis dahin zutreffend - geltend, durch die Neufassung des § 74 Abs. 8 BbgBO und die angegriffenen Vorschriften der Bauvorlagenverordnung in der durch Art. 49 Abs. 1 LV geschützten Berufsfreiheit selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen zu sein (vgl. zu diesen Voraussetzungen bei Rechtssatz-Verfassungsbeschwerden: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. September 1998 - VfGBbg 30/98 -, S. 5 ff. des Umdrucks, vorgesehen zur Veröffentlichung in LVerfGE 8, Teil Brandenburg, Entscheidung Nr. 9; insoweit nicht mit abgedruckt in LKV 1999, 59). Die strittigen Regelungen führen seit ihrem Inkrafttreten zu einem Ausschluß der freiberuflichen Vermessungsingenieure, zu denen die Beschwerdeführer zählen, von den darin genannten Vermessungsleistungen, ohne daß es insoweit weiterer Vollzugsakte oder sonstiger die Grundrechtsbeeinträchtigung erst herbeiführender Ausführungshandlungen der Verwaltung bedarf (vgl. zur “Unmittelbarkeit” in diesem Sinne Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. September 1998 - VfGBbg 30/98 -, a.a.O., S. 5 ff. des Umdrucks; BVerfGE 70, 35, 50 f. m.w.N.). Die von den Beschwerdeführern aufgezeigten Beeinträchtigungen stellen sich auch nicht als gänzlich unbedeutend, gleichsam als bloße Bagatelle dar. Eine Grundrechtsverletzung erscheint jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen.

Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung der Beschwerdeführer scheidet auch nicht deshalb von vornherein aus, weil die geltend gemachte Beeinträchtigung ihrer Berufsfreiheit die Folge staatlicher Aufgabenwahrnehmung (hier: durch Übertragung der Aufgaben auf Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure) ist. Allerdings gewährleistet die Berufsfreiheit grundsätzlich nicht die Privatisierung hoheitlicher Aufgaben, die der Staat als Verwaltungsmonopol durch eigene Einrichtungen ausübt oder öffentlich-rechtlich gebundenen Privatpersonen anvertraut hat (vgl. BVerfGE 37, 314, 322,; 41, 205, 218; Scholz in Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 12, Rdn. 41). Zu den letzteren zählen auch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure; sie üben einen staatlich gebundenen Beruf aus (BVerfGE 73, 301, 316). Jedoch kann die Ausweitung öffentlich-rechtlicher Monopolstellungen durch die Vereinnahmung einer bislang (auch) von Privaten abgedeckten Betätigung zu einer Beeinträchtigung der Berufsfreiheit der privaten Anbieter führen und ist deshalb am Maßstab des Berufsgrundrechts zu messen (vgl. Scholz, a.a.O., Rdn. 208 ff.; Tettinger in Sachs , Grundgesetz, 2. Aufl. 1999, Art. 12, Rdn. 45; Breuer, Staatliche Berufsregelung und Wirtschaftslenkung, in Isensee/Kirchhof , Handbuch des Staatsrechts, Band VI, 1989, § 148, Rdn. 64 ff.; vgl. auch BVerfGE 21, 245, 248 ff.; 46, 120, 136; kritisch Wieland in Dreier , Grundgesetz, Band I, 1996, Art. 12, Rdn. 73 ff. m.w.N.). Ob die Beschwerdeführer in dieser Weise in ihren Rechten aus der Landesverfassung verletzt worden sind, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern eine Frage der Begründetheit der Verfassungsbeschwerden.

II.

Fehlende Rechtswegerschöpfung steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden nicht entgegen.

1. Zwar haben die Beschwerdeführer, soweit sie mit ihrem Antrag zu 2. Vorschriften der Bauvorlageverordnung angreifen, den Rechtsweg nicht ausgeschöpft. Die Bauvorlagenverordnung ist eine Rechtsverordnung, über deren Gültigkeit gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 4 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsgesetz Brandenburg auf Antrag das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg entscheidet. Da das Oberverwaltungsgericht auch die Vereinbarkeit der Rechtsverordnung mit der Landesverfassung prüft (vgl. § 47 Abs. 3 VwGO) und hierüber jedenfalls im bejahenden Sinne, ansonsten im Rahmen einer Vorlageentscheidung, befinden kann, bietet das Kontrollverfahren nach § 47 VwGO eine fachgerichtliche Möglichkeit des Grundrechtsschutzes, die zufolge § 45 Abs. 2 VerfGGBbg im Regelfall vor Anrufung des Verfassungsgerichts ausgeschöpft werden muß (vgl. zur Normenkontrolle nach § 47 VwGO als Rechtsweg BVerfGE 70, 35, 53 f., s. auch Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 1. Juni 1995 - VfGBbg 6/95 -, LVerfGE 3, 157, 162).

2. Vorliegend sind jedoch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg gegeben, demzufolge das Verfassungsgericht im Ausnahmefall über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden kann, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, wenn er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen wird.

Die Verfassungsbeschwerden gegen die Bauvorlagenverordnung sind von “allgemeiner Bedeutung” i.S. des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg. Sie gelten nicht nur für die Beschwerdeführer, sondern für alle Vermessungsingenieure im Land Brandenburg, deren berufliche Tätigkeit durch die Neuregelung betroffen ist. Die verfassungsgerichtliche Entscheidung dient somit der Klärung einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle (vgl. zu dieser Voraussetzung Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 26/96 -, LVerfGE 5, 94, 105 f.; Beschluß vom 20. Oktober 1994 - VfGBbg 12/94 -, LVerfGE 2, 193, 199 f.). Dem läßt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß - nach Angaben der Landesregierung - im Geltungsbereich der Verordnung nur etwa 30 freiberufliche Vermessungsbüros bestehen, von denen sich nur etwa 10 auf die hier in Rede stehenden Vermessungsleistungen spezialisiert haben. Bei einer solchen Betrachtungsweise geriete aus dem Blick, daß die angegriffene Neufassung der Bauvorlagenverordnung nicht nur die freiberuflichen Vermessungsingenieure berührt, sondern zugleich die ca. 140 Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, die für die Anfertigung von Lageplänen fortan allein zuständig sein sollen. Auch für diese Personengruppe ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Vorschriften - freilich unter umgekehrten Vorzeichen - von Bedeutung. Jedenfalls unter Mitberücksichtigung dessen kommt der Sache allgemeine Bedeutung zu.

Angesichts der Ausgestaltung des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg als Kann-Vorschrift führt allerdings auch die allgemeine Bedeutung der Sache nicht zwangsläufig zu einer Vorab-Entscheidung des Verfassungsgerichts. Selbst bei allgemeiner Bedeutung der Angelegenheit ergeht eine Vorab-Entscheidung zufolge § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg nur “im Ausnahmefall”. In diesem Sinne ist die “allgemeine Bedeutung” nur ein Aspekt unter mehreren, die im Rahmen einer Abwägung für und wider eine sofortige Sachentscheidung zu berücksichtigen sind (ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, vgl. etwa Beschluß vom 15. September 1994 - VfGBbg 5/94 -, LVerfGE 2, 170, 178; Beschluß vom 20. Oktober 1994 - VfGBbg 12/94 -, LVerfGE 2, 193, 199 f.; Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96 u. 19/96 -, LVerfGE 5, 113, 120). Es bedarf deshalb besonderer Umstände, die den Fall von der Situation anderer Beschwerdeführer, die sich durch eine Rechtsverordnung beeinträchtigt sehen und zunächst den Rechtsweg ausschöpfen müssen, abheben und ihn als Ausnahme erscheinen lassen. Solche Umstände ergeben sich hier aus dem inneren Zusammenhang der Bauvorlagenverordnung mit der gleichfalls angegriffenen Neufassung des § 74 Abs. 8 BbgBO. Er läßt eine gemeinsame Entscheidung des Verfassungsgerichts über beide Komplexe geboten erscheinen. Die jeweiligen Regelungen stehen nicht beziehungslos nebeneinander, sondern sind aufeinander abgestimmt und sollen in ihrem Zusammenwirken der Vereinfachung des Baugenehmigungsverfahrens dienen. Dies sieht der Sache nach auch die Landesregierung so, indem sie betont, daß mit den Neuregelungen ein sog. “integriertes Vermessungsverfahren” etabliert worden sei. Der Zusammenhang wird ferner aus den Gesetzesmaterialien zu § 74 Abs. 8 BbgBO deutlich, wo zur Begründung der Gesetzesänderung auf das Erfordernis eines amtlichen Lageplans und - dahingehend - auf die Änderung der Rechtsverordnung verwiesen wird (vgl. LT-Drs. 2/4096, S. 82 und S. 5 oben). Eine gemeinsame Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit beider Regelungen trägt diesem Zusammenhang Rechnung und bewirkt, daß mögliche Grundrechtsbeeinträchtigungen nicht jeweils isoliert, sondern auch und gerade in ihrem Zusammenwirken verfassungsrechtlich bewertet werden.

3. Das Verfassungsgericht hat keinen Anlaß gesehen, über die - nach alledem zu bejahenden - Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg durch eine Zwischenentscheidung zu befinden, wie dies von den Beschwerdeführern in der Beschwerdeschrift angeregt worden ist. Da die Verfassungsbeschwerden insgesamt entscheidungsreif sind, werden sie gemeinsam und in einem Zuge beschieden.

C.

Die Verfassungsbeschwerden haben, soweit sie sich gegen § 74 Abs. 8 Satz 3 BbgBO richten, im Ergebnis Erfolg (dazu I.). Die ebenfalls angegriffenen Bestimmungen der neugefaßten Bauvorlagenverordnung verletzen die Beschwerdeführer dagegen nicht in ihren Grundrechten aus der Landesverfassung (dazu II.).

I.

1. Mit dem gegen § 74 Abs. 8 Satz 3 BbgBO gerichteten Antrag zu 1. wenden sich die Beschwerdeführer der Sache nach dagegen, daß freiberufliche Vermessungsingenieure von der Durchführung der Bauwerkseinmessung ausgeschlossen werden. Insoweit sind die Verfassungsbeschwerden begründet. § 74 Abs. 8 Satz 3 BbgBO beeinträchtigt die Beschwerdeführer in ihrer Berufsfreiheit (Art. 49 Abs. 1 LV). Zwar bleibt die Freiheit der Berufswahl unberührt. Es wird jedoch in unverhältnismäßiger und damit verfassungswidriger Weise in die Freiheit der Berufsausübung eingegriffen. Im einzelnen:

a. Art. 49 Abs. 1 Satz 1 LV konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und will eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung gewährleisten (vgl. - zu Art. 12 Abs. 1 GG - BVerfGE 34, 252, 256). § 74 Abs. 8 Satz 3 BbgBO stellt zwar keine gezielte Regelung der beruflichen Betätigung der Beschwerdeführer bzw. ihrer Berufsgruppe dar, sondern verpflichtet allein den Bauherren zu einer von Öffentlich bestellten, nicht aber von freiberuflichen Vermessungsingenieuren durchzuführenden Vermessung. Mit diesem Inhalt führt die Regelung jedoch zu einer faktischen Beeinträchtigung der freiberuflichen Vermessungsingenieure. Die Beschwerdeführer werden von der Vermessung ausgeschlossen, weil sich die Bauherren nur noch an Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure bzw. die entsprechenden Behörden wenden dürfen. Der Freiheitsraum, den das Grundrecht auf Berufsfreiheit sichern will, wird auch durch solche Vorschriften berührt, die - wie die hier in Rede stehende - infolge ihrer tatsächlichen (faktischen) Auswirkungen geeignet sind, die Berufsfreiheit zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 13, 181, 185 f.; 46, 120, 137; 61, 291, 308). § 74 Abs. 8 Satz 3 BbgBO steht zudem in engem Zusammenhang mit dem Betätigungsbereich des Berufs und hat einen objektiv berufsregelnden Charakter (vgl. zu diesen Voraussetzungen bei faktischen Beeinträchtigungen: BVerfGE 13, 181, 186; 16, 147, 162; 52, 42, 54; 70, 191, 214; 95, 267, 302). Die Bestimmung setzt der Tätigkeit der freiberuflichen Vermessungsingenieure im Land Brandenburg eine konkrete, ihren Berufsstand betreffende Grenze. In ihren Auswirkungen ist dies einer Regelung mit berufsregelnder Zielrichtung vergleichbar.

b. Der Eingriff in das Grundrecht genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 49 Abs. 1 Satz 2 LV.

aa. Das Änderungsgesetz zur Brandenburgischen Bauordnung vom 18. Dezember 1998 ist zwar formell verfassungsgemäß zustande gekommen. Insbesondere ist es in einem ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren ergangen. Dem steht nicht entgegen, daß der Landtag, gestützt auf § 48 GeschOLT, nach der in 2. Lesung erfolgten Verabschiedung des Gesetzes auf Antrag der Landesregierung in einer weiteren Lesung Änderungen des bereits verabschiedeten Gesetzes beschlossen hat. Ein solcher Ablauf ist jedenfalls bezogen auf die hier in Rede stehenden Änderungen verfassungsrechtlich unbedenklich. Allerdings ist § 48 Abs. 1 GeschOLT, wonach eine weitere Lesung erforderlich ist, wenn die Landesregierung oder der Präsident des Landtags dies beantragen, im Unterschied zu ähnlichen Geschäftsordnungsregelungen anderer Landesparlamente nicht durch die Landesverfassung abgesichert (siehe etwa Art. 67 LV NW, Art. 119 Hess. LV). Die “Nachbesserung” eines bereits verabschiedeten Gesetzes könnte deshalb in Widerspruch geraten zu dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Unverrückbarkeit des Gesetzesbeschlusses, wonach auch das Parlament selbst, soweit die Verfassung nichts anderes vorsieht, an seine Gesetzesbeschlüsse gebunden ist und für Änderungen regelmäßig nur der Weg eines neuen förmlichen Gesetzgebungsverfahrens verbleibt (vgl. Maunz in Maunz-Dürig, Grundgesetz, Art. 78, Rdn. 8 f. m.w.N.; Schmidt-Bleibtreu/Klein, Grundgesetz, 9. Aufl. 1999, Art. 77, Rdn. 10 m.w.N.; Kokott in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 77, Rdn. 25 m.w.N.; vgl. zur Herleitung Hatschek, Deutsches und Preußisches Staatsrecht, 1923, Bd. 2. S. 77 ff.). Die Frage bedarf indes aus Anlaß des vorliegenden Falles keiner abschließenden Klärung. Denn jedenfalls ist der Gesetzgeber nicht an der nachträglichen Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten gehindert, solange der Normgehalt selbst unangetastet bleibt (vgl. Maunz, a.a.O., Rdn. 11; Schmidt-Bleibtreu/Klein, a.a.O., Rdn. 11; vgl. auch BVerfGE 48, 1, 18 f.). Die hier vorgenommenen Änderungen bewegen sich noch in diesem Rahmen. Es handelt sich, abgesehen von der - ohnehin unproblematischen - Korrektur bloßer Schreibfehler und der Richtigstellung einer Behördenbezeichnung, um die Änderung einer gesetzlichen Formulierung, die durch die zwischenzeitliche Novellierung des Baugesetzbuches des Bundes veranlaßt war (vgl. LT-Drs. 2/4759, S. 3). Der ursprüngliche Normgehalt ist dadurch nicht verändert, sondern durch Berücksichtigung der neuen bundesgesetzlichen Rechtsgrundlage lediglich wiederhergestellt worden. Berichtigungen dieser Art dürfen dem Landtag auch nach Verabschiedung eines Gesetzes nicht verwehrt sein, solange es noch nicht verkündet ist.

bb. § 74 Abs. 8 Satz 3 BbgBO genügt aber nicht den materiellen Anforderungen, die von Verfassungs wegen an Ein-griffe in die Berufsfreiheit zu stellen sind. Die Bestimmung stellt sich als unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Berufsausübungfreiheit dar.

(1) Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen nicht weiter gehen als es dies legitimierende Interessen erfordern. Die jeweiligen verfassungsrechtlichen Anforderungen bestimmen sich nach der Ebene (“Stufe”), auf der das Grundrecht betroffen ist. Insoweit ist zu unterscheiden zwischen Regelungen der Berufswahl (in Form objektiver oder subjektiver Zulassungsschranken) und Berufsausübungsregelungen (s. hierzu BVerfGE 7, 377, 405 ff. und im weiteren etwa BVerfGE 46, 120, 145 ff.; 80, 269, 278 f.; 87, 287, 321 f.).

§ 74 Abs. 8 Satz 3 BbgBO ist als Reglementierung auf der Stufe der Berufsausübung einzuordnen. Der den freiberuflichen Vermessungsingenieuren entsprechend ihrer Ausbildung eröffnete Tätigkeitsbereich umfaßt eine Reihe bauvorbereitender, baubegleitender und sonstiger Vermessungen, unter denen die Bauwerkseinmessungen i.S. des § 74 Abs. 8 Satz 2 BbgBO nur einen Teil ausmachen (vgl. zum Tätigkeitsspektrum der Vermessungsingenieure etwa den Katalog des § 96 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI -). Durch den Ausschluß der Berufsgruppe von dieser Vermessungsleistung wird die tatsächliche Zugangsmöglichkeit zu dem Beruf als solchem nicht geschmälert. Die freiberuflichen Vermessungsingenieure werden jedoch im Unfang ihrer Betätigungsmöglichkeiten eingeschränkt.

(2) Als Berufsausübungsregelung ist § 78 Abs. 8 Satz 3 BbgBO nicht durch hinreichende, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrende Gemeinwohlgründe gedeckt. Insoweit gilt es freilich zu beachten, daß sich das Verfassungsgericht nicht an die Stelle des Gesetzgebers setzen darf. Es ist nicht seine Aufgabe zu kontrollieren, ob der Gesetzgeber die bestmögliche Lösung zur Erreichung der angestrebten Zwecke gewählt hat. Das Verfassungsgericht hat jedoch zu prüfen, ob der Eingriff, gemessen an der Verfassung, zumal an den Grundrechten, die Grenze des Erforderlichen und Angemessenen überschreitet und in dieser Weise über das verfassungsrechtlich Zulässige hinausgeht (vgl. hierzu zuletzt Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 18. Juni 1998 - VfGBbg 27/98 -, vorgesehen zur Veröffentlichung in LVerfGE 8, Teil Brandenburg, Entscheidung Nr. 4, abgedruckt u.a. in LKV 1998, 395, 401). So liegt es hier.

(a) Die vom Gesetzgeber angestrebte Erhöhung der Richtigkeitsgewähr der Bauwerkseinmessung rechtfertigt einen generellen Ausschluß der freiberuflichen Vermessungsingenieure von dieser Vermessungsleistung nicht. Es liegt zwar auf der Hand, daß die Gewähr für die Richtigkeit einer Vermessung erhöht werden kann, wenn hierzu nur qualifizierte Personen befugt sind. Insoweit hätte es für die Bauwerkseinmessung nach § 74 Abs. 8 BbgBO jedoch ausgereicht, den Kreis der Vermessungsbefugten auf entsprechend ausgebildetes Personal zu beschränken, zu dem auch die freiberuflichen Vermessungsingenieure zählen. Die Einmessung nach § 74 Abs. 8 Satz 2 BbgBO soll die Einhaltung von Grundfläche und Höhenlage des Bauwerks nachweisen. Die Tätigkeit besteht darin, bei Baubeginn den Baukörper zu vermessen und so die Übereinstimmung mit den aus den Bauunterlagen ersichtlichen genehmigten Maßen sicherzustellen. Zu vermessungstechnischen Leistungen dieser Art erscheinen aufgrund des Hochschul- oder Fachhochschulstudiums der Vermessungskunde grundsätzlich auch die freiberuflichen Vermessungsingenieure befähigt.

Die zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich des Kataster- und Liegenschaftswesens, über die die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure aufgrund der staatlichen Zusatzausbildung und Zulassung verfügen, gewinnen in diesem Zusammenhang keine derartige Bedeutung, daß sie dem Gesetzgeber eine ausschließliche Übertragung der Aufgabe auf diese Berufsgruppe veranlaßt erscheinen lassen durften. Die Zusatzausbildung soll die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vornehmlich befähigen, Grenzfeststellungen und Vermessungen für die Errichtung und Führung des Liegenschaftskatasters durchzuführen (vgl. § 1 Abs. 2 Ziffer 1 VermLiegG). Von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur kann - mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts - als Ergebnis seiner Ausbildung erwartet werden, daß er “mit den Besonderheiten des Vermessungswesens in diesem Land vertraut ist, insbesondere mit dem Vermessungs- und Abmarkungsrecht, den fachlichen Anweisungen zur Durchführung von Katastervermessungen, dem Nachweis der Vermessungsergebnisse, der Abmarkung der Grundstücke sowie dem Zustand der vorhandenen Katasterzahlenwerke, daß er ferner die erforderlichen Techniken beherrscht und die einschlägigen Rechtsvorschriften zutreffend anzuwenden vermag.” (BVerfGE 73, 301, 316 f.). Danach erscheinen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure in besonderer Weise befähigt, unter Berücksichtigung der Katasterunterlagen Grenzverläufe zu bestimmen und diesbezügliche Unklarheiten zu erkennen. Vertiefte Kenntnisse in diesem Bereich sind aber für die Kontrolle von Grundfläche und Höhenlage eines Bauwerks im Gelände nach § 74 Abs. 8 BbgBO, um die es hier geht, nicht notwendigerweise erforderlich. Dies gilt auch, soweit die Bauwerkseinmessung, wie dies der Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure geltend macht, einen Bezug zu den Grundstücksgrenzen haben kann. Die Bauwerkseinmessung erfolgt unmittelbar nach Baubeginn und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem das Vorhaben auf der Grundlage der vom Bauherren einzureichenden Bauvorlagen von der Fachbehörde bereits geprüft und genehmigt worden ist. Zu den erforderlichen Bauvorlagen zählt nach der Neufassung der Bauvorlagenverordnung regelmäßig auch der amtliche Lageplan, der - angefertigt von den insoweit besonders qualifizierten und gerade deshalb mit dieser Aufgabe betrauten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (s. hierzu unten II.) - auch über die Grundstücksgrenzen Auskunft gibt (vgl. § 2 Abs. 2 Ziffer 3 BauVorlV). Mögliche Unklarheiten zum Grenzverlauf sind demnach regelmäßig bereits aufgedeckt und gegebenenfalls durch eine dann vorzunehmende liegenschaftsrechtliche Feststellung der Grenzen gemäß §§ 18 ff. Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz (VermLiegG) bereinigt. Mit der so bewirkten Klärung des Grenzverlaufs bedarf es keiner diesbezüglichen Fachkenntnisse mehr. Zur Einmessung des Bauvorhabens (mit den der Baugenehmigung entsprechenden Abmessungen und Grenzabständen) innerhalb festgestellter Grundstücksgrenzen ist ein Vermessungsingenieur auch dann in der Lage, wenn er nicht über die zusätzliche Ausbildung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs verfügt. Angesichts dessen ist es nicht erforderlich, die Bauwerkseinmessung nach § 74 Abs. 8 BbgBO wiederum nur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren vorzubehalten.

(b) Auch zur Straffung des Baugenehmigungsverfahrens erscheint der durch § 74 Abs. 8 Satz 3 BbgBO bewirkte generelle Ausschluß freiberuflicher Vermessungsingenieure von der Bauwerkseinmessung nicht erforderlich. Die vom Gesetzgeber angestrebte Zusammenfassung der Bauwerkseinmessung mit der in jedem Fall von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchzuführenden liegenschaftsrechtlichen Vermessung nach § 15 VermLiegG mag zwar, soweit nach der Art des Bauvorhabens eine solche Zusammenfassung möglich ist, zu einer Beschleunigung des Verfahrens durch Vermeidung von Doppelvermessungen und auch zu einer Kostenersparnis für den Bauherren führen. Soweit eine Zusammenlegung nicht möglich ist, es also bei zwei Vermessungsterminen verbleibt, kann allerdings durch die Pflicht zur Beauftragung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs mit der Bauwerkseinmessung, etwa wenn ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur nicht zeitgerecht zur Verfügung steht, ein freiberuflicher Vermessungsingenieur aber zur Stelle ist, auch eine gegenteilige Wirkung eintreten. Ob bereits dies die Eignung der Regelung entfallen läßt, mag dahinstehen. Jedenfalls hätte es insoweit als milderes Mittel ausgereicht, dem Bauherren, in dessen Interesse eine Verfahrensverkürzung und Kostenreduzierung vornehmlich liegt, für die Bauwerkseinmessung die Wahl zwischen der Beauftragung eines freiberuflichen und eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs zu belassen. Es stellt sich als unnötige Einschränkung der Berufs(aus-übungs)freiheit der freiberuflichen Vermessungsingenieure dar, sie von vornherein und in allen Fällen - selbst dann, wenn eine Zusammenlegung der Vermessungstermine nicht in Betracht kommt - von der Einmessung auszuschließen.

cc. Hiernach können die vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke den Eingriff in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführer nicht rechtfertigen. Der durch § 74 Abs. 8 Satz 3 BbgBO bewirkte generelle Ausschluß freiberuflicher Vermessungsingenieure von der Bauwerkseinmessung verletzt daher Art. 49 Abs. 1 LV. § 74 Abs. 8 Satz 3 BbgBO war deshalb für mit der Landesverfassung unvereinbar zu erklären, soweit hiernach freiberufliche Vermessungsingenieure keine Einmessung durchführen dürfen. Über eine Nichtigkeitserklärung hätte sich die Einbeziehung der freiberuflichen Vermessungsingenieure nicht erreichen lassen. Für den Fall, daß sich ein einzelner freiberuflicher Vermessungsingenieur bei Bauwerkseinmessungen als unzuverlässig erweisen sollte, bleibt es dem Gesetzgeber unbenommen, geeignete Sanktionen vorzusehen. Der generelle Ausschluß der freiberuflichen Vermessungsingenieure von der Bauwerkseinmessung ist jedoch nicht haltbar.

2. Nach diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob der durch § 74 Abs. 8 Satz 3 BbgBO bewirkte Ausschluß freiberuflicher Vermessungsingenieure von der Bauwerkseinmessung weitere von den Beschwerdeführern geltend gemachte Grundrechte verletzt (vgl. zu einer solchen Vorgehensweise etwa BVerfGE 40, 371, 384).

II.

Die Verfassungsbeschwerden bleiben ohne Erfolg, soweit sie sich gegen Bestimmungen der neugefaßten Bauvorlagenverordnung richten (Antrag zu 2.). Insoweit wenden sich die Beschwerdeführer dagegen, daß für alle wesentlichen Bauvorhaben ein amtlicher Lageplan erforderlich ist, dessen Anfertigung neben den zuständigen Behörden nur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren vorbehalten ist. Durch diese Regelung werden die Grundrechte der Beschwerdeführer aus der Landesverfassung nicht verletzt.

1. Das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 49 Abs. 1 LV bleibt gewahrt. Zwar greifen die beanstandeten Bestimmungen der Bauvorlagenverordnung durch den faktischen Ausschluß der freiberuflichen Vermessungsingenieure von einer Vermessungsleistung ebenso wie § 74 Abs. 8 Satz 3 BbgBO (s. hierzu oben I.1.a.) in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführer ein. Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

a. Die Bauvorlagenverordnung ist formell ordnungsgemäß zustandegekommen (vgl. Art. 80 LV). Die Verordnung stützt sich auf den - zur Zeit ihrer Verkündung noch maßgeblichen - § 88 Abs. 2 BbgBO a.F., wonach das zuständige Mitglied der Landesregierung - hier der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr - in Baugenehmigungsverfahren u.a. Vorschriften über die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen sowie über Umfang, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen erlassen kann. Damit sind Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Sinne von Art. 80 Satz 2 LV hinreichend bestimmt. Die angegriffenen Vorschriften der Bauvorlagenverordnung halten sich im Rahmen dieser Ermächtigung.

b. Auch in materieller Hinsicht genügen die angegriffenen Bestimmungen der Bauvorlagenverordnung den Anforderungen, die von Verfassungs wegen an den mit der Regelung verbundenen Eingriff in die Berufs(ausübungs)freiheit der freiberuflichen Vermessungsingenieure zu stellen sind.

aa. Der Ausschluß der freiberuflichen Vermessungsingenieure von der Erstellung amtlicher Lagepläne stellt sich als Reglementierung auf der Stufe der Berufsausübung dar (vgl. zur Einordnung gesetzlicher Einschränkungen der Bauvorlageberechtigung als Berufsausübungsregelung BVerfGE 68, 272, 280 ff.). Zwar können auch Berufsausübungsregelungen in die Nähe eines Eingriffs auf der Ebene der Berufswahlfreiheit rücken (und müssen damit erhöhten verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen), wenn sie in ihrer Intensität einer objektiven Berufszulassungsschranke ähneln (vgl. etwa BVerfGE 11, 30; 77, 84, 106). So liegen die Dinge hier jedoch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht. Die wirtschaftlichen Folgen der neuen Bauvorlagenverordnung erscheinen schon nach den eigenen Darlegungen der Beschwerdeführer nicht derart gravierend, daß dadurch der Sache nach die Aufnahme oder Fortführung des Berufs gefährdet wäre. Ausweislich etwa der insoweit vorgelegten Umsatzzahlen der Beschwerdeführerin zu 1. ist bei ihr das Geschäft mit der Erstellung von Lageplänen im Land Brandenburg ab Mai 1998 zwar auf Null gesunken. Es hat allerdings auch vorher im Durchschnitt nur einen Anteil von 10 - 20% der Gesamtumsätze ausgemacht. Signifikante Auswirkungen der neuen Bauvorlagenverordnung auf das Geschäft mit anderen Bauvermessungen, die die Annahme einer “Schlüsselfunktion” der Lagepläne für weitere Aufträge rechtfertigen würden, lassen sich den Umsatzzahlen nicht entnehmen. Vielmehr sind die Umsätze im Bereich Bauvermessungen unbeschadet saisonaler Schwankungen seit Februar 1998 im wesentlichen konstant geblieben. Im übrigen fällt auf, daß die Beschwerdeführerin zu 1. seit Mai 1998 einen kräftigen Umsatzanstieg bei Dienstleistungen für andere Ingenieur-Büros zu verzeichnen hat, der die Umsatzverluste bei den Lageplänen übersteigt und in der Summe dazu führt, daß die monatlichen Gesamtumsätze zum Ende des Jahres 1998 auf das Doppelte des Vorjahresniveaus angestiegen sind. Hiernach ist nicht davon auszugehen, daß die Aufnahme oder Fortführung des Berufs mit der hier betroffenen Vermessungsleistung steht und fällt, wie dies für die Annahme einer in die Nähe der Berufswahlbeschränkung rückenden Regelung erforderlich wäre.

Ohne Auswirkungen bleibt in diesem Zusammenhang, daßsich möglicherweise einzelne Vermessungsbüros im Land Brandenburg, darunter etwa das von den Beschwerdeführern angesprochene Vermessungsbüro in Hennigsdorf, in der Vergangenheit in besonderem Maße auf die durch die Neuregelung in Wegfall geratenen Vermessungsleistungen konzentriert haben und demgemäß die Folgen deutlicher spüren als der Berufsstand im allgemeinen. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung von gesetzlichen Eingriffen in die Berufsfreiheit ist - notwendigerweise - eine generalisierende Betrachtungsweise geboten, die auf die betroffene Berufsgruppe und die ihr eröffneten Tätigkeitsfelder insgesamt abstellt (vgl. BVerfGE 70, 1, 30 m.w.N.). Aus einer solchen Perspektive ist - wie dargelegt - nicht erkennbar, daß sich die strittigen Vorschriften in ihren Wirkungen bereits einer objektiven Zulassungsschranke annähern.

bb. Als Berufsausübungsregelung erscheinen die angegriffenen Vorschriften der Bauvorlagenverordnung im Lichte der damit verfolgten Gemeinwohlzwecke verhältnismäßig.

(1) Der Verordnungsgeber hat sich nach den Ausführungen der Landesregierung davon leiten lassen, daß die Bauaufsichtsbehörden bislang in einer Vielzahl von Baugenehmigungsverfahren wegen unklarer Grenzverläufe einen amtlichen Lageplan nachfordern mußten. Die von der Landesregierung in der Stellungnahme zu den Verfassungsbeschwerden genannte Zahl von 70% aller Baugenehmigungsverfahren haben die Beschwerdeführer zwar pauschal angezweifelt, ihr aber keine greifbaren Anhaltspunkte entgegengesetzt, die auf eine deutlich niedrigere Größenordnung schließen lassen. Die Angaben der Landesregierung decken sich mit der Darstellung eines mit der Materie betrauten Mitarbeiters des zuständigen Ministeriums in einem bereits Anfang 1998 erschienenen Aufsatz (forum 1/1998, S. 281), den die Beschwerdeführer selbst dem Verfassungsgericht vorgelegt haben. Übereinstimmend ist auch der Gesetzgeber ausweislich der Begründung zu § 74 Abs. 8 BbgBO davon ausgegangen, daß Grenzverläufe vielerorts unklar und die Katasterunterlagen unvollständig sind. Der Verband Deutscher Vermessungsingenieure hat dargelegt, daß zwar in den innerstädtischen Bereichen überwiegend festgestellte Grenzen vorhanden sind, nicht aber in den Außenbereichen. Der Bund Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure hat ausgeführt, daß die Feststellung der Grundstücksgrenzen aufgrund des Zustandes des Katasterzahlenwerks in der Mehrzahl der Fälle mit Schwierigkeiten verbunden ist. Das Verfassungsgericht hat keinen Anlaß, diese in der Tendenz übereinstimmenden Erkenntnisse fachkundiger Kreise in Frage zu stellen. Es ist deshalb davon auszugehen, daß den Baugenehmigungsbehörden bisher jedenfalls in einer Vielzahl von Verfahren wegen ungeklärter Grenzverhältnisse einfache Lagepläne nicht ausreicht haben und amtliche Lagepläne nachgefordert werden mußten. Die damit gegebenenfalls einhergehenden Verzögerungen und unnötigen Mehraufwendungen seitens des Bauherren werden durch die Neuregelung vermieden. Daß der Verordnungsgeber die Pflicht zur Vorlage eines amtlichen Lageplans nicht ausdrücklich auf die Fälle unklarer Grenzverläufe beschränkt, sondern als Regelfall für alle wesentlichen Bauanträge eingeführt hat, bewegt sich im Rahmen zulässiger Pauschalierung. Dies gilt jedenfalls unter Mitberücksichtigung des § 3 BauVorlV, wonach die Bauaufsichtsbehörde von einem amtlichen Lageplan absehen kann, wenn er nach Lage des Einzelfalles nicht erforderlich ist.

(2) Zur Erreichung des angestrebten Zwecks durfte es dem Verordnungsgeber erforderlich erscheinen, in Abkehr von der bisherigen Regelung mit der Anfertigung amtlicher Lagepläne neben den behördlichen Vermessungsstellen nur Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure zu betrauen. Der Verordnungsgeber hat sich, wie der Hinweis auf vielfach unklare Grenzverläufe und unvollständige Katasterunterlagen belegt, erkennbar davon leiten lassen, daß die Anfertigung eines Lageplans durch den Bezug zu der Grundstücksgrenze (s. § 2 Abs. 2 Ziffer 3 BauVorlV) neben fachtechnischen Fertigkeiten zusätzlich vermessungs- bzw. katasterrechtliche Kenntnisse erfordert, um Grenzverläufe bestimmen und mögliche Unklarheiten frühzeitig erkennen zu können. Hierüber verfügen aufgrund der weiterführenden staatlichen Ausbildung im Bereich des Katasterwesens in vergleichsweise abgesicherterer Weise die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (s.o.). Angesichts ihrer insoweit umfassenderen Kenntnisse durfte sich der Verordnungsgeber von der Übertragung der Befugnis zur Anfertigung des amtlichen Lageplans (außer auf behördliche Vermessungstellen) ausschließlich auf Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure eine höhere Gewähr für die Richtigkeit des Lageplans versprechen als sie eine auch die freiberuflichen Vermessungsingenieure einbeziehende Regelung geboten hätte. Dies gilt auch in bezug auf die sog. Beratenden Ingenieure i.S. der §§ 15 ff. BbgIngKamG, die zwar eine praktische Tätigkeit von mindestens 5 Jahren vorweisen können, aber keine den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren vergleichbare Zusatzausbildung. Hiervon ausgehend erschien dem Verfassungsgericht die von den Beschwerdeführern angeregte Einholung eines weiteren Gutachtens zum Ausbildungsinhalt der vermessungskundlichen Studiengänge verzichtbar. Die von dem Verfassungsgericht nicht in Frage gestellte Qualität der allgemeinen vermessungskundlichen Ausbildung ändert nichts daran, daß der Verordnungsgeber von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren wegen ihrer zusätzlichen Ausbildung gerade auf dem hier interessierenden Gebiet weiterführende Kenntnisse erwarten durfte.

Im übrigen gewinnt in diesem Zusammenhang Bedeutung, daß Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure gemäß § 1 Abs. 2 Ziffer 2 ÖbVermIngBO Tatbestände mit öffentlichem Glauben beurkunden dürfen. Der amtliche Lageplan soll zufolge § 2 Abs. 1 Satz 1 BauVorlV Tatbestände an Grund und Boden darstellen, die mit öffentlichem Glauben beurkundet sind. Für einen “amtlichen” Lageplan in diesem Sinne bedarf es deshalb notwendigerweise einer Beurkundung, die ein freiberufliche Vermessungsingenieur nicht vornehmen darf. Auch von daher durfte dem Verordnungsgeber ein Abgehen von der bisherigen Regelung, die als amtlichen Lageplan einen einfachen Lageplan mit Beglaubigung durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ausreichen ließ, veranlaßt erscheinen. Daß die im amtlichen Lageplan festgestellten Grundstücksgrenzen das Liegenschaftskataster als das amtliche Verzeichnis der Grundstücke nicht ersetzen können, wirkt sich in diesem Zusammenhang nicht aus. Unbeschadet dessen bietet die mit öffentlichem Glauben versehene Feststellung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs eine höhere Richtigkeitsgewähr für die Bauherren und die Baubehörden (die damit in stärkerem Maße von eigenen Kon-trollen entlastet werden) als ein einfacher Lageplan.

Ob die Änderung der Bauvorlagenverordnung auch wegen des Fortfalls der baurechtlichen Teilungsgenehmigung erforderlich geworden ist, kann dahinstehen. Dem Verord-nungsgeber durfte die Neuregelung bereits zur Verfolgung der aufgezeigten Zwecke erforderlich erscheinen.

(3) Gemessen an den mit der Neufassung der Bauvorlagenverordnung angestrebten Gemeinwohlzwecken sind die die Beschwerdeführer treffenden Nachteile nicht unangemessen und hinzunehmen. Gegenüber den Erleichterungen, die sich im Baugenehmigungsverfahren typischerweise für die Bauherren ergeben, der Erhöhung der Richtigkeitsgewähr der Vermessung und damit der Beförderung des Rechtsfriedens - auch durch Vermeidung von Nachbarstreitigkeiten - durfte der Verordnungsgeber die auf eine einzelne Vermessungsleistung beschränkte Beeinträchtigung der Berufsfreiheit auf Seiten der freiberuflichen Vermessungsingenieure zurücktreten lassen.

(4) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtete den Verordnungsgeber auch nicht zu einer Übergangsregelung. Zwar können Vorschriften, welche die Berufsfreiheit beschränken, gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, wenn sie keine Übergangsregelungen für diejenigen vorsehen, die eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben (vgl. BVerfGE 68, 272, 284 m.w.N.). Dies setzt indes voraus, daß das Absehen von einer Übergangsregelung für den betroffenen Personenkreis angesichts der Intensität des Eingriffs schlechterdings unzumutbar ist, weil er praktisch zur Aufgabe des bisherigen Berufs gezwungen oder doch zumindest in dessen Fortführung gehindert wird (vgl. BVerfGE 21, 173, 182 f.; 32, 1, 22 f.; 50, 265, 274; 68, 272, 284). So liegt es hier jedoch nicht. Auch ohne Übergangsregelung ist die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführer nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Sie sind weder rechtlich noch tatsächlich gezwungen, sich beruflich neu zu orientieren und können, soweit sie in der Vergangenheit die in Wegfall geratene Vermessungsleistung angeboten haben, auf andere Betätigungsfelder ausweichen. Daß dies tatsächlich möglich ist, zeigen die eigenen Ausführungen der Beschwerdeführer. Danach haben sie ihr Geschäft - wenn auch notgedrungen - zur Kompensation der Umsatzrückgänge verstärkt auf die Übernahme von Aufträgen Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure ausgerichtet. Der Umfang dieser Verlagerung der Geschäftstätigkeit wird aus den vorgelegten Umsatzzahlen der Beschwerdeführerin zu 1. deutlich. Danach ist das Geschäft der Dienstleistungen für andere Vermessungsbüros seit Mitte des Jahres 1998 auf mittlerweile mehr als ein Drittel der Gesamtumsätze angestiegen. Der Zuwachs in diesem Bereich übersteigt gar die Umsatzrückgänge, die die Beschwerdeführer auf die angegriffenen Neuregelungen zurückführen. Daß die freiberuflichen Vermessungsbüros insoweit (nur) als Subunternehmer der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und nicht als Vertragspartner der Bauherren tätig werden, begründet für sich genommen noch keine unzumutbare Härte.

Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, es hätte jedenfalls eine Übergangsregelung zur erleichterten Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure vorsehen werden müssen, ist auf § 22 ÖbVermIngBO zu verweisen, wonach Vermessungsingenieure unter den dort genannten Voraussetzungen innerhalb eines fünfjährigen Übergangszeitraums auch ohne staatliche Ausbildung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure zugelassen werden konnten. Von dieser Möglichkeit haben die Beschwerdeführer offensichtlich keinen Gebrauch gemacht. Eine erneute Einräumung erleichterter Zulassungsmöglichkeiten war aus Anlaß der hier angegriffenen Rechtsänderungen angesichts der aufgezeigten begrenzten Auswirkung der Neuregelung auf das Tätigkeitsfeld und das Geschäftsergebnis der betroffenen freiberuflichen Vermessungsingenieure von Verfassungs nicht zwingend.

2. Die angegriffenen Vorschriften der Bauvorlagenverordnung verletzen die Beschwerdeführer auch nicht in anderen Grundrechten aus der Landesverfassung.

a. Für eine Prüfung am Maßstab des als verletzt gerügten Art. 42 Abs. 1 Satz 1 LV (Recht auf freie Entfaltung der wirtschaftlicher Eigeninitiative) ist kein Raum. Die Verfassungsnorm konkretisiert, bezogen auf den Bereich der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 10 LV). Die allgemeine Handlungsfreiheit aber tritt als Prüfungsmaßstab bei berufsbezogenen Regelungen hinter der speziellen Gewährleistung der Berufsfreiheit zurück, und zwar auch insoweit, als sie - wie etwa auf Bundesebene - mangels gesonderter Gewährleistung die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit mit umfaßt (vgl. - bezogen auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG - BVerfGE 77, 84, 118 m.w.N.). Der Sache nach gilt nichts anderes, wenn die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit neben der allgemeinen Handlungsfreiheit (unter Beibehaltung der Schranken) gesondert gewährleistet wird. Auch Art. 42 Abs. 1 Satz 1 LV tritt deshalb hier hinter Art. 49 Abs. 1 LV zurück.

b. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 12 Abs. 1 LV) ist nicht verletzt. Die unterschiedliche Behandlung freiberuflicher und Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure findet ihren sachlich rechtfertigenden Grund in der vorgeschriebenen umfassenderen Ausbildung der letztgenannten Berufsgruppe, von der sich der Verordnungsgeber eine höhere Gewähr für die Erreichung der angestrebten öffentliche Zwecke versprechen durfte.

c. Wenn und soweit die Beschwerdeführer durch denHinweis auf den “Besitzstand” der freiberuflichen Vermessungsingenieure der Sache nach auch auf eine Verletzung der Eigentumsgarantie aus Art. 41 LV abstellen, gilt folgendes: Die Eigentumsgarantie schützt - auch unter dem Aspekt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs - nur bereits erworbene Rechtspositionen, nicht dagegen bloße Erwerbschancen oder Verdienstmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 28, 119, 142). Die Abgrenzung zur Berufsfreiheit erfolgt danach, ob es dem Betroffenen um den Schutz des Erworbenen, also des Ergebnisses seiner Betätigung, geht oder um den Schutz der Betätigung selbst (vgl. BVerfGE 30, 292, 334 f.). Den Beschwerdeführern geht es hier erkennbar um die Aufrechterhaltung vormals bestehender Erwerbsmöglichkeiten. Das aber ist allein am Maßstab der Berufsfreiheit zu messen. Ein allgemeines “Abwehrrecht” gegenüber Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen läßt sich der Eigentumsgarantie nicht entnehmen (vgl. BVerfGE 45, 142, 173).

III.

Die Anordnung der Auslagenerstattung beruht auf § 32 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg. Angesichts des Teilerfolgs der Verfassungsbeschwerden erschien dem Verfassungsgericht eine hälftige Erstattung angemessen.

Dr. Macke Prof. Dr. Harms-Ziegler
Havemann Dr. Jegutidse
Dr. Knippel Prof. Dr. Schröder
Weisberg-SchwarzProf. Dr. Will