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VerfGBbg, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VfGBbg 28/04 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 2;
  VerfGGBbg, § 46
- BbgJAG, § 5 Abs. 3
- BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 2
- DRiG, § 5a Abs. 2 Satz 2
Schlagworte: - Subsidiarität
- Vorabentscheidung
- Begründungserfordernis
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VfGBbg 28/04 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 28/04



IM NAMEN DES VOLKES
 
B E S C H L U S S
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

L.,

Beschwerdeführer,

gegen § 5 Abs. 3 Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel und Prof. Dr. Schröder

am 24. Juni 2004

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Mai 2004 - zugestellt am 21. Mai 2004 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 26. Mai 2004, ausgeräumt hat.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da ihr der Grundsatz der Subsidiarität entgegensteht. Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt von einem Beschwerdeführer, daß er vor der Anrufung des Verfassungsgerichts - über eine bloße Rechtswegerschöpfung hinaus - alles im Rahmen seiner Möglichkeiten Stehende unternommen haben muß, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beheben. Er muß deshalb vor Anrufung des Verfassungsgerichts alle nach Lage der Dinge ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung ergreifen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluß vom 18. Juni 1996 - VfGBbg 20/95 -, LVerfGE 4, 201, 205 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn gegen die angegriffene Norm selber kein fachgerichtlicher Rechtsweg eröffnet ist (BVerfGE 74, 69, 74 ff.; 79, 1, 20).

Danach ist der Beschwerdeführer für den Fall, daß die Universität die „rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz“ (§ 5 Abs. 3 Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz) des Beschwerdeführers nicht anerkennt, gehalten, gegen diesen - lediglich möglichen, jedoch auf keinen Fall feststehenden - Eingriff zunächst Abhilfe vor den Fachgerichten zu suchen. Die vorrangige Befassung der Fachgerichte hat auch in Fällen, in denen unmittelbar gegen ein Gesetz vorgegangen wird, ihren guten Grund. Zum einen wird gewährleistet, daß dem Landesverfassungsgericht nicht nur die jeweils aufgeworfene abstrakte Rechtsfrage, sondern auch die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch ein für die Materie speziell zuständiges Gericht unterbreitet wird (vgl. BVerfG LKV 2004, 75). Zum anderen ist für die Auslegung einer Norm stets diejenige zu wählen, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht wird (BVerfGE 88, 145, 166; 95, 64, 93), so daß bereits die Fachgerichte erforderlichenfalls dem unbestimmten Rechtsbegriff „rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkenntnisse“ mit Blick auf die Grundrechte des Beschwerdeführers eine der Landesverfassung genügende Bedeutung geben können.

Die Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsweg ist dem Beschwerdeführer auch nicht unzumutbar. Er hat bereits nicht im einzelnen dargelegt (§ 46 VerfGGBbg), welche konkreten Anforderungen an ihn durch den erforderlichen Nachweis der Fremdsprachenkompetenz gestellt werden und warum diese Anforderung ihn unzumutbar belasten. Schon der Wortlaut des § 5 Abs. 3 Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz gibt nicht zwingend eine - vom Beschwerdeführer wohl vermutete - Fremdsprachenprüfung vor. Auch der pauschale Verweis des Beschwerdeführers auf die Verfahrensdauer vor den Verwaltungsgerichten vermag die Unzumutbarkeit fachgerichtlichen Rechtsschutzes nicht zu begründen (vgl. BVerfG NVwZ-RR 2001, 73), zumal es sich verbietet, von vornherein von einem Verfassungsverstoß durch das erkennende Fachgericht auszugehen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 22. April 2004 - VfGBbg 7/04 -).

II.

Für eine Vorabentscheidung in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg (vgl. hierzu: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. November 2000 - VfGBbg 49/00 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 198, 203 f.) sieht das Gericht keine hinreichende Veranlassung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtes kommt eine Sofortentscheidung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg nur unter besonderen Umständen in Betracht. Die Ausgestaltung des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg als Kann-Vorschrift macht deutlich, daß auch bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen eine Vorabentscheidung des Verfassungsgerichtes keineswegs zwangsläufig ist. Sie bleibt vielmehr auch in diesen Fällen schon nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg die Ausnahme („im Ausnahmefall“) (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfgBbg 17/96, 18/96, 19/96 -, LVerfGE 5, 112, 120). In dieser Hinsicht ist § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg noch strenger als die Regelung des § 90 Abs. 2 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz, die eine solche weitere Einschränkung („im Ausnahmefall“) nicht enthält. Letztlich setzt eine Vorabentscheidung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg voraus, daß eine Grundrechtsverletzung im Raum steht, die auch nur zeitweise hinzunehmen ganz und gar unerträglich wäre (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. November 2000 - VfgBbg 49/00 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 198, 204). Diese Schwelle ist hier jedenfalls nicht erreicht. Es ist dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar, sich zunächst über die Einzelheiten des Nachweises der „rechtswissenschaftlichen Fremdsprachenkompetenz“ zu informieren und sich sodann auf diese Anforderungen einzustellen. Daß er durch die Aneignung der von der Universität geforderten Kenntnisse schlechthin unzumutbar in seinen Grundrechten betroffen wäre, vermag das Landesverfassungsgericht nicht zu erkennen und hat der Beschwerdeführer im übrigen weder in der Beschwerdeschrift noch in seinem Schreiben vom 26. Mai 2004 substantiiert vorgetragen. Dies gilt um so mehr, da § 5 Abs. 3 Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz ausdrücklich auf § 5a Abs. 2 Satz 2 Deutsches Richtergesetz Bezug nimmt. Dieser lautet in der ab dem 01. Juli 2003 geltenden Fassung:

„Außerdem ist der erfolgreiche Besuch einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses nachzuweisen; das Landesrecht kann bestimmen, dass die Fremdsprachenkompetenz auch anderweitig nachgewiesen werden kann.“

III.

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dr. Harms-Ziegler
   
Havemann Dr. Jegutidse
   
Dr. Knippel Prof. Dr. Schröder