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VerfGBbg, Beschluss vom 19. Januar 2024 - VfGBbg 25/21 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 15 Abs. 1; LV, Art. 5 Abs. 3; LV, Art. 6 Abs. 1; LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 1
- VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1
- StPO, § 98 Abs. 2 Satz 2; StPO, § 81a Abs. 2 Satz 2
- StGB, § 316 Abs. 1
- StVG, § 24a Abs. 2
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig
- Rechtsweg nicht erschöpft
- Juristische Person als Grundrechtsträger
- Durchsuchung von Geschäftsräumen
- Blutprobenentnahme
- Dokumentationspflichten
- Effektiver Rechtsschutz
- Drogenbedingte Fahruntauglichkeit
- Begründungsdefizit
- Willkür bei der Annahme eines Anfangsverdacht
- Fehlender Beruhenszusammenhang

Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. Januar 2024 - VfGBbg 25/21 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 25/21




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 25/21

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

  1. M.,


  2. B. GmbH,
    vertreten durch den Geschäftsführer,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigte                  zu 1:               F.
                                                                                          Herrn Rechtsanwalt
                                                                                          Dr. F.,

                                                                  zu 2:               F.
                                                                                          Herrn Rechtsanwalt
                                                                                          Dr. V.,

beteiligt:

 

Präsident

des Landgerichts Potsdam,
Jägerallee 10-12,
14469 Potsdam,



wegen

Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 25. Februar 2021 ‌‑ 21 Qs 6/21

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 19. Januar 2024

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Dr. Koch, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2. wird insgesamt verworfen. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. wird teilweise verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

Gründe:

A.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Potsdam, die im Zusammenhang mit einer gegen den Beschwerdeführer zu 1. angeordneten Blutprobenentnahme sowie mit einer Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin zu 2. ergangen ist.

I.

Der Beschwerdeführer zu 1. war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der mit Wirkung zum 31. Dezember 2022 aufgelösten (im Handelsregister beim Amtsgericht Potsdam ‑ HRB ‑ eingetragen am 12. Januar 2023) Beschwerdeführerin zu 2., die Pächterin des Burghotels B. war.

Am 27. und 28. Juni 2020 kam es zu polizeilichen Maßnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer zu 1., denen folgender Sachverhalt zugrunde lag: Am 27. Juni 2020 meldete sich gegen 18.25 Uhr ein Zeuge bei der Polizei und berichtete, dass der Beschwerdeführer zu 1. mit seinem PKW soeben zielgerichtet mit hoher Geschwindigkeit auf ihn losgefahren sei. Lediglich durch einen rechtsseitigen Hechtsprung habe er eine Kollision mit dem auf ihn zufahrenden Fahrzeug verhindern können. Es habe sich definitiv nicht um ein Versehen, sondern um ein zielgerichtetes Auf-ihn-Zufahren gehandelt. Die ebenfalls anwesende Lebensgefährtin des Zeugen bestätigte diese Aussage und ergänzte, dass das Fahrzeug entgegen dem eigentlichen Kurvenverlauf bei Erblicken ihres Lebensgefährten eine Lenkbewegung nach links in dessen Richtung ausgeführt habe. Der Beschwerdeführer zu 1. habe die Stelle, an der sich ihr Lebensgefährte zuvor aufgehalten habe, überfahren, so dass es ohne dessen Hechtsprung zu einer Kollision gekommen wäre.

Nach Aufnahme dieses Sachverhalts suchten zwei Polizeibeamte das Burghotel B. auf, wo sie den Beschwerdeführer zu 1. vermuteten und auch tatsächlich antrafen.

Ausweislich des zur Anzeige gefertigten Polizeiberichts soll sich das weitere Geschehen wie folgt zugetragen haben: Der Beschwerdeführer zu 1. habe sich nach Erscheinen der Beamten zu deren Einsatzwagen begeben, sich unkooperativ verhalten und den Beamten seinen Unmut über ihr Erscheinen lautstark mitgeteilt. Danach habe er sich zunächst in die Innenräume des Hotels zurückgezogen. Im Anschluss hieran habe ein Telefonat des vor Ort anwesenden Polizeibeamten mit dem zuständigen Dienstgruppenleiter stattgefunden, in dem die Möglichkeit der Sicherstellung des bei der Tat verwendeten PKW besprochen worden sei. Während dieses Telefonats sei der Beschwerdeführer zu 1. erneut an das Dienstfahrzeug herangetreten. In diesem Zusammenhang hätten die Beamten bei dem Beschwerdeführer zu 1. stecknadelkopfgroße Pupillen festgestellt. Dies sei möglich gewesen, weil sich der Beschwerdeführer zu 1. während des Gesprächs nah vor die Beamten gestellt habe. Sie hätten einen Drogenkonsum vermutet. Das Verhalten des Beschwerdeführers zu 1. sei weiterhin unkooperativ gewesen. Ihm sei durch den Polizeibeamten der Tatvorwurf mitgeteilt worden. Zudem sei er sachgemäß belehrt worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer zu 1. angegeben, nicht er, sondern seine Mitarbeiterin habe den PKW gefahren. Diese Aussage sei wenige Minuten später von der benannten Mitarbeiterin bestätigt worden, die sich sodann zusammen mit dem Beschwerdeführer zu 1. in die Innenräume des Hotels begeben habe. Die Beamten hätten aufgrund der Aussagen der Zeugen sowie der Ausfallerscheinungen ‌‑ stecknadelkopfgroße Pupillen ‑ des Beschwerdeführers zu 1. an dem Tatvorwurf gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr festgehalten. Nach erneuter telefonischer Rücksprache mit dem Dienstgruppenleiter sei durch diesen die Anordnung der Blutentnahme beim Beschwerdeführer zu 1. erfolgt. Die anwesenden Beamten hätten daraufhin den Beschwerdeführer zu 1. aufgesucht und ihm die Anordnung der Blutentnahme mitgeteilt. Der Beschwerdeführer zu 1. sei aggressiv geworden und habe einen freiwilligen Drogentest vor Ort verweigert. Gegenüber den Beamten habe er lautstark geäußert, dass diese das Grundstück verlassen sollten und er nicht „mitspielen“ werde. Der Beschwerdeführer zu 1. habe sodann seinen Rechtsanwalt angerufen und den anwesenden Beamten während dieses Telefonats ein Hausverbot ausgesprochen. Auch der Polizeibeamte habe danach mit dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers zu 1. telefoniert, wobei der Rechtsanwalt versucht habe, die Unrechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme zu begründen. Nach Beendigung des Telefonats mit dem Rechtsanwalt habe sich der Beschwerdeführer zu 1. in den Eingangsbereich der Rezeption des Hotels begeben, wo das Gespräch weitergeführt worden sei. Er habe sich dabei weiterhin unkooperativ verhalten und mehrfach lautstark geäußert, dass die Beamten gegen das ausgesprochene Hausverbot verstießen. Die Beamten hätten versucht, dem Beschwerdeführer zu 1. die polizeiliche Maßnahme sachlich zu erläutern und zu vermitteln, dass diese notfalls auch mit Zwang durchgesetzt werde. Daraufhin habe der Beschwerdeführer zu 1. erneut seinen Rechtsanwalt angerufen und das Telefonat zunächst auf Lautsprecher gestellt. Der Rechtsanwalt habe in dem folgenden Gespräch mehrfach auf das ausgesprochene Hausverbot sowie darauf hingewiesen, dass die Beamten das Gelände umgehend zu verlassen hätten. Zudem habe er nach einem Durchsuchungsbeschluss verlangt. Ein erneutes direktes Gespräch mit dem Rechtsanwalt sei durch die Beamten abgelehnt worden. Der Rechtsanwalt habe den Beschwerdeführer zu 1. sodann aufgefordert, den Lautsprecher auszuschalten. Als der Beschwerdeführer zu 1. dieser Anweisung nachgekommen sei, habe er unverzüglich die Flucht ergriffen und sich der polizeilichen Maßnahme entzogen.

Einzelheiten zu dem anschließenden Geschehen lassen sich einem weiteren Polizeibericht entnehmen, der aus Anlass einer Anzeige des Polizeibeamten gegen den Beschwerdeführer zu 1. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte entstanden ist: Danach soll der Beschwerdeführer zu 1. nach Beendigung des Telefonats mit seinem Rechtsanwalt plötzlich und unvermittelt in das Gebäudeinnere gerannt sein. Der Beamte habe das Gefühl gehabt, dass der Beschwerdeführer zu 1. sich der angeordneten Blutentnahme durch Flucht entziehen wolle. Der Beschwerdeführer zu 1. sei circa fünf bis zehn Meter den Flur entlang gerannt und dann durch eine Tür gegangen. Als der Beamte, der dem Beschwerdeführer zu 1. nachgeeilt war, an der Tür angekommen sei und bereits den linken Fuß in den Türrahmen gestellt habe, sei die Tür vom Beschwerdeführer zu 1. ruckartig und schnell zugestoßen worden. Dem Beschwerdeführer zu 1. sei es zwar zunächst gelungen, die Tür zu schließen, der Beamte habe diese jedoch nach kurzer Zeit öffnen können. Eine Fixierung des Beschwerdeführers zu 1. sei zur Durchführung der Maßnahme unumgänglich erschienen, wobei es zu Widerstandshandlungen seitens des Beschwerdeführers zu 1. gekommen sei. Dieser sei den Beamten im weiteren Verlauf zunächst in den Burghof in Richtung Streifenwagen gefolgt, bevor es dort zu weiteren Widerstandshandlungen gekommen sei.

Der Beschwerdeführer zu 1. selbst gibt mit Blick auf das Geschehen im Hotelinneren an, dass die Beamten ihm „in das Innere des Burghotels“ nachgeeilt seien und ihn in den Geschäftsräumen der Beschwerdeführerin zu 2. in Gewahrsam genommen hätten.

Der Beschwerdeführer zu 1. wurde sodann in das Krankenhaus B. verbracht, wo die angeordnete Blutprobenentnahme durchgeführt wurde. Dabei wurden in seinem Blut Amphetamine festgestellt.

Am selben Abend gegen 20.45 Uhr fand ein Telefonat der Polizei mit dem Bereitschaftsstaatsanwalt statt, in dem das Geschehen ausweislich des entsprechenden Aktenvermerks vorläufig als Straftatverdacht gem. § 315b Strafgesetzbuch (StGB) eingeordnet wurde. In dem Telefonat seien die Anordnung der Blutentnahme beim Beschwerdeführer zu 1., dessen Ingewahrsamnahme zur Verhinderung weiterer Straftaten und Ausnüchterung nach dem Brandenburgischen Polizeigesetz sowie die Sicherstellung des zur Tat genutzten PKW ‑ so der polizeiliche Aktenvermerk ‑ „bestätigt“ worden.

Der Beschwerdeführer zu 1. wurde ‑ was nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist ‑ zunächst in Gewahrsam genommen sowie in den Morgenstunden des 28. Juni 2020 vorläufig festgenommen, nachdem die Polizei zwischenzeitlich den Tatverdacht auf ein versuchtes Tötungsdelikt hochgestuft hatte.

In der unter dem 28. Juni 2020 gefertigten schriftlichen Anordnung zur Blutprobenentnahme heißt es, dass die Anordnung am 27. Juni 2020 um 19.10 Uhr durch den Polizeibeamten erfolgt sei. Zur Begründung wird wie folgt ausgeführt: „Es lagen Anhaltspunkte vor, dass der Beschuldigte unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln steht und ein Kraftfahrzeug führte. Einen freiwilligen Vortest lehnte der Beschuldigte ab.“

Am 8. September 2020 beantragten die Verteidiger des Beschwerdeführers zu. 1 namens und im Auftrag ihres Mandanten beim Amtsgericht Potsdam im Wege gerichtlicher Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 Strafprozeßordnung (StPO) festzustellen, dass die durch die Polizei am 27. Juni 2020 angeordnete Blutprobenentnahme, die Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin zu 2. zur Ergreifung des Beschwerdeführers zu 1., das Verbringen des Beschwerdeführers zu 1. zur Durchführung der Blutprobenentnahme sowie die vorläufige Festnahme des Beschwerdeführers zu 1. am 28. Juni 2020 rechtswidrig gewesen seien.

Mit Blick auf die angeordnete Blutprobenentnahme führte die Verteidigung aus, dass hierfür eine richterliche Anordnung erforderlich gewesen wäre, an der es hier fehle. Lediglich wenn bestimmte Tatsachen vorlägen, die einen Anfangsverdacht bezüglich der in § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO genannten Verkehrsstraftaten begründeten, sei eine Anordnung durch den Richter entbehrlich. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. § 315b StGB (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr) zähle nicht zu den in § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO genannten Tatbeständen. Die Polizei sei aber bis zur zweiten Vernehmung der Zeugin am 28. Juni 2020 um 1.20 Uhr lediglich von der Verwirklichung dieses Straftatbestands ausgegangen. Sowohl in der Anzeige als auch dem Gespräch mit der Staatsanwaltschaft um etwa 20.45 Uhr sei von einer Trunkenheitsfahrt nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) oder § 316 StGB keine Rede gewesen. Für den Tatverdacht nach § 315b StGB wiederum sei eine etwaige Intoxikation ohne Bedeutung. Der Verdacht auf eine Trunkenheitsfahrt tauche erstmals und ausschließlich in der schriftlichen Anordnung der Blutprobenentnahme vom 28. Juni 2020 auf. Auch hier finde sich aber nur ein Satz als Begründung, der nicht ausreiche. Eine Verbindung zwischen dem vermeintlichen Drogenkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs werde nicht hergestellt. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Blutentnahme hätten nicht einmal gesicherte Erkenntnisse vorgelegen, dass der Beschwerdeführer zu 1. überhaupt gefahren sei. Erst recht hätten keine Hinweise darauf vorgelegen, dass eine etwaige Fahrt unter Drogeneinfluss erfolgt sei. Selbst eine unterstellte Intoxikation um 19.10 Uhr indiziere noch keine Intoxikation zum Tatzeitpunkt. Etwaige Ausfallerscheinungen, die bei einer Fahrt unter Drogeneinfluss dazu kommen müssten, um einen Tatverdacht nach § 316 StGB zu begründen, seien ebenfalls nicht dokumentiert. Sie ergäben sich auch nicht aus den Zeugenaussagen, in denen von einem vorsätzlichen und gezielten Zufahren auf den Zeugen die Rede sei. Gerade deshalb hätte die Annahme auf Fahrunsicherheit hindeutender Ausfallerscheinungen besonderer Begründung bedurft. Die allein dokumentierten stecknadelkopfgroßen Pupillen reichten hierfür nicht aus. Der Beschwerdeführer zu 1. sei auch nicht zu einem etwaigen Drogenkonsum befragt worden. Es habe schließlich ausreichend Zeit bestanden, den richterlichen Notdienst einzuschalten oder sich jedenfalls vor Anordnung der Blutprobenentnahme beim zuständigen Staatsanwalt rückzuversichern. Ersteres sei gar nicht, letzteres erst um 20.45 Uhr erfolgt.

Auch die anschließende Durchsuchung sei rechtswidrig gewesen. Eine Durchsuchung zum Zwecke der Ergreifung zur Durchführung einer angeordneten Blutprobenentnahme müsse stets gesondert angeordnet werden. Eine entsprechende Anordnung sei aber vorliegend nicht einmal durch die Polizei selbst erfolgt. Die Beamten seien unmittelbar nach dem durch den Beschwerdeführer zu 1. ausgesprochenen Betretungsverbot verpflichtet gewesen, das Hotelgrundstück zu verlassen und einen Durchsuchungsbeschluss zu beantragen. Auf das Erfordernis eines solchen seien sie vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers zu 1. auch hingewiesen worden. Dennoch hätten sie es nicht einmal für erforderlich gehalten, mit der Staatsanwaltschaft oder ihrem Dienstgruppenleiter Rücksprache zu halten. Es handele sich auch nicht um einen Fall der sog. Nachschau, bei der aus den Räumlichkeiten eine Gefahr drohe. Da die Voraussetzungen für die Anordnung der Blutprobenentnahme nicht vorgelegen hätten, hätte ein Durchsuchungsbeschluss zudem auch nicht erlassen werden dürfen. Das Eindringen in den Geschäftsbereich sei jedenfalls unverhältnismäßig gewesen. Es habe auch kein Fall einer vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO vorgelegen. Gefahr im Verzug, deren tatbestandliche Voraussetzungen zudem zu dokumentieren gewesen wären, sei ebenfalls nicht anzunehmen gewesen. Die Polizei hätte jedenfalls versuchen müssen, einen Ermittlungsrichter zu erreichen. Hieran ändere auch die behauptete Flucht des Beschwerdeführers zu 1. nichts. Zu diesem Zeitpunkt hätte sich die Polizei schon längst nicht mehr auf dem Gelände aufhalten dürfen.

Schließlich lägen Mängel in der Aktenführung vor, die den effektiven Rechtsschutz des Beschwerdeführers zu 1. beeinträchtigten. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes sei immer dann berührt, wenn das zur nachträglichen Überprüfung berufene Gericht die Voraussetzungen des Exekutivakts wegen mangelhafter oder unvollständiger Dokumentation nicht nachprüfen könne. Vorliegend sei die Dokumentation der Ermittlungsbehörden hinsichtlich der ergriffenen Zwangsmaßnahmen mangelhaft. So fehlten in der Ermittlungsakte unter anderem Ausführungen dazu, worauf die Annahme einer Trunkenheitsfahrt gestützt werde und mit welcher Berechtigung die Beamten in die Geschäftsräume der Burghotel B. GmbH eingedrungen seien. Zusammenfassend sei eine systematische Umgehung des Richtervorbehalts festzustellen.

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 (78 Gs 999/20) stellte das Amtsgericht Potsdam fest, dass die angeordnete Blutentnahme sowie das Betreten der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin zu 2. zur Ergreifung des Beschwerdeführers zu 1. und das Verbringen des Beschwerdeführers zu 1. zur Durchführung der Blutprobenentnahme rechtmäßig gewesen seien. Weiter stellte es fest, dass die am Folgetag vorgenommene Festnahme des Beschwerdeführers zu 1. rechtswidrig gewesen sei.

Die Voraussetzungen zur Anordnung der Entnahme einer Blutprobe nach § 81a StPO hätten vorgelegen. Nach dessen Abs. 2 Satz 2 könne die Polizei von der Einholung einer richterlichen Anordnung absehen, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründeten, dass eine Straftat nach § 315a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3, § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 und 3 oder § 316 StGB begangen worden sei. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Gegen den Beschwerdeführer habe der Verdacht vorgelegen, ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt zu haben, obwohl er infolge des Konsums berauschender Mittel hierzu nicht in der Lage gewesen sei. Bereits der Umstand, dass die Beamten vor Ort stecknadelkopfgroße Pupillen beim Beschwerdeführer zu 1. festgestellt hätten, sei geeignet, den Verdacht der Einnahme berauschender Mittel, namentlich von Betäubungsmitteln, zu begründen. Aufgrund der vorherigen Aussagen der Zeugen hätten ferner bestimmte Tatsachen vorgelegen, dass der Beschwerdeführer zu 1. zuvor ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt habe. Die Anordnung sei ausweislich des polizeilichen Berichts vom 27. Juni 2020 sowie der schriftlichen Anordnung der Blutprobe (Blatt 22 der Ermittlungsakte) aufgrund vorliegender Anhaltspunkte für das Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ergangen. Die Beamten seien jedenfalls davon ausgegangen, dass auch eine Straftat nach § 316 Abs. 1 StGB vorgelegen habe. Dass im zeitlichen Umfeld des Geschehens weitere Straftatbestände im Raum gestanden und primär eine schriftliche Erwähnung gefunden hätten, stehe dem nicht entgegen. Soweit sich die Verteidigung darauf berufe, der Vorwurf der Trunkenheitsfahrt finde lediglich auf Blatt 22 der Ermittlungsakte Erwähnung, sei dem nicht zuzustimmen. Bereits dadurch, dass die Beamten in ihrem Bericht ausgeführt hätten, dass und in welcher Weise sie die Größe der Pupillen hätten erkennen können, sei hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie diesem Umstand für das weitere Verfahren Relevanz beigemessen hätten. Der ausdrücklichen Benennung des Tatvorwurfs der Trunkenheitsfahrt bedürfe es nicht, wenn er sich wie hier aus den Gesamtumständen ergebe. Im Zuge der Anordnung der Blutprobenentnahme sei auch die Verbringung des Beschwerdeführers zu 1. zu deren Durchführung vom Regelungsgehalt des § 81 Abs. 1, Abs. 2 StPO (gemeint ist wohl § 81a Abs. 1, Abs. 2 StPO) umfasst und daher rechtmäßig.

Das Betreten des Geschäftssitzes des Beschwerdeführers zu 1. sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Ausweislich des Polizeiberichts seien die Beamten dem Beschwerdeführer zu 1. gefolgt und hätten diesem innerhalb des Gebäudes den Tatvorwurf und das Erfordernis der Entnahme der Blutprobe eröffnet. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer zu 1. gegenüber den Beamten nicht erklärt, dass er kein Betreten der öffentlich zugänglichen Geschäftsräume durch die Beamten wünsche, sondern vielmehr erst nach Eröffnung des Tatvorwurfs. Insofern sei bereits fraglich, ob überhaupt eine Durchsuchung im Sinne des § 103 StPO vorgelegen habe. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO vor, da ein weiteres Zuwarten durch die Beamten eine durch mögliche Flucht begründete Gefährdung der Beweissicherung zur Folge gehabt hätte.

Gegen diesen Beschluss legten die Verteidiger des Beschwerdeführers zu 1. mit Schriftsatz vom 3. Februar 2021 namens und in Vollmacht ihres Mandanten Beschwerde ein, soweit eine Rechtswidrigkeit durch das Amtsgericht nicht festgestellt worden war. Das Amtsgericht habe sich im Hinblick auf die angeordnete Blutprobenentnahme nicht damit auseinandergesetzt, dass die Polizei den Beschwerdeführer zu 1. erst 40 Minuten nach dem zur Anzeige gebrachten Vorfall an seinem Geschäftssitz angetroffen habe. Das Einsatzfahrzeug sei um 19.04 Uhr auf dem Burghof eingetroffen und die Anordnung der Blutprobenentnahme durch den Polizeibeamten um 19.10 Uhr noch im Einsatzfahrzeug gefertigt worden. Schon wegen dieses zeitlichen Ablaufs habe keine hinreichende Verknüpfung einer etwaigen Intoxikation im Zeitpunkt der Anordnung der Blutentnahme mit dem Tatgeschehen bestanden. Den Aussagen der Zeugen ließen sich ebenfalls keine Hinweise auf alkohol- oder drogenbedingte Ausfallerscheinungen bei dem Beschwerdeführer zu 1. entnehmen. Selbst der vermeintlich Geschädigte habe den Fahrstil des Beschwerdeführers zu 1. als „ganz normal“ beschrieben. Das Amtsgericht habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass es zur Zeit des Antreffens des Beschwerdeführers zu 1. widersprüchliche Aussagen dazu gegeben habe, wer den Wagen tatsächlich gefahren sei. Darüber hinaus müsse vor der Anordnung der Blutprobe die Aufforderung zur freiwilligen Durchführung eines Drogentests als milderes Mittel erfolgen. Dies sei nicht geschehen. Die gegenteiligen Angaben der Polizei seien falsch.

Hinsichtlich der erfolgten Durchsuchung sei das Amtsgericht bereits unzutreffend davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer zu 1. der Tatvorwurf innerhalb des Gebäudes eröffnet worden sei. Der Polizeibericht besage lediglich, dass der Beschwerdeführer zu 1. in das Gebäude gegangen sei, nicht, dass die Polizei ihm dorthin gefolgt sei. Wie eine beigefügte Fotodokumentation der Videokamera im Eingangsbereich des Hotels belege, habe der Polizeibeamte während des Gesprächs im Burghof vor dem Eingang zum Rezeptionsbereich und lediglich der Beschwerdeführer zu 1. innerhalb des Eingangsbereichs vor der Tür gestanden. Zu dieser Zeit sei das Betretungsverbot längst ausgesprochen gewesen. Auch aus dem Polizeibericht ergebe sich nichts Gegenteiliges. Bis zu seinem Eingreifen wegen der vermeintlichen Flucht des Beschwerdeführers zu 1. um 19.32 Uhr habe der Beamte vor der Türschwelle des Hotels gestanden. Zwischen der Anordnung der Blutentnahme und dem Einschreiten des Polizeibeamten hätten 22 Minuten gelegen, innerhalb derer der Beamte den Beschwerdeführer zu 1. in das Gebäude habe gehen sehen und gegenüber den Beamten das Betretungsverbot ausgesprochen worden sei, nachdem diese sich den Geschäftsräumen genähert hätten. Die Anordnung der Blutprobenentnahme stelle keine ausreichende Grundlage für das Betreten der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin zu 2. gegen den ausdrücklichen Willen des Hausrechtsinhabers dar. Die Problematik der gesonderten Anordnung der Durchsuchung und der Durchsuchung bei einem Dritten werde vom Amtsgericht nicht problematisiert. Um 19.10 Uhr sei ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss auch noch zu erlangen gewesen.

Mit Beschluss vom 25. Februar 2021 (21 Qs 6/21), dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 11. März 2021 zugestellt, verwarf des Landgericht Potsdam die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1. „aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung“ als unbegründet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu 1. im Beschwerdeverfahren sei nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Nach Aktenlage hätten bestimmte Tatsachen im Sinne des § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO vorgelegen, die den Verdacht einer Trunkenheit im Verkehr infolge von Drogenkonsum (§ 316 Abs. 1 StGB) begründet hätten. Hinsichtlich der Durchsuchung sei mit Blick auf die offensichtliche Eilbedürftigkeit wegen der Gefahr eines Beweismittelverlusts Gefahr im Verzug anzunehmen gewesen, so dass die materiellen Voraussetzungen für eine Ergreifungsdurchsuchung im Sinne der § 102, § 103 Abs. 1 Satz 1, § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO erfüllt gewesen seien. Ein möglicher Verstoß gegen die formelle Dokumentationspflicht ändere daran nichts.

Unter dem 3. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer zu 1. gegen den Beschluss des Landgerichts vom 25. Februar 2021 Gegenvorstellung und Rüge nach § 33a StPO. Das Landgericht habe einen Gehörsverstoß begangen, weil es das Beschwerdevorbringen nicht (hinreichend) gewürdigt habe. Die zahlreichen vorgebrachten Umstände, die gegen eine Anordnungskompetenz der Exekutive nach § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO sowie gegen die Annahme von Gefahr in Verzug nach § 105 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StPO sprächen, seien in der angegriffenen Entscheidung nicht thematisiert worden. Mit Blick auf die angeordnete Blutprobenentnahme habe das Landgericht insbesondere nicht auf den Vortrag zum Fehlen von Ausfallerscheinungen und eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem vermeintlichen Drogenkonsum und der Tat reagiert. Auch mit Blick auf die Durchsuchung habe das Landgericht die Argumente der Verteidigung nicht gewürdigt. Das Vorbringen betreffend die mangelhafte Dokumentation der Ermittlungsbehörden und die daraus resultierende Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz habe das Gericht zudem nicht als unbeachtlich betrachten dürfen.

Mit Beschluss vom 27. Juli 2021 (21 Qs 6/21) wies das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers zu 1. nach § 33a StPO als unbegründet zurück und lehnte es auf die Gegenvorstellung hin ab, seinen Beschluss vom 25. Februar 2021 (21 Qs 6/21) abzuändern. Es könne keine Rede davon sein, dass die Kammer das Vorbringen des Beschwerdeführers zu 1. nicht zur Kenntnis genommen habe. Sie habe das vom Amtsgericht sorgfältig begründete Ergebnis nach eigener Würdigung des Akteninhalts und des Vorbringens des Beschwerdeführers zu 1. für zutreffend erachtet und zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug genommen. Ergänzend habe sie zum Vorliegen eines Anfangsverdachts hinsichtlich einer Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) und zu den materiellen Voraussetzungen für eine Ergreifungsdurchsuchung ausgeführt und dabei auch die von der Verteidigung monierte fehlende Dokumentation der Anordnung in den Blick genommen. Sie habe sich damit in einer dem vorliegenden Ermittlungsverfahren angemessenen Weise mit den im Beschwerdeverfahren relevanten Fragen (Bestehen eines Anfangsverdachts für eine Trunkenheit im Verkehr als Voraussetzung für die Anordnung der Blutentnahme; Rechtmäßigkeit der Ergreifungsdurchsuchung ohne dokumentierte Anordnung der Durchsuchung) auseinandergesetzt und diese bei ihrer Entscheidung berücksichtigt.

Nachdem die Staatsanwaltschaft das gegen den Beschwerdeführer zu 1. eingeleitete Verfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte abgetrennt hatte, stellte sie mit Blick auf die Tatvorwürfe nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) und § 316 Abs. 1 StGB fest, dass etwaige Ausfallerscheinungen, die eine relative Fahruntüchtigkeit nachweisen könnten, „nach den Ermittlungen nicht bekannt“ seien. Letztlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 20. April 2022 (24 Ds 4104 Js 26314/20) bezüglich des hier in Rede stehenden Tatgeschehens wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit einem fahrlässigen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz verurteilt.

II.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen beide Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 15 Abs. 1 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) und Art. 6 Abs. 1 LV durch den Beschluss des Landgerichts. Der Beschwerdeführer zu 1. beruft sich zudem auf die Verletzung seiner Rechte aus Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 LV.

Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Die Beschwerdeführerin zu 2. sei als juristische Person des Privatrechts parteifähig.

Die Beschwerdeführer seien auch antragsbefugt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei seiner Entscheidung über die Durchsuchung den Richtervorbehalt des Art. 15 Abs. 2 LV nicht berücksichtigt und dadurch die Rechte der Beschwerdeführer aus Art. 15 LV verletzt habe. Weiter bestehe die Möglichkeit, dass das Landgericht die Voraussetzungen des § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO bei seiner Entscheidung über die Blutprobenentnahme verkannt habe, so dass die Rechte des Beschwerdeführers zu 1. auf körperliche Unversehrtheit (Art. 8 Abs. 1 LV), auf Freiheit der Person (Art. 9 Abs. 1 LV) und auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 10 LV) verletzt sein könnten. Wegen der unzureichenden polizeilichen Dokumentation der die Gefahr im Verzug begründenden Umstände und der fehlenden Berücksichtigung dessen durch das Landgericht komme zudem eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 LV in Betracht.

Auf Art. 15 LV könne sich in erster Linie die Beschwerdeführerin zu 2. berufen, da das Hausverbot vom Beschwerdeführer zu 1. in ihrem Namen ausgesprochen worden sei. Aber auch der Beschwerdeführer zu 1. könne eine Verletzung des Artikels geltend machen. Bei Geschäftsräumen komme der Schutz des Art. 15 Abs. 1 LV zwar in der Regel nur dem Unternehmer als Nutzungsberechtigtem zugute. Natürliche Personen, die Geschäfts- oder Arbeitsräume nutzten, seien in Bezug auf Art. 15 LV nur dann beschwerdebefugt, wenn die genutzten Räume auch als individueller Rückzugsbereich fungierten und sie deshalb der persönlichen oder räumlichen Privatsphäre der natürlichen Person zuzuordnen seien. Bei einem Geschäftsführer einer Ein-Personen-Gesellschaft könne das Vorhandensein solcher Räumlichkeiten aber unterstellt werden. Dies gelte auch für den Beschwerdeführer zu 1., zumal dieser in dem betroffenen Hotel ein eigenes Zimmer bewohne und auch die Büroräume als individuelle Rückzugssphäre nutze. Gegen eine Durchsuchung beim Beschuldigten sei dieser zudem immer beschwerdebefugt. Auch das Landgericht habe für die Durchsuchung dementsprechend auf § 102 StPO abgestellt.

Der Rechtsweg sei erschöpft, da gegen die Entscheidung des Landgerichts keine weiteren Rechtsmittel vorgesehen seien. Gleichwohl sei Gegenvorstellung erhoben und nachträglich Gewährung rechtlichen Gehörs beantragt worden.

Auch die Beschwerdeführerin zu 2. habe den Rechtsweg erschöpft, weil auch sie gegen die Durchsuchungsanordnung sowie die diese bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen vorgegangen sei. Das ergebe sich jedenfalls im Wege der Auslegung der Begründung des Antrags auf richterliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO sowie der Beschwerdebegründung, in denen auf das durch den Beschwerdeführer zu 1. für die Beschwerdeführerin zu 2. ausgesprochene Haus- und Betretungsverbot abgestellt worden sei.

Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet. Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht sei bei gerichtlichen Entscheidungen erreicht, wenn entweder willkürliches Handeln erkennbar sei oder wenn die Entscheidung des Gerichts Fehler bei der Tatsachenfeststellung oder Auslegung erkennen lasse, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung und Bedeutung eines Grundrechts, auch und insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhten. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt.

Das Landgericht habe den Richtervorbehalt willkürlich, jedenfalls aber grob verfahrensfehlerhaft für nicht anwendbar gehalten. Sowohl die Durchsuchung gemäß § 102 und § 103 StPO als auch die Blutentnahme nach § 81a StPO unterlägen grundsätzlich dem Richtervorbehalt. Einer vorherigen richterlichen Entscheidung bedürfe es nur dann nicht, wenn entweder Gefahr im Verzug anzunehmen sei oder ‑ mit Blick auf die Blutprobenentnahme ‑ die Ausnahme nach § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO greife.

Dies zugrunde gelegt sei eine richterliche Anordnung vorliegend weder im Hinblick auf die Blutprobenentnahme noch die Durchsuchung entbehrlich gewesen. Hinsichtlich der Blutprobenentnahme sei zu Unrecht ein Anfangsverdacht für das Vorliegen einer Katalogtat nach § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO angenommen worden, weshalb die Anordnung der Blutentnahme ohne richterlichen Beschluss rechts- und verfassungswidrig erfolgt sei. Dass der Richtervorbehalt nach § 81a Abs. 2 StPO keiner verfassungsrechtlichen Vorgabe folge, sei insoweit unbeachtlich. Auch ein Verstoß gegen einen einfachgesetzlich angeordneten Richtervorbehalt könne verfassungsrechtliche Bedeutung erlangen, wenn die entsprechende Vorschrift unter Verstoß gegen das Willkürverbot ausgelegt und angewandt würde. So liege der Fall hier.

Um den vom Gesetzgeber angeordneten Richtervorbehalt des § 81 Abs. 2 Satz 1 StPO und die damit verbundenen Dokumentations- und Begründungspflichten nicht zu unterlaufen, dürfe ein Fall der Zuständigkeit von Polizei und Staatsanwaltschaft nach § 81 Abs. 2 Satz 2 StPO seinerseits nicht ohne nähere Dokumentation und Prüfung angenommen werden. Erforderlich sei insoweit eine Richtigkeits-, jedenfalls einer Vertretbarkeitskontrolle des Vorliegens der Voraussetzungen durch die Gerichte, die eine lückenlose Dokumentation voraussetze und eine sorgfältige Begründung erfordere. Nur so werde vermieden, dass eine der in § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO genannten Verkehrsstraftaten vorgeschoben werde, um die strengere Regelung des § 81 Abs. 2 Satz 1 StPO zu umgehen.

Dies zugrunde gelegt habe das Landgericht nicht von einem Anfangsverdacht bezüglich § 316 StGB ausgehen dürfen. Zunächst gebe die Dokumentation der Polizei einen solchen Verdacht nicht her. Er werde auch an keiner Stelle verbalisiert. Auf Grundlage der Anzeige des Zeugen sei zutreffend lediglich ein Anfangsverdacht hinsichtlich eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in der polizeilich gefertigten Anzeige vermerkt worden. Auch im Polizeibericht werde keine Trunkenheit im Verkehr erwähnt. Die Annahme eines Anfangsverdachts wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr setze zudem eine bewusste Pervertierung des Verkehrsvorgangs zu einem Eingriff in den Straßenverkehr voraus, die bei einer drogenbedingten Verkehrsuntauglichkeit gerade nicht anzunehmen sei.

Soweit das Amtsgericht darauf verweise, dass die Polizeibeamten in ihrem Bericht die stecknadelkopfgroßen Pupillen erwähnt hätten, ergebe sich auch hieraus kein Anfangsverdacht für eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB. Da die Vorschrift des § 316 StGB im Bericht nicht erwähnt werde, könne zum einen nicht ausgeschlossen werden, dass die Polizeibeamten insoweit (rechtsirrig) davon ausgegangen seien, dass einem etwaigen Drogenkonsum auch für die Verwirklichung des § 315b StGB Bedeutung zukommen könne, zumal auch nur diese Vorschrift Gegenstand des im Anschluss an die Anordnung der Blutprobenentnahme mit der Staatsanwaltschaft geführten Telefonats gewesen sei. Zum anderen reiche die Feststellung stecknadelkopfgroßer Pupillen für die Annahme eines Anfangsverdachts nach § 316 StGB auch nicht aus, da es nach der Rechtsprechung für die Verwirklichung dieses Tatbestands zusätzlich drogenbedingter Ausfallerscheinungen bedürfe. Solche seien vorliegend nicht dokumentiert und hätten insbesondere auch im Zeitpunkt der Anordnung der Blutprobenentnahme nicht vorgelegen.

In der Ermittlungsakte sei lediglich an einer Stelle, nämlich in der am Folgetag von dem Polizeibeamten angefertigten Begründung der Anordnung der Blutprobenentnahme (Blatt 22 der Ermittlungsakte), die Rede von § 316 StGB. Auch hier heiße es allerdings lediglich, dass Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass der Beschuldigte unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden und ein Kraftfahrzeug geführt habe. Welche Anhaltspunkte dies sein sollten, werde nicht erwähnt. Insoweit sei zu vermuten, dass erneut auf die einzig dokumentierte Feststellung der Größe der Pupillen abgestellt werden sollte, die für sich genommen für die Annahme eines Anfangsverdachts aber nicht ausreiche.

Den Begründungen der Gerichte ließen sich sodann ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht nach § 316 StGB entnehmen. Zwar gelte mit Blick auf den vermuteten Konsum von Alkohol, dass äußere Anzeichen den Anfangsverdacht einer Trunkenheitsfahrt im Sinne des § 316 StGB begründen und damit auch Anlass für eine Blutentnahme bieten könnten. Schon hier nehme die Rechtsprechung aber Ausnahmen an. Auf den Verdacht einer Fahruntüchtigkeit wegen Betäubungsmittelkonsums lasse sich diese Rechtsprechung zudem nicht übertragen, weil es insoweit anders als bei Alkoholkonsum keine Grenze absoluter Fahruntüchtigkeit gebe. Die Fahruntüchtigkeit als Voraussetzung für die Verwirklichung des Tatbestands des § 316 StGB müsse daher im Einzelfall anhand der Würdigung sämtlicher Beweisanzeichen festgestellt werden. Für die Annahme einer Fahruntüchtigkeit seien daher neben dem Drogenkonsum selbst zusätzlich drogenbedingte Ausfallerscheinungen (etwa ein auffälliges Fahrverhalten, schwerwiegende Beeinträchtigungen der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit, mangelnde Ansprechbarkeit etc.) erforderlich, die ‑ mangels Möglichkeit eines nachträglichen Nachweises - bereits durch die Beamten vor Ort festzustellen seien. An einem solchen Anhalt für Ausfallerscheinungen fehle es vorliegend. Hinweise auf eine verwaschene Sprache, verzögerte Reaktionen, Wahrnehmungsstörungen oder Gangunsicherheiten fänden sich in der Akte nicht, und das obwohl der Beschwerdeführer zu 1. minutenlang mit den Beamten gesprochen, sich vor ihnen bewegt und mit seinem Rechtsanwalt telefoniert habe. Zwar werde das Wort „Ausfallerscheinungen“ einmal in der Akte erwähnt. Allerdings würden darunter allein die vermeintlich stecknadelkopfgroßen Pupillen ausgeführt. Eine verkleinerte Pupille könne aber ‑ wenn überhaupt ‑ allenfalls einen Anhaltspunkt für einen Drogenkonsum bieten, stelle aber selbst keine Ausfallerscheinung dar. § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO fordere zudem das Vorliegen „bestimmter“ Tatsachen, womit zwar kein hinreichender oder dringender, wohl aber ein qualifizierter Anfangsverdacht gemeint sei, also eine hinreichend sichere Tatsachenbasis und keine bloße kriminalistische Erfahrung. Dass der Beschwerdeführer zu 1. einen freiwilligen Drogentest abgelehnt hatte, begründe ebenfalls keinen Anfangsverdacht. Zudem hätten sich die Gerichte nicht mit dem zeitlichen Abstand von mehr als einer Stunde zwischen Tatzeit und der Anordnung der Blutentnahme auseinandergesetzt, vor dessen Hintergrund nicht habe ausgeschlossen werden können, dass die Fahruntüchtigkeit erst nach Abstellen des Fahrzeugs eingetreten sei.

Zusammenfassend sei festzustellen, dass weder die Polizeibeamten vor Ort von dem Verdacht einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB ausgegangen seien noch ein entsprechender Anfangsverdacht objektiv vorgelegen habe. Anlass für die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer zu 1. sei ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 315b StGB gewesen. In einer solchen Konstellation sei es willkürlich, im Nachgang auf einen Verdacht nach § 316 StGB abzustellen, um die Nichteinhaltung des Richtervorbehalts zu rechtfertigen.

Die Rechtswidrigkeit der Blutentnahme schlage auf die Ingewahrsamnahme zum Zwecke ihrer Durchführung sowie die Durchführung selbst durch, weshalb der Beschwerdeführer zu 1. in seinen Rechten auf körperliche Unversehrtheit, Freiheit, freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie auf effektiven Rechtsschutz verletzt sei.

Auch mit Blick auf die Ergreifungsdurchsuchung sei die Verfassungsbeschwerde begründet. Die Durchsuchung verletze die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 LV. Danach sei die Wohnung unverletzlich und dürfe eine Durchsuchung nur durch den Richter oder aufgrund richterlicher Entscheidung angeordnet werden. Lediglich bei Gefahr im Verzug sei eine Durchsuchung nach Art. 15 Abs. 2 LV durch die in den Gesetzen vorgeschriebenen Organe statthaft.

Wegen der grundrechtssichernden Funktion des Richtervorbehalts sei die Anordnung durch den Richter bei der Durchsuchung der Regelfall. Die Strafverfolgungsbehörden müssten deshalb regelmäßig wenigstens den Versuch unternehmen, den zuständigen Richter zu erreichen. Nur in Ausnahmesituationen, wenn schon ein solcher Versuch den Durchsuchungserfolg gefährden würde, dürften die Strafverfolgungsbehörden die Durchsuchungsanordnung selbst treffen. Vorliegend sei der Durchsuchungserfolg nicht gefährdet gewesen. Insbesondere sei zuvor absehbar gewesen, dass es einer Durchsuchungsanordnung bedürfen würde, und es habe auch genug Zeit bestanden, zumindest den Versuch einer Kontaktaufnahme mit dem Ermittlungsrichter zu unternehmen. Der beim Amtsgericht Potsdam seinerzeit eingerichtete Bereitschaftsdienst sei an Samstagen bis 21.00 Uhr besetzt gewesen. Stattdessen hätten die Beamten weder den lautstark kundgetanen Unmut des Beschwerdeführers zu 1. und dessen Rückzug in die Innenräume des Hotels noch die verweigerte Blutprobenentnahme und das ausgesprochene Betretungsverbot zum Anlass genommen, einen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken. Insgesamt hätte den Beamten 20 Minuten Zeit zur Verfügung gestanden, um eine richterliche Anordnung zu erwirken. Da eine entsprechende Anordnung auch fernmündlich ergehen könne, hätte dies die Angelegenheit auch nicht nennenswert verzögert. Die Befassung eines Richters durch jedenfalls einen der beiden anwesenden Beamten sei möglich gewesen.

Unabhängig davon fehle es auch an der erforderlichen Dokumentation, weshalb Art. 6 Abs. 1 LV verletzt sei. Die Gerichte dürften die dem Betroffenen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO und § 304 StPO nicht ineffektiv machen und „leerlaufen“ lassen. Art. 6 Abs. 1 LV verpflichte sie dazu, Durchsuchungsanordnungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig eigenverantwortlich zu überprüfen. Dies umfasse auch die uneingeschränkte Nachprüfung der behördlichen Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Gefahr im Verzug“.

Diese ‑ verfassungsrechtlich gebotene ‑ Kontrolle sei nur möglich, wenn nicht nur das Ergebnis, sondern auch die Grundlagen der Entscheidung der Behörde und ihr Zustandekommen zuverlässig erkennbar würden. Insoweit ergäben sich aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes bei der Inanspruchnahme der Eilkompetenz für die Strafverfolgungsbehörden Dokumentations- und Begründungspflichten. Eine wirksame gerichtliche Nachprüfung einer nichtrichterlichen Durchsuchungsanordnung wegen Gefahr im Verzug setze nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, dass die handelnden Beamten vor oder jedenfalls unmittelbar nach der Durchsuchung ihre für den Eingriff bedeutsamen Erkenntnisse und Annahmen in den Ermittlungsakten dokumentierten. Komme die anordnende Stelle diesen Dokumentations- und Begründungspflichten nicht nach oder versage das überprüfende Gericht den gebotenen Rechtsschutz, indem es das Vorliegen von Gefahr in Verzug nicht in vollem Umfang nachprüfe, könne das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt sein.

Diesen Anforderungen sei vorliegend nicht genügt. Die handelnden Beamten hätten nicht vermerkt, warum Gefahr im Verzug vorgelegen haben solle. In der Ermittlungsakte sei lediglich angegeben, dass sich der Beschwerdeführer zu 1. der Maßnahme habe entziehen wollen. Auch die Verwendung des Wortes „Flucht“ allein vermöge die Nacheile seitens der Beamten nicht zu begründen, zumal der Beschwerdeführer zu 1. sich vorliegend in das Gebäudeinnere begeben habe. Wer sich innerhalb eines Gebäudes befinde, werde aber auch noch zwei bis fünf Minuten später nach einem Telefonat mit einem Richter dort angetroffen werden können, ohne dass in der Zwischenzeit ein Beweismittelverlust durch Abbauprozesse zu befürchten sei. Warum eine Gefahr im Verzug vorgelegen haben solle, die selbst einen Anrufversuch bei einem Ermittlungsrichter unmöglich gemacht hätte, sei insgesamt weder dokumentiert noch ersichtlich.

Die überprüfenden Gerichte hätten dem Beschwerdeführer zu 1. den gebotenen Rechtsschutz nicht zuteilwerden lassen und so das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Die Annahme des Amtsgerichts, der Beschwerdeführer zu 1. habe das Betreten der Räumlichkeiten durch die Beamten bis zur Eröffnung des Tatvorwurfs im Innern des Gebäudes geduldet, sei unzutreffend. Ein Dulden habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen, das Verweilen der Beamten sei aber spätestens mit der Aufforderung, das Grundstück zu verlassen, und dem Ausspruch des Hausverbots rechtswidrig geworden. Auch die weitere Begründung des Amtsgerichts, dass jedenfalls die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgelegen hätten, weil ein weiteres Zuwarten eine durch mögliche Flucht begründete Gefährdung der Beweissicherung zur Folge gehabt hätte, ersetze keine Prüfung der Voraussetzungen für die Annahme von Gefahr im Verzug. Wohin der Beschwerdeführer zu 1. angesichts der örtlichen Gegebenheiten und der Anwesenheit von vier Polizeibeamten hätte flüchten können, werde nicht dargestellt. Zudem reiche eine mögliche Flucht zur Annahme von Gefahr im Verzug nicht aus.

Die Begründung des Landgerichts, wonach mit Blick auf die offensichtliche Eilbedürftigkeit (Gefahr eines Beweismittelverlusts) wegen Gefahr im Verzug die materiellen Voraussetzungen für eine Ergreifungsdurchsuchung im Sinne der § 102, § 103 Abs. 1 Satz 1, § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO erfüllt seien, trage ebenfalls nicht. Weder das Wort „offensichtlich“ noch die Nennung der einschlägigen Normen ersetze die erforderliche Begründung.

III.

Das Landgericht Potsdam hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ist beigezogen worden.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise zulässig (dazu I.). Soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet (dazu II.).

I.

1. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2. ist insgesamt unzulässig.

Ob und inwieweit die Beschwerdeführerin zu 2. im Verfassungsbeschwerdeverfahren noch beteiligtenfähig ist, nachdem sie mit Wirkung zum 31. Dezember 2022 aufgelöst worden ist, kann dahinstehen. Ihre Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie den Rechtsweg im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) nicht erschöpft hat. Zwar schützt das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 15 Abs. 1 LV auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume und können juristische Personen des Privatrechts als Träger dieses Grundrechts nach Art. 5 Abs. 3 LV im Verfassungsbeschwerdeverfahren beschwerdebefugt sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 2018 ‌‑ 2 BvR 2993/14 ‑, Rn. 20, juris). Der Beschwerdeführer zu 1. hat jedoch nur im eigenen Namen die gerichtliche Überprüfung der Durchsuchung beantragt, so dass auch die hier angegriffene Beschwerdeentscheidung nur ihn und nicht die Beschwerdeführerin zu 2. betrifft. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ergibt sich nicht im Wege der Auslegung, dass der Beschwerdeführer zu 1. den Antrag nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO auch als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu 2. in deren Namen gestellt hat. Die Verteidiger des Beschwerdeführers zu 1. haben sich ausweislich der verfahrenseinleitenden Schriftsätze ausdrücklich namens und im Auftrag des Beschwerdeführers zu 1. an die Gerichte gewandt. Hieran müssen sich die Beschwerdeführer festhalten lassen, zumal sich aus den Schriftsätzen auch im Übrigen nicht ansatzweise ergibt, dass die Beschwerdeführerin zu 2. gleichfalls als Antragstellerin auftreten wollte. Im Gegenteil wird die Beschwerdeführerin zu 2. auch dort stets ‑ so beispielsweise im Antrag zu 2. ‑ als „Burghotel B. GmbH“ und nicht etwa als (weitere) Antragstellerin bezeichnet.

2. Auch die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. ist unzulässig, soweit sie sich gegen die landgerichtliche Bestätigung der Durchsuchung richtet. Der Beschwerdeführer zu 1. hat nicht hinreichend dargelegt, insoweit beschwerdebefugt zu sein. Dies setzt die Möglichkeit voraus, durch die angegriffene Maßnahme selbst, unmittelbar und gegenwärtig in einer grundrechtlich geschützten Rechtsposition beeinträchtigt bzw. verletzt zu sein (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 15. Dezember 2017 ‌‑ VfGBbg 63/16 ‑,‌ m. w. N.,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

Die Durchsuchung von Geschäftsräumen einer juristischen Person berührt die Sphäre ihrer Organe und ihrer wirtschaftlichen Eigentümer grundsätzlich nicht. Grundrechtsträgerin ist die juristische Person selbst (vgl. Beschluss vom 17. September 1998 ‑ VfGBbg 22/98 ‑,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de; BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 2018 ‌‑ 2 BvR 2993/14 ‑,‌ Rn. 20 m. w. N., juris). Art. 15 Abs. 1 LV schützt die räumliche Privatsphäre und gewährt dementsprechend das Recht, in den eigenen (vgl. Beschluss vom 19. November 1998 ‌‑ VfGBbg 37/98 ‑,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de), nicht aber in fremden Räumen in Ruhe gelassen zu werden. Privatpersonen sind bei der Durchsuchung von Geschäftsräumen deshalb nur dann und nur insoweit in ihrem Recht aus Art. 15 Abs. 1 LV betroffen, als die Räumlichkeiten auch als individueller Rückzugsort fungieren und deshalb der räumlichen Privatsphäre der natürlichen Person zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2018 ‌‑ 2 BvR 1562/17 ‑,‌ Rn. 39, www.bverfg.de). Der Beschwerdeführer zu 1. weist insoweit zwar zu Recht darauf hin, dass das Vorhandensein solcher Räumlichkeiten bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Personen-Gesellschaft unterstellt werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Januar 2018 ‌‑ 2 BvR 2993/14 ‑,‌ Rn. 20, juris, und vom 16. April 2015 ‌‑ 2 BvR 2279/13 ‑,‌ Rn. 14, www.bverfg.de). Der Grundrechtsschutz erstreckt sich aber auch dann nicht auf sämtliche Geschäftsräume, sondern nur auf diejenigen Räumlichkeiten, die auch tatsächlich als Rückzugsort genutzt werden. Es bedarf deshalb im Rahmen der Verfassungsbeschwerde substantiierten Vortrags dazu, dass im Rahmen einer Durchsuchung von Geschäftsräumen privat genutzte Räume ‑ wie etwa das persönliche Büro ‑ betroffen waren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2018 ‌‑ 2 BvR 1562/17 ‑,‌ Rn. 39; Urteil vom 20. Februar 2001 ‌‑ 2 BvR 1444/00 -,‌ Rn. 23, www.bverfg.de).

Gemessen daran reicht es zur Darlegung einer Betroffenheit des Grundrechts aus Art. 15 Abs. 1 LV nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zu 1. vorliegend darauf verweist, er bewohne in dem Hotel ein eigenes Zimmer und nutze auch die Büroräume als persönlichen Rückzugsort, denn aus der Verfassungsbeschwerde wird nicht erkennbar, dass ausgerechnet solche Räume Gegenstand der polizeilichen Maßnahme waren. Es fehlen Ausführungen dazu, welche Räume des Hotels von den Polizeibeamten im Einzelnen betreten wurden und wo die Ergreifung des Beschwerdeführers zu 1. letztlich stattgefunden hat. Entsprechende Informationen ergeben sich auch nicht aus der beigezogenen Ermittlungsakte. Dieser lässt sich lediglich entnehmen, dass einer der anwesenden Beamten zunächst den ‑ offensichtlich nicht der räumlichen Privatsphäre des Beschwerdeführers zu 1. zuzuordnenden ‑ Eingangs- bzw. Rezeptionsbereich des Hotels betreten hat und dem Beschwerdeführer zu 1. sodann in einen weiteren Raum gefolgt ist. Unklar bleibt, ob und ggf. wie dieser Raum, der auch vom Beschwerdeführer zu 1. im fachgerichtlichen Verfahren lediglich unspezifisch als Geschäftsraum bezeichnet wird, vom Beschwerdeführer zu 1. privat genutzt wurde. Damit ist die Möglichkeit der Verletzung des Art. 15 Abs. 1 LV nicht aufgezeigt.

Der Hinweis des Beschwerdeführers zu 1., wonach ein Beschuldigter gegen eine Durchsuchung bei ihm stets beschwerdebefugt sei, erweist sich in diesem Zusammenhang als Zirkelschluss, weil dies zunächst die Darlegung voraussetzt, dass überhaupt eine Durchsuchung bei ihm als Beschuldigten erfolgt ist. Ebenso wenig kommt es im Verfassungsbeschwerdeverfahren darauf an, ob das Landgericht von einer Anwendbarkeit des § 102 StPO (Durchsuchung beim Beschuldigten) ausgegangen ist. Das Verfassungsgericht prüft die Betroffenheit des Beschwerdeführers in verfassungsmäßigen Rechten unabhängig von der Bewertung der Fachgerichte.

Hat der Beschwerdeführer zu 1. nach alledem nicht dargetan, mit Blick auf die Durchsuchung in einer eigenen materiellen Rechtsposition betroffen zu sein, kann er sich folgerichtig in diesem Zusammenhang auch nicht auf eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 6 Abs. 1 LV) durch das Landgericht berufen. Art. 6 Abs. 1 LV dient der effektiven Durchsetzung bestehender Rechtspositionen, begründet solche aber nicht selbst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 ‌‑ 1 BvR 419/81 u. a.‑,‌ BVerfGE 84, 34, 49; Rn. 47, juris, m. w. N.). Eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 LV setzt daher voraus, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die beanstandete Maßnahme über eine materielle Rechtsposition verfügt, deren Verletzung er gerichtlich geltend machen kann. Dass dies der Fall ist, hat der Beschwerdeführer zu 1. mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zum Schutzbereich des Art. 15 Abs. 1 LV nicht hinreichend dargetan.

Dass der Beschwerdeführer zu 1. eine Grundrechtsverletzung im Hinblick auf Maßnahmen geltend machen könnte, die ihm gegenüber im Zusammenhang mit der Durchsuchung erfolgt sind (wie etwa die Beschlagnahme von persönlichen Daten, körperliche Zwangsmaßnahmen, o. ä.), wird durch die vorstehenden Erwägungen selbstverständlich nicht ausgeschlossen. Um solche Maßnahmen geht es vorliegend aber nicht.

3. Im Hinblick auf die Bestätigung der mit der Blutprobenentnahme in Zusammenhang stehenden polizeilichen Maßnahmen (Ziffern 1 und 3 des Beschlusses des Amtsgerichts vom 10. Dezember 2020) ist die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. teilweise unzulässig, da sie den Begründungsanforderungen nicht genügt.

Notwendig ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg eine Begründung, welche schlüssig die mögliche Verletzung des geltend gemachten Grundrechts des Beschwerdeführers aufzeigt. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das zu bezeichnende Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert. Es bedarf einer umfassenden einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Aufarbeitung der Rechtslage. Demnach muss der Beschwerdeführer ausgehend vom Entscheidungsinhalt aufzeigen, worin der Grundrechtsverstoß aus seiner Sicht im Einzelnen liegt (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 16. Juni 2023 ‌‑ VfGBbg 7/23 ‑,‌ Rn. 11, vom 18. November 2022 ‌‑ VfGBbg 51/21 ‑,‌ Rn. 18 und vom 21. Januar 2022 ‌‑ VfGBbg 57/21 ‑,‌ Rn. 35, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

a. Dies zugrunde gelegt ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit der Beschwerdeführer sich auf eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 8 Abs. 1 LV (Körperliche Unversehrtheit), Art. 9 Abs. 1 LV (Freiheit der Person) und Art. 10 LV (Freie Entfaltung der Persönlichkeit) beruft. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers beschränken sich darauf, die genannten Artikel schlagwortartig zu bezeichnen, ohne in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Landgerichts darzulegen, inwieweit diese verletzt sein sollen. Damit ist den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen nicht genügt. Dies gilt selbst dann, wenn man unter Berücksichtigung der naheliegenden Betroffenheit insbesondere des Rechts auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 8 Abs. 1 LV insoweit nur geringe Substantiierungsanforderungen stellen wollte. Auch dann hätte es jedenfalls kurzer Ausführungen zum Gewährleistungsgehalt des Grundrechts und dessen grundlegender Verkennung durch das Landgericht bedurft. Hieran fehlt es. Angesichts dessen, dass der Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 Satz 1 StPO auf einer Entscheidung des Gesetzgebers und nicht auf einer zwingenden verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2011‌‑ 2 BvR 1596/10 u. a. ‑,‌ Rn. 17, www.bverfg.de), vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu 1. zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Vortrag auch nicht entbehrlich zu machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht eine Verletzung des Art. 2 Abs. 2 GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person) allein wegen einer fehlenden richterlichen Anordnung nach § 81a Abs. 2 Satz 1 StPO nicht ohne weiteres zu befürchten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2008 ‌‑ 2 BvR 2307/07 ‑,‌ Rn. 4, www.bverfg.de).

b. Die Möglichkeit einer Verletzung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 6 Abs. 1 LV hat der Beschwerdeführer zu 1. ebenfalls nicht den Begründungsanforderungen entsprechend dargelegt.

Die Garantie effektiven Rechtsschutzes begründet zwar keinen Anspruch auf die Eröffnung eines Instanzenzugs. Hat sich der Gesetzgeber jedoch für die Eröffnung einer Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, darf ein Gericht dieses Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer „leerlaufen“ lassen. Die Garantie effektiven Rechtsschutzes gewährleistet insoweit sowohl den Zugang zu den Gerichten als auch eine verbindliche Entscheidung durch den Richter aufgrund einer grundsätzlich umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Streitgegenstands (vgl. Beschlüsse vom 17. Januar 2020 ‌‑ VfGBbg 71/19 ‑,‌ Rn. 20, und vom 18. Oktober 2019 ‌‑ VfGBbg 36/18 ‑,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

Daran gemessen hat der Beschwerdeführer zu 1. die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht hinreichend aufgezeigt. Auch die Verfassungsbeschwerde zweifelt nicht grundsätzlich an, dass das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO eigenständig geprüft hat. Insoweit führt auch der Verweis des Beschwerdeführers zu 1. nicht weiter, wonach es mit Blick auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Norm einer Richtigkeits- oder jedenfalls einer Vertretbarkeitskontrolle durch die Gerichte bedürfe. Den Gründen des angegriffenen Beschlusses lässt sich ungeachtet ihrer Kürze kein Hinweis darauf entnehmen, dass das Landgericht eine nur eingeschränkte Prüfung des Vorliegens eines Anfangsverdachts nach § 316 StGB vorgenommen haben könnte, weil es den Ermittlungsbehörden insoweit beispielsweise einen ‑ gerichtlich nicht überprüfbaren ‑ Einschätzungs- oder Beurteilungsspielraum zuerkannt hätte. Der Beschluss im Anhörungsrügeverfahren deutet hierauf ebenfalls nicht hin.

Auch im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer zu 1. einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 LV nicht substantiiert auf. Letztlich will er die geltend gemachte Verletzung des Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes daraus ableiten, dass die Entscheidung des Landgerichts ‑ erstens ‑ im Ergebnis falsch und ‑ zweitens ‑ nicht hinreichend begründet worden sei. Ob die Entscheidung des Landgerichts rechtlich zutreffend ist, ist aber schon keine Frage der Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Auch eine unzutreffende Begründung bleibt eine Begründung. Die inhaltliche Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Entscheidung betrifft allein den Gewährleistungsgehalt des Grundrechts auf Gleichheit vor Gericht (Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV).

Soweit der Beschwerdeführer zu 1. die (fehlende) Begründungstiefe der gerichtlichen Entscheidung beanstandet, mag demgegenüber zwar der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 LV eröffnet sein. Der Beschwerdeführer zu 1. legt aber nicht hinreichend dar, woraus sich mit Blick auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes vorliegend ein verfassungsrechtlich relevantes Begründungsdefizit ergeben könnte. Entsprechende Ausführungen wären insbesondere vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung erforderlich gewesen, wonach letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen von Verfassungs wegen grundsätzlich keiner Begründung bedürfen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. April 2014 ‌‑ 1 BvR 2851/13 ‑,‌ Rn. 24, www.bverfg.de, Beschlüsse vom 6. September 1996 ‌‑ 1 BvR 1485/89 ‑, Rn. 2, und vom 28. Februar 1979 ‌‑ 2 BvR 84/79 ‑,‌ BVerfGE 50, 287, 289 f., Rn. 11, juris; zu Ausnahmen für den Instanzenzug abschließende Nichtzulassungsentscheidungen vgl. Beschlüsse vom 12. Mai 2023 ‌‑ VfGBbg 53/20 ‑,‌ Rn. 21, vom 18. Oktober 2019 ‌‑ VfGBbg 36/18 ‑,‌ und vom 17. Februar 2017 ‌‑ VfGBbg 97/15 ‑,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

Dass vorliegend etwas anderes gelten könnte, hat der Beschwerdeführer zu 1. nicht substantiiert dargetan. Soweit er die von ihm angenommene besondere Begründungspflicht des Landgerichts offenbar aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Dokumentations- und Begründungspflichten bei nichtrichterlich angeordneten Durchsuchungen herleiten will, überzeugt dies nicht. Die genannte Rechtsprechung ist für die Inanspruchnahme einer originär gerichtlichen Eingriffsbefugnis durch die Exekutive wegen Gefahr im Verzug entwickelt worden. Sie beruht auf der Annahme, dass das Vorliegen der Voraussetzungen von Gefahr im Verzug von den Gerichten nur dann effektiv überprüfbar werden kann, wenn die anordnende Stelle besondere Dokumentations- und Begründungspflichten mit Blick auf die Annahme einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs erfüllt. Hierzu gehört insbesondere die Darlegung, ob im zu prüfenden Einzelfall der Versuch unternommen worden ist, einen Richter oder Staatsanwalt zu erreichen, und falls dies nicht der Fall war, warum ein solcher Versuch aus Sicht der Ermittlungsbeamten nicht erforderlich war (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2001 ‌‑ 2 BvR 1444/00 ‑,‌ BVerfGE 103, 142, 159 ff., Rn. 53 ff., und Beschluss vom 4. Februar 2005 ‌‑ 2 BvR 308/04 ‑,‌ BVerfGK 5, 74, 78, Rn. 13, www.bverfg.de). Enthält die Ermittlungsakte keine entsprechende Dokumentation und ist die Dringlichkeit nicht im Einzelfall evident, darf das Gericht diese Mängel auch dann nicht unberücksichtigt lassen, wenn objektiv Gefahr im Verzug vorlag. Der Richtervorbehalt zielt auf eine Kontrolle der jeweiligen strafprozessualen Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz im Vorfeld der Maßnahme. Dieser Zweck würde unterlaufen, wenn es für die Beurteilung der Maßnahme allein auf die nachträgliche Einschätzung durch das Beschwerdegericht ankäme. Es entspricht deshalb nicht den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes, wenn das Gericht bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung seine nachträgliche Beurteilung der Lage an die Stelle derjenigen der handelnden Beamten setzt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juni 2015 ‌‑ 2 BvR 2718/10 u. a. ‑,‌ BVerfGE 139, 245, 268 ff., Rn. 74, www.bverfg.de, und vom 12. Februar 2004 ‑ 2 BvR 1687/02 ‑,‌ BVerfGK 2, 310, 315 f., Rn. 19, juris).

Diese ‑ für die Wohnungsdurchsuchung entwickelten ‑ Maßstäbe hat das Bundesverfassungsgericht zwar zunächst auf die Anordnung der Blutprobenentnahme nach § 81a StPO übertragen, der auf einfachgesetzlicher Ebene ebenfalls einen grundsätzlichen Richtervorbehalt vorsah (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Februar 2007 ‌‑ 2 BvR 273/06 ‑,‌ BVerfGK 10, 270, 272 ff., Rn. 13 ff., vom 28. Juli 2008 ‌‑ 2 BvR 784/08 ‑,‌ BVerfGK 14, 107, 110, Rn. 8, und vom 11. Juni 2010 ‌‑ 2 BvR 1046/08 ‑,‌ BVerfGK 17, 340, 345 ff., Rn. 24 ff., www.bverfg.de). Inzwischen ist durch den Gesetzgeber in § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO aber eine originäre Anordnungskompetenz für die Strafverfolgungsbehörden geschaffen worden, für deren Inanspruchnahme es anders als bei der Eilkompetenz nach § 81a Abs. 2 Satz 1 StPO keiner Gefahr im Verzug mehr bedarf. Notwendige, aber auch hinreichende Voraussetzung für die Anordnung der Blutprobenentnahme durch die Ermittlungsbehörden ist danach das Vorliegen bestimmter Tatsachen, aus denen sich der Verdacht einer der in § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO genannten Verkehrsstraftaten ergibt. Angesichts dieser Gesetzesänderung hätte es im Rahmen der Begründung der Verfassungsbeschwerde jedenfalls gesonderter Darlegungen seitens des Beschwerdeführers zu 1. bedurft, warum die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu besonderen Dokumentationspflichten bei Inanspruchnahme der Anordnungskompetenz nach § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO weiter anwendbar sein soll. Dies gilt erst recht, wenn man bedenkt, dass der Richtervorbehalt bei der Blutprobenentnahme insgesamt zur Disposition des Gesetzgebers steht und die Einfügung des § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO ausweislich der Gesetzesbegründung gerade in Reaktion auf die oben dargestellte ‑ strenge ‑ Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfolgt ist, um den Ermittlungsbehörden die Anordnung der Blutprobenentnahme im Bereich der genannten Verkehrsstraftaten zu erleichtern (vgl. BT-Drs. 18/11272, S. 21 f. und S. 33 f.). Während sich das Vorliegen von Gefahr im Verzug zudem nur anhand gesondert zu prüfender Gesichtspunkte (wie etwa der Erreichbarkeit des Ermittlungsrichters) beurteilen lässt, dürfte sich die gerichtliche Überprüfung, ob ein Anfangsverdacht im Hinblick auf die in § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO genannten Verkehrsstraftaten vorgelegen hat, bereits anhand der in der Ermittlungsakte ohnehin zu treffenden Feststellungen zum Tatgeschehen vornehmen lassen. Auch vor diesem Hintergrund spricht viel für die Annahme, dass effektiver Rechtsschutz durch die Gerichte in Fällen des § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO gewährt werden kann, ohne dass es bezogen auf das Vorliegen eines Anfangsverdachts der Annahme einer besonderen Dokumentationspflicht bedarf. Dies gilt ungeachtet der vom Beschwerdeführer zu 1. aufgeworfenen Frage, ob insoweit seitens der Gerichte eine Vertretbarkeits- oder Richtigkeitskontrolle durchzuführen ist (vgl. dazu Stam, NZV 2018, 155, 157 f.).

c. Zulässigerweise macht der Beschwerdeführer zu 1. mit Blick auf die gerichtliche Bestätigung der Blutprobenentnahme aber einen Verstoß gegen das gerichtliche Willkürverbot (Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV) geltend. Dass sich der Beschwerdeführer zu 1. dabei nicht ausdrücklich auf Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV berufen hat, ist unschädlich. Für die Auslegung des Begehrens eines Beschwerdeführers ist nicht entscheidend, welches Grundrecht er ausdrücklich benennt, sondern welche grundrechtliche Gewährleistung der Sache nach ersichtlich als verletzt gerügt wird (vgl. Beschlüsse vom 21. Januar 2022 ‌‑ VfGBbg 57/21 ‑,‌ Rn. 59, und vom 20. Juli 2018 ‌‑ VfGBbg 186/17 ‑,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de). Dies zugrunde gelegt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu 1. jedenfalls auch die Willkürlichkeit der landgerichtlichen Entscheidung rügen will. Nahezu die gesamte Argumentation des Beschwerdeführers zu 1. zielt darauf ab, die Annahme des Landgerichts in Frage zu stellen, wonach ein Fall des § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO vorgelegen habe. Namentlich führt der Beschwerdeführer zu 1. umfänglich dazu aus, warum ein Anfangsverdacht hinsichtlich einer Trunkenheit im Verkehr im Sinne des § 316 StGB vom Landgericht nicht hätte bejaht werden dürfen. Die Verfassungsbeschwerde lässt insgesamt keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer zu 1. die gegenteilige Annahme des Landgerichts für unvertretbar bzw. willkürlich hält. Damit ist der Gewährleistungsgehalt des Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV angesprochen.

II.

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet. Es kann dahinstehen, ob der Beschluss des Landgerichts Potsdams vom 25. Februar 2021 den Beschwerdeführer zu 1. in seinem Grundrecht auf Gleichheit vor Gericht nach Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV verletzt, soweit er die Anordnung der Blutprobenentnahme und das Verbringen des Beschwerdeführers zu 1. zu deren Durchführung betrifft. Die Verfassungsbeschwerde hat jedenfalls keinen Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts, soweit sie mit der Verfassungsbeschwerde zulässig angegriffen worden ist, nicht auf einem entsprechenden Verfassungsverstoß beruht.

Ob die Voraussetzungen des § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO im Einzelfall vorliegen, haben in erster Linie die Strafgerichte zu entscheiden. Diesen obliegt nicht nur die Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Strafprozessrechts, sondern auch die Feststellung des entscheidungserheblichen Tatbestands sowie die dazu notwendige Würdigung der Beweis- und Ermittlungsergebnisse. Diese Bereiche sind der Nachprüfung durch das Verfassungsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. August 1996 ‌‑ 2 BvR 1511/96 ‑,‌ Rn. 13, juris). Auch eine ins Einzelne gehende Nachprüfung des von den Fachgerichten angenommenen Tatverdachts ist dementsprechend nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts. Sein Eingreifen ist allerdings geboten, wenn die Auslegung oder Anwendung der einfachrechtlichen Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen des Verdachts (§ 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO) als Anlass für die in Rede stehende strafprozessuale Zwangsmaßnahme und die strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen, oder objektiv willkürlich sind (vgl. jeweils für Durchsuchungsanordnungen Beschluss vom 25. September 2002 ‌‑ VfGBbg 79/02 ‑,‌ https://verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2022 ‌‑ 2 BvR 1483/19 ‑,‌ Rn. 18, www.bverfg.de, und vom 29. Juli 2020 ‌‑ 2 BvR 1188/18 ‑,‌ Rn. 43, juris). Willkür in diesem Sinne liegt dann vor, wenn die der Entscheidung zugrundeliegenden Annahmen des Gerichts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar und damit schlechthin unhaltbar sind. Die Entscheidung muss Ausdruck einer objektiv falschen Rechtsanwendung sein, die jeden Auslegungs- und Beurteilungsspielraum außer Acht lässt und ganz und gar unverständlich erscheint (vgl. Beschlüsse vom 16. Juni 2023 ‌‑ VfGBbg 35/22 ‑,‌ Rn. 19, und vom 12. April 2019 ‌‑ VfGBbg 25/18 -, ‌https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

Ob diese Grenze hier überschritten ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Allerdings weist der Beschwerdeführer zu 1. zutreffend darauf hin, dass die Verwirklichung des Tatbestands des § 316 StGB schon dem Wortlaut nach neben dem Führen eines Fahrzeugs und dem Konsum berauschender Mittel zusätzlich voraussetzt, dass der Täter sich im Tatzeitpunkt in einem Zustand befindet, in dem er aufgrund der Rauschwirkung nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (sog. Fahruntüchtigkeit). Wegen des Fehlens anerkannter Grenzwerte bedarf es hierzu im Falle des Drogenkonsums der einzelfallbezogenen Feststellung, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrzeugführers infolge geistiger und / oder körperlicher Mängel im Tatzeitpunkt soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig war, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern.

Zu der Fahruntüchtigkeit verhalten sich beide Entscheidungen nicht ausdrücklich, obwohl der Beschwerdeführer zu 1. sowohl in seinem Antrag nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO als auch in der anschließenden Beschwerdeschrift umfangreich auf das Erfordernis drogenbedingter Ausfallerscheinungen und deren Nichtvorliegen im konkreten Fall hingewiesen hatte. Ob das Schweigen zu diesem Tatbestandsmerkmal schon geeignet ist, von einer Willkürlichkeit der gerichtlichen Entscheidung und damit von deren rechtlichen Unvertretbarkeit unter jedem denkbaren Gesichtspunkt auszugehen, kann aber offenbleiben (vgl. zur Begründungspflicht bei letztinstanzlichen Entscheidungen Beschluss vom 16. Dezember 2011 ‌‑ VfGBbg 16/11 ‑,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de, m. w. N.).

Die Verfassungsbeschwerde kann jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil die Entscheidung des Landgerichts, soweit sie mit der Verfassungsbeschwerde zulässig angegriffen worden ist, im Ergebnis offensichtlich nicht zu beanstanden ist und deshalb nicht auf einem etwaigen Verstoß gegen das Willkürverbot beruht (vgl. zum ‑ fehlenden ‑ Beruhenszusammenhang: Beschlüsse vom 12. Mai 2023 ‌‑ VfGBbg 9/21 ‑,‌ Rn. 63, vom 22. Januar 2021 ‌‑ VfGBbg 62/18 ‑, Rn. 20, und vom 12. April 2019 ‌‑ VfGBbg 25/18 ‑,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de). Die Anordnung der Blutprobenentnahme ist offensichtlich rechtmäßig erfolgt. Zum einen lag wegen der verengten Pupillen (Drogenkonsum) und der Zeugenaussagen (Führen eines Kraftfahrzeugs) jedenfalls der Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 Satz 2 StVG vor. Bereits dieser Verdacht rechtfertigte die Anordnung der Blutprobenentnahme durch die Polizei (§ 46 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten), ohne dass es hierfür der Feststellung drogenbedingter Ausfallerscheinungen bedurfte. Zum anderen ergaben sich aus den vom Landgericht in Bezug genommenen Akten durchaus Anhaltspunkte für potentiell drogenbedingte Ausfallerscheinungen beim Beschwerdeführer zu 1. (auffällige Fahrweise, aggressives Verhalten), die die Annahme eines Anfangsverdachts nach § 316 StGB im Ergebnis trugen. Eine weitergehende Prüfung, ob sich die als Ausfallerscheinungen in Betracht kommenden Verhaltensweisen mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit nachweisen lassen werden und ob sie sich im Falle des Beschuldigten überhaupt als drogenbedingt oder nicht vielmehr als Folge einer bewussten Entscheidung darstellen, ist auf Ebene des Anfangsverdachts von Verfassungs wegen nicht zu verlangen. Anders als bei der Anklageerhebung (§ 170 Abs. 1 StPO) und der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO) kommt es auf dieser Stufe noch nicht auf die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung an; erst recht nicht erforderlich ist die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugungsgewissheit (§ 261 StPO). Vielmehr reicht es aus, wenn nach kriminalistischer Erfahrung die Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. März 2004 ‌‑ 2 BvR 27/04 ‑,‌ Rn. 21 m. w. N., www.bverfg.de). Das war vorliegend der Fall.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

 

Möller

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Dr. Koch

Müller

Richter

Sokoll

Dr. Strauß