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VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2011 - VfGBbg 16/11 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 6 Abs. 2; LV, Art. 10; LV, Art. 12 Abs. 1; LV, Art. 26; LV, Art. 27; LV, Art. 52 Abs. 3 und 4
Schlagworte: - effektiver Rechtsschutz
- faires Verfahren
- rechtliches Gehör
- Umgangsrecht
- Rechtsschutzbedürfnis
- Erledigung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2011 - VfGBbg 16/11 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 16/11




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

       M.,

 

 

 

Beschwerdeführer,

 

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt F.      

 

 

 

 

K.,

 

 

                                                                                  Äußerungsberechtigte,

 

Verfahrensbevollmächtigte:  Rechtsanwälte B.

 

 

 

 

 

wegen der Beschlüsse des Amtsgerichts Potsdam vom 24. Mai 2007 - 43 F 79/07 – und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Februar 2009, 3. März 2009 und 8. April 2009 – jeweils 15 UF 93/07 –

 

 

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Lammer, Möller, Nitsche, Partikel und Schmidt

 

 

am 16. Dezember 2011

 

 

b e s c h l o s s e n :

 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird zum Teil verworfen, im Übrigen zurückgewiesen.

 

 

G r ü n d e :

 

A.

Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen Entscheidungen des Amtsgerichts Potsdam – Familiengericht – und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts über den Antrag des Beschwerdeführers auf Änderung einer Umgangsregelung für seinen im April 2004 geborenen Sohn.

 

I.

Der Sohn des Beschwerdeführers lebt bei seiner Mutter, der Äußerungsberechtigten, die seit Geburt des Kindes alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist.

 

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2006 (Az.: 15 UF 187/06) hat das Brandenburgische Oberlandesgericht den Umgang geregelt. Danach war der Beschwerdeführer berechtigt, den Umgang an jedem zweiten Wochenende von Freitagmittag bis Sonntagabend, wöchentlich mittwochs von 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr sowie an zweimal neun Urlaubstagen im Jahr, dem Geburtstag des Beschwerdeführers und an den zweiten Feiertagen von Ostern, Pfingsten und Weihnachten auszuüben. Aufgrund seines beabsichtigten – und Anfang 2007 durchgeführten – Umzugs in die unmittelbare Nähe zum Wohnort von Mutter und Kind hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. März 2007 vor dem Amtsgericht Potsdam beantragt, den Umgang nach dem paritätischen Wechselmodell zu gleichen Teilen zwischen den Eltern aufzuteilen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass diese Aufteilung in Trennungssituationen dem Kindeswohl am besten entspreche. Das Amtsgericht Potsdam wies den Antrag mit Beschluss vom 24. Mai 2007 (Az.: 43 F 79/07) zurück. Ein triftiger, das Kindeswohl nachhaltig berührender Grund für eine Abänderung der noch nicht einmal sechs Monate alten Umgangsregelung sei nicht ersichtlich. Der Umzug des Vaters lasse nicht darauf schließen, dass im Interesse des Kindeswohls eine Umgangserweiterung erforderlich sei. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Kindesmutter wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Auf seine Beschwerde entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht nach mündlicher Verhandlung am 4. Februar 2009 (Az.: 15 UF 93/07), dass der Beschluss vom 14. Dezember 2006 mit einigen Änderungen aufrechterhalten werde. Der reguläre Wochenendumgang endet nunmehr erst am Montagmorgen. Der Urlaubsumgang wird auf zwei, ab dem auf die Einschulung des Kindes folgenden Jahr auf drei zusammenhängende Wochen sowie neun weitere Tage erweitert. Der Weihnachtsumgang beginnt bereits am ersten Feiertag um 17.00 Uhr. Weitere Änderungen der ursprünglichen Umgangsregelung betreffen den Umgang zu besonderen Anlässen sowie Detailfestlegungen etwa für Fälle von Umgangsverhinderung oder zu Informationspflichten. Zudem enthält der Beschluss eine Zwangsgeldandrohung gegenüber beiden Elternteilen für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung vom 14. Dezember 2006 in der Fassung des Änderungsbeschlusses und die Bestimmung, dass außergerichtliche Kosten in beiden Instanzen nicht erstattet werden. In der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2009 hatten die Parteien des Ausgangsverfahrens ausweislich des Protokolls erklärt, dass sie bäten, von einer Anhörung ihres Sohnes abzusehen, und auf eine Begründung der Entscheidung des Brandenburgischen  Oberlandesgerichts verzichten.

 

Mit Berichtigungsbeschluss vom 3. März 2009 (Az.: 15 UF 93/07) fügte das Brandenburgische Oberlandesgericht in seinen Beschluss vom 4. Februar 2009 eine Regelung zum Umgangsrecht an den Geburtstagen von Mutter und Kind ein, die versehentlich nicht aus der ursprünglichen Umgangsregelung vom 14. Dezember 2006 übernommen worden war. 

 

Die gegen den Beschluss vom 4. Februar 2009 erhobene „Gegendarstellung, zugleich Gehörsrüge und Protokoll­berichtigungsantrag gemäß § 164 ZPO“ des Beschwerdeführers wies das Brandenburgische Oberlandesgericht durch Beschluss vom 8. April 2009 (Az.: 15 UF 93/07), dem Beschwerdeführer zugegangen am 17. April 2009, zurück.

 

II.

1. Am 16. Juni 2009 hat der Beschwerdeführer im eigenen Namen und im Namen seines Sohnes Verfassungsbeschwerde erhobenen (Az.: VfGBbg 29/09). Er wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 24. Mai 2007 (Az.: 43 F 79/07) sowie die Entscheidungen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Februar 2009, 3. März 2009 und 8. April 2009 (Az.: 15 UF 93/07). Für die Vertretung der Interessen des Kindes im Verfassungsbeschwerdeverfahren hat das Amtsgericht Potsdam eine Ergänzungspflegschaft angeordnet (Az.: 43 F 79/07) und Rechtsanwalt S. aus Potsdam zum Ergänzungspfleger (Az.: 58 VIII 77/09) bestellt. Auf Antrag des Beschwerdeführers sowie des Ergänzungspflegers hat das Verfassungsgericht in dem von der seinerzeitigen Berichterstatterin durchgeführten Erörterungstermin am 1. Dezember 2009 das Ruhen des Verfahrens zur Durchführung einer Mediation beschlossen.

 

2. Der Beschwerdeführer hat am 19. Februar 2010 das ruhende Verfahren wieder aufgenommen, das unter dem Aktenzeichen VfGBbg 8/10 fortgeführt worden ist. Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2010 hat der Ergänzungspfleger für das Kind das Verfahren wieder aufgenommen und die Rücknahme der Verfassungsbeschwerde erklärt. Das Verfassungs­beschwerde­verfahren des Kindes ist daraufhin mit Beschlüssen vom 20. Mai 2010 eingestellt (Az.: VfGBbg 29/09) und – nach entsprechendem Antrag – das Ruhen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens des Beschwerdeführers (Az.: VfGBbg 8/10) angeordnet worden.

 

3. Mit Schriftsatz vom 21. April 2011 hat der Beschwerdeführer das Verfahren erneut aufgerufen; es wird nunmehr unter dem Aktenzeichen VfGBbg 16/11 fortgeführt.

 

Er sieht sich und seinen Sohn in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 Verfassung des Landes Brandenburg – LV –), auf ein faires Verfahren (Art. 52 Abs. 4 LV) und effektiven Rechtsschutz sowie in ihren Grundrechten aus Art. 10, Art. 12, Art. 26 Abs. 3 und Art. 27 LV verletzt. Darüber hinaus rügt er eine Verletzung der Art. 6, 8, 14 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 3, 4, 5, 9, 12, 18, 19 Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (UN-KRK).

 

Die angegriffenen Beschlüsse seien nicht geeignet, Rechtsfrieden herbeizuführen. Sie genügten nicht den Anforderungen, die verfassungsrechtlich an eine am Kindeswohl orientierte Umgangsentscheidung zu stellen seien und missachteten die durch die Verfassung des Landes Brandenburg gewährleisteten Verfahrensgrundrechte. Beide Gerichte hätten es versäumt, für das Kind einen Verfahrenspfleger zu bestellen und es anzuhören. Ebenso seien sie den vielfältigen Hinweisen und Beweisangeboten zur Bindungsintoleranz der Mutter sowie zu deren fehlender Erziehungs- und Sorgerechtsfähigkeit nicht nachgegangen und hätten sich nicht mit den dazu eingereichten Privatgutachten auseinandergesetzt. Die Entscheidung des Amtsgerichts verstoße gegen das Willkürverbot, da sie entgegen dem Wortlaut von § 1696 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Gefährdung des Kindeswohls als einzigen Abänderungsgrund zulasse und verkenne, dass der Umzug optimale Voraussetzungen für einen Umgang nach dem Wechselmodell geschaffen habe. Die Kostenentscheidung sei grundrechtswidrig, da sie dem Beschwerdeführer die Geltendmachung seines Elternrechts zum Vorwurf mache. Auch die Umgangsregelung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Februar 2009 sei willkürlich. Sie missachte die Interessen des Beschwerdeführers und seines Sohnes, beruhe auf der spekulativen Annahme, das Kind dürfe nur behutsam an einen erweiterten Umgang mit dem Beschwerdeführer gewöhnt werden, setze sich über eine Einigung der Eltern zur Übernachtung beim Mittwochsumgang hinweg und habe durch unklare Bestimmungen Umgangsverluste des Beschwerdeführers verursacht. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf den Urlaub im September 2009. Die Entscheidung sei zudem gleichheitswidrig, da sie auf einer grundsätzlich unterschiedlichen Behandlung von Vätern außerehelicher Kinder im Verhältnis zu denen ehelicher Kinder beruhe. Die Zwangsgeldandrohung könne einseitig nur den Beschwerdeführer treffen. Das Oberlandesgericht habe schließlich den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren verletzt, da der Beschluss vom 4. Februar 2009 den Umgang nicht in dem in der mündlichen Verhandlung in Aussicht gestellten Maße erweitere. Nur aufgrund der Äußerungen des Gerichts habe er den Antrag auf Umgang nach dem paritätischen Wechselmodell zurückgezogen und auf die Anhörung seines Sohnes sowie eine Begründung der Entscheidung verzichtet. Der Verzicht auf eine Begründung sei von Verfassungs wegen unzulässig, da hierdurch die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung und damit das Beschwerderecht beeinträchtig werde. Ebenso könnten die Eltern nicht auf das Recht des Kindes zur Anhörung und die Ermittlung dessen Wohl verzichten.

 

4. Auf einen weiteren Antrag des Beschwerdeführers auf Abänderung der Umgangsregelung hat das Amtsgericht Potsdam mit Beschluss vom 5. Mai 2010 (Az.: 43 F 247/09) den Urlaubsumgang in den Sommerferien 2010 datumsmäßig festgelegt und im Übrigen auf die zweite Hälfte der Herbstferien, die Woche nach Ostern und die letzten drei zusammenhängenden Wochen der Sommerferien konkretisiert. Dieser Beschluss ist Gegenstand des derzeit ruhenden Verfassungsbeschwerdeverfahrens VfGBbg 13/11. In einem weiteren, von der Äußerungsberechtigten eingeleiteten Abänderungsverfahren hat das Amtsgericht Potsdam nach mündlicher Verhandlung und Anhörung des Kindes mit Beschluss vom 26. Mai 2011 das Umgangsrecht erheblich eingeschränkt (Az.: 43 F 71/11). Der Umgang findet danach jeden zweiten Samstag von 10.00 bis 16.00 Uhr begleitet statt. Alle früheren gerichtlichen Umgangsregelungen wurden aufgehoben. Über die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers hat das Brandenburgische Oberlandesgericht bisher nicht entschieden (Az.: 15 UF 168/11). 

 

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass er ein Interesse an der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen habe. Er beabsichtige, Schäden, die ihm aus der Buchung des Urlaubs im September 2009 entstanden seien, geltend zu machen. Ohne die Feststellung, dass die Umgangsvereitelungen durch die Äußerungsberechtigte rechtswidrig gewesen seien, bestehe eine Wiederholungsgefahr. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass die lückenhafte Umgangsregelung dazu führe, dass er keinen Anspruch auf Umgang aus dem Beschluss habe. Um dies für die Zukunft zu vermeiden, sei es erforderlich, die Verfassungswidrigkeit festzustellen. Die Fachgerichte hätten die Umgangsregelung aus den angegriffenen Beschlüssen rechtsmissbräuchlich abgeändert, um die rechtshängige Verfassungsbeschwerde zu unterlaufen.

 

Der Beschwerdeführer beantragt

 

1. festzustellen, dass die Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Februar 2009, 3. März 2009 und 8. April 2009 den Beschwerdeführer und seinen Sohn in ihren Grundrechten verletzen,

 

2. den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. April 2009 hinsichtlich des Protokollberichtigungsantrags aufzuheben,

 

3. die unter 1. genannten Beschlüsse aufzuheben und das Verfahren an einen anderen Senat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zurückzuverweisen.

 

Die weiteren Anträge hat er mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2009 zurückgenommen.

 

 

III.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht, das Amtsgericht Potsdam sowie die Äußerungsberechtigte und der Verfahrenspfleger des Kindes hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Äußerungsberechtigte beantragt, die Verfassungsbeschwerde zurückzuweisen.

 

IV.

Die Akten des Amtsgerichts Potsdam (43 F 79/07 und 43 F 247/09) und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (15 UF 93/07, 15 UF 70/10 und 15 WF 273/09) sind beigezogen worden. 

 

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet.

 

I.

Gegen die Zulässigkeit der gesamten Verfassungsbeschwerde bestehen unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses Bedenken. Die derzeitige Rechtsposition des Beschwerdeführers würde sich durch einen Erfolg der Verfassungsbeschwerde nicht verbessern. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen des Amts- und
Oberlandesgerichts zur Abänderung der Umgangsreglung vom 14. Dezember 2006 sind mit dem Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 26. Mai 2011, der nur noch begleiteten Umgang vorsieht, aufgehoben worden und nicht mehr Grundlage der Umgangsausübung. Allerdings ist zu dem Beschluss vom 26. Mai 2011 noch die Beschwerde beim Brandenburgischen Oberlandesgericht anhängig. Bei deren Erfolg könnten die hier streitgegenständlichen Entscheidungen zur Änderung der Umgangsregelung wieder zum Tragen kommen. Deshalb und weil der Verfassungsbeschwerde auch aus anderen Gründen der Erfolg zu versagen ist, stellt das Verfassungsgericht die dargelegten Bedenken zurück.

 

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. April 2009 wendet.

 

a. Die Zurückweisung der Gegendarstellung und der Gehörsrüge ist mit der Verfassungsbeschwerde nicht angreifbar, weil sie keine eigenständige Beschwer schafft. Es besteht allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fort, indem eine Selbstkorrektur durch das Fachgericht unterblieben ist. Ein schutzwürdiges Interesse an einer - zusätzlichen - verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Gehörsrügeentscheidung besteht nicht (Beschluss vom 15. Juli 2011 – VfGBbg 10/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

 

b. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung rechtlichen Gehörs durch die gleichzeitige Zurückweisung des Protokollberichtungsantrags rügt, legt er mit der Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen der §§ 20, 46 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) entsprechend dar, inwieweit die Entscheidung des Brandenburgischen    Oberlandesgerichtes in der Sache auf dem gerügten Gehörsverstoß beruhen könnte. Die Verletzung von Art. 52 Abs. 3 LV setzt ein Beruhen der Entscheidung auf diesem Verfahrensfehler voraus. Dies führt zu einer entsprechenden Begründungspflicht bei der Verfassungsbeschwerde (Beschluss vom 18. März 2010 – VfGBbg 21/09 -, www.verfassungs­gericht.bran­denburg.de). Die pauschale Behauptung, dass das Gericht zentrale Argumente zurückgewiesen habe, die erheblichen Einfluss auf die Sachentscheidung hätten haben können, genügt hierfür nicht.

 

2. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sie sich gegen den Berichtigungsbeschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. März 2009 wendet. Es ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass diese Entscheidung, die lediglich einen offenkundigen Übertragungsfehler in der Beschlussfassung vom 4. Februar 2009 beseitigt, Grundrechte des Beschwerdeführers verletzen könnte.

 

3. Wegen fehlender Beschwerdebefugnis ist die Verfassungsbeschwerde zudem unzulässig, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Grundrechten seines Sohnes einwendet. Mit der Verfassungsbeschwerde kann ein Beschwerdeführer im eigenen Namen nur eine Verletzung eigener, nicht aber die fremder Grundrechte geltend machen (Beschluss vom 15. Januar 2009 – VfGBbg 52/07 -, www.verfassungs­gericht.bran­denburg.de).

 

4. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention und der UN-Kinderrechtskonvention geltend macht, ist das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg nicht zuständig. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 LV i. V. m. § 45 VerfGGBbg eröffnet die Verfassungsbeschwerde ausschließlich gegen behauptete Ver­letzungen der in der Verfassung des Landes Brandenburg gewährleisteten Grundrechte.

 

5. Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der Rüge, die Gerichte hätten es unterlassen, das Kind anzuhören und ihm einen Verfahrenspfleger zur Seite zu stellen, ebenfalls unzulässig. Ihr steht der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegen. Danach muss ein Beschwerdeführer – über die Erschöpfung des Rechtsweges hinaus - alle nach Lage der Sache verfügbaren prozessualen Möglichkeiten ergriffen haben, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (Beschlüsse vom 21. Januar 2011 – VfGBbg 28/10 -, NVwZ 2011, 997 und vom 15. Juli 2011 – VfGBbg 10/11, aaO). Zu den prozessualen Möglichkeiten, eine etwaige die Verfassung verletzende Verfahrensgestaltung zu verhindern, gehört, dass ein Beschwerdeführer bereits im fachgerichtlichen Umgangsverfahren Anhörung und Pflegerbestellung förmlich beantragt (vgl. Mallory Völker, jurisPR-FamR 11/07 Anm. 4 unter Auswertung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 2007 - 1 BvR 156/07 – und vom  26. September 2006 - 1 BvR 1827/06 - und Hinweis auf Klein/Sennekamp, NJW 2007, 945 ff.). Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer nicht gerecht geworden. Der Beschwerdeführer hat zwar bereits mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vorgetragen, dass er die Anhörung des Kindes und ggf. die Bestellung eines Verfahrenspflegers für sachdienlich und geboten halte. Nach seinen Darlegungen und ausweislich der Sitzungsprotokolle hat er jedoch in den mündlichen Verhandlungen vor dem Amtsgericht und dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eine Pflegerbestellung und Anhörung nicht beantragt, sondern in der Sitzung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Anhörung des Kindes ausdrücklich verzichtet. Unabhängig davon, ob die Gerichte das Kind dennoch hätten anhören und einen Verfahrenspfleger bestellen müssen (vgl. hierzu Beschluss vom 30. September 2010 - VfGBbg 32/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de) und es selbst eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 52 Abs. 3, Art. 26 und 27 LV geltend machen könnte, ist der Beschwerdeführer für seine eigene Rechtsposition an den Verzicht gebunden. Das Kind war im verfassungsgericht­lichen Verfahren durch einen Ergänzungspfleger vertreten. Der Geltendmachung seiner Rechte durch die Eltern bedarf es daher nicht.

 

Eine andere Beurteilung ist nicht mit Blick auf den Vortrag des Beschwerdeführers geboten, der Verzicht sei nur dadurch veranlasst worden, dass das Gericht ihm in Aussicht gestellt habe, seinen Vorstellungen weitgehend zu entsprechen, ohne dem in seiner Entscheidung nachzukommen. Auf die Motivation für diese Verfahrenshandlungen kommt es nicht an (vgl. Beschluss vom 16. September 2011 - VfGBbg 42/11 -, www.verfassungs­gericht.branden­burg.de).

 

Auch der behauptete Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV ist nicht ersichtlich. Zwar läge die Annahme eines Verstoßes gegen das aus dem Grundrecht auf ein faires Verfahren folgende Gebot einer widerspruchsfreien und rücksichtsvollen Verfahrensgestaltung (vgl. für die entsprechende Gewährleistung des Grundgesetzes BVerfGE 78, 123, 126) nahe, wenn ein Gericht von seiner in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich dargelegten Auffassung abrückt, ohne den Parteien zuvor Gelegenheit zu geben, ihr prozessuales Verhalten an die veränderte Situation anzupassen. Für eine solche Annahme bieten die vorliegenden Unterlagen indes keinen Anhaltspunkt. Dem in der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2009 auf Tonträger vorläufig aufgezeichneten Protokoll ist nichts zu entnehmen, was geeignet wäre, beim Beschwerdeführer die berechtigte Annahme hervorzurufen, das Brandenburgische Oberlandesgericht werde in der Beschwerdeentscheidung seine Vorstellungen einer Umgangserweiterung weitergehend berücksichtigen. Vielmehr ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift, dass der Senat zunächst mit den Parteien die Punkte erörterte, in denen seiner Ansicht zufolge Anlass zur Abänderung der bestehenden Regelung bestehen könnte, um im Anschluss daran die einander widersprechenden Vorstellungen der Parteien zu den vom Gericht angesprochenen Punkten im Einzelnen aufzuzeichnen. Dies und der Inhalt der aufgenommen Punkte sprechen dagegen, dass der Senat im Termin bereits ausdrücklich eine erhebliche Umgangserweiterung in Aussicht gestellt hatte.

 

6. Die Verfassungsbeschwerde ist schließlich unzulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes rügt. Das Rechtsstaatsgebot verbürgt in Verbindung mit Art. 10 LV effektiven Rechtsschutz im Sinne eines Anspruchs der Bürger auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle in allen gesetzlich vorgesehenen Verfahrensarten. Sie zielt darauf ab, Konflikte um eine mögliche Rechtsverletzung einer Prüfung und bestandskräftigen Entscheidung zuzuführen (vgl. zu der inhaltsgleichen Gewährleistung des Grundgesetzes BVerfGE 107, 395, 401f.). Das Gericht darf die von der Rechtsordnung eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer „leerlaufen“ lassen.

 

Soweit der Beschwerdeführer sich damit in erster Linie gegen die in dem angegriffenen Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts getroffene Urlaubsregelung wendet, die ihm keinen durchsetzbaren Anspruch auf Urlaubsumgang sichere, ist das Begehren – ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer diese Rüge innerhalb der auch für die Begründung der Verfassungsbeschwerde geltenden Frist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg vorgebracht hat - unzulässig, denn es hat sich erledigt. Die Urlaubsregelung wurde durch – formell rechtskräftigen – Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 5. Mai 2010 (43 F 247/09) präzisiert. Ein Feststellungsinteresse besteht insoweit nicht fort. Für die Zukunft wurde eine genaue Regelung getroffen. Die Änderung erfolgte im Rahmen eines vom Beschwerdeführer eingeleiteten Abänderungsverfahrens. Für die Unterstellung des Beschwerdeführers, dass das Amtsgericht mit der Änderung das Verfassungsbeschwerdeverfahren unterlaufen wollte, bietet sich  kein Anhalt. Dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beabsichtigt, gegen die Äußerungsberechtigte Schadenersatz gelten zu machen, kann ein Rechtsschutzbedürfnis nicht begründen. Denn Gegenstand der Verfassungsbeschwerde und der zu Grunde liegenden fachgerichtlichen Verfahren bildete nicht die Feststellung von Verstößen der Äußerungsberechtigten gegen die Umgangsregelung.

 

Das beanstandete Verfahren genügt im Übrigen offenkundig dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die angegriffenen Entscheidungen seien nicht geeignet, Rechtsfrieden herbeizuführen, berührt nicht den Schutzbereich dieses Grundrechts, da es über das Bereitstellen eines Rechtsschutzsystems hinaus nicht die dauerhafte materielle Befriedung eines Konflikts verbürgt.

 

 

B.

Die Verfassungsbeschwerde erweist sich, soweit sie zulässig ist, als unbegründet. Die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts Potsdam vom 24. Mai 2007 sowie des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Februar 2009 halten  einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung stand.

 

Dabei obliegt dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg keine umfassende Kontrolle der fachgerichtlichen Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts. Es überprüft nur, ob der Entscheidung eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot zugrunde liegt (vgl. Beschluss vom 18. März 2011 – VfGBbg 56/10 -, www.­ver­fas­sungs­­gericht.­bran­den­burg.de). Eine Entscheidung ist erst dann willkürlich im Sinne des Art. 12 Abs. 1  und Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und sich deshalb der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (st. Rspr. vgl. LVerfGE 9, 95, 100). Die Entscheidung muss ganz und gar unverständlich erscheinen und das Recht in einer Weise falsch anwenden, die jeden Auslegungs- und Bewertungsspielraum überschreitet.

 

Die angegriffenen Entscheidungen wurden weder willkürlich getroffen, noch verletzen sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör oder dessen Rechte aus Art. 27 Abs. 2 LV.

 

1. Das den Eltern gemäß Art. 27 Abs. 2 LV verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete Freiheitsrecht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in erster Linie dem Kindeswohl. Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils steht dabei ebenso wie die elterliche Sorge unter dem Schutz des Art. 27 Abs. 2 LV. Es soll dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung tragen (vgl. zum inhaltsgleichen Art. 6 Abs. 2 GG: BVerfGE 31, 194, 206). Können die Eltern sich über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. Beschluss vom 21. Oktober 2011 – VfGBbg 35/11 -, www.verfassungsgericht. brandenburg.de mwN). Dabei müssen die Gerichte ihr Verfahren so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können (Beschluss vom 18. März 2011 – VfGBbg 56/10, – aaO). Sie haben daher unter anderem dann ein Sachverständigengutachten einzuholen, wenn sie nicht anderweitig über eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2007 – 1 BvR 2697/07 -, EuGRZ 2008, 79, 80).

 

Diese Grundsätze gelten in Verfahren, die die Änderung einer bereits bestehenden gerichtlichen Umgangsregelung zum Gegenstand haben, mit der Maßgabe, dass die Abänderungsbefugnis der Gerichte nicht zum Zwecke eines beliebigen Wiederaufrollens des Umgangsverfahrens besteht (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung von § 1696 BGB, BT-Drucksache 13/4899 S. 109). Vielmehr ist eine formell rechtskräftige Umgangsregelung allein unter den erschwerten Voraussetzungen des § 1696 Abs. 1 BGB und damit nur dann abänderbar, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Im Abänderungsverfahren bestehen die aus Art. 27 Abs. 2 LV folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen daher im Hinblick auf Verfahren und Entscheidung zu der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen einer Umgangsänderung vorliegen.

 

2. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen, die Umgangsregelung vom 14. Dezember 2006 (im Wesentlichen) nicht abzuändern, stehen mit diesen Maßstäben im Einklang. Sie sind nachvollziehbar und lassen sachfremde Erwägungen nicht erkennen.

 

a. Die Bedeutung des Elternrechts des Beschwerdeführers wird durch die Gerichte nicht dadurch verkannt, dass sie seinen Umzug in die unmittelbare Nähe des Wohnortes von Kind und Mutter nicht als triftigen Grund i. S. von § 1696 Abs. 1 BGB angesehen und in der Folge den Umgang nicht nach dem paritätischen Wechselmodell geregelt haben.

 

aa. Das Amtsgericht hat in seine vom Brandenburgischen
Oberlandesgericht nicht beanstandete Entscheidungsfindung ausdrücklich den Umstand einbezogen, dass der Umzug des Beschwerdeführers diesem den Umgang mit seinem Sohn erleichtere. Der aus dem Elternrecht folgenden Verpflichtung, bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Umgangsänderung die Interessen der Eltern zu berücksichtigen, hat es damit genügt, weil eine Verpflichtung, dem festgestellten Elterninteresse des Beschwerdeführers weitestgehend nachzukommen, nicht bestand. Ungeachtet der Berücksichtigung der Interessen der Eltern ist das Wohl des Kindes die oberste Richtschnur für die Regelung des Umgangs (vgl. BVerfGE 31, 194, 210). Dass der Umzug des Beschwerdeführers für die Situation des Kindes keine so wesentliche Änderung bedeutet, die eine Umgangserweiterung aus Gründen des Kindeswohls geboten erscheinen lässt, hat das Amtsgericht Potsdam zwar knapp, aber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise begründet. Es hat dabei nicht – wie der Beschwerdeführer meint – die Gefährdung des Kindes als einzigen Abänderungsgrund angesehen und damit seiner Entscheidung einen zu engen Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt. Es hat vielmehr die Ansicht vertreten, die Vorteile der Korrekturregelung müssten im Vergleich zu den für die bestehende Regelung maßgebenden Gesichtspunkten deutlich überwiegen. Diese Auffassung, die familiengerichtlicher Rechtsprechung entspricht (s. die Nachweise bei Palandt-Diederichsen, BGB, 71. Auflage 2012, § 1696 Rdnr. 15), trägt dem für die Sicherung des Kindeswohls wesentlichen Grundsatz der Kontinuität Rechnung, der in § 1696 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommt. Sie ist mit dem verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht vereinbar (vgl. BVerfGK 9, 274, 279 und 14, 28, 33).

 

Inwieweit eine andere Beurteilung geboten sein könnte, wenn in der ursprünglichen Regelung der Umgang des Beschwerdeführers nur auf Grund seiner damaligen Wohnsituation beschränkt worden wäre, kann dahinstehen. Die vorliegenden Unterlagen geben für eine solche – vom Beschwerdeführer lediglich in den Raum gestellte – Behauptung keinen Anlass, zumal auch nach dem Vortrag des Beschwerdeführers im fachgerichtlichen Verfahren die Umgangsregelung im Beschluss vom 14. Dezember 2006 auf einer Einigung basierte und er den Umzug in die Nähe des Kindes bereits in Erwägung gezogen hatte.

 

bb. Soweit aus der Entscheidung des Brandenburgischen    Oberlandesgerichts selbst nicht zu entnehmen ist, in welchem Umfang die Elterninteressen des Beschwerdeführers Berücksichtigung gefunden haben, begründet dies weder einen Verstoß gegen Art. 27 Abs. 2 noch Art. 52 Abs. 3 2. Alt. LV. Die eingeschränkte Nachvollziehbarkeit beruht auf dem Verzicht des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers auf eine Begründung der Beschwerdeentscheidung. Dieser Verzicht wurde nicht – wie bereits bezüglich des Anhörungsverzichts ausgeführt – durch eine unfaire Verfahrensgestaltung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts herbeigeführt. Eine verfassungsrechtliche Pflicht, den Beschluss trotzdem zu begründen, bestand bei der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren letztinstanzlichen Entscheidung nicht (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.).

 

b. Ein Verstoß gegen die Rechte aus Art. 27 Abs. 2 LV und Art. 52 Abs. 3 LV liegt auch nicht darin, dass die Gerichte keine anderen triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründe i. S. von § 1696 Abs. 1 BGB erkannt haben. Dies betrifft insbesondere den Vortrag des Beschwerdeführers zu der von ihm bestrittenen Bindungstoleranz der Äußerungsberechtigten sowie zu ihrer Erziehungs- und Sorgerechtsfähigkeit. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in Abgrenzung zum auf Entzug der elterlichen Sorge gerichteten Verfahren mit seinem Anhörungsrügebeschluss vom 8. April 2009 zur damals geltenden Rechtslage verfassungsrechtlich unbedenklich darauf verwiesen, dass die Frage der Erziehungsfähigkeit des sorgeberechtigten Elternteils im Umgangsverfahren des nicht Sorgeberechtigten so lange ohne Belang ist, wie dieser den Umgang in dem festgelegten Umfang tatsächlich gewährt (vgl. hierzu auch Finger in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2008, § 1684 Rdnr. 70). Die weitere Einschätzung, dass dies der Fall sei, beruht auf der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts im Einzelfall. Diese ist – wie bereits dargelegt - Aufgabe der Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Verfassungsgericht entzogen, soweit keine Hinweise auf Willkür bestehen. Solche Hinweise sind - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers – nicht gegeben. Die von ihm geschilderten Umgangsprobleme mögen darauf hindeuten, dass der Kindesmutter die Gewährung des Umgangs nicht immer leicht fällt. Sie verweisen aber nicht ohne weiteres auf eine grundsätzliche Verweigerungshaltung oder eine sonst gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB verstoßende negative Beeinflussung des Kindes und lassen daher die Sachverhaltswürdigung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts weder unverständlich noch willkürlich erscheinen. Die Gerichte durften daher auch unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 12 Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) aus verfassungsrechtlicher Sicht die diesbezüglichen (schriftsätzlich) gestellten Beweisanträge des Beschwerdeführers, das zu dem Thema beigebrachte Privatgutachten und die Benennung von Zeugen unbeachtet lassen, weil es unter Zugrundelegung ihrer Rechtsauffassung nicht darauf ankam. Damit scheidet zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 52 Abs. 3 LV aus. Denn die Gerichte sind nur dazu verpflichtet, entscheidungserhebliche Gesichtspunkte zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Betracht zu ziehen (vgl. Beschluss vom 26. März 2009 – VfGBbg 70/07-, www.verfassungs­gericht.branden­burg.de).

 

c. Ein Verstoß gegen Art. 27 Abs. 2 und Art. 12 LV wird ebenfalls nicht durch das Hinweisschreiben des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. Januar 2008 (Anlage 13 zur Verfassungsbeschwerde) begründet, wonach es unter Verweis auf die Sorgerechtsregelung in § 1626a BGB grundsätzliche Bedenken gegen die Anordnung eines Umgangs nach dem paritätischen Wechselmodell gegen den Willen der allein sorgeberechtigten Mutter geäußert hat. Dabei kann dahinstehen, ob diese Auffassung überhaupt – wie der Beschwerdeführer meint - das Elternrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils nichtehelicher Kinder verkennt und es gegenüber den Eltern ehelicher Kinder ohne Rechtfertigung benachteiligt. Die angegriffene Entscheidung beruht jedenfalls ersichtlich nicht auf dieser Ansicht. Der Beschwerdeführer hatte seine Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die zu Protokoll gegebenen Punkte beschränkt, so dass der Umgang nach dem paritätischen Wechselmodell nicht Gegenstand der angegriffenen Entscheidung war.

 

3. Die im Anhörungsrügebeschluss zum Ausdruck kommende Motivation des Senats, in der Beschwerdeentscheidung die bestehende Umgangsregelung behutsam an das fortgeschrittene Lebensalter des Kindes anzupassen, ist nicht willkürlich oder unsachlich. Sie beruht nicht – wie der Beschwerdeführer meint - auf spekulativen Annahmen zur Anpassungsfähigkeit des Kindes, sondern knüpft erkennbar an die im Protokoll der Sitzung vom 29. Januar 2009 festgehaltene Rechtsauffassung des Senats an, wonach er die Einstiegsschwelle nach § 1696 Abs. 1 BGB nicht für erreicht hält, soweit nicht Änderungen auf das vorgerückte Kindesalter zurückgeführt werden können. Diese Ansicht steht – wie bereits ausgeführt – zum Verfassungsrecht nicht im Widerspruch.

 

4. Auch soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Umgangsregelungen der angegriffenen Beschwerdeentscheidung im Einzelnen und in der Gesamtschau wendet, ist weder ein Verstoß gegen das Willkürverbot noch eine Verletzung der Elternrechte aus Art. 27 LV erkennbar. Zum einen waren die nunmehr beanstandeten Regelungen zum überwiegenden Teil (Geburtstage, Feiertage, Transportregelung bei Krankheit des Kindes) schon im Beschluss vom 14. Dezember 2006 enthalten, ohne dass im Abänderungsverfahren diesbezüglich triftige Änderungsgründe vorgetragen wurden. Wie bereits dargelegt, besteht die Abänderungsbefugnis der Gerichte nicht zum Zwecke eines beliebigen Wiederaufrollens des Umgangsverfahrens. Zum anderen ist eine gerichtliche Umgangsgestaltung nicht schon dann willkürlich, wenn auch eine andere – möglicherweise dem Kindeswohl sogar besser entsprechende – Regelung denkbar wäre, sondern nur eine solche, die bei Berücksichtigung des Kindeswohls und der Elterninteressen unter keinem Gesichtspunkt vertretbar ist. Davon ist hier aber auch mit Blick auf die umfangreichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht auszugehen. Weder die gerügten Unstimmigkeiten einiger Regelungen untereinander noch die unterschiedliche Festlegung von Beginn und Ende der Umgangszeiten oder die veränderten Regelungen über den Ausgleich ausgefallener Umgangszeiten lassen die Umgangsentscheidung gänzlich unverständlich oder gar undurchführbar erscheinen. Für sachfremde Erwägungen ist nichts erkennbar. Die Regelungen sind das Ergebnis einer Anpassung der bestehenden – formell rechtskräftigen – Umgangsregelung vom 14. Dezember 2006 an das Alter des Kindes.

 

Das gilt auch in Bezug auf das Ende des Mittwochumgangs. Es ist schon nicht erkennbar, dass – wie der Beschwerdeführer meint - das Gericht von einer Einigung der Eltern abgewichen wäre. Aus der Niederschrift zum Termin vom 29. Januar 2009 ergibt sich vielmehr, dass die Äußerungsberechtigte der Übernachtung nur so lange zustimmen wollte, bis die – im angegriffenen Beschluss ab sofort geltende – Regelung zur Übernachtung am Sonntag beginnt. Zudem wäre das Gericht in dem am Kindeswohl auszurichtenden Umgangsverfahren nicht an ein etwaiges Einvernehmen der Eltern zu einzelnen Umgangsfragen gebunden. Dass aus Gründen des Kindeswohls die Erweiterung des Mittwochsumgangs zwingend geboten gewesen wäre, ist aber nicht ersichtlich.

 

5. Die auf § 33 Abs. 1 Satz 1 FGG beruhende Zwangsgeldandrohung verletzt nicht das Willkürverbot. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Regelung treffe nur ihn, ist nicht gerechtfertigt. Der Umgangsbeschluss begründet Handlungs- und Duldungspflichten auch für die Äußerungsberechtigte. Daher beschwert die Zwangsgeldan­drohung, die dem störungsfreien Vollzug des Beschlusses dient, nicht nur nach ihrem Wortlaut beide Elternteile.

 

6. Schließlich verstößt die Kostenregelung in der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts, soweit sie den Beschwerdeführer nach der Kostenentscheidung im Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Februar 2009 noch mit den Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens belastet, nicht gegen das Willkürverbot. Nach der für die Entscheidung noch maßgeblichen Bestimmung in § 94 Abs. 3 Satz 2 Kostenordnung (im Beschluss offenkundig versehentlich bezeichnet als Gerichtskostengesetz – GKG -), auf die der Beschluss Bezug nimmt, konnte ein Gericht
einem Verfahrensbeteiligten die Gerichtskosten nach billigem Ermessen auferlegen. Dabei ist der fachgerichtlichen Rechtsprechung in Familienstreitigkeiten zufolge Zurückhaltung geboten; die Kostenbelastung bedarf besonderer Gründe im Einzelfall (vgl. Oberlandesgericht – OLG - Karlsruhe, Beschluss vom 17. Februar 2005 – 2 WF 233/04 -, juris; zum vergleichbaren Anwendungsbereich von § 13a FGG  Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 10. Februar 2005 – 10 WF 22/05 -, FamRZ 2005, 2078). Diese können etwa vorliegen, wenn ein Beteiligter den Umgangsstreit mutwillig oder durch uneinsichtiges Verhalten verursacht hat (vgl. OLG Thüringen, Beschluss vom 17. Juni 1999 - 1 UF 128/99 -, FamRZ 2000, 47). Nach Maßgabe dieser Grundsätze und der Umstände des Ausgangsrechtsstreits erscheint die vom Brandenburgischen Oberlandesgericht teilweise abgeänderte Ermessensentscheidung des Amtsgerichts Potsdam nicht völlig unverständlich: Das Amtsgericht hat zulasten des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass dieser nur wenige Monate nach Abschluss des langwierigen ersten Umgangsverfahrens einen Abänderungsantrag stellte, ohne dass nach der – verfassungsrechtlich unbedenklichen – Ansicht des Amtsgerichts ein triftiger Grund dafür vorlag. Es hat damit Besonderheiten des Einzelfalls aufgezeigt, die die Kostenentscheidung nachvollziehbar erscheinen lassen. Dass auch eine andere, dem Beschwerdeführer wohlwollendere Ermessensbetätigung möglich gewesen wäre, ist bezogen auf den Willkürmaßstab unbeachtlich.

 

 

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Postier Dr. Becker
   
Dielitz Dr. Lammer
   
Möller Nitsche
   
Partikel Schmidt