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VerfGBbg, Beschluss vom 21. Oktober 2022 - VfGBbg 78/20 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 2
- VwGO, § 47 Abs. 1 Nr. 2; VwGO, § 123
- SARS-CoV-2-EindV, § 4; SARS-CoV-2-UmgV, § 2

Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Eilentscheidung
- Subsidiarität
- verwaltungsgerichtliches Normenkontrollverfahren
- keine Vorabentscheidung


Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 21. Oktober 2022 - VfGBbg 78/20 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 78/20




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

Im Namen des Volkes

Beschluss

VfGBbg 78/20

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

G.,
 

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigte:               W. und S.,
                                                           Rechtsanwälte PartG mbB
 

 

beteiligt:

Landesregierung Brandenburg,
- Staatskanzlei -,
Heinrich-Mann-Allee 107,
14473 Potsdam,


wegen

Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. August 2020 ‑ OVG 11 S 60/20 ‑; Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Juni 2020 ‑ VG 6 L 482/20


hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 21. Oktober 2022

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dresen, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die im Zuge der Corona-Pandemie verordnete Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Alltagssituationen.

I.

§ 4 der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV) vom 8. Mai 2020 (GVBl. II/20, [Nr. 30]) lautete:

(1) Alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr haben in Verkaufsstellen und Einrichtungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Gleiches gilt für Fahrgäste bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes einschließlich des Verkehrs mit Taxen und vergleichbaren Angeboten, der Schülerbeförderung sowie sonstiger Verkehrsmittel.

(2) Die Mund-Nasen-Bedeckung muss aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sein, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln beim Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.

(3) Ausgenommen von Absatz 1 sind

1.    Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren,

2.    Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen,

3.    das Personal in Verkaufsstellen und Einrichtungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1, wenn es keinen direkten Kundenkontakt hat oder wenn dort die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen wirkungsvoll verringert wird.

Mit Inkrafttreten der Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Umgangsverordnung - SARS-CoV-2-UmgV) vom 12. Juni 2020 (GVBl. II/20, [Nr. 49]) am 15. Juni 2020 trat die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung außer Kraft. Die SARS-CoV-2-Umgangsverordnung enthielt in § 2 eine mit § 4 SARS-CoV-2-EindV vergleichbare Regelung.

Der Beschwerdeführer begehrte vor dem Verwaltungsgericht Potsdam im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die vorläufige Feststellung, dass er von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entgegen § 4 SARS-CoV-2-EindV befreit sei (Antrag zu 1.) bzw. er derzeit nicht verpflichtet werden könne, eine von der Beschaffenheit geeignete Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 4 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindV zu tragen (Antrag zu 2.). Zur Begründung seines Antrages führte er im Wesentlichen aus, dass die Verpflichtung zum Tragen einer Maske als Kunde von Verkaufsstellen, Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel sowie in weiteren Alltagssituationen ihn in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit und freien Entfaltung der Persönlichkeit verletze. Auch sei sein Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt, da bei einem längeren Tragen der Maske Kopfschmerzen und Sehstörungen aufträten. Die Maske sei Brutstätte für Krankheitserreger. Wegen des Zwangs, Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen, die nach der unter Medizinern herrschenden Meinung nicht zur Verhinderung der Virusverbreitung geeignet seien, sei er zudem in seiner Gewissensfreiheit und der Wissenschaftsfreiheit verletzt. § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 f. Infektionsschutzgesetz (IfSG) biete keine hinreichende Grundlage für derartige Grundrechtseinschränkungen. § 5 Abs. 1 IfSG verstoße gegen das Rechtsstaatsgebot, das Demokratieprinzip und gegen die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 Var. 3 Grundgesetz (GG). Die nach der bisherigen Rechtsprechung dem Gesetzgeber zustehende Einschätzungsprärogative zur Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maskenpflicht sei angesichts des nach wie vor fehlenden Nachweises der Wirksamkeit der Maßnahme erschöpft.

Das Verwaltungsgericht Potsdam lehnte die Anträge des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 17. Juni 2020 ab. Soweit der Beschwerdeführer eine Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung begehre, sei der Antrag bereits unzulässig. Der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, zu dem gemäß § 2 Abs. 3 SARS-CoV-2-UmgV befreiten Personenkreis zu gehören. Gesundheitsschädliche Auswirkungen durch falschen Umgang mit der Mund-Nasen-Bedeckung drohten ihm zudem nicht, da er als Zahnarzt mit dem richtigen Umgang vertraut sei. Die mit dem Antrag zu 2. begehrte Feststellung einer fehlenden Verpflichtung zum Tragen einer geeigneten Maske sei unbegründet. Werde durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache - wie vorliegend - vorwegweggenommen, so komme eine solche nur dann in Betracht, wenn ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache wegen der zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller nicht zumutbar sei und darüber hinaus ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Hauptsache spreche. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung ergebe nicht, dass dem Beschwerdeführer der erforderliche Anordnungsanspruch zustehe. Die von dem Beschwerdeführer beanstandete Verpflichtung zum Tragen der Maske begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Grundrechte seien bei summarischer Prüfung nicht verletzt.

In der gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichteten Beschwerde beanstandete der Beschwerdeführer u. a., dass das Verwaltungsgericht sein Vorbringen verkannt habe, wenn es in seiner Person liegende Ausnahmegründe prüfe. Aufgrund der von ihm in der Antragsschrift dargelegten Schädlichkeit der Bedeckung der Atemorgane und der Rückatmung der eigenen Atemluft unter der Maske verletzte die Maskenpflicht alle Menschen in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit. Daher seien alle Menschen gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 SARS-CoV-2-UmgV von der Tragepflicht ausgenommen. § 2 Abs. 2 SARS-CoV-2-UmgV sei im Übrigen zu unbestimmt, indem dort auf die Geeignetheit der Maske zur Verringerung der Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln beim Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen abgestellt werde. Auf Grundlage dieser Begriffe sei für ihn nicht ersichtlich, was für eine Maske er tragen müsse. Mit den von ihm vorgetragenen Bedenken gegen die Ermächtigungsgrundlage aus dem Infektionsschutzgesetz habe sich das Verwaltungsgericht ebenso wenig auseinandergesetzt wie mit der Verletzung seiner Menschenwürde. Die geltend gemachten Beeinträchtigungen der Gewissens- und Wissenschaftsfreiheit seien nur rudimentär behandelt worden. Nach Ablauf eines Vierteljahrs seit Einführung der bundesweiten Maskenpflicht müssten ein Einschätzungsspielraum und die anfänglich unsichere Erkenntnislage inzwischen beendet sein. Ein wissenschaftlicher Nachweis für die Wirksamkeit der Masken fehle. Positive Auswirkungen auf die Entwicklung der Neuinfektionen seien nicht ersichtlich. Der Umgang mit der Maske finde in der Bevölkerung ohnehin nicht korrekt statt. Mildere Mittel seien vorhanden; die Maskenpflicht sei auch angesichts geringer Fallzahlen unverhältnismäßig. Zudem sei das Verwaltungsgericht unzutreffend von einer Vorwegnahme der Hauptsache ausgegangen, weil allein die Befreiung seiner Person von der Maskenpflicht keinen messbaren Einfluss auf das Infektionsgeschehen habe.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies die Beschwerde mit Beschluss vom 6. August 2020 zurück. § 2 Abs. 3 Nr. 2 SARS-CoV-2-UmgV sei als Ausnahmetatbestand nach dem Regelungskonzept nicht geeignet, eine generelle Befreiung sämtlicher von § 2 Abs. 1 SARS-CoV-2-UmgV erfasster Personen zu begründen. Dies führe zwar nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - zur Unzulässigkeit des Antrages, wohl aber zu dessen Unbegründetheit. Soweit der Beschwerdeführer mit dem Antrag zu 2. geltend mache, er könne derzeit nicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet werden, weil § 2 Abs. 2 SARS-CoV-2-UmgV gegen höherrangiges Recht verstoße, bestünden demgegenüber bereits erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des im Wege der einstweiligen Anordnung geltend gemachten Feststellungsbegehrens. Denn dieses sei erkennbar auf das Ziel gerichtet, die genannte Norm vorläufig außer Vollzug zu setzen. Statthafter Antrag sei insoweit aber ein, beim Oberverwaltungsgericht zu stellender, Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO. Jedenfalls wäre ein am Beschwerdevorbringen gemessener Antrag nach § 123 VwGO aber unbegründet. Bei summarischer Prüfung bestehe kein ernstlicher Zweifel an der Bestimmtheit von § 2 Abs. 2 SARS-CoV-2-UmgV. Soweit der Beschwerdeführer rüge, das Verwaltungsgericht habe die Verletzung seiner Menschenwürde nicht thematisiert, lege er selbst nicht dar, woraus sich diese Verletzung ergeben solle. Auch habe der Beschwerdeführer weder dargetan, warum § 5 Abs. 1 IfSG entscheidungserheblich sei, noch, warum die Vorschrift gegen das Demokratieprinzip verstoßen solle. Um Änderungen des Grundgesetzes in den in Art. 79 Abs. 3 GG angesprochenen Bereichen gehe es vorliegend nicht. Aus welchen Gründen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen „Beeinträchtigungen“ der Gewissens- und Wissenschaftsfreiheit des Beschwerdeführers rechtswidrig sein solle, werde mit der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Soweit der Antragsteller weiterhin geltend mache, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sei unverhältnismäßig, rechtfertige dies nicht die Annahme, dass der Verordnungsgeber die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Einschätzungsspielraums überschritten habe. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sei geeignet, zumindest einen Teil potenziell infektiöser Tröpfchenpartikel zurückzuhalten. Die diesbezügliche Verpflichtung sei eine von mehreren Maßnahmen, um dem hohen Verbreitungspotenzial des SARS-CoV-2-Virus entgegenzuwirken. Dieses lasse es bei summarischer Prüfung vertretbar erscheinen, auch mit Blick auf die in Brandenburg zu diesem Zeitpunkt verhältnismäßig geringen Fallzahlen an der Maskenpflicht festzuhalten. Soweit der Antragsteller geltend mache, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung berge für ihren Träger gesundheitliche Risiken, könne er die seines Erachtens bei unsachgemäßer Verwendung auftretenden Risiken selbst vermeiden.

II.

Mit seiner am 7. Oktober 2020 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 2, Art. 10, Art. 13 Abs. 1, Abs. 3 Halbsatz 1 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) durch die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. August 2020 ‑ OVG 11 S 60/20 ‑ und des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Juni 2020 ‑ VG 6 L 482/20.

Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass die angegriffenen Entscheidungen in individuelle Rechtspositionen eingriffen und diese in entscheidungserheblicher Weise außer Acht ließen.

Die Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 3. Juni 2020 (VfGBbg 9/20 EA) liege nunmehr bereits mehr als vier Monate zurück und beschäftige sich nur mit Art. 10 LV. Trotz des erheblichen Zeitablaufs lägen weiterhin keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Wirksamkeit der Maskenpflicht vor. Der Verordnungsgeber könne nach fast sechs Monaten seit Einführung der Maskenpflicht nicht mehr auf eine Einschätzungsprärogative verweisen, da es an einem Nachweis des Nutzens der Maskenpflicht auf Populationsebene fehle.

Er sei zudem in seiner Menschenwürde aus Art. 7 LV verletzt, da er anlasslos unter den Generalverdacht gestellt werde, Krankheitsverbreiter zu sein. Die Wahrscheinlichkeit im Land Brandenburg, einer mit dem Coronavirus infizierten Person zu begegnen, sei derzeit verschwindend gering.

Auch liege eine Verletzung seines Rechts auf Unversehrtheit aus Art. 8 Abs. 1 LV vor. Zu der von ihm im Fachverfahren vorgetragenen Schädlichkeit des Masketragens hätten sich die Gerichte nicht geäußert und diesen entscheidenden Punkt in der Abwägung außer Betracht gelassen. Durch die Maskenpflicht für alle werde eine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung der Bevölkerung in Kauf genommen. Zudem werde er entgegen Art. 8 Abs. 3 Halbsatz 2 LV einem medizinischen und wissenschaftlichen Versuch unterworfen, der dazu diene, den Nutzen oder fehlenden Nutzen der allgemeinen Maskenpflicht in der breiten Bevölkerung zu testen. Ein internationaler Vergleich belege, dass die Maskenpflicht keinen Einfluss auf das Infektionsgeschehen habe.

Eine Verletzung seines Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 10 LV trete im Zusammenhang mit der Gewissensfreiheit aus Art. 13 Abs. 1, Abs. 3 Alt. 2 LV auf. Die Maskenpflicht habe lediglich symbolischen Nutzen als Erkennungszeichen für die Gefahr durch alle Mitmenschen. Menschen würden Orte mit Maskenpflicht meiden und weniger miteinander sprechen. Es verbreite sich ein Zustand abstrakter Angst und Bevormundung.

III.

Die Landesregierung Brandenburg hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

IV.

Im Zusammenhang mit der Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer beim Verfassungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und die vorläufige Feststellung begehrt, von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 SARS-CoV-2-UmgV befreit zu sein. Diesen Antrag hat das Gericht abgelehnt (vgl. Beschluss vom 23. Oktober 2020 ‌‑ VfGBbg 17/20 EA ‑,‌ https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Juni 2020 (VG 6 L 482/20) richtet, ist sie wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist prozessual überholt, nachdem er durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Beschwerdeverfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft und durch Beschluss vom 6. August 2020 (OVG 11 S 60/20) bestätigt worden ist (st. Rspr., vgl. z. B. Beschlüsse vom 19. März 2021 ‌- VfGBbg 83/19 ‑,‌ Rn. 9, und vom 20. Mai 2021 ‌- VfGBbg 61/19 ‑,‌ Rn. 18 m. w. N., https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de). Von dem erstinstanzlichen Beschluss gehen danach keine nachteiligen Wirkungen mehr aus, die den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzen könnten.

2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. August 2020 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität ergeben.

Allerdings ist der Rechtsweg im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg ausgeschöpft, da gegen den angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ist. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt von einem Beschwerdeführer jedoch, dass dieser - über eine bloße Rechtswegerschöpfung hinaus - alles im Rahmen seiner Möglichkeiten Stehende getan hat, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder von vornherein zu verhindern; vor Anrufung des Verfassungsgerichts muss er alle ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung ergreifen (vgl. z. B. Beschluss vom 21. Oktober 2011 ‌‑ VfGBbg 34/11 ‑,‌ https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Eine Verfassungsbeschwerde ist daher unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität auch dann unzulässig, wenn trotz Erschöpfung des Rechtswegs im einstweiligen fachgerichtlichen Verfahren in zumutbarer Weise Rechtschutz im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (st. Rspr., vgl. z. B. Beschlüsse vom 17. Juli 2015 ‌‑ VfGBbg 53/15 ‑,‌ vom 21. Oktober 2011 ‌‑ VfGBbg 34/11 ‑,‌ vom 19. Juni 2003 ‌‑ VfGBbg 1/03 ‑‌ m. w. N., und vom 16. November 2000 ‌‑ VfGBbg 49/00 ‑,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de; BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 ‌‑ 1 BvR 1147/22 ‑,‌ juris). An der Zumutbarkeit fehlt es nur dann, wenn der Beschwerdeführer eine gerade das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betreffende und im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren nicht mehr korrigierbare Grundrechtsverletzung (etwa den Verstoß gegen bestimmte Verfahrensgrundrechte) geltend macht. (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2016 ‌‑ VfGBbg 55/16 ‑,‌ https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Soweit sich die gerügte Grundrechtsverletzung hingegen auf den Prüfungsgegenstand des fachgerichtlichen Hauptsacheverfahrens bezieht, ist der Beschwerdeführer grundsätzlich darauf zu verweisen, sein Recht zunächst dort zu suchen (vgl. z. B. Beschluss vom 15. Juli 1999 ‌‑ VfGBbg 20/99 ‑,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de). So liegt es auch hier.

a. Spezifische Einwände gegen die Bearbeitung seines einstweiligen Rechtsschutzantrages hat der Beschwerdeführer allenfalls insoweit erhoben, als er geltend gemacht hat, die Fachgerichte hätten Rechtspositionen in entscheidungserheblicher Weise außer Acht gelassen sowie sich zu der von ihm vorgetragenen Schädlichkeit des Masketragens nicht geäußert und diesen entscheidenden Punkt in der Abwägung nicht berücksichtigt.

Dieses Vorbringen mag zwar als auf das Eilverfahren bezogene Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV) verstanden werden können. Offenbleiben kann, ob dann nicht zur Erschöpfung des Rechtswegs ein fachgerichtliches Anhörungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen, woran es hier fehlt. Denn jedenfalls hat der Beschwerdeführer die geltend gemachte Gehörsverletzung gemessen an den Begründungsanforderungen der § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg nicht hinreichend dargelegt. Erforderlich ist danach eine Begründung, welche umfassend und aus sich heraus verständlich die mögliche Verletzung der geltend gemachten Grundrechte des Beschwerdeführers hinreichend deutlich aufzeigt. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Der Beschwerdeführer muss ausgehend vom Entscheidungsinhalt aufzeigen, worin der Grundrechtsverstoß aus seiner Sicht im Einzelnen liegt (st. Rspr., vgl. z. B. Beschlüsse vom 29. April 2022 ‌‑ VfGBbg 71/21 ‑,‌ Rn. 6, vom 20. August 2021 ‌‑ VfGBbg 68/20 ‑,‌ Rn. 20, vom 19. März 2021 ‌‑ VfGBbg 83/19 ‑,‌ Rn. 10, und vom 19. Juni 2020 ‌‑ VfGBbg 10/19 ‑,‌ Rn. 7, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

Dem wird das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gerecht. Es fehlt die notwendige Auseinandersetzung mit den Gründen des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, in denen sich das Oberverwaltungsgericht sowohl mit den von dem Beschwerdeführer im Einzelnen geltend gemachten Grundrechten als auch ausdrücklich mit dem Gesichtspunkt einer etwaigen Schädlichkeit des Masketragens (vgl. insoweit S. 6 des Beschlussabdrucks) befasst.

b. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen vorträgt, durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts in seinen Grundrechten aus Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 2, Art. 10, Art. 13 Abs. 1, Abs. 3 Halbsatz 1 LV verletzt zu sein, macht er keine Rechtsverletzung geltend, die gerade durch die Art und Weise der Bearbeitung des Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verursacht worden ist, sondern beschränkt sich letztlich darauf, die Rechtmäßigkeit der Maskenpflicht in Frage zu stellen. Damit bezieht sich der Vortrag des Beschwerdeführers aber auf den Gegenstand der Hauptsache. Diesbezüglich stand ihm nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 4 Abs. 1 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz (BbgVwGG) der Rechtsweg zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Wege eines verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens offen. Indes hat der Beschwerdeführer, dem es im Rahmen des Begründungserfordernisses auch obliegt, dem Verfassungsgericht alle Gesichtspunkte zu unterbreiten, die für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde maßgeblich sind (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 20. Mai 2021 ‌- VfGBbg 61/19 ‑,‌ Rn. 20 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de), nicht vorgetragen, von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht zu haben.

Bei dieser Sachlage kommt auch eine Vorabentscheidung in analoger Anwendung des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg nicht in Betracht. Denn abgesehen davon, dass die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vorliegen, würde ihre Anwendung erfordern, dass der Rechtsweg in der Hauptsache beschritten worden ist oder aber jedenfalls im Zeitpunkt der verfassungsgerichtlichen Entscheidung noch beschritten werden kann (vgl. Beschluss vom 21. November 2014 ‌- VfGBbg 17/14 ‑,‌ m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Beides ist nicht der Fall.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

 

 

Möller

Dresen

Heinrich-Reichow

Kirbach

Müller

Richter

Sokoll

Dr. Strauß