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VerfGBbg, Beschluss vom 29. April 2022 - VfGBbg 71/21 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 21 Satz 1; VerfGGBbg, § 32 Abs. 4; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- unzureichende Begründung
- Rundfunkbeitrag
- Medienstaatsvertrag
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 29. April 2022 - VfGBbg 71/21 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 71/21




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 71/21

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

G.,

Beschwerdeführer,

wegen

Rundfunkbeitrag/Medienstaatsvertrag

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 29. April 2022

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dresen, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.


Gründe:

A.

I.

Der Beschwerdeführer hat am 5. November 2021 (Eingang bei Gericht) eine „Verfassungsbeschwerde Medienfreiheit“ erhoben.

Dem ging eine von dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2021 eingereichte, nahezu inhaltsgleiche Verfassungsbeschwerde - VfGBbg 32/21 - voraus. Darin hatte er ebenfalls gerügt, dass Geringverdiener Rundfunkgebühren zahlen müssten, dass er den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht nutze, dass sein Rundfunkbeitrag generell aufzuheben und Betriebsstätten vom Rundfunkbeitrag freizustellen seien. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen das System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland und dessen Finanzierung durch Rundfunkbeiträge. Er sei Arbeitnehmer und damit der tatsächlich Belastete. Der Medienstaatsvertrag 2020 enthalte absurde Regelungen, insbesondere bezüglich des Internets. Die Selbsttitulierung für die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen solle ausgesetzt werden. Nichtzuschauer sollten von Rundfunkbeiträgen befreit werden. Bescheide oder gerichtliche Entscheidungen legte der Beschwerdeführer nicht vor. Das Verfassungsgericht verwarf die Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 17. September 2021 als unzulässig.

Der Beschwerdeführer hat zur weiteren Begründung seiner hiesigen Verfassungsbeschwerde eine ‑ bereits im Verfahren VfGBbg 32/21 in Bezug genommene und vom Umfang her geringfügig erweiterte ‑ 960 Seiten umfassende sogenannte „Metastudie LIBRA“ sowie eine 200 Seiten umfassende Abhandlung „Rechtsrahmen Medienfreiheit“ vorgelegt, deren Autoren jeweils nicht angegeben sind und die sich unter anderem gegen das System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, seine Finanzierung durch Rundfunkbeiträge sowie die Rundfunkbeitragspflicht für Geringverdiener und für Nichtzuschauer wendet.

Ergänzend hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. November 2021 ausgeführt, Schwerpunkt seiner Verfassungsbeschwerde sei erkennbar der Medienstaatsvertrag, insbesondere die Verletzung der unabdingbaren Grundrechte des Zensurverbots, der Informationsfreiheit und des Demokratiegebots. Eine Reduzierung des Beschwerdevortrags auf eine „ungehörige Abgabenverweigerung“ stelle eine diesbezügliche Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar. Hinzugefügt habe er außerdem eine Beschwerde für „mehr Landesverfassungsgericht“ mit dem Anliegen, ausreichende gerichtliche Ressourcen für seine Thematik zu gewährleisten. Im Übrigen sei der eingereichte Beschwerdetext nahezu unverändert im Vergleich zu der vorangegangenen Verfassungsbeschwerde vom 28. Mai 2021.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung. Erforderlich ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg eine Begründung, welche schlüssig die mögliche Verletzung des geltend gemachten Grundrechts des Beschwerdeführers aufzeigt. Sie muss umfassend und aus sich heraus verständlich sein. Mit der Begründung müssen der entscheidungserhebliche Sachverhalt und die wesentlichen rechtlichen Erwägungen nachvollziehbar dargelegt werden, um dem Gericht eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Begehren zu ermöglichen. Es bedarf einer umfassenden einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Aufarbeitung der Rechtslage. Demnach muss der Beschwerdeführer aufzeigen, worin der Grundrechtsverstoß aus seiner Sicht im Einzelnen liegt (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 19. Februar 2021 ‑ VfGBbg 28/20 -, Rn. 9, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.).

Diese Anforderungen an eine substantiierte Begründung erfüllen die Beschwerdeschrift, die „Metastudie LIBRA“ und der „Rechtsrahmen Medienfreiheit“ offensichtlich trotz ihres teilweise erheblichen Textumfangs nicht. Insbesondere zeigen sie für das Gericht nicht verständlich und nachvollziehbar eine mögliche Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers schlüssig auf. Es fehlt vollumfänglich an der Herstellung eines konkreten Bezugs zum Beschwerdeführer. Die Zitierung von Grundrechtsartikeln aus dem Grundgesetz und die Zusammenstellung von Texten gegen die Rundfunkbeitragspflicht und den Medienstaatsvertrag erfüllen nicht die hohen Anforderungen an die dezidierte Darlegung eines individuellen Grundrechtsverstoßes. Im Übrigen ist erneut auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht hinzuweisen, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 2018 ‑ 1 BvR 1675/16 -, BVerfGE 149, 222-293, vom 28. Mai 2019 ‌‑ 1 BvR 876/19 -, und vom 20. Juli 2021 ‑ 1 BvR 2756/20 -, juris).

Das Verfassungsgericht sieht von der Erhebung einer Missbrauchsgebühr nach § 32 Abs. 4 VerfGGBbg noch ab. Es wird darauf hingewiesen, dass es das Gericht grundsätzlich nicht hinnehmen muss, durch eine wiederholte und offensichtlich nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung entsprechende Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren zu können (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2020 ‌‑ 1 BvR 1445/20 -, www.bverfg.de).

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

Möller

Dresen

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Kirbach

Müller

Richter

Sokoll

Dr. Strauß