Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 55/16 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 12 Abs. 1; LV, Art. 27 Abs. 1; LV, Art. 27 Abs. 2; LV, Art. 52 Abs. 3; LV, Art. 52 Abs. 4 Satz 1
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
- FamFG, § 31 Abs. 2; FamFG, § 44 Abs. 1 Satz 1; FamFG, § 51 Abs. 1 Satz 2; FamFG, § 51 Abs. 3 Satz 1; FamFG, § 54 Abs. 1 Satz 2; FamFG, § 57 Satz 1; FamFG, § 155 Abs. 1; FamFG, § 155 Abs. 2; FamFG, § 156; FamFG, § 158; FamFG, § 159 Abs.2; FamFG, § 160; FamFG, § 162
- BGB, § 1626 Abs. 2; BGB, § 1684
Schlagworte: - Einstweiliger Rechtsschutz
- Umgangsrecht
- Kindeswillen
- Kindeswohl
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 55/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 55/16




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

X

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigte:              Rechtsanwälte,

wegen Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 2. August 2016 (42.1 F 213/16)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 16. Dezember 2016

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Lammer und Partikel

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe:

 

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine einstweilige Anordnung in einem familienrechtlichen Verfahren betreffend das Umgangsrecht mit seiner minderjährigen Tochter.

 

I.

Der Beschwerdeführer ist der Vater der am 1. September 2005 nichtehelich geborenen Y., Kindesmutter ist die äußerungsberechtigte M.

Das Kind lebt seit der Trennung der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern im
Juli 2014 bei der Kindesmutter.

 

Der Beschwerdeführer betreibt seit September 2014 beim Amtsgericht ein Verfahren (44 F 180/14) zur Regelung des Umgangsrechts. Nachdem die Eltern im
Oktober 2014 zunächst eine gerichtlich bewilligte Umgangsregelung getroffen und vereinbarten hatten, externe Beratung in Anspruch zu nehmen, hatte das Amtsgericht das Ruhen des Verfahrens für zunächst drei Monate angeordnet. Im Januar 2015 erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, da der Umgang einvernehmlich geregelt worden sei. Der Beschwerdeführer widerrief die Erledigungserklärung jedoch im Februar 2015, da die Kindesmutter die Vereinbarung nicht einhalte, und beantragte die Regelung des Umgangsrechts, gegebenenfalls durch einstweilige Anordnung. Darauf erließ das Amtsgericht unter dem
30. März 2015 einen Beweisbeschluss zur Regelung des Umgangs, wonach sachverständig zuvörderst eine einvernehmliche Regelung gefunden werden und im Fall des Scheiterns ein Gutachten erstellt werden sollte.

 

Auf Antrag der Kindesmutter änderte das Amtsgericht die getroffene Umgangsvereinbarung sodann mit Beschluss vom 26. Mai 2015 ab und ordnete gemäß § 49
FamFG an, der Umgang des Beschwerdeführers solle nur noch stattfinden, soweit dies zur Erstellung des Sachverständigengutachtens nötig sei. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Entscheidung entspreche dem Kindeswohl.

 

Einen darauf von dem Beschwerdeführer gegen die Amtsrichterin wegen der Besorgnis der Befangenheit gestellten Ablehnungsantrag wies das Amtsgericht ab, die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Bereits zuvor, am
3. Juni 2015 hatte der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 26. Mai 2015 Gehörsrüge erhoben und später die Abänderung der einstweiligen Anordnung nach § 54 FamFG beantragt. Das Amtsgericht verwarf die Gehörsrüge mit Beschluss vom 2. November 2015. Die nachfolgend erhobene Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 19. Februar 2016 - VfGBbg 87/15 -).

 

Am 13. November 2015 wiederholte der Beschwerdeführer seinen Abänderungsantrag, auf den das Amtsgericht unter dem 19. November 2015 erwiderte, die Sache sei abschließend entschieden, ein eigenständiger Antrag auf Abänderung sei nicht gestellt worden, und das Verfahren werde daher nicht weiter betrieben. Einen gegen die Amtsrichterin gerichteten, erneuten Befangenheitsantrag verwarf das Amtsgericht mit Beschluss vom 8. März 2016. Auf sofortige Beschwerde änderte das Brandenburgische Oberlandesgericht diesen mit Beschluss vom 8. Juni 2016 ab und erklärte das Ablehnungsgesuch für begründet.

 

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 2. August 2016 wies das Amtsgericht die weiter verfolgten Anträge des Beschwerdeführers zur Regelung des Umgangs mit seiner Tochter auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2016 und nach persönlicher richterlicher Anhörung der Tochter am 27. Juli 2016 im Wege der einstweiligen Anordnung zurück und schloss den Umgang gemäß § 1684 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BGB vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiterhin aus, soweit nicht der beauftragte Sachverständige im Rahmen der Erstellung seines Gutachtens den Umgang anrege. Zur Begründung führte das Gericht erneut aus, der Ausschluss des Umgangs sei durch das Kindeswohl gerechtfertigt. Im Ergebnis der im einstweiligen Anordnungsverfahren ohne Sachverständigen vorzunehmenden Prüfung des Kindeswohls erscheine der Wille der Tochter, ihren Vater nicht treffen zu wollen, stark verfestigt und vorläufig unumstößlich. Diesen Willen zu brechen, stelle eine derart massive Gefährdung des Kindeswohls dar, dass es unumgänglich sei, den Umgangsausschluss vorläufig aufrecht zu erhalten. Die Tochter habe sowohl gegenüber der Verfahrensbeiständin als auch in der persönlichen richterlichen Anhörung derart dezidiert und unter Schilderung diverser während des Umgangs in der Vergangenheit aufgetretener, sie stark belastender Vorfälle hervorgehoben, den Vater derzeit abzulehnen, dass ausgeschlossen werden könne, das Mädchen kokettiere nur und wolle zu seinem Glück gezwungen werden. Vielmehr erscheine es der dringende, ernstzunehmende Wunsch des Kindes zu sein, vom Vater ganz und gar in Ruhe gelassen zu werden. Dass es zur Begründung seiner Ablehnung lang zurückliegende Ereignisse nenne, ändere hieran nichts, da es diese aus eigenem kindlichen Erleben heraus schildere und als seine eigene, nicht von Erwachsenen vorgeprägte Meinung wiedergebe. Selbst wenn es zu seiner ablehnenden Haltung durch Beeinflussung gelangt sein sollte, könne dieser starke, eindeutige und klare kindliche Wille nicht vorübergehend durch Zwang zum Umgang gebrochen werden. Im Hauptsacheverfahren laufe die Begutachtung der Umgangsgestaltung durch den Sachverständigen; dort sei der Ort, an dem die Ursachen für die Ablehnung gefunden, bearbeitet und abgemildert werden könnten. Angesichts der verhältnismäßig langen Zeit, während der der Kontakt zwischen Vater und Tochter schon unterbrochen sei, erscheine die Fortdauer des Umgangsausschlusses bis zur Entscheidung in der Hauptsache als das wesentlich kleinere Übel für das Kindeswohl im Vergleich zu dem Schaden, der dem Mädchen durch einen jetzt angeordneten Zwang zum Umgang mit dem Vater zugefügt würde. Diese Abwägung habe selbst dann Bestand, wenn die Erstellung des Gutachtens noch mehrere Monate in Anspruch nehmen sollte. Dem Kind den Kontakt vorzuschreiben, ohne dass es zuvor oder gleichzeitig intensive professionelle Begleitung erfahre, erscheine dem Kindeswohl viel abträglicher als die Fortschreibung des jetzigen Zustandes, so sehr auch dieser dem Kindeswohl schade. Weder die Vertreterin des Jugendamtes noch die Verfahrensbeiständin sähen die Möglichkeit, einen Kontakt ohne professionelle Hilfe, etwa durch die Inanspruchnahme eines Umgangspflegers oder -begleiters, wieder anzubahnen. Daher seien auch mildere Mittel - etwa die Anordnung von Umgangsbegleitung gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB - zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung nicht erfolgversprechend.

 

II.

Der Beschwerdeführer hat am 6. Oktober 2016 Verfassungsbeschwerde gegen den ihm am 8. August 2016 zugestellten Beschluss erhoben, mit der er die Verletzung der Art. 6 Abs. 2, Art. 10, Art. 12 Abs. 1, Art. 26, Art. 27, Art. 52 Abs. 3 und 4
Landesverfassung (LV) rügt.

 

Zur Begründung führt er aus, der Beschluss des Amtsgerichts verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 27 Abs. 2 LV. Indem das Gericht den Umgang mit seiner Tochter von der Entscheidung des Sachverständigen abhängig mache, werde er in willkürlicher Weise auf unbestimmte Dauer vom Umgang ausgeschlossen. Hiermit verletze das Amtsgericht die grundlegende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Umgangsanspruch, wonach der Umgang sicherzustellen sei, wenn kein Ausschließungsgrund vorliege. Das Gericht habe verkannt, dass der Wille seiner Tochter von der Mutter instrumentalisiert worden sei und daher keine geeignete Grundlage darstelle, den Umgang auszuschließen. Vielmehr habe die lang andauernde Unterbrechung des Kontaktes beendet werden müssen. Die von seiner Tochter geschilderten Ereignisse im früheren Umgang mit ihm, dem Beschwerdeführer, seien nicht schwerwiegend genug, um den Willen seiner Tochter zum Maßstab der angenommenen Kindeswohlgefährdung zu machen; eine konkrete Kindeswohlgefährdung sei auch ansonsten nicht festgestellt worden. Ein Umgangsausschluss könne nur im Falle einer Gefährdung der seelischen oder körperlichen Entwicklung des Kindes angenommen werden. Bei der vorzunehmenden Abwägung habe das Gericht sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes zu berücksichtigen. Dabei sei in den Blick zu nehmen, dass das Kind mit der Kundgabe seines Willens von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch mache und seinem Willen mit zunehmendem Alter vermehrt Bedeutung zukomme. Ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang könne durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit unter Umständen mehr Schaden verursachen als nutzen. Selbst ein auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruhender Wunsch könne beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen sei. Das Außerachtlassen des beeinflussten Willens sei daher nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprächen. Derartige Feststellungen aber habe das Gericht ebenso wenig getroffen, wie es den wirklichen Willen des Kindes ermittelt habe. Das Amtsgericht habe auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, indem es den beantragten begleiteten Umgang ausgeschlossen habe.

 

Sein Grundrecht auf ein zügiges Verfahrens werde ebenfalls verletzt. Die zunächst zuständige, später erfolgreich abgelehnte Richterin habe seit Juni 2015 nicht über den Abänderungsantrag nach § 54 FamFG entschieden, und eine Entscheidung in der Hauptsache sei nicht absehbar. Mit Blick auf ein sich hieran möglicherweise anschließendes Beschwerdeverfahren werde der Umgang gegebenenfalls bis in das Jahr 2018 hinein ausgeschlossen, seine Tochter werde dann das 13. oder 14. Lebensjahr erreicht haben.

 

Schließlich werde auch gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör verstoßen, da das Gericht beständig auf die Unzulässigkeit des Umgangsausschlusses hingewiesen worden sei; die hierbei vorgetragenen Argumente seien aber nicht gehört worden. Da es somit überhaupt keinen Grund für den Umgangsausschluss gebe und weder eine Anhörung des Kindes noch des Sachverständigen stattgefunden habe, beruhe der Beschluss allein auf einer nicht glaubhaft gemachten Behauptung der Mutter.

 

III.

Die Kindesmutter hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.

 

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 VerfGGBbg zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

 

1. Der Zulässigkeit der fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde steht allerdings unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität nicht schon entgegen, dass sie sich gegen eine im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Schwonberger, in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 5. Aufl., § 49 Rn. 1) ergangene Entscheidung richtet (vgl. nur Beschluss vom 9. Oktober 2015 - VfGBbg 39/15 -). Denn mit der Verfassungsbeschwerde wird die Verletzung subjektiver verfassungsmäßiger Rechte - des aus Art. 27 Abs. 2 LV geschützten elterlichen Umgangsrechts - geltend gemacht, die gerade die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz betrifft und durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr ausreichend ausgeräumt werden könnte. Zwar bezieht sich auch das Hauptsacheverfahren auf die Regelung des Umgangsrechts und damit auf denselben Gegenstand wie das Verfahren der einstweiligen Anordnung, jedoch kann der Beschwerdeführer jedenfalls dann nicht in zumutbarer Weise auf die Entscheidung in der Hauptsache verwiesen werden, wenn wegen des zwischenzeitlich eintretenden Zeitablaufs eine Verfestigung der Entfremdung zwischen Kind und Elternteil einzutreten droht oder - wie vorliegend vorgetragen wird - eine bereits eingetretene Entfremdung noch vertieft wird (vgl. allg. Beschluss vom
17. Juli 2015 - VfGBbg 59/15 -; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 19. August 2015
- 1 BvR 1084/15 -, Juris; BayVerfGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2012
- Vf. 54-VI-12 -, Juris). Der Rechtsweg ist ausgeschöpft, denn Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar,
§ 57 Satz 1 FamFG.

 

2. Der Zulässigkeit steht ferner nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer, der mit der Verfassungsbeschwerde auch die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, keine Anhörungsrüge nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FamFG erhoben hat. Wie das erkennende Gericht bereits in seinem Beschluss vom 19. Februar 2016 (VfGBbg 87/15) ausgeführt hat, ist die Anhörungsrüge nicht generell gegen Rechtsverstöße, sondern allein gegen Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör eröffnet. Eine Anhörungsrüge, mit der ausschließlich Rechtsverletzungen behauptet werden, die keine Gehörsverstöße darstellen, ist deshalb offensichtlich aussichtslos und rechnet nicht zum Rechtsweg. Der Vortrag des Beschwerdeführers lässt eine Gehörsverletzung aber von vornherein nicht erkennen. Er beschränkt sich vielmehr zuvörderst darauf, dem Amtsgericht vorzuhalten, seine vorgetragenen Argumente nicht hinreichend in die Entscheidung einbezogen zu haben. Das Grundrecht des Art. 52 Abs. 3 LV schützt jedoch nicht vor einer abweichenden (ggf. sogar unzutreffenden) Rechtsauffassung des Gerichts (st. Rspr., vgl. etwa Beschlüsse vom 16. Januar 2015 - VfGBbg 29/14 - und vom 19. Oktober 2012 - VfGBbg 72/11 -), die der  Beschwerdeführer letztlich aber vor allem beanstandet. Aber auch ansonsten ist eine Verletzung des Schutzbereichs des Grundrechts auf rechtliches Gehör nach keiner Betrachtungsweise erkennbar. Die Behauptung des Beschwerdeführers, eine Anhörung des Kindes habe nicht stattgefunden, geht wegen der am 27. Juli 2016 durchgeführten richterlichen Anhörung offensichtlich fehl. Die bloße, nicht näher untersetzte Rüge, eine Anhörung des Sachverständigen, der das im Hauptsacheverfahren beauftragte Gutachten noch nicht erstellt hat, sei unterblieben, bleibt jedenfalls unsubstantiiert. Insoweit behauptet der Beschwerdeführer lediglich, er habe „vorsorglich“ einen entsprechenden Antrag an das Gericht gestellt. Ein derartiger Antrag ist jedoch weder ausweislich des angegriffenen Beschlusses selbst gestellt worden, noch ist der Beschwerdeschrift, der insonderheit das Protokoll der vor dem Amtsgericht am 19. Juli 2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung nur bruchstückhaft beigefügt ist, Gegenteiliges zu entnehmen. Auch zu welcher Fragestellung der Sachverständige hätte einvernommen werden sollen, wird nicht vorgetragen. Schließlich fehlt jedweder Vortrag des Beschwerdeführers zu den nach § 54 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 31 Abs. 2 FamFG an die Glaubhaftmachung durch präsente Beweismittel zu stellenden gesetzlichen Anforderungen (hierzu Schwonberg, a. a. O., § 54 Rn. 7, § 49 Rn. 23 f; Brinkmann, ebda, § 31 Rn. 16 ff; Giers, in: Keidel, FamFG, 17. Aufl.,
§ 51 Rn. 8; Sternal, ebda, § 31 Rn. 9).

 

3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers genügt jedoch nicht dem aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg folgenden Begründungserfordernis. Danach muss der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte hinreichend deutlich aufzeigen (vgl. BVerfGE 98, 169, 196). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert (Beschluss vom 9. September 2016 - VfGBbg 9/16 -; Beschluss vom 22. Mai 2015 - VfGBbg 32/14 -; BVerfGE 88, 40, 45; 99, 84, 87; 101, 331, 345; 105, 252, 264; 108, 370, 386 f). Demnach muss der Beschwerdeführer ausgehend vom Entscheidungsinhalt aufzeigen, worin der Grundrechtsverstoß aus seiner Sicht im Einzelnen liegt. Dem genügt sein Vorbringen nicht.   

 

a. Der Vortrag des Beschwerdeführers lässt zunächst eine mögliche Verletzung seines Grundrechts aus Art. 27 Abs. 2 LV nicht erkennen.

 

aa. Die genannte Bestimmung garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Dieses Recht dient in erster Linie dem Kindeswohl, das oberste Richtschnur für die elterliche Pflege und Erziehung ihrer Kinder sein muss. Daher haben sich auch Umgangsregelungen zuallererst am Kindeswohl zu orientieren (Beschluss vom 20. Februar 2015 - VfGBbg 44/14 -; LVerfGE 25, 174, 188 ff). Die (festzustellenden) Interessen des Kindes haben gegenüber denen der Eltern grundsätzlichen Vorrang (BVerfGE 61, 358, 378; 72, 122, 137; 75, 201, 218; 79, 203, 210 f), das Freiheitsrecht dient in erster Linie dem Kindeswohl (Beschluss vom
9. September 2016 - VfGBbg 9/16 -; Beschluss vom 12. Dezember 2014
- VfGBbg 23/14 -, m. w. Nachw.; BVerfGK 15, 509, 514).

 

Dabei unterliegt die Nachprüfung einer Gerichtsentscheidung durch das Verfassungsgericht engen Grenzen. Die Grenzen der Eingriffsmöglichkeit des Verfassungsgerichts lassen sich nicht starr und gleichbleibend ziehen, sondern hängen insbesondere von der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung ab (st. Rspr., zuletzt Beschluss vom 20. Februar 2015 - VfGBbg 44/14 -; Beschluss vom
19. Oktober 2012 - VfGBbg 72/11 -; zum Bundesrecht vgl. etwa BVerfGE 42, 163, 168; 60, 79, 90 f; 75, 201, 221 f). Schließlich ist der Grundrechtsschutz auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen. Die Fachgerichte müssen sich mit den Besonderheiten des Einzelfalls auseinandersetzen, die Einstellungen und Persönlichkeiten der Eltern würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen. Das Verfahren ist so zu gestalten, dass die Gerichte möglichst zuverlässig eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung treffen können (Beschluss vom 20. Februar 2015
- VfGBbg 44/14 -; LVerfGE 25, 174, 184; BVerfGE 31, 194, 210; 55, 171, 182;
BVerfGK 9, 274, 278 f).

 

Das in § 1684 BGB geregelte Umgangsrecht der Eltern ist Teil des durch Art. 27 Abs. 2 LV – inhalts­gleich mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grund­gesetz (GG) – geschütz­ten Elternrechts (Beschluss vom 19. Oktober 2012 - VfGBbg 72/11 -; Beschluss vom
16. Dezember 2011 - VfGBbg 16/11 -). Es soll auch dem getrennt von dem Kind lebenden Elternteil ermöglichen, sich von dem kör­per­li­chen und geistigen Befinden des Kindes und sei­ner Ent­wick­lung durch Augenschein und gegenseitige Aus­sprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Bezie­hungen zu ihm auf­rechtzuerhalten und einer Entfremdung vor­zubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (Beschluss vom 19. Oktober 2012
- VfGBbg 72/11  -; Beschluss vom 16. Dezember 2011 - VfGBbg 16/11 -; vgl. zu Art. 6 Abs. 2 GG: BVerfGE 31, 194, 206). Können die Eltern sich über die Ausübung und den Umfang des Umgangs­rechts nicht eini­gen, treffen die Gerichte eine Ent­­­­schei­dung, die sowohl die bei­der­sei­­tigen Grundrechts­po­­si­­tio­n­en der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Indi­­­­­vidualität als Grund­rechts­trä­­ger berück­sichtigt.

 

Ein wesentlicher Inhalt des Elternrechts nach Art. 27 Abs. 2 LV ist das Ziel, das Kind zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu entwickeln (vgl. auch § 1626 Abs. 2 BGB). Dies gebietet es, das Kind im umgangsrechtlichen Verfahren in seiner Individualität als Grundrechtsträger anzuerkennen. Dem Kindeswillen kommt daher im umgangsrechtlichen Verfahren mit zunehmenden Alter und Einsichtsfähigkeit eine gesteigerte Bedeutung zu. Die Gerichte müssen der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbständigem Handeln und damit der ihm zukommenden Menschenwürde, die in Art. 27 Abs. 1 LV besonders hervorgehoben wird (Iwers, in: Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, 2012, Art. 27 Anm. 2), Rechnung tragen. Hat ein Kind gegen einen Elternteil eine ablehnende oder sogar eine stark ablehnende Haltung entwickelt, so muss dies im Rahmen einer umgangsrechtlichen Entscheidung berücksichtigt werden, zumal bei einer hier zu treffenden einstweiligen Anordnung, die nicht auf Dauer gerichtet ist. Das Verfassungsgericht hat daher bereits entschieden, dass der selbstbestimmte Wunsch eines Kindes zu den Umgangskontakten mit einem Elternteil als wesentlicher Gesichtspunkt bei der Umgangsregelung zu berücksichtigen ist; dabei kann und muss auch erwartet werden, dass der andere Elternteil dies akzeptiert (LVerfGE 25, 174, 183, 189).

 

bb. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass das Amtsgericht diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht entsprochen und eine nicht mehr vertretbare Umgangsregelung getroffen hätte; auch objektiv bestehen hierfür keine Anhaltspunkte. Der angegriffene, nur vorläufig bis zum Abschluss des anhängigen Hauptsacheverfahrens wirkende und die Grundrechte des Beschwerdeführers daher weniger intensiv berührende Beschluss (vgl. zu einer Änderung des gerichtlich ausgestalteten Umgangs ebenso Beschluss vom 19. Oktober 2012 - VfGBbg 72/11 -) beruht nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 27 Abs. 2 LV oder vom Umfang seines Schutzbereiches. Das Gericht hat vielmehr zu Recht das Kindeswohl in den Mittelpunkt seiner im Rahmen der Entscheidung nach § 1684 Abs. 2 BGB zu treffenden Abwägung gestellt. Hierbei hat es in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den deutlich und dauerhaft erklärten Willen des fast elf Jahre alten Kindes in den Mittelpunkt gestellt, das grundsätzlich nach Alter und seiner vom Gericht festgestellten Reife in der Lage war, einen eigenen und selbstbestimmten Willen über den vorläufig unerwünschten Umgang mit seinem Vater zu äußern. Die Tochter des Beschwerdeführers bekundet seit langem den sehr bestimmten und stabilen Willen, keinen Kontakt zu ihrem Vater haben zu wollen. Entsprechend klar und unmissverständlich hat sie sich sowohl gegenüber der Verfahrensbeiständin als auch in der persönlichen Anhörung durch die Richterin geäußert. Das Verfassungsgericht hat aber bereits entschieden, dass sich die Fachgerichte über einen derart nachdrücklich geäußerten Willen eines Kindes nur hinwegsetzen können, wenn und soweit dieser mit dem Kindeswohl unvereinbar ist. Im Grundsatz muss gelten, dass es ein Wohl des Kindes gegen seinen konstant und verständig zum Ausdruck gebrachten Willen nicht geben kann (LVerfGE 25, 174,
184 ff; BVerfGE 55, 171, 182). Auf diesem verfassungsrechtlichen Grund ist die zentrale Annahme des Amtsgerichts, es stellte eine massive Gefährdung des Kindeswohls dar, den festgestellten Kindeswillen zu brechen, nicht zu beanstanden.

 

cc. Das Amtsgericht hat auch ausreichend geprüft, ob es mildere und ebenso geeignete Mittel gegeben hätte, die vorrangig vor einem weiteren Ausschluss des Umgangs zu ergreifen gewesen wären. Insbesondere hat es die Möglichkeit der Bestellung eines Umgangspflegers oder -begleiters nach § 1684 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4
Satz 3 BGB in den Blick genommen, diese aber unter Berücksichtigung der ablehnenden Stellungnahmen der Vertreterin des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin mit der Begründung als nicht erfolgversprechend verworfen, die (hiermit ebenfalls verbundene) Brechung des Kindeswillens komme ohne eine vorherige oder gleichzeitige professionelle Hilfe nicht in Betracht. Mit dieser an § 1684 Abs. 2 BGB ausgerichteten Argumentation setzt sich der Beschwerdeführer nicht näher auseinander. Insofern ist die vorläufige fachgerichtliche Wertung, die zutreffenderweise die auch im Falle eines begleiteten Umgangs noch verbleibende Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung in den Vordergrund der Betrachtung stellt, grundrechtlich nicht zu beanstanden.

 

dd. Das vom Amtsgericht beobachtete Verfahren lässt weiter keinen Grundrechtsverstoß nach Maßgabe des Art. 27 Abs. 2 LV zu Lasten des Beschwerdeführers erkennen. Das Gericht hat sich mit den Gegebenheiten des Falls gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1, § 160 FamFG in mündlicher Verhandlung auseinandergesetzt, gemäß § 162 FamFG das zuständige Jugendamt hinzugezogen, gemäß § 158 FamFG einen  Verfahrensbeistand bestellt und schließlich auch das Kind gemäß § 159 Abs. 2, 156 Abs. 3 Satz 4 FamFG persönlich eingehend angehört (vgl. BVerfGE 55, 171, 182; BVerfGK 9, 274, 278 f; BVerfGK 15, 509, 514 f). Den Eltern ist wiederum Gelegenheit gegeben worden, zu dem hierzu gefassten Gedächtnisprotokoll Stellung zu nehmen, was der Beschwerdeführer auch in Anspruch nahm. Das Gericht hat ausweislich der Entscheidung insbesondere den Einwand des Beschwerdeführers erwogen, das Kind werde von seiner Mutter im Sinn einer Verweigerungshaltung gegenüber dem Vater beeinflusst; es hat hierzu angenommen, selbst wenn das Kind zu seiner ablehnenden Haltung durch Beeinflussung gelangt sein sollte, könne sein starker, eindeutiger und klarer kindlicher Wille nicht vorübergehend gebrochen werden. Inwiefern diese gut nachvollziehbar am Kindeswohl orientierte Entscheidung seine Verfahrensgrundrechte verletzt, hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen und ist auch nicht erkennbar (zur Gewichtung der Behauptung eines fremdgesteuerten Willens angesichts einer durch das Gericht selbst durchgeführten Anhörung des Kindes vgl. Beschluss vom 19. Oktober 2012 - VfGBbg 72/11 -). Eine Nachprüfung der zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen ist dagegen nicht Sache des Verfassungsgerichts.

 

b. Der behauptete Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot, Art. 12 Abs. 1 LV, bleibt ohne über den zu Art. 27 Abs. 2 LV unterbreiteten hinausgehenden Vortrag; es wird nicht dargelegt, warum der vom Amtsgericht eingenommene Standpunkt verfahrens- wie auch materiell-rechtlich unter keinem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt mit den maßgeblichen Vorschriften vereinbar sein könnte, sodass auch insoweit das Begründungerfordernis aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg verfehlt wird.

 

c. Schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht die Möglichkeit eines Verstoßes gegen sein Grundrecht auf ein zügiges Verfahren nach Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV aufgezeigt. Dieses konkretisiert den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes zu einem Grundrecht auf ein zügiges Verfahren vor Gericht und gewährleistet, dass gerichtliche Entscheidungen in angemessener Zeit ergehen (LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 12, 3, 6 ff; 14, 169, 172; 15, 146, 149).  Die angemessene Verfahrensdauer läßt sich dabei nicht generell und abstrakt, sondern nur nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles bemessen (LVerfGE 2, 115, 116; 3, 129, 133; Suppl. Bbg. zu Bd. 12, 3, 6 ff; LVerfGE 20, 133, 136 f = NVwZ 2010, 378, 379). Dabei ist neben dem eigenen prozessualen Verhalten eines Beschwerdeführers - etwa wenn er durch verzögernde Anträge zur Verfahrensverlängerung beigetragen oder den Arbeitsaufwand durch ungeordnetes und unübersichtliches Vorbringen erhöht hat - nicht zuletzt die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer zu berücksichtigen
(LVerfGE 20, 133, 136 f = NVwZ 2010, 378, 379). Mit zunehmender Verfahrensdauer kommt dem Beschleunigungsgebot immer größeres Gewicht zu (BVerfG NJW 2013, 3432, 3433). Gleiches gilt gemäß § 155 Abs. 1 FamFG, gerade wegen der mit fortschreitendem Zeitablauf drohenden Entfremdung, für umgangsrechtliche Verfahren (BVerfG NJW 2001, 961 f). Besondere Anforderungen an das zügige Verfahren sind schließlich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu stellen, um der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen (BVerfG NVwZ 2014, 62 f).

Der Beschwerdeführer hat, nachdem das Brandenburgische Oberlandesgericht seinem Ablehnungsantrag mit Beschluss vom 31. Mai 2016 stattgegeben hatte, mit Schriftsatz vom 9. Juni 2016 gerichtliche Entscheidung über seinen Abänderungsantrag zu dem Beschluss vom 26. Mai 2015 beantragt und dabei angegeben, Termin zur mündlichen Verhandlung möge nicht in der Zeit vom 24. Juni 2016 bis
10. Juli 2016 bestimmt werden. Das Amtsgericht hat hierauf am 19. Juli 2016 die mündliche Verhandlung durchgeführt, am 27. Juli 2016 das Kind persönlich angehört und dann rasch am 2. August 2016 seine Entscheidung getroffen. Hiermit hat es ersichtlich den im Verfahren nach § 54 FamFG geltenden, erhöhten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die zügige Verfahrensgestaltung (§ 155 Abs. 2 Satz 2
FamFG) entsprochen.

 

Soweit der Beschwerdeführer auch die lange Dauer des Hauptsacheverfahrens und ergänzend rügt, in diesem werde sein Umgangsrecht von der ausstehenden Entscheidung eines Sachverständigen abhängig gemacht, ist dies nicht Streitgegenstand der Verfassungsbeschwerde. Dieser ist durch den gestellten Antrag auf Aufhebung des im Verfahren der einstweiligen Anordnung ergangenen amtsgerichtlichen Beschlusses vom 2. August 2016 bestimmt. Dieses Verfahren der einstweiligen Anordnung ist gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG zum Hauptsacheverfahren eigenständig.

 

d. Der Vortrag zu dem geltend gemachten Gehörsverstoß, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV, genügt aus den bereits dargestellten Gründen (oben, 1.) gleichfalls nicht den Begründungserfordernissen aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg.

 

e. Zu der geltend gemachten Verletzung des Art. 26 LV enthält der Vortrag des Beschwerdeführers keinerlei erläuternde Ausführungen.

 

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Lammer Partikel