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VerfGBbg, Urteil vom 6. September 2023 - VfGBbg 78/21 -

 

Verfahrensart: Organstreit
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 11 Abs. 3; LV, Art. 56; LV, Art. 67 Abs. 1 Satz 2; LV, Art. 68
- VerfGGBbg, § 36 Abs. 1; VerfGGBbg, § 36 Abs. 3
- BbgVerfSchG, § 24 Abs. 1 Satz 2; BbgVerfSchG, § 24 Abs. 1 Satz 3
Schlagworte: - Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission
- Chancengleichheit der Fraktionen
- Grundsatz der Spiegelbildlichkeit
- Freies Mandat
- angemessene Vertretung der Opposition
- Missbrauchskontrolle
nichtamtlicher Leitsatz: 1. Nimmt der Landtag seine verfassungsrechtliche Stellung als Repräsentationsorgan nicht durch die Mitwirkung aller seiner Mitglieder wahr, sondern bildet hierfür Untergliederungen, müssen diese jeweils ein verkleinertes Abbild des Plenums darstellen und in ihrer Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums in seiner politischen Gewichtung widerspiegeln (sog. Grundsatz der Spiegelbildlichkeit).

2. Der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz findet im Grunde auch für die Mitarbeit in der Parlamentarischen Kontrollkommission Anwendung. Beschränkungen sind möglich, wenn und soweit sie dem Schutz anderer Rechtsgüter von gleichem Verfassungsrang dienen.

3. Es obliegt in erster Linie dem Landtag im Rahmen seiner Geschäftsordnungsautonomie nach Art. 68 LV, Abgeordneten- und Fraktionsrechte aufeinander abzustimmen und im Falle der Kollision verschiedener Verfassungsgüter diese in einen schonenden Ausgleich zu bringen. Hierbei kommt ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu.

4. Im Rahmen der Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission werden die Mitwirkungs- und Teilhaberechte der Fraktionen verfassungskonform durch die Geschäftsordnungsregelung in § 24 Abs. 1 Satz 2 BbgVerfSchG beschränkt. Die darin vorgesehene Wahl der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission durch die Abgeordneten des Landtags führt in der Praxis zu einer Beschränkung der Mitwirkungsrechte der Fraktionen auf ein Vorschlagsrecht.

5. Das Ergebnis der nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BbgVerfSchG durchgeführten Wahl ist Folge der Entscheidung des Gesetzgebers für eine Wahl und Ausdruck des freien Mandats der Abgeordneten. Als solches ist es regelmäßig hinzunehmen. Eine gerichtliche Überprüfung der Wahlentscheidung findet grundsätzlich nicht statt.

6. Das Gericht behält sich eine Missbrauchskontrolle vor, die insbesondere die Einhaltung der Vorgaben des § 24 Abs. 1 Satz 3 BbgVerfSchG umfasst.
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Urteil vom 6. September 2023 - VfGBbg 78/21 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 78/21




IM NAMEN DES VOLKES

U r t e i l

VfGBbg 78/21

In dem Organstreitverfahren

 

AfD-Fraktion im Landtag Brandenburg,
vertreten durch den Fraktionsvorsitzenden
Dr. Hans-Christoph Berndt,
Alter Markt 1,
14467 Potsdam,

Antragstellerin,

Verfahrensbevollmächtigte:               H.
                                                                Rechtsanwälte,

gegen

 

Landtag Brandenburg,
vertreten durch die Präsidentin,
Alter Markt 1,
14467 Potsdam,

Antragsgegner,

Verfahrensbevollmächtigte:               Rechtsanwälte
                                                                R.,

 

beteiligt:

 

Landesregierung Brandenburg
- Staatskanzlei -,
Heinrich-Mann-Allee 107,
14473 Potsdam,

wegen

Ablehnung der von der Antragstellerin vorgeschlagenen Kandidaten zur Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission des Landtags Brandenburg, Konstituierung der Parlamentarischen Kontrollkommission des Landtags Brandenburg ohne Beteiligung der Antragstellerin sowie nicht ordnungsgemäße Durchführung des eingeleiteten Moderationsverfahrens

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

auf die mündliche Verhandlung

vom 6. September 2023

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß

für Recht erkannt:

1.        Die Anträge zu Ziffer 1 lit. b), c) und d) werden verworfen. Der Antrag zu Ziffer 1 lit. a) wird teilweise verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

            2.        Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

A.

Die Antragstellerin beanstandet im Wege des Organstreitverfahrens Vorgänge im Zusammenhang mit der Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission (im Folgenden: PKK) im 7. Brandenburger Landtag.

I.

Die aus 23 Mitgliedern bestehende Antragstellerin ist die größte Oppositionsfraktion im 7. Brandenburger Landtag. Von den insgesamt 88 Abgeordneten des Landtags gehören im Übrigen 25 der SPD-Fraktion, 15 der CDU-Fraktion, zehn der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, zehn der Fraktion DIE LINKE und fünf der Fraktion BVB / FREIE WÄHLER an. Die Landesregierung wird von den Fraktionen der Parteien SPD, CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN getragen.

§ 24 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz ‑ BbgVerfSchG) hatte in der bis zum 27. Februar 2020 geltenden Fassung folgenden Wortlaut:

Die Parlamentarische Kontrollkommission wird vom Landtag gebildet. Der Landtag beschließt über ihre Größe, die neun Mitglieder nicht überschreiten soll, und Zusammensetzung und wählt die Mitglieder. Die parlamentarische Opposition muss angemessen vertreten sein.

§ 26 Abs. 1 BbgVerfSchG lautete wie folgt:

Die Parlamentarische Kontrollkommission gibt sich eine Geschäftsordnung; im übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages.

In seiner Sitzung am 26. Februar 2020 (BePr 7/9) beschloss der Antragsgegner mehrheitlich das Fünfte Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften (GVBl.I, Nr. 4), das am 28. Februar 2020 in Kraft trat.

Mit diesem Gesetz wurde § 24 Abs. 1 Satz 2 BbgVerfSchG wie folgt neu gefasst (Änderungen kursiv):

Der Landtag beschließt über ihre Größe, die neun Mitglieder nicht übersteigen soll, sowie über ihre Zusammensetzung und wählt das vorsitzende Mitglied, das stellvertretend vorsitzende Mitglied sowie die übrigen Mitglieder.

§ 26 Abs. 1 BbgVerfSchG erhielt folgende Fassung (Änderungen kursiv):

Die Parlamentarische Kontrollkommission gibt sich eine Geschäftsordnung; für Abstimmungen gilt, dass im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag gibt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtags.

Den Änderungen lag eine Initiative der Präsidentin des Antragsgegners zugrunde, deren Ziel es ausweislich des Gesetzentwurfs war, die angemessene Vertretung der Opposition in einem Parlament zu gewährleisten, in dem sowohl die Regierung als auch die Opposition durch mehrere Fraktionen repräsentiert werden, und gleichzeitig den Belangen des Geheimschutzes dadurch Rechnung zu tragen, dass eine weitere Anhebung der maximalen Mitgliederzahl der PKK vermieden werde. Dieses Ziel werde dadurch erreicht, dass über das vorsitzende und stellvertretend vorsitzende Mitglied der PKK nunmehr unmittelbar der Landtag anstatt wie bisher die Kommission selbst entscheide. Es sei dann gerechtfertigt, der Stimme des Vorsitzenden bei Stimmengleichheit den Ausschlag geben zu lassen. So könnten die im Landtag herrschenden Mehrheitsverhältnisse über das Stimmgewicht und damit gegebenenfalls auch bei einer aus weniger als neun Personen zusammengesetzten Kommission angemessen abgebildet werden (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, LT‑Drs. 7/247, S. 2).

Während des Gesetzgebungsverfahrens hatte die Antragstellerin am 21. Januar 2020 u. a. einen Änderungsantrag eingebracht (LT‑Drs. 7/525), der eine Änderung des § 24 Abs. 1 Satz 2 BbgVerfSchG wie folgt vorsah:

Der Landtag beschließt über ihre Größe, die 11 Mitglieder nicht unterschreiten soll, sowie über ihre Zusammensetzung gemäß des Verfahrens nach Hare/Niemeyer (Proporzverfahren), wobei den Fraktionen ein Bestimmungsrecht ihrer im Ausschuss vertretenen Mitglieder zusteht sowie der größten Oppositionsfraktion das Bestimmungsrecht des Ausschussvorsitzenden.

Zur Begründung ihres Änderungsantrags, der in der Sitzung des Landtags vom 26. Februar 2020 mehrheitlich abgelehnt wurde, führte die Antragstellerin aus, die Anordnung einer Wahl der Mitglieder der PKK bringe die Gefahr mit sich, dass die von der Oppositionsfraktion benannten Mitglieder willkürlich nicht gewählt würden. Daher sei keine Wahl, sondern eine Bestimmung seitens der Fraktionen vorzunehmen (vgl. Begründung des Änderungsantrags, LT‑Drs. 7/525).

Bereits am 25. Februar 2020 hatte im Hauptausschuss die Anhörung der Abgeordneten stattgefunden, die von den im Landtag vertretenen Fraktionen als potentielle Kandidaten für die PKK benannt worden waren. Aus der Fraktion der Antragstellerin wurden die Abgeordneten Kubitzki, Möller und Spring-Räumschüssel angehört (P‑HA 7/5).

Am 28. Februar 2020 beschloss der Antragsgegner auf Basis eines Antrags der Regierungsfraktionen (LT‑Drs. 7/705) mehrheitlich gemäß § 24 Abs. 1 BbgVerfSchG die Neubildung der PKK mit sechs Mitgliedern, wobei nach dem Beschluss jeder der sechs im Landtag vertretenen Fraktionen ein Platz in der PKK zusteht. Ein Änderungsantrag der Antragstellerin, die Zahl der Mitglieder der PKK auf neun festzulegen, ihre Zusammensetzung nach dem Verfahren Hare/Niemeyer (Proporzverfahren) vorzunehmen und den Ausschussvorsitz der größten Oppositionsfraktion zuzuweisen (LT‑Drs. 7/764), wurde demgegenüber mehrheitlich abgelehnt.

In derselben Sitzung wählte der Antragsgegner auf Anträge mit Wahlvorschlägen der jeweiligen Fraktionen die Abgeordneten der SPD-Fraktion, der CDU-Fraktion, der Fraktion DIE LINKE, der Fraktion BVB / FREIE WÄHLER und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu Mitgliedern der PKK. Zur Vorsitzenden wurde das Mitglied der SPD-Fraktion, zur stellvertretenden Vorsitzenden das Mitglied der Fraktion DIE LINKE gewählt. Eine Wahl des von der Antragstellerin vorgeschlagenen Abgeordneten Kubitzki lehnte der Landtag mehrheitlich ab.

Am 10. März 2020 konstituierte sich die PKK ohne ein Mitglied der Antragstellerin, gab sich eine vorläufige Geschäftsordnung und begann ihre Sitzungstätigkeit.

Auch in der Folge wurde kein Abgeordneter der Antragstellerin in die PKK gewählt. Namentlich fanden in den Sitzungen des Landtags vom 13. Mai 2020, vom 17. Juni 2020, vom 23. September 2020, vom 24. September 2020, vom 11. November 2020, vom 12. November 2020, vom 17. Dezember 2020, vom 27. Januar 2021, vom 28. Januar 2021, vom 24. Februar 2021, vom 25. Februar 2021, vom 24. März 2021, vom 25. März 2021, vom 28. April 2021, vom 29. April 2021, vom 19. Mai 2021, vom 20. Mai 2021 und vom 16. Juni 2021 die jeweils von der Antragstellerin vorgeschlagenen und zuvor im Hauptausschuss angehörten Kandidaten keine Mehrheit. Bis zum 16. Juni 2021 erhielten insgesamt 22 Mitglieder der Antragstellerin in den sie betreffenden Wahlgängen nicht die erforderlichen Stimmen im Landtag.

Die Ablehnung auch des 23. Mitglieds der Antragstellerin, des Abgeordneten Kalbitz, erfolgte in der 47. Sitzung des Landtags am 18. Juni 2021. Die Sitzung wurde daraufhin auf Antrag eines Abgeordneten der CDU-Fraktion unterbrochen und das Präsidium einberufen. Die Landtagspräsidentin schlug in diesem Zusammenhang vor, einen sog. Moderationsprozess unter ihrer Leitung mit dem Ziel in Gang zu setzen, mehrere offene Positionen, für die die Antragstellerin das Vorschlagsrecht habe, u. a. diejenige in der PKK, zu besetzen. Vorbehaltlich einer Zustimmung der Antragstellerin zu einem solchen Vorgehen werde das Präsidium im August die Durchführung, die Organisation und den Teilnehmerkreis beraten (PlPr 7/47).

Nachdem die Antragstellerin ihre Zustimmung erteilt hatte, beschloss das Präsidium in seiner Sitzung am 18. August 2021, den Moderationsprozess einzuleiten. In dessen Rahmen fanden am 2. September 2021, 8. Oktober 2021, 26. November 2021 und am 3. Dezember 2021 Treffen unter Teilnahme der Landtagspräsidentin und der Vorsitzenden bzw. der Parlamentarischen Geschäftsführer aller im Landtag vertretenen Fraktionen statt, ohne dass eine Besetzung der PKK mit einem Mitglied der Antragstellerin erreicht werden konnte.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner unter Hinweis darauf, dass der Moderationsprozess als gescheitert anzusehen sei, auf, die rechtswidrige Ablehnung all ihrer Mitglieder zu beseitigen. Sollte er dieser Forderung nicht bis zum Ende der 58. Sitzung des Landtags in der folgenden Woche nachkommen, werde sie ihre Rechte gerichtlich geltend machen.

Am 17. Dezember 2021 hat die Antragstellerin das vorliegende Organstreitverfahren eingeleitet.

In der Folge hat am 14. Januar 2022 ein letzter Termin im Moderationsprozess stattgefunden, bei dem die Beteiligten das Ruhen des Prozesses vereinbart haben. Im Februar 2022 hat die Antragstellerin noch die nachgerückte Abgeordnete Dr. Oeynhausen als Mitglied der PKK vorgeschlagen (LT‑Drs. 7/5065). Auch diese Kandidatin ist nach Anhörung im Hauptausschuss am 16. Februar 2022 in der 63. Sitzung des Landtags am 23. Februar 2022 nicht gewählt worden.

II.

Mit dem Organstreitverfahren wendet sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung aller von ihr vorgeschlagenen Kandidaten für die PKK, deren Konstituierung ohne ihre Beteiligung sowie die aus ihrer Sicht nicht ordnungsgemäße Durchführung des eingeleiteten Moderationsverfahrens.

Zur Begründung ihres Antrags trägt sie im Wesentlichen wie folgt vor:

Zielsetzung ihres Antrags sei nicht die Nichtigkeitserklärung des § 24 BbgVerfSchG selbst, sondern vielmehr die konkrete Anwendung der Norm, bei der der Antragsgegner die Grundsätze der Spiegelbildlichkeit sowohl mit Blick auf die Zahl der ihr in der PKK grundsätzlich zustehenden Sitze als auch deren tatsächliche Besetzung missachtet habe.

Der so verstandene Antrag sei zulässig.

Die Frist des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg) sei insgesamt eingehalten. Dies gelte zunächst mit Blick auf die nicht erfolgte Wahl der von ihr vorgeschlagenen Abgeordneten in die PKK. Die Wahl in die PKK sei als einheitlicher Gesamtvorgang zu werten, bei dem sich die einzelnen Wahlakte lediglich als Teilakte darstellten. Auf den einzelnen Wahlakt komme es auch deshalb nicht an, da sie mit ihrem Antrag gerade nicht die Ablehnung eines konkreten Kandidaten der Fraktion angreife, sondern (lediglich) beanstande, dass keiner der von ihr vorgeschlagenen Kandidaten gewählt worden sei. Sachgerecht sei insofern die Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Beginn der Antragsfrist beim (fortdauernden) Unterlassen. Danach beginne die Frist zur Erhebung der Organklage zu laufen, wenn ein entsprechender Verstoß mit hinreichender Sicherheit feststehe oder wenn sich der Antragsgegner erkennbar weigere, die Maßnahmen zu treffen, die die Antragstellerin zur Wahrung der Rechte aus ihrem verfassungsrechtlichen Status für erforderlich halte. Dies zugrunde gelegt sei der Antrag fristgemäß eingereicht, da erst das Unterlassen der Wahl aller von ihr vorgeschlagenen Kandidaten sowie das nicht ernsthafte Betreiben des Moderationsprozesses seitens des Antragsgegners bei ihr zu der sicheren Erkenntnis geführt habe, dass ihr ihre verfassungsrechtlichen Rechte vorenthalten würden. Allein die Sichtweise, dass es sich um einen Gesamtvorgang handele, beuge im Übrigen auch einer übermäßigen Inanspruchnahme des Landesverfassungsgerichts vor. Hätte sie die einzelnen Wahlgänge vor dem Landesverfassungsgericht angegriffen, sei zudem davon auszugehen, dass dieses sie mit Blick auf die geltend gemachten Fraktionsrechte zunächst auf die Durchführung weiterer Wahlgänge verwiesen hätte.

Auch der Beschluss des Landtags vom 28. Februar 2020 zur Verringerung der Zahl der Mitglieder der PKK sei als Teil des Gesamtvorgangs zur Besetzung der PKK zu sehen. Der Beschluss markiere insoweit den Beginn eines bis zur vollständigen Besetzung der PKK nicht abgeschlossenen Verfahrens.

Sie sei auch antragsbefugt. Sie könne geltend machen, in ihren Rechten auf Gleichbehandlung der Fraktionen (Art. 55 Abs. 2, Art. 56 Abs. 1, Art. 67 Abs. 1 Verfassung des Landes Brandenburg, LV), auf eine faire und loyale Anwendung der Geschäftsordnung (Art. 56 Abs. 1 LV i. V. m. § 87 Abs. 2 Geschäftsordnung des Landtags Brandenburg, GOLT) sowie auf effektive Opposition (Art. 2 Abs. 1 LV) verletzt zu sein.

Es fehle ihr schließlich auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag. Insbesondere stehe ihr mit dem eingeleiteten Moderationsprozess kein einfacherer Weg zur Durchsetzung der geltend gemachten Rechte zur Verfügung. Der Moderationsprozess sei als gescheitert anzusehen, nachdem dort bisher keine Einigung habe erzielt werden können und eine solche auch nicht mehr zu erwarten sei. Ihr sei im Übrigen schon aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nicht zuzumuten, den Moderationsprozess mit ungewissem Ausgang auf unbestimmte Zeit fortzuführen, bevor sie gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehme. Wollte man dies anders sehen, hätte es der Antragsgegner in Hand, ihr die ihr zustehenden Rechte mit Hinweis auf das laufende Moderationsverfahren auf unbestimmte Zeit vorzuenthalten.

Der Antrag sei auch begründet. Die Ablehnung aller von ihr vorgeschlagenen Kandidaten zur Besetzung der PKK, die Konstituierung der PKK ohne ihre Beteiligung und die nicht ordnungsgemäße Durchführung des Moderationsprozesses verletze sie in nicht zu rechtfertigender Weise in ihren verfassungsmäßigen Rechten.

Zunächst sei sie in ihrem aus Art. 56 Abs. 1 LV abzuleitenden Recht auf Chancengleichheit der Fraktionen verletzt. Zum Status und zur Rechtsstellung der Fraktionen gehöre es, dass sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gleiche Rechte und Pflichten hätten. Diese Gleichheit sei formal zu verstehen und erlaube Abweichungen nur, wenn sie zur Sicherung der Funktionsfähigkeit und des Ablaufs der Parlamentsarbeit, zur Abwehr missbräuchlicher Ausnutzung parlamentarischer Rechte oder zum Schutz anderer vorrangiger Verfassungsgüter erforderlich seien. Demnach hätten die Fraktionen auch ein grundsätzliches gleiches Recht auf Zugang zur Beratung in den Ausschüssen und Gremien des Parlaments, ohne dass die Durchsetzung dieses Rechts davon abhängen dürfe, ob sie sich in der Mehr- oder Minderheit befänden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz der Fraktionen finde auch für die Besetzung der PKK als Kontrollorgan Anwendung und beanspruche dort sogar erst recht Geltung, da in dem Tätigkeitsbereich der Nachrichtendienste das Handeln von Regierung und Verwaltung der Kontrolle durch die Öffentlichkeit weitgehend entzogen sei. Der parlamentarischen Kontrolle durch die Opposition komme deshalb besondere Bedeutung zu.

Hieraus folge, dass gerade auch die PKK nach dem aus dem freien Mandat abgeleiteten Grundsatz der Spiegelbildlichkeit zu besetzen sei, wonach jedes Untergremium, das parlamentarische Aufgaben wahrnehme, ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums in seiner politischen Gewichtung widerspiegeln müsse. Insoweit komme es nicht darauf an, dass es sich bei der PKK nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts nicht um einen Ausschuss im Sinne von Art. 70 LV handele. Der sich aus Art. 56 Abs. 1 LV ergebene Grundsatz der Spiegelbildlichkeit beanspruche nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur für Ausschüsse, sondern auch für andere Untergremien des Plenums Geltung. Mit der Bezeichnung „Kommission“ solle die PKK zwar unterschieden werden von anderen kollegialen Hilfsorganen, die in der Landesverfassung in der Regel als Ausschüsse bezeichnet würden. Diese terminologische Differenzierung, die offenbar auf dem Bemühen beruhe, das Kontrollgremium der Anwendung der Geschäftsordnungsregeln über Ausschüsse ‑ insbesondere der spiegelbildlichen Zusammensetzung ‑ zu entziehen, ändere aber nichts an den verfassungsrechtlichen Minimalanforderungen an eine repräsentative Zusammensetzung. In der Sache handele es sich bei der PKK nach Art. 11 Abs. 3 LV um ein sich von den Ausschüssen nur unwesentlich unterscheidendes Hilfsorgan des Landtags. Im Ergebnis sei deshalb Art. 11 Abs. 3 LV so auszulegen, dass sich die Kommission im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen zusammensetzen müsse.

Für sie als Oppositionsfraktion ergebe sich ein Recht auf Gleichbehandlung im Übrigen auch aus Art. 55 Abs. 2 LV. Die Opposition im Sinne dieses Artikels sei dabei nicht als institutionelle Einheit zu sehen, sondern werde von den einzelnen Fraktionen und Abgeordneten funktional eigenständig ausgeübt.

Dies zugrunde gelegt, sei schon der Umstand, dass dem Parlament nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BbgVerfSchG die Entscheidung über die Besetzung der PKK überlassen werde, nicht mit der Verfassung zu vereinbaren. Die Anordnung der Mehrheitswahl durch die Mitglieder des Landtags führe dazu, dass eine spiegelbildliche Besetzung nicht möglich sei. Insofern stünde das Recht der Fraktionen auf Mitgliedschaft im Gremium einerseits und die Wahl durch den Landtag andererseits in einem Konflikt. Dieser sei angesichts dessen, dass eine Wahl der Mitglieder der PKK verfassungsrechtlich nicht zwingend vorgegeben sei, zugunsten des aus der Verfassung abzuleitenden Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit aufzulösen, was nur dadurch geschehen könne, dass den Fraktionen ein verbindliches Benennungsrecht zugestanden werde.

Soweit das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 22. März 2022 (2 BvE 9/20) bezüglich der dort in Rede stehenden Wahl zum Bundestagspräsidium eine Rechtsverletzung der antragstellenden Fraktion verneint habe, ergebe sich hieraus nichts anderes. Die Entscheidung sei vielmehr dem Umstand geschuldet, dass Art. 40 Grundgesetz (GG) eine Wahl des Vizepräsidenten des Bundestags ausdrücklich anordne. Im Gegensatz dazu sei eine Wahl der Mitglieder der PKK in Art. 11 Abs. 3 LV gerade nicht vorgesehen. Hieraus könne auch nicht gefolgert werden, dass es dem Gesetzgeber freigestellt sei, einfachgesetzlich eine Wahl anzuordnen. Im Gegenteil habe sich die Bildung der PKK mangels Anordnung der Wahl ihrer Mitglieder in der Verfassung allein an den übrigen verfassungsrechtlichen Maßstäben, wie dem Grundsatz der Chancengleichheit der Fraktionen, zu orientieren. Wollte man demgegenüber dem Gesetzgeber die Entscheidung überlassen, ob eine Wahl der Mitglieder durch den Landtag oder eine Besetzung seitens der Fraktionen stattfinde, könnte einfachgesetzlich auch für jede andere Entscheidung eine Wahl vorgesehen werden, bei der die Abgeordneten aufgrund des freien Mandats sodann keinen Bindungen mehr unterlägen. Die Gefahr politischer Willkür sei solchem Vorgehen immanent. Eine lediglich einfachgesetzlich vorgesehene Wahl, bei der ‑ wie hier in § 24 Abs. 1 Satz 2 BbgVerfSchG ‑ keine Vorkehrungen für die Vertretung aller Fraktionen im Gremium getroffen würden, sei deshalb verfassungswidrig.

Aber auch soweit man eine Einschränkung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit durch die Anordnung der Wahl der Mitglieder der PKK für verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig hielte, sei jedenfalls sicherzustellen, dass die Abgeordneten nur aus den Gründen abgelehnt würden, die die Anordnung der Wahl verfassungsrechtlich rechtfertigten. Eine Nichtwahl sei danach allenfalls dann zulässig, wenn die auf Tatsachen gestützte Annahme gerechtfertigt sei, dass der jeweilige Abgeordnete oder seine Fraktion die Regeln der Geheimhaltung nicht akzeptierten und so die Gefahr bestünde, dass geheimhaltungsbedürftige Informationen an die Öffentlichkeit gelangten. Das Recht auf Chancengleichheit sei streng formal zu verstehen und beinhalte, dass die anderen Fraktionen und der Landtag die Personalvorschläge einer einzelnen Fraktion grundsätzlich berücksichtigen müssten. Eine Grenze dieser Berücksichtigungspflicht ergebe sich erst aus verfassungsrechtlichen Positionen, die das gleiche Gewicht hätten wie das Recht der Fraktionen auf Chancengleichheit. Dazu gehörten insbesondere zwingende Gründe des Geheimschutzes. Insoweit habe der Landtag dann aber ‑ entsprechend der Rechtsprechung insbesondere des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs im Urteil vom 26. Januar 1996 (Vf. 15‑I‑95) ‑ durch verfahrensmäßige Vorkehrungen sicherzustellen, dass Ablehnungen nicht aus anderen Gründen als mangelnde Eignung und fehlende Vertrauenswürdigkeit erfolgten und durch ein formelles oder informelles Verfahren auf eine Präsentation geeigneter und mehrheitsfähiger Abgeordneter hinzuwirken. In jedem Fall müssten parlamentsinterne Wege gefunden werden, auf denen die Frage nach Geeignetheit und Vertrauenswürdigkeit der vorgeschlagenen Kandidaten nach engen und objektiven Kriterien geklärt werde. Hieran hätten die Beteiligten nach dem Grundsatz der Organtreue mitzuwirken. Sei eine Klärung im Einzelfall erfolgt, rechtfertigten es weder der Verweis auf das Mehrheitsprinzip noch das freie Mandat der Abgeordneten, geeigneten und vertrauenswürdigen Kandidaten die Wahl zu versagen, nur, weil sie als angeblich außerhalb des demokratischen Spektrums stehende politische Gegner begriffen würden. Verweigerten die anderen Fraktionen gleichwohl die Wahl, sei dies missbräuchlich.

Dies zugrunde gelegt, liege ein hinreichender sachlicher Grund für die Ablehnung der vorgeschlagenen Kandidaten im vorliegenden Fall selbst dann nicht vor, wenn man die gerichtliche Überprüfung auf eine reine Willkürkontrolle beschränke. Für das Vorliegen sachlicher Gründe, die die Ablehnung der vorgeschlagenen Kandidaten rechtfertigen sollten, sei der Antragsgegner darlegungs- und beweispflichtig. Dem sei er nicht gerecht worden. Vielmehr sei ein missbräuchliches Verhalten aufgrund politischer Differenzen bereits wegen der Ablehnung aller Kandidaten aus ihrer Fraktion offensichtlich und liege auch deshalb nahe, weil selbst der Vizepräsident des Landtags, der Abgeordnete Galau, sowie weitere Mitglieder des Präsidiums nicht gewählt worden seien, die bereits Ämter bekleideten, die ebenfalls Vertrauenswürdigkeit erforderten. Für eine Ablehnung aus sachwidrigen Gründen spreche zudem, dass das Moderationsverfahren nach fünf Monaten immer noch nicht zu einer Besetzung geführt habe. Die Nichtwahl ihrer Abgeordneten sei auch nach dem Vorbringen des Antragsgegners letztlich allein aufgrund deren Parteizugehörigkeit erfolgt, was unzulässig sei. Die Ablehnung könne auch nicht mit der Einstufung der Bundespartei oder auch nur eines Landesverbands durch die Verfassungsschutzbehörden begründet werden; es komme allein auf den jeweiligen Kandidaten an. Ansonsten habe es der Verfassungsschutz letztlich selbst in der Hand, durch die Einstufung einer Partei oder Organisation eine Mitgliedschaft im Kontrollgremium auszuschließen. Solange eine Partei nicht gemäß Art. 21 GG vom Bundesverfassungsgericht verboten worden sei, dürften keine allgemeinen Nachteile für deren Mitglieder bestehen. Ebenso wenig dürfe sich die Inanspruchnahme von Rechtsschutzmöglichkeiten durch die Partei oder einzelne ihrer Mitglieder gerade auch gegen die Verfassungsschutzbehörden negativ auswirken. Im Hinblick auf vermeintliche verfassungsfeindliche Aktivitäten einzelner Kandidaten seien zudem aktuelle Belege zu fordern. Die Gerichte hätten in zahlreichen Entscheidungen festgestellt, dass ein vermeintliches Risiko nicht aus vergangenen Umständen abgeleitet werden könne, die zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr aktuell seien. Dies gelte z. B. für etwaige ehemalige Aktivitäten des aufgelösten „Flügels“, die Unterzeichnung der „Erfurter Resolution“ und Äußerungen der Kandidaten zur Arbeit der PKK in der Vergangenheit. Soweit der Antragsgegner eine Ablehnung ihrer Kandidaten auf vermeintliche Kontakte zu erwiesen rechtsextremistischen Vereinigungen stützen wolle, sei im Übrigen bereits nicht klar, woraus diese Kontakte im Einzelnen bestanden haben sollten. Der Kontakt zum Fraktionsvorsitzenden selbst dürfe insoweit jedenfalls nicht ausreichen, da ansonsten sämtliche Mitglieder der Antragstellerin in „Sippenhaft“ genommen würden. Gleiches gelte, soweit für einzelne Kandidaten angeführte Ablehnungsgründe für die Ablehnung aller Kandidaten herangezogen werden sollten. Etwaigen Eignungsbedenken könne zudem bereits dadurch begegnet werden, dass der Mitgliedschaft in der PKK eine sog. SÜ3-Überprüfung (erweiterte Sicherheitsprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz) vorausgehe. Diese Prüfung hätten mehrere ihrer Kandidaten in der Vergangenheit bereits erfolgreich durchlaufen bzw. seien bereits in sicherheitsrelevanten Bereichen tätig gewesen. Ein Ausschluss einzelner Kandidaten aufgrund fehlender Erfahrung sei ohnehin nicht angezeigt, da es sich bei der PKK nicht um eine Fachkommission handele, die mit Fachleuten besetzt sei, sondern um ein parlamentarisches Gremium, das den Wählerwillen repräsentieren solle. Auch die Motivation eines Kandidaten könne allenfalls ein nachrangiges Kriterium sein.

Im Übrigen seien die vom Antragsgegner im Zusammenhang mit der Wahl getroffenen verfahrensmäßigen Vorkehrungen unzureichend gewesen. So seien die Mehrheit der Fragen und Vorhaltungen in den Anhörungen im Hauptausschuss nicht an der Sache orientiert gewesen. Insbesondere seien die Fragen fehlgegangen, die die Motivation oder persönliche Organisation der Abgeordneten ausgeforscht hätten. Ferner ließen Fragen zur konkreten Aufgabe oder zur konkreten eigenen Schwerpunktsetzung in der PKK nicht auf eine fehlende Eignung der Kandidaten schließen, da sich die konkrete Tätigkeit für Außenstehende schon wegen der Geheimhaltung nicht einfach benennen lasse. Auch der Moderationsprozess werde vom Antragsgegner nicht adäquat betrieben, sondern diene offenbar nur der Verzögerung.

Ebenfalls verfassungsrechtlich unzulässig sei es aufgrund des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit, die Anzahl der Mitglieder der Kontrollkommission auf sechs oder auch nur auf neun Mitglieder zu begrenzen, wie es in dem Beschluss des Antragsgegners vom 28. Februar 2020 geschehen sei. Dies erlaube keine dem Wahlergebnis proportional entsprechende Besetzung. Sofern zudem dem Vorsitzenden, der stets von der Regierungsmehrheit getragen werde, bei Stimmengleichheit die ausschlaggebende Stimme zukomme, sei dies auch mit dem Oppositionsprinzip nicht zu vereinbaren. In Ordnung sei nur eine Regelung, die die Größe der Kontrollkommission so bemesse, dass die Stärkeverhältnisse der Fraktionen im Landtag verwirklicht werden könnten, was vorliegend erst bei elf Mitgliedern der Fall wäre. Die vorgenommene Verkleinerung auf eine Zahl, bei der jede Fraktion nur noch einmal vertreten sei, entspreche daher nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen.

Selbst wenn man aber davon ausgehen wolle, dass der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit aus Gründen des Geheimschutzes auch im Hinblick auf die Größe des Gremiums Einschränkungen unterliegen könne, müsse eine Verkleinerung jedenfalls zu Lasten der Regierungsmehrheit gehen, so dass jeder Oppositionsfraktion weiterhin mindestens ein Sitz im Gremium zustehen müsse. Dass der vollständige Ausschluss einer (Oppositions-)Fraktion nicht zulässig sei, folge im Übrigen auch schon aus dem Zweck der PKK als Kontrollorgan des Verfassungsschutzes. Denn andernfalls werde eine politische Instrumentalisierung durch die Mehrheitsparteien ermöglicht. Soweit das Bundesverfassungsgericht demgegenüber in seiner Entscheidung vom 14. Januar 1986 (2 BvE 14/83) vertreten habe, dass es dem Parlament jedenfalls in sachlich begründeten Ausnahmefällen verfassungsrechtlich unbenommen sei, für Ausschüsse oder ähnliche Gremien eine Mitgliederzahl vorzusehen, die bei der Anwendung der üblichen Regeln für die Sitzverteilung eine Berücksichtigung aller parlamentarischen Gruppierungen nicht ermögliche, ergebe sich hieraus für ihren Fall nichts anderes. Weichen müsse auch unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung allenfalls die kleinste, nicht aber die größte Oppositionsfraktion. Ihr Ausschluss von einer Beteiligung an der PKK sei mithin unter keinen Umständen gerechtfertigt.

Nach alledem sei sie auch in ihrem Recht auf effektive Opposition verletzt. Dieser Grundsatz folge in der Landesverfassung aus Art. 2 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 56 LV und garantiere der Opposition Kontrollrechte gerade auch im Rahmen der PKK. Denn dem Rechtsstaatsprinzip werde nur genüge getan, wenn eine Kontrolle der Regierung nicht nur durch das Parlament als Ganzes, sondern auch durch die Fraktionen der Opposition erfolge. In Bezug auf die PKK setze das Recht auf effektive Opposition eine angemessene Beteiligung der Opposition voraus, wie sie auch einfachgesetzlich in § 24 Abs. 1 Satz 3 BbgVerfSchG zum Ausdruck komme. Dementsprechend handele eine Mehrheitsfraktion nach der Rechtsprechung missbräuchlich, wenn sie eine angemessene Beteiligung der Opposition in einem Gremium ausschließe oder sonst eine einseitige Besetzung durchsetze. Wann die Opposition in diesem Sinne „angemessen beteiligt“ sei, sei im Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetz zwar nicht explizit geregelt; jedenfalls sei aber zu gewährleisten, dass auch eine wahrnehmbare Zahl von Oppositionsabgeordneten in dem Gremium vertreten sei. Gleichzeitig müsse sichergestellt sein, dass durch die Mehrheitsregelungen, die für die Beschlussfassungen im Gremium vorgesehen seien, die Kontrollmöglichkeiten der Opposition nicht faktisch ausgehebelt würden. Soweit das Bundesverfassungsgericht entschieden habe, dass eine Beteiligung nicht aller Fraktionen bei sehr kleinen Gremien im Einzelfall zulässig sein könne, stehe auch dies jedenfalls unter dem Vorbehalt einer effektiven Beteiligung der Opposition. Durchgreifenden Bedenken begegne vor diesem Hintergrund die vom Landesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 19. Februar 2016 (VfGBbg 57/15) vertretene Auffassung, wonach die Mitgliedschaft eines Oppositionsabgeordneten genügen könne. Dies gelte insbesondere dann, wenn den Oppositionsfraktionen nach dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit insgesamt mehr als ein Sitz zustünden. Eine Fraktion, die nach Maßgabe des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit im Gremium vertreten sein müsse, dürfe jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Der Minderheitenschutz gehe nämlich nicht nur dahin, dass irgendeine Oppositionspartei in der PKK vertreten sein müsse, sondern jede Fraktion entsprechend ihrem Stärkeverhältnis. Ansonsten sei der politische Wille der Wähler nicht hinreichend im Gremium vertreten. Dass der ihr zustehende Sitz nicht besetzt sei, wirke sich insofern besonders aus, da sie mit einem Stimmenanteil von 23,5 % bei der Landtagswahl nicht nur die größte Oppositionsfraktion sei, sondern insbesondere auch deutlich mehr Stimmen erzielt habe als die beiden anderen Oppositionsparteien mit 10,7 % und 5,0 %. Dies habe zur Folge, dass der überwiegende Teil der Opposition derzeit nicht in der PKK vertreten sei. Von einer angemessenen Beteiligung der Opposition könne unter diesen Umständen keine Rede sein.

Nach alledem sei auch von einer Verletzung des Grundsatzes der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung seitens des Antragsgegners auszugehen. Indem der Antragsgegner ihr die Inanspruchnahme ihres Platzes in der PKK nicht ermögliche, die PKK ohne ihre Beteiligung konstituiert habe und das Moderationsverfahren aus Verzögerungsgründen nicht zu einem Abschluss führe, handhabe er die Vorgaben der §§ 23 ff. BbgVerfSchG, auf die § 87 GOLT verweise, in missbräuchlicher Weise.

Die Antragstellerin beantragt,

1. festzustellen, dass der Antragsgegner ihre Rechte aus Art. 67 Abs. 1 LV (Chancengleichheit der Fraktionen), Art. 55 Abs. 2 LV (Recht auf Chancengleichheit der Opposition), Art. 56 LV (Recht auf faire und loyale Anwendung der Geschäftsordnung), Art. 11 Abs. 3 LV (Recht auf besondere parlamentarische Kontrolle) und Art. 2 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 20 Abs. 2 GG (Recht auf effektive Opposition) dadurch verletzt hat, dass

a. er alle von ihr vorgeschlagenen Kandidaten zur Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission ohne sachlichen Grund abgelehnt hat,

b. kein ordnungsgemäßes Moderationsverfahren durchgeführt worden ist,

c. sich die parlamentarische Kontrollkommission ohne ihre Beteiligung am 10. März 2020 konstituiert hat und

d. er es einem ihrer Vertreter unmöglich macht, Rechte und Pflichten als Mitglied der Parlamentarischen Kontrollkommission wahrzunehmen.

2. die Erstattung ihrer notwendigen Auslagen für das Organstreitverfahren durch das Land Brandenburg anzuordnen.

III.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag als unzulässig zu verwerfen oder ihn ‑ hilfsweise ‑ zurückzuweisen.

Der Antrag sei unzulässig.

Der Wahlvorgang vom 23. Februar 2022, der nach Einleitung des Organstreitverfahrens durchgeführt worden sei, habe schon nicht zulässigerweise zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht werden können. Insoweit sei die Antragstellerin gehalten, zunächst ein eigenes Verfahren einzuleiten. Gegenstand des Organstreitverfahrens sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die „im Antrag genannte Maßnahme oder Unterlassung“. Im landesverfassungsgerichtlichen Organstreit gelte nach § 36 Abs. 2 VerfGGBbg nichts anderes.

Im Übrigen sei der Antrag größtenteils verfristet. Dies gelte zunächst, soweit die Antragstellerin die in § 24 Abs. 1 BbgVerfSchG angeordnete Mehrheitswahl der Mitglieder der PKK und den Beschluss über die Beschränkung der Mitgliederzahl der PKK vom 28. Februar 2020 angreife. Ungeachtet der Frage, ob ein gesetzgeberisches Unterlassen Gegenstand eines Organstreitverfahrens sein könne, müsse auch ein solcher Antrag jedenfalls innerhalb der Sechs-Monats-Frist des § 36 Abs. 3 VerfGGBbg gestellt werden. Die von der Antragstellerin begehrte Änderung des § 24 Abs. 1 BbgVerfSchG sei am 26. Februar 2020 abgelehnt und die Mitgliederzahl der PKK vom Landtag am 28. Februar 2020 mit Kenntnis der Antragstellerin beschlossen worden. Die Frist sei mithin abgelaufen.

Der Antrag sei aber auch verfristet, soweit er die bis einschließlich zum 16. Juni 2021 durchgeführten Wahlvorgänge betreffe. Fristgemäß innerhalb von sechs Monaten sei lediglich die Wahl vom 18. Juni 2021 angegriffen worden, in der der Abgeordnete Kalbitz nicht die erforderliche Mehrheit erhalten habe. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin seien die einzelnen Wahlakte nicht als noch nicht abgeschlossener Gesamtvorgang zu qualifizieren. Auch der Sächsische Verfassungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 26. Januar 1996 (Vf. 15-I-95) die dortigen Wahlakte nur deshalb als Gesamtvorgang qualifiziert, weil seinerzeit eine PKK noch nicht gebildet gewesen sei. Sei eine PKK dagegen schon gebildet, stelle sich die einzelne Entscheidung gerade nicht mehr als Teilakt eines noch nicht abgeschlossenen Gesamtvorgangs dar, sondern werde der Gesamtvorgang „Konstituierung der PKK“ durch die einzelnen Wahlakte lediglich ergänzt. Für dieses Verständnis streite vor allem der Normgehalt des § 24 BbgVerfSchG: Zum einen verliere ein Mitglied der PKK danach seine Mitgliedschaft, wenn es aus seiner Fraktion ausscheide oder Mitglied der Landesregierung werde. Zum anderen übe die PKK ihre Tätigkeit danach auch über das Ende der Legislaturperiode hinaus aus. Da das Gesetz mithin ersichtlich davon ausgehe, dass eine einmal konstituierte PKK auch von der Vakanz eines vorgesehenen Sitzes nicht berührt werde, stelle die Konstituierung nach dem Normverständnis eine Zäsur dar. Ein anderes Verständnis führe im Übrigen zu der untragbaren Konsequenz, dass die einzelne Mitglieder betreffenden Wahlgänge auch Jahre später noch im Wege des Organstreitverfahrens angegriffen werden könnten, obgleich die PKK über Monate hinweg tätig gewesen sei. Auch der Sinn und Zweck der Ausschlussfrist im Organstreit streite gegen eine Betrachtung der einzelnen Wahlgänge als Teilakte. Die Ausschlussfrist ziele darauf ab, dass nach einer bestimmten Zeit im Organstreitverfahren angreifbare Maßnahmen im Interesse der Rechtssicherheit außer Streit gestellt würden. Könne jeder Wahlgang je eine neue Sechs-Monats-Frist in Gang setzen, sei dies obsolet. Werde die PKK ohne Beteiligung einer Fraktion konstituiert, weil deren Wahlvorschläge keine Mehrheit gefunden hätten, lägen alle Informationen für eine verfassungsrechtliche Klärung im Organstreitverfahren vor. Erfolge dennoch binnen sechs Monaten kein Antrag, müsse das Parlament im Sinne eines geordneten Verfassungslebens davon ausgehen können, rechtmäßig gehandelt zu haben. Tatsächlich zeige der vorliegende Rechtsstreit, dass das Zögern der Antragstellerin zu einem langwierigen Auswahlverfahren mit fortwährendem Streit über die gegenseitigen Motive der Wahl oder Nichtwahl einzelner Mitglieder der PKK geführt habe. Gerade einem solchen Dauerstreit solle die Ausschlussfrist im Organstreitverfahren entgegenwirken.

Im Übrigen fehle der Antragstellerin die Antragsbefugnis. Der Vortrag der Antragstellerin erschöpfe sich in einer Aneinanderreihung von Rechtsprechungs-Zitaten, ohne diese zum vorliegenden Fall in Verhältnis zu setzen. Was das Recht auf faire und loyale Anwendung der Geschäftsordnung aus Art. 56 LV bedeute und weshalb es vorliegend verletzt sein solle, lege die Antragstellerin an keiner Stelle des Antrags dar. Jedenfalls trage die Antragstellerin keine Umstände vor, die eine Rechtsverletzung möglich erscheinen ließen. Nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2022 (2 BvE 9/20) schieden prozedurale oder materielle Rechte der Fraktionen, die das freie Wahlrecht der übrigen Abgeordneten einschränkten, von vornherein aus. Selbst wenn man aber mit der teilweise ergangenen landesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung engere Maßstäbe zugrunde legen wollte, sei nicht ersichtlich, weshalb die Ablehnung der Kandidaten der Antragstellerin diese in ihren verfassungsrechtlichen Rechten verletze oder unmittelbar gefährde. Vielmehr habe er, der Antragsgegner, durch die der Wahl vorgeschaltete Anhörung der Kandidaten im Hauptausschuss und das der Wahl nachgeschaltete Moderationsverfahren die nach der landesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung erforderlichen Verfahrensvorkehrungen getroffen. Der Moderationsprozess sei auch weder von ihm noch von seiner Präsidentin, sondern von der Antragstellerin abgebrochen worden.

Es bestünden schließlich auch Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin, da es sich bei dem eingeleiteten Moderationsprozess um ein einfacheres und kostengünstigeres Verfahren handele, das die Antragstellerin zu dem begehrten Ziel führe. Dieser Moderationsprozess sei aus seiner Sicht auch keinesfalls gescheitert.

Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. § 24 Abs. 1 BbgVerfSchG genüge ebenso verfassungsrechtlichen Anforderungen wie sein Beschluss über die Beschränkung der Mitgliederzahl der PKK und die einzelnen Wahlakte.

Zwar ergebe sich aus Art. 67 Abs. 1 Satz 2 LV das Recht auf Chancengleichheit der Fraktionen, das grundsätzlich überall zur Anwendung komme, wo Aufgaben des Parlaments erfüllt würden, also auch bei der Besetzung der PKK. Damit sei indes noch nichts darüber gesagt, dass dies auch für den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit gelte. Denn zum einen sei anerkannt, dass nicht alle vom Parlament gewählten und eingerichteten Gremien dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit entsprechen müssten. Zum anderen handele es sich bei der PKK nicht um einen Ausschuss, für den die Rechtsprechung zur Spiegelbildlichkeit maßgeblich entwickelt worden sei. Das Präsidium des Bundestags sei nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2022 (2 BvE 9/20) beispielsweise nicht spiegelbildlich zu besetzen. Im Übrigen habe das Bundesverfassungsgericht selbst für im Grunde spiegelbildlich zu besetzende Ausschüsse anerkannt, dass Einschränkungen des Grundsatzes möglich seien, wenn besondere Geheimhaltungsanforderungen dies erforderten.

Auch das Landesverfassungsgericht sei in seiner bisherigen Rechtsprechung jedenfalls nicht davon ausgegangen, dass der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit bei der Besetzung der PKK ‑ wenn überhaupt ‑ uneingeschränkt Beachtung finden müsste. Dementsprechend habe es § 24 Abs. 1 BbgVerfSchG mit der Erwägung unbeanstandet gelassen, dass es ungeachtet der Frage, ob der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit zur Anwendung komme, verfassungsrechtlich zulässig sei, einzelne Fraktionen nicht zu berücksichtigen sowie die Wahl der Mitglieder vom Vertrauen der Mehrheit in die fachliche Kompetenz und Verschwiegenheit der einzelnen Bewerber abhängig zu machen.

Die parlamentarische Kontrolle der PKK berühre einen hochsensiblen Bereich exekutiver Eigenverantwortung. Mit Blick auf die Methoden und Quellen der Verfassungsschutzbehörde bestehe selbst gegenüber dem Parlament grundsätzlich ein legitimes Geheimhaltungsinteresse. Die gegenläufigen Interessen an exekutiver Geheimhaltung einerseits und parlamentarischer Kontrolle andererseits ließen sich schonend nur dadurch ausgleichen, dass die parlamentarische Kontrolle auf einen möglichst kleinen (und das besondere Vertrauen rechtfertigenden) Personenkreis beschränkt werde. Das wiederum rechtfertige es, den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit bei der Besetzung der PKK nicht ‑ oder jedenfalls nicht strikt ‑ zur Anwendung zu bringen.

Nach diesen Grundsätzen sei es zunächst nicht zu beanstanden, dass § 24 Abs. 1 BbgVerfSchG eine Mehrheitswahl der Mitglieder der PKK vorsehe. Ein Entsendungsrecht stehe der Antragstellerin nicht zu. Dem Anliegen der Opposition trage § 24 Abs. 1 Satz 3 BbgVerfSchG hinreichend dadurch Rechnung, dass die Norm eine angemessene Beteiligung der Opposition durch mindestens ein Mitglied vorsehe. Darüberhinausgehende Minderheiten- oder gar Oppositionsfraktionsrechte gewähre auch Art. 55 Abs. 2 LV nicht. Im Übrigen sei das Prinzip der wehrhaften Demokratie im Rahmen der Einrichtung der PKK zu berücksichtigen.

Auch der Beschluss über die Besetzung der PKK wahre die Rechte der Antragstellerin. Mit der Festlegung, dass drei der sechs zu besetzenden Plätze den Oppositionsfraktionen zustünden, sei den parlamentarischen Minderheitsrechten sogar überobligatorisch Rechnung getragen worden.

Nicht nur das Vorsehen der Mehrheitswahl als solcher sei nach alledem verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, sondern auch deren Durchführung im konkreten Fall. Das Bundesverfassungsgericht habe in der Entscheidung vom 22. März 2022 (2 BvE 9/20) bereits entschieden, dass von Verfassungs wegen keine prozeduralen oder materiellen Anforderungen an die Wahl bestünden. Denn könne die Fraktion mittels prozeduraler Vorkehrungen oder gar eines Besetzungsrechts einen Kandidaten durchsetzen, sei die Wahl ihres Sinns entleert. Dementsprechend erschöpfe sich das Recht der Fraktionen auf Chancengleichheit auch bei der Besetzung der PKK in einem bloßen Vorschlags- und Wahlrecht. Dass sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf eine Wahl bezogen habe, die verfassungsrechtlich vorgegeben sei, ändere an dieser Wertung nichts. Sie komme vielmehr ebenso dort zum Tragen, wo das Parlament ein Gremium aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift zu wählen habe. Das Bundesverfassungsgericht habe sich von den zur PKK ergangenen Entscheidungen insbesondere des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs explizit abgegrenzt und deutlich gemacht, dass der aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und dem Demokratieprinzip abgeleitete Grundsatz des freien Mandats der Abgeordneten Vorkehrungen entgegenstehe, die von ihnen verlangten, ihre Wahlabsicht offenzulegen oder zu begründen. Da Art. 56 Abs. 1 LV eine nahezu wortgleiche Formulierung wie Art. 38 Abs. 1 GG vorsehe, beanspruchten diese Erwägungen auch auf Landesebene Geltung. Der Wahlakt unterliege keiner über die Einhaltung von Verfahrensvorschriften hinausgehenden gerichtlichen Kontrolle.

Selbst wenn man aber abweichend davon prozedurale und/oder materielle Anforderungen an den Wahlakt formulieren wollte, seien diese vorliegend eingehalten. Die gerichtliche Überprüfung sei auf die Einhaltung äußerster Grenzen eingeschränkt. Diesen sei genügt, wenn Gründe ersichtlich seien, die das Misstrauen der Parlamentsmehrheit in die Vertrauenswürdigkeit oder Verschwiegenheit der aufgestellten Kandidaten mit Blick auf die Zwecke des Verfassungsschutzes rechtfertigten. Jede weitergehende Überprüfung komme einer „Wahlpflicht“ gleich. Danach sei davon auszugehen, dass er, der Antragsgegner, die Anforderungen vorliegend übererfüllt habe. Mit umfangreichen und zeitaufwändigen Anhörungen seines Hauptausschusses habe er die Möglichkeit eröffnet, die Eignung aller Kandidaten und deren Vertrauenswürdigkeit durch Befragungen festzustellen. Als keiner der Kandidaten der Antragstellerin die erforderliche Mehrheit habe erreichen können, habe er zudem ein Moderationsverfahren unter der Leitung seiner Präsidentin eingeleitet, um zu gewährleisten, dass sich der weitere Austausch der Fraktionen am Gebot der Fairness orientiere. Dass am Ende dieses Prozesses eine Mehrheit zu dem Ergebnis gekommen sei, dass keiner der Kandidaten der Antragstellerin für das Amt geeignet sei, sei als Entscheidung einer demokratisch legitimierten Mehrheit hinzunehmen.

Fern liege die Annahme der Antragstellerin, dass die Wahlentscheidungen auf offenkundig sachfremden Erwägungen basierten. Vielmehr ergebe sich aus den Protokollen über die Anhörungen, dass es für die Ablehnung aller Kandidaten der Antragstellerin sachliche Gründe gegeben habe. Im Hinblick auf den Abgeordneten Kalbitz sei beispielsweise der Schluss gerechtfertigt gewesen, dass er die Arbeit der Verfassungsschutzbehörden verachte, nachdem er den Präsidenten des Bundesamts für Verfassungsschutz in seiner Anhörung als einen „übereifrigen Erfüllungsgehilfen“ und „Zauberlehrling“ bezeichnet hatte. Im Übrigen seien im Hinblick auf seine Person und andere Kandidaten Anhaltspunkte aufgetreten, dass Kontakte zu rechtsextremen Gruppierungen ‑ auch in der Partei der Antragstellerin ‑ bestünden. Wenn die Abgeordneten aufgrund solcher Kontakte oder Verbindungen an der Eignung von Kandidaten der Antragstellerin zweifelten, könne dies auch angesichts der bisher zu den verfassungsfeindlichen Bestrebungen innerhalb der Partei der Antragstellerin ergangenen gerichtlichen Entscheidungen nicht als unsachgemäß angesehen werden.

Es sei auch nicht zutreffend, dass die anderen Abgeordneten die Kandidaten der Antragstellerin „schon aus Prinzip“ ablehnten. Hiergegen spreche schon, dass es in der vergangenen Legislaturperiode gelungen sei, eine Abgeordnete der Antragstellerin in die PKK zu wählen. Auch hätten Abgeordnete der Regierungsfraktion selbst betont, dass die fehlende Besetzung des der Antragstellerin zustehenden Sitzes in der PKK kein zufriedenstellender Zustand sei, weshalb seitens der Präsidentin gerade der Moderationsprozess angeregt worden sei. Es sei sodann nicht etwa er, sondern die Antragstellerin gewesen, die bereits nach vier Treffen diesen Prozess mit der Einleitung des Organstreitverfahrens verlassen habe. Auch im Übrigen sei nicht ihm, sondern der Antragstellerin der Vorwurf zu machen, nicht konstruktiv an der Besetzung des vakanten Sitzes der PKK mitgewirkt zu haben. In Teilen habe sie den Eindruck erweckt, sie nutze das Anhörungsverfahren, um sich vor ihren eigenen Wählern zu profilieren. So habe ein Abgeordneter offen bekannt, gar nicht Mitglied in der PKK werden zu wollen, und zwei weitere Abgeordnete hätten sich geweigert, überhaupt Fragen zu beantworten.

Die Antragstellerin sei schließlich auch nicht durch die Konstituierung der PKK ohne ihre Beteiligung in ihren Rechten verletzt. Dies ergebe sich bereits aus der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts, wonach es für eine angemessene Beteiligung der Opposition ausreichend sei, wenn ein Mitglied der Opposition in der PKK vertreten sei. Diese Auffassung werde durch § 24 Abs. 1 Satz 3 BbgVerfSchG auf einfachgesetzlicher Ebene bestätigt. Damit sei dem Schutz der Minderheit vorliegend hinreichend Rechnung getragen, da zwei der (derzeit) fünf Mitglieder und damit 40 % der Sitze in der PKK den Oppositionsfraktionen zuzurechnen seien. Vor diesem Hintergrund könne auch nicht von einer missbräuchlich einseitigen Besetzung die Rede sein. Soweit sich die Antragstellerin für ihre gegenteilige Auffassung auf die Rechtsprechung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs berufe, verkenne sie, dass der Opposition im dortigen Fall zwar zwei Sitze in der PKK zugestanden hätten, die Opposition aber lediglich aus einer Fraktion bestanden habe, so dass sich die Abwesenheit dieser Fraktion als Abwesenheit der Opposition schlechthin dargestellt habe. Demgegenüber sei die Opposition in der PKK des 7. Brandenburgischen Landtags auch ohne Beteiligung der Antragstellerin angemessen vertreten.

Unabhängig davon sei eine zügige Konstituierung der PKK vorliegend auch deshalb geboten gewesen, weil von den zuvor neun Mitgliedern der PKK der 6. Legislaturperiode überhaupt nur noch fünf Mitglieder ein Mandat errungen hätten und von diesen fünf wiederum eine Person Mitglied der Landesregierung geworden sei, eine weitere Person eine Tätigkeit im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales aufgenommen habe und schließlich das Mitglied der Antragstellerin nach Uruguay ausgewandert sei. Mit Wortlaut und Ziel des Art. 11 Abs. 3 LV sei es danach kaum zu vereinbaren gewesen, die in § 24 Abs. 3 BbgVerfSchG verankerte Diskontinuitätsregel auf unbestimmte Zeit anzuwenden. Gleiches habe mit Blick auf die zum Ende der 6. Legislaturperiode eingeführten Änderungen des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes gegolten, die eine umfassendere und zweckmäßigere Kontrolle des Verfassungsschutzes erreichen sollten und bis zur Konstituierung der PKK nur beschränkt hätten Wirkung entfalten können.

IV.

Die Landesregierung Brandenburg hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

B.

Die Anträge haben insgesamt keinen Erfolg. Sie sind größtenteils bereits unzulässig. Die Anträge zu Ziffer 1 lit. b) und lit. d) beziehen sich nicht auf einen hinreichend bezeichneten Antragsgegenstand. Der Antrag zu Ziffer 1 lit. c) wahrt die Frist nicht. Im Hinblick auf den Antrag zu Ziffer 1 lit. a) hat die Antragstellerin die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nur teilweise aufgezeigt. Soweit dieser Antrag zulässig ist, ist er unbegründet.

I.

1. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind im Organstreitverfahren im Sinne von Art. 113 Nr. 1 LV, § 12 Nr. 1, § 35 VerfGGBbg beteiligtenfähig (st. Rspr., für die Fraktion vgl. Beschluss vom 20. Januar 2023 ‌‑ VfGBbg 67/21 ‑,‌ Rn. 32, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Die Antragstellerin hat auch die erforderliche Prozessführungsbefugnis. Der Antragsgegner ist der richtige Antragsgegner, da die von der Antragstellerin beanstandeten Maßnahmen bzw. Unterlassungen in seinen Verantwortungsbereich fallen (für die Wahl der Mitglieder der PKK vgl. bereits Urteil vom 19. Februar 2016 ‌‑ VfGBbg 57/15 ‑,‌ https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

2. Mit ihrem Antrag bezeichnet die Antragstellerin allerdings nur teilweise einen zulässigen Antragsgegenstand.

Gemäß § 36 Abs. 1 VerfGGBbg ist der Antrag im Organstreitverfahren nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung übertragenen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Der Antragsteller bestimmt mit seinem Antrag und der hierin angeführten Maßnahme oder Unterlassung sowie mit der Benennung der als verletzt behaupteten Verfassungsnorm den Streitgegenstand des Organstreitverfahrens (vgl. Beschlüsse vom 19. Februar 2009 ‌‑ VfGBbg 44/08 ‑,‌ und vom 19. November 2009 ‌‑ VfGBbg 44/09 ‑,‌ https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Im Einzelfall ist der Streitgegenstand durch Auslegung des im fristgebundenen Antrag und der Antragsbegründung zum Ausdruck kommenden Begehrens des Antragstellers zu ermitteln (vgl. Urteil vom 19. Februar 2016 ‌‑ VfGBbg 57/15 ‑,‌ https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

a. Gemessen daran sind Gegenstand des Organstreits allein die unter Ziffer 1 lit. a) bis d) des Antrags ausdrücklich benannten Maßnahmen des Antragsgegners. Demgegenüber hat die Antragstellerin weder den Beschluss des Fünften Gesetzes zur Änderung parlamentarischer Vorschriften vom 26. Februar 2020 bzw. die Ablehnung des entsprechenden Änderungsantrags der Antragstellerin noch den Beschluss des Antragsgegners vom 28. Februar 2020 über die Festlegung der Mitgliederanzahl der PKK und die Verteilung der danach zu vergebenden sechs Plätze auf die Fraktionen in den Organstreit miteinbezogen. Dies folgt bereits daraus, dass die sehr detaillierte und mit konkreten Anträgen (a.- d.) versehene Antragsschrift die vorgenannten Beschlüsse nicht ausdrücklich als angegriffene Maßnahmen bezeichnet. Hieran muss sich die anwaltlich vertretene Antragstellerin festhalten lassen, zumal auch die in der Begründung des Antrags gleichwohl enthaltenen Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit des § 24 BbgVerfSchG und des Beschlusses vom 28. Februar 2020 eher erläuternden Charakter aufweisen. Für das Auslegungsergebnis spricht auch, dass die Antragstellerin mit Blick auf den Gesetzesbeschluss vom 26. Februar 2020 ausdrücklich klargestellt hat, diesen nicht zum Gegenstand des Organstreits machen zu wollen. Selbst wenn man im Übrigen aufgrund der diesbezüglichen Ausführungen in der Antragsschrift davon ausginge, dass sich die Antragstellerin auch gegen den Beschluss des Landtags vom 28. Februar 2020 wenden wollte, so wäre ein entsprechender Antrag jedenfalls unzulässig. Zwischen der Beschlussfassung und dem Eingang des Organstreitverfahrens am 17. Dezember 2021 liegen weit mehr als sechs Monate, so dass die Frist des § 36 Abs. 3 VerfGBbg nicht gewahrt ist.

b. Der so verstandene Antrag ist bezogen auf die von der Antragstellerin unter Ziffer 1 lit. b) und lit. d) benannten Gegenstände schon deshalb unzulässig, weil eine rügefähige Maßnahme oder Unterlassung nicht hinreichend konkret bezeichnet ist.

Die Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners, durch die sich die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt sieht, ist im Rahmen der ihr nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VerfGGBbg obliegenden Substantiierungspflicht konkret zu bezeichnen. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts, innerhalb von Handlungskomplexen und Geschehensabläufen nach konkreten Maßnahmen oder Unterlassungen zu suchen, die verfassungsrechtliche Grenzen überschreiten könnten. Der Organstreit dient nicht dazu, die Verfassungsmäßigkeit des Handelns des Antragsgegners allgemein, objektiv und abstrakt zu überprüfen (vgl. Beschlüsse vom 20. Mai 2021 ‌‑ VfGBbg 5/21 ‑,‌ Rn. 38, und vom 21. September 2019 ‌‑ VfGBbg 58/18 ‑,‌ https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

aa. Gemessen daran hat die Antragstellerin zunächst keinen zulässigen Antragsgegenstand benannt, soweit sie mit ihrem Antrag zu Ziffer 1 lit. b) die nicht ordnungsgemäße Durchführung des Moderationsverfahrens beanstandet. Diesbezüglich wären jedenfalls nähere Ausführungen dazu erforderlich gewesen, welche Anforderungen im Rahmen des Moderationsverfahrens aus Sicht der Antragstellerin einzuhalten gewesen wären und inwieweit der Antragsgegner hinter diesen im Einzelnen zurückgeblieben sein soll. Daran fehlt es. Die Antragstellerin beschränkt sich in ihren Schriftsätzen bezogen auf den Moderationsprozess vielmehr darauf, die Motivation des Antragsgegners in Frage zu stellen, dem sie Verzögerungstaktik und fehlenden Einigungswillen unterstellt, benennt aber keine Maßnahme oder Unterlassung, die sie dem Antragsgegner insoweit konkret vorwirft. Vor diesem Hintergrund zielt der unter Ziffer 1 lit. b) formulierte Antrag letztlich auf eine allgemeine bzw. umfassende Prüfung des Moderationsverfahrens auf seine „Ordnungsgemäßheit“, was nach dem oben dargestellten Maßstab nicht zulässige Zielsetzung eines Organstreitverfahrens sein kann. Im Übrigen würde eine entsprechende Überprüfung vorliegend auch daran scheitern, dass dem Gericht der Inhalt der Verständigungstermine nicht bekannt ist und die Antragstellerin der Vorlage der entsprechenden Protokolle im Schriftsatz vom 20. September 2022 ausdrücklich widersprochen hat.

bb. Der unter Ziffer 1 lit. d) formulierte Antrag ist mangels Bezeichnung eines im Organstreitverfahren rügefähigen Verhaltens ebenfalls unzulässig. Mit dem Begriff des „Unmöglich Machens“ umschreibt die Antragstellerin lediglich die aus ihrer Sicht eingetretene Rechtsverletzung, benennt aber auch hier keine konkrete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners, die über das bereits mit den Anträgen zu Ziffer 1 lit. a) und c) zum Gegenstand des Organstreitverfahrens gemachte Verhalten hinausgeht und Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung sein könnte.

Weiterer Darlegungen hätte es insoweit auch vor dem Hintergrund bedurft, dass die fehlende Möglichkeit der Mitwirkung eines Abgeordneten der Antragstellerin in der PKK vorliegend ersichtlich dem Umstand geschuldet ist, dass die nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BbgVerfSchG erforderliche Wahl durch die Mehrheit der Abgeordneten ausgeblieben ist. Aus Sicht des Antragsgegners „steht und fällt“ die Mitarbeit eines Kandidaten der Antragstellerin in der PKK mit der Rechtmäßigkeit der bereits unter Ziffer 1 lit. a) des Antrags angegriffenen Nichtwahl. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner der Antragstellerin die Mitarbeit in der PKK auch dann nicht ermöglichen würde, wenn sie mit dem Antrag zu Ziffer 1 lit. a) Erfolg hätte, bestehen nicht. Warum der Antrag zu Ziffer 1 lit. d) dennoch ‑ zusätzlich ‑ erforderlich ist, hätte die Antragstellerin deshalb im Rahmen ihrer Substantiierungspflicht ausführen müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 ‌‑ 2 BvE 1/20 ‑,‌ BVerfGE 154, 1, 11, Rn. 26, www.bverfg.de).

c. Zulässige Antragsgegenstände hat die Antragstellerin dagegen benannt, soweit sie zum einen die Konstituierung der PKK ohne ihre Beteiligung am 10. März 2020 (Antrag zu Ziffer 1 lit. c) und zum anderen die Ablehnung aller von ihr vorgeschlagenen Kandidaten zur Besetzung der PKK (Antrag zu Ziffer 1 lit. a) zum Gegenstand des Organstreitverfahrens gemacht hat.

aa. Dabei rügt die Antragstellerin mit dem zuletzt genannten Antrag schwerpunktmäßig nicht eine Maßnahme, sondern eine Unterlassung.

Die trennscharfe Abgrenzung zwischen einer Maßnahme und einer Unterlassung im Sinne des § 36 Abs. 1 VerfGGBbg kann im Einzelfall schwierig sein, da beides ineinander übergehen kann (vgl. jüngst: BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 2022 ‌‑ 2 BvE 8/21 ‑,‌ Rn. 43, www.bverfg.de). Im Zweifel ist auf den „Schwerpunkt“ der Rüge abzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 ‌‑ 2 BvG 1/00 ‑,‌ BVerfGE 104, 238, 245, Rn. 24, www.bverfg.de; Bethge, in: Schmidt‑Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand Januar 2022, § 64 Rn. 23). Als Unterlassung ist dabei nicht jede einfache Untätigkeit ausreichend, auf die sich ein Antragsteller mit einer bloßen Behauptung beruft. Vielmehr kommt es neben dem Schwerpunkt der Rüge auf die rechtliche Relevanz und damit auf den Vortrag zur Rechtserheblichkeit der geltend gemachten Unterlassung an (vgl. Bethge, in: Schmidt‑Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand Januar 2022, § 64 Rn. 36 m. w. N., der mit Hinweis auf BVerfGE 140, 115, 141 ein rechtserhebliches Unterlassen u. a. in dem Fall annimmt, dass der Vermittlungsausschuss die Mitgliedschaft und Mitwirkung eines Parlamentsmitglieds in einer formellen Arbeitsgruppe verweigert).

Der Schwerpunkt des dem Antragsgegner unter dem Antrag zu Ziffer 1 lit. a) vorgeworfenen Verhaltens liegt in einem Unterlassen. Hierfür spricht zunächst, dass die Antragstellerin selbst ‑ wie ihre Ausführungen zur Einhaltung der Frist des § 36 Abs. 3 VerfGGBbg zeigen ‑ davon ausgeht, ein Unterlassen des Antragsgegners zum Gegenstand der Organklage gemacht zu haben. Angesichts dessen, dass der Streitgegenstand des Verfahrens zu ihrer Disposition steht, kommt dieser Einschätzung der Antragstellerin erhebliche Bedeutung zu. Hinzu kommt, dass sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag ausdrücklich nicht gegen die Durchführung der Wahl, einen einzelnen Wahlakt oder die Ablehnung eines bestimmten, von ihr vorgeschlagenen Kandidaten richtet; beschwert sieht sie sich vielmehr erst durch das Endergebnis aller durchgeführten Wahlgänge sowie dadurch, dass der Antragsgegner insoweit keine ausreichenden Schutzvorkehrungen getroffen habe. Angriffsgegenstand ist damit schwerpunktmäßig gerade keine aktive Maßnahme des Antragsgegners, sondern ein qualifiziertes Unterlassen, das namentlich darin besteht, dass es der Antragsgegner aus Sicht der Antragstellerin entgegen seiner ‑ auf die organschaftlichen Rechte der Antragstellerin bezogenen verfassungsrechtlichen und damit rechtserheblichen ‑ Handlungspflicht versäumt hat, einen ihrer Kandidaten in die PKK zu wählen bzw. jedenfalls durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass ein von ihr vorgeschlagener Kandidat nicht aus sachwidrigen Gründen abgelehnt wird.

bb. Ist Gegenstand des Organstreitverfahrens nach dem Vorstehenden gerade nicht der einzelne Wahlakt, sondern das ‑ bis zum heutigen Tag ‑ fortgesetzte Unterlassen des Antragsgegners, überhaupt einen von der Antragstellerin vorgeschlagenen Kandidaten in die PKK zu wählen, so folgt daraus zugleich, dass es auf den die Kandidatin Dr. Oeynhausen betreffenden Wahlvorgang vom 23. Februar 2022 für die Zulässigkeit des Organstreitverfahrens nicht ankommt. Insofern kann dahinstehen, ob eine Einbeziehung neuer Maßnahmen in ein laufendes Organstreitverfahren grundsätzlich möglich ist (bejahend: BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 ‌‑ 2 BvE 3/07 ‑,‌ BVerfGE 124, 78, 111 f., Rn. 98, www.bverfg.de). Entscheidend für den vorliegenden Fall ist allein, dass der Antragsgegner durch die Ablehnung der Abgeordneten Dr. Oeynhausen das ihm vorgeworfene Unterlassen nicht abgestellt, sondern fortgesetzt hat.

3. Der Antrag zu Ziffer 1 lit. a) ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners fristgemäß im Sinne des § 36 Abs. 3 VerfGGBbg gestellt. Der Antrag zu Ziffer 1 lit. c) wahrt die Frist dagegen nicht.

Gemäß § 36 Abs. 3 VerfGGBbg muss der Antrag im Organstreitverfahren binnen sechs Monaten gestellt werden, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekanntgeworden ist. Mit dieser gesetzlichen Ausschlussfrist sollen im Organstreitverfahren angreifbare Rechtsverletzungen nach einer bestimmten Zeit im Interesse der Rechtssicherheit außer Streit gestellt werden. Dies rechtfertigt eine Befristung für die Einleitung eines Organstreits auch dann, wenn Angriffsziel ein Unterlassen des Antragsgegners ist, das über eine gewisse Zeit fortbesteht. Um die für die Rechtssicherheit gebotene Ausschlussfrist für das Organstreitverfahren bei fortdauerndem Unterlassen nicht zu unterlaufen, dürfen die Umstände, aus denen sich das Unterlassen beziehungsweise die Verpflichtung zum Handeln ergeben, dem Antragsteller erst innerhalb einer Frist von sechs Monaten vor der Antragstellung bekanntgeworden sein. An Kenntnis welcher Umstände bei fortdauerndem Unterlassen konkret für den Beginn des Fristablaufs anzuknüpfen ist, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Die Frist wird spätestens dadurch in Lauf gesetzt, dass sich der Antragsgegner erkennbar eindeutig weigert, in der Weise tätig zu werden, die der Antragsteller zur Wahrung der Rechte aus seinem verfassungsrechtlichen Status für erforderlich hält (vgl. Beschluss vom 17. September 2021 ‌‑ VfGBbg 22/21 ‑,‌ Rn. 75 ff., https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.).

a. Dies zugrunde gelegt wahrt der am 17. Dezember 2021 eingegangene Antrag die Frist, soweit die Antragstellerin sich unter Ziffer 1 lit. a) gegen die Nichtwahl einer ihrer Kandidaten in die PKK wendet. Die Antragstellerin musste frühestens mit der Ablehnung des letzten von ihr vorgeschlagenen Kandidaten am 18. Juni 2021 erkennen, dass der ihr nach dem Beschluss des Antragsgegners vom 28. Februar 2020 zustehende Sitz in der PKK bis auf weiteres unbesetzt bleiben würde. Vor diesem Zeitpunkt bestand noch die Möglichkeit, dass der nächste von der Antragstellerin vorgeschlagene Kandidat die erforderliche Mehrheit bekommen könnte und damit insbesondere die von der Antragstellerin gerügte Verletzung ihrer Fraktionsrechte vermieden würde. Angesichts dessen war die Antragstellerin nicht gehalten, das vorliegende Organstreitverfahren bereits vor dem 17. Dezember 2021 einzuleiten. Offenbleiben kann, ob die Frist für die Einleitung des Organstreitverfahrens überhaupt bereits am 18. Juni 2021 zu laufen begonnen hat, oder die Antragstellerin mit Blick auf den von der Präsidentin des Antragsgegners angeregten Moderationsprozess mit der Einleitung des Verfahrens nicht sogar länger hätte zuwarten können.

Mit Blick auf den Antrag zu Ziffer 1 lit. a) ist die Konstituierung der PKK am 10. März 2020 entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht etwa als Zäsur zu werten, die die Frist des § 36 Abs. 3 VerfGGBbg in Lauf gesetzt hat. Der Antragsgegner selbst verweist insoweit auf § 24 BbgVerfSchG, aus dessen Absätzen 2 und 3 sich ergibt, dass die PKK in ihrem Bestand von ihren Mitgliedern unabhängig ist. Bei der Konstituierung einerseits und der Wahl der Mitglieder der PKK andererseits handelt es sich danach um zwei getrennte Vorgänge, die auch rechtlich unabhängig voneinander zu bewerten sind. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum es für den Ablauf der Frist eines gegen den Wahlvorgang bzw. das Wahlergebnis gerichteten Antrags gerade auf die Konstituierung der PKK ankommen sollte. Auch die Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs vom 26. Januar 1996 (Vf. 15‑I‑95) stellt nicht auf eine solche „Zäsurwirkung“ der Konstituierung der PKK ab. Mangels Konstituierung der PKK kam es auf die Bedeutung derselben im dortigen Fall vielmehr von vornherein nicht an. Nach alledem beurteilt sich die Frage des Fristbeginns auch in diesem Zusammenhang nach dem oben genannten Maßstab, wonach es entscheidend darauf ankommt, ob die Antragstellerin mit der Konstituierung der PKK am 10. März 2020 davon ausgehen musste, dass der Antragsgegner auch zukünftig keinen ihrer Kandidaten in die PKK wählen werde. Davon kann bereits angesichts dessen nicht ausgegangen werden, dass die überwiegende Anzahl der Abgeordneten der Antragstellerin im Zeitpunkt der Konstituierung im Hauptausschuss nicht einmal angehört und im Plenum erst recht noch nicht abgelehnt worden war. Ob der der Antragstellerin zustehende Platz in der PKK (auch) im weiteren Verlauf unbesetzt bleiben würde, stellte sich damit für die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt als offen dar.

b. Soweit sich die Antragstellerin mit dem Antrag zu Ziffer 1 lit. c) unmittelbar gegen die Konstituierung der PKK wendet, ist der Antrag dagegen verfristet. Ohne Erfolg beruft die Antragstellerin sich in diesem Zusammenhang auf einen „Gesamtvorgang Besetzung PKK“. Denn wie bereits erwähnt handelt es sich bei der Konstituierung der PKK nach der Konzeption des § 24 BbgVerfSchG um einen von der Wahl einzelner Mitglieder unabhängigen, getrennt zu betrachtenden Vorgang. Die Konstituierung der PKK ist insofern auch nicht etwa Teil des mit dem Antrag zu Ziffer 1 lit. a) gerügten fortgesetzten Unterlassens des Antragsgegners, einen der von der Antragstellerin vorgeschlagenen Kandidaten in die PKK zu wählen. Sie stellt vielmehr einen in einer aktiven Maßnahme bestehenden Einzelakt dar, der am 10. März 2020 abgeschlossen war. Die der Antragstellerin für die Einleitung des Organstreitverfahrens diesbezüglich zur Verfügung stehende Frist endete mithin bereits mit Ablauf des 10. September 2020.

4. Der nach alledem allein noch zur Prüfung verbleibende Antrag zu Ziffer 1 lit. a) ist unzulässig, soweit die Antragstellerin sich auf eine Verletzung von Oppositionsrechten, den Grundsatz der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung und ein aus Art. 11 Abs. 3 LV hergeleitetes Recht auf besondere parlamentarische Kontrolle beruft. Insoweit hat die Antragstellerin die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht hinreichend aufgezeigt, so dass ihr die Antragsbefugnis fehlt.

a. Mit Blick auf die von der Antragstellerin geltend gemachten Oppositionsrechte aus Art. 2 Abs. 1 LV bzw. Art. 55 Abs. 2 LV folgt dies zum einen daraus, dass die genannten Vorschriften keine konkreten Oppositionsfraktionsrechte begründen. Die Ausgestaltung von Rechten der parlamentarischen Opposition vollzieht sich über die Rechte parlamentarischer Minderheiten; ein über diese Rechte hinausgehender Gewährleistungsgehalt lässt sich den Vorschriften nicht entnehmen (vgl. Beschluss vom 28. März 2001 ‌‑ VfGBbg 46/00 ‑,‌ https://verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 ‌‑ 2 BvE 9/20 ‑,‌ BVerfGE 160, 411, 424 f., Rn. 42, www.bverfg.de). Art. 55 Abs. 2 LV hat zudem die Rechte aller Oppositionsmitglieder im Blick und ist nach der Rechtsprechung des Gerichts daher erst verletzt, wenn die parlamentarische Betätigungsmöglichkeit der die Opposition bildenden Fraktionen, Gruppen und einzelnen Abgeordneten insgesamt nicht ihrem Anteil am Parlament entspricht (vgl. Urteil vom 22. Juli 2016 ‌‑ VfGBbg 70/15 ‑,‌ https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Davon kann angesichts einer Vertretung der Opposition mit zwei Sitzen (40 %) in der derzeit (nur) fünf Mitglieder zählenden PKK keine Rede sein. Die einzelne Fraktion, die eine Art Ausgrenzungsstrategie der Mehrheit und damit ein Leerlaufen von Oppositionsrechten für sich reklamiert, kann jedenfalls in der vorliegenden Konstellation aus dem Normgehalt des Art. 2 Abs. 1 LV bzw. Art. 55 Abs. 2 LV keine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte aufzeigen.

b. Im Hinblick auf den von der Antragstellerin weitergehend gerügten Verstoß gegen den Grundsatz der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung (§ 87 Abs. 1 GOLT i. V. m. §§ 23 ff. BbgVerfSchG) ist die Antragstellerin ihrer Substantiierungspflicht nicht gerecht geworden. Es fehlt bereits an einer grundlegenden Auseinandersetzung mit dem möglichen Inhalt des Grundsatzes und der Frage, ob dieser lediglich im Rahmen der geltend gemachten Fraktions- bzw. Minderheitsrechte zu berücksichtigen ist oder ob ihm eine darüberhinausgehende Bedeutung in dem Sinne zukommt, dass er eine eigenständige verfassungsrechtliche Rechtsposition zu begründen vermag. Die Antragsschrift befasst sich insoweit auch nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 2022 ‌‑ 2 BvE 9/20 ‑,‌ BVerfGE 160, 411, 425 f., Rn. 44 f., und vom 4. Mai 2020 ‌‑ 2 BvE 1/20 ‑,‌ BVerfGE 154, 1, 13, Rn. 29, www.bverfg.de, m. w. N.).

Im Übrigen hat die Antragstellerin auch auf tatsächlicher Ebene nicht substantiiert vorgetragen, woraus sich im Rahmen des Wahlvorgangs ein unfaires oder illoyales Verhalten des Antragsgegners ergeben soll. Entsprechende Ausführungen waren auch nicht etwa entbehrlich. Ungeachtet einer etwaigen Verfassungswidrigkeit der fehlenden Vertretung der Antragstellerin in der PKK ließe sich von diesem Zustand nicht gleichsam automatisch auf ein unfaires oder illoyales Verhalten des Antragsgegners schließen. Von daher erfüllt es die Darlegungspflicht nicht, wenn die Antragstellerin den Vorwurf der unfairen Anwendung der Geschäftsordnung allein mit dem Wahlergebnis und diesbezüglich fehlenden Schutzvorkehrungen zu begründen versucht. Anderes trägt sie aber nicht vor. Sie hat insbesondere nicht dargelegt, dass die Abgeordneten die Vorschläge aller anderen Fraktionen in der Praxis stets ungeprüft „abgenickt“ und sich erstmals und ausschließlich ihr gegenüber auf ihr freies Mandat berufen hätten, um gerade die Mitwirkung ihrer Fraktion in der PKK zu verhindern.

c. Soweit die Antragstellerin erstmals in der mündlichen Verhandlung die Verletzung eines Rechts auf besondere parlamentarische Kontrolle aus Art. 11 Abs. 3 LV behauptet und den Antrag entsprechend erweitert hat, fehlt es an jeglicher Substantiierung.

d. Eine Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit der Fraktionen (Art. 67 Abs. 1 Satz 2 LV) durch das Unterlassen der Wahl eines von der Antragstellerin vorgeschlagenen Abgeordneten in die PKK erscheint aufgrund des Vorbringens der Antragstellerin dagegen möglich. Vor dem Hintergrund insbesondere der Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs vom 26. Januar 1996 (Vf. 15-I-95) und des Fehlens eigener Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts zu dieser Frage ist es jedenfalls nicht von vorn herein ausgeschlossen, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auf Wahl eines ihrer Abgeordneten in die PKK bzw. entsprechende Schutzvorkehrungen zusteht. Auch die zur Besetzung des Bundestagspräsidiums ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2022 (2 BvE 9/20) steht der Annahme der Antragsbefugnis entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht entgegen. Dass sich die im Zusammenhang mit der Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestags vom Bundesverfassungsgericht zur Bedeutung der Freiheit des Mandats angestellten Erwägungen auf die Wahl der Mitglieder der PKK übertragen lassen, liegt zwar nahe. Angesichts der Unterschiedlichkeit sowohl der in Rede stehenden Gremien (Präsidium einer- und Kontrollorgan andererseits) als auch des Rangs der streitentscheidenden Wahlregelungen (Grundgesetz einer- und Geschäftsordnungsrecht andererseits) ist dies aber nicht derart offensichtlich, dass deshalb betreffend Art. 67 Abs. 1 Satz 2 LV bereits die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Antragstellerin zu verneinen wäre.

5. Soweit der Antrag danach zulässig ist, steht das eingeleitete Moderationsverfahren der Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lassen politische Handlungsmöglichkeiten das Rechtsschutzbedürfnis für das Organstreitverfahren regelmäßig nicht entfallen, da sie dem Organstreit weder verfassungsrechtlich noch prozessual gleichwertig sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 ‌‑ 2 BvE 2/20 ‑,‌ BVerfGE 160, 368, 379, Rn. 33 ff. m. w. N., www.bverfg.de). Dem schließt sich das Landesverfassungsgericht jedenfalls für den Fall an, dass es sich ‑ wie hier ‑ um ein informelles, in der Geschäftsordnung des Landtags nicht vorgesehenes Verfahren handelt, das schon aus diesem Grund mit erheblichen Unsicherheiten für die Antragstellerin verbunden ist.

II.

1. Das Unterlassen der Wahl eines der von der Antragstellerin vorgeschlagenen Kandidaten in die PKK verletzt diese nicht in ihren Rechten aus Art. 67 Abs. 1 Satz 2 LV.

a. Nach Art. 11 Abs. 3 Satz 1 LV unterliegt der aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben einzurichtende Verfassungsschutz des Landes einer besonderen parlamentarischen Kontrolle. Die Regelung bietet zwar die Grundlage für die auf einfachgesetzlicher Ebene erfolgte Einrichtung der PKK, enthält aber selbst keine Vorgaben hinsichtlich der Ausgestaltung des Kontrollgremiums. Anders als andere Verfassungsbestimmungen stellt Art. 11 Abs. 3 LV auch keine Anforderungen an das Besetzungsverfahren der PKK oder die in diesem Zusammenhang zu beachtenden Fraktionsrechte. Insoweit handelt es sich ausweislich der Verfassungsberatungen auch nicht um eine unbewusste Regelungslücke. Der Verfassungsgesetzgeber hat sich vielmehr bewusst dafür entschieden, die Frage des Besetzungsverfahrens der PKK und eines etwaigen Grundmandats für die Fraktionen nicht entsprechend dem für Ausschüsse geltenden Art. 70 LV zu regeln, sondern der Entscheidung des Landtags zu überlassen (vgl. Ausschussprotokoll V1/11 vom 9. Dezember 1991, Dokumentation der Verfassung des Landes Brandenburg, Band 2, S. 388 ff.; Urteil vom 19. Februar 2016 ‌‑ VfGBbg 57/15 ‑,‌ https://verfassungsericht.‌brandenburg.de).

b. Verfassungsrechtliche Mitwirkungsbefugnisse der Antragstellerin bei der Besetzung der PKK können ihre Grundlage danach allein in Art. 67 Abs. 1 Satz 2 LV finden. Dieser verleiht den Fraktionen, die als Zusammenschlüsse von Abgeordneten an der Freiheit und Gleichheit des Abgeordnetenmandats (Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LV) teilhaben, einen eigenen verfassungsrechtlichen Status mit Rechten und Pflichten (vgl. bereits Urteil vom 19. Juni 2003 ‌‑ VfGBbg 98/02 ‑,‌ https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen den Fraktionen ebenso wie den Abgeordneten selbst gleiche Rechte und Pflichten unabhängig von ihrer Stellung als Mehrheits- oder Minderheitsfraktion zu (Grundsatz der Gleichbehandlung der Fraktionen, vgl. Urteil vom 22. Juli 2016 ‌‑ VfGBbg 70/15 ‑,‌ https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Das Recht auf gleichberechtigte Mitwirkung der Fraktionen wird, soweit es die Mitwirkung an parlamentarischen Gremien betrifft, durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Spiegelbildlichkeit ausgeformt. Nimmt der Landtag seine verfassungsrechtliche Stellung als Repräsentationsorgan nicht durch die Mitwirkung aller seiner Mitglieder wahr, sondern bildet hierfür Untergliederungen, müssen diese jeweils ein verkleinertes Abbild des Plenums darstellen und in ihrer Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums in seiner politischen Gewichtung widerspiegeln. Dies erfordert eine möglichst getreue Abbildung der Stärke der im Plenum vertretenen Fraktionen (vgl. BVerfG, Urteile vom 22. September 2015 ‌‑ 2 BvE 1/11 ‑,‌ BVerfGE 140, 115, 151, Rn. 93, vom 28. Februar 2012 ‌‑ 2 BvE 8/11 ‑,‌ BVerfGE 130, 318, 353 f., Rn. 126, www.bverfg.de, und vom 13. Juni 1989 ‌‑ 2 BvE 1/88 ‑,‌ BVerfGE 80, 188, 222, Rn. 113, juris).

Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit ist vom Bundesverfassungsgericht zwar mit Blick auf die Fachausschüsse entwickelt worden; er findet aber ‑ vorbehaltlich anderer verfassungsrechtlicher Bestimmungen ‑ auch beim Zugang zu anderen parlamentarischen Gremien Anwendung. Dies gilt jedenfalls, soweit diese wesentliche Kreations-, Informations-, Kontroll- und Untersuchungsaufgaben für den Landtag wahrnehmen (vgl. BVerfG, Urteile vom 22. September 2015 ‌‑ 2 BvE 1/11 ‑,‌ BVerfGE 140, 115, 151, Rn. 94, vom 28. Februar 2012 ‌‑ 2 BvE 8/11 ‑,‌ BVerfGE 130, 318, 353 f., Rn. 126 ff., und vom 8. Dezember 2004 ‌‑ 2 BvE 3/02 ‑,‌ BVerfGE 112, 118, 135 ff., Rn. 54 ff., www.bverfg.de). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt die gleiche Mitwirkungsbefugnis der Fraktionen zudem grundsätzlich im Rahmen aller parlamentarischen Entscheidungen und damit auch solcher über die innere Organisation und die Besetzung von Leitungsämtern (vgl. Urteil vom 22. März 2022 ‌‑ 2 BvE 2/20 ‑,‌ BVerfGE 160, 368, 384, Rn. 49, und Beschluss vom 22. März 2022 ‌‑ 2 BvE 9/20 ‑,‌ BVerfGE 160, 411, 420, Rn. 28, www.bverfg.de).

Der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz findet daher im Grunde auch für die Mitarbeit in der PKK Anwendung (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 26. Januar 1996 ‌‑ Vf. I-15-95 ‑,‌ Rn. 25, juris; Hermes, in: Dreier, GG, Bd II, 3. Auflage 2015, Art. 45d Rn. 37; S. Unger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Auflage 2018, Art. 45d Rn. 14; S. und C. Schönberger, JZ 2018, 105, 108, Hempel, Der Bundestag und die Nachrichtendienste ‑ eine Neubestimmung durch Art. 45d GG?, S. 184 ff.). Zwar leitet die PKK die ihr obliegende Kontrolle über den Verfassungsschutz nicht aus einer freien Organisationsentscheidung des Landtags ab. Sie nimmt vielmehr Befugnisse wahr, die ihr von Verfassungs wegen (Art. 11 Abs. 3 LV) durch Gesetz zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesen und näher ausgestaltet worden sind (vgl. Urteil vom 19. Februar 2016 ‌‑ VfGBbg 57/15 ‑,‌ https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Desungeachtet stellt die Kontrolle des Verfassungsschutzes eine Aufgabe dar, die in der repräsentativen Demokratie primär den demokratisch legitimierten Abgeordneten in ihrer Gesamtheit zusteht, von diesen aufgrund der zu beachtenden Geheimhaltungsanforderungen aber nicht effektiv wahrgenommen werden kann (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes vom 24. März 2009, BT-Drs. 16/12411, S. 7). Trotz ihrer Ausgestaltung als parlamentarisches „Gremium sui generis“ (vgl. Klein, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand September 2022, Art. 45d Rn. 25) nimmt die PKK daher der Sache nach spezifisch mitgliedschaftsrechtliche Rechte der Abgeordneten wahr.

c. Das Recht auf Chancengleichheit der Fraktionen wird aber nicht schrankenlos gewährleistet (vgl. für Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerfG, Urteile vom 22. März 2022 ‌‑ 2 BvE 2/20 ‑,‌ BVerfGE 160, 368, 385, Rn. 52, und vom 28. Februar 2012 ‌‑ 2  BvE 8/11 ‑,‌ BVerfGE 130, 318, 348, Rn. 114 ff., www.bverfg.de). Dementsprechend sind auch Beschränkungen des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit nicht per se unzulässig, wenn und soweit sie dem Schutz anderer Rechtsgüter von gleichem Verfassungsrang dienen. So hat das Verfassungsgericht bereits festgestellt, dass die Rechte der Fraktionen ihre Grenze u. a. in den in Art. 56 Abs. 1 LV verankerten Rechten der (anderen) Abgeordneten und deren besonderen Mitwirkungsbefugnissen nach Art. 56 Abs. 2 LV sowie der Funktionsfähigkeit des Landtags finden können. Umgekehrt können aber auch die Rechte der Abgeordneten durch die Fraktionsrechte eingeschränkt werden. In dieser „parlamentsrechtlichen Gemengelage“ sind die kollidierenden Verfassungsrechtspositionen in einen schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. Urteil vom 22. Juli 2016 ‌‑ VfGBbg 70/15 ‑, https://verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG, Urteil vom 22. September 2015 ‌‑ 2 BvE 1/11 ‑,‌ BVerfGE 140, 115, 154, Rn. 100, www.bverfg.de).

Dies zu gewährleisten obliegt in erster Linie dem Landtag im Rahmen seiner Geschäftsordnungsautonomie. Art. 68 LV gibt dem Landtag die Befugnis, seine inneren Angelegenheiten im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung autonom zu regeln und sich selbst so zu organisieren, dass er seine Aufgaben effektiv erfüllen kann. Es ist daher in erster Linie seine Sache, zu konkretisieren, auf welche Weise seine Mitglieder an der parlamentarischen Willensbildung mitwirken. Hierbei kommt dem Landtag ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. Urteile vom 22. Juli 2016 ‌‑ VfGBbg 70/15 ‑, und vom 19. Juni 2003 ‌‑ VfGBbg 98/02 ‑, ‌ https://verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2012 ‌‑ 2 BvE 8/11 ‑,‌ BVerfGE 130, 318, 348, Rn. 117, www.bverfg.de).

Abgeordneten- und Fraktionsrechte können nur als Mitgliedschaftsrechte bestehen und verwirklicht werden. Sie müssen einander zugeordnet und aufeinander abgestimmt werden, um dem Parlament eine sachgerechte Aufgabenerfüllung zu ermöglichen. Regelungen der Geschäftsordnung wirken sich daher notwendig immer als Beschränkungen einzelner Statusrechte aus (vgl. BVerfG, Urteile vom 28. Februar 2012 ‌‑ 2 BvE 8/11 ‑,‌ BVerfGE 130, 318, 348, Rn. 115, www.bverfg.de, vom 16. Juli 1991 ‌‑ 2 BvE 1/91 ‑,‌ BVerfGE 84, 304, 321, Rn. 95, und vom 13. Juni 1989 ‌‑ 2 BvE 1/88 ‑,‌ BVerfGE 80, 188, 218 f., Rn. 104 ff., juris). Dies zugrunde gelegt wird sich eine für alle Beteiligten befriedigende Lösung nur in seltenen Fällen finden lassen. Dies darf der Landtag in Rechnung stellen und sich für die zur effektiven Aufgabenwahrnehmung aus seiner Sicht zweckmäßigste Lösung entscheiden (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 ‌‑ 2 BvE 2/20 ‑,‌ BVerfGE 160, 368, 388, Rn. 58, www.bverfg.de). Ob und inwieweit ihm aufgrund der Statusrechte der Abgeordneten und/oder Fraktionen dabei zwingend zu beachtende Grenzen gesetzt sind, lässt sich nicht allgemein bestimmen, sondern richtet sich nach dem im Einzelfall betroffenen Regelungsgegenstand (vgl. BVerfG, Urteile vom 16. Juli 1991 ‌‑ 2 BvE 1/91 ‑,‌ BVerfGE 84, 304, 322, Rn. 95, und vom 13. Juni 1989 ‌‑ 2 BvE 1/88 ‑,‌ BVerfGE 80, 188, 220, Rn. 106, juris). Steht ‑ wie hier ‑ die Besetzung parlamentarischer Gremien in Rede, kommt in diesem Zusammenhang Art und Funktion des Gremiums besondere Bedeutung zu, die für eine stärkere Berücksichtigung der Abgeordnetenrechte aus Art. 56 Abs. 1 LV einerseits oder der Fraktionsrechte aus Art. 67 Abs. 1 Satz 2 LV andererseits streiten können (für die Berücksichtigung der Art des Gremiums vgl. BVerfG, Urteil vom 22. September 2015 ‌‑ 2 BvE 1/11 ‑,‌ BVerfGE 140, 115, 155 ff., Rn. 103 ff., www.bverfg.de; Meinel, Rechtsgutachten im Auftrag des Bayerischen Landtags, Mehrheitsprinzip und Minderheitenschutz bei der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste ‑ Zur Verfassungsmäßigkeit der Mehrheitswahl zum Kontrollgremium des Bayerischen Landtags nach Art. 2 PKGG, S. 23 ff.).

d. Daran gemessen steht der Antragstellerin kein Anspruch auf Wahl eines ihrer Abgeordneten in die PKK zu.

§ 24 Abs. 1 Satz 2 BbgVerfSchG sieht nach der Auslegung des Landtags eine freie Wahl der Mitglieder der PKK durch die Abgeordneten des Landtags vor, in deren Rahmen sich das Mitwirkungsrecht der Fraktionen auf ein Vorschlagsrecht beschränkt (aa.). Diese Auslegung des § 24 Abs. 1 Satz 2 BbgVerfSchG ist der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugrunde zu legen (bb.). Der damit verbundene Eingriff in die Chancengleichheit der Fraktionen ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt (cc.).

aa. Im Rahmen der Besetzung der PKK werden die Mitwirkungs- und Teilhaberechte der Fraktionen u. a. durch § 24 Abs. 1 Satz 2 BbgVerfSchG beschränkt. Diese Regelung sieht vor, dass der Landtag die Mitglieder der PKK „wählt“.

Bereits der vorliegende Rechtsstreit zeigt, dass dieser Wahl dem Verständnis des Landtags nach mehr als nur formale Bedeutung im Sinne einer regelmäßigen Bestätigung des Fraktionsvorschlags zukommt. Der Antragsgegner geht erkennbar nicht davon aus, die Abgeordneten seien bei ihrer Entscheidung an die Fraktionsvorschläge gebunden, was faktisch einem Besetzungsrecht der Fraktionen gleichkäme. Dann hätte es nämlich der Einleitung des Moderationsprozesses nicht bedurft und wäre der von der Antragstellerin beanspruchte Sitz in der PKK auch nicht nach wie vor unbesetzt. Ebenso wenig versteht der Landtag die Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 2 BbgVerfSchG derart, dass sich die Wahlentscheidung der Abgeordneten auf eine Auswahlentscheidung zwischen den zur Verfügung stehenden Abgeordneten einer Fraktion reduziert. Eine solche Auslegung der Regelung im Sinne eines „geborenen Mitglieds“ ließe sich weder mit den derzeit vom Antragsgegner praktizierten Abstimmungsmodalitäten noch dem den Fraktionen eingeräumten Vorschlagsrecht ohne weiteres vereinbaren. Nach der Auslegung durch den Landtag kommt der in § 24 Abs. 1 Satz 2 BbgVerfSchG angeordneten Wahl vielmehr die Bedeutung einer echten Wahl zu. Er versteht diese nicht nur als konstitutiv für die Mitgliedschaft in der PKK, sondern geht auch davon aus, dass die Abgeordneten bei der Ausübung ihres Wahlrechts Weisungen und Beschränkungen nicht unterliegen. Steht die Mitwirkung in der PKK nach dem Verständnis des Landtags aber unter dem Vorbehalt der freien Wahl, so hat dies zugleich zur Folge, dass sich für die einzelne Fraktion kein unbedingter Anspruch auf Mitwirkung in dem Gremium ergeben kann (so zu Recht: Leunig, ZParl 2022, 757, 761). Die Chancengleichheit der Fraktionen bzw. der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit können dann allenfalls noch im Rahmen eines Vorschlagsrechts der Fraktionen verwirklicht werden (für diese Konsequenz einer angeordneten Mehrheitswahl vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 2022 ‌‑ 2 BvE 9/20 ‑,‌ BVerfGE 160, 411, 419, Rn. 27, und vom 17. September 1997 ‌‑ 2 BvE 4/95 ‑,‌ BVerfGE 96, 264, 282, Rn. 78, www.bverfg.de).

bb. Diese Auslegung des § 24 Abs. 1 Satz 2 BbgVerfSchG ist der verfassungsgerichtlichen Überprüfung zugrunde zu legen.

§ 24 BbgVerfSchG stellt ‑ wie sämtliche Regelungen zu Organisation, Geschäftsgang und Arbeitsweise der PKK ‑ materielles Geschäftsordnungsrecht dar (vgl. Urteil vom 19. Juni 2003 ‌‑ VfGBbg 98/02 ‑,‌ https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Für die Beurteilung der Frage, ob die Regelung verfassungsrechtlichen Maßstäben genügt, ist deshalb grundsätzlich die Auslegung durch den Landtag zugrunde zu legen. Das Landesverfassungsgericht hat die Autonomie des Landtags zu beachten. Mit dessen Bedeutung als Volksvertretung und allein unmittelbar demokratisch legitimierten Verfassungsorgan wäre es nicht vereinbar, wenn andere Organe die innere Organisation des Parlaments bestimmen könnten. Nicht nur der Erlass, sondern auch die Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung sind regelmäßig Sache des Landtags selbst. Ausgangspunkt der verfassungsgerichtlichen Überprüfung einer Geschäftsordnungsbestimmung ist deshalb zunächst die Auslegung der Regelung, die sie durch den Landtag erfahren hat. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn sich diese nach Maßgabe anerkannter Auslegungsmethoden als evident sachwidrig erweist (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 ‌‑ 2 BvE 2/20 ‑,‌ BVerfGE 160, 368, 389 ff., Rn. 60 ff., www.bverfg.de).

Das ist hier nicht der Fall. Zunächst hat die Antragstellerin selbst der Auslegung durch den Landtag nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Sie hat vielmehr darauf hingewiesen, dass auch aus ihrer Sicht bereits die Anordnung der Wahl in § 24 Abs. 1 Satz 2 BbgVerfSchG zu einer Einschränkung ihrer Rechte führt, da eine Besetzung des ihr zustehenden Sitzes im Rahmen einer ‑ freien ‑ Wahl nicht sichergestellt werden könne. Dieses Verständnis des § 24 Abs. 1 Satz 2 BbgVerfSchG deckt sich mit demjenigen des Antragsgegners.

Die Auslegung des Landtags wird zudem durch anerkannte Auslegungsmethoden gestützt.

Für ein entsprechendes Verständnis der Norm spricht zunächst ihr Wortlaut. Wahlen zeichnen sich schon dem Begriffsverständnis nach durch Wahlfreiheit im Sinne einer Ergebnisoffenheit aus. Eine Wahl ohne Alternativen, bei der also die Möglichkeit, den vorgeschlagenen Kandidaten abzulehnen, nicht besteht, ist schon im Wortsinn keine Wahl (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 ‌‑ 2 BvE 9/20 ‑,‌ BVerfGE 160, 411, 421, Rn. 31, und Urteil vom 10. Juni 2014 ‌‑ 2 BvE 2/09 u. a. ‑,‌ BVerfGE 136, 277, 315, Rn. 107, www.bverfg.de).

Auch der Zweck der Regelung widerspricht nicht der Annahme, dass es sich um eine freie Wahl in diesem Sinne handelt. Mit Wahlen durch das Plenum soll im parlamentarischen Raum regelmäßig eine unmittelbare demokratische Legitimation und damit ein demokratischer Mehrwert gegenüber beispielsweise einer Benennung durch die Fraktionen erreicht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 ‌‑ 2 BvR 2453/15 ‑,‌ BVerfGE 143, 22, 33, Rn. 28, www.bverfg.de, und Urteil vom 10. Dezember 1974 ‌‑ 2 BvK 1/73 u. a. ‑,‌ BVerfGE 38, 258, 273 f., Rn. 56; LVerfG SH, Urteil vom 25. März 2022 ‌‑ LVerfG 4/21 ‑,‌ Rn. 117, juris). Die Anordnung eines Wahlverfahrens erscheint daher insbesondere dort plausibel und wird auch entsprechend praktiziert, wo Positionen in Rede stehen, die eine besondere persönliche Integrität bzw. ein besonderes Vertrauen erfordern. Diesem Zweck dient auch die Anordnung der Wahl im Rahmen der Besetzung der PKK. Sie soll gewährleisten, dass nur Abgeordnete in das Gremium gewählt werden, die persönlich das Vertrauen der Mehrheit des Landtags genießen, deren fachliche Kompetenz und Verschwiegenheit mithin zur Überzeugung der Mehrheit feststehen (vgl. Urteil vom 19. Februar 2016 ‌‑ VfGBbg 57/15 ‑,‌ https://verfassungsgericht.brandenburg.de; BayVerfGH, Entscheidung vom 21. Februar 2002 ‌‑ Vf. 13-VIII-00 ‑,‌ Rn. 53, juris; für das Gremium nach § 4 Abs. 9 HaushaltsG 1984: BVerfG, Urteil vom 14. Januar 1986 ‌‑ 2 BvE 14/83 ‑,‌ BVerfGE 70, 324, 365, Rn. 150, juris). Dies darf allerdings nicht dahingehend verstanden werden, dass Ziel der Regelung die Sicherung einer objektiven Fachkenntnis der Kandidaten wäre, die auch für die Mitgliedschaft in einem Fachausschuss sprechen würde und die ebenso gut oder sogar besser von der Fraktion beurteilt werden könnte. Zweck des Wahlerfordernisses ist vielmehr das Vertrauen der Mehrheit in die Geeignetheit der Kandidaten im Sinne einer politischen Loyalität gegenüber Sinn und Aufgaben der Kontrolle (Meinel, a. a. O., S. 43). Dieses Vertrauen der Mehrheit kann sinnvoll nur im Rahmen einer Wahl ausgedrückt werden. Nimmt man deren Ergebnis auch nur teilweise vorweg, verliert die Wahl ihren Sinn (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 2022 ‌‑ 2 BvE 9/22 ‑,‌ BVerfGE 160, 411, 421, Rn. 31, und vom 20. September 2016 ‌‑ 2 BvR 2453/15 ‑,‌ BVerfGE 143, 22, 33, Rn. 28, www.bverfg.de). Gleiches gilt etwa dann, wenn man die in § 24 Abs. 1 Satz 2 BbgVerfSchG angeordnete Wahl als „Auswahl“ verstehen wollte.

Ein anderes Verständnis folgt schließlich auch nicht aus systematischen Erwägungen. Namentlich ergibt sich die von der Antragstellerin der Sache nach geltend gemachte Pflicht der Abgeordneten, einen der von ihr vorgeschlagenen Kandidaten zu wählen, nicht aus der Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 3 BbgVerfSchG, wonach die Opposition in der PKK angemessen vertreten sein muss.

Diese Bestimmung dient dem Minderheitenschutz, indem sie sicherstellt, dass die Opposition bei der Besetzung des Gremiums nicht übergangen wird (vgl. Urteil vom 19. Februar 2016 ‌‑ VfGBbg 57/15 ‑,‌ https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Adressat der Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 3 BbgVerfSchG ist dabei bereits dem Wortlaut nach nicht die Fraktion, sondern die Opposition als Ganzes. Dieser Unterscheidung kommt Bedeutung zu. Sowohl die Landesverfassung als auch die in ihrer Ausführung ergangenen einfachen Gesetze differenzieren bezüglich der für die Besetzung parlamentarischer Gremien geltenden Verfahren und den hierbei den Fraktionen eingeräumten Rechten. So wird den Fraktionen ‑ und nicht etwa der Opposition ‑ bereits durch die Verfassung selbst ein Grundmandat im Präsidium (Art. 69 Abs. 1 Satz 4 LV), im Fachausschuss (Art. 70 Abs. 2 Satz 2 LV), im Untersuchungsausschuss (Art. 72 Abs. 2 Satz 3 LV), in den Enquete-Kommissionen (Art. 73 Satz 2 LV) und im Richterwahlausschuss (Art. 109 Abs. 1 Satz 3 LV) eingeräumt. Auf einfachrechtlicher Ebene ist dies auf den Wahlprüfungsausschuss (§ 5 Abs. 2 Wahlprüfungsgesetz) sowie den Petitionsausschuss (§ 4 Abs. 4 Petitionsgesetz) erweitert worden. Entscheidet sich der Gesetzgeber, wie in § 24 Abs. 1 Satz 3 BbgVerfSchG geschehen, ausnahmsweise die Opposition anstelle der Fraktionen zum Bezugspunkt der Mitwirkungsrechte zu machen, so muss davon ausgegangen werden, dass dies sehenden Auges erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber in § 24 Abs. 1 Satz 3 BbgVerfSchG zwar die Opposition adressiert hat, eigentlich aber die Vertretung einzelner Fraktionen sicherstellen wollte.

Das vom Landtag gewählte Verständnis der Norm, wonach die Abgeordneten bei ihrer Entscheidung Weisungen und Bindungen nicht unterliegen, trägt zudem dem freien Mandat der Abgeordneten (Art. 56 LV) Rechnung. Nach Art. 56 Abs. 1 LV sind die Abgeordneten als Vertreterinnen und Vertreter des ganzen Volkes an Aufträge und Weisungen nicht gebunden (Satz 1) und dürfen von niemandem gezwungen werden, gegen das eigene Gewissen oder die eigene Überzeugung zu handeln (Satz 2). Die Vorschrift, die ihrem Inhalt nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG entspricht, schützt die Abgeordneten vor (parlamentarischen und außerparlamentarischen) Beschränkungen bei der Mandatswahrnehmung (vgl. Urteil vom 28. Juli 2008 ‌‑ VfGBbg 53/06 ‑,‌ https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Das in Art. 56 Abs. 2 Satz 1 LV ausdrücklich benannte Recht, bei Wahlen und Beschlüssen seine Stimme ‑ frei ‑ abzugeben, gehört dabei zu den Kernbestandteilen des freien Mandats. Zwar kann auch das freie Mandat der Abgeordneten durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang eingeschränkt werden; dies kann vor dem Hintergrund des Art. 56 LV aber nicht in der Weise geschehen, dass von einem Abgeordneten verlangt wird, im Rahmen einer Abstimmung gegen seine Überzeugung zu stimmen (vgl. Lieber, in: Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Art. 67 Rn. 7). Angesichts dessen bestehen Bedenken, ob § 24 Abs. 1 Satz 2 BbgVerfSchG ohne die Abschaffung des Wahlerfordernisses einer Auslegung in dem Sinne, dass die Abgeordneten zwar abstimmen dürfen, die Wahl aber ‑ jedenfalls im Regelfall ‑ zu einem bestimmten Ergebnis führen muss (so der Sache nach SächsVerfGH, Urteil vom 26. Januar 1996 ‌‑ Vf. 15-I-95 -,‌ Rn. 34 ff.; ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 ‌‑ 106/20 ‑,‌ Rn 37 ff., juris), überhaupt zugänglich wäre. Jedenfalls ist es nicht evident sachwidrig, dass der Landtag der Norm dieses Verständnis nicht beimisst.

cc. Die mit der Auslegung des § 24 Abs. 1 Satz 2 BbgVerfSchG einhergehende Einschränkung der Mitwirkungsrechte der Antragstellerin ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Vor diesem Hintergrund ist nicht entscheidend, dass die Wahl selbst nicht auf Verfassungsebene vorgesehen ist.

Da es sich bei § 24 Abs. 1 Satz 2 BbgVerfSchG nach dem oben Gesagten um materielles Geschäftsordnungsrecht handelt, findet die Regelung ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 68 LV. Der Landtag durfte sich dabei auch der Form des Gesetzes bedienen. Soweit auf Bundesebene die Möglichkeit der Regelung innerparlamentarischer Verfahrensfragen durch förmliches Gesetz bestritten wird, greifen die diesbezüglichen Einwände auf Landesebene nicht durch (vgl. hierzu ausführlich und mit weiteren Nachweisen: Urteil vom 19. Juni 2003 ‌‑ VfGBbg 98/02 ‑,‌ https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Die Anordnung der Wahl ist auch materiell-rechtlich gerechtfertigt. Sie dient Rechtsgütern von Verfassungsrang, die der Chancengleichheit der Fraktionen die Waage halten können (1) und schafft einen angemessenen Ausgleich zwischen den betroffenen Verfassungsrechtspositionen (2).

(1) Die in § 24 Abs. 1 Satz 2 BbgVerfSchG vorgesehene Wahl sichert zunächst die in Art. 56 LV verankerten Mitwirkungsrechte der Abgeordneten. Art. 56 LV setzt im Grundsatz die gleichen Mitwirkungsrechte aller Abgeordneten bei der Parlamentsarbeit voraus ‑ gleich ob diese inhaltlicher oder organisatorischer Art ist. Der Aufgabe demokratischer Legitimation des Volkes entspricht es, den Abgeordneten die Möglichkeit zu eröffnen, sich umfassend auch an den im Parlament zu treffenden Personalentscheidungen zu beteiligen (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 ‌‑ 2 BvE 2/20 ‑,‌ BVerfGE 160, 368, 394 f., Rn. 75, www.bverfg.de). Das Recht auf gleichberechtigte Mitwirkung kommt insoweit im Speziellen in den im parlamentarischen Verfahren vorgesehenen Wahlakten zum Ausdruck, und zwar unabhängig davon, ob diese verfassungsrechtlich vorgegeben sind oder nicht. Beschränkungen des Rechts zu wählen geraten deshalb mit den durch Art. 56 LV garantierten Mitwirkungsbefugnissen in Konflikt und bedürften ihrerseits der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 ‌‑ 2 BvE 2/20 ‑, BVerfGE 160, 368, 384, Rn. 50, www.bverfg.de; zum Konflikt zwischen Abgeordnetenstatus und Fraktionsrechten vgl. auch Beschluss vom 20. Februar 2003 ‌‑ VfGBbg 112/02 ‑,‌ https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Vor diesem Hintergrund besitzt die Wahl der Mitglieder der PKK ausgleichenden Charakter (vgl. Urteil vom 19. Februar 2016 ‌‑ VfGBbg 57/15 ‑,‌ https://verfassungsgericht.brandenburg.de; S. Unger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Auflage 2018, Art. 45d Rn. 13). Sie sichert der Mehrheit der Abgeordneten, die selbst nicht Mitglieder des Gremiums sind und damit im Bereich der Geheimdienste unter Einschränkung ihrer Rechte aus Art. 56 Abs. 1 LV von der Wahrnehmung eigener Kontrollrechte teilweise ausgeschlossen werden, zumindest das Recht zu entscheiden, wer die Kontrolle an ihrer statt ausüben soll. Besondere Bedeutung erlangt diese Möglichkeit der mittelbaren Beteiligung bei fraktionslosen und solchen Abgeordneten, deren Fraktion auf Grund der Größe des Gremiums nicht zwingend davon ausgehen kann, in der PKK vertreten zu sein. Bei der Annahme eines Besetzungsrechts der Fraktionen anstelle einer Wahl wären diese Abgeordneten an der durch die PKK ausgeübten Kontrolle überhaupt nicht mehr beteiligt, da die Arbeit des Gremiums seinerseits keiner parlamentarischen Kontrolle unterliegt.

Ebenso wie die geringe Mitgliederzahl des Gremiums dient zudem auch die Wahl seiner Mitglieder Geheimschutzerwägungen und damit der Funktionsfähigkeit des Parlaments selbst. Es liegt auf der Hand, dass die Tätigkeit der mit nachrichtendienstlichen Mitteln arbeitenden Behörden eines hohen Maßes an Geheimhaltung bedarf, da dem Verfassungsschutz anderenfalls eine effektive Arbeit verwehrt wäre. Überdies bestünde die Gefahr, dass die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder untereinander die bundesgesetzlich eingeforderte Zusammenarbeit verweigerten (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2004 ‌‑ VfGBbg 6/04 ‑,‌ https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Diese erforderliche Geheimhaltung wird einerseits durch die Bildung eines möglichst kleinen Gremiums sichergestellt. Dem liegt die naheliegende Annahme zugrunde, dass die Gefahr der Verletzung des Geheimschutzes trotz bestehender Verschwiegenheitsverpflichtungen mit der Zahl der Geheimnisträger zunimmt, und zwar ohne Rücksicht auf deren Fraktionszugehörigkeit (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Januar 1986 ‌‑ 2 BvE 14/83 u. a. ‑,‌ BVerfGE 70, 324, 364, Rn. 149; BayVerfGH, Entscheidung vom 21. Februar 2002 ‌‑ Vf. 13-VIII-00 ‑,‌ Rn. 49, juris). Den Geheimschutzbelangen wird aber auch durch das Erfordernis der Wahl der Mitglieder der PKK durch die Mehrheit der Abgeordneten Rechnung getragen. Nicht zuletzt die Wahl durch das Plenum und das hierin zum Ausdruck kommende Vertrauen in die Gewählten bieten nämlich die Voraussetzung dafür, dass die Exekutive auf die vertrauliche Behandlung der von ihr mitgeteilten Informationen bauen kann. Nur auf dieser Grundlage kann eine weitgehende und vorbehaltlose Unterrichtung durch die Regierung erwartet werden (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg vom 30. November 1992, LT-Drs. 1/1445, S. 63; Urteil vom 19. Juni 2003 ‌‑ VfGBbg 98/02 -,‌ https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Vor diesem Hintergrund würde die Funktionsfähigkeit der parlamentarischen Kontrolle selbst leiden, wenn die Mitglieder der PKK nicht mehr das Vertrauen des Plenums, sondern nur dasjenige ihrer Fraktion genössen (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes vom 24. März 2009, BT-Drs. 16/12411, S. 7).

Die genannten Zwecke der Stärkung der Mitgliedschaftsrechte der Abgeordneten und der Funktionsfähigkeit des Landtags sind von hinreichendem verfassungsrechtlichen Gewicht, um die mit einer Wahl durch die Abgeordneten verbundene Einschränkung der Chancengleichheit der Fraktionen zu rechtfertigen.

(2) Die Vorgabe der Wahl der Mitglieder der PKK stellt ‑ jedenfalls verbunden mit dem den Fraktionen in der Praxis zugebilligten Vorschlagsrecht ‑ einen schonenden Ausgleich zwischen Abgeordneten- und Fraktionsrechten her. Die Mitwirkungsrechte der Fraktionen werden auch unter Berücksichtigung dessen nicht unangemessen beeinträchtigt, dass ein Sitz in der PKK im Rahmen einer freien Wahl auch dann nicht garantiert werden kann, wenn ihr bei spiegelbildlicher Besetzung ein oder mehrere Sitze in dem Gremium zustünden.

Bei dieser Einschätzung berücksichtigt das Gericht auch den besonderen Stellenwert, der der öffentlichen Verhandlung und Beschlussfassung im Rahmen des hier in Rede stehenden Rechts auf Chancengleichheit der Fraktionen zukommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. September 2015 ‌‑ 2 BvE 1/11 ‑,‌ BVerfGE 140, 115, 156, Rn. 105, www.bverfg.de). Parlamentarische Mitwirkung und Kontrolle erfolgt zumeist öffentlich im Plenum oder in den Fachausschüssen, womit für die Minderheitsfraktionen die Möglichkeit verbunden ist, sich für die Öffentlichkeit sichtbar als Alternative zu der politischen Mehrheit darzustellen und hierbei eigene inhaltliche Schwerpunkte und Positionen zu präsentieren. Hierfür aber bietet die PKK keinen Raum. Sie verantwortet ihre Beratungen nicht vor einer parlamentarischen Öffentlichkeit, sondern tagt nichtöffentlich und vertraulich. Daher bietet sie für ihre Mitglieder zumindest keinen öffentlichen Raum zum Opponieren (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 ‌‑ 2 BvE 9/20 ‑,‌ BVerfGE 160, 411, 425, Rn. 43, www.bverfg.de; Meinel, a. a. O., S. 32 f.) oder für eine politische Profilierung ‑ und zwar aufgrund der Verschwiegenheitspflicht auch nicht in der eigenen Partei und Fraktion (vgl. ausführlich zu den Verschwiegenheitspflichten im Rahmen der Mitarbeit in der PKK: Urteil vom 19. Juni 2003 ‌– VfGBbg 98/02 ‑,‌ https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Vor diesem Hintergrund erscheint es jedenfalls nicht geboten, dem Spiegelbildlichkeitsgrundsatz im Rahmen der Besetzung der PKK dieselbe Bedeutung beizumessen wie etwa bei der Besetzung von Fachausschüssen.

Hinzu kommt, dass die Mitglieder der PKK auch rechtlich mit einer besonderen Unabhängigkeit ausgestattet sind (Meinel, a. a. O., S. 42 f.). Zwar verliert der Abgeordnete seine Mitgliedschaft in der PKK, wenn er aus der Fraktion ausscheidet (§ 24 Abs. 2 Satz 1 BbgVerfSchG). Anders als im Fachausschuss kann die Fraktion ihr PKK-Mitglied aber nicht abberufen, und zwar auch dann nicht, wenn es seine Mitarbeit in der PKK nicht in ihrem Sinne erledigen sollte. Hiervon profitieren nicht nur die von der Opposition vorgeschlagenen Mitglieder. Auch die Abgeordneten der Regierungsfraktionen können ihr Mandat in der PKK aufgrund der Geheimhaltungsregelungen und der fehlenden Abberufungsmöglichkeit in besonderem Maße unabhängig und regierungskritisch wahrnehmen. Bei der Wahrnehmung der Kontrolle in der PKK handelt es sich nach alledem um eine weitgehend interne Kontrolle eigener Art, in deren Rahmen der Fraktionszugehörigkeit im Allgemeinen und der Unterscheidung zwischen regierungs- und oppositionsfraktionsangehörigen Abgeordneten im Besonderen nicht ‑ wie die Antragstellerin geltend macht ‑ mehr, sondern weniger Bedeutung zukommt als im sonstigen parlamentarischen Raum (vgl. Meinel, a. a. O., S. 33; grundlegend zur Unterscheidung der Wahrnehmung von Kontrollaufgaben durch Abgeordnete der Regierungs- und Oppositionsfraktionen: BVerfG, Urteil vom 3. Mai 2016 ‌‑ 2 BvE 4/14 ‑,‌ BVerfGE 142, 25 ‑ 74, www.bverfg.de). Dieser Befund rechtfertigt es, auch den Eingriff in die Chancengleichheit der Fraktionen bei der Besetzung der PKK als weniger schwerwiegend zu betrachten. Zugleich verleiht er der Entscheidung des Landtags für eine Mehrheitswahl in diesem Bereich besondere Plausibilität (vgl. zu den Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung in Abhängigkeit von der Schwere des Eingriffs in die Mitwirkungsrechte: BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 ‌‑ 2 BvE 2/20 ‑,‌ BVerfGE 160, 368, 408 ff., Rn. 116 ff., www.bverfg.de).

Ob daneben auch eine andere Auflösung des aufgezeigten Spannungsverhältnisses zwischen Abgeordneten- und Fraktionsrechten verfassungsrechtlich möglich gewesen wäre, hat das Gericht nicht zu entscheiden. Hält sich eine Geschäftsordnungsregelung in der vom Landtag vorgenommenen Auslegung im Rahmen der Verfassung, kommt eine Korrektur dieser Entscheidung im Wege einer anderweitigen Auslegung durch das Verfassungsgericht nicht in Betracht. Dies gilt selbst dann, wenn das Gericht ein anderes Ergebnis für ebenso möglich oder gar politisch für vorzugswürdig hielte (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 ‌‑ 2 BvE 2/20 ‑,‌ BVerfGE 160, 368, 400, Rn. 93, und Beschluss vom 11. Oktober 1994 ‌‑ 1 BvR 337/92 ‑,‌ BVerfGE 91, 148, 172, Rn. 119, www.bverfg.de).

Entgegen von Seiten der Antragstellerin und einzelnen Stimmen aus der Literatur geäußerten Bedenken (S. und C. Schönberger, JZ 2018, 105, 109) erlaubt die hier vertretene Auffassung dem Landtag nicht, durch entsprechende Änderung der Geschäftsordnung auch die Mitglieder der Fachausschüsse wählen zu lassen und damit den Spiegelbildlichkeitsgrundsatz weitgehend zur Disposition zu stellen. Die Wahl der Mitglieder der PKK rechtfertigt sich nach dem oben Gesagten aufgrund der Besonderheiten dieses Gremiums und der damit zusammenhängenden Stellung ihrer Mitglieder. Über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer etwaigen ‑ mit einer Einschränkung des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes verbundenen ‑ Wahl der Mitglieder der Fachausschüsse ist damit ebenso wenig eine Aussage getroffen wie im Hinblick auf andere parlamentarische Gremien oder Leitungsfunktionen.

2. Vor dem Hintergrund des Vorstehenden ergibt sich eine Rechtsverletzung der Antragstellerin auch nicht aus der Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 2 BbgVerfSchG im konkreten Fall. Dies gilt auch, soweit die Antragstellerin fehlende prozedurale Schutzvorkehrungen beklagt.

a. Ist die Gefahr, dass ein von der Antragstellerin vorgeschlagener Kandidat nicht gewählt wird, der Anordnung der Wahl in § 24 Abs. 1 Satz 2 BbgVerfSchG nach dem Vorstehenden unmittelbar immanent und beschränken sich die der Antragstellerin in diesem Zusammenhang zustehenden Mitwirkungsrechte deshalb auf ein Vorschlagsrecht, so kann der Wahlakt selbst eine eigenständige Beschwer von vornherein nur noch bezüglich etwaiger ‑ vorliegend nicht geltend gemachter ‑ Verletzungen dieses Vorschlagsrechts oder Fehler bei der Durchführung der Wahl entfalten (vgl. für die Besetzung eines Vizepräsidenten des Bundestags: BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 ‌‑ 2 BvE 9/20 ‑,‌ BVerfGE 160, 411, 423, Rn. 37, www.bverfg.de).

b. Eine gerichtliche Überprüfung des Ergebnisses der Wahl findet demgegenüber grundsätzlich nicht statt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 ‌‑ 2 BvE 9/20 ‑,‌ BVerfGE 160, 411, 421 ff., Rn. 32 ff., www.bverfg.de). Das Ergebnis der nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BbgVerfSchG durchgeführten Wahl ist Folge der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Entscheidung des Gesetzgebers für eine Wahl und Ausdruck des freien Mandats der Abgeordneten. Als solches ist es regelmäßig hinzunehmen. Weil die Abgeordneten im Rahmen ihrer Mandatsausübung nur ihrem Gewissen unterworfen sind, müssen sie für ihre Stimmabgabe auch dem Gericht gegenüber keine Rechenschaft ablegen. Die Bewertung der Mandatsausübung eines Abgeordneten ist vielmehr allein der politischen Sphäre überantwortet, in der sich der Abgeordnete für sein (Stimm-)Verhalten gegenüber Partei und Fraktion und vor allem gegenüber seinen Wählern verantworten muss (vgl. Urteil vom 28. Juli 2008 ‌‑ VfGBbg 53/06 ‑, https://verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 ‌‑ 2 BvR 2453/15 ‑, BVerfGE 143, 22, 33-35, Rn. 28 und Rn. 34, und Urteil vom 4. Juli 2007 ‌‑ 2 BvE 1/06 u. a. ‑,‌ BVerfGE 118, 277, 337, 345 - 346, Rn. 236 und Rn. 255, www.bverfg.de). Die Wahlentscheidung kann danach auch nicht etwa wenigstens eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob die Kandidaten für die PKK aus sachwidrigen Gründen abgelehnt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 ‌‑ 2 BvE 9/20 ‑,‌ BVerfGE 160, 411, 421 f., Rn. 33, www.bverfg.de; Leunig, ZParl 2022, 757, 761; a. A. SächsVerfGH, Urteil vom 26. Januar 1996 ‌‑ Vf. 15-I-95 -,‌ Rn. 34 ff.; ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 ‌‑ 106/20 ‑,‌ Rn. 37 ff., juris).

Soweit der Sächsische Verfassungsgerichtshof zur Begründung seiner Gegenauffassung darauf verweist, dass auch das freie Mandat nichts an der Bindung der Abgeordneten an Recht und Gesetz und dabei insbesondere an die Verfassung ändere, mag dies zutreffen (vgl. P. Müller, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Auflage 2018, Art. 38 Rn. 52; Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand Januar 2021, Art. 38 Rn. 220 und Rn. 247), sagt aber noch nichts über die gerichtliche Überprüfbarkeit der Entscheidung der Abgeordneten aus.

Abgesehen davon dürfte der Forderung nach einer Überprüfung der Wahlentscheidung der Abgeordneten auf ihre Sachwidrigkeit die nicht überzeugende Annahme zugrunde liegen, dass es für die Wahl der Mitglieder der PKK auf eine objektiv feststellbare Vertrauenswürdigkeit der Kandidaten ankomme (so ausdrücklich ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 ‌‑ VfGBbg 106/20 ‑,‌ Rn. 43, juris). Ebenso wenig wie die Wahlentscheidung im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 BbgVerfSchG nach dem oben Gesagten die tatsächliche Geeignetheit der Mitglieder der PKK sicherstellen soll, bezweckt sie aber die Feststellung einer objektiven Vertrauenswürdigkeit der Kandidaten. Hierfür steht mit der bei den Mitgliedern der PKK in der parlamentarischen Praxis durchgeführten Sicherheitsüberprüfung wohl auch ein geeigneterer Weg zur Verfügung. Nach der gesetzlichen Konzeption entscheidend ist vielmehr, ob die Kandidaten das persönliche Vertrauen der Mehrheit des Plenums genießen. Persönliches Vertrauen lässt sich aber nicht an gerichtlich überprüfbaren Maßstäben messen; an ihm kann es gerade auch dann fehlen, wenn objektiv nichts gegen den vorgeschlagenen Kandidaten sprechen mag.

Schließlich würde eine Überprüfung der Entscheidung der Abgeordneten auf ihre Sachwidrigkeit auch rein praktisch an Grenzen stoßen, weil sie voraussetzt, dass die Gründe für die Entscheidung der Abgeordneten bekannt sind. Deren Feststellung ist allerdings schon deshalb schwierig, weil sich die von der Antragstellerin geltend gemachte Rechtsverletzung der unterlassenen Wahl eines ihrer Kandidaten erst aus dem kumulierten Wahlverhalten Einzelner ergibt. Auch wenn sich die Abgeordneten im Ergebnis einig sein mögen, können für ihre Entscheidung, zumal in verschiedenen Wahlgängen, diverse Gründe ausschlaggebend gewesen sein. Auf die Veranlassung der Abgeordneten kann deshalb auch nicht aus etwaigen Äußerungen einzelner Abgeordneter oder etwa dem Verlauf der Anhörung im Hauptausschuss geschlossen werden. Dementsprechend würde eine Überprüfung der Entscheidung der Abgeordneten zunächst die Annahme einer Begründungspflicht bei der Stimmabgabe voraussetzen. Einer solchen steht allerdings das freie Mandat entgegen, das Maßnahmen verbietet, die unmittelbar oder mittelbar dazu führen würden, dass Abgeordnete verpflichtet wären, ihre Stimmabgabe offenzulegen oder zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 ‌‑ 2 BvE 9/20 ‑,‌ BVerfGE 160, 411, 421 f., Rn. 33, www.bverfg.de). In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass parlamentarische Wahlen in der Praxis auch nicht ohne Grund geheim und ohne Aussprache stattfinden. Vielmehr wird so dem Umstand Rechnung getragen, dass Personaldebatten oftmals weniger zur Verbesserung der Entscheidung als zur Beschädigung der Person beitragen (Meinel, a. a. O., S. 55).

Die Antragstellerin kann danach vom Antragsgegner nicht nur kein bestimmtes Ergebnis der in § 24 Abs. 1 Satz 2 BbgVerfSchG angeordneten Wahl, sondern auch nicht entsprechende Schutzvorkehrungen verlangen. Erst recht scheiden Maßnahmen aus, die geeignet wären, die freie Wahl in ein faktisches Besetzungsrecht umschlagen zu lassen, indem den Abgeordneten ein Ergebnis vorgegeben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 ‌‑ 2 BvE 9/20 ‑,‌ BVerfGE 160, 411, 423, Rn. 36 ff., www.bverfg.de).

c. Die parlamentarische Minderheit ist hierdurch nicht schutzlos gestellt. Das Gericht behält sich mit Blick auf das Ergebnis der Wahlentscheidung der Abgeordneten nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BbgVerfSchG eine Missbrauchskontrolle vor. Diese führt vorliegend aber ebenfalls nicht zur Feststellung einer Verletzung der Rechte der Antragstellerin.

aa. Die vom Verfassungsgericht ausgeübte Missbrauchskontrolle umfasst dabei insbesondere die Einhaltung der Vorgaben des § 24 Abs. 1 Satz 3 BbgVerfSchG. Die Regelung setzt der Wahlentscheidung der Abgeordneten zwar nur auf einfachrechtlicher Ebene Grenzen, geht dabei aber nicht über das hinaus, was zum Schutz der Minderheit vor einer missbräuchlichen Ausübung des Wahlrechts von Verfassungs wegen ohnehin geboten ist (vgl. zum verfassungsrechtlichen Gebot einer angemessenen Beteiligung der Opposition: Huber, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, § 2 PKGrG Rn. 8; Mehde, in: BeckOK GG, 52. Ed., Art. 45d Rn 14.3; Hornung, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, 1. Auflage 2016, § 30 Rn. 13). Eine einseitige Besetzung, bei der die Mehrheit der Opposition insgesamt den Zugang zum Gremium verschließt oder sie strukturell aus dem Gremium fernhält, ist von Verfassungs wegen unzulässig (vgl. BVerfG, Urteile vom 14. Januar 1986 ‌‑ 2 BvE 14/83 u. a. ‑,‌ BVerfGE 70, 324, 365, Rn. 150, und vom 15. Dezember 1970 ‌‑ 2 BvF 1/69 u. a. ‑,‌ BVerfGE 30, 1, 31, Rn. 96; BayVerfGH, Entscheidung vom 21. Februar 2002 ‌‑ Vf. 13-VIII-00 ‑,‌ Rn. 55, juris). Dieses verfassungsrechtliche Missbrauchsverbot hat in § 24 Abs. 1 Satz 3 BbgVerfSchG seine einfachrechtliche Ausprägung gefunden. So verstanden löst sich auch der vordergründig erscheinende Widerspruch zwischen den Sätzen 2 und 3 des § 24 Abs. 1 BbgVerfSchG auf.

Das Landesverfassungsgericht hat in der Vergangenheit festgestellt, dass § 24 Abs. 1 Satz 3 BbgVerfSchG aus Gründen des Minderheitenschutzes sicherstellen soll, dass in der PKK mindestens ein Mitglied des Landtags vertreten ist, das nicht den Mehrheitsfraktionen angehört (vgl. Urteil vom 19. Februar 2016 ‌‑ VfGBbg 57/15 ‑,‌ https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Diese Auslegung ist vom Gesetzgeber zwischenzeitlich bestätigt geworden. Insbesondere hat dieser die Änderungen des § 24 Abs. 1 BbgVerfSchG im Jahr 2020 nicht zum Anlass für eine Korrektur des Wortlauts des § 24 Abs. 1 Satz 3 BbgVerfSchG genommen, obwohl ihm die erhebliche Kritik, die die Auslegung der Norm durch das Landesverfassungsgericht erfahren hat (vgl. Singer, NVwZ 2016, 937, 938; S. Unger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Auflage 2018, Art. 45d Rn. 13; Hermes, in: Dreier, GG, 3. Auflage 2015, Art. 45d Rn. 37), nicht entgangen sein kann.

Selbst wenn man aber von Verfassungs wegen davon ausgehen wollte, dass § 24 Abs. 1 Satz 3 BbgVerfSchG eine weitergehende Vertretung der Opposition im Sinne beispielsweise einer „wahrnehmbaren Zahl von Oppositionsabgeordneten“ (Mehde, in: BeckOK GG, 52. Ed., Art. 45d Rn. 14.3) oder gar in der Größenordnung ihrer politischen Stärke (Wolff, in: Kahl/Waldhoff/Walter, in: BK GG, Stand 3/2022, Art. 45d Rn. 95) verlangt, wären diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt. Da zwei der derzeit fünf Mitglieder zählenden PKK den Oppositionsfraktionen angehören, ist diese mit insgesamt 40 % im Gremium vertreten. Dies entspricht in etwa der Stärke ihrer Vertretung im Landtag.

bb. Ob daneben überhaupt eine weitergehende Missbrauchskontrolle insbesondere mit Blick auf die Rechte einzelner Fraktionen in Betracht kommt, muss nicht abschließend entschieden werden. Denn jedenfalls lässt sich ein solcher Missbrauch hier nicht feststellen. Zu denken ist dabei insbesondere an die ‑ hier nicht vorliegende ‑ Konstellation, in der eine Fraktion die einzige Oppositionsfraktion stellt. Dann wäre freilich auch schon den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 3 BbgVerfSchG nicht Genüge getan, da die Nichtwahl aller Abgeordneten dieser Fraktion zum Ausschluss der Opposition als Ganzes führte. Von diesem Fall abgesehen setzt die Annahme einer missbräuchlichen Ausübung des Wahlrechts gegenüber einer Fraktion jedenfalls mehr voraus, als dass keiner ihrer Abgeordneten in die PKK gewählt wurde. Hat der Gesetzgeber die Rechte der Fraktionen im Zusammenhang mit der Besetzung der PKK bewusst und verfassungsrechtlich zulässig auf ein Vorschlagsrecht begrenzt, so kann das Verfassungsgericht die damit einhergehende Möglichkeit der Nichtwahl im Wege der Missbrauchskontrolle nicht ohne weiteres korrigieren, um so der Fraktion „durch die Hintertür“ doch noch zu einem Grundmandat zu verhelfen. Für die Annahme einer missbräuchlichen Ausübung des Wahlrechts müssen neben der Nichtwahl aller Abgeordneten einer Fraktion deshalb weitere tatsächliche Umstände hinzutreten, die auf ein bewusst willkürliches bzw. diskriminierendes Verhalten der Mehrheit des Landtags schließen lassen. Solche Umstände hat die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt. Sie sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht offensichtlich, zumal die Ablehnung der von der Antragstellerin vorgeschlagenen Kandidaten fraktionsübergreifend und nicht lediglich durch die Abgeordneten der Regierungsfraktionen erfolgt ist. Bei einem derart breiten parlamentarischen Konsens unter Einschluss insbesondere der Oppositionsfraktionen, die einer willkürlichen Diskriminierung der übrigen Oppositionsparteien regelmäßig schon aus Eigeninteressen entgegentreten dürften, liegt die Annahme einer missbräuchlichen Ausnutzung der Mehrheitsstellung nicht nahe (vgl. Meinel, a. a. O., S. 56). Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass jedenfalls in der vergangenen Legislaturperiode letztlich doch noch eine Abgeordnete der Antragstellerin in die PKK gewählt worden ist.

3. Dahinstehen kann, ob der Antragsgegner aufgrund der Chancengleichheit der Fraktionen (Art. 67 Abs. 1 Satz 2 LV) gegebenenfalls in Verbindung mit dem Grundsatz der Organtreue jedenfalls verpflichtet sein könnte, verfahrensmäßige Vorkehrungen zu treffen, die auf eine effektive Wahrnehmung des den Fraktionen eingeräumten Vorschlagsrechts zielen, indem beispielsweise den vorgeschlagenen Kandidaten die Möglichkeit gegeben wird, etwaige Bedenken im Rahmen einer Anhörung auszuräumen. Entsprechende verfahrensmäßige Vorkehrungen erscheinen dem Gericht mit dem freien Mandat der Abgeordneten jedenfalls insoweit nicht von vornherein als unvereinbar, als sie lediglich der Vorbereitung einer fundierten Wahlentscheidung dienen, diese aber nicht zu steuern oder einzuengen versuchen.

Einer abschließenden Entscheidung hierzu bedarf es nicht. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner entsprechenden Vorgaben im hier zu entscheidenden Fall nicht gerecht geworden sein könnte. Der Antragsgegner hat den für eine Mitgliedschaft in der PKK vorgeschlagenen Kandidaten im Vorfeld der Wahl die Möglichkeit der Anhörung im Hauptausschuss gewährt und im Nachgang der Wahl ein Moderationsverfahren mit dem Ziel eingeleitet, den der Antragstellerin zustehenden Posten in der PKK doch noch zu besetzen. Weitere verfahrensrechtliche Vorkehrungen, durch die dem Vorschlagsrecht der Antragstellerin effektiv Geltung verschafft werden könnte, ohne zugleich die Freiheit der Wahl unzulässig einzuschränken, sind weder erkennbar noch von der Antragstellerin dargetan. Die ‑ der Antragstellerin offenbar vorschwebende ‑ inhaltliche Überprüfung der in den Anhörungen von einzelnen Ausschussmitgliedern gestellten Fragen beispielsweise auf ihre Themenbezogenheit und Angemessenheit scheidet vor dem Hintergrund der Freiheit des Mandats auf jeden Fall aus und führt auch in der Sache nicht weiter, da unklar ist, ob die Abgeordneten die Anhörung im Hauptausschuss zur Grundlage ihrer Wahlentscheidung gemacht haben.

C.

Notwendige Auslagen sind nicht zu erstatten. Besondere Billigkeitsgründe im Sinne von § 32 Abs. 7 Satz 2 VerfGGBbg, die eine angesichts der Kostenfreiheit des Verfahrens und des fehlenden Anwaltszwangs nur ausnahmsweise in Betracht kommende Auslagenerstattung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.

D.

Das Urteil ist mit sechs zu zwei Stimmen ergangen. Es ist unanfechtbar.

 

 

Möller

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Kirbach

Müller

Richter

Sokoll

Dr. Strauß