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VerfGBbg, Urteil vom 9. Dezember 2004 - VfGBbg 6/04 -

 

Verfahrensart: Organstreit
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 11 Abs. 3 Satz 1; LV, Art. 55 Abs. 2; Art. 56 Abs. 3 Satz 2; LV, Art. 56 Abs. 3 Satz 3;
  LV, Art. 56 Abs. 4
- VerfGGBbg, § 13; VerfGGBbg, § 36 Abs. 1
- BbgVerfSchG, § 24; BbgVerfSchG, § 25; BbgVerfSchG, § 26
- GG, Art. 73 Nr. 10 b; GG, Art. 87 Abs. 1 Satz 2
- VwGO, § 114 Satz 2
Schlagworte: - Parlamentsrecht
- Abgeordneter
- Akteneinsichtsrecht
- Aktenvorlagerecht
- Gleichheitsgrundsatz
- Bundesrecht
- Rechtsschutzbedürfnis
- Sondervotum
nichtamtlicher Leitsatz: 1. Verpflichteter des Aktenvorlage- bzw. -einsichtsverlangens nach Art. 56 Abs. 3 Satz 2 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) ist - sofern nicht der Landesrechnungshof betroffen ist - die Landesregierung. Dem muß sowohl der auf Art. 56 Abs. 3 Satz 2 LV gestützte Antrag als auch dessen Bescheidung Rechnung tragen.

2. Das Aktenvorlage- bzw. -einsichtsrecht aus Art. 56 Abs. 3 Satz 2 LV besteht unabhängig von der Materie und unabhängig von der betroffenen Behörde und umfaßt auch das Recht, Einsicht in Akten des Brandenburgischen Verfassungsschutzes zu nehmen. Dem stehen weder Art. 11 Abs. 3 Satz 1 LV noch bundesrechtliche Vorgaben entgegen.

3. Art. 56 Abs. 4 LV begründet für die Zurückweisung eines Antrags auf Aktenvorlage bzw. -einsicht eine Verpflichtung der Landesregierung zur Ermittlung, Gewichtung, Abwägung und Begründung. Dies steht einer Antragsbescheidung ohne Würdigung des Einzelfalls grundsätzlich entgegen. Die Landesregierung genügt im Falle der Bescheidung eines Antrags auf Einsicht in Akten des Verfassungsschutz eines nicht der Parlamentarischen Kontrollkommission (PKK) angehörenden Abgeordneten dem Begründungserfordernis des Art. 56 Abs. 4 LV durch die bloße Feststellung dessen fehlender Mitgliedschaft in der PKK und dem sich daraus ergebenden Vorrang des Geheimnisschutzes.

4. Im Organstreitverfahren vor dem Landesverfassungsgericht ist das Nachschieben von Gründen, die eine ablehnende Entscheidung gemäß Art. 56 Abs. 4 LV stützen, ebenso wenig möglich wie die nachträgliche Abwägung der widerstreitenden Gesichtspunkte im Rahmen des Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LV.
Fundstellen: - LVerfGE 15, 124
- NVwZ-RR 2005, 299 (ohne Sondervotum)
- DÖV 2005, 473 (ohne Sondervotum)
- NJ 2005, 170 (nur LS)
- DVBl 2005, 460 (nur LS)
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Urteil vom 9. Dezember 2004 - VfGBbg 6/04 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 6/04



IM NAMEN DES VOLKES

 
U R T E I L
In dem Organstreitverfahren

1. Kerstin Kaiser-Nicht MdL,

2. Heinz Vietze MdL,

Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. H.,

gegen

die Regierung des Landes Brandenburg,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam,

Antragsgegner,

betreffend die Verweigerung der Vorlage von Akten der Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg gemäß Bescheiden des Ministerium des Innern vom 06. November 2003

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder und Prof. Dr. Will

auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2004

für R e c h t erkannt:

Die Antragsgegnerin hat gegen Art. 56 Abs. 3 Satz 2 Verfassung des Landes Brandenburg verstoßen, indem sie durch den Bescheid vom 06. November 2003 den auf Einsicht in die den Vorgang „Toni S.“ betreffenden Akten der Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg gerichteten Antrag der Antragstellerin zu 1. zurückgewiesen hat. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

G r ü n d e :

A.

Die Antragsteller wenden sich gegen die Versagung der Einsicht in Akten der Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg.

I.

Am 21. Juli 2002 wurde durch Berliner Strafverfolgungsbehörden der im Land Brandenburg wohnende Toni S. festgenommen. Der Festgenommene vertrieb CDs, auf denen Presseberichten zufolge zu Haß- und Gewalttaten aufgefordert wurde. Es stellte sich im Laufe der Vernehmung heraus, daß der Festgenommene für den brandenburgischen Verfassungsschutz als sogenannter „V-Mann“ tätig war. Informationen darüber gelangten an die Öffentlichkeit und sorgten für erhebliches Aufsehen.

Die von der PDS-Fraktion des Landtages beantragte Aufforderung des Plenums an die Parlamentarische Kontrollkommission (PKK), ihrer Kontrollpflicht nachzukommen, wurde durch Mehrheitsbeschluß des Landtages vom 05. September 2002 von der Tagesordnung genommen. Das hiergegen von der PDS-Fraktion angestrengte Organstreitverfahren vor dem Landesverfassungsgericht (VfGBbg 98/02) blieb in der Sache ohne Erfolg.

Die Antragsteller beantragten unter dem 09. bzw. 10. Juli 2003 beim Ministerium des Innern, ihnen jeweils Akteneinsicht nach Art. 56 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) - sowie bzgl. der Antragstellerin zu 1. als Mitglied der PKK nach §§ 23 ff. Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz (BbgVerfSchG) - zu gewähren. Für Parlamentarier bestehe der Anlaß zu überprüfen, inwieweit Struktur und Entscheidungsverläufe in der Verfassungsschutzbehörde für die Vorgänge um den V-Mann Toni S. mitverantwortlich seien.

Die PKK befaßte sich in ihrer Sitzung am 23. September 2002 mit dem Akteneinsichtsbegehren und beschloß, sich den Darlegungen des Ministeriums des Innern anzuschließen. Danach sei das Akteneinsichtsrecht ausschließlich ein Gruppenrecht der PKK. Die Akteneinsicht durch Mitglieder des Landtags, die nicht Mitglieder der PKK sind, entspreche „nicht der Rechtslage“.

Durch Schreiben vom 06. November 2003 teilte das Ministerium des Innern - Der Minister - den Antragstellern mit, daß den Anträgen nicht entsprochen werden könne. Das Recht auf Akteneinsicht aus Art. 56 Abs. 3 LV erstrecke sich, jedenfalls soweit Einzelfälle des Verfassungsschutzes betroffen seien, nicht auf die Kontrolle des Verfassungsschutzes. Diese stehe der PKK zu, da das Parlament durch die Übertragung der Kontrolle des Verfassungsschutzes auf die PKK zum Ausdruck gebracht habe, daß aus Gründen der Geheimhaltung die Vorgänge des Verfassungsschutzes nicht einzelnen Abgeordneten zugänglich gemacht werden sollen. Der Landtag habe insoweit die Schranke des Einsichtsrechts aus Art. 56 Abs. 4 LV durch eine generelle Regelung konkretisiert. Im übrigen stünden auch konkrete Gründe des öffentlichen Interesses einer Akteneinsicht entgegen, da sich die Arbeitsmethoden und -mittel des Verfassungsschutzes aus den Akten ergäben und sich nach der Verschlußsachenordnung des Landtages Brandenburg als „geheim“ eingestufte Unterlagen in ihnen befänden. Für die Antragstellerin zu 1. könne sich auch aus ihrer Mitgliedschaft in der PKK nichts anderes ergeben, da das Recht auf Akteneinsicht gemäß §§ 23 ff. BbgVerfSchG lediglich der PKK als Gremium, nicht aber den einzelnen Mitgliedern zustehe.

II.

Die Antragsteller rügen mit dem am 26. Januar 2004 bei Gericht eingegangenen Antrag, daß ihnen die Akteneinsicht unter Verstoß gegen Art. 56 Abs. 3 LV vorenthalten worden sei. Die beantragte Akteneinsicht sei insoweit von der in Art. 56 Abs. 3 Satz 2 LV vorgesehenen Aktenvorlage mitumfaßt. Die parlamentarische Kontrolle des Verfassungsschutzes sei erheblich gefährdet, wenn allein der - in der Regel durch die Regierungsmehrheit dominierten - PKK, nicht aber einzelnen Mitgliedern des Landtages, die Kontrollrechte zuständen. Der zu Kontrollierende könne sich quasi selber kontrollieren. Gründe, die die Akteneinsicht per se ausschlössen, lägen nicht vor, da insbesondere der „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung im Sinne eines nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereiches“ nicht betroffen sei. Ein zwingendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LV bestehe nicht.

Die Antragsteller beantragen,

festzustellen, daß die Antragsgegnerin gegen Art. 56 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 LV verstoßen hat, indem sie die Anträge auf Einsicht in die den Vorgang „Toni S.“ betreffenden Akten der Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg vom 09. bzw. 10. Juli 2003 durch die Bescheide vom 06. November 2003 zurückgewiesen hat.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, das Recht der Antragsteller aus Art. 56 Abs. 3 Satz 2 LV werde von Verfassungs wegen durch Art. 11 Abs. 3 Satz 1 LV eingeschränkt. Dem stünden auch nicht die Rechte der Opposition (Art. 55 Abs. 2 LV) oder die Kontrollbefugnisse des Landtages entgegen, was sich insbesondere auch aus der gebotenen Geheimhaltung ergebe. Jedenfalls sei das Akteneinsichtsbegehren auf Grundlage von Art. 56 Abs. 4 LV abzulehnen gewesen, da überwiegende öffentliche und private Interessen dem Informationsinteresse der Antragsteller zwingend entgegenstünden.

III.

Der Präsident des Landtages hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

B.

Der Antrag hat hinsichtlich des Akteneinsichtsbegehrens der Antragstellerin zu 1. Erfolg und unterlag hinsichtlich des Antragstellers zu 2. der Zurückweisung.

I.

Der Antrag ist im Organstreitverfahren zulässig (Art. 113 Nr. 1 LV; §§ 12 Nr. 1, 35 ff. VerfGGBbg), da die Antragsteller geltend machen, durch die Weigerung der Antragsgegnerin in ihrem Recht aus Art. 56 Abs. 3 LV verletzt zu sein. Dem steht nicht entgegen, daß zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Wahlperiode des 3. Landtags beendet war, als deren Mitglieder sich die Antragsteller an das Landesverfassungsgericht gewandt haben. Es kann dahinstehen, ob das Verfahren bereits deshalb (weiterhin) zulässig ist, weil die Antragsteller nach dem endgültigen Ergebnis der Wahl zum 4. Landtag Brandenburg vom 19. September 2004 auch dem neuen Landtag angehören (Amtsblatt für Brandenburg 2004, 770, 803 und 817). Jedenfalls besteht ein öffentliches Interesse an der Fortführung des Verfahrens (für dieses Erfordernis: Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, 3. Auflage 1991, Rn. 40 zu § 7; unter Heranziehung der „Wiederholungsgefahr“ Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Rn. 98 zu § 64; vgl. auch BVerfG LKV 1999, 225), da die Reichweite des Abgeordnetenrechts aus Art. 56 Abs. 3 Satz 2 LV für den Bereich der Kontrolle des Verfassungsschutzes - insbesondere wegen der angemessenen Vertretung der Opposition in der PKK (§ 24 Abs. 1 Satz 3 BbgVerfSchG) - auch für das künftige Verfassungsleben Bedeutung haben wird. Für die Antragstellerin zu 1. ist als Mitglied der PKK überdies maßgeblich, daß gemäß § 24 Abs. 3 BbgVerfSchG die PKK ihre Tätigkeit auch über das Ende einer Wahlperiode des Landtages hinaus solange ausübt, bis der nachfolgende Landtag eine neue PKK gebildet hat. Die Antragsfrist ist gewahrt (§ 36 Abs. 3 VerfGGBbg).

II.

Der Antrag der Antragstellerin zu 1. hat auch in der Sache Erfolg.

1. a) Der Antrag der Antragstellerin zu 1. vom 10. Juli 2003 ist als ein Antrag an die Landesregierung zu werten (Art. 56 Abs. 3 Satz 3 LV). Zwar hat sie als Adressaten das „Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, Minister, Herr Schönbohm“ genannt. Aber die ausdrückliche Bezugnahme der Antragstellerin zu 1. auf Art. 56 Abs. 3 LV macht deutlich, daß sie damit einen Antrag nach dieser Regelung über den Minister als Mitglied der Landesregierung an die Landesregierung gerichtet hat. Damit entsprach sie der Verfahrensregel in Nr. 1 b) Satz 1 der Anlage 3a (Verfahrensregelung zu Art. 56 Abs. 3 LV) zu § 49 Abs. 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg (GGO). Denn dort ist bestimmt, daß Anträge, die bei einem Fachressort eingehen, in Abschrift an die Staatskanzlei weiterzuleiten sind, und die Landesregierung somit in ihren organisationsrechtlichen Vorschriften die Einleitung des Verfahrens nach Art. 56 Abs. 3 LV durch Einreichung eines Antrags bei einem Fachressort für möglich hält.

b) Art. 56 Abs. 3 LV regelt nicht ausdrücklich, wer die Akteneinsicht zu gewährleisten hat. Allerdings deutet bereits Art. 56 Abs. 3 Satz 3 LV, wonach das Verlangen an die Landesregierung (bzw. den Landesrechnungshof) zu richten ist, darauf hin, daß allein die Landesregierung zur Vorlage verpflichtet ist und nicht einzelne Mitglieder der Landesregierung (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 20. Juni 1996 - VfGBbg 3/96 -, LVerfGE 4, 179, 182 ff.). Dies ergibt sich auch daraus, daß an anderer Stelle in der Landesverfassung ausdrücklich von den Mitgliedern der Landesregierung die Rede ist, wenn es um deren Rechte und Pflichten geht (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 2 LV).

Letztlich sprechen auch Sinn und Zweck des Art. 56 Abs. 3 LV entscheidend für die Verpflichtung der Landesregierung als solcher. Unbeschadet der persönlichen Verantwortung ihrer Mitglieder gegenüber dem Landtag innerhalb des Ressortprinzips (Art. 89 Satz 2 LV a.E.) ist allein die Landesregierung in ihrer Gesamtheit Adressat der Kontrollbefugnisse des Parlaments bzw. des einzelnen Abgeordneten. Im Land Brandenburg sind die auf die Erzwingung personeller Veränderungen der Landesregierung gerichteten Befugnisse des Landtags auf das konstruktive Mißtrauensvotum (Art. 86 LV) und somit im Ergebnis auf die Entlassung der Regierung als ganzer beschränkt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Satz 1 LV). Hingegen ist es etwa im Land Berlin dem Abgeordnetenhaus möglich, einzelnen Mitgliedern des Senats das Vertrauen durch Parlamentsbeschluß zu entziehen (Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Verfassung von Berlin). Im Land Brandenburg untersteht jedoch allein die Landesregierung in ihrer Gesamtheit der Kontrolle und dem personellen Zugriff des Parlaments.

Der ablehnende Bescheid vom 06. November 2003 ist der Antragsgegnerin zuzurechnen. Nach Auskunft der Antragsgegnerin ist der bei dem Ministerium des Innern eingegangene Antrag der Antragstellerin zu 1. am 07. Oktober 2003 in Abschrift sowohl der Staatskanzlei als auch dem Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten zugeleitet und somit das durch die Anlage 3a zur GGO vorgesehene Verfahren eingehalten worden. Hinzukommt, daß auch das Antwortschreiben des Ministers auf Art. 56 Abs. 3 LV Bezug nimmt.

2. Mit Art. 56 Abs. 3 Satz 2 LV steht dem einzelnen Abgeordneten gegenüber der Landesregierung eine herausgehobene Kontrollbefugnis zur Seite. Das Vorlagerecht ist - neben dem Zugangsrecht (Art. 56 Abs. 3 Satz 1 LV) und den Minderheitenrechten (Art. 55 Abs. 2, 66 Abs. 1, 70 Abs. 2 Satz 2 und 3, 72 Abs. 1 LV) - zentrale Vorschrift der Landesverfassung für die effiziente Kontrolle der Regierungstätigkeit und dient einer umfassenden parlamentarischen Kontrolle (vgl. zu den Grundsätzen parlamentarischer Kontrolltätigkeit: BVerfGE 67, 100, 130). Das durch die Landesverfassung angelegte System der parlamentarischen Kontrolle, die nicht nur durch das Plenum, sondern insbesondere auch durch den einzelnen Abgeordneten erfolgt (vgl. zu Art. 38 Abs. 1 Grundgesetz: BVerfGE 70, 324, 356; 80, 188, 218), erfordert, den Kontrollbefugnissen größtmögliche Effizienz zu verleihen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. November 2000 - VfGBbg 31/00 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 183, 192; vgl. auch VerfG MV NJW 2003, 815, 818). Das Kontrollrecht des einzelnen Abgeordneten aus Art. 56 Abs. 3 Satz 2 LV besteht aufgrund des Individualrechtscharakters unabhängig von den Rechten des Plenums. Es gewährleistet - im Textvergleich mit Art. 38 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Grundgesetz (GG) diesen erheblich übersteigend - eine umfassende Kontrolle und schließt neben der durch den Wortlaut verbürgten Aktenvorlage auch die Akteneinsicht ein (vgl. Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Nr. 3 zu Art. 56).

a) Das Aktenvorlage- und -einsichtsrecht aus Art. 56 Abs. 3 Satz 2 LV besteht unabhängig von der Materie und unabhängig von der betroffenen Behörde. Es umfaßt das Recht, Einsicht in Akten des Brandenburgischen Verfassungsschutzes zu nehmen. Denn auch der Verfassungsschutz ist Teil der Verwaltung des Landes. Art. 56 Abs. 3 LV ist keine Beschränkung dahingehend zu entnehmen, daß der Bereich des Verfassungsschutzes - etwa wegen seiner herausgehobenen Bedeutung oder der Notwendigkeit, die Tätigkeit des Verfassungsschutzes geheim zu halten - aus dem Anwendungsbereich des besonderen Kontrollrechts des Abgeordneten herausgelöst ist.

b) Eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts ergibt sich auch nicht aus Art. 11 Abs. 3 Satz 1 LV. Allerdings hat das Landesverfassungsgericht bereits klargestellt, daß auch das Recht aus Art. 56 Abs. 3 Satz 2 LV nicht allein, sondern nur im Lichte der anderen Verfassungsbestimmungen Anwendung findet. So ist der sog. „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ als sich aus dem Gewaltenteilungsprinzip ergebende Einschränkung in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts anerkannt (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 20. November 1997 - VfGBbg 12/97 -, LVerfGE 7, 123, 133 f. m.w.N. sowie vom 20. Juni 1996 - VfGBbg 3/96 -, LVerfGE 4, 179, 182).

Jedoch ist Art. 11 Abs. 3 Satz 1 LV nicht geeignet, Art. 56 Abs. 3 Satz 2 LV verfassungsimmanent zu beschränken. Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, wie sich das Rechtsverhältnis einschließlich etwaiger Auskunfts- und Weisungsrechte zwischen der PKK und dem Parlament bestimmt (vgl. zu diesem Problemkreis: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 19. Juni 2003 - VfGBbg 98/02 -, NVwZ-RR 2003, 798). Maßgeblich ist vorliegend allein das Individualrecht des Abgeordneten.

aa) Art. 11 LV ist – amtlich – mit „Datenschutz“ überschrieben und normiert zunächst die Reichweite des Rechts auf Datenschutz (Abs. 1), regelt weiter die Voraussetzungen, unter denen in dieses Grundrecht eingegriffen werden darf (Abs. 2) und bestimmt schließlich, daß der aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften einzurichtende Verfassungsschutz des Landes einer „besonderen parlamentarischen Kontrolle“ unterliegt (Abs. 3 Satz 1). Art. 11 Abs. 3 Satz 1 LV findet sich im 2. Hauptteil „Grundrechte und Staatsziele“, 2. Abschnitt „Freiheit, Gleichheit und Würde“ der Landesverfassung. Art. 11 LV schließt sich den Bestimmungen über den Schutz der Menschenwürde (Art. 7 LV), das Recht auf Leben (Art. 8 LV), die Freiheit der Person (Art. 9) und die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 10) an.

bb) Sowohl aus der Stellung im Verfassungsgefüge als auch aus seiner Binnengliederung ergibt sich, daß Art. 11 LV den Schutz des Bürgers im Blick hat und die Reichweite des Rechts auf Datenschutz sowie die Voraussetzungen für Eingriffe in dieses bestimmt. Absatz 3 ist hierbei eine eigenständige – und neben Absatz 2 weitere – Einschränkung. Auch der Verfassungsschutz des Landes, der aus den historischen Erfahrungen mit den Überwachungsorganen der DDR zunächst nicht eingerichtet werden sollte (vgl. Breidenbach/Kneifel-Haverkamp, in: Simon/Franke/Sachs, Handbuch der Verfassung des Landes Brandenburg, Rn. 18 zu § 21 [Fn. 38]), jedoch durch § 2 Abs. 2 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) geboten war, beschränkt das durch Absatz 1 gewährleistete Freiheitsrecht. Aus diesem Gefüge folgt, daß Absatz 3 nach dem Textbefund der Landesverfassung als eine – von Bundesrechts wegen erforderliche – Beschränkung des Freiheitsrechts des Bürgers zu verstehen ist. Hätte der Verfassungsgeber eine eigenständige Bestimmung über die Einrichtung nebst Kompetenzen des Verfassungsschutzes einschließlich der Auskunfts- und Kontrollrechte schaffen wollen, hätte es nahegelegen, dies an anderer Stelle – etwa im 3. Hauptteil der Landesverfassung „Die Staatsorganisation“ – zu regeln (so bereits, allerdings zur Frage der Kontrolle der PKK: Sondervotum der Verfassungsrichter Havemann, Dr. Jegutidse und Prof. Dr. Will zum Urteil des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 19. Juni 2003 – VfGBbg 98/02 -, NVwZ-RR 2003, 798 [jedoch ohne Abdruck des Sondervotums]).

cc) Auch eine an Sinn und Zweck ausgerichtete Auslegung der Landesverfassung führt nicht zu einer verfassungsimmanenten Beschränkung von Art. 56 Abs. 3 Satz 2 LV durch Art. 11 Abs. 3 Satz 1 LV. Das grundsätzliche Erfordernis der Beschränkung des Akteneinsichtsrechts des Abgeordneten hat der Landesverfassungsgeber gesehen und dem durch Art. 56 Abs. 4 LV Rechnung getragen. Art. 56 Abs. 4 LV läßt der Landesregierung hinreichenden Freiraum, das Akteneinsichtsbegehren mit den entgegenstehenden Interessen – beispielsweise der Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes oder dem Umstand, daß der antragende Abgeordnete selber der Beobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt – in Ausgleich zu bringen. Der Landesregierung wird durch die im Rahmen von Art. 56 Abs. 4 LV gebotene Einzelfallprüfung auch keine ausufernde Verpflichtung zur Entscheidung auferlegt (vgl. nachfolgend III.). Wird der Verfassungstext danach durch die allgemeine Abwägungsregel des Art. 56 Abs. 4 LV den Bedürfnissen der am Verfassungsleben Beteiligten gerecht, so besteht keine Notwendigkeit, eine verfassungsimmanente Beschränkung als besondere Kollisionsregelung der hier widerstreitenden Interessen anzunehmen.

dd) Aufgrund vorstehender Erwägungen und der – im Vergleich zu den alten Bundesländern und dem Bund – herausragenden Bedeutung des Individualkontrollrechts des Abgeordneten nach Art. 56 Abs. 3 LV (vgl. Breidenbach/Kneifel-Haverkamp, in: Simon/Franke/Sachs, Handbuch der Verfassung des Landes Brandenburg, Rn. 30 zu § 21), dem im Zweifel der Vorrang einzuräumen ist (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. November 2000 – VfGBbg 31/00 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 183, 192), sperrt Art. 11 Abs. 3 Satz 1 LV nicht das Akteneinsichtsrecht des Abgeordneten für den Bereich des Verfassungsschutzes. Hierfür hätte es einer ausdrücklichen Regelung bedurft.

c) Die vorstehende Auslegung der Landesverfassung verstößt auch nicht gegen vorrangiges Bundesrecht (Art. 31 GG). Denn die bundesrechtlichen Vorgaben erzwingen keine Auslegung des Art. 56 Abs. 3 Satz 2 LV in dem Sinne, daß es einem einzelnen Abgeordneten bereits auf der Ebene des Schutzbereichs verwehrt sein muß, Einsicht in Akten des Verfassungsschutzes des Landes Brandenburg zu nehmen.

aa) Das Grundgesetz enthält - von Kompetenzvorschriften [Art. 73 Nr. 10 b) GG; Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG] abgesehen - keine ausdrücklichen Regelungen den Verfassungsschutz - insbesondere nicht den Verfassungsschutz der Länder - betreffend (vgl. zur [nach dem Textbefund verneinten] Frage der grundgesetzlichen Verpflichtung, dem Landesverfassungsschutz die Befugnis zur Verwendung „nachrichtendienstlicher Mittel“ einzuräumen: Schneider, Dokumentation der Verfassung des Landes Brandenburg, Band 5, 131). Auch Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG kann weder ein Ge- noch ein Verbot entnommen werden, die Kontrolle des Verfassungsschutzes des Landes Brandenburg in einer bestimmten Weise auszugestalten.

bb) Die den Verfassungsschutz der Länder betreffenden Regelungen der §§ 1 Abs. 2 und 3, 2 Abs. 2, 3, 5 Abs. 1 und 2, 6, 7 BVerfSchG geben den Ländern ebenso wenig ein bestimmtes Verfahren für die Kontrolle des Landesverfassungsschutzes vor. Diese Bestimmungen erstrecken sich allein auf die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder sowie der Länder untereinander (v. Mangoldt/Klein/Pestalozza, Grundgesetz, Rn. 609 zu Art. 73) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes; denn zu weitergehenden Regelungen ist der Bund nicht befugt (Art. 73 Nr. 10 b) GG). Die vorgenommene Auslegung der Landesverfassung setzt sich hierzu nicht in Widerspruch, da weder die Zusammenarbeit des Brandenburgischen Verfassungsschutzes mit anderen Verfassungsschutzbehörden noch die dem Brandenburgischen Verfassungsschutz nach Bundesrecht obliegenden Aufgaben gefährdet werden. Es muß - auch von Landesverfassungs wegen - gewährleistet sein, daß der Zugriff auf Informationen des Verfassungsschutzes sowie dessen Tätigkeit die Ausnahme bleibt und nach der Systematik der Einsichtsberechtigung ein hohes Maß an Geheimhaltung gewährleistet wird (vgl.: Hirsch, Die Kontrolle der Nachrichtendienste, S. 87 ff.). Dem wird mit der vorgenommenen Auslegung, die das Recht der Antragsgegnerin im Einzelfall die Akteneinsicht aus besonderen Gründen zu verweigern (Art. 56 Abs. 4 LV) unberührt läßt, Rechnung getragen. Die bundesrechtlichen Mindestanforderungen - gleichsam einer unteren Grenze - werden erfüllt, da eine Gefährdung der Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden nicht zu befürchten ist.

cc) Nichts anderes folgt aus den Bestimmungen des Kontrollgremiumgesetzes des Bundes (PKGrG). Soweit § 1 Abs. 1 PKGrG die Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium unterstellt, ergibt sich hieraus keine bundesrechtliche institutionelle Vorgabe. Der Bund ist nicht befugt, den Ländern ein konkretes Verfahren für die Kontrolle ihrer Verfassungsschutzbehörden vorzugeben, solange der erforderliche Mindeststandard (zu diesem vorstehend (2)) gewahrt bleibt (so auch: Hirsch, Die Kontrolle der Nachrichtendienste, S. 210). Denn die Kompetenz des Bundes beschränkt sich auf den Bereich der Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden (Art. 73 Nr. 10 b) GG). Bestimmt der Bund die Kompetenzen des Bundesverfassungsschutzes gemäß §§ 8 ff. BVerfSchG und damit korrespondierend die Ausgestaltung dessen Kontrolle (vgl. Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG), so kann aus dieser Ausgestaltung keine unmittelbare und zwingende Vorgabe für die Länder abgeleitet werden, die Kontrolle ihrer Verfassungsschutzbehörden identisch auszugestalten.

dd) Aus den vorstehenden Gründen verstößt die vorgenommene Auslegung der Landesverfassung ebenso wenig gegen den Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens bzw. der Bundestreue (Überblick zum normativen Gehalt bei Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Rn. 21 f. zu Art. 20). Insbesondere setzt sie sich weder zu den Regelungen des Bundes in Widerspruch (vgl. BVerfGE 98, 106, 118 ff.; 98, 265, 301 m.w.N.) noch wird (mißbräuchlich) gegen die Gesamtinteressen des Bundesstaates verstoßen (BVerfGE 106, 1, 27; 81, 310, 337 m.w.N.). Auch der Grundsatz der „streitbaren Demokratie“ verbietet nicht die vorgenommene Auslegung, da der Verfassungsschutz aus den dargelegten Gründen seiner Funktionsfähigkeit nicht beraubt wird und zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung weiterhin in der Lage ist (vgl. zu dieser bundesrechtlichen Vorgabe die Verpflichtung zur Einräumung „nachrichtendienstlicher Mittel“ betreffend: Schneider, Dokumentation der Verfassung des Landes Brandenburg, Band 5, 131, 132 f.).

3. Ob das Begehren der Antragstellerin zu 1. auf Akteneinsicht gemäß Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LV wirksam hätte verweigert werden können, kann dahinstehen, da der Bescheid vom 06. November 2003 den Anforderungen, die von Verfassungs wegen an eine auf Art. 56 Abs. 4 LV gestützte Ablehnung zu stellen sind, jedenfalls nicht genügt und der Antrag der Antragstellerin zu 1. bereits aus diesen Gründen Erfolg hat.

a) Gemäß Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LV darf die Aktenvorlage bzw. Akteneinsicht im Einzelfall abgelehnt werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung dies zwingend erfordern (vgl. die entsprechenden Regelungen des einfachen Rechts: § 25 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BbgVerfSchG; § 2b Abs. 2 Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes - Kontrollgremiumgesetz -). Der Landesregierung steht nach der Verfassungsrechtslage im Land Brandenburg für die Beurteilung der Frage, welche Informationen sie den Abgeordneten zur Verfügung stellt, kein (der verfassungsgerichtlichen Kontrolle entzogener) Beurteilungsspielraum zur Seite. Vielmehr unterliegt sie in dieser Hinsicht der vollen verfassungsgerichtlichen Nachprüfung (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. November 2000 - VfGBbg 31/00 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 183, 193 m.w.N.). Ob für die Versagung gemäß Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LV ein ebensolcher oder aber ein strengerer Prüfungsmaßstab als bei der Versagung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 BbgVerfSchG anzulegen ist, bleibt dabei ohne Bedeutung (insoweit unergiebig: Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Nr. 5.3 zu Art. 11 a.E.: „sind ... wohl strengere Maßstäbe anzulegen“).

b) Die verfassungsgerichtliche Überprüfung ergibt folgendes:

aa) Entgegen der im Bescheid vom 06. November 2003 geäußerten Rechtsauffassung hat das Parlament allerdings nicht die Befugnis, die der Antragstellerin zu 1. zustehende Kontrollbefugnis gemäß Art. 56 Abs. 4 LV durch die Einsetzung der PKK „generell“ an diese wirksam zu delegieren, da das Parlament nicht Inhaber des Individualrechts des Art. 56 Abs. 3 Satz 2 LV ist und daher auch nicht zu Lasten des einzelnen Abgeordneten über dessen Rechte verfügen kann.

bb) Für die Verweigerung der Akteneinsicht spricht zunächst das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes. Der Brandenburgische Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder (§ 1 Abs. 1 BbgVerfSchG). Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist oberstes Strukturprinzip auch der Verfassung des Landes Brandenburg und erfordert, daß die durch die Landesverfassung verbürgten übrigen Strukturprinzipien, Rechte und Pflichten in einen Ausgleich gebracht werden, der den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stets bestmöglich gewährleistet (vgl. zu deren Inhalt und Umfang: BVerfGE 2, 1, 12 f.).

Von diesem Grundsatz ausgehend kommt der Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes angesichts dessen auf den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichteten Tätigkeit ein hoher Stellenwert zu. Eine effektive Tätigkeit setzt zugleich ein hohes Maß an Geheimhaltung voraus. Andernfalls wäre dem Verfassungsschutz eine effektive Arbeit verwehrt. Überdies bestünde die Gefahr, daß die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der anderen Bundesländer entgegen der bundesgesetzlich vorgesehenen Regel die Zusammenarbeit mit der brandenburgischen Verfassungsschutzbehörde verweigern (§§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BVerfSchG).

cc) Die Tätigkeit des Verfassungsschutzes ist allerdings kein Selbstzweck. Sie dient allein dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Angesichts von Art und Umfang der dem Verfassungsschutz an die Hand gegebenen nachrichtendienstlichen Mittel (§§ 6 ff. BbgVerfSchG) und wegen der mit der Anwendung dieser Mittel ggf. einhergehenden Schwere von Grundrechtseingriffen ist zwar eine effektive aber den Bürger nicht mehr als erforderlich belastende Tätigkeit des Verfassungsschutzes geboten. Andernfalls würde der Verfassungsschutz mehr als notwendig in die Grundrechtssphäre der Bürger eingreifen und sich ggf. sogar selber von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entfernen. Deshalb ist eine Kontrolle des Verfassungsschutzes notwendig und von Verfassungs wegen ebenso geboten. Diesem besonderen Kontrollerfordernis dient auch das Individualkontrollrecht eines jeden Abgeordneten.

dd) Gemäß Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LV müssen die dem Akteneinsichtsverlangen gegenüberstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen an der Geheimhaltung die Ablehnung der Akteneinsicht zwingend erfordern. Diese Entscheidung ist dem Abgeordneten mitzuteilen und zu begründen (Art. 56 Abs. 4 Satz 2 LV). Dieses Entscheidungsprogramm erfordert von der Landesregierung, daß alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte, die in der Person des jeweiligen Antragstellers liegen und für ihn in seinem Sinne günstig sind, soweit zumutbar vollständig ermittelt, gewichtet und anschließend mit den öffentlichen Interessen abgewogen werden. Es ist ihr hierbei grundsätzlich verwehrt, den antragenden Abgeordneten ohne Würdigung des Einzelfalls zu bescheiden. Die Pflicht zur Ermittlung, Gewichtung und Abwägung der Interessen geht mit der Pflicht zur Begründung der Entscheidung einher. Erst wenn die den antragenden Abgeordneten beschwerende Entscheidung eine Abwägung aller für den Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte erkennen läßt, ist dem von Verfassungs wegen bestehenden Ermittlungs-, Gewichtungs- und Begründungserfordernis des Art. 56 Abs. 4 LV genüge getan. In welchem Umfang darüber hinaus die Abwägung der widerstreitenden Interessen einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Antragstellerin zu 1. durch den Bescheid vom 06. November 2003 bereits gegen das Ermittlungs- und Begründungserfordernis des Art. 56 Abs. 4 LV verstößt.

(1) Soweit als entscheidungserheblich davon ausgegangen wird, daß sich Arbeitsmittel und -methoden des Verfassungsschutzes aus den Unterlagen ergäben, trägt dies die Ablehnungsentscheidung im Ergebnis nicht. Denn es bleibt unberücksichtigt, daß die Antragstellerin zu 1. als Mitglied der PKK ohnehin - zumindest auszugsweise - dementsprechende Kenntnisse bereits erlangt haben dürfte. Auch ihre besondere Verschwiegenheitspflicht und die damit einhergehende Befugnis, Einsicht in nach der Verschlußsachenordnung des Landtages Brandenburg zumindest als „geheim“ eingestufte Unterlagen zu nehmen, blieben unberücksichtigt. Ferner hat die Antragsgegnerin nicht als die Antragstellerin zu 1. weniger belastendes Mittel erwogen, die Einsichtnahme unter Anwendung der Verschlußsachenordnung des Landtages oder mittels die Modalitäten der Einsichtnahme regelnder Auflagen zu gestatten. Nicht zuletzt kommt in Zweifelsfällen dem Informationsinteresse des Abgeordneten das höhere Gewicht zu (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. November 2000 - VfGBbg 31/00 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 183, 192 f.).

(2) Das die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts grundsätzlich tragende Erfordernis der Verwirklichung des Geheimnisschutzes greift in der Person der Antragstellerin zu 1. nicht offensichtlich durch. Sie genießt als Mitglied der PKK ein gesteigertes, sich durch die Wahl gemäß § 24 Abs. 1 BbgVerfSchG ausweisendes Vertrauen und unterliegt den besonderen Geheimnisschutzverpflichtungen des § 26 Abs. 2 BbgVerfSchG. Sie ist befugt, Einblick in alle Unterlagen zu nehmen, die durch den Verfassungsschutz der PKK zur Verfügung gestellt werden. Zwar mag es Umstände geben, die die Akteneinsicht auch durch Mitglieder der PKK im Einzelfall ausschließen, doch kann darauf ein genereller Ausschluß des Akteneinsichtsrechts der Antragstellerin zu 1. nicht gestützt werden.

(3) Soweit nach einfachem Recht ein Aktenvorlagebegehren der PKK ihres Mehrheitsbeschlusses bedarf (§ 25 Abs. 1 Satz 3 BbgVerfSchG), so bleibt dies sowohl auf die gesteigerte Vertrauensstellung, die die Antragstellerin zu 1. inne hat, als auch auf den Umfang der der Antragstellerin zu 1. zustehenden Rechte ohne Einfluß. Denn das Mehrheitsprinzip innerhalb der PKK stellt sich - in Fortsetzung des Mehrheitsprinzips des Parlaments - als Verfahrensregel dar, die zuallererst die Arbeitsweise der PKK betrifft (Verfahrensfragen, Nutzung der Kontrollzeit der PKK, Umfang der Kontrolle im Einzelfall). Das Mehrheitsprinzip gründet sich aufgrund des umfassenden Kontrollauftrags der PKK gerade nicht auf die Beantwortung der sich jeweils im Einzelfall stellenden Frage, ob Vorgänge innerhalb des Verfassungsschutzes derart geheim sind, daß selbst die PKK nicht in die Vorgänge Einsicht nehmen dürfte. Diese einzelfallbezogene Abwägungsentscheidung steht der PKK nicht zu (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BbgVerfSchG: „... sofern dem nicht überwiegende öffentliche oder private Belange entgegenstehen; die Landesregierung hat dies vor der Parlamentarischen Kontrollkommission zu begründen“). Vielmehr entscheidet die PKK mehrheitlich, welche Vorgänge ihr - angesichts der für die Ausschußarbeit lediglich begrenzt zur Verfügung stehenden Zeit - überprüfens- und aufklärenswert erscheinen. Mithin entwickelt eine Entscheidung der PKK, einen Vorgang nicht näher zu beleuchten, keine Sperrwirkung für die Kontrolltätigkeit an sich, sondern hat allein Einfluß auf den Inhalt der weiteren Tätigkeit der PKK. Nach den Äußerungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverfassungsgericht steht fest, daß sich die bisherige Zusammenarbeit zwischen der PKK und dem Verfassungsschutz auch auf die Beantwortung von Anfragen einzelner Mitglieder der PKK erstreckte; auch fanden Gespräche und Treffen mit einzelnen Mitgliedern der PKK statt. Danach stellt der Informationszugriff durch einzelne Mitglieder der PKK keine Störung der Arbeit des Verfassungsschutzes dar. Gegenteiliges hat die Antragsgegnerin auch nicht vorgetragen.

(4) Auch aus einer Gesamtschau des gemäß Art. 31 GG vorrangigen Bundesrechts ergibt sich weder aus den in der Person der Antragstellerin zu 1. liegenden Gründen noch aus dem Mehrheitsbeschluß der PKK eine zwingende Ablehnung des Akteneinsichtsbegehrens der Antragstellerin zu 1. von vornherein. Denn ein dahingehender Automatismus läßt sich den bundesgesetzlichen Vorschriften nicht entnehmen. Die bundesrechtlichen Mindestanforderungen an den Geheimschutz (zu diesen: s.o. II. 2. c)) werden durch die Mitgliedschaft der Antragstellerin zu 1. in der PKK gewahrt. Die Mitglieder der PKK werden gemäß § 24 Abs. 1 BbgVerfSchG gewählt und unterliegen den besonderen Geheimnisschutzverpflichtungen des § 26 Abs. 2 BbgVerfSchG sowie der Befugnis des Landtags, die Anzahl der Mitglieder der PKK auf bis zu fünf festzulegen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 BbgVerfSchG). Mangels Kompetenz des Bundes, das Verfahren der Kontrolle des Verfassungsschutzes eines Landes im einzelnen zu regeln (s.o. II. 2. c)), entwickelt der Mehrheitsbeschluß der PKK auch nach Bundesrecht keine Sperrwirkung zu Lasten der Antragstellerin zu 1.

(5) Das der Antragstellerin zu 1. zustehende Einsichtsrecht steht auch nicht im Widerspruch zu den nach einfachem Recht der PKK an die Hand gegebenen Kompetenzen. Denn die Tätigkeit der PKK wird nicht entwertet, da ihr im Vergleich zu ihren Mitgliedern weiterreichende Kompetenzen zustehen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BbgVerfSchG: Berichtspflichten der Landesregierung; § 25 Abs. 3 BbgVerfSchG: Petitionsrecht einzelner Bürger; § 26 Abs. 3 BbgVerfSchG: Unterrichtung des Landtags).

(6) Es ist nicht Aufgabe des Landesverfassungsgerichts, Geheimhaltungsgründe, die hier im Einzelfall gegen die Akteneinsicht durch die Antragstellerin zu 1. sprechen könnten, zu ermitteln und diese gegenüber dem Recht der Antragstellerin abzuwägen. Dies oblag der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Reichweite des Rechts aus Art. 56 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 LV.

(7) Nichts anderes gilt angesichts des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 14. April 2004 im verfassungsgerichtlichen Verfahren, in der die durch Bescheid vom 06. November 2003 ausgesprochene Versagung durch eine Abwägung der widerstreitenden Gesichtspunkte gestützt werden soll. Denn das Nachschieben von Gründen, die eine ablehnende Entscheidung gemäß Art. 56 Abs. 4 LV stützen, ist im verfassungsgerichtlichen Verfahren ebenso wenig möglich wie die nachträgliche Abwägung der widerstreitenden Gesichtspunkte gemäß Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LV (vgl. zur Frage der Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen im Verfassungsprozeß, jedoch vorrangig die Ergänzung einer Gesetzesbegründung betreffend: Janz/Rademacher, LKV 2004, 186). Daher unterliegt allein der Bescheid vom 06. November 2003 der verfassungsgerichtlichen Überprüfung.

(a) Der Streitgegenstand im Organstreitverfahren vor dem Landesverfassungsgericht wird vom Antragsteller durch Bezeichnung einer „Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners“ festgelegt (§ 36 Abs. 1 VerfGGBbg). Soweit dadurch der Streitgegenstand auf die Versagung eines Rechts festgelegt wird und diese Versagung durch eine mit Gründen versehene Abwägungsentscheidung ausgesprochen wird, so wird allein diese Entscheidung unter Einschluß der ihr zugrunde liegenden Abwägung und Begründung zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung gestellt. Das Landesverfassungsgericht prüft daher nicht abstrakt, ob ein Anspruch grundsätzlich besteht oder ob dieser in Anwendung von Ausschlußtatbeständen im Ergebnis nicht durchgreift, sondern allein, ob die beanstandete Maßnahme in ihrer konkreten Ausgestaltung im Einklang mit der Landesverfassung steht.

(b) Nichts anderes folgt aus der prozessualen Sonderregel des § 114 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 13 VerfGGBbg. § 114 Satz 2 VwGO bestimmt allein, daß einer nach dem einschlägigen materiellen Recht und dem Verwaltungsverfahrensrecht zulässigen Ergänzung von Ermessenserwägungen prozessuale Hindernisse - soweit nicht das Revisionsverfahren betroffen ist (BVerwG Urteil vom 09. Dezember 1999 - 2 C 40/98 -; zitiert nach juris) - nicht entgegenstehen (BVerwG DVBl 1998, 1023, 1026 f.), sofern nicht das Ermessen erstmals ausgeübt oder die Gründe einer Ermessensausübung (vollständig oder ihrem Wesensgehalt nach) ausgewechselt werden (BVerwG NJW 1999, 2912 m.w.N.). Die eine Ergänzung von Ermessenserwägungen ermöglichenden Normen des allgemeinen Verwaltungsrechts (vgl. § 45 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes sowie § 45 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg) werden von § 13 VerfGGBbg jedoch nicht mitumfaßt.

(c) Schließlich vermögen auch die gegenüber dem Landesverfassungsgericht mitgeteilten (weiteren) Gesichtspunkte die Abwägungsentscheidung nicht in von Verfassungs wegen hinnehmbarer Weise zu tragen. Weiterhin bleibt unberücksichtigt, daß die Antragstellerin zu 1. durch ihre bisherige Tätigkeit in der PKK zumindest teilweise Kenntnisse über die Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde, deren Zusammenarbeit mit anderen Verfassungsschutzbehörden sowie über einzelne Personen und konkrete Umstände erhalten haben dürfte. Soweit Mitarbeiter unter ihrem „Klar- und Tarnnamen“ aktenkundig sein sollen, wurde eine Unkenntlichmachung vor Gewährung der Akteneinsicht nicht weiter in Betracht gezogen. Soweit die Antragsgegnerin anführt, es könne „nicht angehen, dass brandenburgische Abgeordnete - zumal außerhalb der PKK - Informationen des Verfassungsschutzes des Bundes oder anderer Länder über beobachtete Bestrebungen erhalten, die möglicherweise der Beurteilung durch die dortigen Kontrollgremien gar nicht zugänglich sind“, so wird den besonderen in der Person der Antragstellerin zu 1. als Mitglied der PKK liegenden Verhältnissen nicht Rechnung getragen. Insbesondere genügt der pauschale Verweis auf Abgeordnete, die gerade kein Mitglied der PKK sind, nicht. Auch wird die Vermutung, daß Informationen anderer Verfassungsschutzbehörden der Kontrolle der dortigen Kontrollgremien entzogen seien, nicht weiter gestützt. Schließlich bleibt der Hinweis darauf, daß die Einsichtnahme unter Anwendung der Verschlußsachenordnung des Landtages oder mittels die Modalitäten der Einsichtnahme regelnder Auflagen nicht möglich sei, da dies „zur Sicherstellung der übergeordneten Geheimschutzinteressen“ nicht genüge, unsubstantiiert.

III.

Der Antrag des Antragstellers zu 2. hat in der Sache keinen Erfolg, da die Ablehnung dessen Akteneinsichtsbegehrens durch den Bescheid vom 06. November 2003 nicht gegen die Landesverfassung verstößt.

1. Das Landesverfassungsgericht geht hier nach Lage des Falles noch davon aus, daß der Antrag des Antragstellers zu 2. vom 09. Juli 2003 an die Antragsgegnerin gerichtet und von dieser beschieden worden ist. Auf die entsprechenden Ausführungen oben zu II. 1. wird Bezug genommen.

2. Der Antragsteller zu 2. kann sich vorliegend dem Grunde nach auf das Akteneinsichtsrecht aus Art. 56 Abs. 3 Satz 2 LV berufen, das nicht durch Art. 11 Abs. 3 Satz 1 LV beschränkt wird. Auf die entsprechenden Ausführungen oben zu II. 2. wird Bezug genommen.

3. Dem Antragsteller zu 2. steht jedoch im Ergebnis der geltend gemachte Akteneinsichtsanspruch nicht zu, da die Antragsgegnerin in von Verfassungs wegen nicht zu beanstandender Weise die Akteneinsicht gemäß Art. 56 Abs. 4 LV abgelehnt hat.

a) Bei der nach Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LV gebotenen Abwägung ist ohne Würdigung des Einzelfalls und ohne Würdigung der in der Person des antragenden Abgeordneten liegenden Besonderheiten dem Geheimschutz stets dann der Vorrang zu geben, wenn ein nicht der PKK angehörender Abgeordneter Einsicht in Akten des Verfassungsschutzes begehrt. Andernfalls wäre der eine effektive Tätigkeit des Verfassungsschutzes ermöglichende Geheimnisschutz in einem von Verfassungs wegen - und auch bundesrechtlich - nicht hinnehmbaren Maße gefährdet. Bei der gebotenen generellen - und nicht an der Person des Antragstellers zu 2. ausgerichteten - Betrachtung ist ausschlaggebend, daß neben dem Antragsteller zu 2. auch jedem weiteren (nicht der PKK angehörenden) Landtagsabgeordneten das gleiche Recht zur Seite stünde. Diese Vielzahl von Einsichtsberechtigten genügt bereits, um in von Verfassungs wegen nicht zu beanstandender Weise von einer - sich bei der Abwägung stets durchsetzenden - Gefahr für die Geheimhaltung auszugehen (vgl. BVerfGE 70, 324, 364; BayVerfGH NVwZ 2002, 1372, 1373).

b) Dem sich aus Art. 56 Abs. 4 LV ergebenden Ermittlungs-, Gewichtungs- und Abwägungserfordernis ist in diesen Fällen grundsätzlich - so auch vorliegend - bereits durch die Feststellung genüge getan, daß der Abgeordnete nicht Mitglied der PKK ist. Damit korrespondierend ist die Landesregierung einer umfänglichen Begründung enthoben. Sie genügt dem Begründungserfordernis des Art. 56 Abs. 4 LV durch die Feststellung der fehlenden Mitgliedschaft in der PKK und dem sich daraus ergebenden Vorrang des Geheimnisschutzes, der die Ablehnung der Einsicht in Akten des Verfassungsschutzes trägt.

c) Den vorstehenden Vorgaben hält der Bescheid vom 06. November 2003 stand.

IV.

Die unterschiedliche Reichweite der Akteneinsichtsrechte der Antragsteller verstößt nicht gegen den parlamentarischen Gleichheitsgrundsatz (vgl. zu diesem: BVerfGE 96, 264, 278; 102, 224, 238). Soweit die Landesverfassung durch Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV i.V.m. Art. 56 Abs. 1 LV eine dahingehende Gleichbehandlung gebietet, wird hiergegen jedenfalls nicht verstoßen. Der Geheimhaltung erfordernde Schutz der Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes ist jedenfalls ein angemessener Differenzierungsgrund, der die Antragstellerin zu 1. im Vergleich zu dem Antragsteller zu 2. und anderen Landtagsabgeordneten auch nicht unvertretbar besserstellt, da die Mitgliedschaft in der PKK einen von Verfassungs wegen zumindest vertretbar erscheinen lassenden Differenzierungsgrund darstellt (vgl. zum Erfordernis eines solchen: BVerfGE 93, 195, 204 m.w.N.).

V.

Schließlich werden auch nicht die Rechte der Opposition (Art. 55 Abs. 2 LV) in unangemessener Weise verkürzt. Art. 55 Abs. 2 LV verbürgt - neben einer Einrichtungsgarantie (vgl. Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Nr. 2.1 zu Art. 55) - einen (kollektiven) Anspruch auf Chancengleichheit der Opposition im Sinne eines Gruppenrechts. Das individuelle Einsichtsrecht des Abgeordneten aus Art. 56 Abs. 3 Satz 2 LV dient zwar auch der Verwirklichung dieser Chancengleichheit, wird zu diesem Zweck jedoch nicht zwingend vorausgesetzt. Es steht dem einzelnen Abgeordneten zu. Überdies wird Art. 55 Abs. 2 Satz 1 LV für den Bereich der Kontrolle des Verfassungsschutzes ausreichend durch die Vorschriften über die Besetzung der PKK Rechnung getragen (§ 24 Abs. 1 Satz 3 LV: „Die parlamentarische Opposition muß angemessen vertreten sein“).

C.

Die Entscheidung ist mit fünf gegen vier Stimmen ergangen.

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
   
Prof. Dr. Dombert Prof. Dr. Harms-Ziegler
   
Havemann Dr. Jegutidse
 
Dr. Knippel Prof. Dr. Schröder
   
Prof. Dr. Will  

Sondervotum
der Richterin Prof. Dr. Harms-Ziegler und der Richter Prof. Dr. Schröder,
Prof. Dawin und Prof. Dr. Dombert

Wir stimmen der Entscheidung hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) im Ergebnis und in der Begründung, hinsichtlich des Antragstellers zu 2) in der Begründung nicht zu. Den Antragstellern ist die begehrte Akteneinsicht zutreffend versagt worden. Das jedem Abgeordneten nach Art. 56 Abs. 3 Satz 2 LV zustehende Aktenvorlage- und Einsichtsrecht wird in Bezug auf Auskünfte zur Tätigkeit des Verfassungsschutzes durch die in Art. 11 Abs. 3 Satz 1 LV statuierte besondere parlamentarische Kontrolle verdrängt und durch die – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden – Bestimmungen des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes ausschließlich der Parlamentarischen Kontrollkommission zugewiesen.

1. Wie die Mehrheit gehen auch wir davon aus, dass mit dem Vorlagerecht aus Art. 56 Abs. 3 Satz 2 LV als zentraler Vorschrift der Landesverfassung dem einzelnen Abgeordneten gegenüber der Landesregierung eine herausgehobene Kontrollbefugnis zur Seite steht, die der (allgemeinen) parlamentarischen Kontrolle der Regierung dient.

2. Das Aktenvorlage– und Einsichtsrecht wird in Bezug auf die Tätigkeit des Verfassungsschutzes jedoch durch Art. 11 Abs. 3 Satz 1 LV verdrängt. Die Bestimmung des Art. 11 Abs. 3 Satz 1 LV, nach der der „aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften einzurichtende Verfassungsschutz des Landes… einer besonderen parlamentarischen Kontrolle“ unterliegt, stellt im Verhältnis zum (allgemeinen) Akteneinsichts- und Vorlagerecht des Art. 56 Abs. 3 Satz 2 LV die spezielle und damit vorrangige Regelung dar. Sowohl mit dem Aktenvorlage- und Einsichtsrecht des Art. 56 Abs. 3 Satz 2 LV als auch mit Art. 11 Abs. 3 Satz 1 LV geht es um Formen parlamentarischer Kontrolle, also um die Abgrenzung der Kompetenz von Parlament und Regierung (BremStGH, NVwZ 1989, 953, 955). Prinzipiell erstreckt sich diese Kontrolle auf sämtliche Felder exekutiver Staatstätigkeit, damit auch auf solche, die der parlamentarischen Entscheidung verschlossen sind (BVerfGE 67, 100, 130; BremStGH, NVwZ 1989, 953, 955). Dieser Kontrolle unterliegt damit grundsätzlich auch der Verfassungsschutz als Teil der Exekutive (Ernst, in: Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Art.11 Anm. 5.3). Allerdings hat der Verfassungsgesetzgeber für das Sachgebiet des Verfassungsschutzes mit Art. 11 Abs. 3 Satz 1 LV eine „besondere parlamentarische Kontrolle“ angeordnet und damit eine Bestimmung geschaffen, die im Vergleich zu Art. 56 Abs. 3 Satz 2 LV durch einen stärkeren Sachbezug zum Kontrollgegenstand gekennzeichnet ist und die damit als Fall normativer Spezialität das individuelle Abgeordnetenrecht des Art. 56 Abs. 3 Satz 2 LV verdrängt (zur normativen Spezialität bei Grundrechtskonkurrenzen Pieroth/Schlink, Grundrechte, Staatsrecht II, 19. Auflage, 2003, Rn. 339).

a) Dabei stellt – entgegen der Mehrheit des Gerichts – Art. 11 Abs. 3 LV keine Einschränkung des Rechts auf Datenschutz dar. Schon ihrem Wortlaut nach befasst sich die Vorschrift des § 11 Abs. 3 LV nicht mit der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 11 Abs. 1 LV. In Artikel 11 Abs. 3 LV wird weder ein individuelles Freiheitsrecht noch eine Einschränkung des Grundrechts aus Art. 11 Abs. 1 LV statuiert. Einschränkungen dieses Grundrechtes sind vielmehr ausschließlich Art. 11 Abs. 2 LV als Schrankenbestimmung zu entnehmen. Mit der geforderten Einrichtung des Verfassungsschutzes und seiner parlamentarischen Kontrolle hat die Verfassung keine Regelung darüber getroffen, dass und unter welchen Voraussetzungen das Recht aus Art. 11 Abs. 1 LV einschränkbar ist. Die Bestimmung in Art. 11 Abs. 3 LV betrifft vielmehr die Tätigkeit des Verfassungsschutzes. Er - und nicht das Grundrecht aus Art. 11 Abs. 1 LV – ist Gegenstand der Norm.

b) Der objektive Sinn und Zweck des Art. 11 Abs. 3 S. 1 LV aber spricht für eine Auslegung im Sinne einer das allgemeine Kontrollrecht verdrängenden Bestimmung. Die vom Verfassungsgesetzgeber angestrebte besondere Kontrolle des Verfassungsschutzes (Verfassungsausschuss/UA I, 13. Sitzung, S. 14) kann effektiv weder durch den Landtag in seiner Gesamtheit, noch durch eines seiner Gremien, etwa den Innenausschuss, gewährleistet werden. Kontrolle des Verfassungsschutzes kann in diesem Zusammenhang nur bedeuten, das Handeln dieser Behörde transparent und nachvollziehbar zu machen (Ernst, in: Lieber/Iwers/Ernst, a.a.O., Art. 11 Anm. 5.3). Weder der Landtag in seiner Gesamtheit noch der nach dem Ressortprinzip grundsätzlich zuständige Innenausschuss des Landtages erscheinen hierzu geeignet. Der Landtag tagt in der Regel öffentlich (§ 19 GO – LT) und ist damit in der Regel kein geeignetes Gremium, dem geheimzuhaltende Vorgänge berichtet werden können (wie hier Ernst, a.a.O.). Der Innenausschuss wird im Regelfall ebenfalls nicht in der Lage sein, die gebotene effektive Kontrolle zu gewährleisten. Auch wenn die Geschäftsordnung ihn in die Lage versetzt, für seine Beratung Vertraulichkeit zu beschließen (§ 81 GO – LT), wird in der Praxis darauf verwiesen, dass der bei seinen Sitzungen zu beteiligende Personenkreis für die Kontrolle des Verfassungsschutzes „noch zu umfangreich“ ist (Ernst, a.a.O.).

Würde das Akteneinsichtsrecht aus Art. 56 Abs. 3 Satz 2 LV auch für die Akten des Verfassungsschutzes gelten, hätte das für die Arbeit der PKK gegebenenfalls erhebliche abträgliche Konsequenzen. Denn die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts aus Art. 56 Abs. 3 Satz 2 gegenüber den Behörden und Dienststellen des Landes bedarf weder eines bestimmten Anlasses noch einer Begründung. Der Abgeordnete kann die Herausgabe jeder beliebigen Akte verlangen, ohne angeben zu müssen, in welchem Zusammenhang sie ihn interessiert. Für die Akten eines Nachrichtendienstes verbietet sich eine solche Regelung bereits aufgrund der Natur dieser Akten. Würde jedes Mitglied der PKK Anspruch auf Einsicht in jede beliebige Datei des Brandenburger Verfassungsschutzes ohne Angabe von Gründen und unabhängig von den Verhandlungsgegenständen in der PKK haben, würden sich Missbrauchsmöglichkeiten eröffnen, die die Arbeit der PKK und die Zusammenarbeit zwischen PKK und Verfassungsschutz schwer beeinträchtigen könnten.

Diese Gefahr besteht im Übrigen auch dann, wenn die Akteneinsicht von der Regierung mit dem Hinweis auf „überwiegende öffentliche oder private Belange“ gemäß § 25 BbgVerfSchG verweigert werden könnte. Bei Anerkennung eines individuellen Akteneinsichtsrechts hätte jedes Mitglied der PKK die Möglichkeit, in einem solchen Fall das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg anzurufen, das dann die Berechtigung der Verweigerung zu überprüfen hätte. Bereits die Möglichkeit als solche ist geeignet, den auch von der Antragstellerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung betonten fairen Umgang zwischen Kommissionsmitglied und Verfassungsschutz zu beeinträchtigen. Es bleibt der PKK unbenommen, für den Fall, dass sie in ihrer Mehrheit nach erfolgter Information eine Akteneinsicht für überflüssig hält, aber ein Mitglied im konkreten Fall Akteneinsicht wünscht, diesen Wunsch als Bitte an den Verfassungsschutz heranzutragen, wie es im Übrigen dem Verfassungsschutz unbenommen bleibt, in vertretbaren Fällen dieser Bitte zu entsprechen.

c) Geltend gemacht werden kann auch nicht, nach der Entstehungsgeschichte der Norm sei Art. 11 Abs. 3 Satz 1 LV als bloße Verfahrensnorm zu verstehen, die nicht geeignet sei, Art. 56 Abs. 3 Satz 2 LV einzuschränken, gar zu verdrängen. Richtig ist, dass im Verfassungsausschuss im Zusammenhang mit der diskutierten parlamentarischen Kontrolle darauf hingewiesen wurde „dass es um ein Verfahren gehe und nicht um einen besonderen Ausschuss, der sich anders als andere Ausschüsse zusammensetze“ (Abg. Reiche, Ausschussprotokoll VA 1/11, S. 21). Abschließende Bedeutung kann diesem Auslegungshinweis aber nicht zukommen. Zwar lässt der Umstand, dass eine Verfassungsvorschrift noch verhältnismäßig jung ist, in gewissem Umfang Raum für eine subjektivierende Auslegung zur Ermittlung des Willens der am Gesetzesbeschluss beteiligten Organe (LVerfGE 8, 97,122; vgl. Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Aufl. 1991, S. 453). Ausschlaggebend für die Auslegung einer Norm ist jedoch letztlich nicht die Vorstellung einzelner an ihrer Entstehung beteiligter Personen, sondern der in der Vorschrift zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Verfassungs(gesetz)-gebers, wie er sich aus der Bestimmung und nach ihrem Sinn und Zweck ergibt (LVerfGE 8, 87,122; vgl. auch BVerfGE 1, 299, 312; 20, 283, 293; 79, 106, 121; H. P. Schneider, Der Wille des Verfassungsgebers, in: Burmeister , Festschrift für Klaus Stern, 1997, S. 915 ff.).

d) Diese Entstehungsgeschichte kann auch bei der Bewertung der systematischen Stellung der Vorschrift im zweiten Hauptteil der Verfassung („Grundrechte und Staatsziele“) nicht außer acht gelassen werden. Zutreffend wird in der Literatur darauf verwiesen, dass die Regelung nur vor dem Hintergrund ihrer Entstehungsgeschichte zu verstehen sei (Breidenbach/Kneifel/Haverkamp, Handbuch der Verfassung des Landes Brandenburg, § 21, S. 323 FN 38): Anlass für die Regelung im Zusammenhang mit Art. 11 LV als „Datenschutz – Bestimmung“ war ausschließlich die ursprüngliche Absicht, in der Landesverfassung das Verbot eines Verfassungsschutzes vorzusehen (ausführlich dazu Lieber/Iwers/Ernst, aaO., Art. 11 Anm. 5.1.). Der Verfassungsausschuss hatte wegen der Erfahrungen mit dem Ministerium für Staatssicherheit der DDR zunächst die Errichtung eines landeseigenen Verfassungsschutzes ausgeschlossen, rang sich aber – nachdem er ein bundesrechtliches Errichtungsgebot zur Kenntnis nehmen musste – zur vorliegenden Formulierung durch, bei der „die Distanzierung noch deutlich sichtbar ist“ (Breidenbach/Kneifel/Haferkamp, a.a.O., S. 324 FN 38). Als Argument gegen den Vorrang des Art. 11 Abs. 3 LV gegenüber dem Individualrecht aus Art. 56 LV kann die Stellung der Norm im Gesamtgefüge der Landesverfassung daher schwerlich genommen werden, Art. 11 Abs. 3 ist vielmehr als unsystematisches, unorganisches Anhängsel an die - Schutzbereich wie Grenze definierende - Bestimmung des Art. 11 Abs. 1 und 2 LV aufzufassen.

3. Das Landesverfassungsgericht hat bereits an anderer Stelle zutreffend darauf verwiesen, dass sich der Landtag mit den Bestimmungen des BbgVerfSchG mit gutem Grund einer parlamentarischen „Selbstbegrenzung“ unterworfen und die parlamentarische Überwachung des Verfassungsschutzes allein auf die Parlamentarische Kontrollkommission als Ganzes delegiert hat (LVerfG, U.v. 19.06.2003, NVwZ–RR 2003, 798). Dem entspricht es, wenn mit § 26 Abs. 2 Satz 3 BbgVerfSchG im Interesse einer möglichst umfassenden parlamentarische Überwachung des Verfassungsschutzes - und verfassungsrechtlich einwandfrei (LVerfG, aaO.) - eine Geheimhaltungsverpflichtung der Kommissionsmitglieder eingeführt worden ist, die auch die Handhabung der Kontrolltätigkeit der Kommission selbst umfassen soll und die nach der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfes eine Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder der Kommission auch gegenüber den eigenen Fraktionen einschließt (Hirsch, Die Kontrolle der Nachrichtendienste, S. 283) und die es verbietet, gewonnene Informationen zum Gegenstand parlamentarischer oder außerparlamentarischer Initiativen zu machen (LVerfG, aaO; unter Hinweis auf Friesenhahn, Die Kontrolle der Dienste, in: Verfassungsschutz und Rechtsstaat, S. 103). Gibt es aber somit nach geltendem Recht und der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts keine Instanz, die die Arbeit der Parlamentarischen Kontrollkommission im Einzelfall kontrollieren darf (LVerfG, ebd.; Hirsch, Die Kontrolle der Nachrichtendienste, S. 294; Kissler, in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, § 36 Rn. 19), würde die „besondere parlamentarische Kontrolle“ unterlaufen und zunichte gemacht werden, wenn man neben der durch die Parlamentarische Kontrollkommission gewährleisteten Überwachung die „Überprüfung“ nach Art. 56 Abs. 3 S. 2 LV als Ausdruck „allgemeiner“ parlamentarischer Kontrolle zulassen würde.

4. Art. 11 Abs. 3 Satz 1 LV erweist sich somit als Norm, die infolge der mit ihr verbundenen Spezialität eine Einschränkung der Individualrechte des Art. 56 Abs. 3 Satz 2 LV zur Folge hat. Dass damit durch die in Art. 11 Abs. 3 Satz 1 LV angeordnete besondere parlamentarische Kontrolle zwingend auch die Aktenvorlage- und Einsichtsrechte einzelner Mitglieder der Kontrollkommission de lege ferenda ausgeschlossen wären, ist damit noch nicht gesagt. Dieser Ausschluss de lege lata folgt freilich aus der einfach- gesetzlichen Konkretisierung, die der Begriff der „besonderen parlamentarischen Kontrolle“ in verfassungsrechtlich einwandfreier Weise durch die Bestimmungen des BbgVerfSchG erfahren hat.

Dass Abgeordnetenrechte nicht schrankenlos bestehen, sondern eingeschränkt werden können, steht fest. Der Status des Abgeordneten ist regelmäßig in die vom Parlament sowohl im Interesse seiner Arbeitsfähigkeit wie im Interesse der zur Verhandlung stehenden Gegenstände gesetzten Schranken eingebunden (BVerfGE 70, 359; 10, 4, 13). Soweit es um die Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit geht, steht dem Parlament ein Gestaltungsspielraum darüber zu, wie er einer notwendigen Beteiligung am geheimen Wissen der Regierung Rechnung trägt. Dies kann durch unterschiedliche, teils geschäftsordnungsmäßige, teils gesetzliche Regelungen geschehen (vgl. BVerfGE 70, 359; 67, 100, 135).

Die Bestimmungen des BbgVerfSchG enthalten Vorschriften zu Organisation, Geschäftsgang und Arbeitsweise der parlamentarischen Kontrollkommission und zählen damit materiell zum Geschäftsordnungsrecht (LVerfG, U. v. 19.06.2003, NVwZ–RR 2003, 798). Darunter fallen auch Bestimmungen in einfachen Gesetzen, die - wie hier die Bestimmungen des BbgVerfSchG – die Erfüllung parlamentarischer Aufgaben regeln (LVerfG ebd.). Die Vorschriften des BbgVerfSchG sehen hier als alleinigen Adressaten der Unterrichtungspflichten und Kontrollrechte nach § 25 BbgVerfSchG die Parlamentarische Kontrollkommission als Ganzes, nicht aber das einzelne Mitglied vor. Dass der Landtag mit den Bestimmungen des BbgVerfSchG verfassungsrechtliche Grenzen missachtet hätte, kann nicht festgestellt werden. Soweit durch § 25 Abs.1 S. 3 BbgVerfSchG ein Akteneinsichtsrecht einzelner Abgeordneter ausgeschlossen ist, ist die Regelung von der Geschäftsordnungsautonomie des Landtages umfasst und verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Wie der Gesetzgeber die „besondere parlamentarische Kontrolle“ des Art. 11 Abs. 3 S. 1 LV ausgestaltet, ist zunächst zur näheren Ausgestaltung anheimgestellt. Dass er sich für ein System der Gruppen- oder Gremienkontrolle entschieden hat, ist durch nachvollziehbare Gründe gerechtfertigt und wie das erkennende Gericht bereits früher zutreffend festgestellt hat - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Prof. Dr. Harms-Ziegler Prof. Dr. Schröder
   
Prof. Dawin Prof. Dr. Dombert