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VerfGBbg, Beschluss vom 19. Februar 2009 - VfGBbg 44/08 -

 

Verfahrensart: Organstreit
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 72 Abs. 3 Satz 3; LV, Art. 72 Abs. 3 Satz 2; LV, Art. 72 Abs. 3 Satz 3
  LV, Art. 72 Abs. 1 Satz 1
- VerfGGBbg, § 36 Abs. 1
Schlagworte: - Untersuchungsausschuss
- Beweiserhebung
- nicht-qualifizierte Minderheit
- Antragsbefugnis
nichtamtlicher Leitsatz: Zur organstreitverfahrensrechtlichen Antragsbefugnis einer nicht-qualifizierten Minderheit im parlamentarischen Untersuchungsausschuss, deren Beweisanträge abgelehnt worden sind.
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. Februar 2009 - VfGBbg 44/08 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 44/08



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Organstreitverfahren

1. des Mitglieds des parlamentarischen Untersuchungsausschusses 4/1 der 4. Wahlperiode des Landtags Brandenburg Liane Hesselbarth MdL

Antragstellerin zu 1.,

2. der Fraktion der DVU im Landtag Brandenburg,
vertreten durch die Vorsitzende
Liane Hesselbarth MdL,
Am Havelblick 8, 14473 Potsdam

Antragstellerin zu 2.,

Verfahrensbevollmächtigter der Antragsteller zu 1. und 2.: Rechtsanwalt M.

gegen  

den Parlamentarischen Untersuchungsausschuss 4/1 der 4. Wahlperiode des Landtags Brandenburg,
vertreten durch seine Vorsitzende Jutta Lieske MdL,
Am Havelblick 8, 14473 Potsdam,

Antragsgegner,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte M.

wegen Ablehnung der Beweisanträge A 23, A 24 und A 28 im Untersuchungsausschuss 4/1 der 4. Wahlperiode des Landtags Brandenburg

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Prof. Dawin, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Havemann, Dr. Jegutidse, Möller, Schmidt und Dr. Schöneburg

am 19. Februar 2009

b e s c h l o s s e n :

Die Anträge werden als unzulässig verworfen.

G r ü n d e :

A.

Die Antragsteller rügen eine Verletzung des Rechts der Antragstellerin zu 1. dadurch, dass der Untersuchungsausschuss 4/1 der 4. Wahlperiode des Landtags Brandenburg ihren Beweisanträgen nicht nachgekommen ist.

I.

Der Landtag Brandenburg setzte am 27. Februar 2008 auf Antrag von neunundzwanzig Abgeordneten der Fraktion Die Linke den Untersuchungsausschuss 4/1 zur „Aufklärung der Verfahrenspraxis in Umsetzung der Vorschriften zur Abwicklung der Bodenreform nach Artikel 233 EGBGB und der Verantwortung der Brandenburger Landesregierung in diesem Prozess“ ein. Der Untersuchungsausschuss besteht aus neun Abgeordneten, darunter die Antragstellerin zu 1., nebst Stellvertretern.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2008 stellte die Antragstellerin zu 1. den mit „Antrag auf Vernehmung der Justizsenatorin Gisela von der Aue“ bezeichneten Beweisantrag A 23. Die Zeugenvernehmung der vormaligen Präsidentin des Landesrechnungshofs Gisela von der Aue sei zur Klärung der Fragen unter Ziffer 3.0 bis 3.7 des Einsetzungsbeschlusses erforderlich. Ihre Aussage könne zur Aufklärung über den Umgang mit Mitteln aus dem Sondervermögen „Grundstücksfond Brandenburg“ (Bodenreform) beitragen. Ferner könne die Zeugin Angaben zur Nutzung und Verwertung der Bodenreformflächen machen.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2008 beantragte die Antragstellerin zu 1. ferner, Beweis zu erheben durch die Vernehmung des Landesvorsitzenden des Bundes Deutscher Rechtspfleger, Herrn G. (Beweisantrag A 24).

In seiner 7. Sitzung vom 24. Juni 2008 erklärte die Vorsitzende des Untersuchungsausschusses den Beweisantrag A 23 für unzulässig und stellte ihn nicht zur Abstimmung (Ausschussprotokoll 4/685-2, S. 7). Zur Begründung führte sie aus, dass die von der Zeugin unter Beweis zu stellenden Tatsachen nicht mit dem Untersuchungsgegenstand in Zusammenhang stünden. Es sei nicht Gegenstand des Untersuchungsausschusses aufzuklären, wie die Gelder des Sondervermögens „Grundstücksfonds Brandenburg“ verwendet wurden und ob es dabei zu Untreuehandlungen gekommen sein könnte. Der Untersuchungsauftrag beschränke sich darauf festzustellen, in welchem Umfang dem Land durch die vom BGH beanstandete Auflassungspraxis unrechtmäßige Vermögensvorteile zugeflossen seien. Zudem ergebe sich aus den übergebenen behördlichen Unterlagen, dass die im Namen unbekannter Erben aufgelassenen Grundstücke nur in sehr geringem Umfang weiterverwertet worden seien. Die dem „Grundstücksfonds Brandenburg“ zugeführten Gelder stammten zum größten Teil von Grundstücken, deren Erben bekannt gewesen seien.

Im Übrigen gehöre es nicht zu den originären Aufgaben der Präsidentin des Landesrechnungshofs, Bodenreformflächen zu verwalten bzw. weiterzuverwerten. Die ehemalige Präsidentin des Landesrechnungshofs sei zur Beweiserbringung ungeeignet, da der ihr vormals zugewiesene Aufgabenbereich vollkommen anders gelagert sei.

Anschließend ging die Vorsitzende zu Beweisantrag A 24 über. Die Antragstellerin zu 1. erhielt Gelegenheit, ihren Antrag zu begründen. Dem Antrag wurde von Seiten der Abgeordneten Melior widersprochen. Der Beweisantrag beziehe sich lediglich auf bereits bekannte Tatsachen, einer Zeugenvernehmung bedürfe es daher nicht. Daraufhin stellte die Vorsitzende den Beweisantrag zur Abstimmung. Der Antrag erhielt lediglich die Zustimmung der Antragstellerin zu 1. Zu einer Erhebung der Gegenstimmen kam es ausweislich des Ausschussprotokolls nicht mehr (Ausschussprotokoll 4/685-2, S. 11 f.).

Mit Schreiben vom 01. Juli 2008 stellte die Antragstellerin zu 1. einen erneuten Antrag zur Vernehmung des Zeugen G. (Beweisantrag A 28) und führte näher aus, zu welchen Fragen Beweis erhoben werden solle. Die Zeugenvernehmung diene insbesondere zur Klärung der Fragen des Untersuchungsgegenstand 2.2.1 bis 2.2.7.

In der 8. Sitzung vom 08. Juli 2008 gab die Vorsitzende der Antragstellerin zu 1. Gelegenheit zur Begründung des Antrags und stellte ihn anschließend zur Abstimmung. Der Antrag wurde mit einer Ja-Stimme zu acht Nein-Stimmen abgelehnt.

II.

Mit dem am 23. September 2008 eingegangenen Antrag auf Durchführung eines Organstreitverfahrens rügen die Antragsteller eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verfassung des Landes Brandenburg (Landesverfassung – LV -).

Die Antragstellerin zu 1. sieht sich in ihrem Beweisantrags- und Beweiserhebungsrecht aus Art. 72 Abs. 3 LV verletzt. Sie ist der Auffassung, dass sie ein Fünftel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses darstelle, auf deren Antrag der Untersuchungsausschuss Beweis zu erheben habe.

B.

Die Anträge sind unzulässig.

1. ) Antragsteller und Antragsgegner sind im Sinne von Art. 113 Nr. 1 LV, §§ 12 Nr. 1, 35 VerfGGBbg im Organstreitverfahren beteiligtenfähig.

Die Antragstellerin zu 1. ist als Abgeordnete gemäß Art. 56 LV mit eigenen Rechten ausgestattet. Die Antragstellerin zu 2. ist als Fraktion im Landtag Brandenburg gemäß Art. 67 Abs. 1 LV mit eigenen Rechten ausgestattet und damit ebenfalls beteiligtenfähig (vgl. zur Beteiligtenfähigkeit einer Fraktion im Organstreitverfahren: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2003 - VfGBbg 95/02 -, LVerfGE 14, 179, sowie Urteile vom 20. Juni 1996 - VfGBbg 14/96 EA -, LVerfGE 4, 190, 195 und vom 21. August 2003 - VfGBbg 4/03 -; Beschluss vom 28. März 2001 - VfGBbg 46/00 -, LVerfGE 12, 92, 99).

Der Antragsgegner ist gemäß Art. 72 LV ein mit eigenen Rechten ausgestattetes Unterorgan des Landtages. Der Landtag kann als Plenum die besonderen Befugnisse eines Untersuchungsausschusses nicht selbst wahrnehmen. Die Antragsteller können aus diesem Grund Rechte im parlamentarischen Untersuchungsverfahren nur gegenüber dem Ausschuss geltend machen, der die beanstandete Maßnahme selbst verantwortet (zur entsprechenden Rechtslage nach dem Grundgesetz vgl. BVerfGE 67, 100, 124; 105, 197, 220).

2. ) Der Antragstellerin zu 1. fehlt es an der Antragsbefugnis. Gem. § 36 Abs. 1 VerfGGBbg ist ein Antrag nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend machen kann, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Weder die Ablehnung der Beweisanträge der Antragstellerin zu 1. (dazu a.), noch die der eigentlichen Ablehnungsentscheidung vorausgehende Behandlung ihrer Beweisanträge seitens der Ausschussmehrheit (dazu b.) sind geeignet, die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1. zu begründen.

a. ) Gem. Art. 72 Abs. 3 Satz 2 LV ist der Untersuchungsausschuss zur Beweiserhebung verpflichtet, wenn dies von den Antragstellern oder von einem Fünftel der Ausschussmitglieder beantragt wird. Die Verfassungsbestimmung begründet einen verfassungsunmittelbaren Anspruch der genannten Berechtigten auf Beweiserhebung (vgl. Verfassungsgericht Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2003 - VfGBbg 95/02 -, LVerfGE 14, 179, 187). Mit ihr soll erreicht werden, dass sowohl die Mehrheit als auch die Minderheit ihre Vorstellungen von einer sachgemäßen Aufklärung des Untersuchungsgegenstands angemessen durchsetzen können. Anspruch auf Erhebung eines bestimmten Beweises durch den Untersuchungsausschuss hat neben den Antragstellern allerdings nur eine qualifizierte Minderheit der Mitglieder im Untersuchungsausschuss.
Die Antragstellerin zu 1. beansprucht zu Unrecht den Status einer qualifizierten Ausschussminderheit. Sie ist eines von insgesamt neun ordentlichen Mitgliedern des Untersuchungsausschusses 4/1 und erreicht damit das Quorum von einem Fünftel der Ausschussmitglieder nicht. Für eine qualifizierte Ausschussminderheit ist mehr als ein Mitglied des Untersuchungsausschusses erforderlich. Dass dies so ist, ergibt sich nicht nur rechnerisch aus der Zahl der Ausschussmitglieder, sondern auch aus dem Funktionszusammenhang zwischen Ausschuss und Landtagsplenum. Der Untersuchungsausschuss ist ein Unterorgan des Gesamtparlaments. Seine Zusammensetzung spiegelt die politischen Kräfteverhältnisse im Plenum wider (zum Grundsatz der Spiegelbildlichkeit der Zusammensetzung von Parlament und Ausschüssen vgl. BVerfGE 84, 304, 323 f.). Wie die Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses von dem Erreichen einer qualifizierten Minderheit abhängig ist, so stehen auch die Minderheitenrechte bei der Gestaltung des Verfahrens der Beweiserhebung lediglich einer qualifizierten Minderheit zu. Die Antragstellerin zu 1. ist Angehörige einer Landtagsfraktion, die im Plenum nicht über ein Fünftel der Mitglieder verfügt und damit keine Einsetzungsminderheit im Sinne des Art. 72 Abs. 1 Satz 1 LV verkörpert. Es ist folgerichtig, dass die Antragstellerin zu 1. auch in dem eingesetzten Untersuchungsausschuss nicht den Status einer qualifizierten Minderheit beanspruchen kann.

b.) Der Antragstellerin zu 1. würde es auch dann an der Antragsbefugnis fehlen, wenn ihr Vortrag dahingehend zu verstehen sein sollte, dass sie neben der Nichterhebung der Beweise auch die der Beschlussfassung vorausgehende Behandlung ihrer Beweisanträge im Untersuchungsausschuss rügt. Die schriftsätzlichen Ausführungen der Antragstellerinnen zu 1. und 2. sind diesbezüglich nicht eindeutig. Zwar ist der Streitgegenstand im Organstreitverfahren durch § 36 Abs. 2 VerfGGBbg, nämlich durch das konkret angegriffene Verhalten des Antragsgegners und die Bestimmungen gegen die es verstoßen haben soll, begrenzt. Die Berufung der Antragstellerinnen auf Art. 72 Abs. 3 Satz 2 LV schließt jedoch zumindest nicht aus, dass sie auch die Verletzung elementarer Verfahrensrechte rügt, die ihr als Ausschussmitglied zustehen. Allerdings lassen weder das Verhalten des Antragsgegners im Zusammenhang mit der Zurückweisung des Beweisantrags A 23, noch die Behandlung der Beweisanträge A 24 und A 28 durch die Ausschussmehrheit die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Rechtspositionen der Antragstellerin zu 1. erkennen.

(1.) Gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 3 LV kann der Beweisantrag einer qualifizierten Ausschussminderheit als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn die Beweiserhebung offensichtlich nicht im Rahmen des Untersuchungsauftrags liegt. Die Zurückweisung des Beweisantrags einer qualifizierten Minderheit bedarf dabei einer eingehenden Begründung, die der verfassungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BVerfGE 105, 197, 225). Das folgt aus der grundsätzlichen Verpflichtung des Ausschusses, einen bestimmten Beweis zu erheben, sofern eine qualifizierte Minderheit den Antrag stellt. Während der Ausschuss den Beweisanträgen einer qualifizierten Ausschussminderheit Folge zu leisten hat, sofern sie nicht im Sinne des Art. 72 Abs. 3 Satz 3 LV offensichtlich unzulässig sind, ist der Ausschuss demgegenüber nicht gehalten, den Anträgen einer nicht-qualifizierten Minderheit nachzugehen. Der Antrag eines einzelnen Ausschussmitgliedes ohne qualifizierten Minderheitenstatus ist folglich der Sache nach nicht mehr als eine Anregung, der Ausschuss möge von seinem Recht nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 LV, von Amts wegen Beweis zu erheben, Gebrauch machen. Eine solche Anregung kann der Ausschuss aufnehmen, muss es aber nicht. Folgt der Ausschuss der Anregung nicht, braucht er das nicht zu begründen. Hier hat der Ausschuss überdies eine auf Art. 72 Abs. 3 Satz 2 LV rekurrierende Begründung gegeben.
Der Ausschuss war auch nicht gehalten, der Antragstellerin zu 1. Gelegenheit zu geben, den Antrag A 23 im Einzelnen zu begründen. Dem Schutz der nicht-qualifizierten Minderheit ist durch die Möglichkeit, die Ermittlungen von Amts wegen anzuregen, Genüge getan. Der Berechtigung, ihren Antrag zu begründen, bedarf die nicht-qualifizierte Minderheit auch nicht, um die Zustimmung weiterer Ausschussmitglieder zu gewinnen und so zur qualifizierten Minderheit zu werden. Ob ein Beweisantrag von einer qualifizierten oder nicht-qualifizierten Minderheit gestellt ist, beurteilt sich nach der Zahl der Unterschriften auf dem einzureichenden schriftlichen Beweisantrag. Das Einverständnis eines Ausschussmitgliedes mit einem beim Ausschuss eingebrachten Beweisantrag verändert nicht nachträglich die Zahl der Antragsteller. Das Bemühen um die für eine qualifizierte Minderheit erforderliche Zahl von Antragstellern ist deshalb in die Zeit vor der Einbringung des Beweisantrags verwiesen.

(2.) Die Ablehnung der Beweisanträge A 24 und A 28 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich bei den Beweisanträgen gleichfalls um Anträge eines einzelnen Ausschussmitgliedes ohne qualifizierten Minderheitenstatus. Auch wenn es zu einer förmlichen Erhebung der Gegenstimmen im Ausschuss nicht gekommen ist, besteht kein Zweifel daran, dass der Ausschuss den Beweisantrag A 24 der Antragstellerin zu 1. abgelehnt hat. Der Ausschuss hat erkennbar keinen Gebrauch davon gemacht, den Antrag aufzugreifen.
Eine nähere verfassungsgerichtliche Überprüfung der Gründe für diese Entscheidung des Ausschusses kommt hier nicht in Betracht. Indem die Landesverfassung die Verpflichtung zur Beweiserhebung von der qualifizierten Voraussetzung eines Mindestquorums von Antragstellern abhängig macht, trägt sie damit der besonderen Natur des Untersuchungsverfahrens als Aufklärungsinstrument im Rahmen der politischen Kontroverse Rechnung. Wenn diese qualifizierten Voraussetzungen – wie hier - nicht gegeben sind, entziehen sich auch die Gründe und Motive für die Entscheidung des Ausschusses grundsätzlich einer verfassungsgerichtlichen Beurteilung.

3. ) Der Antragstellerin zu 2., die hier die Verletzung des Beweiserhebungsrechts der Antragstellerin zu 1. rügt, fehlt es ebenfalls an der Antragsbefugnis.

Der Antragstellerin zu 2. kann als ständige Gliederung des Landtags grundsätzlich die diesem zustehenden Kontrollrechte prozessstandschaftlich wahrnehmen. Fraktionen sind im Organstreit nicht nur zur Geltendmachung eigener Rechte, sofern diese in der Verfassung verankert sind, sondern auch berechtigt, die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von Rechten des gesamten Parlaments geltend zu machen (vgl. dazu BVerfGE 45, 1, 28 f.; 67, 100, 125; 68, 1, 69). Das gilt auch für den Fall einer möglichen Verletzung des Beweisantragsrechts im Untersuchungsausschuss durch die Ausschussmehrheit (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2003 - VfGBbg 95/02 -, LVerfGE 14, 179). Der Antragstellerin zu 2. ist es deshalb grundsätzlich möglich, eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin zu 1. zu rügen. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung besteht auch in dieser Konstellation allerdings nur insoweit, wie die Antragstellerin zu 1. geltend machen kann, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in den ihr durch die Verfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt zu sein. Dies ist – wie bereits dargelegt – nicht der Fall.
   

Prof. Dawin Dielitz
     

Dr. Fuchsloch

Havemann
 
Dr. Jegutidse Möller
   
Schmidt Dr. Schöneburg