VerfGBbg, Urteil vom 19. Juni 2003 - VfGBbg 98/02 -
Verfahrensart: |
Organstreit Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 11 Abs. 3; LV, Art. 56 Abs. 2 Satz 1; LV, Art. 67 Abs. 1 Satz 2; LV, Art. 68 - VerfGGBbg, § 36 Abs. 1 - BbgVerfSchG, § 26 Abs. 2 Satz 3; BbgVerfSchG, § 26 Abs. 2 Satz 5 |
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Schlagworte: | - Parlamentsrecht - Tagesordnung - Verfassungsschutzrecht - Geschäftsordnung - Sondervotum |
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Fundstellen: | - NVwZ-RR 2003, 798 - NJ 2003, 644 |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Urteil vom 19. Juni 2003 - VfGBbg 98/02 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 98/02
U R T E I L | ||||||||||||||||||
In dem Organstreitverfahren Fraktion der PDS im Landtag Brandenburg, Antragsteller,
gegen den Landtag des Landes Brandenburg, Antragsgegner,
betreffend das Absetzen eines Beratungsgegenstandes von der Tagesordnung hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2003 für R e c h t erkannt: Der Antrag wird teils als unzulässig verworfen, im übrigen als unbegründet zurückgewiesen. G r ü n d e : A. Der Organstreit betrifft die Frage, ob das Plenum des Landtages berechtigt gewesen ist, den Antrag Landtagsdrucksache 3/4780 von der Tagesordnung der 62. Sitzung des Landtages zu nehmen. I. Am 21. Juli 2002 wurde durch Berliner Strafverfolgungsbehörden der im Land Brandenburg wohnende Toni S. festgenommen. Der Festgenommene vertrieb CDs, auf denen Presseberichten zufolge zu Haß- und Gewalttaten aufgefordert wurde. Es stellte sich im Laufe der Vernehmung heraus, daß der Festgenommene für den brandenburgischen Verfassungsschutz als sogenannter V-Mann tätig war. Informationen darüber gelangten an die Öffentlichkeit. Am 27. Juli 2002 gab das Ministerium des Innern Brandenburg die Pressemitteilung 087/2002 heraus, in der es u.a. heißt:
Der Fall sorgte in den nächsten Wochen für Aufsehen in der Öffentlichkeit. Nach und nach wurden Einzelheiten der Tätigkeit des V-Mannes veröffentlicht. Ende August 2002 brachte die Antragstellerin folgenden Antrag als Landtagsdrucksache 3/4780 in das Plenum des Landtages ein:
Zur Begründung hieß es, die Parlamentarische Kontrollkommission (PKK) sei ein Instrument des Landtages zur demokratischen Kontrolle des Verfassungsschutzes. Wenn wie hier massive Vorwürfe zum Einsatz von V-Leuten erhoben würden, sei es erforderlich, daß zur Klarstellung auch Akteneinsicht genommen werde. Das Präsidium des Landtages setzte den Antrag als Tagesordnungspunkt 9 auf die Tagesordnung der 62. Sitzung des Landtages. Mit Beginn der Landtagssitzung am 5. September 2002 beantragte der Vorsitzende der PKK, der Abgeordnete Schulze, den Antrag von der Tagesordnung zu nehmen. Durch den Antrag werde verfassungswidrig in Rechte der Parlamentarischen Kontrollkommission eingegriffen. Ein Mitglied der Antragstellerin, der Abgeordnete Vietze, sprach sich hingegen dafür aus, den Antrag der Antragstellerin auf der Tagesordnung zu belassen. Der beantragte Beschluß sei als Aufforderung an die Mitglieder der PKK zu verstehen, zur parlamentarischen Kontrolle des Geheimdienstes das in der Verfassung geregelte notwendige Maß an Akteneinsicht vorzunehmen. Das Plenum des Landtages beschloß sodann mehrheitlich, den Tagesordnungspunkt 9 von der Tagesordnung zu nehmen. Nach der Abstimmung gaben mehrere Abgeordnete Erklärungen ab. Der Abgeordnete Schulze führte aus, die PKK verfüge nur als Gremium über das Recht, bestimmte Kontrollrechte wahrzunehmen. Wer mit Anträgen in der PKK unterliege, könne nicht durch das Plenum eine bestimmte Verfahrensweise der Kommission erzwingen. Die Kommission habe sich in sehr langwierigen Sitzungen mit dem Vorgang auseinandergesetzt. Ein Beschluß des Plenums greife zudem in das freie Mandat der einzelnen Mitglieder der Kommission ein und setze diese in verfassungswidriger Weise unter Druck. Der ebenfalls der PKK angehörende Abgeordnete Homeyer unterstützte die Streichung des entsprechenden Tagesordnungspunktes. Man könne über Angelegenheiten der PKK nicht diskutieren, weil die Vertraulichkeit der Beratungen einer öffentlichen Debatte im Parlament entgegenstehe. II. Die Antragstellerin hat am 18. September 2002 das vorliegende Organstreitverfahren eingeleitet. Der Beschluß des Plenums, den Antrag von der Tagesordnung zu nehmen, verletze das Recht der Antragstellerin aus Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) Die Abgeordneten haben insbesondere das Recht, im Landtag und seinen Ausschüssen das Wort zu ergreifen, Fragen und Anträge zu stellen sowie bei Wahlen und Beschlüssen ihre Stimme abzugeben , aus Art. 67 Abs. 1 Satz 2 LV Fraktionen wirken mit eigenen Rechten und Pflichten als selbständige und unabhängige Gliederungen an der Arbeit des Landtages mit und unterstützen die parlamentarische Willensbildung sowie aus § 52 Abs. 1 Satz 1 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg (GOLT) Gesetzentwürfe, Anträge und Entschließungsanträge können von Abgeordneten, Fraktionen, dem Präsidenten, dem Präsidium oder Ausschüssen eingebracht werden; ... . Das Plenum habe schon deshalb nicht den Antrag unter Hinweis auf vermeintliche Verfassungswidrigkeit von der Tagesordnung nehmen dürfen, weil allein das Landesverfassungsgericht zur Entscheidung über diese Frage berufen sei. Der Antragsgegner hätte deshalb zuwarten und eine Entscheidung des Verfassungsgerichtes einholen müssen. Tatsächlich entspreche das Ansinnen der Antragstellerin der Verfassung. Die parlamentarische Kontrolle über den Verfassungsschutz sei Angelegenheit des Landtages, der das Recht habe, auf seine Hilfsorgane Einfluß zu nehmen. Die PKK sei kein vom Landtag gelöstes, unabhängig agierendes Organ, sondern solle die Arbeit des Landtages fördern und erleichtern. Die Antragstellerin beantragt
Der Antragsgegner beantragt,
Das Beratungs- und Erörterungsrecht einer Fraktion finde seine verfassungsrechtliche Grenze in der Pflicht des Plenums, die eigenen Zuständigkeiten zu wahren. Der Landtag sei nicht befugt, der PKK Aufforderungen oder Anweisungen bezüglich der Wahrnehmung von Kontrollpflichten zu erteilen. Die PKK sei kein parlamentarisches Hilfsorgan. Aus Art. 11 Abs. 3 LV ergebe sich, daß an sie die parlamentarische Kontrolle delegiert sei. Die PKK übe ihre Funktion als kleine (und einzige) Parlamentskontrolle unter Ausschluß des Plenums aus. Dem Landtag obliege lediglich die Bildung und die Besetzung der Kommission. Die Eigenständigkeit der PKK werde auch darin deutlich, daß nach dem Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetz (BbgVerfSchG) die Landesregierung nicht den Landtag, sondern ausschließlich die PKK zu unterrichten habe und die PKK auch nicht dem Diskontinuitätsgrundsatz unterfalle (s. § 24 Abs. 3 BbgVerfSchG). Die Eigenständigkeit der PKK zeige sich weiter darin, daß es dem Plenum nach Art. 71 Abs. 1 LV zustehe, an Stelle des Petitionsausschusses zu entscheiden, entsprechende Befugnisse im Verhältnis zur PKK aber nicht bestünden. Das Ansinnen der Antragstellerin sei auch deshalb verfassungswidrig, weil es in verfassungswidriger Weise in die Rechte der Kommissionsmitglieder eingreife. Die Kommissionsmitglieder besäßen als Abgeordnete des Landtages den Schutz des freien Mandates i.S.d. Art. 56 Abs. 1 LV und seien als Vertreter des ganzen Volkes weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden. Diese Weisungsfreiheit erstrecke sich auch auf die Tätigkeit eines Abgeordneten im Rahmen seiner Zugehörigkeit zu einem parlamentarischen Gremium. Wenn es zudem im Antrag heißt, die PKK möge ihrer Kontrollpflicht nachkommen, dann impliziere dies eine Pflichtverletzung der Kommissionsmitglieder, die auch nicht ansatzweise erkennbar sei. Selbst wenn der Antrag nur als politischer Appell zu verstehen sei, so sei auch ein derartiger politischer Druck auf einen Abgeordneten verfassungsillegitim. III. Das Verfassungsgericht hat der parlamentarischen Kontrollkommission Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie macht geltend, daß der Landtag kein Weisungsrecht zu der Amtsführung der Mitglieder der PKK besitze. Sie sei ein unabhängiges Organ des Landtages und verfüge aus Art. 11 Abs. 3 LV über einen eigenständigen Kontrollauftrag. Die Mitglieder seien nur ihrem Gewissen unterworfen. B. Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. I. 1. Der Antrag ist weitgehend zulässig. Antragstellerin und Antragsgegner sind im Organstreitverfahren beteiligtenfähig. Die sechsmonatige Antragsfrist nach § 36 Abs. 3 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) ist gewahrt. Der Antrag ist auch nach dem Verfahrensgegenstand statthaft. Er zielt i.S. von Art. 113 Nr. 1 LV, § 12 Nr. 1 VerfGGBbg auf die Auslegung der Landesverfassung aus Anlaß einer Streitigkeit über den Umfang der Rechte und Pflichten von Beteiligten, die durch die Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 2 LV wirken die Fraktionen mit eigenen Rechten und Pflichten als selbständige und unabhängige Gliederungen an der Arbeit des Landtages mit und unterstützen die parlamentarische Willensbildung. Das Gericht hat bereits entschieden, daß aus Art. 67 Abs. 1 Satz 2 LV folgt, daß eine Fraktion das Recht hat, Anträge in den Landtag einzubringen und in der Sache im Plenum beraten zu können (vgl. Beschluß vom 28. März 2001 VfGBbg 46/00 LVerfGE 12, 92 [Parteienfinanzierung]; vgl. auch Urteil vom 28. Januar 1999 - VfGBbg 2/98 -, LVerfGE 10, 143, 146 [Eurofighter]). Da der Antragsgegner es endgültig abgelehnt hat, sich mit dem in Rede stehenden Antrag zu befassen, besteht die Möglichkeit einer Verletzung dieses Rechtes. Die Stellung der Fraktionen gründet sich in Brandenburg auf Art. 67 LV, der den Fraktionen einen eigenen verfassungsrechtlichen Status verleiht. Eine Ableitung der Rechtsstellung der Fraktionen aus dem Status der Abgeordneten (so BVerfGE 93, 195, 204; 70, 324, 363; VerfGH Nordrhein-Westfalen NVwZ-RR 2000, 265 f. zu Verfassungen, die Fraktionen nicht bzw. nur beiläufig erwähnen) erübrigt sich somit.2. Soweit die Antragstellerin auch das Initiativrecht der Abgeordneten (Art. 56 Abs. 2 Satz 1 LV) verletzt sieht, kommen der Antragstellerin aus dieser Vorschrift nicht mehr Befugnisse zu als aus Art. 67 Abs. 1 Satz 2 LV. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus eine Verletzung von Art. 52 Abs. 1 Satz 1 GOLT beanstandet, ist der Antrag dagegen nicht statthaft. Geschäftsordnungsverstöße können als solche nicht im Wege des Organstreitverfahrens angegriffen werden. Nach § 36 Abs. 1 VerfGGBbg können vielmehr allein Verfassungsrechte eingeklagt werden (vgl. Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, 3. Aufl. 1991, § 7 Rn. 13; Achterberg/Schulte, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz Bd. 2, 4. Auflage, Art. 40 Rn. 61). II. Der Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Dem Plenum war es von Verfassungs wegen nicht verwehrt, den Antrag von der Tagesordnung zu nehmen. Allein das Plenum entscheidet über seine Tagesordnung (1.). Die Landesverfassung steht dem Absetzen des Beratungsgegenstandes nicht entgegen, da eine Debatte über den Antrag mit der Schweigepflicht der der Parlamentarischen Kontrollkommission angehörenden Abgeordneten und dem Grundsatz der Organtreue in Konflikt gerät (2.). Aus diesem Grunde läßt das erkennende Gericht ausdrücklich offen, ob sich dieses Ergebnis bereits aus einer besonderen Stellung der PKK im parlamentarischen Gefüge ergibt. 1. Der Antragsgegner hat die Befugnis und die Pflicht, Anträge zur Tagesordnung zu behandeln und zu entscheiden und dabei eine Entscheidung zu seiner Zuständigkeit zu treffen. Das Landesverfassungsgericht hat - in Zusammenhang mit der verfassungsrechtlichen Grenze des Erörterungsrechtes durch die Wahrung der Zuständigkeit des Landtages - zu dem auch hier in Rede stehenden Initiativrecht einer Parlamentsfraktion bereits folgendes entschieden (Urteil vom 28. März 200 VfGBbg 46/00 LVerfGE 12, 92, 101):
Das Landesverfassungsgericht ist ausschließlich für eine nachträgliche Überprüfung einer Entscheidung zur Tagesordnung zuständig, denn es kann ausschließlich in den in der Landesverfassung und dem Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg aufgeführten Verfahren angerufen werden. Es gibt keinen allgemeinen Rechtsweg zum Verfassungsgericht, vielmehr zählt § 12 VerfGGBbg abschließend die statthaften Verfahrensarten auf. Nur wenn der Weg zum Landesverfassungsgericht nach dieser Vorschrift gegeben ist, könnte das Gericht tätig werden (vgl. zu § 13 BVerfGG: BVerfGE 63, 73, 76; 22, 293, 298; 13, 54, 96 f.). Weder § 12 Nr. 1 bis 8 noch § 12 Nr. 9 VerfGGBbg in Verbindung mit der Landesverfassung oder mit einem anderen Gesetz sehen eine vorverlegte Prüfung der Zulässigkeit einzelner Tagesordnungspunkte vor. Das Gericht setzt in Zweifelsfällen weder anstelle des Plenums die Tagesordnung der Plenarberatung fest, noch kann es in derartigen Fragen vorab Gutachten oder Ratschläge abgeben. 2. Die Landesverfassung steht dem Absetzen des Beratungsgegenstandes von der Tagesordnung nicht entgegen. Teil der Plenarberatung zu dem Antrag wäre unvermeidlich eine Debatte zu der Frage gewesen, wie die Parlamentarische Kontrollkommission in dem konkreten Einzelfall bislang tätig geworden war und ob sie im Rahmen ihrer Kontrollpflicht eine Akteneinsicht hätte durchführen müssen. Eine solche Debatte ist nach geltendem Recht unzulässig, weil nach § 26 Abs. 2 Satz 3 BbgVerfSchG die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten verpflichtet sind, die ihnen dabei bei ihren nichtöffentlichen Sitzungen - bekanntgeworden sind und sie sich daher in der öffentlichen Debatte Anwürfen zu ihrer Arbeitsweise ausgesetzt sähen, denen sie nicht durch (waffengleiche) Erklärungen zu Arbeitsweise und Kontrollgegenstand begegnen dürften. a) Unter Angelegenheiten sind nicht nur inhaltliche Tatsachen zu verstehen. Vielmehr umfaßt der Begriff sämtliche Umstände der Aufgabenwahrnehmung, also auch die Art und Weise der parlamentarischen Kontrolle durch die Kommission. Der Zweck des § 26 Abs. 2 Satz 3 BbgVerfSchG, eine möglichst umfassende parlamentarische Überwachung des Verfassungsschutzes zu ermöglichen, spricht ausschlaggebend für ein weites Verständnis der Pflicht zur Verschwiegenheit. Wäre die Kommission zu ins Detail gehender, umfassender Rechenschaft der Art ihrer Kontrolle verpflichtet, bestünde die Gefahr, daß das Verhältnis zu dem Verfassungsschutz leiden könnte (Peitsch/Polzin, NVwZ 2000, 387, 391; Hirsch, Die Kontrolle der Nachrichtendienste, S. 294; s. auch BayVerfGH NVwZ 2002, 1372). Schon aus der Eröffnung etwa, ob oder in welchem Umfang in einem bestimmten Einzelfall Akteneinsicht genommen wurde, ließen sich Rückschlüsse ziehen. Der Verfassungsschutz wird sicherheitsrelevante Informationen um so umfassender einem parlamentarischen Gremium mitteilen können, je strikter eine weitreichende Geheimhaltung gewährleistet ist. Die Frage der Handhabung der Kontrolle läßt sich auch nicht auf eine schlichte Verfahrensfrage reduzieren. In welchem Umfang die Parlamentarische Kontrollkommission in einem Einzelfall tätig werden muß, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. Ob eine etwa bereits durchgeführte Kontrolle ausreichend war oder ob zusätzliche Akteneinsicht geboten ist, mißt sich an den bisher gewonnenen Erkenntnissen über den zu kontrollierenden Sachverhalt und an einer Einschätzung der Glaubwürdigkeit der Personen, die bereits Auskunft gegeben haben. Eine Mitteilung, was die Kommission in einem bestimmten Einzelfall bereits unternommen hat, ließe deshalb Schlußfolgerungen zu, die das Gesetz aber gerade ausschließen will. Daneben spricht auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift dafür, daß die Geheimhaltung nicht lediglich inhaltliche Belange etwa personenbezogene Daten oder Erkenntnisse und Ermittlungsergebnisse des Verfassungsschutzes , sondern auch die Handhabung der Kontrolltätigkeit der Kommission selbst umfassen soll. Der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfes zufolge soll die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder der Kommission Voraussetzung dafür sein, daß die Landesregierung (als Exekutive) sie die Kommission des Landtages umfassend und detailliert unterrichtet und keine Einwendung gegen die Ausübung ihrer Kontrollbefugnisse erhebt (LT-Ds. 1/1445, S. 35). Dies weist aber darauf hin, daß nicht allein der Schutz personenbezogener Daten, sondern auch der Schutz des Verhältnisses der Kommission zum Verfassungsschutz vom Gesetzgeber bezweckt wird. Nach geltendem Recht gibt es damit keine Instanz, die die Arbeit der Parlamentarischen Kontrollkommission im Einzelfall kontrollieren darf (Hirsch, Die Kontrolle der Nachrichtendienste, S. 294; Kissler, in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, § 36 Rn. 19). § 26 Abs. 2 Satz 3 BbgVerfSchG bewirkt eine die der PKK angehörenden Abgeordneten treffende Geheimhaltungspflicht, wonach diese keine Einzelheiten, und zwar auch nicht zu Verfahrensfragen, verlauten lassen dürfen. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch für Auskünfte in der Fraktion und gegenüber dem Fraktionsvorsitzenden (Hirsch, Die Kontrolle der Nachrichtendienste, S. 283) und verbietet es, unter Bruch der Verschwiegenheitspflicht gewonnene Informationen, etwa über vermeintliche oder wirkliche Pflichtverstöße, zum Gegenstand parlamentarischer oder außerparlamentarischer Initiativen zu machen (Friesenhahn, Die Kontrolle der Dienste, in: Verfassungsschutz und Rechtsstaat, S. 103). Dieses Ergebnis wird bestätigt durch einen Vergleich mit anderen Regelungen zu Verschwiegenheitspflichten, etwa den beruflichen Schweigegeboten. Auch hier wird die Pflicht, Stillschweigen zu bewahren, weit gefaßt (vgl. zu § 203 StGB: Rogall, NStZ 1983, 1, 5 f.). So ist etwa für eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht bereits ausreichend, daß die vertrauliche Information dem zu Verschwiegenheit Verpflichteten anläßlich der Berufsausübung bekannt wird (BGHSt 33, 150; Lenckner, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 26. Aufl., § 203 Rn. 13 m.w.N.). Diese Pflicht ist nicht etwa disponibel und bleibt vor allem auch dann bestehen, wenn einzelnen bereits die Tatsachen - beispielsweise durch Presseveröffentlichungen - bekannt sind (BGHSt 20, 383). Die Pflicht des Notars zur Verschwiegenheit bezieht sich ausweislich § 18 Abs. 1 Satz 2 Bundesnotarordnung (BNotO) auf alles, was dem Notar nicht nur in, sondern auch bei Ausübung seines Amtes bekannt geworden ist. Dies umfaßt alle Umstände, die der Notar erfährt, z.B. auch allein nur Tatsache, Zeit und Ort seiner Tätigkeit (Sandkühler, in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 4. Aufl. 2000, § 18 Rn. 20; ähnlich Kleine-Cosack zur anwaltlichen Schweigepflicht, Bundesrechtsanwaltsordnung, § 43a Rn. 7). Das berufsbezogene Schweigerecht im gerichtlichen Verfahren erstreckt sich nicht nur auf dasjenige, was dem Berechtigten mitgeteilt worden ist, sondern auf alles, was ihm bei der Berufsausübung bekanntgeworden ist (s. etwa schon RG JW 1928, 2142 zur Tatsache des Beichtvorganges selbst; BGHSt 33, 148, 151 zu Begleitumständen bei der ärztlichen Behandlung; vgl. ebenso BGHZ 40, 282, 293 f. zum ärztlichen Schweigerecht, das alles umfasse, was der Arzt in dieser seiner Eigenschaft wahrgenommen habe). Dies steht nicht im Widerspruch mit der Tatsache, daß etwa im Jahresbericht 2001 der Kommission sich Angaben zu Häufigkeit und Ort der Sitzungen sowie zum Teilnehmerkreis finden (LT-Ds. 3/4126). Der Landtag hat nämlich zufolge § 26 Abs. 2 Satz 5 BbgVerfSchG der Kommission die Entscheidung übertragen, in welchem Umfang sie die Öffentlichkeit über ihre Kontrolltätigkeit unterrichtet. b) § 26 Abs. 2 Satz 3 BbgVerfSchG ist daneben als Selbstbegrenzung des Parlamentes zu verstehen, über diese Angelegenheiten im Plenum zu debattierten, wenn sie - offenbar unter Bruch der Geheimhaltungspflicht - bekannt werden oder wenn unbestätigte Gerüchte über die Aufgabenerledigung im Umlauf sind. Eine andere Sicht käme auch in Konflikt mit dem Grundsatz der Organtreue, wonach Verfassungsorgane auf die Rechte und Pflichten anderer Verfassungsorgane Rücksicht zu nehmen haben, wenn andernfalls ein geordnetes Zusammenwirken der Organe nicht gewährleistet ist (BVerfGE 97, 350, 347; 90, 286, 337; 89, 155, 191; 45, 1, 39; SaarlVerfGH NVwZ-RR 2003, 81; Achternberg/Schulte, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz Bd. 2, 4. Aufl., Art. 44 Rn. 54 ff.; Schenke, in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, § 55 Rn. 17: Verpflichtung zu einem loyalen Umgang miteinander). Der Grundsatz findet auch im Verhältnis des Parlamentes zu seinen Mitgliedern Anwendung (H.-P. Schneider, in: 50 Jahre Bundesverfassungsgericht Bd. 2, S. 637). Bei einer Debatte über den im Antrag anklingenden Vorwurf, die Kontrollpflichten seien bisher vernachlässigt worden, hätten die der Parlamentarischen Kontrollkommission angehörenden Abgeordneten nicht darlegen dürfen, was sie im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit in diesem Einzelfall bereits unternommen haben, ob sie womöglich bereits Akteneinsicht genommen haben, welche Erfahrungen sie mit Akteneinsichten haben und warum aus ihrer Sicht der im Antrag anklingende Tadel nicht gerechtfertigt sei. Eine solche Debatte ruft weiter die Gefahr hervor, daß die Abgeordneten im Plenum Vorwürfen ausgesetzt sind, auf die sie nach dem Verfahrensrecht des Landtages nicht antworten dürfen. Gleichzeitig ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, daß einzelne Mitglieder der Kommission zur Abwendung des schon durch die stattfindende Debatte entstehenden Eindruckes mangelhafter Überwachung des Verfassungsschutzes zu ihrer Verteidigung Einzelheiten aus ihrer Tätigkeit preisgeben und damit faktisch die Zusammenarbeit mit dem Verfassungsschutz in Gefahr bringen. Dies verdeutlicht, daß eine Aussprache zu Ausmaß und Intensität der parlamentarischen Kontrolle des Verfassungsschutzes nur in Rede und Gegenrede unter Offenlegung der Umstände des Einzelfalles fair geführt werden kann. Die Möglichkeit, auf Anwürfe im Plenum zu antworten, ist den Mitgliedern der Kontrollkommission durch die ihnen vom Parlament auferlegte Schweigepflicht aber gerade genommen. c) § 26 Abs. 2 Satz 3 BbgVerfSchG als Regelung zum parlamentarischen Geheimschutz ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt und von der Geschäftsordnungsautonomie des Landtages umfaßt. Nach Art. 68 LV gibt der Landtag sich eine Geschäftsordnung. Zum Verfahrens- und Organisationsrecht und damit zum Geschäftsordnungsrecht im weiteren Sinne zählen auch Vorschriften in einfachen Gesetzen, die die Erfüllung parlamentarischer Aufgaben regeln. Alle Gesetze über die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste enthalten Vorschriften zu Organisation, Geschäftsgang und Arbeitsweise der Kommission und damit materiell Geschäftsordnungsrecht (Kretschmer, in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, § 9 Rn. 38). Bei der Regelung seiner Geschäftsordnung hat der Landtag einen weiten Gestaltungsspielraum (BVerfGE 84, 304, 322; 80, 188, 220; 10, 4, 19; H.-P. Schneider, in: 50 Jahre Bundesverfassungsgericht Bd. 2, S. 636). Angesichts des hohen Gutes der verfassungsmäßigen Ordnung und ihres Schutzes hält es sich im Rahmen der Geschäftsordnungsautonomie, wenn der Landtag zunächst eine strikte Vertraulichkeit der Kontrolltätigkeit anordnet und die Entscheidung über die Unterrichtung der Öffentlichkeit der Kontrollkommission überträgt. Es ist auch zulässig, diese Frage in Gesetzesform zu regeln. Art. 68 LV schreibt dem Landtag ausdrücklich eine bestimmte Form nicht vor. Es entspricht gerade seiner Autonomie, wenn der Landtag auch in der Formenwahl frei ist. Soweit auf Bundesebene die Möglichkeit der Regelung von innerparlamentarischen Verfahrensfragen durch förmliches Gesetz bestritten wird, wird dies zumeist begründet mit der Tatsache, daß bei der Änderung und der Ausfertigung der Gesetze andere Verfassungsorgane (Bundesrat und Bundespräsident) beteiligt sind und deshalb die Möglichkeit besteht, daß der Bundestag seine Souveränität verliert (vgl. zu der Problematik BVerfGE 70, 324, 361; Morlok, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 2, Art. 40 Rn. 16; Achterberg/Schulte, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz Bd. 2, 4. Aufl., Art. 40 Rn. 43 ff. einerseits und andererseits Mahrenholz, Sondervotum zu BVerfGE 70, 324 und Böckenförde, Sondervotum BVerfGE 70, 380; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 6. Auflage, Art. 40 Rn. 6; Magiera, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 3. Aufl., Art. 40 Rn. 24; vermittelnd Pietzker, in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, § 10 Rn 13 ff.). Es liegt auf der Hand, daß die für den Bund bestehenden Einwände (Bundesratsbeteiligung) in Brandenburg nicht greifen. Weil der Landtagspräsident zudem nach Art. 81 Abs. 1 LV die vom Landtag beschlossenen Gesetze selbst ausfertigt, sind Änderungen der Gesetzes-Geschäftsordnung zwar zeitraubender als solche der einfachen Geschäftsordnung, der Landtag kann sie letztlich aber ohne Schwierigkeiten vornehmen. Selbst wenn die Regelung von Geschäftsordnungsfragen nur bei Vorliegen von gewichtigen sachlichen Gründen durch Gesetz möglich sein sollte (so BVerfGE 70, 324, 361), so wären diese gewichtigen Gründe vorliegend gegeben. Das Parlament ist verpflichtet, bestimmte Verfahrensvorkehrungen zur Sicherung der Geheimhaltung zu treffen, wenn es sensible Daten aus der grundrechtlich geschützten Persönlichkeitssphäre erhebt (BVerfGE 67, 100, 137). Die Mitglieder der parlamentarischen Kontrollkommission bleiben auch dann noch tätig, wenn ein neugewählter Landtag bereits zusammengetreten ist (Art. 62 Abs. 4 LV) und sich eine neue Geschäftsordnung gegeben hat, welche die Alt-Abgeordneten nicht bindet. Für die Zeit bis zur Wahl der neuen Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission muß die Geheimhaltung sichergestellt sein. Die Entscheidung ist mit 4 gegen 3 Stimmen ergangen.
Die Absetzung des von der PDS-Fraktion gestellten Antrages, der Landtag solle die Parlamentarische Kontrollkommission auffordern, "ihrer Kontrollpflicht nachzukommen und im Zusammenhang mit dem Fall Toni S. ihr Akteneinsichtsrecht wahrzunehmen", von der Tagesordnung des Landtages ist verfassungswidrig. Der Landtag hat damit das Recht der Antragstellerin aus Art. 67 Abs. 1 S. 2 Landesverfassung (LV) verletzt, Anträge in den Landtag einzubringen und in der Sache im Plenum beraten zu können. Entgegen der Mehrheitsmeinung ist das Recht auf Beratung dieses Antrags im Plenum nicht durch die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission aus § 26 Abs. 2 S. 3 Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz (BbgVerfSchG) ausgeschlossen. Die Antragstellerin hat ein verfassungsmäßig gewährleistetes Recht, daß im Plenum des Landtages darüber debattiert wird, ob die Parlamentarische Kontrollkommission im Fall des Toni S. dazu aufgefordert werden soll, Akteneinsicht zu nehmen (I). Ein Eingriff in die Rechte der Antragstellerin aus Art. 67 Abs. 1 S. 2 LV ist unter Berufung auf die Geheimhaltungspflicht aus § 26 Abs. 2 Satz 3 BbgVerSchG nicht gerechtfertigt, weil er nicht dem Schutz gleichrangiger Verfassungsgüter dient. Die Interpretation und Anwendung von § 26 Abs. 2 Satz 3 BbgVerfSchG muß so erfolgen, daß sie die parlamentarische Kontrolle des Verfassungsschutzes nach Art. 11 Abs. 3 LV nicht leerlaufen lässt (II). Auch die Verpflichtung der Abgeordneten zu einem loyalen Umgang miteinander, wird durch die Antragsberatung nicht beeinträchtigt. Die PKK konnte im Plenum berichten, ohne ihre verfassungsrechtlich gebotenen Geheimhaltungspflichten zu verletzen (III). I. Die Antragstellerin hat ein verfassungsmäßig gewährleistetes Recht, daß im Plenum des Landtages darüber debattiert wird, ob die Parlamentarische Kontrollkommission im Fall des Toni S. dazu aufgefordert wird, Akteneinsicht zu nehmen. Eine solche Plenardebatte entspricht der in Art. 70 Abs. 3 S. 1 LV geregelten Auftragserteilung des Landtages an seine Ausschüsse und der in Art. 11 Abs. 3 LV ausdrücklich vorgesehenen parlamentarischen Kontrolle des Verfassungsschutzes . 1. Die Antragstellerin hat nach Art. 67 Abs. 1 Satz 2 LV das Recht, Anträge in den Landtag einzubringen und in der Sache im Plenum beraten zu können. Das Gericht hat bereits entschieden, daß nach Art. 56 Abs. 2 Satz 1 LV die Abgeordneten das Recht haben, im Landtag Anträge zu stellen. "Die Fraktionen ... wirken gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 2 LV mit eigenen Rechten und Pflichten als selbstständige und unabhängige Gliederungen an der Arbeit des Landestages mit ... Daraus folgt, daß eine Fraktion ebenso wie der einzelne Abgeordnete das Recht hat, Anträge in den Landtag einzubringen ... Wesentlicher Teil des verfassungsrechtlich verankerten Initiativrechts ist die Möglichkeit, den Adressaten der Initiative - das Plenum - zu erreichen und den jeweiligen Antrag dort zu beraten." (Urteil vom 28. Januar 1999 - VfGBbg 2/98 -, LVerfGE 10, 143, 146 unter Berufung auf BVerfGE 1, 144, 153 f.). Der Antragsgegner hat die Pflicht, Anträge zur Tagesordnung zu behandeln, soweit sie in seine eigene Zuständigkeit fallen (LVerfGE 10, 143, 148 f.). Die verfassungsrechtliche Grenze des Erörterungsrechtes durch die Wahrung der Zuständigkeit des Landtages ist hier nicht überschritten; davon geht auch die Mehrheit aus. 2. Eine Diskussion im Plenum darüber, daß die PKK aufgefordert wird, "ihrer Kontrollpflicht nachzukommen und im Zusammenhang mit dem Fall Toni S. ihr Akteneinsichtsrecht wahrzunehmen", ist dem Plenum nicht verwehrt, sondern entspricht dem Recht des Landtages aus Art. 70 Abs. 3 S. 1 LV, seinen Ausschüssen Aufträge erteilen zu können. Die LV sieht bezogen auf die PKK keine besonderen Einschränkungen vor. a) Die Landesverfassung regelt in Art. 70 Abs. 3 Satz 1, daß die Ausschüsse im Rahmen der ihnen erteilten Aufträge tätig werden. Dies geschieht unabhängig davon, ob ein Antrag als Auftrag oder bloßer Appell zu verstehen ist. Eine Auftragserteilung, wie sie im Antrag zum Ausdruck kommt, mußte danach im Plenum debattiert und entschieden werden. b) Der verfassungsrechtliche Status der der PKK angehörenden Abgeordneten wird durch das Recht des Parlaments, der Kommission Aufträge zu erteilen, nicht berührt. Die Rechte des einzelnen Abgeordneten nach Art. 56 LV können unbeschadet einer Auftragserteilung an die Kommission wahrgenommen werden. c) Auch die Tatsache, daß die PKK kein klassischer Parlamentsausschuß ist, steht einer Auftragserteilung nach Art. 70 Abs. 3 Satz 1 LV nicht entgegen. Die Besonderheiten der PKK, z.B. daß sie der formellen Diskontinuität nicht unterfällt, und "parlamentarisches Hilfsgremium" (Hirsch, Die Kontrolle der Nachrichtendienste, 1996, S. 49) oder Teil des Parlaments ohne Organcharakter (Waechter, JURA 1991, S. 523) ist, führt nicht dazu, daß ihr grundsätzlicher parlamentarischer Charakter in Abrede gestellt wird (Pieroth, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 6. Aufl. 2002, Art. 40 Rn. 3; Pietzcker, in: Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, § 17 Rn. 30). d) Einer Auftragserteilung des Plenums steht auch keine vorrangige Regelung im Gesetz oder der Geschäftsordnung entgegen. Art oder Umfang der Tätigkeit der Kommission ist im Gesetz nur teilweise normiert. § 23 BbgVerSchG bestimmt, daß die Kontrolle der Landesregierung durch die PKK "unbeschadet des Rechte des Landestages ausgeübt wird." Nach systematischen Gesichtspunkten ist damit die parlamentarische Auftragserteilung möglich. Dies wird auch dadurch bestätigt, daß der Gesetzgeber an anderer Stelle eine ausnahmsweise bestehende Weisungsfreiheit parlamentarischer Gremien ausdrücklich normiert hat. So ist die vom Landtag gewählte G-10-Kommission nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Art. 10 Grundgesetz im Land Brandenburg vom 14. Dezember 1995 (GVBl I S. 286) Weisungen nicht unterworfen. 3. Art. 11 Abs. 3 LV regelt, daß der aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften einzurichtende Verfassungsschutz des Landes einer besonderen parlamentarischen Kontrolle unterliegt. Der Grundsatz der Gewaltenteilung gebietet eine Auslegung dieser Regelung dahin, daß die parlamentarische Kontrolle auch wirksam sein kann (BVerfGE 67, 100, 130; MVVerfG NJW 2003, 815, 818). Dem Plenum sind für die wirksame parlamentarische Kontrolle diejenigen Befugnisse zuzugestehen, derer es bedarf, um seinerseits die der PKK aufgegebene Kontrolle kontrollieren zu können. a) Art. 11 Abs. 3 Satz 1 LV vermittelt der PKK keine eigenständige Organstellung gegenüber dem Landtag. Eine Auslegung von Art. 11 Abs. 3 Satz 1 LV, wonach eine Kontrolle nicht durch das Plenum, sondern ausschließlich durch ein "besonderes" parlamentarisches Organ stattfindet, ist weder systematisch noch historisch möglich. Die Stellung der Vorschrift im zweiten Hauptteil der Landesverfassung "Grundrechte und Staatsziele" spricht gegen ein solches Verständnis. Art. 11 Abs. 3 Satz 1 LV will kein besonderes Organ zur parlamentarischen Kontrolle einrichten. Dergleichen hätte im staatsorganisationsrechtlichen Teil, im dritten Hauptteil der LV, geschehen müssen. Vielmehr wird hier das Ziel der Kontrollierbarkeit des Verfassungsschutzes durch das Parlament formuliert. Art. 11 ist im Zuge der Verfassungsberatungen vom Unterausschuß 1 "Grundrechte und Staatsziele" des Verfassungsausschusses erarbeitet worden. Zunächst war ein Verbot eines Landesverfassungsschutzes beabsichtigt. Nach bundesrechtlichen Bedenken wurde sich dann auf die ausdrückliche Verankerung einer parlamentarischen Kontrolle geeinigt. Dazu ließ der Abgeordnete Reiche ausdrücklich festhalten, "was mit der besonderen parlamentarischen Kontrolle gemeint sei, daß es um ein Verfahren gehe und nicht um einen besonderen Ausschuß, der sich anders als andere Ausschüsse zusammensetze" (Ausschußprotokoll VA 1/11, S. 21). Demzufolge soll die Vorschrift ein "intensive" parlamentarische Kontrolle ermöglichen (vgl. Breidenbach/Kneifel-Haverkamp, HbdVfBbg, § 21 Rn. 18). b) Gegen Kontrollbefugnisse des Plenums gegenüber der PKK bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Diskussionen über die Kontrollbefugnisse parlamentarischer Gremien gegenüber dem Verfassungsschutz aus Gründen der Gewaltenteilung sind auf das Verhältnis zwischen Plenum und PKK nicht übertragbar. Vielmehr handelt es sich, wenn die PKK Kontrollaufgaben gegenüber dem Verfassungsschutz wahrnimmt, letztlich um Befugnisse des Landtages. Sie werden für den Landtag durch die PKK ausgeübt. Dabei widerspricht es rechtsstaatlichen Grundsätzen, ein parlamentarisches Kontrollgremium selbst von allen Kontrollen freizustellen. c) Art und Umfang der parlamentarischen Kontrolle des Verfassungsschutzes sind Fragen der Selbstorganisation des Landtages für diesen parlamentarischen Aufgabenbereich. Dabei muß der Stellung der Fraktionen und Abgeordneten ebenso Rechnung getragen werden, wie den Erfordernissen des Geheimnisschutzes. Grundsätzlich zielt Kontrolle auf Transparenz, die durch strikte Geheimhaltung der Arbeit eines Kontrollgremiums nicht gewährleistet werden kann. II. Eine Auslegung der Geheimhaltungsbestimmungen aus § 26 Abs. 2 Satz 3 BbgVerSchG kann dem Recht der Antragstellerin aus Art. 67 Abs. 1 Satz 2 LV nicht entgegengehalten werden. Auch die Interpretation und Anwendung von § 26 Abs. 2 Satz 3 BbgVerfSchG müssen so erfolgen, als sie den Grundsatz der parlamentarischen Kontrolle des Verfassungsschutzes aus Art. 11 Abs. 3 LV nicht leerlaufen lassen. Ein Eingriff in die Rechte der Antragstellerin aus Art. 67 Abs. 1 S. 2 LV ist hier unter Berufung auf die Geheimhaltungspflicht aus § 26 Abs. 2 Satz 3 BbgVerSchG nicht gerechtfertigt, weil er nicht dem Schutz gleichrangiger Verfassungsgüter dient. Die Debatte darüber, ob die PKK im Fall des Toni S. Akteneinsicht nehmen soll, konnte zum Zeitpunkt der Antragstellung weder die Grundrechte des Toni S. verletzen noch die Arbeit des Verfassungsschutzes gefährden . 1. Der Eingriff in das Recht der Antragstellerin aus Art. 67 Abs. 1 S. 2 LV war verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, weil er nicht dem Schutz gleichrangiger Verfassungsgüter diente. Das Vertrauensverhältnis zwischen der der PKK und dem Verfassungsschutz wird nicht durch die Landesverfassung in besonderer weise gewährleistet. Vielmehr regelt die Landesverfassung die parlamentarische Kontrolle des Verfassungsschutzes. a) Erst durch eine weite Auslegung der von § 26 Abs. 2 S. 3 BbgVerfSchG, wonach auch die Art und Weise der parlamentarischen Kontrolle durch die Kommission unter die Geheimhaltungspflicht fällt, gewinnt die Mehrheit das Argument, mit dem sie die Absetzung des Antrages von der Tagesordnung verfassungsrechtlich rechtfertigen will. Ausschlaggebend für dieses weite Verständnis der Pflicht zur Verschwiegenheit ist für die Mehrheit das Verhältnis der Kontrollkommission zum Verfassungsschutz, d. h. das Verhältnis zwischen Kontrolleur und Kontrolliertem. "Wäre die Kommission zu ins Detail gehender, umfassender Rechenschaft der Art ihrer Kontrolle verpflichtet, bestünde die Gefahr, daß das Verhältnis zu dem Verfassungsschutz leiden könnte," argumentiert die Mehrheit. An anderer Stelle wird sogar postuliert, daß der Schutz des Verhältnisses der Kommission zum Verfassungsschutz vom Gesetzgeber bezweckt werde. Abgesehen davon, daß der Antrag, wie er gestellt worden ist, nicht auf eine detaillierte, umfassende Rechenschaft der Kontrolle im Fall Toni S. zielt, sondern den Auftrag erteilen will, das unstreitige Akteneinsichtsrecht der PKK in diesem Fall wahrzunehmen, ist in der LV das Vertrauensverhältnis zwischen PKK und Landesverfassungsschutz nicht in besonderer Weise geschützt. Die parlamentarische Kontrolle kann nicht zur Voraussetzung haben, daß der Kontrollierte dem Kontrolleur vertraut. Unser ganzer Rechtsstaat beruht darauf, daß alle Behörden rechtmäßig vorgehen und daß diese Vorgehensweise gleichwohl der Kontrolle unterworfen werden kann. Insbesondere dann, wenn Behörden im Geheimen arbeiten, ist die parlamentarische Kontrolle ein notwendiges Element der Sicherung rechtstaatlicher Verhältnisse. Das Vertrauensverhältnis zwischen der PKK und dem Verfassungsschutz kann daher nicht zur Einschränkung anderer verfassungsmäßiger Rechte herangezogen werden. b) Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, wie die Behandlung des streitbefangenen Antrags im Landtagsplenum, bei der die PKK ggf. erklärt, ob sie in einem bekannten und öffentlich diskutierten Fall Akteneinsicht genommen hat, die Zusammenarbeit mit dem Verfassungsschutz in Gefahr bringen könnte - wie dies die Mehrheit annimmt. Der Verfassungsschutz ist bei der Führung von V-Leuten zur Aktenführung verpflichtet. Darüber, daß die PKK ein Akteneinsichtsrecht hat, gibt es keinen Streit. Die Auskunft, ob die PKK Akteneinsicht genommen hat, kann also nur dazu führen offenzulegen, wie die PKK ihre parlamentarischen Kontrollpflichten gegenüber dem Verfassungsschutz wahrnimmt. Sie berührt nicht das Vertrauensverhältnis zwischen PKK und Verfassungsschutz sondern nur das Verhältnis zwischen PKK und Plenum. 2. Verfassungsrechtlicher Sinn und Zweck des § 26 Abs. 2 S. 3 BbgVerfSchG ist es, eine parlamentarische Kontrolle des Verfassungsschutzes zu ermöglichen und dabei den grundrechtlich gesicherten Datenschutz Betroffener zu gewährleisten sowie den verfassungsrechtlich gebotenen Geheimnisschutz zu realisieren. Die Debatte darüber, wie die PKK die Verfassungsschutzbehörden im Fall des Toni S. kontrolliert hat, konnte zum Zeitpunkt der Antragstellung weder die Grundrechte des Toni S. verletzen noch die Arbeit des Verfassungsschutzes gefährden. a) Zum Zeitpunkt der Antragstellung Ende August war bekannt, daß es sich bei Toni S. um einen V-Mann der brandenburgischen Sicherheitsbehörden handelt. Bereits in der Presseerklärung vom 27. Juli 2002 bestätigte das Ministerium des Innern Brandenburg, daß Toni S. eine Informationsquelle der brandenburgischen Sicherheitsbehörden ist. Eine Antwort auf die Frage, ob die PKK bereits Einsicht in die Akte genommen hat, konnte also zum Zeitpunkt des streitbefangenen Antrages schon deshalb das Persönlichkeitsrecht des Toni S. nicht verletzen, weil öffentlich bekannt und staatlicherseits bestätigt war, daß es eine Akte Toni S. beim brandenburgischen Verfassungsschutz geben muß. Auch staatliche Schutzpflichten wegen der Gefahren für Leib und Leben des Toni S. bestanden deshalb spätestens seit der Presseerklärung. Die Auftragserteilung zur Akteneinsicht hätte daran nichts geändert. b) Das Grundgesetz definiert den Begriff des Verfassungsschutzes als Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestands und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Art. 87 Abs.1, Art. 73 Nr. 10 b GG). Die sich daraus ergebenden Aufgaben des Verfassungsschutzes können zur verhältnismäßigen Einschränkung anderer verfassungsmäßiger Rechte führen. aa) Zu keinem Zeitpunkt des anhängig gemachten Verfahrens sind Gründe vorgetragen worden, aus denen sich Geheimhaltungserfordernisse bezogen auf die Kontrolltätigkeit der PKK im Fall des Toni S. ergeben, die den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden könnten. Von daher kann die Anwendung der Geheimhaltungsbestimmungen aus § 26 Abs. 2 Satz 3 BbgVerSchG nicht das Recht der Antragstellerin aus Art. 67 Abs. 1 Satz 2 LV ausschließen. Die Interpretation und Anwendung von § 26 Abs. 2 Satz 3 BbgVerfSchG müssen so erfolgen, dass sie den Grundsatz der parlamentarischen Kontrolle des Verfassungsschutzes aus Art. 11 Abs. 3 LV nicht leer laufen lassen. bb) Das von Verfassungs wegen gebotene Maß, die Arbeit des Verfassungsschutzes im konkreten Fall geheimzuhalten, konnte nach Lage der Dinge nicht berührt sein. Daß Toni S. eine Informationsquelle der brandenburgischen Sicherheitsbehörden war, hatte bereits das Ministerium des Innern Brandenburg mit der Pressemitteilung 087/2002 selbst der Öffentlichkeit bekanntgegeben. c) Der Verweis der Mehrheit auf die beruflichen Schweigegebote zur Stützung ihrer eigenen weiten Auffassung geht fehl. Berufliche Schweigegebote sichern Persönlichkeitsrechte Betroffener, wie sie verfassungsrechtlich gewährleistet sind. Grundrechtlich geschützt sind demgegenüber weder die PKK noch der Verfassungsschutz als staatliche Behörde. Der PKK als Gremium des Landtages und dem Verfassungsschutz als staatliche Behörde steht kein Freiheitsraum zu. Vielmehr unterliegt die Tätigkeit der PKK und des Verfassungsschutzes verfassungsrechtlicher und weiterer rechtsstaatlicher Bindungen. Für ihre Tätigkeiten bedürfen sie der gesetzlichen Ermächtigung. Von daher unterliegen sie rechtsstaatlicher Bindung und nach Art. 11 Abs. 3 LV der parlamentarischen Kontrolle. 3. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs in das Recht der Antragstellerin ergibt sich auch nicht aus dem Argument, der Landtag habe im Rahmen der Geschäftsordnungsautonomie durch einfaches Gesetz, hier durch § 26 Abs. 2 Satz 3 BbgVerfSchG, bestimmt, dass auch die Art und Weise der Kontrolle der PKK der Geheimhaltung unterliegt. Realisiert sich die Geschäftsordnungsautonomie im Wege des einfachen Gesetzes, gelten für diesbezügliche Eingriffe in verfassungsmäßige Rechte die selben Anforderungen wie unter 1. und 2.. 4. Insbesondere aber erlaubt der Wortlaut der Norm, nach dem "die Mitglieder der Kommission zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten verpflichtet (sind), die ihnen dabei bekannt geworden sind", nicht eine Interpretation, wonach der Begriff "Angelegenheiten" "sämtliche Umstände der Aufgabenwahrnehmung, also auch die Art und Weise der parlamentarischen Kontrolle durch die Kommission" umfaßt. Generell kann die Art und Weise der eigenen Kontrolltätigkeit für die Mitglieder der PKK nicht eine Angelegenheit sein, die ihnen während der Sitzung bekannt wird. Vorliegend wird um die Wahrnahme des Akteneinsichtsrechts gestritten. Bei der Akteneinsicht handelt es sich um ein Kontrollrecht der PKK, nicht aber um etwas, das ihr bekannt geworden ist. Bekanntwerden setzt voraus, daß das Subjekt, dem etwas bekannt wird, nicht durch eigenes Handeln die Tatsachen und Informationen selbst geschaffen hat. Bekanntwerden bedeutet, daß es sich um Tatsachen und Informationen von anderer Seite handelt. Die eigene Kontrolltätigkeit kann deshalb nicht als "Angelegenheit" den PKK-Mitgliedern bekannt werden. Sie ist vielmehr ein gemeinsames Handeln. 5. Auch systematische Argumente sprechen gegen die weite Auslegung der Geheimhaltungspflicht aus § 26 Abs. 2 Satz 3 BbgVerfSchG, wie die Mehrheit sie vornimmt. Neben § 26 Abs. 2 Satz 3 BbgVerfSchG wurden auch andere Regelungen, die die Geheimhaltung der eigenen Kontrolltätigkeit der PKK betreffen, in das Verfassungsschutzgesetz des Landes Brandenburg aufgenommen. Dieser hätte es nicht bedurft, wenn eine strikte Geheimhaltung, die die gesamte Tätigkeit der PKK umfaßt, schon in § 26 Abs. 2 Satz 3 BbgVerfSchG geregelt ist. Dem ist nicht so. Es gibt sowohl im Gesetz als auch in der Geschäftsordnung weitere Regeln zur Geheimhaltung, die ihrerseits anders ausgestaltet sind, als die Regel in § 26 Abs. 2 Satz 3 BbgVerfSchG und die vor allem die Art und Weise der Kontrolltätigkeit betreffen. So verweist z.B. § 26 Abs. 1 BbgVerfSchG auf die Geschäftsordnung der PKK und des Landtages. Danach hat sich die Parlamentarische Kontrollkommission am 7. Dezember 1999 eine Geschäftsordnung gegeben. § 3 regelt die Geheimhaltung betreffend die Beratungen der PKK, d. h. die Arbeitsweise der PKK. Danach sind die Beratungen der PKK in der Regel geheim. Von dieser Regel kennt § 3 Abs. 1 S. 3 Geschäftsordnung die Ausnahme, daß auf Antrag eines Kommissionsmitgliedes durch einstimmigen Beschluß die Öffentlichkeit hergestellt werden kann. § 3 der Geschäftsordnung belegt entgegen der Mehrheitsmeinung, daß die Geheimhaltung der Art und Weise der parlamentarischen Kontrolle durch die Kommission nicht in § 26 Abs. 2 S. 3 BbgVerfSchG geregelt ist. III. Die Verpflichtung der Abgeordneten zu einem loyalen Umgang miteinander wird durch die Beratung des Antrages im Plenum nicht verletzt. Erst durch die von uns für zu weit gehaltene Interpretation der Geheimhaltungspflicht aus § 26 Abs. 2 Satz 3 BbgVerfSchG, nach der die Mitglieder der PKK in einer solchen Debatte schweigen müßten, wird aus der Behandlung des Antrages im Plenum ein Verstoß gegen die Organtreue. Die PKK ist frei, darüber zu entscheiden, wie sie über ihre Kontrolltätigkeit im Fall des Toni S. dem Plenum berichtet. 1. Nach unserer Auffassung von der parlamentarischen Kontrolle des Verfassungsschutzes gibt es auch für die Abgeordneten, die Mitglieder der PKK sind, in einer solchen Debatte keine generelle Schweigepflicht. Zudem beinhaltet der Antrag eine Auftragserteilung an die PKK als Ganzes und nicht an ihre einzelnen Mitglieder. Daher konnte die PKK in einem solchen Fall als Kommission beschließen, wie sie darüber berichtet, ob sie im Fall Toni S. Akteneinsicht genommen hat. Einem entsprechenden Antrag der PKK, sich vor der Debatte beraten zu können, um über ihre Erklärung zu beschließen, wäre zu entsprechen gewesen. Zudem war der Antrag den Mitgliedern der PKK bereits mit der Ladung zur Sitzung des Landtages bekannt. Von daher war es auch möglich, daß sich die PKK auf der Grundlage ihrer Geschäftsordnung auf die Debatte vorbereitet.2. Auch die Mehrheit hält es im Rahmen der Geschäftsordnungsautonomie für zulässig, trotz strikter Vertraulichkeit der Kontrolltätigkeit der PKK, die Entscheidung über die Unterrichtung der Öffentlichkeit der Kontrollkommission selbst zu übertragen. Diese Argumentation der Mehrheit, einerseits unter Berufung auf die Geheimhaltungspflicht strikte Vertraulichkeit über die Kontrolltätigkeit der PKK zu fordern und andererseits die PKK frei, mehrheitlich und ungebunden darüber entscheiden zu lassen, ob, wie und worüber die parlamentarische Öffentlichkeit unterrichtet wird, ist in sich widersprüchlich. Folgt man der Urteilsbegründung, nach der bereits die Tatsache, ob die PKK im Fall des Toni S. Akteneinsicht genommen hat, geheim ist, hätten weder die PKK noch ihre einzelnen Mitglieder darlegen dürfen, ob die Kommission bereits Akteneinsicht genommen hat. Das Urteil läßt aber zu, dass die PKK über eine diesbezügliche Unterrichtung des Plenums mehrheitlich beschließen kann, was sie dann auch tatsächlich in ihrem Bericht vom 26. März 2003 (Brandenburgischer Landtag Drucksache 3/5681) ausführlich getan hat. 3. Wenn die PKK den Landtag über ihre eigene Kontrolltätigkeit unterrichtet, unterliegt sie nur Geheimhaltungspflichten aus verfassungsrechtlichen Gründen. Im Fall des Toni S. war sie aus solchen Gründen nicht gehindert, über ihre eigene Kontrolltätigkeit zu berichten. Nach dem von der PKK zum 26.03.2003 vorgelegten Bericht hat es im Fall Toni S. auch im Verständnis der PKK selbst keine Geheimhaltungspflicht darüber gegeben, wie die Kontrolltätigkeit im Fall des Toni S. durchgeführt wurde. Ausweislich der Landtags-Drucksache 3/5681 führt die PKK zum Fall Toni S. unter Pkt. 5 "Enttarnung eines V-Mannes der brandenburgischen Verfassungsschutzabteilung" aus, wie sie die parlamentarische Kontrolle wahrgenommen hat. Daraus ergibt sich, daß sie zu diesem Thema mit einem Quellenführer des Ministeriums des Innern sprach und die Mehrheit der Mitglieder der PKK einen Antrag auf Akteneinsicht durch die PKK bei dem Ministerium für Inneres zum ehemaligen V-Mann Toni S. ablehnte. Nach dem Verständnis der Mehrheit würden auch diese Auskünfte der Geheimhaltungspflicht unterfallen. Nach unserer Rechtsauffassung gab es eine solche Geheimhaltungspflicht nicht, aber die PKK war auch nicht frei, den Zeitpunkt ihrer Unterrichtung des Landtages über ihre Kontrolltätigkeit im Fall des Toni S. selbst zu bestimmen. Vielmehr hätte sie nach der Antragstellung im Plenum Stellung nehmen können. Die Absetzung des Antrages war auch aus diesem Grund eine Verletzung des verfassungsmäßigen Rechtes der Antragstellerin aus Art. 67 Abs. 1 S. 2 LV. |