Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 12. Mai 2023 - VfGBbg 54/20 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 6 Abs. 1
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
- VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO, § 124a Abs. 5 Satz 2
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Begründungsanforderungen
- Effektiver Rechtsschutz
- Anforderungen Berufungszulassung
- Ernstliche Richtigkeitszweifel
- Schwimmbecken
- Außenbereich
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 12. Mai 2023 - VfGBbg 54/20 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 54/20




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 54/20

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 

K.,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigte:               M. Rechtsanwälte,

 

wegen

Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. April 2020 - OVG 2 N 72.17 -; Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. September 2017 ‌‑ VG 4 K 4696/16 -; Bescheide des Landkreises Potsdam-Mittelmark vom 27. April 2016 ‌‑ 04382-15-20 - und - 04387-15-20 -; Widerspruchsbescheide vom 11. November 2016 ‑ W 02402-16-20 - und - W 02172-16-20

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 12. Mai 2023

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Dr. Strauß, Dresen, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Müller, Richter und Sokoll

beschlossen: 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe:

A.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen verwaltungsgerichtliche und behördliche Entscheidungen, die die Erteilung nachträglicher Baugenehmigungen für die Erneuerung eines Schwimmbeckens nebst dessen Überdachung sowie die Sanierung eines Kellerraums und den Bau einer Terrasse betreffen.

I.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des 4.701 m² großen Flurstücks 23, Flur 1 der Gemarkung L., auf dem (wohl) in den 1970er Jahren im hinteren Teil ein Schwimmbecken errichtet worden war. Entsprechende Baugenehmigungen hat die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Der Flächennutzungsplan weist den Bereich als „Fläche für Landwirtschaft“ aus. Das Flurstück liegt im Landschaftsschutzgebiet „N. – B. S.“ und befindet sich südlich der entlang der Straße Am W. mit Wohnhäusern bebauten Flurstücke 20, 21 und 22. Die Beschwerdeführerin bewohnt das Flurstück 21.

Zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt sanierte die Beschwerdeführerin das gegenwärtig 7 m x 12,45 m große Schwimmbecken und errichtete eine nicht überdachte 3,68 m x 3,96 m große Terrasse über einem vor 1945 errichteten Luftschutzkeller (3,96 m x 3,68 m x 2,02 m), den sie ebenfalls sanierte und der eine Umwälzpumpe enthält. Ferner errichtete sie eine neue 87 m² große auf Rollen und Schienen geführte halbrunde Schiebeüberdachung für das Schwimmbecken. Das Schwimmbecken ist zudem von einer ca. 46 m² großen Pflasterumrandung eingefasst.

Im Jahr 2013 stellten Mitarbeiter der Bauaufsichtsbehörde bei einer bauordnungsrechtlichen Kontrolle die Baumaßnahmen fest. Daraufhin teilte die Bauaufsichtsbehörde der Beschwerdeführerin zunächst mit, das Schwimmbecken und die Überdachung seien von der Baugenehmigungspflicht freigestellt und lediglich die Erneuerung des Kellers bedürfe einer Baugenehmigung. Nachdem die Bauaufsichtsbehörde die Beschwerdeführerin in der Folgezeit jedoch zu einer beabsichtigten Beseitigungsanordnung des Schwimmbeckens und dessen Überdachung, der Terrasse sowie des Kellerraums angehört hatte, beantragte die Beschwerdeführerin im Januar 2016 die Erteilung nachträglicher Baugenehmigungen für die Vorhaben „Sanierung Schwimmbecken und nicht überdachte Terrasse, Bau einer Schiebeüberdachung (als Ersatz der Schwimmbeckenabdeckung)“ sowie „Bauantrag (nachträglich) für sanierten Kellerraum“. Die Bauaufsichtsbehörde lehnte die Erteilung der Baugenehmigungen mit Bescheiden vom 27. April 2016 (Az. 04382-15-20 und 04387-15-20) jeweils mit der Begründung ab, das Vorhaben liege im Außenbereich und beeinträchtige öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 2 und Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB). Es widerspreche der Darstellung einer Fläche für Landwirtschaft im Flächennutzungsplan, beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft und bewirke die Zersiedlung des Außenbereichs. Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Widersprüche wies die Bauaufsichtsbehörde mit Widerspruchsbescheiden vom 11. November 2016 (Az. W 02402-16-20 - und ‑ W 02172-16-20) zurück. Auf Bestandsschutz könne sie sich nicht berufen.

Die daraufhin von der Beschwerdeführerin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Potsdam mit Urteil vom 12. September 2017 (VG 4 K 4696/16) ab. Die Baumaßnahmen mit der Erneuerung des Kellers, des Schwimmbeckens und dessen Überdachung sowie der Bau der Terrasse hätten für die als einheitliches Vorhaben anzusehende Gesamtanlage einen Umfang erreicht, der einen etwaigen Bestandsschutz entfallen lasse. Das im Außenbereich verwirklichte Vorhaben sei am geplanten Standort bauplanungsrechtlich unzulässig; es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) und lasse eine Zersiedelung des Außenbereichs befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Demgegenüber könne es dahinstehen, ob das Vorhaben auch die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige.

Die Berufung ließ das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg auf den Antrag der Beschwerdeführerin hin mit Beschluss vom 21. April 2020 (OVG 2 N 72.17) insoweit zu, als der Beschwerdeführerin mit den angegriffenen Bescheiden vom 27. April 2016 und den Widerspruchsbescheiden vom 11. November 2016 Gebühren auferlegt worden waren. Soweit er die begehrte(n) Baugenehmigung(en) betraf, lehnte das Oberverwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam ab. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin seien insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils hinsichtlich des sanierten Kellerraums nebst Terrasse und überdachtem Schwimmbecken nicht zu entnehmen. Der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, bei der anzunehmenden Gesamtanlage sei die Berufung auf Bestandsschutz insbesondere aufgrund eines teilweisen Austauschs der Bausubstanz im Kellerbereich insgesamt ausgeschlossen, sei die Beschwerdeführerin im Zulassungsantrag nur unzureichend mit dem Hinweis entgegengetreten, es gehe nicht um einen Austausch von Bausubstanz. Dies reiche für die Annahme ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht aus. Darüber hinaus vermöge die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die baulichen Anlagen befänden sich im Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB. Bezüglich der tatsächlichen Feststellung, wo die Grenze eines Bebauungszusammenhangs verlaufe, entscheide das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Angesichts dessen liege der Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel bezogen auf solche Feststellungen nicht bereits dann vor, wenn der Rechtsmittelführer darlege, dass eine andere Würdigung der Umstände möglich gewesen wäre. Erforderlich sei der Vortrag, dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zuträfen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft seien. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit dem diese lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle der Bewertung des Verwaltungsgerichts setze, leiste dies nicht. Ihr Einwand, das Vorhaben beeinträchtige selbst dann, wenn davon ausgegangen werde, dass es im Außenbereich verwirklicht worden sei, wegen der „jahrhundertelange(n) und vor allem in den letzten Jahrzehnten geprägte(n) Situation“ keine öffentlichen Belange im Sinne von § 35 Abs. 2 und 3 BauGB, habe ebenfalls keinen Erfolg. Zunächst habe das Verwaltungsgericht die Frage, ob das Vorhaben gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige, ausdrücklich offengelassen und insofern die Klageabweisung weder hierauf noch auf das Vorliegen eines Landschaftsschutzgebiets und eine hiermit verbundene Beeinträchtigung von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gestützt, so dass keine Fehler der angefochtenen Entscheidung dargetan seien. Des Weiteren lege die Beschwerde keine ernstlichen Richtigkeitszweifel dar, soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans; auf Feststellungen bei einem Ortstermin komme es diesbezüglich nicht an. Im Übrigen sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu pauschal und substanzlos, um die Annahme zu rechtfertigen, dem Flächennutzungsplan habe es an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gefehlt, oder um den für die Annahme einer Funktionslosigkeit erforderlichen Schluss zuzulassen, es lägen bauliche Verhältnisse vor, die von den Darstellungen im Flächennutzungsplan sowohl qualitativ wie auch quantitativ in so erheblichem Maße abwichen, dass die Verwirklichung der ihnen zugrundeliegenden Planungsabsichten auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen erscheine. Ohne Erfolg bleibe auch der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei keine Zersiedelung des Außenbereichs zu befürchten. Hierauf komme es nicht an, weil der vom Verwaltungsgericht außerdem angenommene, nicht erfolgreich angegriffene Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans die Klageabweisung bereits allein trage. Da das Vorhaben nach der durch das Zulassungsvorbringen nicht erfolgreich angegriffenen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bauplanungsrechtlich unzulässig sei, komme es zuletzt weder auf ein Einverständnis der Gemeinde noch auf die Rechtsauffassung der Naturschutzbehörde zur Zulässigkeit des Bauvorhabens an.

II.

Die Beschwerdeführerin hat am 23. Juni 2020 Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. April 2020 (OVG 2 N 72.17), gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. September 2017 (VG 4 K 4696/16) und gegen die Bescheide vom 27. April 2016 (Az. 04382-15-20 und 04387-15-20) in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. November 2016 (W 02402-16-20 und W 02172-16-20) erhoben. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sei aufzuheben und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Potsdam zurückzuverweisen, um dem Begehr der Beschwerdeführerin auf Erhalt des Schwimmbeckens mit den nötigen Nebenanlagen zu entsprechen. Die Bescheide vom 27. April 2016 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. November 2016 verletzten die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art. 14 Grundgesetz (GG) und Art. 2 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und aus Art. 6 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), Art. 9 LV, Art. 10 LV, Art. 37 LV, Art. 41 LV und Art. 52 LV; der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam verletzten sie zusätzlich in ihren Grundrechten aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg habe in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise den Zugang zum Berufungsverfahren erschwert und damit die Rechtsverletzungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils und der Beschwerde perpetuiert. Art. 19 Abs. 4 GG gewähre zwar keinen Instanzenzug. Nachdem der Gesetzgeber diesen aber geschaffen habe, dürfe der Zugang nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Insbesondere habe das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Anforderungen an die Darlegung der Gründe für die Zulassung der Berufung überspannt und offensichtlich an die Begründung eines Zulassungsantrags nach § 124 Abs. 4 Satz 1 VwGO dieselben Anforderungen gestellt, die die spätere Berufungsbegründung erfordere, und eine Darlegung abverlangt, die das Gericht im Falle der Stattgabe selbst zu entwickeln habe. Neben dem Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sei damit auch das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Die Bescheide und gerichtlichen Entscheidungen seien rechtswidrig und würden die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Eigentum aus Art. 14 GG und in ihrem Recht auf Handlungsfreiheit aus Art. 2 GG verletzen. Das erstinstanzliche Gericht habe seine Entscheidung ausschließlich auf das Argument der Festsetzung im Flächennutzungsplan als Fläche für Landwirtschaft gestützt, wogegen sich die Nichtzulassungsbeschwerde gerichtet und den erstinstanzlichen Vortrag wiederholt habe, dass diese Festsetzung sowohl quantitativ als auch qualitativ nach der unstreitigen Beschreibung der örtlichen Verhältnisse und der jahrzehntelangen Nutzung sowie des unstreitigen Bestands obsolet sei. Weder in der Vergangenheit noch in der Gegenwart noch in der Zukunft sei gemäß dieser Festsetzung Landwirtschaft auf der streitgegenständlichen Fläche möglich oder beabsichtigt. Es handele sich um Gartenland. Dies belege eine umfangreiche, im Fachverfahren vorgelegte Fotodokumentation. Es gebe keine städtebauliche Erforderlichkeit für die nutzlose Festlegung im Flächennutzungsplan. Öffentliche Belange würden nicht beeinträchtigt. Das Oberverwaltungsgericht habe selbst hervorgehoben, dass eine Zersiedlung nicht drohe. Auch auf den Nachbargrundstücken befänden sich bauliche Strukturen im Gartenland. Die Argumentation zur Bewertung der konkreten Örtlichkeit als Außenbereich durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bleibe ebenso konturlos. Es wäre geboten gewesen, dass sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mangels entsprechender Substantiierung im Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam notfalls vor Ort selbst ein Bild für eine freie und unbefangene Überzeugung gemacht hätte. Es habe auch keine tatbestandlichen Feststellungen dazu gegeben, dass die Bausubstanz ausgetauscht worden sei. Dies sei eine überraschende Bewertung des Verwaltungsgerichts Potsdam. Es sei fortlaufend eine ordnungsgemäße Instandhaltung erfolgt, so dass von Bestandsschutz auszugehen sei. Für die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Geringverdienerin sei der Eingriff in ihre Handlungs- und Eigentumsfreiheit durch einen notwendigen Rückbau ein personell und wirtschaftlich besonders schwerer Nachteil. Das Schwimmbecken sei für die Familie der Beschwerdeführerin und sie ein wesentlicher Lebensmittelpunkt und stelle ein überragendes immaterielles Gut dar.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

1. Es kann offenbleiben, ob die Verfassungsbeschwerde gegen die Bescheide des Landkreises Potsdam-Mittelmark vom 27. April 2016 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. November 2016 bereits unzulässig ist, weil diese durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. September 2017 und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. April 2020 prozessual überholt sind. Denn die Verfassungsbeschwerde ist auch aus anderen Gründen zu verwerfen.

2. Die Verfassungsbeschwerde genügt insgesamt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung.

Erforderlich ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg eine Begründung, welche schlüssig die mögliche Verletzung der geltend gemachten Grundrechte des Beschwerdeführers aufzeigt. Sie muss umfassend und aus sich heraus verständlich sein. Mit der Begründung müssen der entscheidungserhebliche Sachverhalt und die wesentlichen rechtlichen Erwägungen nachvollziehbar dargelegt werden, um dem Gericht eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Begehren zu ermöglichen. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die Entscheidung kollidiert. Es bedarf einer umfassenden einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Aufarbeitung der Rechtslage. Demnach muss der Beschwerdeführer ausgehend vom Entscheidungsinhalt aufzeigen, worin der Grundrechtsverstoß aus seiner Sicht im Einzelnen liegt (st. Rspr., vgl. z. B. Beschlüsse vom 18. November 2022 - VfGBbg 51/21 -, Rn. 18, vom 21. Januar 2022 ‌‑ VfGBbg 57/21 ‑,‌ Rn. 35, und vom 19. Februar 2021 ‑ VfGBbg 28/20 -, Rn. 9, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de, m. w. N.).

Diesen Vorgaben wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht.

a. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung von Grundrechten nach dem Grundgesetz geltend macht, sind diese vor dem Landesverfassungsgericht nicht rügefähig. Mit der Verfassungsbeschwerde kann gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 LV und § 45 Abs. 1 VerfGGBbg ausschließlich die Verletzung der in der Landesverfassung gewährten subjektiven Grundrechte gerügt werden. Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat dabei im Rahmen der föderalen Struktur die Kompetenz, Grundrechte aus der Landesverfassung bei der Anwendung von Bundesrecht - hier insbesondere der Verwaltungsgerichtsordnung - durch Gerichte und Behörden des Landes Brandenburg zu prüfen, wenn die Grundrechte der Landesverfassung inhaltsgleich zu entsprechenden Grundrechten des Grundgesetzes sind, das heißt im konkreten Fall zu demselben Ergebnis führen (vgl. z. B. Beschluss vom 19. März 2021 - VfGBbg 62/19 -, Rn. 23; https://verfassungsgericht.brandenburg.de). In Betracht kommen daher die von der Beschwerdeführerin gerügten Rechte der Landesverfassung aus Art. 6 LV (Rechtsschutz), Art. 9 LV (Freiheit der Person), Art. 10 LV (freie Entfaltung der Persönlichkeit), Art. 37 LV (Eigentum und Staatsleistungen), Art. 41 LV (Eigentum und Erbrecht) und Art. 52 LV (Grundrechte vor Gericht). Demgegenüber fehlt es hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin behaupteten Verletzung von Art. 2 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG mangels jeglicher Darlegung an einer eigenständigen Zuordnungsmöglichkeit zu einem Grundrecht der Landesverfassung, die insbesondere über die Gewährleistungen von Art. 6 LV hinausginge.

b. Bezüglich der Rüge der Beschwerdeführerin, es lägen durch die angegriffenen Entscheidungen eine Verletzung der Freiheit der Person aus Art. 9 LV, der freien Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 10 LV und des Eigentums und anderer Rechte der Kirchen, Religionsgemeinschaften und ihrer Einrichtungen an ihrem Vermögen im Sinne von Art. 37 LV vor, fehlt es bereits insgesamt an Ausführungen zu dem Inhalt dieser Gewährleistungen. Die bloße Nennung von Artikeln der Landesverfassung genügt nicht den Erfordernissen von § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg an die Begründung der Verfassungsbeschwerde (st. Rspr., vgl. z. B. Beschluss vom 18. Februar 2022 - VfGBbg 48/20 -, Rn. 20 f. m. w. N., https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de). Gleiches gilt bezüglich einer etwaigen Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 41 Abs. 1 LV. Hier hätte die Beschwerdeführerin zudem hinreichend substantiiert aufzeigen müssen, dass die angegriffenen Entscheidungen auf einer prinzipiell unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Reichweite des Grundrechts auf Eigentum beruhen (vgl. z. B. Beschluss vom 29. August 2014 ‌‑ VfGBbg 63/13 ‑‌, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de). An einer solchen Darlegung fehlt es.

c. Auch im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da die Beschwerdeführerin nicht in der gebotenen Begründungstiefe vorträgt, inwiefern (sinngemäß) die Nichtzulassung der Berufung ihren Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 6 Abs. 1 LV - insoweit wortgleich zu dem von der Beschwerdeführerin gerügten Art. 19 Abs. 4 GG - verletzt.

Die Garantie effektiven Rechtsschutzes gewährleistet nicht nur den Zugang zu den Gerichten sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter aufgrund einer grundsätzlich umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Streitgegenstands. Sie beeinflusst vielmehr auch die Auslegung und Anwendung derjenigen gesetzlichen Bestimmungen, die für die Eröffnung des Rechtszugs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Sie begründet dabei zwar keinen Anspruch auf die Eröffnung eines Instanzenzugs; die Entscheidung über den Umfang des Rechtsmittelzugs bleibt vielmehr dem Gesetzgeber überlassen (vgl. z. B. Beschluss vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 84/19 -, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de). Hat sich der Gesetzgeber jedoch für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung - wie hier § 124, § 124a VwGO - ein Rechtsmittel vor, darf ein Gericht dieses Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer „leerlaufen“ lassen. Bei der Auslegung und Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften darf insbesondere der Zugang zur nächsten Instanz nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die unerfüllbar oder unzumutbar sind oder den Zugang in einer Weise erschweren, die aus Sachgründen nicht zu rechtfertigen ist (vgl. Beschluss vom 19. Juni 2015 ‌‑ VfGBbg 33/15 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.).

Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrunds hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 21. April 2020 zugrunde gelegt, dass ernstliche Richtigkeitszweifel bestünden, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werde und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung betroffen seien, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliege.

Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, aus welchen verfassungsrechtlichen Gründen dieser Maßstab des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ihren Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 6 Abs. 1 LV verletzt, sondern setzt erneut ihre einfachrechtliche Rechtsauffassung derjenigen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entgegen. Soweit sie damit versucht, über das Verfassungsgericht die Entscheidung zu erhalten, die von der Fachgerichtsbarkeit abgelehnt worden ist, ist darauf hinzuweisen, dass das Landesverfassungsgericht keine Superrevisionsinstanz zur Überprüfung der Fachgerichtsbarkeit und zur letztinstanzlichen Klärung von Fragen der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts ist, sondern in seiner Prüfungskompetenz darauf beschränkt ist, die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts zu korrigieren (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 17. Februar 2023 ‌‑ VfGBbg 2/21 ‑, Rn. 44, und vom 17. September 2021 ‌‑ VfGBbg 37/21 -, Rn. 12, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Diese Schwelle ist - außerhalb des Einwands der Willkür - erst erreicht, wenn das Fachgericht Verfahrensgrundrechte verletzt oder bei der Tatbestandsfeststellung oder Auslegung des einfachen Rechts die Grundrechte und deren Ausstrahlungswirkung auf das gesamte Recht grundsätzlich verkannt hat und die Entscheidung auf dieser unrichtigen Auffassung von Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruht (st. Rspr., vgl. z. B. Beschlüsse vom 17. Juni 2016 ‌‑ VfGBbg 95/15 ‑,‌ und vom 19. Mai 2017 ‌‑ VfGBbg 9/17 ‑,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

Dass diese Voraussetzungen erfüllt sein könnten, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Insbesondere setzt sie sich nicht mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinander und trägt nichts vor, was eine Verletzung des spezifischen Schutzbereichs des Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes, etwa im Sinne einer grundsätzlichen Verkennung seiner Bedeutung oder seines Umfangs, nahelegt. Sie behauptet lediglich, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg habe die Anforderungen an die Darlegung der Gründe für die Zulassung der Berufung im Verwaltungsprozess überspannt und offensichtlich an die Begründung eines Zulassungsantrages nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO dieselben Anforderungen gestellt, die die spätere Berufungsbegründung nach § 124a Abs. 3 VwGO erfordere, und eine Darlegung abverlangt, die das Gericht im Falle der Stattgabe selbst zu entwickeln habe. An einer substantiierten Darlegung dieser Behauptung fehlt es. Das Oberverwaltungsgericht hat seinen ablehnenden Beschluss maßgeblich damit begründet, dass die Beschwerdeführerin bereits keine ernstlichen Richtigkeitszweifel zu der Annahme des Verwaltungsgerichts darzulegen vermochte, das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Zur näheren Begründung hat das Oberverwaltungsgericht zum einen ausgeführt, es käme für einen Widerspruch gegen die Darstellungen im Flächennutzungsplan nicht auf Feststellungen bei einem Ortstermin an, sondern ausschließlich darauf, welche Darstellungen dem Flächennutzungsplan zu entnehmen seien; dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts unrichtig wären, ergäben die Darlegungen der Beschwerdeführerin nicht. Zum anderen sei ihr Vorbringen zu pauschal und substanzlos, um die Annahme zu rechtfertigen, dem Flächennutzungsplan habe es an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gefehlt, oder um den für die Annahme einer Funktionslosigkeit erforderlichen Schluss zuzulassen, es lägen bauliche Verhältnisse vor, die von den Darstellungen im Flächennutzungsplan sowohl qualitativ wie auch quantitativ in so erheblichem Maße abwichen, dass die Verwirklichung der ihnen zugrundeliegenden Planungsabsichten auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen erscheine. Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber im Rahmen ihrer Verfassungsbeschwerde lediglich ausführt, das Oberverwaltungsgericht blende aus, dass nach ihrem überzeugenden erstinstanzlichen Vortrag und den vor Ort festgestellten Verhältnissen an entsprechender Stelle nicht im Ansatz eine landwirtschaftliche Nutzung zu erkennen sei, diese dort nicht sinnvoll sein könne und die Festsetzung bei sachlicher Betrachtung quantitativ und qualitativ nutzlos sei, rügt sie ausschließlich die (fachgerichtliche) Rechtswidrigkeit der obergerichtlichen Entscheidung, verhält sich aber weder zu dem im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO anzuwendenden Prüfungsmaßstabs, noch legt sie dar, dass in ihrem Fall der Zugang zur nächsten Instanz durch das Oberverwaltungsgericht von Voraussetzungen abhängig gemacht wurde, die unerfüllbar oder unzumutbar sind oder den Zugang in einer Weise erschweren, die aus Sachgründen nicht zu rechtfertigen ist. Es fehlt insofern an einer verfassungsrechtlichen Aufarbeitung der Rechtslage.

d. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde ergibt zuletzt auch nicht, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. September 2017 und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. April 2020 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter aus Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV verletzt haben könnten. Diesbezüglich legt die Beschwerdeführerin schon nicht nachvollziehbar dar, inwiefern der Schutzbereich des als verletzt angesehenen Grundrechts von den angegriffenen Gerichtsentscheidungen berührt sein könnte. Die Beschwerdeführerin gibt für den geltend gemachten Verstoß gegen das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV keine eigenständige Begründung, wenn sie lediglich vorträgt, neben dem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes sei durch die Nichtzulassung der Berufung auch das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

 

Dr. Strauß

Dresen

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Kirbach

Müller

Richter

Sokoll