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VerfGBbg, Beschluss vom 29. August 2014 - VfGBbg 63/13 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 12 Abs. 1; LV, Art. 41 Abs. 1; LV, Art. 52 Abs. 3
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - Steganlage
- Rückbauverfügung
- Eigentumsgrundrecht
- Rechtliches Gehör
- Gleichbehandlungsgrundsatz
- Beschwerdebefugnis
- Subsidiaritätsgrundsatz
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 29. August 2014 - VfGBbg 63/13 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 63/13




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

     J.,

             

Beschwerdeführer,

 

 

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt N.,

                          

 

wegen des Urteils des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. August 2011 (Az.: VG 4 K 733/09) und der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Juli 2013 und 7. Oktober 2013 (Az.: OVG 11 N 88.11 und OVG 11 RN 1.13)

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt

 

 

am 29. August 2014

 

b e s c h l o s s e n :

 

    Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

G r ü n d e :

 

A.

I.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Grundstücks am X. See, das im Geltungsbereich der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Potsdamer Wald- und Havelseengebiet“ (im Folgenden: LSG-VO) liegt. Auf dem Grundstück befindet sich eine Steganlage von etwa 15 m Länge und 1,60 m Breite, welche sich auf freier Wasserfläche zu einer Plattform aufweitet.

 

Mit Bescheid vom 3. März 2008 forderte der Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark – Untere Naturschutzbehörde - den Kläger zum vollständigen Rückbau der Steganlage auf. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Beschwerdeführer Klage gegen die Rückbauverfügung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe die Steganlage im Jahr 2003 übernommen und allenfalls geringfügig erweitert. Der Steg existiere seit mindestens 45 Jahren, so dass von einem Eingriff i. S. d. Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) keine Rede sein könne. Zudem befänden sich in der Umgebung zahlreiche vergleichbare Anlagen, gegen die die Untere Naturschutzbehörde nicht vorgehe.

 

Das Verwaltungsgericht Potsdam wies die Klage mit Urteil vom 18. August 2011 ab. Die Rückbauverfügung sei rechtmäßig und verletze den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten. Nach dem zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides geltenden und damit maßgeblichen § 17 Abs. 6 Satz 2 BbgNatSchG könne die Naturschutzbehörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes anordnen, wenn ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung vorgenommen werde. Dies sei hier der Fall. Dass die Errichtung einer im Uferbereich des Glindower Sees belegenen Steganlage einen naturschutzrechtlichen Eingriff darstelle, stehe außer Frage. Dabei sei hier von einer Neu-errichtung der vormals an Ort und Stelle vorhandenen Steganlage auszugehen. Die aus Sicht des Beschwerdeführers im Jahre 2003 lediglich „sanierte“ Steganlage habe mit der ehedem aufstehenden Anlage nichts mehr gemein. So sei der ursprüngliche Steg auf einem vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Lichtbild nur noch als ruinöser Restbestand einer Metallkonstruktion auszumachen. Nunmehr ruhe der Steg auf Holzpfosten und hebe sich in Länge und Breite deutlich von der vorherigen Anlage ab. Die Baumaßnahmen des Jahres 2003 hätten deshalb schon angesichts ihres Umfangs zum Entfallen eines etwaigen Bestandsschutzes geführt. Vor diesem Hintergrund spiele es auch keine Rolle, ob der vormalige Steg nach dem Recht der DDR genehmigt worden sei. Gleichwohl stehe nach den Ermittlungen des Wasser- und Schifffahrtsamtes Brandenburg doch sicher fest, dass der bis zum Jahre 2003 vorhandene Steg nicht über die nach den Vorschriften des DDR-Rechts erforderliche wasserrechtliche Zustimmung verfügt habe.

 

Schließlich habe die Untere Naturschutzbehörde das ihr eingeräumte Ermessen sachgerecht ausgeübt. Die angefochtene Verfügung sei erforderlich und angemessen, um ordnungsgemäße landschaftsschutzrechtliche Zustände wiederherzustellen. Mit ihrer Entscheidung, gegen den Kläger vorzugehen, habe die Behörde auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen. Die Einschätzung des Beschwerdeführers, lediglich er würde zur Verantwortung gezogen, andere aber nicht, treffe in dieser Allgemeinheit nicht zu. Die Behörde sei zunächst der Frage nachgegangen, ob landschaftsschutzrechtliche oder wasserrechtliche Genehmigungen vorgelegen hätten. Darüber hinaus habe sie ausweislich der Verwaltungsvorgänge durch Einschaltung des Wasser- und Schifffahrtsamtes ermittelt, ob und gegebenenfalls welche Steganlagen über Zulassungen nach DDR-Recht verfügten. Dies lasse auf eine Betätigung des Ermessens dahin schließen, dass nur gegen solche Stege vorgegangen werde, die weder genehmigt noch bestandsgeschützt seien.

 

Gegen das Urteil vom 18. August 2011 beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Fehlen der nach DDR-Recht erforderlichen wasserrechtlichen Zustimmung feststehe. Diese Zustimmung sei keine selbständige wasserrechtliche Genehmigung gewesen, sondern lediglich unselbständiger Bestandteil der Unterlagen für die staatliche Baugenehmigung. Folglich habe das Wasser- und Schifffahrtsamt gar keine wasserrechtliche Genehmigung für die ehemalige Steganlage ermitteln können. Darüber hinaus schieße die streitige Beseitigungsanordnung über das Ziel des § 17 Abs. 6 Satz 2 BbgNatSchG hinaus. Mit dem Begriff „früherer Zustand“, dessen Wiederherstellung angeordnet werden könne, sei der tatsächliche Natur- und Landschaftszustand im Zeitpunkt unmittelbar vor dem Eingriff gemeint und nicht etwa der Zustand, den der Uferbereich idealerweise hätte, wenn man die vormalige Steganlage hinwegdenken würde.

 

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 2. Juli 2013 ab. Das Vorbringen des Beschwerdeführers rechtfertige die von ihm allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht. Die angegriffenen Ausführungen zum Fehlen der nach DDR-Recht erforderlichen wasserrechtlichen Zustimmung beträfen lediglich eine hilfsweise Begründung des Verwaltungsgerichts, auf die es für dessen Entscheidung nicht angekommen sei. Das Verwaltungsgericht habe vielmehr darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer ohne Genehmigung einen neuen Steg errichtet und nicht nur bestandserhaltende Maßnahmen an dem vormals vorhandenen Steg vorgenommen habe. Erfolglos bleibe auch der Einwand, die angegriffene Verfügung entspreche nicht der von § 17 Abs. 6 Satz 2 BbgNatSchG vorgesehenen Rechtsfolge. Denn der in dem Neubau der Steganlage liegende naturschutzrechtliche Eingriff würde mit deren Beseitigung revidiert und zur Wiederherstellung des unmittelbar vor der Errichtung dieses Stegs bestehenden Zustands führen.

 

Die gegen den Beschluss vom 2. Juli 2013 erhobene Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 7. Oktober 2013, dem Beschwerdeführer zugegangen am 9. Oktober 2014, zurück.

 

II.

Mit seiner am 9. Dezember 2013 erhobenen Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 3 (rechtliches Gehör), Art. 12 Abs. 1 (Gleichheitssatz) und  Art. 41 Abs. 1 (Eigentum) der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) geltend.

 

Die angegriffenen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts verletzten seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Oberverwaltungsgericht übersehe, dass die Frage, ob die ursprüngliche Steganlage über eine wasserrechtliche Zustimmung nach DDR-Recht verfügt habe, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sehr wohl beeinflusst haben könne. Dies belege schon der Umstand, dass das Verwaltungsgericht es für notwendig erachtet habe, auf die fehlende Genehmigung des vormals vorhandenen Stegs ausdrücklich hinzuweisen. Dementsprechend sei im Rahmen der Anhörungsrüge dargelegt worden, dass das Verwaltungsgericht möglicherweise zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, wenn es nicht fälschlicherweise angenommen hätte, dass das Fehlen einer Genehmigung für die ursprüngliche Steganlage nach den  Ermittlungen des Wasser- und Schifffahrtsamtes „doch sicher“ feststehe. Diesen Vortrag übergehe das Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 7. Oktober 2013. Ebenso wenig habe das Oberverwaltungsgericht seinen Vortrag berücksichtigt, dass die Ermittlungen des Wasser- und Schifffahrtsamtes defizitär gewesen seien, weil sie sich nicht auf die Unterlagen der in der DDR zuständigen Baubehörde erstreckt hätten. Damit habe das Oberverwaltungsgericht die fehlerhaften Überlegungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 6 Satz 2 BbgNatSchG perpetuiert.

 

Die Verwaltungsgerichte hätten auch der grundrechtlichen Gewährleistung des Eigentums nach Art. 41 Abs. 1 LV nicht hinreichend Rechnung getragen. Gehe man davon aus, dass der vormalige Steg über eine wasserrechtliche Zustimmung verfügt habe, dann habe er Bestandsschutz genossen. In diesem Zusammenhang verkenne das Verwaltungsgericht, dass der Bestandsschutz auch eine Erweiterung des Bestehenden erlaube, wenn hierdurch öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht über das hinaus verletzt würden, was die Erhaltung des Bestandes und seine weitere Nutzung mit sich bringe. Die vom Verwaltungsgericht fälschlicherweise als Neuerrichtung angesehene Instandsetzungsmaßnahme habe den ohnehin schon durch den früheren Steg zerschnittenen Röhrichtgürtel nicht beeinträchtigt. Zudem verletzten die angegriffenen Entscheidungen auch den Gleichheitssatz nach Art. 12 Abs. 1 LV. Sie hätten die Rückbauverfügung bestätigt, obwohl es in der Umgebung eine Vielzahl anderer Steganlagen gebe, gegen die die Untere Naturschutzbehörde nicht einschreite. Die der Ordnungsverfügung zugrunde liegende Ermessensentscheidung der Behörde sei daher willkürlich und verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot.

 

B.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

 

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2013 richtet, fehlt dem Beschwerdeführer bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Mit diesem Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht die gegen den Beschluss vom 2. Juli 2013 erhobene Gehörsrüge des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Die Zurückweisung der Gehörsrüge ist mit der Verfassungsbeschwerde nicht angreifbar, weil sie keine eigenständige Beschwer schafft. Sie lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem eine Selbstkorrektur durch das Fachgericht unterbleibt. Ein schutzwürdiges Interesse an einer – zusätzlichen – verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Gehörsrügeentscheidung besteht nicht (st. Rspr., vgl. zuletzt Beschluss vom 15. Mai 2014 – VfGBbg 49/13 -, www.verfassungs-gericht.brandenburg.de).

 

2. Auch im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (a.) und des Eigentumsgrundrechts (b.) rügt, fehlt es an einer dem Begründungserfordernis nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg entsprechenden Darlegung der Beschwerdebefugnis, also der Möglichkeit, durch die angegriffenen Gerichtsentscheidungen in den genannten Grundrechten verletzt zu sein. Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Gleichheitssatzes (c.) steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde jedenfalls der Grundsatz der Subsidiarität entgegen.

 

a. Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV gewährt den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu den für diese erheblichen Sach- und Rechtsfragen zu äußern. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht dieser Pflicht nachkommt, und es von Verfassungs wegen nicht jedes vorgebrachte Argument ausdrücklich bescheiden muss, bedarf es besonderer Umstände für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV (st. Rspr., vgl. etwa Beschlüsse vom 10. Mai 2007 – VfGBbg 8/07 -, LVerfGE 18, 150, 157, und vom 17. Juni 2011 – VfGBbg 33/10 -, www.verfassungs-gericht.brandenburg.de).

 

Solche besonderen Umstände sind hier nicht dargelegt worden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Oberverwaltungsgericht habe im Beschluss vom 2. Juli 2013 sein Vorbringen zur Genehmigungssituation der vormals vorhandenen Steganlage und zu den aus seiner Sicht unzureichenden Ermittlungen des Wasser- und Schifffahrtsamtes übergangen, ist unzutreffend. Das Oberverwaltungsgericht hat den entsprechenden Vortrag keineswegs außer Acht gelassen. Es hat ihn vielmehr für nicht entscheidungsrelevant gehalten, da er sich lediglich auf eine Hilfsbegründung des Verwaltungsgerichts beziehe, auf die es für dessen Entscheidung nicht angekommen sei. Diese – nach den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils durchaus naheliegende – rechtliche Würdigung des Vorbringens im Zulassungsantrag kann mit der Rüge einer Gehörsverletzung nicht angegriffen werden. Das Gehörsgrundrecht schützt die Verfahrens­beteiligten nicht davor, dass das Gericht ihre Rechtsauffassungen und rechtlichen Beurteilungen nicht teilt (st. Rspr., vgl. zuletzt Beschluss vom 15. Mai 2013 – VfGBbg 49/13 -, www.verfassungs-gericht.brandenburg.de). Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus sinngemäß die Nichtberücksichtigung ergänzenden Vortrags im Rahmen seiner Gehörsrüge beanstandet, ist dies unerheblich, weil das Anhörungsrügeverfahren nach § 152a VwGO ausschließlich dazu dient, begangene Gehörsverstöße zu beheben, nicht jedoch ein Nachschieben neuen Tatsachenvortrags zu ermöglichen.

 

b. Der Vortrag des Beschwerdeführers lässt auch die Möglichkeit einer Verletzung des Eigentumsgrundrechts nach Art. 41 Abs. 1 LV nicht erkennen. Dazu müsste er hinreichend substantiiert darlegen, dass die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen auf einer prinzipiell unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Reichweite des Grundrechtes auf Eigentum beruhen (vgl. etwa Beschluss vom 16. November 2012 – VfGBbg 59/11 –, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 68, 361, 372). An einer solchen Darlegung fehlt es. Die vom Beschwerdeführer angeführten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Fortfall eines (etwaigen) Bestandsschutzes sind offenkundig verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Bestandsschutz für bauliche Anlagen gegenüber künftigen Änderungen auch des Baurechts erstreckt sich aus der verfassungsrechtlichen Sicht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und des Art. 41 Abs. 1 LV nur auf ihren genehmigten Bestand und ihre genehmigte Funktion. Er erfasst grundsätzlich nicht Bestands- oder Funktionsänderungen, weil diese über den genehmigten Zustand hinausgreifen würden. Dementsprechend erlischt der eigentumsrechtlich geschützte Bestandsschutz mit der Beseitigung oder Zerstörung der geschützten Anlage (vgl. etwa BVerfGE 58, 300, 336, 352; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1995 – 1 BvR 1713/92 -, BauR 1996, 235; Papier, in: Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Band II, Loseblatt, Stand Dezember 2013, Art. 14 Rn. 84, m. w. N.).

 

In Übereinstimmung mit diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass sich der Beschwerdeführer hier aus tatsächlichen Gründen nicht auf Bestandsschutz berufen könne, weil die streitgegenständliche Steganlage mit der vormaligen Anlage „nichts mehr gemein“ habe. Die diesbezüglichen Tatsachenermittlungen und Sachverhaltsfeststellungen sind eine Frage der Anwendung des einfachen Rechts, die den Fachgerichten obliegt (st. Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 15. März 2013 – VfGBbg 32/12 -, www.verfassungsgericht.de); verfassungsrechtlich relevante Verfahrensverstöße sind vom Beschwerdeführer insoweit nicht geltend gemacht worden.

 

Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, dass die Gerichte Inhalt und Umfang der Eigentumsgarantie verkannt hätten. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht geprüft, ob die Rückbauverfügung erforderlich und angemessen ist, um ordnungsgemäße landschaftsschutzrechtliche Zustände wiederherzustellen (vgl. S. 11 UA). Es spricht auch nichts dafür, dass hier nur eine marginale bauliche Veränderung vorliegt, die für sich genommen ohne weiteres zurückgebaut werde kann (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 2. September 2004 – 1 BvR 1860/02 -, NVwZ 2005, 203). Die Gerichte sind damit ihrer Verpflichtung nachgekommen, unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkungen zu vermeiden (vgl. zum Bundesrecht etwa BVerfGE 55, 249, 258; 68, 361, 372 f).

 

c. Hinsichtlich der Rüge des Gleichheitssatzes nach Art. 12 Abs. 1 LV hat der Beschwerdeführer den Grundsatz der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht beachtet. Dieser aus dem Gebot der Rechtswegerschöpfung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg abzuleitende Grundsatz besagt, dass der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde über die formale Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergriffen haben muss, um eine etwaige Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beheben (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 15. März 2013, - VfGBbg 32/12 - und vom 27. Mai 2011 – VfGBbg 20/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Bei Verfassungsbeschwerden gegen Urteile der Verwaltungsgerichte, in denen – wie hier – die Berufung nicht zugelassen wurde, bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Antrags auf Zulassung der Berufung das ihm Zumutbare tun muss, um eine Berufungszulassung durch das Oberverwaltungsgericht zu erwirken. Insbesondere ist er gehalten, Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, etwa indem er hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schlüssig aufzeigt (vgl. BVerfGE 110, 77, 83; BVerfGK 10, 234, 241).

 

Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags seitens des Beschwerdeführers nicht. Den von ihm mit der Verfassungsbeschwerde gerügten Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz erblickt er darin, dass die Fachgerichte die Rückbauverfügung bestätigt hätten, obwohl diese auf einer willkürlichen Ermessensentscheidung der Unteren Naturschutzbehörde beruhe. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung hat er aber weder eine Verletzung des Gleichheitssatzes geltend gemacht noch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen einer ordnungsgemäßen Ermessensentscheidung der Unteren Naturschutzbehörde angegriffen.

 

II.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Nitsche Partikel
   
Schmidt