VerfGBbg, Beschluss vom 21. Juni 2024 - VfGBbg 14/23 EA -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde EA |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46 | |
Schlagworte: | - Verfassungsbeschwerde unzulässig - Begründungsanforderungen nicht erfüllt - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig - Prozesskostenhilfe |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 21. Juni 2024 - VfGBbg 14/23 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 14/23 EA
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
VfGBbg 41/23
VfGBbg 14/23 EA
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
I.,
Beschwerdeführer,
Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 6. September 2023 ‑ 4 S 121/22 ‑; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Antrag auf Prozesskostenhilfe
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 21. Juni 2024
durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Finck, Heinrich-Reichow, Dr. Koch, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß
beschlossen:
1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.
3. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
A.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 6. September 2023 ‑ 4 S 121/22 ‑ mit dem sowohl sein Gesuch auf Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz als auch die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 11. Oktober 2022 ‑ 3 C 136/21 ‑ zurückgewiesen worden sind.
I.
Der Beschwerdeführer war bis zu seinem Ausschluss Mitglied im Garagenverein „A. e. V.“ in der A.-straße, 16303 Schwedt/Oder. Dort war er Nutzer und Besitzer zweier Garagen mit den Nummern 787 und 790. Nach einem Brandereignis in der Garage Nr. 790 kam es zu einer juristischen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Garagenverein über die Verursachung des Brands. Im Zuge dieser Auseinandersetzung scheint der Beschwerdeführer aus dem Garagenverein A. e. V. ausgeschlossen worden zu sein, wogegen er sich im Rahmen einer zivilrechtlichen Streitigkeit vor dem Amtsgericht Schwedt/Oder erfolglos zur Wehr setzte. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ist durch das Landgericht Neuruppin mit Beschluss nach § 522 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zurückgewiesen worden.
II.
Der Beschwerdeführer hat am 19. Oktober 2023 Verfassungsbeschwerde erhoben.
Nach seiner Auffassung verstoße der Beschluss des Landgerichts Neuruppin gegen den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, den er auf Art. 10 i. V. m. Art. 2 Abs. 5 Satz 2 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) i. V. m. Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) i. V. m. Art. 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) stützt. Ferner verstoße der Beschluss gegen den Anspruch auf ein faires und zügiges Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht aus Art. 52 Abs. 4 LV i. V. m. Art. 47 GRCh i. V. m. Art. 6 EMRK; gegen das Grundrecht auf Gleichheit vor Gericht in seiner Ausprägung als Willkürverbot, Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i. V. m. Art. 20 GRCh, und gegen die Unschuldsvermutung aus Art. 11 Abs. 1 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 (AEMR) i. V. m. Art. 14 Abs. 2 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) i. V. m. Art. 6 Abs. 2 EMRK sowie Art. 48 GRCh. Das Landgericht habe ohne Rücksicht auf die für ihn geltende Unschuldsvermutung angenommen, er hätte den Garagenbrand verursacht. Auch sei sein Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt, da er Eigentümer der beiden Garagen Nr. 787 und Nr. 790 und für diese auch grundsteuerpflichtig sei.
Das Landgericht Neuruppin habe seine Eigentumsrechte nicht gewahrt und willkürlich „mit Füßen getreten“. Ferner mache er geltend, das Landgericht habe gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG bzw. Art. 52 Abs. 3 LV verstoßen, indem es sämtliche Ausführungen und Beweisanträge seines Prozessbevollmächtigten im Berufungsverfahren nicht bzw. nicht hinreichend berücksichtigt habe. Das Landgericht habe ihm auch zu Unrecht und entgegen Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 20 GRCh für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe versagt. Ferner trägt der Beschwerdeführer vor, dass der Garagenverein ihn dadurch enteigne, dass ein gerichtliches Herausgabeverfahren gegen ihn angestrengt werde, ein Hausverbot erteilt und eine Absperrung am Eingang des Vereinsgeländes eingerichtet worden sei, zu welcher er keinen Transponder erhalten habe. Deshalb sei ihm der Zugang zu seinem Eigentum versperrt, und dies sei als fortlaufende Begehung von verschiedenen Straftaten zu werten, insbesondere als Nötigung im Verkehr, da er mit seinem Fahrzeug nicht das Gelände des Garagenvereins befahren könne, aber auch als verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB. Er habe deshalb bereits mehrere Strafanzeigen bei der zuständigen Staatsanwaltschaft wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, Diebstahls und Nötigung in Verbindung mit verbotener Eigenmacht gestellt.
Schließlich ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass es nicht dokumentierte Absprachen zwischen den Gerichten und dem Garagenverein A. e. V. gebe und diese kollusiv zu seinem Nachteil zusammenwirken würden.
III.
Der Beschwerdeführer hat ursprünglich eine einstweilige Anordnung beantragt, und zwar wörtlich
„zur Aussetzung der Zwangsvollstreckung seiner Eigentumsgaragen aus dem Zurückweisungsbeschluss des Landgerichtes Neuruppin vom 06.09.2023 bis zur Entscheidung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde stattzugeben.“
Im Rahmen des Hauptsacheverfahrens hat der Beschwerdeführer ursprünglich beantragt:
1. den Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO des Landgerichtes Neuruppin vom 06.09.2023 wegen der offenbaren Rechtswidrigkeit aufzuheben und die Sache an das Landgericht Neuruppin zurückzuverweisen.
2. dem Antragsteller ratenfreie Prozesskostenhilfe nach § 32 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg i. V. m. Art 6 Abs. 1 EMRK i. V. m. § 47 GRCh für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu bewilligen und ihm dem Rechtsanwalt B., V. Straße, S. gemäß § 19 Abs. 1 VerfGGBbg beizuordnen.
Mit Fax vom 7. Dezember 2023 hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wiederholt und ergänzt. Außerdem hat er „vorsorglich, wenn nicht bereits geschehen“, beantragt,
1. die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Landgerichtes Neuruppin vom 06.09.2023 bis zur Entscheidung über die eingelegte Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht des Landes Brandenburg einstweilig anzuordnen.
Am 10. Dezember 2023 hat der Beschwerdeführer ein weiteres Fax versandt, mit dem er den Antrag im einstweiligen Rechtsschutz weiter konkretisiert. Er beantragt nunmehr:
1. Die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Landgerichtes Neuruppin vom 06.09.2023 bis zur Entscheidung über die eingelegte Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht des Landes Brandenburg einstweilig anzuordnen.
2. Dem Antragsgegner aufzuerlegen, das von ihm durch den Mitgliederversammlungsbeschluss vom 17.04.2023 in Gestalt des Zurückweisungsbeschlusses des Landgerichtes Neuruppin vom 06.09.2023 gegenüber dem Antragsteller verordnete Hausverbot auszusetzen und ihm vorübergehend einen Transponder der neuen Zugangskontrolle auszuhändigen (...)
Am 13. Dezember 2023 hat der Beschwerdeführer drei weitere Schreiben per Fax übersandt, mit welchen er sein Vorbringen bekräftigt und darauf hinweist, dass er auch die Staatsanwaltschaft Neuruppin von den Vorgängen im Garagenverein A. e. V. in Kenntnis gesetzt habe und er bereits über 170 Strafanzeigen seit dem Jahr 2019 gegen die handelnden Mitglieder und Vorstände des Garagenvereins gerichtet habe. Am 1. Mai 2024 hat der Beschwerdeführer einen weiteren Schriftsatz eingereicht, dem als Anlagen verschiedene schriftliche Stellungnahmen eines bereits im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren als Zeugen Benannten beigefügt waren.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdeschrift entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (VerfGGBbg). Außerdem ist der Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt.
Erforderlich ist eine Begründung, welche umfassend und aus sich heraus verständlich die mögliche Verletzung der geltend gemachten Grundrechte des Beschwerdeführers hinreichend deutlich aufzeigt. Dabei ist darzulegen, inwieweit die bezeichneten Grundrechte durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein sollen und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die Entscheidung kollidiert. Dazu bedarf es einer umfassenden Aufarbeitung der einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Rechtslage. Demnach muss der Beschwerdeführer ausgehend vom Entscheidungsinhalt aufzeigen, worin der Grundrechtsverstoß aus seiner Sicht im Einzelnen liegt (vgl. Beschlüsse vom 16. Juni 2023 ‑ VfGBbg 7/23 ‑, Rn. 11 m. w. N., und ‑ VfGBbg 35/22 ‑, Rn. 12 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
In formaler Hinsicht gehört zum Begründungserfordernis nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg, dass die angegriffenen Entscheidungen sowie die zugrundeliegenden Rechtsschutzanträge und andere Dokumente, ohne deren Kenntnis sich nicht beurteilen lässt, ob Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden, vorzulegen oder wenigstens durch inhaltliche Wiedergabe zur Kenntnis zu bringen sind (vgl. Beschluss vom 17. Februar 2023 ‑ VfGBbg 33/22 ‑, Rn. 11 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Es obliegt dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Begründungspflicht auch, dem Verfassungsgericht alle Gesichtspunkte zu unterbreiten, die für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde maßgeblich sind (vgl. Beschlüsse vom 20. Mai 2021 ‑ VfGBbg 61/19 ‑, Rn. 20 und vom 19. Februar 2021 ‑ VfGBbg 15/19 ‑, Rn. 17, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
Daran fehlt es hier.
Der dem Verfassungsgericht zur Überprüfung gestellte Lebenssachverhalt und die Prozessgeschichte sind nicht in einer Weise mitgeteilt, welche eine verfassungsrechtliche Überprüfung ermöglichen würde. Gleiches gilt für die dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Tat- und Rechtsfragen. Aus dem Beschwerdevorbringen lassen sich diese nicht entnehmen. Der Vortrag erstreckt sich im Wesentlichen auf eine Wiedergabe der eigenen Bewertungen des nur auszugsweise geschilderten Geschehens und Rechtsstreits. Im Ansatz ist anhand der eingereichten Unterlagen erkennbar, was Gegenstand des zivilgerichtlichen Verfahrens gewesen sein könnte; dies genügt jedoch nicht. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Wertungen der angegriffenen Entscheidung findet nicht statt.
Die Beschwerdeschrift gibt teils kenntlich gemachte Zitate und Passagen aus verfassungsgerichtlichen Entscheidungen zum Gewährleistungsinhalt der gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte, insbesondere zur Rechtsschutzgleichheit, wieder. Diese Ausführungen werden jedoch nicht in hinreichenden Bezug zur Begründung der Entscheidung des Landgerichts gesetzt. Teils ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Exzerpte aus Entscheidungen der Verfassungsrechtsprechung überhaupt relevant für den angegriffenen Beschluss sein könnten.
Soweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV gerügt wird, weil Vortrag und Beweisanträge nicht berücksichtigt worden seien, ist zudem nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer den Anforderungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg genügt hat. Diese Norm verlangt vom Beschwerdeführer, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg zu erschöpfen und darüber hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten zu ergreifen, um eine etwaige Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden Verfahren zu verhindern oder zu beheben (vgl. Beschluss vom 18. Februar 2022 ‑ VfGBbg 54/21 ‑ Rn. 22 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör geltend gemacht, so gehört der außerordentliche Rechtsbehelf der Anhörungsrüge zum Rechtsweg (vgl. Beschluss vom 15. Februar 2019 ‑ VfGBbg 4/19 ‑, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.). Wenn eine statthafte Anhörungsrüge nicht erhoben worden ist, hat dies zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf eine etwaige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist (vgl. Beschlüsse vom 21. Februar 2020 ‑ VfGBbg 72/18 ‑, Rn. 16 ff., und vom 22. März 2019 ‑ VfGBbg 1/18 ‑, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
Dass der Beschwerdeführer jedoch erfolglos Anhörungsrüge erhoben hat, ist nicht vorgetragen und kann angesichts der nur auszugsweise übermittelten Dokumente zum zivilrechtlichen Ausgangsverfahren auch nicht hinreichend überprüft werden. Allein deshalb ist die Verfassungsbeschwerde bereits als unzulässig zu verwerfen.
Aufgrund der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Verletzung von weiteren vorgetragenen Grundrechten etwa aus EMRK, GRCh, AEMR, IPbpR oder GG einer Prüfung durch das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg zugänglich wäre (vgl. z. B. für die EMRK Beschluss vom 19. Mai 2017 - VfGBbg 19/16 - und Beschluss vom 15. Februar 2019 ‑ VfGBbg 183/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
Auch das Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 1. Mai 2024 rechtfertigt keine andere Entscheidung.
C.
Soweit der Beschwerdeführer weiter beantragt, die Zwangsvollstreckung in seine Garagen aus dem Beschluss des Landgerichtes Neuruppin bis zur Entscheidung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde auszusetzen, fehlt es zum einen an jeglichem Vortrag zu den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 30 Abs. 1 VerfGGBbg. Zum anderen darf sich der Antrag in der Hauptsache nicht von vornherein als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erweisen (st. Rspr, vgl. z. B. Beschluss vom 25. Oktober 2021 ‑ VfGBbg 22/21 EA ‑, Rn. 12, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Angesichts der dargestellten Zulässigkeitsmängel der Verfassungsbeschwerde ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit zu verwerfen.
Gleiches gilt für den Antrag auf vorübergehende Überlassung eines Transponders. Auch hier fehlt es an jeglichem Vortrag zu den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 30 Abs. 1 VerfGGBbg. Außerdem ist der Antrag in der Hauptsache - wie bereits dargestellt - unzulässig, weshalb der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen ist.
D.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren ist abzulehnen, da die Verfassungsbeschwerde aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§ 48 VerfGGBbg i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
E.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller |
Dr. Finck |
Heinrich-Reichow |
Dr. Koch |
Müller |
Richter |
Sokoll |
Dr. Strauß |