VerfGBbg, Beschluss vom 19. Mai 2017 - VfGBbg 19/16 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 52 Abs. 3, 1. Alt.; LV, Art. 52 Abs. 4; LV, Art. 41 Abs. 1 - EMRK, Art. 6, Art. 14 - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 1; VerfGGBbg, § 21 Satz 1; VerfGGBbg, § 46 |
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Schlagworte: | - Verfassungsbeschwerde unzulässig - Begründung - Beschluss über Gehörsrüge nicht selbständig angreifbar - Willkür - Rechtliches Gehör - Verwirkung eines Kostenerstattungsanspruches |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 19. Mai 2017 - VfGBbg 19/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 19/16

IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
M.,
Beschwerdeführer,
wegen Beschlüsse des Amtsgerichts Potsdam vom 12. Februar 2016, vom 29. Februar 2016 und vom 3. März 2016 (43 F 215/07)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 19. Mai 2017
durch die Verfassungsrichter Dielitz, Dr. Becker, Dresen, Dr. Lammer, Partikel und Schmidt
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
A.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Beschlüsse des Amtsgerichts Potsdam im Zusammenhang mit einer Kostenfestsetzung für ein Verfahren vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht.
I.
Mit Beschluss vom 25. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer dem Grunde nach zur Kostentragung für ein Verfahren vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht mit einem Gegenstandswert von 1.000,- Euro verpflichtet. Die Gegnerin des Ausgangsverfahrens (nachfolgend: Antragstellerin) stellte unter dem 25. Mai 2010 beim Amtsgericht Potsdam einen Antrag auf Kostenerstattung in Höhe von 155,30 Euro nebst Verzinsung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 erhielt der Beschwerdeführer erstmals Gelegenheit, zu dem Kostenfestsetzungsantrag Stellung zu nehmen. Er beantragte daraufhin am 29. Dezember 2014 bei gleichzeitiger Verzögerungsrüge, den Antrag zurückzuweisen, da der Kostenerstattungsanspruch verwirkt sei. Die Antragstellerin habe über vier Jahre das Kostenfestsetzungsverfahren nicht betrieben und nicht ein-mal Verzögerungsrüge erhoben. Er habe nicht mehr damit rechnen müssen, dass der Anspruch noch geltend gemacht werde. Das Nichtbetreiben ihres Anspruchs komme dem Nichtstellen eines Antrages gleich, damit sei jedenfalls Verjährung eingetreten. Mit Schreiben vom 5. Februar 2015 machte die Antragstellerin nur noch einen Kostenerstattungsanspruch von 60,69 Euro geltend.
Mit Beschluss vom 12. Februar 2016 setzte das Amtsgericht Potsdam die zu erstattenden Kosten auf 60,69 Euro nebst Zinsen ab dem 26. Mai 2010 fest. Am 17. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss Erinnerung. Ihm sei zudem der Beschluss über die Kostengrundentscheidung des Oberlandesgerichts und eine gerichtliche Verfügung vom 21. Januar 2016 nicht bekannt. Nachdem die Rechtspflegerin der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht abgeholfen hatte, wies das Amtsgericht Potsdam diese mit Beschluss vom 29. Februar 2016 als unbegründet zurück und nahm dabei Bezug auf die Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss. Danach sei rechtzeitig und formwirksam ein Kostenfestsetzungsantrag nebst Verzinsungsantrag von der Antragstellerin gestellt worden. Eine Entscheidung habe aufgrund der Vorlagen der Akten des Hauptsacheverfahrens bei Beschwerdeinstanzen und beim Bundesverfassungsgericht nicht eher erfolgen können. Die Antragstellerin habe darauf keinen Einfluss.
Am 2. März 2016 erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge. Das Gericht habe rechtliches Gehör verletzt, da es mit keinem Wort auf den Vorwurf der Treuwidrigkeit der Antragstellerin wegen Unterlassens eines möglichen Rechtsbehelfs gegen die Untätigkeit des Gerichts bzw. wegen unterlassener Schadensminderungspflicht eingegangen sei. Ebenso habe das Gericht seinen Vortrag zum sog. Zeitmoment der Verwirkung unbeachtet gelassen. Mit Beschluss vom 3. März 2016 wies das Amtsgericht die Anhörungsrüge als unbegründet zurück. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs sei nicht gegeben. Zum Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin sei ihm durch die gleichzeitige Übersendung des Kostenfestsetzungsbeschlusses mit einer beglaubigten Abschrift der Kostenrechnung rechtliches Gehör gewährt worden. Dies sei nach § 104 Abs. 1 Satz 3 ZPO gesetzlich vorgesehen. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe für die Erinnerung seien in der Entscheidung berücksichtigt, jedoch für unbeachtlich gehalten worden, weil die Voraussetzungen einer Verwirkung offensichtlich nicht gegeben seien.
II.
Mit der am 21. April 2016 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum, rechtliches Gehör und das Willkürverbot.
Das Amtsgericht habe durch den Kostenfestsetzungsbeschluss in sein Grundrecht auf Eigentum eingegriffen. Durch die überlange Bearbeitungsdauer sei ihm ein auch durch § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO in dieser Form nicht vorgesehener Schaden in Form überhoher Verzugszinsen entstanden, die in der gegebenen Niedrigzinsphase das Realzinsniveau um ein Vielfaches überstiegen. Im Übrigen habe das Amtsgericht die Verwirkung des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs mit einer nicht tragfähigen Argumentation verneint. Damit sei auch eine willkürliche Verkennung oder Nichtberücksichtigung seines Vortrages im Kostenfestsetzungsverfahren verbunden.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist zu verwerfen. Sie ist unzulässig.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss vom 3. März 2016 richtet, mit dem die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichts, dass Anhörungsrügen zurückweisende gerichtliche Entscheidungen nicht selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können, weil sie keine eigenständige Beschwer schaffen. Sie lassen allenfalls mit der Ausgangsentscheidung bereits eingetretene Verletzungen des rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem eine Selbstkorrektur durch das Fachgericht unterbleibt. Ein schutzwürdiges Interesse an einer - zusätzlichen - verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Gehörsrügeentscheidung besteht nicht (vgl. Beschlüsse vom 9. September 2016 - VfGBbg 24/16 -, vom 9. Oktober 2015 - VfGBbg 39/15 -, vom 12. Dezember 2014 - VfGBbg 23/14 - und vom 15. Juli 2011 - VfGBbg 10/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
2. Gleiches gilt für den Nichtabhilfebeschluss der Rechtspflegerin vom 24. Februar 2016. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit bereits aus Gründen der prozessualen Überholung unzulässig, da dieser Beschluss durch die Entscheidung des Amtsgerichts Potsdam vom 29. Februar 2016 bestätigt worden ist (vgl. Beschluss vom 14. Oktober 2016 - VfGBbg 82/15 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG NJW 2011, 2497).
3. Zulässiger Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist allein der Beschluss des Amtsgerichts vom 29. Februar 2016.
Dass sich der Beschwerdeführer dabei zur Begründung seiner Verfassungsbeschwerde nicht auf Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), sondern auf Normen der Landesverfassung bezogen hat, die entweder keinen eigenen Grundrechtsgehalt aufweisen (Art. 2 Abs. 5 LV) oder durch eine speziellere Gewährleistung verdrängt werden (Art. 12 Abs. 1), steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Maßgeblich ist nicht, welches Grundrecht der Beschwerdeführer ausdrücklich benennt, sondern welche grundrechtliche Gewährleistung mit der Beschwerdeschrift der Sache nach ersichtlich als verletzt gerügt wird (vgl. Beschlüsse vom 24. Januar 2014 - VfGBbg 21/13 -, vom 29. August 2014 - VfGBbg 1/14 - und vom 9. Oktober 2015 - VfGBbg 41/15 -; www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Das ist vorliegend die spezielle Gewährleistung des Grundrechts auf Gleichheit vor Gericht in der Ausprägung des Willkürverbots nach Art. 52 Abs. 3 Alt. 1LV, das Grundrecht auf faires Verfahren gem. Art. 52 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 LV sowie das Eigentumsgrundrecht aus Art. 41 Abs. 1 LV.
Die Beschwerde genügt indes nicht den Begründungserfordernissen aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg), die voraussetzen, dass der die Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird. Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen. Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 15. April 2016 - VfGBbg 86/15 - und vom 22. Mai 2015 - VfGBbg 32/14 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
Der Beschwerdeführer hat eine Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargetan. Dabei kann offen bleiben, ob angesichts der gemeinsamen Inbezugnahme von Art. 52 Abs. 3 und 4 LV das betroffene Grundrecht hinreichend konkret bezeichnet worden ist, da der Beschwerdeführer nicht darauf eingeht, welches von den zahlreichen in diesen Vorschriften enthaltenen Grundrechten verletzt sein soll. Denn auch dann, wenn man seinen Ausführungen zum einen die Behauptung entnehmen kann, es liege ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gleichheit vor Gericht in seiner Ausprägung des Willkürverbots nach Art. 52 Abs. 3 LV vor, ist die Beschwerde nicht hinreichend substantiiert. Eine gerichtliche Entscheidung verstößt nicht bereits bei jeder fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts gegen das Willkürverbot, sondern erst, wenn sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar und damit schlechthin unhaltbar ist. Sie muss Ausdruck einer objektiv falschen Rechtsanwendung sein, die jeden Auslegungs- und Beurteilungsspielraum außer Acht lässt und ganz und gar unverständlich erscheint. Diese Voraussetzungen liegen u. a. dann vor, wenn sich ein Gericht mit seiner rechtlichen Beurteilung ohne nachvollziehbare Begründung in Widerspruch zu einer durch Rechtsprechung und Schrifttum geklärten Rechtslage setzt oder das Gericht den Inhalt einer Norm krass missdeutet, so dass sich der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (st. Rspr., vgl. zuletzt Beschluss vom 17. Juni 2016 - VfGBbg 79/15 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. Nachw.).
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die vom Amtsgericht als Begründung für die späte Entscheidung angegebene Vorlage der Akten an das Beschwerde- und das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Grundrechte darstellen kann. Es hätte einer verfassungsrechtlich fundierten Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, aus welchen Gründen das Gericht nicht berechtigt sein soll, den Ausgang des Beschwerde- und Verfassungsbeschwerdeverfahrens abzuwarten bevor eine Kostenfestsetzung in dem dort angegriffenen Hauptsacheverfahren erfolgt und aus welchen Gründen sich ein ggf. bestehendes Versäumnis des Gerichts zu Lasten der Antragstellerin auswirken soll, obwohl diese einen form- und fristgemäßen Kostenerstattungsantrag gestellt hatte. Schließlich ist anhand des Beschwerdevortrages auch nicht ersichtlich, dass die Säumnis des Gerichts überhaupt von materieller Bedeutung für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verwirkung des Kostenerstattungsanspruchs sein könnte. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Gericht weder Zeit- noch Umstandsmoment in unvertretbarer Weise verneint, sondern zur Begründung darauf Bezug genommen hat, dass bei einem form- und fristgemäß gestellten Antrag von vornherein eine Verwirkung nicht in Betracht kommt. Dementsprechend konnte schon dem Grunde nach keine Abweichung von der durch den Beschwerdeführer angeführten Rechtsprechung anderer Obergerichte in Betracht kommen. Aus den gleichen Gründen ist auch ein Verstoß gegen das Grundrecht auf faires Verfahren nicht ersichtlich.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch einen Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör nach Art. 52 Abs. 3 LV nicht hinreichend dargelegt. Vielmehr setzt er der Rechtsauffassung des Amtsgerichts, wonach im vorliegenden Fall eine Verwirkung des Kostenerstattungsanspruches ersichtlich nicht gegeben sei, lediglich seine eigene abweichende Auffassung entgegen. Wie das Amtsgericht in dem die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss zutreffend ausführt, hat der Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin tatsächlich wahrgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass das Gericht die Ausführungen in diesem Schreiben überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat, sind nicht gegeben. Vielmehr hat das Amtsgericht auch insoweit auf die Ausführungen im Beschluss der Rechtspflegerin vom 24. Februar 2016 Bezug genommen. In diesem wird ausgeführt, dass die Antragstellerin ihren Kostenerstattungsanspruch rechtzeitig und formwirksam geltend gemacht hat, so dass schon erhebliche Zweifel daran bestehen, ob das Rechtsinstitut der Verwirkung bei einem gerichtsanhängigen Verfahren überhaupt anwendbar ist. Die bloße Behauptung, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, vermag die Möglichkeit eines Verstoßes gegen rechtliches Gehör jedoch nicht zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2017 - 2 BvR 395/16 -, Rn. 5 - www.bverfg.de -). Ebenso wenig ist das Gericht verpflichtet, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; 80, 269, 286; 87, 1, 33).
4. Auch im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf Eigentum (Art. 41 Abs. 1 LV) rügt, fehlt es an einer dem Begründungserfordernis nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg entsprechenden Darlegung der Beschwerdebefugnis, also der Möglichkeit, durch die angegriffenen Gerichtsentscheidungen in den genannten Grundrechten verletzt zu sein. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die angegriffenen Entscheidungen auf einer prinzipiell unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Reichweite des Grundrechtes auf Eigentum beruhte (vgl. Beschlüsse vom 21. November 2002 - VfGBbg 99/02 -; vom 25. Oktober 2002 - VfGBbg -75/02 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
Bereits der Schutzbereich von Art. 41 Abs. 1 LV ist ersichtlich nicht eröffnet, denn unter den Schutz der Eigentumsgarantie fallen grundsätzlich nur alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigener Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 83, 201, 209; 95, 267, 300; st. Rspr.). Kein Eigentum ist daher das Vermögen, das selbst kein Recht, sondern den Inbegriff aller geldwerten Güter einer Person darstellt (vgl. BVerfGE 4, 7, 17; st. Rspr.). Daraus folgt, dass Art. 41 Abs. 1 LV nicht vor der staatlichen Auferlegung von Geldleistungspflichten schützt.
Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 12. Dezember 2003, - VerfGH 101/01, Rn. 11, juris; BayVerfGH, Entscheidung vom 12. Januar 2015 - Vf 30-VI-13, Rn. 35, juris; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 78, 232, 243; st. Rspr.). Dafür ist vor dem Hintergrund des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zinsniveaus nichts ersichtlich.
5. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig. Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg ist hierfür nicht zuständig. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 LV i. V. m. § 45 VerfGGBbg eröffnet die Verfassungsbeschwerde ausschließlich gegen behauptete Verletzungen der in der Verfassung des Landes Brandenburg gewährleisteten Grundrechte (vgl. Beschluss vom 15. Juli 2011 - VfGBbg 1/11 EA -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
III.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Dielitz | Dr. Becker |
Dresen | Dr. Lammer |
Partikel | Schmidt |