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VerfGBbg, Beschluss vom 17. Juni 2022 - VfGBbg 63/20 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2
- VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1
- VwGO, § 152a
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Rechtliches Gehör
- Rechtswegerschöpfung
- Unzutreffende Rechtsmittelbelehrung
- Anhörungsrüge
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 17. Juni 2022 - VfGBbg 63/20 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 63/20




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 63/20

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

P.,

Beschwerdeführer,

wegen

Beschluss des VG Potsdam vom 26. September 2019 -
VG 11 K 4995/17 -; Beschluss des VG Potsdam vom 23. Dezember 2019 - VG 11 KE 433/19 -; Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 29. Mai 2020 - OVG 3 K 26/20

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 17. Juni 2022

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dresen, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

 

            Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

G r ü n d e :

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen drei Entscheidungen, welche eine seiner Auffassung nach zu Unrecht erfolgte verkürzte Kostenfestsetzung in Höhe von insgesamt 2,00 EUR betreffen.

I.

Der Beschwerdeführer führte nach seinen Angaben vor dem Verwaltungsgericht Potsdam ein Klageverfahren (Az. VG 11 K 4995/17), in welchem er obsiegte. Er beantragte daraufhin mit Schreiben vom 26. August 2019 insbesondere die Erstattung verauslagter Gerichtsgebühren in Höhe von 105,00 EUR nebst gesetzlicher Zinsen.

Mit Beschluss vom 26. September 2019 (VG 11 K 4995/17) setzte die Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts Potsdam die an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 103,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 27. August 2019 fest. Die Festsetzung erfolge gemäß § 164 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Von der geltend gemachten Dokumentenpauschale seien 2,00 EUR in Abzug zu bringen. Diese Kosten seien gemäß Nr. 9000 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) nicht zu berücksichtigen, da hierfür gemäß § 28 Abs. 1 GKG nur derjenige hafte, der den Schriftsätzen die erforderlichen Mehrausfertigungen nicht beifüge. Ihrer Mitwirkungspflicht am Verfahren kämen die Beteiligten unter anderem dadurch nach, dass sie alle Unterlagen, auf die sie sich bezögen, den Schriftsätzen mit Abschriften für die Beteiligten beifügten. Hiervon dürfe nur abgesehen werden, wenn die anderen Beteiligten die Unterlagen bereits kennen würden oder sie so umfangreich seien, dass die Anfertigung von Abschriften nicht zumutbar sei. Mit Verfügung des Gerichts vom 31. August 2017 sei der Kläger aufgefordert worden, alle Schriftsätze mit zwei Abschriften einzureichen. Da der Kläger es unterlassen habe, seinen Schriftsätzen vom 8. Februar 2019 und 26. April 2019 die notwendigen Abschriften für den Beklagten beizufügen, seien vier Ablichtungen gefertigt worden. Diese Kosten könnten nicht gegen den Beklagten geltend gemacht werden. Nach Zahlung der Gerichtsgebühren in Höhe von 105,00 EUR und Abzug der Dokumentenpauschale in Höhe von 2,00 EUR ergebe sich demnach ein erstattungsfähiger Betrag von 103,00 EUR.

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 und 12. Dezember 2019 beantragte der Beschwerdeführer gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. September 2019 eine Entscheidung des Gerichts und trug zur weiteren Begründung seiner Kostenerinnerung insbesondere vor, Mehranfertigungen seien nicht notwendig gewesen, da aus seinem dazugehörigen Schriftsatz erkennbar gewesen sei, dass die vier Seiten kopierter Anlagen des Widerspruchs und des Widerspruchsbescheids dem Beklagten zuständigkeitshalber als eigene Unterlangen vorgelegen hätten und der Beklagte diese gekannt habe.

Das Verwaltungsgericht Potsdam wies die Erinnerung mit Beschluss vom 23. Dezember 2019 (VG 11 KE 433/19) zurück. Die vier Anlagen hätten zur Unterrichtung der Gegenpartei kopiert werden müssen. Der Beschluss enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung: „Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.“

Anwaltlich vertreten erhob der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 23. Dezember 2019 Beschwerde. Die Beschwerde sei wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Es sei nicht um den Gerichtskostenansatz gegangen, sondern um die Kostenfestsetzung. Zuständig sei nicht der Einzelrichter nach Gerichtskostengesetz gewesen, sondern die Kammer, weil eine Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung nach §§ 164, 165, 151 VwGO vorgelegen habe. Der Einzelrichter habe sich folglich im falschen Verfahren befunden und habe zudem den Vortrag des Beschwerdeführers ersichtlich nicht zur Kenntnis genommen. Da der Einzelrichter das falsche Rechtsmittel der Beschwerde nach § 66 GKG genannt habe, sei dies nun einzulegen. Korrekt wäre es gewesen, gegenüber dem Beklagten die volle Gerichtsgebühr festzusetzen und vom Beschwerdeführer einen eigenen Kostenansatz über 2,00 EUR zu verfügen, der aufgrund der Kleinstbetragsregelung niederzuschlagen gewesen wäre. Die grundsätzliche Bedeutung ergebe sich aus der Frage, ob ein unbeschiedener Kostenansatz mit dem Gerichtskostenvorschuss verrechnet werden dürfe. Es sei vorrangig auch ein Antrag auf Niederschlagung wegen unrichtiger Sachbehandlung in Betracht gekommen. Denn die Verfügung, Kopien von den Anlagen zu fertigen, sei zu Unrecht erfolgt, da die Anlagen beim Beklagten bekannt gewesen seien. Der Beklagte sei nun um 2,00 EUR begünstigt und die Kopierauslagen seien ungedeckt.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 29. Mai 2020 als unzulässig, da die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 3 VwGO in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen nicht gegeben sei, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR - so wie hier - nicht übersteige. Auch im Fall einer Beschwerde gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG könne nur das Ausgangsgericht die Zulassung der Beschwerde aussprechen. Die Zulassung der Beschwerde sei in § 146 Abs. 3 VwGO nicht vorgesehen.

II.

Mit Fax vom 3. August 2020 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. September 2019, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Dezember 2019 und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Mai 2020 erhoben. Er beantragt, diese Entscheidungen aufzuheben. 

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 Verfassung des Landes Brandenburg (LV). Sein Vortrag, die Auslagen für die Anfertigung von Fotokopien hätten nicht in Rechnung gestellt werden dürfen, da der Beklagte selbst in Besitz der fotokopierten Anlagen gewesen sei, sei vollständig unberücksichtigt geblieben. Sein Vortrag habe den Kern der Entscheidung über die Kosten betroffen. Da der Einzelrichter sich mit diesem Vortrag nicht auseinandergesetzt habe, sei das rechtliche Gehör verletzt. Der Rechtsweg sei durch die Beschwerde erschöpft. Wegen der letztlichen Unzulässigkeit der Beschwerde habe ihr nicht abgeholfen werden können. Die Anhörungsrüge sei daher nicht mehr angezeigt gewesen.

III.

Dem Beschwerdeführer ist der Hinweis erteilt worden, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bestünden, da ein offensichtlich unzulässiger Rechtsbehelf nicht zum Rechtsweg gehöre. Die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht sei im Hinblick auf § 146 Abs. 3 VwGO von Anfang an nicht eröffnet gewesen.

Hierzu hat der Beschwerdeführer dahingehend Stellung genommen, dass die erhobene Grundsatzbeschwerde nicht offensichtlich unzulässig gewesen sei. Offensichtlich unzulässig sei ein Rechtsbehelf nur dann, wenn der Beschwerdeführer über die Unzulässigkeit nicht im Ungewissen sein könne. Die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 23. Dezember 2019 habe aber ausdrücklich über die Möglichkeit der Grundsatzbeschwerde belehrt. Um nicht Gefahr zu laufen, den Rechtsweg nicht zu erschöpfen, habe die Beschwerde erhoben werden müssen. Erst das Oberverwaltungsgericht habe festgestellt, dass die Beschwerde nach § 146 VwGO und nicht nach § 66 GKG zu erheben und eine Grundsatzbeschwerde nicht eröffnet gewesen sei.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen.

1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. September 2019 (Az. VG 11 K 4995/17) durch die Kostenbeamtin wendet, ist die Verfassungsbeschwerde bereits wegen prozessualer Überholung unzulässig. Eine solche tritt durch die vollständige Überprüfung einer Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch das Rechtsmittelgericht ein (st. Rspr., vgl. z. B. Beschluss vom 10. Mai 2019 ‑ VfGBbg 41/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn der Beschluss vom 26. September 2019 ist durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Dezember 2019 (VG 11 KE 433/19) im Ergebnis inhaltlich bestätigt worden.

2. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus die Aufhebung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Mai 2020 (Az. OVG 3 K 26/20) begehrt, scheitert die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bereits daran, dass der Beschwerdeführer keine diesbezügliche Grundrechtsverletzung aufgezeigt hat. Seine Ausführungen zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 52 Abs. 3 LV beziehen sich ausschließlich auf den „handelnden Einzelrichter“ der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam.

3. Zuletzt erweist sich die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Dezember 2019 (Az. VG 11 KE 433/19) als unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat (§ 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg).

Ist Gegenstand der Verfassungsbeschwerde (auch) die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV, so ist diese regelmäßig im Wege der Anhörungsrüge zur fachgerichtlichen Überprüfung zu stellen, bevor Verfassungsbeschwerde erhoben wird (st. Rspr., vgl. z. B. Beschlüsse vom 22. März 2019 ‌‑ VfGBbg 1/18 -, vom 19. Juni 2015 ‑ VfGBbg 43/15 -, vom 17. April 2015 ‌‑ VfGBbg 56/14 -, und vom 29. August 2014 ‑ VfGBbg 1/14 -, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de). Erst wenn die Anhörungs- oder Gehörsrüge ergebnislos geblieben ist, kann das Verfassungsgericht angerufen werden (vgl. Beschluss vom 30. November 2018 ‑ VfGBbg 23/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Die Rechtswegerschöpfung bzw. die sich aus dem Subsidiaritätsprinzip ergebende Anforderung der vorherigen ergebnislosen Anhörungs- oder Gehörsrüge müssen bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde erfüllt sein (vgl. Beschluss vom 26. Dezember 2016 ‑ VfGBbg 30/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.) und können nicht nachgeholt werden (vgl. z. B. Beschluss vom 13. Dezember 2019 ‑ VfGBbg 68/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.).

Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich die Verfassungsbeschwerde als unzulässig, weil der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben hat, ohne gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Dezember 2019 (VG 11 KE 433/19) Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO erhoben zu haben.

Nach § 152a Abs. 1 S. 1 VwGO ist die Anhörungsrüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten nur statthaft, wenn gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist. Dies war vorliegend der Fall. Denn eine - vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gleichwohl erhobene - Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 3 VwGO nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands - wie hier - 200,00 EUR nicht übersteigt. Die zwischen den Beteiligten streitigen Kosten betragen lediglich 2,00 EUR. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Dezember 2019 ist eine Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung, die im Fall einer Beschwerde gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 2 S. 2 GKG ausschließlich das Ausgangsgericht hätte aussprechen können, in § 146 Abs. 3 VwGO nicht vorgesehen. Insoweit kann eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung über ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel nicht zur Statthaftigkeit dieses Rechtsmittels führen.

Eine Auslegung der Beschwerde zu Gunsten des Beschwerdeführers als Anhörungsrüge im Sinne von § 152a VwGO scheitert bereits daran, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, der selbst Richter am Verwaltungsgericht ist, ausdrücklich das Rechtsmittel der „Beschwerde“ eingelegt hat. Insofern ist davon auszugehen, dass sowohl der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers als auch dieser selbst aufgrund ihrer einschlägigen juristischen Kenntnisse um die konkrete Wahl des Rechtsmittels als Beschwerde wussten und diese erheben wollten.

Die Anhörungsrüge war auch nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ohne Aussicht auf Erfolg und daher nicht unzumutbar (vgl. z. B. Beschlüsse vom 17. August 2012 ‑ VfGBbg 36/12 -, und vom 6. Januar 2016 ‑ VfGBbg 88/15 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Zwar enthielt der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Dezember 2019 eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung, so dass der Beschwerdeführer und sein Prozessbevollmächtigter gegebenenfalls einem Irrtum hinsichtlich der Angreifbarkeit des Beschlusses mit dem Rechtsmittel der Beschwerde unterlegen sein könnten. Spätestens zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Mai 2020 war jedoch für den Beschwerdeführer erkennbar, dass gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Dezember 2019 kein Rechtsmittel gegeben war und er dementsprechend eine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 152a VwGO über eine Anhörungsrüge bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, insbesondere vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde, hätte geltend machen müssen. Wegen eines etwaigen Versäumnisses der zweiwöchigen Rügefrist nach § 152a Abs. 2 VwGO wäre insoweit ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne von § 60 VwGO in Betracht zu ziehen gewesen.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Anhörungsrüge zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts und im Ergebnis zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. Beschluss vom 21. Februar 2020 ‑ VfGBbg 49/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

Möller

Dresen

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Müller

Richter

Sokoll

Dr. Strauß