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VerfGBbg, Beschluss vom 19. Juni 2015 - VfGBbg 43/15 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg § 45 Abs. 2
- VwGO § 152a
Schlagworte: - Subsidiaritätsprinzip
- Anhörungsrüge
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. Juni 2015 - VfGBbg 43/15 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 43/15




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

A

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigte:              Rechtsanwälte W

 

wegen            Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 26. Februar 2015 (VG 3 K 1113/13)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 19. Juni 2015

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer und Schmidt

beschlossen: 

                        Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg - zu verwerfen.  Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Mai 2015 darauf hingewiesen worden ist, dass gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde insoweit Bedenken bestünden, als sie es unterlassen habe, gegen den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zu erheben, hat sie mit Schriftsatz vom 28. Mai 2015 mitgeteilt, sie habe mit Schriftsatz vom 11. März 2015 gegenüber dem Verwaltungsgericht Cottbus die Korrektur der Kostenentscheidung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit und hilfsweise wegen Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt sowie ebenfalls hilfsweise sofortige Beschwerde und entsprechende Gegenvorstellung eingelegt, wozu sich das Verwaltungsgericht bislang aber nicht geäußert habe.

Der Verfassungsbeschwerde steht damit der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Das in § 45 Abs. 2 VerfGGBbg verankerte Prinzip der Subsidiarität verlangt von einem Beschwerdeführer, dass dieser - über eine bloße Rechtswegerschöpfung hinaus - alles im Rahmen seiner Möglichkeiten Stehende getan hat, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder von vornherein zu verhindern. Vor Anrufung des Verfassungsgerichts muss er alle ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung ergreifen (st. Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 22. Mai 2015 - VfGBbg 32/14 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Erst wenn dies ergebnislos geblieben ist, kann er das Verfassungsgericht anrufen. Macht der Beschwerdeführer in Anbetracht dieses Erfordernisses noch von einem besonderen Rechtsbehelf Gebrauch, muss er dessen Ergebnis abwarten und kann zunächst noch keine Verfassungsbeschwerde erheben, sofern der Rechtsbehelf nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos gewesen war (vgl. Beschluss vom 22. Mai 2015 - VfGBbg 32/14 -, a. a. O.).

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben, ohne das Ergebnis des von ihr parallel betriebenen Anhörungsrügeverfahrens abzuwarten. Über die von der Beschwerdeführerin  fristgerecht bei dem Verwaltungsgericht angebrachte Anhörungsrüge nach § 152a VwGO war zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde noch nicht entschieden. Daher ist die Verfassungsbeschwerde insgesamt, also nicht nur in Bezug auf eine etwaige Gehörsverletzung, unzulässig. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde war nicht auszuschließen, dass die im Erfolgsfalle zur Fortsetzung des fachgerichtlichen Verfahrens führende Anhörungsrüge auch bezogen auf die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung weiterer Grundrechte zur fachgerichtlichen Abhilfe geführt hätte (vgl. Beschlüsse vom 22. Mai 2015 - VfGBbg 32/14 -; vom 22. Februar 2013 - VfGBbg 33/12 -; vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 28/10 -; www.verfassungsge-richt.brandenburg.de). Weil es sich bei der Erschöpfung des Rechtsweges um eine Zugangsvoraussetzung handelt, die bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde vorliegen muss, kommt auch ein Ruhen des Verfahrens von vornherein nicht in Betracht.

Auf den Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens konnte auch nicht deshalb verzichtet werden, weil dieses offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin ist selbst von einer Gehörsverletzung ausgegangen und hat dies gegenüber dem Verwaltungsgericht auch zum Ausdruck gebracht.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Dr. Lammer Schmidt