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VerfGBbg, Beschluss vom 17. August 2012 - VfGBbg 36/12 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - Rechtswegerschöpfung
- Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
- Rücknahme der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs
- unzureichende Begründung der Verfassungsbeschwerde
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 17. August 2012 - VfGBbg 36/12 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 36/12




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

     M.,

 

                                          Beschwerdeführer,

 

Verfahrensbevollmächtigte:  Rechtsanwältin

                            Dr. H.,

                             

 

 

wegen des Beschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 14. Dezember 2011, Az. 24 F 242/11, und des Beschlusses des Bran­den­bur­gi­schen Oberlandesgerichts vom 7. Mai 2012, Az. 13 UF 40/12

 

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

 

durch die Ver­­­fassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz,

Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt

am 17. August 2012

 

b e s c h l o s s e n :

 

 

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurück­gewiesen.

 

 

 

G r ü n d e :

 

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungs­ge­richts­­gesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juni 2012 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hin­ge­wie­sen wurde.

 

Es bleibt auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Beschwer­­­­deführers vom 28. Juni 2012 und der Rücknahme der Ver­fas­­­sungsbeschwerde hinsichtlich der Rüge der Gehörsver­let­zung dabei, dass die Verfassungsbeschwerde auch mit Blick auf den Sub­­­­­­si­di­a­­ri­tätsgrundsatz insgesamt unzulässig ist.

 

1. Die Erhebung der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bran­­den­­burgischen Oberlandesgerichts vom 7. Mai 2012 war nicht wegen offen­sicht­li­cher Aussichtslosigkeit unzumutbar. Aus Sicht des Beschwerdeführers wäre die Anhörungsrüge schon des­halb geboten gewesen, weil er selbst von einer Verletzung recht­­lichen Gehörs durch den in Rede stehenden Beschluss aus­ge­gan­gen ist und dies mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht hat. Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen nicht offen­sicht­­lich und nach jeder Betrachtungsweise ohne Aussicht auf Erfolg gewesen; nur in einem solchen Fall hätte auf sie ver­zich­tet werden können.

 

2. Die Rücknahme der Rüge, das Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 2. Alt. LV sei verletzt, führt nicht nach­­träg­lich zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im Übri­­gen. Der Subsidiaritätsgrundsatz ist ein zwingendes Zuläs­sig­­keits­­­kri­terium für jede Verfassungsbeschwerde und steht nicht zur Disposition des Beschwerdeführers (VerfGH Berlin, Beschluss vom 27. Mai 2008 – 140/05, 178/07 -, NJW 2008, 3421). Das Fallenlassen der Gehörs­­verletzungsrüge ändert nichts an dem Befund, dass der Beschwerdeführer vor Erhe­­­bung der Verfassungs­be­schwerde nicht alle ihm zur Verfügung ste­hen­den und zumutbaren prozes­sua­len Mög­lich­kei­ten zur Kor­rektur der weiteren behaupteten Grund­rechtsverletzungen aus­ge­schöpft hat.

 

3. Die Verfassungsbeschwerde ist aus den vorstehenden und den Grün­den des Hinweisschreibens vom 18. Juni 2012 auch inso­weit als unzulässig zu verwerfen, wie sie sich gegen die Zurück­wei­sung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für das Beschwer­de­ver­fah­­ren richtet, nachdem das Oberlandesgericht diese Ent­schei­­dung zusammen mit der Hauptsachentscheidung in dem ange­grif­fenen Beschluss vom 7. Mai 2012 getroffen hat.

 

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels hi­n­­reichender Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde zurück­­­­zuweisen.

 

III.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Dr. Lammer Nitsche
   
Partikel Schmidt