VerfGBbg, Beschluss vom 17. August 2012 - VfGBbg 36/12 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 46 | |
Schlagworte: | - Rechtswegerschöpfung - Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rücknahme der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs - unzureichende Begründung der Verfassungsbeschwerde |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 17. August 2012 - VfGBbg 36/12 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 36/12
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
M.,
Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin
Dr. H.,
wegen des Beschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 14. Dezember 2011, Az. 24 F 242/11, und des Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. Mai 2012, Az. 13 UF 40/12
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz,
Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt
am 17. August 2012
b e s c h l o s s e n :
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juni 2012 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen wurde.
Es bleibt auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2012 und der Rücknahme der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Rüge der Gehörsverletzung dabei, dass die Verfassungsbeschwerde auch mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz insgesamt unzulässig ist.
1. Die Erhebung der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. Mai 2012 war nicht wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit unzumutbar. Aus Sicht des Beschwerdeführers wäre die Anhörungsrüge schon deshalb geboten gewesen, weil er selbst von einer Verletzung rechtlichen Gehörs durch den in Rede stehenden Beschluss ausgegangen ist und dies mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht hat. Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ohne Aussicht auf Erfolg gewesen; nur in einem solchen Fall hätte auf sie verzichtet werden können.
2. Die Rücknahme der Rüge, das Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 2. Alt. LV sei verletzt, führt nicht nachträglich zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im Übrigen. Der Subsidiaritätsgrundsatz ist ein zwingendes Zulässigkeitskriterium für jede Verfassungsbeschwerde und steht nicht zur Disposition des Beschwerdeführers (VerfGH Berlin, Beschluss vom 27. Mai 2008 – 140/05, 178/07 -, NJW 2008, 3421). Das Fallenlassen der Gehörsverletzungsrüge ändert nichts an dem Befund, dass der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur der weiteren behaupteten Grundrechtsverletzungen ausgeschöpft hat.
3. Die Verfassungsbeschwerde ist aus den vorstehenden und den Gründen des Hinweisschreibens vom 18. Juni 2012 auch insoweit als unzulässig zu verwerfen, wie sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren richtet, nachdem das Oberlandesgericht diese Entscheidung zusammen mit der Hauptsachentscheidung in dem angegriffenen Beschluss vom 7. Mai 2012 getroffen hat.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde zurückzuweisen.
III.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dr. Fuchsloch |
Dr. Lammer | Nitsche |
Partikel | Schmidt |