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VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 30/16 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2
- ZPO, § 321a
Schlagworte: - Zulässigkeit
- Subsidiarität
- rechtliches Gehör
- Anhörungsrüge
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 30/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 30/16




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

P.

Beschwerdeführer,

 

Verfahrensbevollmächtigter:             Rechtsanwalt
H.

wegen Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Juni 2015 (13 O 273/12) und Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Mai 2016 (6 U 81/15)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

 

am 16. Dezember 2016

 

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Lammer und Partikel

 

beschlossen: 

 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

Gründe:

 

A.

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind zivilgerichtliche Entscheidungen über die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung von Schadensersatz.

 

I.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Kfz-Meisterbetriebs. Er wurde vom Kläger des Ausgangsverfahrens wegen einer fehlerhaften Reparatur des Motors seines PKW und eines darauf beruhenden Motorschadens mit Klage beim Landgericht Frankfurt (Oder) auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Nachdem das Landgericht ein Gutachten bei einem Sachverständigen der DEKRA eingeholt hatte, verurteilte es den Beschwerdeführer mit am 23. Juni 2015 verkündetem Urteil
(13 O 273/15) zur Zahlung von 18.148,78 € nebst Zinsen. Im Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Motorschaden auf einen verdreht eingebauten Kolben zurückzuführen sei und der Beschwerdeführer diesen Fehler bei den Reparaturarbeiten pflichtwidrig nicht erkannt habe.

 

Die Berufung des Beschwerdeführers, die er unter anderem darauf stützte, dass das Gutachten nicht verwertbar sei, weil es dem Gutachter an der erforderlichen fachlichen Qualifikation fehle, und dem Beweisangebot zur Vernehmung eines sachverständigen Zeugen nachzugehen sei, wies das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 17. Mai 2016 (6 U 81/15) zurück.

 

II.

Mit seiner am 22. Juni 2016 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör durch die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts. Diese berücksichtigten sein Vorbringen zur fehlenden Sachkunde des Gutachters nicht, der kein Sachverständiger für Verbrennungsmotoren, sondern nur ein allgemeiner Kfz-Sachver­stän­diger sei. Auch sei seinem Beweisangebot eines sachkundigen Zeugen nachzugehen gewesen. Ihm sei nach der augenscheinlich untauglichen und widersprüchlichen Einschätzung des Gutachters rechtliches Gehör zu gewähren. Dies gelte umso mehr, da er als Meister des Kfz-Handwerks im Grunde mit dem Gutachter in der Qualifizierung vergleichbar sei.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

 

I.

1. In Bezug auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Juni 2015
(13 O 273/12) ist die Verfassungsbeschwerde schon wegen prozessualer Überholung unzulässig, denn das Urteil ist durch die nachfolgende Berufungsentscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bestätigt worden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 388/13 -, juris Rn. 16 und vom
26. April 2011 - 1 BvR 2658/10 -, NJW 2011, 2497, 2498; BVerfGK 10, 134, 138).

 

2. Soweit sie den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom
17. Mai 2016 (6 U 81/15) angreift, genügt die Verfassungsbeschwerde den sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität ergebenden Anforderungen nicht.

 

Das in § 45 Abs. 2 VerfGGBbg verankerte Gebot der Subsidiarität verlangt von einem Beschwerdeführer, dass dieser - über eine bloße Rechtswegerschöpfung hinaus - alles im Rahmen seiner Möglichkeiten Stehende getan hat, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder von vornherein zu verhindern; vor Anrufung des Verfassungsgerichts muss er alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung ergreifen (st. Rspr., Beschluss vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 28/10 -, www.verfassungsgericht.branden­burg.de). Erst wenn dies ergebnislos geblieben ist, kann er das Verfassungsgericht anrufen. Die Rechtswegerschöpfung bzw. die sich aus dem Subsidiaritätsgrundsatz ergebenden Anforderungen müssen bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde erfüllt sein (vgl. Beschlüsse vom 21. Januar 2010 - VfGBbg 49/09 - und vom
22. Februar 2013 - VfGBbg 33/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

 

Ist Gegenstand der Verfassungsbeschwerde (auch) die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV, so ist diese regelmäßig im Wege der Anhörungsrüge zur fachgerichtlichen Überprüfung zu stellen, bevor Verfassungsbeschwerde erhoben wird (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 19. Juni 2015
- VfGBbg 43/15 -, vom 17. April 2015 - VfGBbg 56/14 - und vom 29. August 2014
- VfGBbg 1/14 -, www.verfassungsgericht.branden­burg.de). Dies ist hier unterblieben, obwohl mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde eine Verletzung rechtlichen Gehörs dahingehend geltend gemacht wird, dass das Brandenburgische Oberlandesgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers und dessen Beweisantritt übergangen habe.

 

Die unterlassene Erhebung einer statthaften Anhörungsrüge nach § 321a ZPO hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf eine etwaige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern - nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - insgesamt unzulässig ist (st. Rspr., vgl. etwa Beschlüsse vom 19. September 2014 - VfGBbg 18/14 - und vom 21. März 2014 - VfGBbg 43/13 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

 

Auf der Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers kann vorliegend auch nicht angenommen werden, dass die Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens ausnahmsweise entbehrlich bzw. unzumutbar war.

 

II.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Lammer Partikel