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VerfGBbg, Beschluss vom 16. Februar 2024 - VfGBbg 41/22 -

 

Verfahrensart: Organstreit
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 56; LV, Art. 113 Nr. 1; LV, Art. 67 Abs. 1 Satz 2;
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2
- GOLT, § 81
Schlagworte: - Organstreit
- Antrag unzulässig
- Informationsrecht der Abgeordneten
- Konkretisiertes Verfassungsrecht
- Verstoß gegen die Geschäftsordnung nicht dargelegt
- Sachverständigenanhörung im Ausschuss
- Anspruch auf Durchführung eines Fachgesprächs
- Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Anhörung
- Anforderungen an die Konfrontationsobliegenheit
nichtamtlicher Leitsatz: Begründet der Antragsteller die im Organstreit geltend gemachte Rechtsverletzung mit der fehlerhaften Auslegung einer Bestimmung der Geschäftsordnung des Landtags auf Ausschussebene, muss er vor Einleitung des Organstreits auf eine Auslegungsentscheidung nach § 101 GOLT hinwirken.
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. Februar 2024 - VfGBbg 41/22 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 41/22




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 41/22

In dem Organstreitverfahren

  1. Andreas Büttner, MdL,
    Alter Markt 1,
    14467 Potsdam,
  2. Isabelle Vandre, MdL,
    Alter Markt 1,
    14467 Potsdam,

Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigter               Rechtsanwalt
                                                                 Dr. H.,

gegen

  1. Ausschuss für Infrastruktur und Landesplanung,
    vertreten durch den Vorsitzenden,
    Landtag Brandenburg,
    Alter Markt 1,
    14467 Potsdam,
  2. Landtag Brandenburg,
    vertreten durch die Präsidentin,
    Alter Markt 1,
    14467 Potsdam,

 

Antragsgegner,

Verfahrensbevollmächtigter:              Juniorprofessor Dr. M.,

beteiligt:

Landesregierung Brandenburg
- Staatskanzlei -,
Heinrich-Mann-Allee 107,
14473 Potsdam,

wegen

Ablehnung des Antrags auf Durchführung eines Fachgesprächs sowie Beschluss zur Durchführung einer schriftlichen Anhörung zu LT‑Drs. 7/5512 in der 28. Sitzung des Ausschusses für Infrastruktur und Landesplanung des Landtags Brandenburg vom 16. Juni 2022 (TOP 4: Probebetrieb der Regionalbahn 63 bis Ende 2023 verlängern); Unterlassen der Einleitung eines Auslegungsverfahrens nach § 101 GOLT; Unterlassen einer Neuregelung des § 81 GOLT

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 16. Februar 2024

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Dr. Koch, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

1.         Die Anträge werden verworfen.

2.        Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

A.

Die Antragsteller wenden sich im Wege des Organstreitverfahrens im Wesentlichen gegen die Auslegung und Anwendung von § 81 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg (GOLT) durch den Antragsgegner zu 1.

Die Antragsteller sind Abgeordnete der Fraktion DIE LINKE im 7. Brandenburger Landtag. Sie sind Mitglieder des insgesamt mit 15 Abgeordneten besetzten Antragsgegners zu 1.

Dem Antragsgegner zu 1. wurde in der 68. Sitzung des Landtags am 20. Mai 2022 der Antrag der Fraktion BVB/FREIE WÄHLER „Probebetrieb der Regionalbahn 63 bis Ende 2023 verlängern“ vom 7. Mai 2022 (LT-Drs. 7/5512) überwiesen. Zentrales Thema des Antrags war die Verlängerung des Probebetriebs der Regionalbahn 63 auf der Strecke Joachimsthal-Templin Stadt bis zum 9. Dezember 2023 und die Einleitung aller dafür erforderlichen Maßnahmen durch die Landesregierung.

Der Antragsgegner zu 1. befasste sich erstmals in seiner 28. Sitzung am 16. Juni 2022 unter dem Tagesordnungspunkt 4 mit dem Antrag, wobei zunächst eine Beratung über die weitere Verfahrensweise vorgesehen war. Ausweislich des Ausschussprotokolls (P-AIL 7/28) beantragte der damals noch der Fraktion BVB/FREIE WÄHLER angehörige Abgeordnete Dr. Zeschmann im Rahmen dieser Beratung die Durchführung eines Fachgesprächs. Der Ausschussvorsitzende erklärte daraufhin, dass es sich um eine überwiesene Vorlage nach § 81 Abs. 1 Satz 2 GOLT handele, bei der der Ausschuss auf Verlangen eines Fünftels seiner Mitglieder verpflichtet sei, dem Verlangen auf Durchführung einer Anhörung zu entsprechen. Dieses Quorum gelte nach § 81 Abs. 7 Satz 1 GOLT sinngemäß auch für Fachgespräche. Auf die anschließende Frage des Ausschussvorsitzenden nach weiteren Antragstellern erklärte der Antragsteller zu 1., dass er, die Antragstellerin zu 2. und der Abgeordnete Dr. Zeschmann die Anhörung in Form eines Fachgesprächs beantragten.

Nachdem der Ausschussvorsitzende festgestellt hatte, dass damit das erforderliche Quorum erfüllt sei, beantragte der Abgeordnete Rüter (SPD), die Anhörung in Schriftform durchzuführen.

Daraufhin unterbrach der Ausschussvorsitzende die Sitzung zum Zwecke der Klärung des weiteren geschäftsordnungsmäßigen Vorgehens. Nach Wiedereintritt in die Sitzung erklärte er unter Verweis auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 GOLT, dass es nicht um die Frage gehe, ob mündlich oder schriftlich angehört werde.

Der Abgeordnete Rüter verwies darauf, dass die Antragsteller nach § 81 Abs. 7 Satz 3 GOLT keinen Anspruch darauf hätten, dass die Anhörung in Form eines Fachgesprächs durchgeführt werde.

Der Antragsteller zu 1. erklärte, wenn die Mehrheit im Ausschuss der Meinung sei, die Anhörung könne schriftlich durchgeführt werden, dann möge deren Auslegung der Geschäftsordnung so sein. Es handele sich aber um eine ungeklärte Rechtsfrage, die in verschiedenen Ausschüssen schon mehrfach aufgetreten sei. Er werde diesen Vorgang daher zum Anlass nehmen, die Frage vor dem Landesverfassungsgericht klären zu lassen.

Der Abgeordnete Rüter wies darauf hin, dass die Frage dem Parlamentarischen Beratungsdienst zur Klärung zugeleitet und in Vorbereitungsrunden besprochen werden könne. Hierauf erklärte der Abgeordnete Dr. Zeschmann, es werde eine mündliche Anhörung angestrebt. Das könne gerne über den Parlamentarischen Beratungsdienst geklärt werden. Die Durchführung einer schriftlichen Anhörung sei vorliegend „absurd“, da sinnvolle Nachfragen nicht gestellt werden könnten.

Im Anschluss stellte der Ausschussvorsitzende zunächst den Antrag auf Durchführung eines Fachgesprächs zur Abstimmung. Der Antrag wurde vom Antragsgegner zu 1. mehrheitlich (6 Ja-Stimmen, 8 Nein-Stimmen) abgelehnt. Unmittelbar im Anschluss wurde der Antrag des Abgeordneten Rüter auf Durchführung der Anhörung in Schriftform vom Antragsgegner zu 1. mehrheitlich (8 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen) angenommen. Der Antragsteller zu 1. kündigte daraufhin an, dass die Fraktion DIE LINKE zur Klärung dieser Frage den Gerichtsweg beschreiten werde. Der Ausschussvorsitzende schlug sodann Einzelheiten zum Verfahren der schriftlichen Anhörung vor, die der Ausschuss mehrheitlich (8 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 6 Enthaltungen) annahm. Anschließend wurde der Tagesordnungspunkt geschlossen.

Im Nachgang zur Sitzung übermittelten die Anzuhörenden dem Antragsgegner zu 1. ihre schriftlichen Stellungnahmen. Im Rahmen der 29. Sitzung des Antragsgegners zu 1. am 8. September 2022 wurde der Antrag zu LT-Drs. 7/5512 sodann unter Tagesordnungspunkt 3 abschließend beraten. Bei der Schlussabstimmung stimmte der Antragsgegner zu 1. mehrheitlich dagegen (8 Nein-Stimmen, 6 Ja-Stimmen), dem Landtag die Annahme des Antrags der Fraktion BVB/FREIE WÄHLER zu empfehlen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht, LT-Drs. 7/6263). In seiner 71. Sitzung am 14. September 2022 nahm der Landtag die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses mit 42 Ja-Stimmen, 17 Nein-Stimmen und 13 Enthaltungen an und lehnte damit den Antrag der Fraktion BVB/FREIE WÄHLER ab (BePr 7/71, S. 8).

II.

Mit dem am 9. Dezember 2022 eingeleiteten Organstreitverfahren wenden sich die Antragsteller gegen die Auslegung und Anwendung des § 81 GOLT durch den Antragsgegner zu 1. (Antrag zu 1.), ohne dass dieser zuvor das Präsidium bzw. den Hauptausschuss nach § 101 GOLT angerufen hat (Antrag zu 2.). Zugleich rügen sie das Unterlassen des Erlasses hinreichend klar bestimmter Vorschriften zur Durchführung von Fachgesprächen seitens des Antragsgegners zu 2. (Antrag zu 3.).

Ihre Anträge seien zulässig.

Sie seien prozessführungsbefugt, da sie sich in ihren eigenen Abgeordnetenrechten aus Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) verletzt sähen, insbesondere in ihrem Recht auf innerparlamentarische Information und Beratung, zu dem auch Frage-, Auskunfts- und Rederechte gehörten. Außerdem könnten sie im Wege der Prozessstandschaft die Verletzung kollektiver Rechte rügen. Dies seien die Rechte der Fraktion (im Ausschuss) und der qualifizierten Minderheit (im Ausschuss). Es liege eine Verletzung des Mitwirkungsrechts der Fraktionen an der parlamentarischen Willensbildung (Art. 67 Abs. 1 Satz 2 LV i. V. m. Art. 70 Abs. 2 Satz 2 LV) vor. Durch die streitgegenständlichen Beschlüsse des Antragsgegners zu 1. sei die Fraktion der Antragsteller zudem in ihrer Betätigungsmöglichkeit in einer Weise beschränkt worden, die Art. 55 Abs. 2 LV zuwiderlaufe. Schließlich berufen sich die Antragsteller auf das Selbstbefassungsrecht der qualifizierten Minderheit (Art. 70 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 81 Abs. 1 Satz 2 GOLT), das hier im Verlangen nach Anhörung zum Ausdruck gekommen sei.

Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2023 haben die Antragsteller darauf hingewiesen, dass sie die gerügten Verstöße gegen Fraktions- und Minderheitenrechte nicht im Wege der Prozessstandschaft geltend machten. Vielmehr stützten sie ihren Antrag auf eigene verfassungsmäßige Rechte, die ihnen gemeinsam als Fraktion im Ausschuss und als Teil der qualifizierten Minderheit im Ausschuss zustünden. Die Beteiligungsfähigkeit der „Fraktionen im Ausschuss“ sei unter diesem Blickwinkel auf Landesebene nicht auf die konstituierte Minderheit im Untersuchungsausschuss beschränkt.

Die Antragsgegner seien ebenfalls prozessführungsbefugt.

Der Antragsgegner zu 1. habe in seiner Sitzung von 16. Juni 2022 mehrheitlich entschieden, die Anhörung der Sachverständigen (lediglich) in schriftlicher Form durchzuführen. Dadurch könne er das Verlangen der Antragsteller nach einem Fachgespräch rechtswidrig übergangen haben. Hierin und in der kompetenzüberschreitenden Auslegung des § 81 GOLT lägen Maßnahmen, die der Antragsgegner zu 1. verursacht habe.

Für den Antragsgegner zu 2. folge die passive Prozessführungsbefugnis aus Art. 68 LV, wonach es ihm obliege, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese müsse in materiell-rechtlicher Hinsicht den Vorgaben der Verfassung entsprechen. Soweit die Verfassung Minderheitenrechte vorsehe, bestehe keine Dispositionsfreiheit des Antragsgegners zu 2. Mehr noch habe der Antragsgegner zu 2. die Obliegenheit, für eine hinreichend klar bestimmte Ausgestaltung seiner Geschäftsordnung zum Schutz der qualifizierten Minderheit im Ausschuss und für Chancengleichheit der Opposition zu sorgen. Dieser Regelungsobliegenheit sei der Antragsgegner zu 2. bisher nicht hinreichend nachgekommen, da § 81 GOLT mehrdeutig auslegbar sei.

Das auch im Organstreit erforderliche Rechtsschutzbedürfnis sei für ihre Anträge ebenfalls gegeben.

Hinreichend klare und rechtsverbindliche Aussagen zu den sich im Verfahren stellenden Rechtsfragen lägen nicht vor. Insbesondere sei streitig, ob die Ausschussmehrheit durch den Beschluss, die durchzuführende Anhörung gegen den Willen der qualifizierten Ausschussminderheit schriftlich und nicht in Form eines Fachgesprächs vorzunehmen, subjektive Rechte der Abgeordneten, der Ausschussminderheit und / oder (Oppositions-)Fraktionsrechte verletzt habe.

Die angegriffenen Entscheidungen des Ausschusses entfalteten auch weiterhin rechtsrelevante Wirkungen. Die in schriftlicher Form eingeholten Stellungnahmen könnten unzureichend sowie Nachfragen und Stellungnahmen der Abgeordneten hierzu nur eingeschränkt möglich gewesen sein. Die Abgeordneten hätten den Beratungsgegenstand daher nicht hinreichend erörtern und ihre Meinung dazu vertreten können. Aus ihrer Sicht stehe zudem zu erwarten, dass die beanstandete Vorgehensweise seitens der Regierungskoalition künftig verstärkt und auch in anderen Ausschüssen praktiziert werde, so dass weitere Streitfälle dieser Art nicht nur theoretisch in Betracht kämen.

Alternative und in ihrer Effektivität gleichwertige parlamentarische Rechtsschutzmöglichkeiten bestünden nicht. Die Antragsteller seien insbesondere nicht gehalten gewesen, vor Einleitung des Verfahrens eine Entscheidung des Präsidiums oder des Hauptausschusses nach § 101 GOLT herbeizuführen. Zum einen gebe es kein näher ausgestaltetes Verfahren, durch das geregelt sei, wie eine Entscheidung nach § 101 GOLT herbeigeführt werden könne. Zum anderen gehe es ihnen mit dem Antrag auch nicht vordringlich um eine Auslegung der Geschäftsordnung. Entscheidend sei vielmehr, dass das Vorgehen des Antragsgegners zu 1. ihre verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 56 Abs. 2 LV, Art. 55 Abs. 2 LV und Art. 70 Abs. 3 LV i. V. m. § 81 Abs. 1 Satz 2 GOLT verletzt habe. Anliegen der Antragsteller sei nicht die Klärung parlamentsinterner Auslegungsfragen, sondern die Auslegung der Verfassung des Landes Brandenburg.

Sie hätten schließlich auch ihrer Konfrontationsobliegenheit genügt, da der Antragsteller zu 1. die Absicht der verfassungsgerichtlichen Klärung in der Ausschusssitzung vom 16. Juni 2022 sowohl vor als auch nach der Abstimmung gegenüber dem Antragsgegner zu 1. zum Ausdruck gebracht habe. Der Antragsgegner zu 1. habe gewusst, was von ihm verlangt werde, und habe gegebenenfalls auch noch in der abschließenden Beratung des Ausschusses am 8. September 2022 die Möglichkeit gehabt, den geltend gemachten Anspruch der Antragsteller zu erfüllen. Zudem sei der Vorsitzende auf die in den Beratungen angesprochene Möglichkeit der Klärung der Frage durch den Parlamentarischen Beratungsdienst nicht weiter eingegangen.

Sie selbst hätten hingegen nicht die Entscheidung des Präsidiums oder des Hauptausschusses nach § 101 GOLT herbeiführen können und müssen. Es gehe nicht um die Klärung parlamentsinterner Rechtsfragen, sondern von Rechtsfragen über die Auslegung der Verfassung. Diese Fragen könnten im Wege des Organstreits an das Verfassungsgericht herangetragen werden, ohne vorher eine Entscheidung nach § 101 GOLT herbeizuführen.

Die Anträge seien auch begründet.

Der Antragsgegner zu 1. hätte dem Verlangen auf Durchführung eines Fachgesprächs entsprechen müssen. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Durchführung des Fachgesprächs sei Art. 56 Abs. 2 Satz 1 3. Halbsatz 1. Alt. LV i. V. m. § 81 Abs. 1 Satz 2 GOLT.

Zu den verfassungsmäßigen Rechten der Abgeordneten aus Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LV gehöre nicht nur das Recht, im Landtag abzustimmen, sondern auch das Recht zu beraten bzw. zu verhandeln. Voraussetzung für das Aufgreifen und die Beratung eines Gegenstands der parlamentarischen Sachbefassung sei daher, dass die Abgeordneten die Möglichkeit hätten, sich mit dem Sachgegenstand ausreichend selbst zu befassen, diesen zu erörtern, Meinungen zu vertreten, Handlungsalternativen vorzustellen und hierfür die Mehrheit im Parlament zu suchen. Die Abgeordneten besäßen deshalb neben dem Stimmrecht vor allem das Recht, im Plenum, in den Ausschüssen und den anderen Gremien, denen sie angehörten, das Wort zu ergreifen. Öffentliches Verhandeln von Argument und Gegenargument sei wesentliches Element des demokratischen Parlamentarismus. Gerade das im parlamentarischen Verfahren gewährleistete Maß an Öffentlichkeit der Auseinandersetzung und Entscheidungssuche eröffne Möglichkeiten des Ausgleichs widerstreitender Interessen, die sich bei weniger transparentem Vorgehen nicht ergäben.

Da die Mitwirkung in den Ausschüssen der Vorbereitung von Entscheidungen des Landtags diene, bilde den Schwerpunkt der Ausschussarbeit die Beratung der überwiesenen Vorlagen im Sinne des § 81 GOLT und die auf dieser Beratung fußende Erarbeitung von Beschlussempfehlungen an das Plenum. Der Schwerpunkt der Mitwirkung des einzelnen Abgeordneten liege dabei auf der Einbringung von Argumenten für die Sachdiskussion. Die Beratung einer Vorlage im Ausschuss eröffne Möglichkeiten der Einflussnahme durch Rede und Gegenrede. Dies sei für eine wirkungsvolle Mitarbeit des einzelnen Abgeordneten von entscheidender Bedeutung. Folge und notwendiger Bestandteil des Rederechts sei das Antragsrecht.

Grundlage einer sinnvollen parlamentarischen Beratung müsse stets eine hinreichende Information des Abgeordneten über den Beratungsgegenstand sein. Eine Beratung verfehle ihren Zweck, wenn über den Beratungsgegenstand nur unzureichende Informationen zur Verfügung stünden. Abgeordnete bedürften daher grundsätzlich einer umfassenden Information, um ihren Aufgaben genügen zu können. Das gelte insbesondere für parlamentarische Minderheiten.

Dementsprechend räume die Verfassung den Abgeordneten durch Art. 56 Abs. 2 LV ein weitreichendes Informationsrecht ein, das in zweifacher Hinsicht ausgeprägt sei. Soweit das Parlament auf Auskünfte der Exekutive angewiesen sei, stünden den Mitgliedern insbesondere Frage- und Auskunftsrechte zur Verfügung, die nach Maßgabe der Verfassung und der Geschäftsordnung wahrgenommen werden könnten (sog. Fremdinformation). Zum anderen könne sich ein Abgeordneter die benötigten Informationen aber auch selbst verschaffen, etwa über die Verwaltung des Landtags (etwa den Parlamentarischen Beratungsdienst), die Mitarbeiter der Fraktionen oder durch eigene Erkundigungen (sog. Selbstinformation). Einen direkten Informationszugang erhielten die Abgeordneten auch über die Mitarbeit in parlamentarischen Ausschüssen und anderen Gremien und in diesem Zusammenhang auch im Rahmen von öffentlichen Anhörungen und Fachgesprächen.

Zwar würden die Abgeordnetenrechte durch die Geschäftsordnung des Landtags näher ausgestaltet. Die Geschäftsordnung regele aber lediglich die Art und Weise der Ausübung dieser bereits in der Verfassung begründeten Rechte. Beschränkungen könnten sich dabei allenfalls aus den Erfordernissen eines geordneten Geschäftsablaufs ergeben. Sie seien zudem stets mit dem verfassungsrechtlichen Status der Abgeordneten abzuwägen und müssten sowohl den Minderheitenschutz als auch die parlamentarische Funktion der Opposition hinreichend beachten.

Die GOLT habe das in Art. 56 Abs. 2 Satz 1 LV statuierte Recht auf Selbstinformation weiter ausgestaltet und als Minderheitenrecht näher konkretisiert. Vorliegend von Relevanz seien die Geschäftsordnungsregelungen in § 81 Abs. 1 und Abs. 7 GOLT. Der in § 81 Abs. 1 GOLT verwendete Begriff der Anhörung umfasse zunächst jede Möglichkeit zur Stellungnahme, die sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen könne. Unter einem Fachgespräch werde in der Parlamentspraxis der fachliche Austausch zwischen Ausschussmitgliedern und einem oder mehreren Fachleuten zu einem vorgesehenen Thema bzw. zu einer oder mehreren Fragen im Rahmen der Ausschusssitzung verstanden, der im Vergleich zur Regelanhörung nach § 81 Abs. 1 GOLT in einem weniger formalisierten Verfahren (allgemeinere Themenstellung, Stellungnahmen nicht zwingend vorab zu übersenden, flexibler Ablauf) stattfinde.

Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 GOLT sei der federführende Ausschuss bei überwiesenen Vorlagen auf Verlangen eines Fünftels seiner Mitglieder verpflichtet, dem Verlangen auf Durchführung einer Anhörung zu entsprechen. In einem solchen Fall stehe das „Ob“ der Anhörung also nicht zur Disposition der Ausschussmehrheit. Zum „Wie“ der Anhörung treffe § 81 Abs. 1 Satz 2 GOLT zwar keine ausdrückliche Aussage, allerdings dürfe die Ausgestaltung der verlangten Anhörung das Minderheitenrecht nicht unterlaufen. Nach der Auffassung des Parlamentarischen Beratungsdiensts (Lechleitner, M. & Platter, J., Durchführung von Fachgesprächen in Ausschüssen des Landtages: Parlamentspraxis und Rechtslage in Brandenburg, Geschäftsordnungsregelungen anderer Parlamente und Regelungsvorschläge), der sie sich anschlössen, sei es deshalb grundsätzlich nicht zulässig, gegen den Willen der nach § 81 Abs. 1 Satz 2 GOLT antragsberechtigten Minderheit eine Anhörung schriftlich durchzuführen. Wenn das Quorum eine Form der Anhörung verlange, die ein „Mehr“ an Öffentlichkeit biete, sei diesem Verlangen vielmehr zu entsprechen. Das in § 81 Abs. 1 Satz 2 GOLT vorgesehene Minderheitenrecht diene dazu, dass in öffentlicher Sitzung gegenüber der interessierten Öffentlichkeit einerseits Sachverständige oder Interessenvertreter mögliche Bedenken gegen eine überwiesene Vorlage artikulieren könnten und andererseits Auffassungen von Sachverständigen und Interessenvertretern, die einen Antrag unterstützten, von den Abgeordneten kritisch hinterfragt werden könnten. Dies sei bei einer schriftlichen Anhörung nicht bzw. nur sehr eingeschränkt möglich. So beschränkten sich die Möglichkeiten von Nachfragen auf die Themenkomplexe der zuvor schriftlich gestellten Fragen. Die Besonderheit einer mündlichen Anhörung bestehe zudem darin, dass den Fachleuten bzw. Interessenvertretern das Rederecht erteilt werde.

Darüber hinaus seien die Sätze 1 bis 3 des § 81 Abs. 7 GOLT in den Blick zu nehmen. Zwar bestimme § 81 Abs. 7 Satz 3 GOLT, dass kein Anspruch auf ein Fachgespräch bestehe, diese Regelung könne aber nicht dafür herhalten, das von der Minderheit beantragte Fachgespräch abzulehnen und stattdessen die Anhörung schriftlich durchzuführen. Die Regelungen seien vielmehr im Sinne des Minderheitenschutzes und der gleichberechtigten Teilhabe aller Abgeordneten zu interpretieren. Nach § 81 Abs. 7 Satz 2 GOLT könne die Ausschussmehrheit kein „Weniger“ an Anhörung (in Form eines Fachgesprächs) beschließen, wenn die antragsberechtigte Minderheit im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 2 GOLT eine Regelanhörung verlangt habe. Im umgekehrten Fall, wenn also die Minderheit ausdrücklich nur eine schriftliche Anhörung verlange, könne die Ausschussmehrheit dagegen für eine mündliche Regelanhörung stimmen. Dies zeige, dass die Minderheit zwar kein „Weniger“ an Anhörung, wohl aber ein „Mehr“ durchsetzen könne.

Dies zugrunde gelegt habe der Antragsgegner zu 1. mit seinem Beschluss vom 16. Juni 2022 das aus Art. 56 LV folgende Recht der Antragsteller auf Selbstinformation sowie ihr Beratungs- bzw. Rederecht verletzt. Die Rechtsverletzung ergebe sich daraus, dass gegen die Vorschriften der § 81 GOLT und § 100 GOLT verstoßen worden sei.

Die durch den Antragsgegner zu 1. vorgenommene Auslegung von § 81 GOLT sei unzutreffend. Der Beschluss zur Durchführung der Anhörung in schriftlicher Form verstoße gegen § 81 Abs. 1 GOLT. Zu Unrecht habe sich die Ausschussmehrheit insoweit auf § 81 Abs. 7 Satz 3 GOLT berufen, wonach die antragsberechtigte Minderheit im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 2 GOLT die Durchführung eines Fachgesprächs nicht verlangen könne. Diese Regelung rechtfertige nicht die Durchführung einer Anhörung in Schriftform statt der beantragten mündlichen Anhörung in Form eines Fachgesprächs. Der in § 81 Abs. 7 Satz 3 GOLT vorgesehene Ausnahmefall liege nicht vor, da die Ausschussmehrheit danach nur eine mündliche Regelanhörung anstelle eines Fachgesprächs, nicht aber eine schriftliche Anhörung beschließen könne.

Zudem habe der Antragsgegner zu 1. gegen § 100 Satz 2 GOLT verstoßen, weil der Antragsteller zu 1. und der Abgeordnete Dr. Zeschmann der Auslegung des Ausschussvorsitzenden zu § 81 Abs. 1 und Abs. 7 GOLT noch vor der Abstimmung über die Art und Weise der Anhörung ausdrücklich widersprochen hätten. Insoweit handele es sich um eine Abweichung von den Vorschriften der Geschäftsordnung im Sinne des § 100 Satz 2 GOLT.

Der Antragsgegner zu 1. habe schließlich die Regelung des § 101 GOLT missachtet, wonach die Auslegung der Geschäftsordnung in Einzelfällen durch das Präsidium, und in über den Einzelfall hinausgehenden Fällen durch den Hauptausschuss erfolge. Im vorliegenden Streitfall hätte der Antragsgegner zu 1. die Geschäftsordnung deshalb nicht selbst auslegen dürfen, sondern das Präsidium bzw. den Hauptausschuss um eine Auslegung ersuchen müssen.

Die dargestellten Verstöße gegen die Geschäftsordnung bewirkten zugleich eine Verletzung der den Antragstellern zustehenden verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 56 Abs. 2 LV. Das Vorgehen des Antragsgegners zu 1. habe dazu geführt, dass die Antragsteller einerseits keine unbeschränkte Gelegenheit erhalten hätten, den Sachverständigen Fragen zu stellen und gegebenenfalls Stellungnahmen hinsichtlich weiterer Antworten abzugeben. Hierdurch seien ihnen notwendige Informationen vorenthalten geblieben, die ihnen eine sachverständige Beurteilung ermöglicht hätten, warum, ob und wie der Probebetrieb der Regionalbahn 63 zu verlängern gewesen sei oder nicht. Durch das Vorgehen des Antragsgegners zu 1. seien Stellungnahmen inhaltlich überhaupt nur auf die schriftlichen Stellungnahmen beschränkt möglich gewesen, die auch unvollständig oder sonst nicht hinreichend für die parlamentarische Beratung gewesen sein könnten.

Sie seien zudem in ihrem Rederecht verletzt, weil sie im Rahmen der schriftlichen Anhörung nur sehr eingeschränkt die Möglichkeit erhalten hätten, ihren Standpunkt öffentlich darzulegen. Es habe für sie auch keine Möglichkeit bestanden, auf aus dem Fachgespräch gewonnene Erkenntnisse zu reagieren, daraus ihren Standpunkt zu entwickeln, ggf. neue Fragen aufzuwerfen und die anderen Ausschussmitglieder von ihrer Auffassung zu überzeugen.

Zugleich liege aufgrund der aufgezeigten Verstöße gegen die Geschäftsordnung eine Verletzung des Rechts der Fraktion DIE LINKE (im Ausschuss) auf Mitwirkung an der internen Willensbildung und Organisation der Parlamentsarbeit vor (Art. 67 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 70 Abs. 2 LV). Ihrer Fraktion sei durch die aufgezeigten Verstöße nicht chancengleich ermöglicht worden, den Beratungsgegenstand zu erörtern, Meinungen dazu zu vertreten, Alternativen vorzustellen und hierfür Mehrheiten im Ausschuss und im Plenum zu suchen.

Die Fraktion (im Ausschuss) sei dadurch zudem in einem Maße beschränkt worden, dass der aus Art. 55 Abs. 2 LV abgeleitete Auftrag, der parlamentarischen Opposition ihrer Bedeutung nach angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten zu ermöglichen, in Frage gestellt worden sei. Durch die Beschlüsse des Antragsgegners zu 1. sei die Fraktion (im Ausschuss) gegenüber den Regierungsfraktionen nicht nur ungleich behandelt, sondern auch ihrer Chancen beraubt worden, eine ausgewogene Debatte über den Beratungsgegenstand zu bewirken.

Die Anträge zu 2. und 3. seien ebenfalls begründet.

Wegen der Untätigkeit des Präsidiums und des Hauptausschusses bezüglich der Auslegung der Geschäftsordnung sowie der fehlenden Neuregelung der Geschäftsordnung seitens des Antragsgegners zu 2. sei eine Gefährdung der Abgeordnetenrechte der Antragsteller anzunehmen.

Angesichts des vorliegenden Verfahrens, aber auch zur Vermeidung künftiger vergleichbarer Streitfälle bestehe eine Obliegenheit auf Seiten des Antragsgegners zu 2., für eine Ausgestaltung des § 81 GOLT zu sorgen, die hinreichend klar bestimme, unter welchen Voraussetzungen die qualifizierte Minderheit im Ausschuss ein Fachgespräch (als besondere Form der mündlichen Anhörung) verlangen könne. Die Problematik der mangelnden Ausgestaltung der Geschäftsordnung sei seit mehreren Legislaturperioden bekannt, spätestens seit der bereits erwähnten Ausarbeitung des Parlamentarischen Beratungsdiensts aus dem Jahre 2017. Durch die derzeitige Regelung werde die Ausschussarbeit im Sinne einer effizienten Kontrolle der Regierungsarbeit beeinträchtigt. Außerdem würden die den Antragstellern zustehenden Rechte aus Art. 56 Abs. 2 LV und die Mitwirkungsrechte der Fraktion (im Ausschuss) aus Art. 67 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 70 Abs. 2 LV durch die unzureichende Regelung gefährdet.

Die Antragsteller beantragen,

1. festzustellen, dass der Antragsgegner zu 1.

a. ihre Rechte als Abgeordnete zur Beratung und Information gemäß Art. 56 Abs. 2 LV, insbesondere das Recht auf Selbstinformation gemäß Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 LV sowie das Rederecht gemäß Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 LV,

b. ihre Rechte als Fraktion (im Ausschuss) auf Mitwirkung an der internen Willensbildung und Organisation der Parlamentsarbeit gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 2 LV i. V. m. Art. 70 Abs. 2 Satz 2 LV und

c. die Rechte der qualifizierten Minderheit im Ausschuss gemäß Art. 56 Abs. 2 LV i. V.m. Art. 70 Abs. 3 LV

verletzt hat, indem er es in seiner 28. Sitzung am 16. Juni 2022 unter Tagesordnungspunkt 4 mehrheitlich ablehnte, ein Fachgespräch zur LT-Drs. 7/5512 durchzuführen, und entgegen dem Verlangen der Ausschussminderheit entschieden hat, die zur LT-Drs. 7/5512 durchzuführende Anhörung in Schriftform vorzunehmen.

2. festzustellen, dass der Antragsgegner zu 1. ihre Rechte als Abgeordnete im Sinne von Art. 56 Abs. 2 LV, ihre Rechte als Fraktion (im Ausschuss) gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 2 LV i. V. m. Art. 70 Abs. 2 Satz 2 LV auf Mitwirkung an der internen Willensbildung und Organisation der Parlamentsarbeit sowie Rechte der qualifizierten Minderheit verletzt hat, indem er unter Verstoß gegen § 101 GOLT anstelle des zuständigen Präsidiums bzw. des Hauptausschusses selbst über die Auslegung des § 81 Abs. 7 Satz 3 GOLT entschieden hat, obwohl sich der Antragsteller zu 1. ausdrücklich gegen die Auslegung seitens der Ausschussmehrheit gewandt und dieser Auslegung widersprochen hat.

3. festzustellen, dass der Antragsgegner zu 2.

a. ihre Rechte als Abgeordnete zur Beratung und Information gemäß Art. 56 Abs. 2 LV, insbesondere das Recht auf Selbstinformation gemäß Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 LV sowie das Rederecht gemäß Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 LV,

b. ihre Rechte als Fraktion (im Ausschuss) auf Mitwirkung an der internen Willensbildung und Organisation der Parlamentsarbeit gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 2 LV i. V. m. Art. 70 Abs. 2 Satz 2 LV und

c. Rechte zum Schutz der qualifizierten Minderheit (im Ausschuss)

verletzt hat, indem er es unterlassen hat, in § 81 GOLT hinreichend klar bestimmte Vorschriften zum Schutz der qualifizierten Minderheit in den Ausschüssen und zur Sicherung der Rechte der Abgeordneten auf Information und Beratung gemäß Art. 56 Abs. 2 LV hinsichtlich der verlangten Form eines Fachgesprächs zu regeln.

III.

Die Antragsgegner beantragen,

die Anträge zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.

Die Anträge seien insgesamt unzulässig.

Dies gelte zunächst für den Antrag zu 1. Die Antragsteller hätten bereits keine Verletzung eigener verfassungsmäßiger Rechte geltend gemacht, so dass ihnen die Antragsbefugnis fehle.

Die im Organstreitverfahren als verletzt gerügten Rechtspositionen müssten dem Antragsteller durch die Verfassung zugewiesen sein. Demgegenüber könne ein Antrag nicht auf Rechte gestützt werden, die sich nur aus der Geschäftsordnung des Landtags ergäben. Vorliegend beanstandeten die Antragsteller eine unrichtige Auslegung und Anwendung des § 81 GOLT durch die Ausschussmehrheit. Aus diesen Vorschriften der Geschäftsordnung leiteten sie ein Recht auf Durchführung eines Fachgesprächs bzw. einer mündlichen Anhörung her. Selbst wenn es die geltend gemachten Rechte gäbe, handele es sich insoweit um bloße geschäftsordnungsrechtliche Positionen, die im Organstreitverfahren nicht rügefähig seien.

Der behauptete Anspruch werde auch durch den Verweis der Antragsteller auf ihre Statusrechte aus Art. 56 LV nicht zu einem verfassungsrechtlichen. Weder aus dem Rede- noch dem Informationsrecht der Abgeordneten folge ein Anspruch auf Durchführung eines Fachgesprächs oder einer mündlichen Anhörung.

§ 81 Abs. 1 Satz 2 GOLT stelle schon deshalb keine Konkretisierung individueller Statusrechte der Abgeordneten dar, da er nicht an den Wunsch einzelner Abgeordneter, sondern das Verlangen eines Quorums anknüpfe. Wenn sich daraus überhaupt ein Anspruch ergeben könne, stünde dieser dem Quorum, nicht aber den einzelnen Abgeordneten zu.

Auch aus der Verfassung selbst ergebe sich der von den Antragstellern geltend gemachte Anspruch nicht. Das Rederecht aus Art. 56 Abs. 2 Satz 1 LV gewährleiste das gleiche Recht der Abgeordneten, im Landtag und seinen Ausschüssen das Wort zu ergreifen, wenn Gelegenheit zur Rede bestehe. Das Rederecht umfasse jedoch von vornherein keinen Anspruch darauf, dass dem Abgeordneten erst eine solche Möglichkeit zur Rede geschaffen werde. Die Beantwortung der Frage, welche Gelegenheit sich im Ausschuss zur Wortmeldung ergebe, bleibe vielmehr dem Landtag im Rahmen seiner Geschäftsautonomie (Art. 68 LV) vorbehalten. Das verfassungsrechtlich verbürgte Rederecht der Abgeordneten werde in den §§ 25 ff. GOLT näher ausgestaltet, während § 81 GOLT lediglich das Verfahren in den Ausschüssen betreffe. Die Vorschrift schaffe insoweit zwar die Gelegenheit zur Rede, habe aber mit der Ausgestaltung des verfassungsmäßigen Rederechts im Sinne einer geschäftsordnungsmäßigen Konkretisierung nichts zu tun.

Die daneben von den Antragstellern in Anspruch genommenen Informationsrechte trügen den geltend gemachten Anspruch ebenfalls nicht. Sie ergäben sich schon nicht in dem behaupteten Umfang aus der Verfassung. Art. 56 LV verbürge kein allgemeines Recht des Abgeordneten auf Information, sondern normiere einzelne Rechtspositionen. Von diesen könnte vorliegend allenfalls das Fragrecht aus Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 LV betroffen sein, das aber auf den Bereich der parlamentarischen Kontrolle der Regierung sowie der Informationsgewinnung von der Regierung (sog. Fremdinformation) zugeschnitten sei und durch die §§ 56 ff. GOLT näher ausgestaltet werde. Mit den Modalitäten der Anhörung von Sachverständigen habe das verfassungsrechtlich verbürgte Fragerecht nichts zu tun. Dementsprechend beträfen auch die von den Antragstellern zitierten verfassungsgerichtlichen Entscheidungen jeweils das Informationsverhältnis zwischen Regierung und Abgeordneten.

Zwar regele Art. 56 Abs. 2 Satz 1 LV die Statusrechte der Abgeordneten nicht abschließend, doch lasse sich eine umfassende Informationskompetenz im Sinne eines Anspruchs auf Durchführung der Anhörung nach den individuellen Wünschen einzelner Abgeordneter aus der Verfassung nicht begründen. Das von den Antragstellern bemühte umfassende Recht auf Selbstinformation sei nicht anerkannt. Es handele sich um einen Begriff, unter dem in der Rechtswissenschaft verschiedene Rechtspositionen beschreibend zusammengefasst würden, aus dem aber selbst keine solchen abgeleitet werden könnten.

Auch soweit man die Durchführung von Anhörungen und Fachgesprächen im Ausschuss dem Bereich der parlamentarischen Selbstinformation zuordnen wolle, stehe die Information nach § 81 GOLT dem Ausschuss selbst bzw. dem Quorum, nicht aber den einzelnen Abgeordneten zu. Es gehe mithin allenfalls um das Recht auf Selbstinformation des Ausschusses. Wie er dieses wahrnehme, entscheide er selbst durch seine Mehrheit. Anhörungen und Fachgespräche könnten zwar bei praktischer Betrachtung auch dem Informationsinteresse des einzelnen Abgeordneten dienen. Dies stelle aber nur einen Rechtsreflex dar. Daraus folge kein rechtlicher Anspruch und schon gar keine verfassungsrechtliche Rechtsposition.

Die Antragsteller könnten sich auch nicht im Wege der Prozessstandschaft auf Rechte ihrer Fraktion (im Ausschuss) oder der qualifizierten Minderheit (im Ausschuss) berufen. Zwar sehe § 36 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) vor, dass Antragsteller im Organstreitverfahren auch Rechtspositionen des Organs geltend machen könnten, dem sie angehörten. Diese Regelung beziehe sich allerdings nur auf Teile eines obersten Landesorgans nach Art. 113 Nr. 1 LV, nicht auf andere Beteiligte. Abgeordnete seien anders als ihre Fraktionen keine Organteile des Landtags und damit von vornherein nicht zur Prozessstandschaft im Organstreitverfahren befugt. Insbesondere könnten sie nicht vermeintliche Rechte ihrer Fraktion geltend machen, denn dies sei allein Sache der Fraktion. Die Fraktion der Antragsteller trete im vorliegenden Verfahren nicht auf, weshalb zudem nicht davon auszugehen sei, dass sie die Antragsteller bei ihrem verfassungsgerichtlichen Vorgehen unterstütze. Genau solchen Fällen, bei denen sich einzelne Abgeordnete zu „Wahrern“ der parlamentarischen Minderheit aufschwingen wollten, ohne diese hinter sich zu wissen, solle der Ausschluss der Prozessstandschaft für Abgeordnete vorbeugen.

Die Antragsteller könnten sich auch nicht auf Rechte der Fraktion im Ausschuss berufen. Die Fraktion im Ausschuss sei kein verallgemeinerbares Rechtssubjekt, sondern in der Rechtsprechung zum Untersuchungsausschuss entwickelt worden, um ein Unterlaufen des verfassungsrechtlich garantierten Einsetzungsrechts der Minderheit zu verhindern. Abgeordnete einer Fraktion im Untersuchungsausschuss könnten sich danach nach der Art eines Teilorgans auf Minderheitenrechte aus Art. 44 Grundgesetz (GG) bzw. Art. 72 LV berufen, da sie die Einsetzungsminderheit im Ausschuss repräsentierten. Dies setze allerdings voraus, dass ihre Fraktion bereits allein das Einsetzungsquorum erfülle und zwischen den Abgeordneten und der Fraktion kein Dissens bestehe. Auf andere Ausschüsse lasse sich diese Rechtsprechung schon deshalb nicht übertragen, weil deren Einsetzung nicht auf einem verfassungsrechtlich garantierten Minderheitsrecht beruhe. Soweit die Antragsteller die Konstruktion der Fraktion im Ausschuss demgegenüber vorliegend für anwendbar hielten, erläuterten sie die Gründe hierfür nicht. Offenbar unterlägen sie bereits einem begrifflichen Missverständnis, indem sie davon ausgingen, dass alle Mitglieder einer Fraktion in einem Ausschuss stets eine beteiligungsfähige „Fraktion im Ausschuss“ bildeten. Im Übrigen erfüllten die Antragsteller aber auch das Quorum nicht, so dass die Antragsteller selbst bei Übertragung der Rechtsfigur nicht antragsbefugt wären.

Die Antragsteller könnten schließlich auch nicht im Wege der Prozessstandschaft Rechte des Quorums von einem Fünftel der Mitglieder des Ausschusses geltend machen. Selbst wenn man davon ausginge, dass das Quorum nach § 81 Abs. 1 Satz 2 GOLT beteiligungsfähig wäre, könnte es seine Rechte nur selbst geltend machen. Ebenso wie bei Fraktionsrechten müsse eine Prozessstandschaft ausscheiden, da sich einzelne Abgeordnete sonst zu „Wahrern“ von Rechten der Minderheit aufschwingen könnten, obwohl sie diese nicht hinter sich wüssten. Dies gelte insbesondere in der vorliegenden Konstellation, in der sich das Quorum aus einem situativen Zusammenwirken von Abgeordneten ergeben habe.

Im Übrigen sei das Quorum selbst im Organstreitverfahren nicht parteifähig im Sinne der § 35 i. V. m. § 12 Nr. 1 VerfGGBbg, so dass es an einer Grundvoraussetzung für eine Prozessstandschaft fehle. Bloße Abstimmungsgrößen im Parlament oder Ausschuss seien grundsätzlich nicht beteiligungsfähig, weil sie sich nur situativ bildeten. Sie wiesen keinerlei verfestigte Organisation auf, wie sie von einem Organteil zu verlangen wäre. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anders behandelt werde lediglich die Einsetzungsminderheit beim Untersuchungsausschuss. Von dieser unterscheide sich das Quorum nach § 81 Abs. 1 Satz 2 GOLT aber dadurch, dass es sich im Rahmen eines bestehenden Ausschusses situativ bilde und allein für die Frage der Durchführung der Anhörung Relevanz entfalte. Demgegenüber setze sich die Einsetzungsminderheit beim Untersuchungsausschuss in der Ausschussminderheit fort, die während des Untersuchungsverfahrens mit einer Reihe konkreter Rechtspositionen ausgestattet sei. Von einer vergleichbaren rechtlichen Ausformung sei das Quorum in § 81 GOLT weit entfernt. Insoweit ähnele die Regelung des § 81 GOLT eher der alten Fassung des § 126a Geschäftsordnung des Bundestags (GOBT), aus dem sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Beteiligungsfähigkeit im Organstreitverfahren ergeben habe. Eine Geschäftsordnungsbestimmung, die jederzeit änderbar sei, begründe keine gesicherte Rechtsposition und schaffe keine über die Verfassung hinausgehenden, verfassungsrechtlich einklagbaren Minderheitenrechte.

Nach alledem könnten sich die Antragsteller auch nicht „als Teil“ des Quorums auf eigene Abgeordnetenrechte berufen. Ließe man dies zu, unterliefe man das Erfordernis des Quorums und die mit dem Ausschluss der Prozessstandschaft verbundenen Ziele.

Ungeachtet dessen hätten die Antragsteller auch die Möglichkeit der Rechtsverletzung nicht aufgezeigt.

§ 81 Abs. 1 Satz 2 GOLT konkretisiere keine der von den Antragstellern genannten Verfassungsnormen, insbesondere nicht Art. 70 Abs. 3 Satz 2 LV, der bei überwiesenen Vorlagen von vornherein nicht einschlägig sei.

Auch die Mitwirkungsrechte der Faktionen aus Art. 67 Abs. 1 Satz 2 LV stünden in keinem erkennbaren Zusammenhang zu der Frage der Art und Weise der Durchführung von Anhörungen im Ausschuss. Soweit § 81 Abs. 1 Satz 2 GOLT überhaupt eine Rechtsposition verleihe, knüpfe diese an das Quorum und nicht an die Fraktion an.

Inwieweit die Festlegung des Durchführungsmodus einer Anhörung die Betätigungsmöglichkeit einer Fraktion in einem Art. 55 Abs. 2 LV entgegenstehenden Maße beschränke, hätten die Antragsteller nicht schlüssig und substantiiert dargelegt. Die Antragsteller betonten im Gegenteil selbst, dass die Fraktionen ihre Positionen zum Für und Wider des Beratungsgegenstands im Rahmen der 29. Sitzung des Antragsgegners zu 1. auf Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen der Anzuhörenden hätten darlegen können. Dass einzelne Aspekte oder Problemkreise nicht näher erörtert worden seien, sei Ausdruck einer effizienten Gestaltung der Ausschussberatungen.

Den Antragstellern mangele es zudem an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil sie ihrer Konfrontationsobliegenheit nicht genügt hätten.

Unter diesem Gesichtspunkt fehle das Rechtsschutzbedürfnis insbesondere dann, wenn ein Antragsteller völlig untätig geblieben sei, obwohl er in der Lage gewesen wäre, die gerügte Rechtsverletzung durch eigenes Handeln rechtzeitig zu vermeiden. Zwar seien die Antragsteller im Organstreitverfahren nicht pauschal auf allgemeine politische Handlungsalternativen zu verweisen. Sie seien aber gehalten, Handlungen zu ergreifen, die normativ gerade dafür vorgesehen seien, ein Verfassungsrechtsverhältnis zu konkretisieren, zu gestalten und gegebenenfalls zu klären. Zu diesen vorrangigen Handlungsmöglichkeiten zählten insbesondere in der Geschäftsordnung vorgesehene Verfahren, die dem behaupteten Rechtsverstoß abhelfen könnten. So verlange das Bundesverfassungsgericht von Bundestagsabgeordneten, die sich gegen Ordnungsmaßnahmen wendeten, gegen diese Maßnahmen zunächst erfolglos das von der Geschäftsordnung des Bundestags vorgesehene Einspruchsverfahren durchzuführen.

Diesen Maßstäben seien die Antragsteller nicht gerecht geworden. Die Antragsteller seien zunächst gehalten gewesen, ein Verfahren nach § 101 GOLT anzustrengen und auf diesem Wege Abhilfe zu erlangen. Anlass für die Anträge der Antragsteller im Organstreitverfahren sei eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Geschäftsordnungsbestimmung. Für die Klärung solcher Meinungsverschiedenheiten sehe § 101 GOLT ein besonderes parlamentsinternes Verfahren vor, das Ausdruck der Parlamentsautonomie sei.

Ein Vorgehen nach § 101 GOLT habe den Antragstellern auch offen gestanden. Weder beschränke § 101 GOLT den Kreis der Antragsberechtigen, noch entspreche dies der parlamentarischen Praxis. Die Abgeordneten könnten das Präsidium selbst um eine Auslegung ersuchen oder das Verfahren alternativ über die Vertreter ihrer Fraktion im Hauptausschuss einleiten. Ebenso stehe es ihnen frei, in dem Fachausschuss, in dem die Auslegungsfrage auftauche, die Stellung eines Auslegungsersuchens an das Präsidium bzw. den Hauptausschuss zu beantragen. Auch wenn das Auslegungsverfahren nicht in jedem Fall Abhilfe garantiere, sei es grundsätzlich geeignet, das Organstreitverfahren zu vermeiden.

Dem Antragsteller zu 1. sei demgegenüber von vornherein nicht an einer parlamentsinternen Klärung der Frage gelegen gewesen, was mit Blick auf den Antrag zu 2. geradezu widersprüchlich erscheine. Der Antragsteller zu 1. habe in der Sitzung vom 16. Juni 2022 selbst erklärt, dass es sich um eine ungeklärte Rechtsfrage handele und diese Situation in verschiedenen Ausschüssen schon mehrfach aufgetreten sei. Statt dann aber eine Entscheidung nach § 101 GOLT herbeizuführen, habe er bereits zum damaligen Zeitpunkt angekündigt, die Frage vom Landesverfassungsgericht klären zu lassen.

Der Antrag zu 1. sei jedenfalls unbegründet. Ein Anspruch auf Durchführung eines Fachgesprächs oder einer mündlichen Anhörung ergebe sich weder aus der Geschäftsordnung noch aus der Verfassung.

§ 81 Abs. 7 Satz 3 GOLT schließe einen Anspruch auf Durchführung eines Fachgesprächs ausdrücklich aus. § 81 GOLT benenne zwei Formate der Einbeziehung von Sachverständigen und anderen Personen: die Anhörung nach Absatz 1 und das Fachgespräch nach Absatz 7. Beide Formate unterschieden sich im Grad der Formalisierung, wobei die Geschäftsordnung davon ausgehe, dass die formalisierte Form der Anhörung externen Sachverstand wirksamer einbeziehe als das informelle Fachgespräch. Daher ordne § 81 Abs. 7 Satz 2 GOLT an, dass das Format des Fachgesprächs bei Anhörungen, die auf Verlangen des Quorums nach § 81 Abs. 1 Satz 2 GOLT durchgeführt werden müssten, nur im Einvernehmen mit den Antragstellern beschlossen werden könne. Die Ausschussmehrheit solle also die förmliche Anhörung nicht zu einem informellen Fachgespräch herabstufen können. Umgekehrt schließe § 81 Abs. 7 Satz 3 GOLT einen Anspruch auf Durchführung eines Fachgesprächs aus und trage damit dem parlamentarischen Mehrheitsprinzip Rechnung. Gebe die Ausschussmehrheit dem Quorum nach § 81 Abs. 1 Satz 2 GOLT mehr als es verlangt habe, könne die Minderheit nicht auf ein „Weniger“ in Form eines Fachgesprächs bestehen.

Aus der Geschäftsordnung lasse sich auch kein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Anhörung herleiten. Die Geschäftsordnung sehe in § 81 Abs. 1 Satz 1 GOLT für die formelle Anhörung Schriftlichkeit oder Mündlichkeit vor. Anders als im Verhältnis zwischen Anhörung und Fachgespräch lasse sich der Geschäftsordnung insoweit kein Rangverhältnis entnehmen.

Es lasse sich auch nicht generell feststellen, dass die mündliche Anhörung stets die wirksamere Form der Einbeziehung von Sachverständigen und sonstigen Personen sei. Sie zeichne sich zwar dadurch aus, dass die Abgeordneten Fragen an die Sachverständigen richten könnten. Umgekehrt erweise sich die schriftliche Anhörung aber als zeitlich flexibler und ermögliche so die Einbeziehung des Sachverstands einer größeren Anzahl anzuhörender Personen. Welcher Modus der geeignetere sei, könne daher nur im Einzelfall entschieden werden. Hierfür spreche auch die Entstehungsgeschichte des § 81 Abs. 1 Satz 1 GOLT. Das Begriffspaar „mündlich oder schriftlich“ sei 2015 nämlich gerade aufgenommen worden, um die Anhörung zu flexibilisieren.

Dementsprechend entscheide der Ausschuss auch dann nach dem Mehrheitsprinzip über die Art der Durchführung der Anhörung, wenn er auf Verlangen des Quorums nach § 81 Abs. 1 Satz 2 GOLT verpflichtet sei, eine Anhörung durchzuführen. Bezugspunkt des Anspruchs nach Satz 2 sei Satz 1 der Vorschrift, in dem gerade beide Anhörungsmodi erwähnt seien. Lediglich das „Ob“ der Durchführung der Anhörung sei damit der Disposition der Mehrheit im Ausschuss entzogen, nicht aber das „Wie“.

Aus der Verfassung ergebe sich das behauptete Recht erst recht nicht. Ob und wie Sachverständige und andere Personen in die Ausschussberatungen einbezogen würden, sei allein vom Landtag gestützt auf seine Geschäftsordnungsautonomie (Art. 68 LV) zu entscheiden und nicht durch Abgeordneten- und Fraktionsrechte vorgezeichnet.

Dies zeige auch ein Vergleich mit den Geschäftsordnungen der anderen Bundesländer, die ein dem Fachgespräch vergleichbares Format zumeist überhaupt nicht, jedenfalls aber keinen Anspruch auf die Durchführung eines solchen vorsähen. Soweit allgemein eine Pflicht zur Durchführung einer Anhörung im Ausschuss normiert sei, sei in den Bundesländern jeweils ein höheres Quorum an Antragstellern erforderlich als in Brandenburg. Die einzige Ausnahme stelle Bayern dar, wo dafür aber die Zahl der minderheitlich verlangten Anhörungen auf zwei pro Jahr beschränkt sei. Keine der Geschäftsordnungen bestimme zudem, dass eine Anhörung im Ausschuss zwingend mündlich durchzuführen sei. Ein solches Erfordernis lasse sich auch nicht daraus ableiten, dass Anhörungen nach § 81 Abs. 3 Satz 1 GOLT grundsätzlich öffentlich stattfänden. Bei dieser Vorschrift gehe es lediglich darum, dass die Öffentlichkeit Zugang zu den Anhörungssitzungen haben solle. Nur die Geschäftsordnung des Thüringer Landtags verhalte sich überhaupt zur Art der Durchführung einer Anhörung, bestimme aber entgegen der Argumentationsrichtung der Antragsteller, dass das Quorum nur eine schriftliche Anhörung beantragen könne (§ 79 Abs. 1 Satz 1 GOLT TH). Entscheide mithin nach den Geschäftsordnungen aller deutschen Parlamente die Ausschussmehrheit über die Schriftlichkeit oder Mündlichkeit der Anhörung, erscheine es ausgeschlossen anzunehmen, dass die Verfassung des Landes Brandenburg unter Beschränkung der Geschäftsordnungsautonomie des Landtags eine abweichende Vorschrift zwingend verlange.

Der Antrag zu 2. sei ebenfalls unzulässig.

Die Antragsteller seien schon nicht antragsbefugt. Selbst wenn der Antragsgegner zu 1. gegen § 101 GOLT verstoßen haben sollte, lasse sich daraus keine Verletzung der Antragsteller in verfassungsmäßigen Rechten ableiten. Wenn die Vorschrift des § 101 GOLT überhaupt Rechtspositionen begründe, stünden diese ausschließlich dem Präsidium oder dem Hauptausschuss zu. Dass durch den angeblichen Verstoß gegen § 101 GOLT ihre Statusrechte aus Art. 56 Abs. 2 Satz 1 LV verletzt sein könnten, sei von den Antragstellern nicht ansatzweise plausibel vorgetragen worden. Aus denselben Gründen sei auch nicht ersichtlich, wie ein Verstoß gegen § 101 GOLT Rechte einer Fraktion oder eines Quorums beeinträchtigen könnte. Im Übrigen fehle es auch in diesem Zusammenhang an der Prozessführungsbefugnis der Antragsteller.

Den Antragstellern fehle zudem auch hinsichtlich des Antrags zu 2. das Rechtsschutzbedürfnis, da sie selbst auf eine Auslegungsentscheidung nach § 101 GOLT hätten hinwirken können. Der Antragsteller zu 1. habe im Übrigen selbst festgestellt, dass die Auslegung der Geschäftsordnung durch die Ausschussmehrheit „so sein möge“. Er habe den Antragsgegner zu 1. mithin gerade nicht damit konfrontiert, dass er ihn für die Auslegung für unzuständig halte, wozu die Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der Konfrontationsobliegenheit gehalten gewesen seien. Infolgedessen habe der Antragsgegner zu 1. keine Gelegenheit erhalten, ein Verfahren nach § 101 GOLT zu erwägen.

Auch der Antrag zu 2. sei jedenfalls unbegründet. Die Einhaltung der Geschäftsordnung sei kein tauglicher Prüfungsgegenstand im Organstreitverfahren. Im Übrigen müsse die Auslegung der Geschäftsordnung notwendig auch durch die Fachausschüsse erfolgen, da diese die Geschäftsordnung anwendeten. § 101 GOLT werde missverstanden, wenn man den Ausschüssen diese notwendige Auslegungszuständigkeit entziehen und ihnen damit die Anwendung der Geschäftsordnung unmöglich machen wollte.

Unzulässig sei schließlich auch der Antrag zu 3.

Es fehle dem Antrag, bei dem es sich der Sache nach um eine Normerlassklage handele, bereits an hinreichender Bestimmtheit. Welche Vorschriften der Antragsgegner zu 2. aus Sicht der Antragsteller in die Geschäftsordnung hätte aufnehmen sollen, gehe aus der Antragsschrift nicht hervor.

Ein gesetzgeberisches Unterlassen sei auch kein tauglicher Antragsgegenstand im Organstreitverfahren. Niemand habe einen justiziablen Anspruch auf den Erlass einer bestimmten Rechtsnorm. Dem Gesetzgeber verbleibe stets ein inhaltlicher Gestaltungsspielraum, der ihm durch die Verfassungsgerichtsbarkeit nicht genommen werden dürfe. Dies gelte erst recht im Organstreitverfahren und für ein Unterlassen des Landtags als Geschäftsordnungsgeber, der nach Art. 68 LV Autonomie genieße.

Zudem seien die Antragsteller auch hinsichtlich des Antrags zu 3. nicht antragsbefugt, da ein Anspruch auf Erlass einer konkreten Geschäftsordnungsbestimmung von vornherein ausgeschlossen sei. Dies gelte schon aufgrund der Breite an Ausgestaltungsmöglichkeiten einer solchen Regelung. Für die Fraktionen und das Quorum gelte nichts anderes, zumal die Antragsteller deren Rechte auch in diesem Zusammenhang nicht geltend machen könnten.

Auch für den Antrag zu 3. fehle den Antragstellern schließlich das Rechtsschutzbedürfnis, da weder die Antragsteller noch ihre Fraktion Bestrebungen unternommen hätten, die Geschäftsordnung in ihrem Sinne auslegen oder ändern zu lassen. Insbesondere sei kein Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung in den Landtag eingebracht worden.

Hielte man den Antrag zu 3. für zulässig, sei auch dieser jedenfalls unbegründet. Der Landtag sei aus den genannten Gründen nicht verpflichtet, § 81 GOLT anders bzw. so auszugestalten, dass einzelnen Abgeordneten, Fraktionen oder einem bestimmten Quorum ein Anspruch auf Durchführung eines Fachgesprächs oder eine mündliche Anhörung eingeräumt werde.

IV.

Die Landesregierung Brandenburg hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

B.

Die Anträge haben keinen Erfolg. Sie sind unzulässig.

Gemäß Art. 113 Nr. 1 LV, § 12 Nr. 1 VerfGGBbg entscheidet das Verfassungsgericht über die Auslegung der Landesverfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch diese Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtags oder der Landesregierung mit eigenen Rechten ausgestattet sind.

1. In Streit stehen hinsichtlich aller Anträge allein Rechte der Antragsteller.

Der kontradiktorisch ausgestaltete Organstreit dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen, nicht aber einer objektiven Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit (Urteil vom 23. Oktober 2020 ‌‑ VfGBbg 55/19 ‑,‌ Rn. 246, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de, m. w. N.). Daher werden der Prüfungsgegenstand und der Umfang der zu prüfenden Rechtsverletzung durch die Antragsteller bestimmt. Dies kommt auch in § 36 Abs. 1 und Abs. 2 VerfGGBbg zum Ausdruck, wonach die Verletzung von Rechten durch eine konkrete Maßnahme oder eine Unterlassung geltend zu machen und die Bestimmung, gegen die verstoßen worden sein soll, konkret zu bezeichnen ist.

Die Antragsteller machen nach dem insoweit klarstellenden Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 24. Mai 2023 nicht etwaige Rechte der Fraktion, der Fraktion im Ausschuss oder der qualifizierten Minderheit im Ausschuss im Wege der Prozessstandschaft geltend, sondern berufen sich auf die Verletzung ihrer aus Art. 56 LV folgenden eigenen Rechte (Mitwirkungs-, Stimm-, Frage- und Informationsrecht, Recht auf Beteiligung), die ihnen als Teil der Fraktion, als Fraktion im Ausschuss und als Teil der Minderheit zustehen. Auf die Frage, ob eine Prozessstandschaft insoweit zulässig wäre, kommt es daher nicht an (vgl. verneinend für die Gruppe: Urteil vom 22. Juli 2016 ‌‑ VfGBbg 70/15 ‑,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de, m. w. N. sowie zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 14. Januar 1986 ‌‑ 2 BvE 14/83 u. a. ‑,‌ BVerfGE 70, 324, 354, Rn. 121, juris).

2. Antragsteller und Antragsgegner sind gemäß Art. 113 Nr. 1 LV, § 12 Nr. 1, § 35 VerfGGBbg beteiligtenfähig.

Die Antragsteller sind „andere Beteiligte“ im Sinne der genannten Vorschriften, weil sie durch Art. 56 LV mit eigenen verfassungsmäßigen Rechten ausgestattet sind (vgl. Urteil vom 22. Juli 2016 ‌‑ VfGBbg 70/15 ‑ ,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

Der Antragsgegner zu 2. ist ein oberstes Landesorgan. Der Antragsgegner zu 1. ist als Ausschuss gemäß Art. 70 Abs. 3 LV durch die Verfassung und darüber hinaus durch die GOLT mit eigenen Rechten ausgestattet. Er verantwortet seine Entscheidungen selbst, weshalb er für die Anträge zu 1. und zu 2. auch der richtige Antragsgegner ist (vgl. für den Untersuchungsausschuss: Beschlüsse vom 20. Januar 2023 ‌‑ VfGBbg 67/21 ‑,‌ Rn. 37, und vom 19. Februar 2009 ‌‑ VfGBbg 44/08 ‑,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

3. Der Antrag zu 1. erweist sich aus mehreren Gründen als unzulässig.

a. Die Antragsteller haben zulässige Antragsgegenstände benannt.

Zum einen wenden sie sich gegen die Ablehnung der Durchführung eines Fachgesprächs durch den mehrheitlich vom Antragsgegner zu 1. in seiner Sitzung vom 16. Juni 2022 gefassten Beschluss. Zum anderen machen sie eine Rechtsverletzung durch die ebenfalls in der Sitzung vom 16. Juni 2022 durch den Antragsgegner zu 1. mehrheitlich getroffene Entscheidung, die Anhörung schriftlich vorzunehmen, geltend. Mit den beiden Beschlüssen haben sie zwei konkrete Maßnahmen im Sinne von § 36 Abs. 1 VerfGGBbg bezeichnet.

b. Im Hinblick auf den Beschluss zur Ablehnung des Fachgesprächs fehlt den Antragstellern bereits die Antragsbefugnis.

Nach § 36 Abs. 1 VerfGGBbg ist der Antrag im Organstreit nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend machen kann, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.

Die Antragsteller haben die Möglichkeit, dass durch den Beschluss, kein Fachgespräch durchzuführen, eigene aus der Verfassung zustehende Rechte verletzt worden sind, nicht aufgezeigt.

aa. Soweit sich die Antragsteller auf eine Verletzung von Fraktionsrechten berufen, die sie aus Art. 67 LV und Art. 55 Abs. 2 LV herleiten, sind sie nicht antragsbefugt. Insoweit machen sie keine eigenen Rechte geltend.

bb. Ebenso scheidet von vornherein eine Verletzung von Rechten der Antragsteller, die ihnen gemeinsam als „Fraktion im Ausschuss“ gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 2 LV i. V. m. Art. 70 Abs. 2 Satz 2 LV zustehen (Antrag zu 1. Buchst. b.), aus. Unabhängig davon, ob sich diese zum Untersuchungsausschuss entwickelte Rechtsfigur (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 ‌‑ 2 BvE 2/15 ‑,‌ BVerGE 143, 101, 126, Rn. 81 f., www.bverfg.de; Urteile vom 8. April 2002 ‌‑ 2 BvE 2/01 ‑,‌ BVerfGE 105, 197, 220, Rn. 94; www.bverfg.de, und vom 17. Juli 1984 ‌‑ 2 BvE 11/83 u. a. ‑,‌ BVerfGE 67, 100, 124, Rn. 83, juris) überhaupt auf andere Bereiche übertragen lässt, fehlt es jedenfalls an den erforderlichen Voraussetzungen. Da das Anhörungsrecht nach § 81 Abs. 1 Satz 2 GOLT nicht von einer Fraktion (im Ausschuss), sondern nur von einer der Größe nach bestimmten Minderheit beansprucht werden kann, könnte sich auch eine Fraktion (im Ausschuss) auf einen Verstoß gegen die Vorschrift lediglich dann berufen, wenn sie bereits für sich genommen das Quorum erfüllte. Das ist bei den Antragstellern gerade nicht der Fall.

cc. Die beiden Antragsteller stellen auch nicht die antragsberechtigte bzw. konkret antragstellende Minderheit im Ausschuss dar, so dass ihnen weder als einzelne Abgeordnete noch in ihrer Gesamtheit Rechte der Minderheit unmittelbar zustehen können (Antrag zu 1. Buchst. c.).

dd. Dass die Antragsteller durch die Ablehnung der Durchführung eines Fachgesprächs als Abgeordnete in ihren Rechten auf Beratung und Information gemäß Art. 56 Abs. 2 LV, insbesondere das Recht auf Selbstinformation gemäß Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 LV sowie das Rederecht gemäß Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 LV, verletzt sein könnten (Antrag zu 1. Buchst. a.), haben sie nicht dargelegt.

§ 20 Abs. 1 Satz 2 VerfGGBbg, wonach Anträge, die das Verfahren einleiten, zu begründen sind, beansprucht als allgemeine Verfahrensvorschrift auch im Organstreitverfahren Geltung. Gefordert ist dabei eine Begründung, welche die mögliche Verletzung der Rechte der Antragsteller aufzeigt und die dem Antragsgegner zugeordnete rechtserhebliche Maßnahme benennt. Mit der Begründung müssen neben einem substantiierten Vortrag des entscheidungserheblichen Sachverhalts die wesentlichen rechtlichen Erwägungen unter Berücksichtigung einschlägiger verfassungsrechtlicher Rechtsprechung dargelegt werden, um dem Gericht eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Begehren zu ermöglichen. Stehen, wie im Regelfall des Organstreitverfahrens, Rechtsfragen im Vordergrund, ist eine Auseinandersetzung mit diesen erforderlich. Der Antragsteller darf sich nicht auf den Gedanken des iura novit curia zurückziehen (st. Rspr., vgl. aus jüngerer Zeit Beschluss vom 21. April 2023 ‌‑ VfGBbg 30/22 ‑,‌ Rn. 51, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de, m. w. N.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lässt das Vorbringen der Antragsteller bereits die Möglichkeit einer Verfassungsrechtsverletzung nicht erkennen. Es fehlt an einem hinreichenden Vortrag dazu, dass sich aus der Verfassung ein Anspruch der Abgeordneten (allein oder mit anderen Abgeordneten zusammen als Minderheit) darauf ergeben kann, im Rahmen der Arbeit im Ausschuss die Durchführung eines Fachgesprächs zu verlangen. Ausdrücklich ist ein Recht auf Durchführung eines Fachgesprächs in der Verfassung nicht vorgesehen. Die Antragsteller haben zwar umfassend dazu ausgeführt, dass ihnen ein Recht auf Selbstinformation und Beratung zusteht. Weshalb aus diesem Recht aber ein Anspruch auf Informationsgewinnung im Ausschuss gerade in der Form eines Fachgesprächs folgen soll und nicht auch andere Formen der Sachverständigenanhörung ‑ wie z. B. die schriftliche oder mündliche Regelanhörung ‑ verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, legen sie nicht dar.

Die Antragsteller sehen die Rechtsverletzung selbst vielmehr in einer ‑ nach ihrer Auffassung ‑ fehlerhaften Anwendung der Regelungen der Geschäftsordnung und einer Beschneidung ihres Anspruchs aus § 81 Abs. 1 Satz 2 GOLT durch den Antragsgegner zu 1. Rechte, die sich auf Vorschriften einfachen Gesetzesrechts stützen, reichen für die verfassungsprozessuale Antragsbefugnis allein aber nicht aus. Beruft sich der Antragsteller auf eine geschäftsordnungsmäßige Bestimmung, muss die darauf gestützte Berechtigung vom verfassungsrechtlichen Status des Antragstellers umfasst sein (Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 63. EL Juni 2023, § 64 Rn. 61).

Es erscheint zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die in § 81 GOLT getroffenen Regelungen zur Anhörung im Ausschuss konkretisiertes Verfassungsrecht darstellen (a. A. BayVerfGH, Urteil vom 9. Mai 2016 ‌‑ Vf. 14‑VII‑14 u. a. ‑,‌ Rn. 114, juris), so dass deren Verletzung eine Verletzung von durch die Verfassung verbürgten Rechten der Abgeordneten bedeuten und eine Antragsbefugnis begründen könnte.

Öffentliche Anhörungen zu Gesetzentwürfen haben einerseits die Funktion, Informationen aus Verbänden, Wissenschaft und Verwaltung zu gewinnen, über die Einbeziehung externen Sachverstands zur Rationalität im Gesetzgebungsverfahren beizutragen und dem parlamentarischen Gesetzgeber Sachwissen als Voraussetzung rationaler staatlicher Aufgabenwahrnehmung zu vermitteln. Andererseits ermöglicht es die öffentliche Anhörung den Abgeordneten, ihre politischen Standpunkte im Gesetzgebungsverfahren deutlich zu machen und hierfür öffentliche Unterstützung zu gewinnen. Das Antragsrecht nach § 81 Abs. 1 Satz 2 GOLT besteht aber nicht nur im Interesse eines rationalen Gesetzgebungsverfahrens, sondern gleichermaßen im Interesse einer effektiven Teilhabe auch der antragsberechtigten Minderheit an den Beratungen (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 27. Oktober 2016 ‌‑ Vf. 134-I-15 ‑,‌ Rn. 48, juris; Heynckes, Das Ausschussverfahren nach der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, ZParl 2008, 459, 468; zum Zweck der politischen Profilierung vgl. auch Edinger, Zum Recht der Fraktion auf eine Anhörung im Ausschuss, ZParl 2017, 157). Art. 56 LV garantiert den Status der Gleichheit der Abgeordneten in einem formellen und umfassenden Sinn. Danach sind alle Abgeordneten berufen, gleichermaßen an der parlamentarischen Willensbildung mitzuwirken. Den Abgeordneten steht nicht nur das Recht zu, im Landtag abzustimmen, sondern auch das Recht zu beraten. Dies setzt eine hinreichende Information über den Beratungsgegenstand voraus. Die gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung umfasst daher das Recht der Abgeordneten, sich über den Beratungsgegenstand auf der Grundlage ausreichender Informationen eine eigene Meinung bilden und davon ausgehend an der Beratung und Beschlussfassung des Parlaments mitwirken zu können (Beschluss vom 19. Januar 2024 ‌‑ VfGBbg 18/23 EA ‑,‌ Rn. 48, 50, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de; vgl. auf Bundesebene: BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2023 ‌‑ 2 BvE 4/23 ‑,‌ Rn. 88 ff., und Urteil vom 24. Januar 2023 ‌‑ 2 BvF 2/18 ‑,‌ Rn. 92 ff., www.bverfg.de; auf Landesebene: HambVerfG, Urteil vom 6. Januar 2023 ‌‑ 2/22 ‑,‌ Rn. 30, juris). Die Abgeordneten haben gemäß Art. 56 Abs. 2 LV insbesondere das Recht, im Landtag und seinen Ausschüssen das Wort zu ergreifen, Fragen und Anträge zu stellen.

Die parlamentarischen Mitgliedschaftsrechte der Abgeordneten unterliegen aber der näheren Ausgestaltung durch Gesetz bzw. Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ermöglicht es, die Mitgliedschaftsrechte zu konkretisieren und einander so zuzuordnen, dass sie unter Berücksichtigung des besonderen Interesses an der Handlungsfähigkeit des Parlaments und des Prinzips der Beteiligung aller Abgeordneten im parlamentarischen Alltag wirksam werden können. Die Freiheit des Abgeordneten findet dabei ihre Grenze in den Rechten der anderen Abgeordneten, dem Recht des Landtags, sich eine Geschäftsordnung zu geben (Art. 68 LV) und dem Interesse an der Funktionsfähigkeit des Landtags (vgl. Urteil vom 22. Juli 2016 ‌‑ VfGBbg 70/15 ‑,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

Mit Blick auf die Sachverständigenanhörung gestaltet § 81 GOLT das danach bereits in der Verfassung angelegte Mitwirkungsrecht der Abgeordneten näher aus und macht seine Ausübung im Interesse der Arbeitsfähigkeit des Parlaments zugleich von dem Erreichen eines bestimmten Quorums abhängig.

Ob daraus folgt, dass jegliche Verletzung von § 81 GOLT auch gleichzeitig eine Verletzung der Abgeordnetenrechte darstellt, bedarf hier aber keiner Entscheidung, denn es ist schon nicht erkennbar, dass durch die Ablehnung des von den Antragstellern und dem Abgeordneten Dr. Zeschmann als antragsberechtigte Minderheit gestellten Antrags auf Durchführung eines Fachgesprächs eine Regelung des § 81 GOLT verletzt worden sein könnte. Die Regelung in § 81 Abs. 7 Satz 3 GOLT ist eindeutig. Danach hat die für die Anhörung antragsberechtigte Minderheit keinen Anspruch darauf, dass die Anhörung in Form eines Fachgespräches durchgeführt wird.

Soweit die Antragsteller vortragen, statt des beantragten Fachgesprächs hätte nicht die schriftliche Durchführung der Anhörung beschlossen werden dürfen, vermischen sie die Streitgegenstände. Der Antragsgegner hat ausweislich des Protokolls zwei Beschlüsse gefasst. Zum einen, ob ein Fachgespräch durchgeführt werde, und sodann den weiteren Beschluss, die Anhörung in schriftlicher Form durchzuführen.

c. Der Antrag zu 1. ist zudem insgesamt unzulässig, weil den Antragstellern das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Auch im Organstreit ist das Rechtsschutzbedürfnis Voraussetzung für die Sachentscheidung. Es ist allerdings nicht schon deshalb zu verneinen, weil eine Rechtsverletzung ‑ wie hier ‑ in der Vergangenheit liegt. Vielmehr kann ein objektives Klärungsinteresse fortbestehen, wenn die nicht nur theoretische Möglichkeit besteht, dass die aufgeworfenen Fragen zukünftig in vergleichbaren Fällen erneut in Streit stehen (vgl. Beschluss vom 20. Februar 2003 ‌‑ VfGBbg 112/02 -,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de, m. w. N.; BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 ‌‑ 2 BvE 4/20 u. a. ‑,‌ BVerfGE 162, 207, 226, Rn. 65, www.bverfg.de). Das erscheint nach dem Vorbringen der Antragsteller im vorliegenden Fall gegeben.

Den Antragstellern fehlt aber das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie ihrer sog. Konfrontationsobliegenheit nicht genügt haben. Das Organstreitverfahren ist eine kontradiktorische Streitigkeit. Es dient weder der Klärung abstrakter Rechtsfragen noch der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit des Handelns eines Organs. Mit dieser Ausgestaltung des Verfahrens geht eine diskursive Auseinandersetzung der Verfassungsorgane um ihre Kompetenzen einher. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht deshalb nur, wenn und solange über die Rechtsverletzung zwischen den Beteiligten Streit besteht. Dies setzt zumindest voraus, dass der Konflikt, um den es im Organstreit geht, zuvor für den Antragsgegner erkennbar geworden ist. Der Antragsteller ist deshalb gehalten, sich bereits im politischen Prozess mit der Verfassungsrechtslage zu befassen und beanspruchte Rechte einzufordern. Der Antragsgegner muss wissen, was von ihm verlangt wird, um die Rechtslage seinerseits zu prüfen und die Möglichkeit zu haben, dem Verlangen gegebenenfalls nachzukommen und so eine verfassungsgerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden (vgl. Beschlüsse vom 20. Januar 2023 ‌‑ VfGBbg 67/21 ‑,‌ Rn. 57, und vom 21. September 2019 ‌‑ VfGBbg 58/18 ‑,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de). Diese sog. Konfrontationsobliegenheit stellt für den Antragsteller keine unzumutbare Belastung dar. Sie ist vielmehr Konsequenz dessen, dass der Organstreit als kontradiktorisches Verfahren ausgestaltet ist, und geht nicht über das hinaus, was für den Umgang zwischen Verfassungsorganen in diesem Zusammenhang als selbstverständlich zu erwarten ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2017 ‌‑ 2 BvE 6/16 ‑,‌ BVerfGE 147, 31, 37 f., Rn. 17 ff., und vom 22. November 2011 ‌‑ 2 BvE 3/08 ‑,‌ BVerfGE 129, 356, 375, Rn. 43, www.bverfg.de; VerfGH NRW, Urteil vom 28. Januar 2020 ‌‑ 5/18 ‑,‌ Rn. 76, juris).

Welche Anforderungen im Einzelfall an die Erfüllung der Konfrontationsobliegenheit zu stellen sind, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern hängt von den konkreten Umständen ab. Es wäre ihrem Sinn und Zweck nach allerdings zu kurz gegriffen, einen bloßen Hinweis oder eine schlichte Rüge des Antragstellers stets als ausreichend zu erachten (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 1. April 2022 ‌‑ VGH O 20/21 ‑,‌ Rn. 112, juris). Ebenso erfüllt ein Antragsteller seine Konfrontationsobliegenheit nicht bereits dadurch, dass er dem Antragsgegner einer Vorwarnung gleichkommend den Gang zum Verfassungsgericht ankündigt. Dies allein erlaubt dem Antragsgegner kein Überdenken seiner Entscheidung auf Grundlage einer verfassungsrechtlichen Überprüfung. Die vom Antragsteller im Rahmen seiner Konfrontationsobliegenheit vorgebrachten Einwände müssen eine ernsthafte Auseinandersetzung über die Sach- und Rechtslage ermöglichen. Das setzt jedenfalls voraus, dass die angegriffene Maßnahme konkret bezeichnet und der erforderliche Verfassungsbezug hergestellt wird. Nur, wenn der Antragsgegner weiß, durch welches Verhalten er welche verfassungsmäßigen Rechte der Antragsteller verletzt haben soll, kann er eine Abhilfe ernsthaft prüfen und in Erwägung ziehen.

Dem sind die Antragsteller nicht gerecht geworden.

Dies gilt zunächst im Hinblick auf den Beschluss, die Sachverständigenanhörung in Schriftform durchzuführen, schon allein deshalb, weil die Antragsteller (selbst oder als Teil der antragsberechtigten Minderheit) keinen Antrag gestellt haben, die Anhörung der Sachverständigen mündlich durchzuführen. Ihr ursprünglicher Antrag war auf eine Anhörung von Sachverständigen in Form eines Fachgesprächs gerichtet. Weder haben die Antragsteller die mündliche Anhörung nach Ablehnung ihres Antrags auf Durchführung eines Fachgesprächs ausdrücklich beantragt noch ist ein entsprechender Antrag in dem Antrag auf Durchführung eines Fachgesprächs enthalten. Bei der mündlichen Regelanhörung handelt es sich im Vergleich zum Fachgespräch nicht um ein „Weniger“, sondern um ein anderes Verfahren, das ‑ wie auch die schriftliche Anhörung - strengeren formellen Anforderungen unterworfen ist. Die nicht weiter differenzierte Ankündigung in der Ausschusssitzung, „das“, „dies“ bzw. „die ungeklärte Rechtsfrage“ einer Klärung durch das Landesverfassungsgericht zuführen zu wollen, hilft insoweit ebenfalls nicht weiter, da auch ihr weder eine Differenzierung bezüglich der vom Antragsgegner zu 1. getroffenen Beschlüsse noch der Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Regelanhörung zu entnehmen ist.

Die Antragsteller waren im Hinblick auf beide beanstandete Beschlüsse vom 16. Juni 2022 zudem gehalten, gegenüber dem Antragsgegner zu 1. vor Einleitung des Organstreitverfahrens jedenfalls ansatzweise zu skizzieren, warum diese aus ihrer Sicht verfassungsrechtlichen ‑ und nicht lediglich geschäftsordnungsmäßigen ‑ Anforderungen nicht genügen. Sie haben sich ihm gegenüber weder auf das im Organstreitverfahren geltend gemachte verfassungsmäßige „Recht auf (Selbst‑)Information“ noch auf das zur Begründung ihrer Rechtsauffassung nunmehr angeführte Gutachten des Parlamentarischen Beratungsdiensts aus dem Jahr 2017 berufen. Ihr Begehren haben die Antragsteller in der Ausschusssitzung vielmehr ausschließlich auf die Vorschrift des § 81 Abs. 1 Satz 2 GOLT gestützt bzw. die Auslegung von § 81 GOLT als unzutreffend bezeichnet. Diese Ausführungen weisen schon den erforderlichen Verfassungsbezug nicht auf und boten dem Antragsgegner zu 1. deshalb auch keinen hinreichenden Anlass, seine Entscheidungen auf die Vereinbarkeit mit den im Organstreit geltend gemachten verfassungsmäßigen Rechten zu überprüfen. Die Antragsteller haben zudem nicht deutlich gemacht, die Auslegung und Anwendung welchen Absatzes der Vorschrift sie genau beanstanden. Auch insoweit fehlte es an einer hinreichenden Differenzierung zwischen der auf § 81 Abs. 7 Satz 3 GOLT gestützten Ablehnung eines Fachgesprächs einerseits und dem Beschluss, die durchzuführende Anhörung im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 GOLT schriftlich vorzunehmen, andererseits.

Mit Blick auf den gesamten Antrag zu 1. fehlt den Antragstellern zudem auch deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie es versäumt haben, vor Einleitung des Organstreitverfahrens auf eine Auslegungsentscheidung nach § 101 GOLT hinzuwirken.

Zwar lassen parlamentarisch-politische Handlungsmöglichkeiten das Rechtsschutzbedürfnis für das Organstreitverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig nicht entfallen, da sie dem Organstreit weder verfassungsrechtlich noch prozessual gleichwertig sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 ‌‑ 2 BvE 2/20 ‑, BVerfGE 160, 368, 379,‌ Rn. 33 ff. m. w. N., www.bverfg.de). Erst recht kann vom Antragsteller kein politisches Agieren in dem Sinne erwartet werden, dass er zunächst den Versuch unternehmen muss, im Landtag politische Mehrheiten für sein Ansinnen zu generieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. Juni 2015 ‌‑ 2 BvE 7/11 ‑,‌ BVerfGE 139, 194, 222, Rn. 100, www.bverfg.de). Sich dem anschließend, hat das Landesverfassungsgericht bereits entschieden, dass der Antragsteller eines Organstreitverfahrens nicht auf die vorherige Durchführung eines informellen, in der Geschäftsordnung des Landtags nicht vorgesehenen Moderationsverfahrens verwiesen werden kann (vgl. Urteil vom 6. September 2023 ‌‑ VfGBbg 78/21 ‑,‌ Rn. 88, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de). Von derartigen diffusen Handlungsmöglichkeiten sind aber diejenigen Handlungsoptionen abzugrenzen, die nicht politisch, sondern normativ vorgesehen sind, gerade um ein Verfassungsrechtsverhältnis erst zu konkretisieren, zu gestalten und gegebenenfalls zu klären. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht angenommen, dass ein Abgeordneter bei durch den Sitzungspräsidenten verhängten Ordnungsmaßnahmen zunächst das in der Geschäftsordnung des Bundestags vorgesehene Einspruchsverfahren durchführen muss, bevor er einen Organstreit einleiten kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2019 ‌‑ 2 BvE 2/18 ‑,‌ BVerfGE 152, 35, 47 ff., Rn. 31 ff., www.bverfg.de).

Auch Verfassungsgerichte anderer Länder haben sich dem teilweise angeschlossen (vgl. VerfGH RP, Beschlüsse vom 1. April 2022 ‌‑ VGH O 20/21 ‑,‌ Rn. 112, und vom 28. Januar 2021 ‌‑ VGH W 4/21 ‑, Rn. 9, juris; für das dortige Landesrecht offen lassend: VerfGH BW, Urteil vom 30. April 2021 ‌‑ 1 GR 82/20 ‑,‌ Rn. 77 ff.; VerfG MV, Urteil vom 29. Januar 2009 ‌‑ 5/08 ‑,‌ Rn. 31, juris). Unabhängig davon ging die landesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung bereits zuvor davon aus, dass politisch‑parlamentarische Handlungsoptionen nicht in jedem Fall durch einen verfassungsgerichtlichen Rechtsstreit ersetzt werden dürfen. Je nach Fallgestaltung könne der Einleitung eines Organstreitverfahrens vielmehr ein parlamentsinterner Klärungsprozess vorzuschalten sein (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 1. April 2022 ‌‑ VGH O 20/21 ‑,‌ Rn. 112, juris, der allerdings mit Blick auf die konkrete Möglichkeit, bei vermeintlich unrichtig oder unvollständig beantworteten parlamentarischen Anfragen einen Antrag auf Erteilung der Antwort in nicht öffentlicher oder vertraulicher Sitzung zu stellen, zu einem anderen Ergebnis kommt als der VerfGH NRW, Urteil vom 28. Januar 2020 ‌‑ 5/18 ‑,‌ Rn. 80, juris). Dies sei etwa dann zu erwägen, wenn der Antragsteller eine naheliegende politische Handlungsoption ungenutzt gelassen habe, durch die ein Fehler auf parlamentarischem Wege hätte ausgeräumt bzw. der zwischen den Beteiligten entstandene Verfassungsstreit vermieden werden können (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 28. Januar 2020 ‌‑ 5/18 ‑,‌ Rn. 79; VerfG MV, Beschluss vom 18. Dezember 2014 ‌‑ 5/14 ‑,‌ Rn. 38, juris).

In Anwendung dieser Maßstäbe ist von einem Antragsteller zu erwarten, dass er zunächst auf eine Auslegungsentscheidung nach § 101 GOLT hinwirkt, wenn und soweit er die im Organstreitverfahren gerügte Rechtsverletzung mit der fehlerhaften Auslegung einer Geschäftsordnungsbestimmung begründet.

Nach § 101 Satz 1 GOLT entscheidet über die Auslegung der Geschäftsordnung in Einzelfällen das Präsidium. Nach Satz 2 der Vorschrift wird die Auslegungsentscheidung vom Hauptausschuss getroffen, wenn sie über den Einzelfall hinausgeht. Zwar handelt es sich bei der Auslegungsentscheidung nach § 101 anders als bei dem Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen nach § 36 GOLT nicht um ein Rechtsbehelfsverfahren. § 101 GOLT sieht aber gerade für Situationen, in denen ‑ wie hier ‑ um die Auslegung der Geschäftsordnung des Landtags gestritten wird, ein spezielles Verfahren vor, um eine parlamentsweite Klärung herbeizuführen und einen zwischen zwei Beteiligten bestehenden Konflikt auf diese Weise verbindlich zu lösen. Damit hebt sich § 101 GOLT von allgemeinen politisch-parlamentarischen Handlungsmöglichkeiten ab.

Einer Auslegungsentscheidung des Präsidiums und insbesondere des Hauptausschusses kommt zudem gerade in Fällen, in denen die Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung durch die Fachausschüsse in Rede steht, eine Vereinheitlichungs- und Kontrollfunktion zu, die nicht zuletzt Ausdruck der Geschäftsordnungsautonomie des Landtags ist. Auch das Landesverfassungsgericht hat diese Geschäftsordnungsautonomie zu beachten. Mit der Bedeutung des Landtags als Volksvertretung und allein unmittelbar demokratisch legitimiertes Verfassungsorgan wäre es nicht vereinbar, wenn andere Organe die innere Organisation des Parlaments bestimmen könnten. Nicht nur der Erlass, sondern auch die Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung sind dementsprechend regelmäßig Sache des Landtags selbst. Auch eine etwaige verfassungsgerichtliche Überprüfung einer Geschäftsordnungsbestimmung knüpft zunächst an die Auslegung der Regelung an, die sie durch den Landtag erfahren hat (vgl. Urteil vom 6. September 2023 ‌‑ VfGBbg 78/21 ‑,‌ Rn. 103, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de). Das bleibt im verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht ohne Folgen und wirkt sich insbesondere dann aus, wenn mehrere verfassungskonforme Auslegungen einer Geschäftsordnungsregelung in Betracht kommen. Hält sich eine Geschäftsordnungsregelung in der vom Landtag vorgenommenen Auslegung in diesem Fall im Rahmen der Verfassung, kommt eine Korrektur dieser Entscheidung im Wege einer anderweitigen Auslegung durch das Verfassungsgericht nicht in Betracht. Dies gilt selbst dann, wenn das Gericht ein anderes Ergebnis für ebenso möglich oder gar politisch für vorzugswürdig hielte (vgl. Urteil vom 6. September 2023 ‌‑ VfGBbg 78/21 ‑,‌ Rn. 121, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

Nicht zuletzt angesichts dessen erweist es sich als geboten, dass sich der Landtag zunächst selbst mit der zwischen zwei Beteiligten in Streit stehenden Auslegung seiner Geschäftsordnungsbestimmung befasst, bevor sich das Landesverfassungsgericht hierzu verhält. Im vorliegenden Fall hätte zu solch einem Vorgehen zudem umso mehr Anlass bestanden, weil sich die Antragsteller jedenfalls für den ‑ wohl der Sache nach hilfsweise gemeinten ‑ Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Regelanhörung auf eine Einschätzung des Parlamentarischen Beratungsdiensts berufen können, die ihre Auffassung stützt (vgl. andeutungsweise Lechleitner, M. & Platter, J., Durchführung von Fachgesprächen in Ausschüssen des Landtages: Parlamentspraxis und Rechtslage in Brandenburg, Geschäftsordnungsregelungen anderer Parlamente und Regelungsvorschläge, S. 11). Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass eine Auslegungsentscheidung nach § 101 GOLT zu Gunsten der Antragsteller ausgegangen und das vorliegende Verfahren damit vermieden worden wäre. In einer solchen Konstellation ist auf Seiten der Antragsteller kein triftiger Grund erkennbar (vgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1984 ‌‑ 2 BvE 13/83 ‑,‌ BVerfGE 68, 1, 77, Rn. 116, juris; Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 12. Auflage 2021, Rn. 94b), das Einholen der zur Dissensbewältigung in der Geschäftsordnung vorgesehenen Auslegungsentscheidung nach § 101 GOLT durch verfassungsgerichtliche Schritte zu ersetzen.

Dass § 101 GOLT keine Vorgaben im Hinblick auf mögliche Antragsteller und durchzuführende Verfahrensschritte enthält, steht dem hier gefundenen Ergebnis jedenfalls vor dem Hintergrund der von den Antragsgegnern dargestellten parlamentarischen Praxis nicht entgegen. Allerdings kann von den Antragstellern lediglich erwartet werden, auf die Herbeiführung einer Auslegungsentscheidung nach § 101 GOLT im Rahmen der ihnen selbst zustehenden Möglichkeiten hinzuwirken. Nicht zu verlangen ist dagegen der Versuch, durch politisches Agieren Mehrheiten für das mit dem Organstreit verfolgte Anliegen zu gewinnen. Danach steht der Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses für den Antrag zu 1. nicht entgegen, dass die Antragsteller nicht versucht haben, im Fachausschuss eine Mehrheitsentscheidung zur Einholung einer Auslegungsentscheidung nach § 101 GOLT herbeizuführen. Die Antragsgegner haben aber unwidersprochen vorgetragen, dass die Abgeordneten das Präsidium auch ohne entsprechende Beschlussfassung im Ausschuss um eine Auslegung im Einzelfall ersuchen bzw. das Auslegungsverfahren über die Vertreter ihrer Fraktionen im Hauptausschuss einleiten können. In der Vergangenheit sei eine Auslegungsfrage auch schon an die Präsidentin des Antragsgegners zu 2. gerichtet und über diese dem Hauptausschuss zugeleitet worden. Jedenfalls eine dieser Möglichkeiten hätten die Antragsteller danach ergreifen können und müssen, was sie indes offenbar in dem Bestreben, unmittelbar eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, nicht getan haben.

Soweit die Antragsteller die Auffassung vertreten, § 101 GOLT sei deshalb nicht vorrangig, weil es im vorliegenden Verfahren nicht um parlamentsintern zu klärende Geschäftsordnungsfragen, sondern um die Verletzung verfassungsmäßiger Rechte gehe, über die nur das Verfassungsgericht, nicht aber der Antragsgegner zu 2. befinden könne, verfängt dies nicht. Diese Argumentation lässt unberücksichtigt, dass die Antragsteller die im Organstreitverfahren geltend gemachte Rechtsverletzung gerade aus der seitens des Antragsgegners zu 1. vorgenommenen Auslegung und Anwendung des § 81 GOLT ableiten. Sie stützen ihren Antrag eben nicht auf die Verfassungswidrigkeit des § 81 GOLT selbst, den sie in der von ihnen bevorzugten Auslegung durchaus für verfassungskonform halten. In dieser Konstellation kann § 101 GOLT Abhilfe schaffen. Zwar kommt es im Rahmen der dort vorgesehenen Auslegungsentscheidung nicht unbedingt auf die im Organstreit aufgeworfene Frage an, ob eine bestimmte Auslegung des § 81 GOLT zur Sicherstellung der verfassungsmäßigen Rechte der Antragsteller zwingend geboten ist; Präsidium und Hauptausschuss können vielmehr auch aus anderen Gründen zu einer bestimmten Auslegungsentscheidung kommen. Dies ändert aber nichts daran, dass die im Organstreitverfahren geltend gemachte Rechtsverletzung vermieden wird, wenn die Auslegungsentscheidung nach § 101 GOLT‑ aus welchen Gründen auch immer ‑ im Sinne der Antragsteller ausgeht. Vor diesem Hintergrund kann dem § 101 GOLT die Eignung zur Klärung des dem verfassungsgerichtlichen Verfahren zugrundeliegenden Konflikts nicht von vornherein abgesprochen werden.

Dem gefundenen Ergebnis steht schließlich auch nicht entgegen, dass das Gericht in einem Eilverfahren (Beschluss vom 25. Februar 2020 ‌‑ VfGBbg 1/20 EA ‑,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de) entschieden hat, der Eilrechtsschutz vor dem Verfassungsgericht sei nicht subsidiär gegenüber der Möglichkeit der Anrufung des Präsidiums, über die Auslegung der Geschäftsordnung auch im Eilverfahren zu entscheiden (§ 101, § 103 GOLT). Die damalige Entscheidung beruhte ersichtlich auf der Annahme, dass auch eine Auslegungsentscheidung nach § 101 GOLT die mit dem Eilantrag angegriffene Maßnahme nicht zu beseitigen vermocht hätte und deshalb für die dortigen Antragsteller keine dem Eilverfahren gleichzusetzende Rechtsschutzmöglichkeit bot. Auf ein Hauptsacheverfahren, in dem ‑ wie hier ‑ eine bereits abgeschlossene Rechtsverletzung zur Vermeidung zukünftiger Beeinträchtigungen nachträglich festgestellt werden soll, lassen sich diese Erwägungen nicht übertragen.

d. Einer Entscheidung der weiteren Frage, ob die Abgeordneten jeder für sich oder ‑ korrespondierend zur Antragsberechtigung nach § 81 Abs. 1 Satz 2 GOLT - nur in der Gemeinschaft der antragsberechtigten Minderheit berechtigt wären, etwaige Verstöße gegen die Geschäftsordnung in Bezug auf die Minderheitenrechte aus § 81 GOLT, die das in der Verfassung angelegte Mitwirkungsrecht der Abgeordneten näher ausgestalten, geltend zu machen, bedurfte es nach alledem nicht.

4. Der Antrag zu 2. ist ebenfalls unzulässig. Insoweit fehlt es an der Antragsbefugnis und am Rechtsschutzbedürfnis.

a. Die Möglichkeit einer Verfassungsrechtsverletzung im Sinne von § 36 Abs. 1 VerfGGBbg durch das gerügte Unterlassen ist nicht dargelegt.

Wie bereits ausgeführt ist ein Verstoß gegen Rechte aus der GOLT im Organstreitverfahren nur dann rügefähig, wenn diese sich auf ein entsprechendes Verfassungsgebot zurückführen lassen.

Insoweit haben die Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass aufgrund des Vorbringens der Antragsteller nicht ersichtlich ist, warum ein etwaiger Verstoß des Antragsgegners zu 1. gegen § 100 oder § 101 GOLT Rechte der Antragsteller aus Art. 56 LV verletzt haben könnte. Die Antragsteller haben nicht einmal im Ansatz dargelegt, dass die genannten Regelungen der Geschäftsordnung Statusrechte der Abgeordneten konkretisieren könnten. Selbst wenn man den Vortrag der Antragsteller dahingehend verstünde, dass die Verletzung von Verfahrensvorschriften der GOLT im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs der Antragsteller auf ein Fachgespräch oder eine mündliche Regelanhörung aus Art. 56 LV i. V. m. § 81 GOLT mittelbar zu einer Verfassungsrechtsverletzung führen könnte, führte dies nicht zum Erfolg. Das Bestehen bzw. die Verletzung eines solchen Anspruchs haben die Antragsteller schon nicht in zulässiger Weise geltend gemacht (s. o.).

b. Auch hinsichtlich des Antrags zu 2. sind die Antragsteller ihrer Konfrontationsobliegenheit nicht nachgekommen, so dass es am Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag im Organstreitverfahren fehlt.

Dies gilt ungeachtet dessen, ob die Antragsteller eine Rechtsverletzung in dem Unterlassen des Antragsgegners zu 1. erblicken, eine Auslegungsentscheidung nach § 101 GOLT zu erwirken, oder ob es ihnen um die Feststellung geht, dass die Auslegung des § 81 GOLT durch den Antragsgegner zu 1. sie deshalb in ihren Rechten verletzt hat, weil er selbst zu einer solchen Entscheidung wegen § 100 und § 101 GOLT nicht befugt war. In beiden Fällen haben es die Antragsteller versäumt, den Antragsgegner zu 1. mit ihren entsprechenden Bedenken zu konfrontieren. Zwar haben die Antragsteller der seitens des Antragsgegners zu 1. vorgenommenen Auslegung in der Ausschusssitzung vom 16. Juni 2022 inhaltlich widersprochen. Dass sie ihn erst gar nicht für befugt hielten, eine Auslegung eigenständig vorzunehmen, haben sie ausweislich der eingereichten Unterlagen vor Einleitung des Organstreitverfahrens aber zu keinem Zeitpunkt kundgetan. Hierzu hätte bereits in der Ausschusssitzung hinreichend Gelegenheit und Anlass bestanden, so beispielsweise, nachdem der Ausschussvorsitzende die Sitzung zur Klärung des geschäftsordnungsmäßigen Vorgehens unterbrochen hatte. Zu Recht weisen zudem die Antragsgegner darauf hin, dass die in der Ausschusssitzung getroffene Aussage des Antragstellers zu 1., die Auslegung der Ausschussmehrheit möge „so sein“, bei allem inhaltlichen Dissens auf eine Akzeptanz jedenfalls der Auslegungszuständigkeit des Antragsgegners zu 1. hindeutete. Dieser hatte danach keinerlei Veranlassung, an seiner Zuständigkeit zu zweifeln bzw. sie einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Soweit die Antragsteller im Übrigen die Auffassung vertreten, der Antragsgegner zu 1. hätte die Einleitung eines Verfahrens nach § 101 GOLT erwägen müssen, haben sie ihn hiermit ebenfalls nicht konfrontiert. Anders als die Einschaltung des Parlamentarischen Beratungsdiensts ist die Einholung einer Auslegungsentscheidung nach § 101 GOLT in der Ausschusssitzung weder von den Antragstellern noch von anderer Seite beantragt oder auch nur angeregt worden. Dies entsprach ersichtlich auch nicht dem Interesse der Antragsteller, die mit ihrem Verweis auf die beabsichtigte Einschaltung des Verfassungsgerichts sowohl vor als auch unmittelbar nach der angegriffenen Beschlussfassung deutlich gemacht haben, dass ihnen an einer parlamentsinternen Klärung der Frage überhaupt nicht gelegen war.

5. Der Antrag zu 3. ist ebenfalls unzulässig.

a. Auch mit Blick auf den Antrag zu 3. haben die Antragsteller die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Rechte aus Art. 56 LV durch eine Maßnahme oder eine Unterlassung nicht aufgezeigt (§ 36 Abs. 1 VerfGGBbg).

Die Antragsteller fühlen sich durch den Antragsgegner zu 2. in ihren Rechten verletzt, weil dieser es unterlassen habe, in § 81 GOLT hinreichend klar bestimmte Vorschriften zum Schutz der qualifizierten Minderheit in den Ausschüssen und zur Sicherung der Rechte der Abgeordneten auf Information und Beratung gemäß Art. 56 Abs. 2 LV hinsichtlich der verlangten Form eines Fachgesprächs zu erlassen.

Das damit gerügte Unterlassen einer Maßnahme ist nur dann rechtserheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsgegner zur Vornahme dieser Maßnahme von Verfassungs wegen verpflichtet ist. Dass das mit Blick auf den mit dem Antrag zu 3. geltend gemachten Regelungsanspruch der Fall sein könnte, haben die Antragsteller - ungeachtet der Frage der hinreichenden Bestimmtheit ihres Antrags zu 3. - nicht aufgezeigt. Zwar ist es Aufgabe des Antragsgegners zu 2., sich durch die Geschäftsordnung nach Art. 68 LV zu organisieren. Er kann dabei auch Pflichten, die er von Verfassungs wegen einzuhalten hat, deklaratorisch in eine Geschäftsordnungsbestimmung aufnehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 1997 ‌‑ 2 BvE 4/95 ‑,‌ BVerfGE 96, 264, 277 f., Rn. 56, www.bverfg.de). Weshalb eine einklagbare Verpflichtung des Antragsgegners zu 2. zur Regelung eines Anspruchs auf ein Fachgespräch bestehen sollte, ist aufgrund des Vorbringens der Antragsteller aber nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt, ergeben sich das Fachgespräch und ein Recht der Minderheit oder eines einzelnen Abgeordneten auf Durchführung eines solchen nicht ausdrücklich aus der Verfassung. Weshalb dennoch eine Pflicht des Antragsgegners zu 2. bestehen sollte, hierzu überhaupt eine Regelung zu erlassen, wird nicht dargelegt. Hinzu kommt, dass die Antragsteller selbst den derzeitigen § 81 GOLT ausweislich ihrer Antragsbegründung einer verfassungskonformen Auslegung für zugänglich halten. Unter dieser Prämisse besteht dann aber gerade kein zwingender Anlass für eine Neuregelung. Auch vor diesem Hintergrund hätte es näherer Ausführungen zur Darlegung einer Rechtsverletzung bedurft.

b. Zudem fehlt den Antragstellern für den Antrag zu 3. das Rechtsschutzbedürfnis. Sie haben nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragsgegner weder als Abgeordnete noch über ihre Fraktion vor Einleitung des Organstreitverfahrens Bestrebungen unternommen, § 81 GOLT in dem beanspruchten Sinne ändern zu lassen. Aus der Antragsschrift ergibt sich nicht einmal, dass sie den Antragsgegner zu 2. über ihre Bedenken hinsichtlich der aktuellen Fassung des § 81 GOLT informiert hätten. Der Antragsgegner zu 2. hatte daher keine Veranlassung, die Verfassungsrechtslage vor Einleitung des Organstreitverfahrens zu prüfen und gegebenenfalls eine Neufassung des § 81 GOLT zu erwägen.

C.

Notwendige Auslagen sind nicht zu erstatten. Besondere Billigkeitsgründe im Sinne von § 32 Abs. 7 Satz 2 VerfGGBbg, die eine angesichts der Kostenfreiheit des Verfahrens und des fehlenden Anwaltszwangs nur ausnahmsweise in Betracht kommende Auslagenerstattung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.

D.

Das Verfassungsgericht hat einstimmig eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich gehalten, § 22 Abs. 1 VerfGGBbg.

E.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

Möller

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Dr. Koch

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Sokoll

Dr. Strauß