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VerfGBbg, Beschluss vom 12. Mai 2023 - VfGBbg 39/22 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 1
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46

Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Recht auf Rechtsschutzgleichheit
- Prozesskostenhilfe
- Begründungsanforderungen nicht erfüllt
- Frist für Begründung der Verfassungsbeschwerde
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 12. Mai 2023 - VfGBbg 39/22 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 39/22




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 39/22

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

K.,

Beschwerdeführerin,

wegen

Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. September 2022 ‌‑ OVG 5 M 48/21 ‑;‌ Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 8. September 2021 in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 12. November 2021 ‌‑ VG 13 K 4223/17

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 12. Mai 2023

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Dr. Strauß, Dresen, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Müller, Richter und Sokoll

beschlossen: 

            Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.


 

Gründe:

A.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen verwaltungsgerichtliche Beschlüsse, mit denen ihr die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein von ihr beabsichtigtes Klageverfahren verwehrt worden ist.

I.

Die Beschwerdeführerin studierte in der Zeit vom 1. April 2006 bis zum 31. März 2017 die Fächer Philosophie und Soziologie im Magisterstudiengang an der Universität Potsdam.

Beide Magisterfächer wurden im Zuge des sog. „Bologna-Prozesses“ durch die damalige Präsidentin der Universität mit Ablauf des Sommersemesters 2007 aufgehoben. Für die aufgehobenen Studiengänge wurde eine allgemeine Übergangsfrist zur Beendigung des Studiums bis zum Ablauf des vierten Semesters über der Regelstudienzeit bezogen auf die letzte Immatrikulationskohorte eingeräumt. Das Magisterstudium der Philosophie wäre ‑ jedenfalls ausweislich der in der Amtlichen Bekanntmachung Nr. 8/2007 der Universität Potsdam vom 25. Oktober 2007 (S. 438 f.) veröffentlichten Fristen ‑ bis zum 31. März 2013 abzuschließen gewesen.

Nachdem die Beschwerdeführerin ihr Studium bis zu diesem Zeitpunkt nicht beendet hatte, wurde ihr eine individuelle Verlängerung ihres Prüfungsanspruchs nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 der Ordnung für die Einstellung und Aufhebung von Studiengängen an der Universität Potsdam vom 28. September 2011 (vgl. Amtliche Bekanntmachung der Universität Potsdam Nr. 20/2011, S. 855, im Folgenden: Einstellungs- und Aufhebungsordnung 2011) um insgesamt weitere acht Semester bis zum 31. März 2017 gewährt. Auch bis zum Ablauf dieser Frist legte die Beschwerdeführerin weder eine Magisterarbeit vor noch eine Abschlussprüfung ab.

Noch am 30. März 2017 hatte die Beschwerdeführerin die Zulassung zur Magisterprüfung im Prüfungszeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. Oktober 2017 beantragt und die Universität unter dem 31. März 2017 einen entsprechenden „Zulassungsbescheid“ ausgestellt. Auch ihre Magisterarbeit hatte die Beschwerdeführerin am 31. März 2017 noch angemeldet. Die Themenvergabe war am selben Tag erfolgt. Als Abgabetermin wurde in dem entsprechenden Formular der 31. März 2017 genannt.

Mit Bescheid vom 20. April 2017 teilte die Universität der Beschwerdeführerin mit, sie habe die Frist für die Abgabe ihrer Magisterarbeit am 31. März 2017 schuldhaft versäumt, weshalb die Magisterarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet werde. Das Magisterstudium gelte damit als endgültig nicht bestanden. Eine Wiederholung sei ausgeschlossen, weil der Magisterstudiengang zum 31. März 2013 eingestellt worden sei und eine weitere Verlängerung der Prüfungsmöglichkeit nicht erfolgen könne. Unter dem 22. Mai 2017 legte die Beschwerdeführerin hiergegen Widerspruch ein, der bis zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht beschieden wurde.

Mit Bescheid vom 21. April 2017 exmatrikulierte die Universität Potsdam die Beschwerdeführerin mit Wirkung zum 31. März 2017 wegen des Verlusts des Prüfungsanspruchs in dem von ihr gewählten Studiengang.

Der gegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch der Beschwerdeführerin, mit dem sie eine Verlängerung ihres Prüfungsanspruchs um zwei weitere Semester aufgrund einer Tätigkeit für den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) begehrte, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2017 zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin sei zu exmatrikulieren, weil sie ihren Prüfungsanspruch wegen der Aufhebung des Studiengangs verloren habe. Die im Sinne des Vertrauensschutzes geschaffenen Übergangsregelungen, die eine allgemeine Verlängerung der Prüfungsmöglichkeit bis zum 31. März 2013 und weitere, individuell zu gewährende Verlängerungsmöglichkeiten von insgesamt acht Semestern vorsähen, habe die Beschwerdeführerin erschöpft. Eine Verlängerung des Prüfungsanspruchs der Beschwerdeführerin um zwei weitere Semester nach Art. 3 Abs. 4 Grundordnung der Universität Potsdam komme nicht in Betracht, da die von ihr ausgeübte Tätigkeit für den AStA lediglich die inhaltliche Vorbereitung und Durchführung eines Workshops für Tontechnik umfasst habe und keine Amtsausübung im Sinne dieser Regelung darstelle.

In erster Linie hiergegen wendete sich die Beschwerdeführerin mit ihrer am 25. Juli 2017 beim Verwaltungsgericht Potsdam erhobenen Klage (VG 13 K 4223/17), die sie unter die Bedingung stellte, dass ihr für das Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt werde.

Parallel dazu beantragte die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht Potsdam (VG 13 L 283/19) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein von ihr beabsichtigtes einstweiliges Rechtsschutzverfahren. In diesem Verfahren lehnte das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 23. März 2020 in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 27. April 2020 ab. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2020 (OVG 5 M 13/20) wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die dagegen erhobene Beschwerde zurück.

Mit Beschluss vom 8. September 2021 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihr beabsichtigte Klage mit der Begründung ab, die Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i. V. m. § 114, § 121 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Beschwerdeführerin sei zu exmatrikulieren gewesen, weil sie ihren Prüfungsanspruch nach § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 Brandenburgisches Hochschulgesetz vom 28. April 2014 verloren habe, nachdem der von ihr gewählte Studiengang wirksam aufgehoben worden sei und sie die vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeiten von insgesamt acht Semestern ausgeschöpft habe. Eine Verlängerung um weitere zwei Semester nach Art. 3 Abs. 4 der Grundordnung stehe der Antragstellerin auch mit Blick auf ihre Tätigkeit beim AStA nicht zu. Die Beschwerdeführerin sei kein gewähltes Mitglied dieses Selbstverwaltungsorgans gewesen. Die Feststellung im Schreiben der Universität vom 20. April 2017 sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Prüfungsanspruch der Beschwerdeführerin sei erloschen. Somit habe sie keinen Anspruch auf erneute Zulassung zur Magisterprüfung. Auch im Übrigen verspreche die beabsichtigte Klage keinen Erfolg.

Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss ein und stellte zudem einen Tatbestandsberichtigungsantrag beim Verwaltungsgericht Potsdam.

Mit Beschluss vom 12. November 2021 berichtigte das Verwaltungsgericht den Beschluss vom 8. September 2021 dahingehend, dass das Ende der für die Beendigung des Studiums eingeräumten Übergangsfrist im Magisterstudium mit dem Fach Philosophie nicht ‑ wie auf Seite 3 des Beschlusses vom 8. September 2021 angenommen ‑ der 31. März 2013, sondern der 31. März 2012 gewesen sei. Aus der Anlage zum Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 8. Oktober 2007, mit dem die Aufhebung des Studiengangs genehmigt worden sei, ergebe sich, dass die Frist zur Beendigung des Magisterstudiengangs Philosophie bereits zum 31. März 2012 geendet habe. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen beantragt hatte, dass der in dem Beschluss enthaltene Satz „Die Antragstellerin nahm die in Betracht kommenden Verlängerungsmöglichkeiten des Prüfungsanspruchs vollständig in Anspruch“ dahingehend geändert werde, dass sie die Verlängerung (nur) „bis auf die Verlängerung um bis zu 2 Semester wegen eines Amt[es] in der studentischen Selbstverwaltung (…)“ in Anspruch genommen hatte, lehnte das Verwaltungsgericht den Berichtigungsantrag ab. Die Frage der weiteren Verlängerungsmöglichkeit wegen einer Tätigkeit beim AStA sei in der rechtlichen Bewertung berücksichtigt worden und bedürfe daher keiner Korrektur im Tatbestand. Auch die weitergehend beantragte Berichtigung, wonach die Verlängerung um zwei weitere Semester nicht gemäß Art. 3 Abs. 4 der Grundordnung, sondern aufgrund „Allgemeinverfügungen vom 13. Mai 2013“ nicht gewährt worden sei, scheide aus. Hierbei handele es sich um eine rechtliche Wertung durch das Gericht, die nicht mit einer Tatbestandsberichtigung korrigiert werden könne.

Mit Beschluss vom 23. September 2022 (OVG 5 M 48/21) wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zurück. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die angekündigten Klageanträge böten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, sei nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Exmatrikulation der Beschwerdeführerin rechtmäßig sei und ein erneuter Anspruch auf Zulassung zur Magisterarbeit nicht bestehe, da der Studiengang der Beschwerdeführerin aufgehoben worden sei und sie damit ihren Prüfungsanspruch verloren habe. Im Übrigen verwies der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses sowie auf seine Ausführungen in dem der Beschwerdeführerin bekannten Beschluss vom 9. Dezember 2020 (OVG 5 M 13/20). Für eine auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Zwischenprüfungszeugnisses und von Leistungserfassungsprozessen im Fach Soziologie gerichtete Klage fehle es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis.

II.

Mit ihrer per Telefax zwischen 23.52 Uhr am 30. November 2022 und 00.01 Uhr am Folgetag eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin zunächst eine Verletzung ihres Rechts auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 Verfassung des Landes Brandenburg, LV) sowie einen Verstoß gegen die Garantie effektiven Rechtsschutzes durch die angegriffenen Beschlüsse.

Die Verfassungsbeschwerde sei fristgemäß erhoben. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 23. September 2022 sei am 27. September 2022 zur Post gegeben worden und gelte am dritten Tag danach als bekannt gegeben.

Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet. Nach der zu Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbiete es die Rechtsweggarantie des Art. 6 Abs. 1 LV, ein in der Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel durch überzogene Verfahrensanforderungen ineffektiv zu machen und für den Betroffenen „leer laufen“ zu lassen.

Zudem gebiete Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV, die Vorschrift des § 114 ZPO so auszulegen, dass einer unbemittelten Partei die Rechtsverfolgung im Vergleich zu einer bemittelten Partei nicht unverhältnismäßig erschwert werde. Die Prüfung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs dürfe nicht in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert werden. Es sei nicht Zweck des Prozesskostenhilfeverfahrens über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden. Außerdem dürfe die Pflicht zum substantiierten Sachvortrag im Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht überspannt werden. Dem sei das Oberverwaltungsgericht nicht gerecht geworden. Es habe schwierige Sachverhaltsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt, so z. B. die Frage, ob die Prüfungsmöglichkeit in dem betroffenen Studiengang zum 31. März 2012 oder zum 31. März 2013 geendet habe und wie viele Semester an Verlängerungsmöglichkeiten ihr zur Verfügung gestanden hätten.

Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2023 trägt die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde ergänzend wie folgt vor: Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und das Verwaltungsgericht Potsdam legten in ihren Beschlüssen unterschiedliche Sachverhalte zugrunde. So gehe das Oberverwaltungsgericht angesichts seines Verweises auf den Beschluss vom 9. September 2020 (OVG 5 M 13/20) davon aus, dass der Studiengang zum 31. März 2017 ausgelaufen sei, während das Verwaltungsgericht in seinem Berichtigungsbeschluss von einer letzten Prüfungsmöglichkeit bis zum 31. März 2016 und von Verlängerungsmöglichkeiten von zehn anstatt von acht Semestern ausgehe. Diese schwierigen und streitigen Sachverhaltsfragen habe das Oberverwaltungsgericht nicht bereits im Prozesskostenhilfeverfahren entscheiden dürfen. Eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren sei nur in begrenztem Rahmen, nämlich dann zulässig, wenn konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehe. In ihrem Fall bestünden demgegenüber Anhaltspunkte, dass das Oberverwaltungsgericht bei der Prüfung im Klageverfahren feststellen würde, dass die allgemeine Übergangsfrist zum Ablegen der Prüfungen bereits am 31. März 2012 geendet habe. Der richtige Termin für das Ende der Prüfungsmöglichkeit ergebe sich aus den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam Nr. 08/2007, S. 438 f. Die gegenteiligen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts seien falsch. Auch gebe es konkrete Anhaltspunkte, dass das Oberverwaltungsgericht im Klageverfahren feststellen würde, dass den Studenten aufgrund von Allgemeinverfügungen zehn statt acht Semester an Verlängerungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt worden seien. Der Zeitpunkt der letzten Prüfungsmöglichkeit und die Anzahl möglicher Verlängerungssemester seien auch entscheidungserheblich. Wenn ihr für die Beendigung des Studiums zwei Semester mehr zugestanden hätten sowie eine weitere Verlängerungsmöglichkeit wegen der Mitarbeit im AStA, seien ihre Prüfungsmöglichkeiten am 31. März 2017 noch nicht erschöpft gewesen.

Auch habe das Oberverwaltungsgericht kein faires Verfahren ermöglicht, weil es den Gehörsverstoß, den das Verwaltungsgericht begangen habe, nicht geheilt habe. Nach Erlass des Berichtigungsbeschlusses vom 12. November 2021 sei das Verwaltungsgericht ausnahmsweise verpflichtet gewesen, seine Nichtabhilfeentscheidung im Beschwerdeverfahren zu begründen, damit sie die Rechtsauffassung des Gerichts habe nachvollziehen und im Beschwerdeverfahren berücksichtigen können. Somit sei ihr kein faires Verfahren im Sinne des Art. 52 Abs. 4 LV ermöglicht worden.

Ebenso sei ihr ein zügiges Verfahren aufgrund der Länge des Prozesskostenhilfeverfahrens in erster Instanz verwehrt worden.

III.

Am 19. Januar 2023 hat die Beschwerdeführerin beim Verfassungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem sie die vorläufige Aufhebung der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlüsse begehrt hat. Diesen Antrag hat das Gericht abgelehnt (Beschluss vom 17. Februar 2023 ‌‑ VfGBbg 3/23 EA ‑, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

Es kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde die Zwei-Monats-Frist des § 47 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg wahrt.

Jedenfalls ist sie nicht innerhalb dieser Frist hinreichend begründet worden. Notwendig ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg eine Begründung, welche schlüssig die mögliche Verletzung des geltend gemachten Grundrechts des Beschwerdeführers aufzeigt. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert. Dazu bedarf es einer umfassenden einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Aufarbeitung der Rechtslage. Demnach muss der Beschwerdeführer ausgehend vom Entscheidungsinhalt aufzeigen, worin der Grundrechtsverstoß aus seiner Sicht im Einzelnen liegt (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 19. Februar 2021 ‌‑ VfGBbg 28/20 ‑ ,‌ Rn. 9, vom 21. Januar 2022 ‌‑ VfGBbg 57/21 ‑,‌ Rn. 35, und vom 16. Dezember 2022 ‌‑ VfGBbg 76/20 ‑,‌ Rn. 27, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

Die Beschwerdeschrift vom 30. November 2022 genügt diesen Anforderungen nicht.

Einwände gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 30. November 2022 schon nicht erhoben.

Mit Blick auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 23. September 2022 hat sie weder einen Verstoß gegen die Rechtsschutzgleichheit (Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV) noch die Garantie effektiven Rechtsschutzes aufgezeigt.

Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV enthält in Bezug auf die Auslegung der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe die Verpflichtung zur weitgehenden Angleichung der Situation bemittelter und unbemittelter Personen bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist allerdings verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf deshalb verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Das Recht auf Rechtsschutzgleichheit verpflichtet die Fachgerichte jedoch dazu, das Erfordernis der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht zu überspannen, um einer unbemittelten Partei die gerichtliche Durchsetzung ihrer Rechte im Vergleich zu einer bemittelten Partei nicht unverhältnismäßig zu erschweren. Dementsprechend läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten, wenn die Entscheidung von einer schwierigen, bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder das Gericht von höchstrichterlicher Rechtsprechung und herrschender Literaturmeinung abweichen will. Gleiches gilt, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde. Es steht mit dem Zweck der Prozesskostenhilfe nicht in Einklang, wenn derartige Zweifelsfragen im nur summarischen Verfahren der Prozesskostenhilfe „durchentschieden“ werden (vgl. Beschlüsse vom 14. Oktober 2016 ‌‑ VfGBbg 17/16 ‑, vom 24. März 2017 ‌‑ VfGBbg 48/16 ‑,‌
und vom 20. Mai 2021 ‌‑ VfGBbg 72/19 ‑,‌ Rn. 20, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

An diesen Maßstäben gemessen hat die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, dass das Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der von ihr beabsichtigten Klage überspannt haben könnte, indem es die Beantwortung zweifelhafter Tatsachenfragen in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert hätte. Soweit die Beschwerdeführerin meint, im Klageverfahren komme eine Beweisaufnahme über das Ende der allgemeinen Frist für die Beendigung des Studiums sowie darüber in Betracht, ob den Studenten darüber hinaus Verlängerungsmöglichkeiten von acht oder zehn Semestern zur Verfügung gestanden hätten, hat sie schon die Entscheidungserheblichkeit dieser Fragen nicht aufgezeigt. Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin erschließt sich insbesondere nicht, wie es der von ihr beabsichtigten Klage zum Erfolg verhelfen können sollte, wenn die Prüfungsmöglichkeit im Magisterstudiengang „Philosophie“ bereits zum 31. März 2012 geendet hätte. Denn insofern wären der Beschwerdeführerin bis zum 31. März 2017 bereits zehn statt der in § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Einstellungs- und Aufhebungsordnung 2011 ausdrücklich vorgesehenen acht Verlängerungssemester zugestanden worden, so dass ihr Prüfungsanspruch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts am 31. März 2017 erst recht erloschen wäre. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Begründung der oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidung findet in der Beschwerdeschrift vom 30. November 2022 auch im Übrigen nicht statt.

Die Ausführungen im Schriftsatz vom 19. Januar 2023 können ‑ unabhängig davon, dass auch diese den Substantiierungsanforderungen nicht genügen ‑ keine Berücksichtigung finden. Dies gilt insbesondere, soweit sich die Beschwerdeführerin darin erstmalig auf die Ansprüche auf ein faires und zügiges Verfahren nach Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV beruft. Die Frist des § 47 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg, die vorliegend spätestens mit Ablauf des 30. November 2022 verstrichen war, gilt nicht nur für die Erhebung, sondern auch für die Begründung der Verfassungsbeschwerde. Eine nach Fristablauf eingehende Begründung kann daher nur Berücksichtigung finden, soweit sie sich als Ergänzung oder Vertiefung zu einem Vortrag darstellt, der seinerseits den Anforderungen der § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg entspricht (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 10. Mai 2019 ‌‑ VfGBbg 41/18 ‑,‌ vom 20. Juli 2018 ‌‑ VfGBbg 155/17 ‑,‌ und vom 20. Juni 2012 ‌‑ VfGBbg 67/11 ‑,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

Dr. Strauß

Dresen

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Kirbach

Müller

Richter

Sokoll