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VerfGBbg, Beschluss vom 14. Oktober 2016 - VfGBbg 17/16 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 1
- ZPO, § 114 Abs. 1
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - Rechtsschutzgleichheit
- Prozesskostenhilfe
- Amtshaftung
- hinreichende Erfolgsaussicht
- Begründung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 14. Oktober 2016 - VfGBbg 17/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 17/16




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

1.      A.,

2.      A.

3.      A.

4.      A.
gesetzlich vertreten durch die Eltern
A.

Beschwerdeführer,

 

Verfahrensbevollmächtigte zu 3.:            A.

 

wegen Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. März 2016 (2 W 1/16)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

 

am 14. Oktober 2016

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche und Schmidt

beschlossen: 

 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

Gründe:

 

A.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein Amtshaftungsverfahren.

 

I.

Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. sind die Eltern der 1997 und 2001 geborenen Beschwerdeführer zu 3. und 4.

 

1. Mit Beschluss vom 27. April 2010 entzog das Amtsgericht Nauen - Familiengericht - den Eltern auf den Antrag des Jugendamtes des Landkreises Havelland im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Gesundheitssorge und der Beantragung von Hilfen zur Erziehung für die Beschwerdeführer zu 3. und 4. Zugleich ordnete es die Pflegschaft an und bestellte das Jugendamt zum Pfleger. Weiter ordnete es an, dass die Beschwerdeführer zu 1. und 2. die Kinder unverzüglich an den Pfleger herauszugeben hätten. Im Rahmen der Begründung führte das Amtsgericht aus, das körperliche, geistige und seelische Wohl der Kinder sei gemäß §§ 1666, 1666a BGB gefährdet. Das Jugendamt habe glaubhaft vorgetragen, dass für die Kinder schon deshalb eine Gefahr bestehe, weil sie den ganz offensichtlich krankheitsbedingten Aggressionen des Kindesvaters ausgesetzt seien, der religiös wahnhaft gestört erscheine. Körperliche Züchtigungen durch den Vater bei Fehlverhalten der Kinder seien bekannt und von den Eltern nicht bestritten. Die Kinder würden in der Schule zunehmend isoliert, weil sie an bestimmten Unterrichtsstunden nicht teilnehmen dürften. Beide Kinder wiesen erhebliche, teilweise nicht entschuldigte, Fehlzeiten auf. Die Eltern seien nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden. Sie hätten sich in der Vergangenheit geweigert, Hilfen und Gesprächsangebote in Anspruch zu nehmen.

 

Am 28. April 2010 nahmen Mitarbeiter des Jugendamtes die Beschwerdeführer zu 3. und 4. in Pflege.

 

Die Beschwerde der Beschwerdeführer zu 1. und 2. gegen die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts wurde durch das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 28. Juni 2010 verworfen.

 

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hob auf die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1. und 2. mit Beschluss vom 30. September 2010 (VfGBbg 32/10) die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Juni 2010 aufgrund einer Verletzung des Grundrechts aus Art. 27 Abs. 2 LV auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurück.

 

Nachdem ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführer zu 1. und 2. erstellt worden war, vereinbarten die Eltern und das Jugendamt am 22. Dezember 2010 vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht, dass das Recht zur Gesundheitssorge und der Beantragung von Hilfen zur Erziehung auf die Beschwerdeführer zu 1. und 2. zurückübertragen wurde, das Aufenthaltsbestimmungsrecht indes beim Pfleger verblieb. Gleichwohl bestand Einigkeit darüber, dass die Beschwerdeführer zu 3. und 4. ihren Aufenthalt wieder bei den Eltern haben sollten. Dies erfolgte auch am selben Tag.

 

Mit Beschluss vom 23. September 2011 übertrug das Amtsgericht Nauen den Beschwerdeführern zu 1. und 2. das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder zurück.

 

2. a. Mit ihrer im Dezember 2013 beim Landgericht Potsdam erhobenen Klage begehren die Beschwerdeführer vom Landkreis Havelland Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund einer Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Einleitung des familiengerichtlichen Verfahrens, das zur Inpflegenahme geführt habe (Az.: 4 O 492/13). Haftungsbegründend im Sinne des § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG, §§ 249 f BGB seien insbesondere die unrechtmäßige Erarbeitung des Antragsunterlagen, der beim Amtsgericht Nauen gestellte Antrag des Jugendamtes vom
26. April 2010, die am 28. April 2010 erfolgte Inobhutnahme und die Aufrechterhaltung der erst am 22. Dezember 2010 beendeten Trennung der Beschwerdeführer. Der für einen Antrag auf Sorgerechtsentzug relevante Sachverhalt sei von den Mitarbeitern des Landkreises unzureichend und unvollständig ermittelt worden. Seiner Verpflichtung, nicht eindeutige und zweifelhafte lnformationen zu erhellen und aufzuklären, sei das Jugendamt nicht nachgekommen, obwohl die Gesamtsituation hierzu Anlass gegeben habe. Vielmehr habe es dem Amtsgericht in tendenzieller Weise eine Gefährdung des Wohls der Kinder suggeriert, ohne dass sich aus den vorangehenden Unterlagen eine bereits zuvor verwirklichte "ernste Bedrohung" für das Wohl der Kinder ergeben hätte. Der vom Jugendamt gestellte Antrag sei zudem grob unverhältnismäßig gewesen, denn es habe keinerlei positive oder konkrete Feststellungen getroffen, die einen solchen Antrag hätten rechtfertigen können. Das Verhalten der Jugendamtsmitarbeiter lasse erkennen, dass sie die hohen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Trennung eines Kindes von seinen Eltern gegen dessen Willen unberücksichtigt ließen. Die Inobhutnahme am 28. April 2010 sei fehlerhaft erfolgt, da sie auf dem von den Großeltern der Beschwerdeführer zu 3. und 4. bewohnten Grundstück erfolgt sei, obwohl nur die Beschwerdeführer zu 1. und 2. durch den amtsgerichtlichen Beschluss zur Herausgabe verpflichtet worden seien. Schließlich habe das Jugendamt unter Missachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 6 GG und des Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht auf eine zügige Rückführung der Beschwerdeführer zu 3. und 4. zu ihren Eltern hingewirkt. Die schuldhaften Pflichtverletzungen seien kausal für die erlittenen seelischen Verletzungen der Beschwerdeführer. Die zwangsweise Trennung der Beschwerdeführer zu 3. und 4. von ihren Eltern stelle einen tiefgreifenden, mit seelischen Verletzungen verbundenen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer dar, welches namentlich durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 GG unter besonderen Schutz gestellt werde. Das könne nur durch Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung kompensiert werden.

 

Für diese Klage beantragten die Beschwerdeführer zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

 

b. Das Landgericht Potsdam wies den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 16. Oktober 2015 zurück, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg verspreche. Den Beschwerdeführern stehe gegen den beklagten Landkreis kein Anspruch auf Leistung von immateriellem oder materiellem Schadensersatz zu. Es sei nach dem unstreitigen Tatsachenvortrag und den Ausführungen der Beschwerdeführer nicht ersichtlich, dass die Mitarbeiter des Jugendamtes des Landkreises schuldhaft gegen Amtspflichten verstoßen hätten, die auch den Beschwerdeführern gegenüber bestünden.

 

Die vom Jugendamt am 26. April 2010 angestrebte Inobhutnahme der Kinder sei gemäß § 8a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII gerechtfertigt gewesen, was sich bereits aus den von den Beschwerdeführern eingereichten Unterlagen ergebe. Angesichts der im Augenblick des Versuchs der Inobhutnahme bestehenden Gefahrenanzeichen habe das Jugendamt davon ausgehen müssen, dass eine dringende Gefahrenlage für die Kinder bestanden habe. Weniger einschneidende und zugleich ebenso wirkungsvolle Verhaltensalternativen hätten dem Jugendamt zum Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung nicht zur Verfügung gestanden.

 

Die Stellung des Antrags beim Amtsgericht Nauen sei amtspflichtgemäß erfolgt. Die Behauptung der Beschwerdeführer, der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 27. April 2010 sei auf verleumderische Unterstellungen gestützt, sei nicht substantiiert. Es werde nicht konkret ausgeführt, um welche Unterstellungen es sich hierbei handeln solle. Auch sei nicht dargelegt, welche Dokumente Mitarbeiter des Jugendamts unterschlagen oder vernichtet haben sollen und welche Folgen die Vorlage derartiger Schriftstücke gehabt hätte. Die Beiziehung der gerichtlichen Akte oder derjenigen des Landkreises sei vor diesem Hintergrund nicht veranlasst gewesen. Die Antragstellung sei verhältnismäßig gewesen. Etwaige Fehler in der Beschlussfassung des Amtsgerichts Nauen könnten dem Landkreis nicht zur Last gelegt werden.

 

Die Inobhutnahme der Kinder bei den Großeltern anstelle der Beschwerdeführer zu 1. und 2. möge sich als Abweichung vom Beschluss des Amtsgerichts darstellen. Dass bei einer Lektüre des Beschlusses durch die Jugendamtsmitarbeiter eine Inobhutnahme der Beschwerdeführer zu 3. und 4. unterblieben wäre und der behauptete Schaden nicht eingetreten wäre, sei indes nicht ersichtlich.

 

Der Landkreis habe keine rechtswidrige freiheitsentziehende Maßnahme vorgenommen, da er aufgrund des gerichtlichen Beschlusses das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder ausgeübt habe. Für die Sachverhaltsermittlung sei nicht allein der Landkreis zuständig, sondern auch die Beschwerdeführer selbst und das Familiengericht, das gemäß § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB in angemessenen Zeitabständen zu kontrollieren habe, ob die getroffene Entscheidung weiterhin sachgemäß sei. Angesichts des laufenden gerichtlichen Rechtsmittelverfahrens habe der Landkreis das Ergebnis dieser Überprüfung solange abwarten dürfen, wie sich keine durchgreifend neue Sachlage ergeben habe. Das Nichtzustandekommen einer Hilfeplanung unter Beteiligung der Beschwerdeführer sei dem Landkreis aufgrund der ablehnenden Haltung der Beschwerdeführer zu 1. und 2. nicht anzulasten. Weitergehende konstruktive Kommunikationsangebote durch die Beschwerdeführer seien nicht ersichtlich. Die Behauptung der Beschwerdeführer, der Landkreis habe sich nicht ausreichend für eine zügige Rückführung der Kinder und eine Umgangsgestaltung eingesetzt, erweise sich als unbeachtlich.

 

Da sich die Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg allein auf einen Verfahrensfehler des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bezogen habe, sei nicht ersichtlich, inwieweit der Landkreis darauf hätte reagieren müssen.

 

Da der unstreitige Tatsachenvortrag und der der Beschwerdeführer die von ihnen begehrte Rechtsfolge nicht trügen, sei es nicht erforderlich gewesen, den Beschwerdeführern hinsichtlich etwaig fehlenden Tatsachenvortrags oder erforderlicher Beweisantritte Hinweise zu erteilen.

 

c. Das Brandenburgische Oberlandesgericht wies die hiergegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführer vom 27. November 2015 mit Beschluss vom 22. März 2016 zurück (Az.: 2 W 1/16). Zur Begründung nahm das Oberlandesgericht auf den Beschluss des Landgerichts vom 16. Oktober 2015 Bezug und führte weiter aus, das Vorbringen der Beschwerdeführer rechtfertige keine Abänderung der Entscheidung. Zwar sei es zutreffend, das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen, und dass schwierige ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren zu entscheiden seien. Das Landgericht habe jedoch lediglich die Tatsachen zu Grunde gelegt, die von den Beschwerdeführern dem Gericht unterbreitet worden seien und im Übrigen die, die unstreitig geblieben seien. Hierbei sei es zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gekommen, dass die von den Beschwerdeführern beabsichtigte Rechtsverfolgung keinerlei Aussicht auf Erfolg biete. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass es sich offensichtlich bei dem Entzug der elterlichen Erziehungsrechte um einen hoch emotionalen Konflikt handele. Ebenso wenig könne Prozesskostenhilfe allein aufgrund des besonders erheblichen Umfangs der Antragsschrift gewährt werden. Soweit die Beschwerdeführer beanstandeten, dass die Entscheidung zur Versagung der Prozesskostenhilfe im Widerspruch zu einem Urteil des OLG Dresden vom 30. April 2013 (Az. 1 U 1306/10) stehe, könnten sie damit nicht gehört werden, denn der dort entschiedene Sachverhalt unterscheide sich von dem vorliegenden.

 

II.

Mit ihrer am 14. April 2016 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihres Grundrechts der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV).

 

Das Oberlandesgericht habe wesentliche grundrechtliche Aspekte der Rechtsschutzgleichheit verkannt. Im gesamten Ablauf durch das Jugendamt und der Gerichte seien viele Vorgänge durchaus streitig. Schon in der Klageschrift seien ausreichend Tatsachen vorgetragen worden, die eine Amtshaftungsklage begründeten. Wenn das Oberlandesgericht anführe, dass die von ihnen vorgebrachten Tatsachen unstreitig geblieben seien, verwundere die getroffene Entscheidung. Auch habe im Beschluss des Oberlandesgerichts der beim Landesverfassungsgericht erwirkte Beschluss vom 30. September 2010 - VfGBbg 32/10 - nicht die ihm zustehende Beachtung gefunden. Das Oberlandesgericht verzichte auf die mühevolle Recherche in den Akten und lasse die neutrale Abwägung von Für und Wider nicht erkennen. Hinweise für einen fehlenden Tatsachenvortrag seien nicht zu sehen. Gemäß den Maßstäben des Urteils des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. April 2013 - 1 U 1306/10 - müsse das Jugendamt wegen unzureichender Sachverhaltsermittlung Schadensersatz leisten. Das Jugendamt sei den Hinweisen, die Kinderärztin aufzusuchen, ebenso wenig nachgegangen wie es die Untersuchungshefte für die Kinder zur Kenntnis genommen habe, die belegten, dass es nie zu körperlicher Misshandlung der Kinder gekommen sei. Der Auffassung des Landgerichts zur Sachverhaltsermittlung auf Seite 14 des Beschlusses stehe das Urteil des OLG Dresden in einem vergleichbaren Fall entgegen. Die angeführte Unterschlagung von Dokumenten beziehe sich auf ein Protokoll eines Polizeieinsatzes einschließlich amtsärztlichen Berichts sowie auf Seiten aus der Jugendamtsakte. Aus dieser ergebe sich, dass ihre frühere Bevollmächtigte nicht die vollständige Akte habe erhalten sollen. Das Jugendamt habe dem Amtsgericht falsche Tatsachen vorgespiegelt, da es keine anonyme Anruferin gegeben habe; vielmehr sei dem Amt stets die Identität der Anruferin bekannt gewesen. Eine Verhältnismäßigkeit der Beantragung des Sorgerechtsentzugs ergebe sich nicht aus einer fehlenden Kooperationsbereitschaft der Eltern, denn es gebe keine Pflicht zur Kooperation von Eltern im Hinblick auf beabsichtigte pflichtwidrige Maßnahmen. Der Aussage des Landgerichts, Fehler der Beschlussfassung des Amtsgerichts Nauen seien dem Landkreis nicht zur Last zu legen, stehe das Urteil des OLG Dresden entgegen, wonach die schuldhaften Pflichtverletzungen bei der Antragstellung kausal für die erlittenen seelischen Verletzungen geworden seien. Dass die Beschwerdeführer zu 3. und 4. bei den Eltern nachhaltig gefährdet gewesen seien, sei in keiner Weise objektiv durch Tatsachenvortrag belegt worden.

 

B.

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

 

I.

Die Beschwerde genügt nicht den Begründungserfordernissen aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts gilt das Begründungserfordernis des § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VerfGGBbg als allgemeine Verfahrensnorm für alle vor dem Landesverfassungsgericht statthaften Verfahren; es wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren ergänzt durch die Regelung des § 46 VerfGGBbg. An die Begründung eines verfahrenseinleitenden Antrags ist als Mindestanforderung zu stellen, dass dem Verfassungsgericht die Tatsachen vermittelt werden, die ihm ohne eigene Nachforschungen eine Prüfung des Vorliegens der Zulässigkeitsvoraussetzungen ermöglichen. Die Darlegungslast für die Sachentscheidungsvoraussetzungen liegt mithin grundsätzlich beim Beschwerdeführer (vgl. Urteil vom 20. November 2008 - VfGBbg 30/07 -, LVerfGE 19, 103, 126 f; Beschluss vom 15. Juni 2006 - VfGBbg 58/04 -, LVerfGE 17, 123, 131; Beschluss vom 18. August 2005 - VfGBbg 9/05 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Die von § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 46 VerfGGBbg verlangte Begründung muss somit vollständig und aus sich heraus verständlich sein. Dazu müssen der entscheidungserhebliche Sachverhalt substantiiert vorgetragen und die wesentlichen rechtlichen Erwägungen dargelegt werden (vgl. Puttler, in: Umbach/Clemens/Dollinger,
BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 23 Rn. 23; von Coelln, in: Maunz/Schmidt-Bleib­treu/Klein/Bethge, Stand: Februar 2016, BVerfGG, § 23 Rn. 57). Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat sich der Beschwerdeführer mit dieser inhaltlich auseinander zu setzen (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 25. Mai 2015 - VfGBbg 32/14 - und vom 17. Juni 2016 - VfGBbg 95/15 -; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 130, 1, 21 m. w. Nachw.). Dabei ist auch im Einzelnen aufzuzeigen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. zu § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG: BVerfGE 99, 84, 87; 120, 274, 298). In Fällen, in denen verfassungsgerichtlich eine Rechtsfrage bereits entschieden ist, hat die Darlegung auf Grundlage der entsprechenden Rechtsprechung und der darin gebildeten Maßstäbe zu erfolgen (vgl. BVerfGE 77, 170, 214 f; 99, 84, 87). Der Vortrag muss schlüssig eine Verletzung des geltend gemachten Grundrechts als möglich erscheinen lassen (vgl. Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 91 Rn. 42). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.

 

1. Das Vorbringen lässt nicht erkennen, dass die angegriffene Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit nach Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV durch die Bestätigung einer Versagung von Prozesskostenhilfe verstoßen könnte.

 

Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV gebietet - ebenso wie Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip - eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei diesen Geboten der Rechtsschutzgleichheit und -effektivität das Institut der Prozesskostenhilfe dient. Dabei braucht der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleich gestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Verfassungsrechtlich ist es demnach unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen jedoch nicht überspannt werden. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz fordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz in § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), indem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgs­aussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. Beschlüsse vom 30. September 2010 - VfGBbg 52/09 -; vom 15. März 2013 - VfGBbg 49/12 -; vom 19. September 2014 - VfGBbg 19/14 -; vom 9. Oktober 2015 - VfGBbg 41/15 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; siehe zum Bundesrecht z.B. BVerfGE 81, 347, 357; BVerfGK 15, 587, 589; 17, 156, 160; 19, 384, 386).

 

Die Auslegung und Anwendung des § 114 Abs. 1 ZPO obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den - verfassungsgebotenen - Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das Verfassungsgericht ist keine zusätzliche Rechtsmittelinstanz. Es kann nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Bedeutung des in Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV gewährleisteten Rechts beruhen. Hierbei hat das Verfassungsgericht zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in engem Zusammenhang mit der den Fachgerichten vorbehaltenen Feststellung und Würdigung des jeweils entscheidungserheblichen Sachverhalts und der ihnen gleichfalls obliegenden Auslegung und Anwendung des jeweils einschlägigen materiellen und prozessualen Rechts steht. Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht zukommt, erst dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderung an die Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsstreits überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt (vgl. Beschlüsse vom 26. August 2004 - VfGBbg 10/04 -, LVerfGE 15, 110, 114; vom 15. März 2013 - VfGBbg 49/12 -; vom 19. September 2014 - VfGBbg 19/14 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit läuft es dabei zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. Beschlüsse vom 15. März 2013 - VfGBbg 49/12 - und vom 9. Oktober 2015 - VfGBbg 41/15 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfGE 81, 347, 358 f; BVerfGK 17, 156, 160; BVerfG, Beschluss vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, EuGRZ 2013, 630, 633) oder das Gericht von höchstrichterlicher Rechtsprechung und herrschender Literaturmeinung abweichen will (vgl. BVerfGK 4, 161, 164). Gleiches gilt, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 -, NJW-RR 2002, 1069; Beschluss vom 29. Oktober 2009 - 1 BvR 2237/09 -, NJW 2010, 288, 289; s. auch Beschluss vom 8. Dezember 2008  - VfGBbg 11/08 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

 

Nach diesen Grundsätzen zeigt die Beschwerdebegründung die Möglichkeit einer Verletzung des gerügten Grundrechts aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV nicht auf. Es ist insbesondere nicht zu erkennen, dass das Brandenburgische Oberlandesgericht mit dem Beschluss vom 22. März 2016 die Tragweite der verfassungsrechtlich geschützten Rechtsschutzgleichheit dadurch verkannt hat, dass es weit überhöhte Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Klage gestellt hat.

 

Das Brandenburgische Oberlandesgericht ist - über die Inbezugnahme des landgerichtlichen Beschlusses - von dem Ansatz ausgegangen, dass die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten zumindest die Schlüssigkeit der Klage voraussetzt (in diesem Sinne auch: Motzer, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 114 Rn. 63; Reichling, in: BeckOK ZPO, Stand: 1. Dezember 2015, § 114 Rn. 33), was die Prüfung beinhaltet, ob der Tatsachenvortrag einer Klage, seine Richtigkeit unterstellt, geeignet ist, den Klageantrag sachlich zu rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83 -, NJW 1984, 2888, 2889; Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, vor § 253 Rn. 23; Bacher, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, § 253 Rn. 22). Dementsprechend erfolgte - wie sowohl das Landgericht Potsdam als auch das Brandenburgische Oberlandesgericht betonen - unter Zugrundelegung allein des Tatsachenvorbringens der Beschwerdeführer sowie der unstreitigen Tatsachen eine Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen der geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche mit dem Ergebnis, dass vorliegend der Tatbestand eines Amtshaftungsanspruches nach § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG,
§§ 249, 253 Abs. 2 BGB nicht erfüllt sei, da das Handeln des Jugendamtes des Landkreises Havelland im Zusammenhang mit dem familiengerichtlichen Verfahren und der Inpflegenahme der Beschwerdeführer zu 3. und 4. im Jahr 2010 keine schuldhafte Verletzung von Amtspflichten beinhalte.

 

Inwieweit in diesem Zusammenhang durch das Brandenburgische Oberlandesgericht eine schwierige, bislang ungeklärte Rechts- oder Tatfrage im Wege der "vollumfänglichen" Inbezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung beantwortet worden sein soll, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Tatsachenfragen sind nach dem Ansatz des angefochtenen Beschlusses ersichtlich nicht entschieden und auch eine ernstlich in Betracht kommende Beweiserhebung nicht in unzulässiger Beweisantizipation (zu den Grenzen vgl. BVerfGK 19, 384, 387; BVerfG, Beschluss vom
3. September 2013 - 1 BvR 1419/13 -, juris m. w. Nachw.) vorweggenommen worden. Letztgenannter Aspekt könnte nach dem Beschwerdevorbringen angesichts des mit der Beschwerdeschrift und dem Schriftsatz vom 25. August 2015 nur ausschnittsweise dem Verfassungsgericht zugänglich gemachten Klagevortrags ohnehin nicht beurteilt werden, da nicht erkennbar wird, zu welchen Tatsachenbehauptungen überhaupt Beweis angetreten worden war. Eine vom Brandenburgischen Oberlandesgericht entschiedene schwierige Rechtsfrage benennen die Beschwerdeführer in ihrem Schriftsatz vom 11. April 2016 nicht; dies leistet insbesondere nicht die wiederholte wörtliche Zitierung des Urteils des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. April 2013 - 1 U 1306/10 -. Auch im Übrigen ist eine solche dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.

 

Dass mit den Überlegungen der angegriffenen Entscheidung zu den hinreichenden Erfolgsaussichten in unzulässigem Umfang bereits das Hauptsacheverfahren in das summarische Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert worden sei, kann nicht angenommen werden. Allein der Umfang der durch das Brandenburgische Oberlandesgericht sich zu eigen gemachten Ausführungen des Landgerichts Potsdam (gut sechs Seiten) genügt hierfür angesichts der von den Beschwerdeführern geltend gemachten verschiedenen Anknüpfungspunkte für ihre Amtshaftungsansprüche (versuchte Inobhutnahme durch das Jugendamt, Antragstellung beim Familiengericht, Inobhutnahme der Beschwerdeführer zu 3. und 4. bei den Großeltern, Aufrechterhaltung der Trennung) nicht.

2. Sofern sich die Beschwerdeführer mit ihrer Verfassungsbeschwerde in der Sache (auch) gegen die rechtliche Bewertung des Oberlandesgerichts wenden sollten, dass eine Amtspflichtverletzung durch das Jugendamt des beklagten Landkreises nicht gegeben sei, genügt ihre Begründung ebenso wenig den gesetzlichen Anforderungen. Auch insoweit lässt die Beschwerdeschrift nicht erkennen, inwiefern die angegriffene Entscheidung Grundrechte der Landesverfassung verletzen könnte. Bei der Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts, diese allgemein auf ihre materielle und verfahrensrechtliche Richtigkeit zu überprüfen und sich in dieser Weise an die Stelle der Fachgerichte zu setzen. Eine Überprüfung erfolgt vielmehr allein am Maßstab der Landesverfassung darauf, ob eine gerichtliche Entscheidung hierin gewährte Rechte verletzt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Zivilgerichts als willkürlich zu charakterisieren ist oder sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts oder des Umfangs seines Schutzbereichs beruht oder sie unter Verletzung von Verfahrensgrundrechten zustande gekommen ist (st. Rspr., vgl. nur Beschlüsse vom 17. Juni 2016 - VfGBbg 95/15 -, vom 15. April 2016 - VfGBbg 86/15 - und vom 19. Juni 2015 - VfGBbg 24/15 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Ein betroffenes Grundrecht jenseits des Art. 52 Abs. 3 LV benennen die Beschwerdeführer nicht; für Willkür tragen sie keine zureichenden Anhaltspunkte vor. Willkürlich ist eine Entscheidung nämlich erst dann, wenn die Rechtsanwendung durch die Fachgerichte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist. Die Entscheidung muss ganz und gar unverständlich und sachlich schlechthin unhaltbar erscheinen, mithin das Recht in einer Weise falsch anwenden, dass jeder Auslegungs- und Bewertungs­spielraum überschritten ist (vgl. Beschlüsse vom 20. September 2013
- VfGBbg 64/12 -, vom 19. Juni 2013 - VfGBbg 61/12 - und vom 18. März 2011 - VfGBbg 58/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

 

II.

Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Sie ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Nitsche Schmidt