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VerfGBbg, Beschluss vom 20. Mai 2021 - VfGBbg 72/19 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 6 Abs. 1; LV, Art. 10; LV, Art. 12 Abs. 1 Satz 2; LV, Art. 41 Abs. 1; LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 1; LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 1; LV, Art. 52 Abs. 4
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 32 Abs. 7 Satz 1; VerfGGBbg, § 46
- BGB, § 667; BGB, § 743 Abs. 2; BGB, § 745 Abs. 1; BGB, § 747 Satz 2; BGB, § 858 Abs. 1; § 861 Abs. 1; BGB, § 866
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig
- Prozesskostenhilfe
- Berechnungsgrundlage
- Gleichheit
- Heilung
- Bruchteilsgemeinschaft
- Gemeinschaftsgegenstand
- Rechtliches Gehör
- Rechtsschutzgleichheit
- Rechtsschutzinteresse
- Schlüssigkeit
- Tatsachenvortrag
- Zahlungsansprüche
amtlicher Leitsatz:
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. Mai 2021 - VfGBbg 72/19 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 72/19




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 72/19

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

N.,

Beschwerdeführer,

beteiligt:

1.     N.,

2.     N.,

Äußerungsberechtigte,

Verfahrensbevollmächtigte zu. 1. und 2.            Rechtsanwälte L. Partnerschaft,

3.      Präsident
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts,
Gertrud-Piter-Platz 11,
14770 Brandenburg an der Havel,

wegen            Beschlüsse des Landgerichts Cottbus vom 26. März 2019 und vom 4. Juli 2019 ‌‑ 1 T 23/18

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 20. Mai 2021

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dresen, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

Der Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 26. März 2019 ‌ ‑ 1 T 23/18 ‑ ‌ verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gericht aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) sowie in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV. Der Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Cottbus zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.

Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

 

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage vor dem Amtsgericht.

I.

Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer zu einem Drittel eines Mehrfamilienhauses in F. und bewohnte ursprünglich eine Wohnung des Hauses. Nach Vollstreckung eines Räumungstitels gegen den Beschwerdeführer brachten die beiden weiteren Miteigentümer (im Folgenden auch „die Äußerungsberechtigten“) im Jahr 2011 neue Verschlusseinrichtungen an den Gemeinschaftstüren des Hauses an. Die Äußerungsberechtigten beschlossen in der Folge in einer Eigentümerversammlung, dem Beschwerdeführer nur noch im Beisein eines Äußerungsberechtigten Zutritt zum Hausgrundstück (nachfolgend: „das Grundstück“) zu gewähren. Dem Beschwerdeführer ist seither der alleinige Zugang zu dem Grundstück verwehrt.

Im Jahr 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Cottbus Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Klageverfahren gegen die Äußerungsberechtigten mit dem Ziel, „uneingeschränkten Zugang zum Grundstück“ und „Nutzungsentschädigung für den Entzug des Mitbesitzes an sonstigen Grundstücksteilen“ zu erhalten. Das Amtsgericht Cottbus lehnte den Prozesskostenhilfeantrag ab. Nach Zurückweisung seiner Beschwerde durch Beschluss des Landgerichts Cottbus (nachfolgend: „der Beschluss 2015“) reichte der Beschwerdeführer im Januar 2018 neu gefasste und begründete Klageanträge ein, mit denen er im Wesentlichen einen Anspruch auf uneingeschränkten Zugang zum Grundstück (Antrag zu 1.), Schadensersatz für entgangenen Nutzen am Gartengrundstück für den Nutzungszeitraum April 2011 bis Dezember 2017 (Antrag zu 2.) sowie „Schadenersatz in Form einer Nutzungsentschädigung“ für von den Äußerungsberechtigten auf ein Privatkonto vereinnahmten, nicht an die Gemeinschaft bzw. den Beschwerdeführer ausgekehrten Mieteinnahmen aus vermieteten Wohnungen des Hauses für das Jahr 2015 (Anträge zu 3. bis 6.) geltend macht.

Das Amtsgericht Cottbus wies den neuerlichen Prozesskostenhilfeantrag am 21. September 2018 zurück. Die Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers seien unzureichend. Die beabsichtigte Klage habe darüber hinaus keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Das Amtsgericht verwies u. a. auf den Beschluss 2015; danach folge aus dem Recht des Beschwerdeführers auf Einräumung des Mitbesitzes kein Anspruch auf alleinigen Aufenthalt auf dem Grundstück. Es sei ferner nicht ersichtlich, woraus die beabsichtigten Zahlungsansprüche in der genannten Höhe folgten.

Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz vom 26. November 2018 sofortige Beschwerde ein. Die Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen habe er nach bestem Wissen und Gewissen gemacht. Seine beabsichtigte Klage habe auch Aussicht auf Erfolg. Es reiche insofern nicht aus, im hiesigen Verfahren auf den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 10. Juli 2015 zu verweisen. Er habe seine bisherigen Anträge in Nuancen verändert und präzisiert sowie neue Anträge hinzugefügt. Das Recht, sich allein auf dem Grundstück aufhalten zu können, folge bereits aus § 744 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Er habe auch kein „alleiniges Recht auf Nutzen“ geltend gemacht. Ziel seines Antrags auf Zugang sei, den Äußerungsberechtigten das „Recht des Alleinaufenthaltes“ zu entziehen oder ihm das gleichrangige Recht aus § 747 BGB einzuräumen. Hinsichtlich der Zahlungsansprüche seien mit den Klageanträgen neue Ansprüche geltend gemacht worden, die noch nicht „Bestandteil des Beschlusses“ 2015 gewesen seien. Den Betrag für den „Nutzungsausfall am Garten“, den er wegen des „möglichen Ertrag<s> an Früchten als auch des immateriellen Werts der Erholung für sich respektive des Verlustes der im Grundstück verbliebenen Pflanzen und Materialien“ verlange, habe er aus einem monatlichen Schätzbetrag errechnet. Seinen Anträgen zu 3. bis 6. liege ein „Sachverhalt von § 823 Abs. 1 BGB“ zugrunde, da die Äußerungsberechtigten Mieteinnahmen aus den Wohnungen auf ein Privatkonto vereinnahmten. Daher bestünde ein Herausgabeanspruch der Gemeinschaft als Eigentümer. Die Einwände des Amtsgerichts hinsichtlich der Berechnung verstehe er nicht. Er habe die jeweilige monatliche Kaltmiete der einzelnen Wohnungen auf das Jahr 2015 hochgerechnet und demgegenüber Aufwendungen für ein Baudarlehen anteilig bzgl. der jeweiligen Wohnung berücksichtigt. Zum Schluss habe er „die sich daraus ergebenden Ansprüche auf den einzelnen Gesellschafter [...] für die einzelne Wohnung herunter gebrochen“. Er verlange die Herausgabe dieses Betrags an die Gemeinschaft bzw. des quotalen Betrags an ihn als Miteigentümer. Im Prozesskostenhilfeverfahren seien nur die Erfolgsaussichten eines „grundsätzlichen Schadenanspruchs“ zu prüfen, die Feststellung der Höhe und der Art des Anspruchs sei Aufgabe eines Hauptsacheverfahrens. Die Prüfung der Erfolgsaussichten dürfe nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und durch eine pauschale Ablehnung eine verfahrensrechtliche Prüfung für den Unbemittelten zu verhindern.

Das Amtsgericht half der Beschwerde unter Verweis auf die Begründung seines angegriffenen Beschlusses nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Cottbus vor, das die Beschwerde mit Beschluss vom 26. März 2019 zurückwies. Die Frage der Bedürftigkeit könne dahinstehen; das Amtsgericht habe die Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedenfalls zu Recht aufgrund fehlender Erfolgsaussichten versagt.

Hinsichtlich des Anspruchs auf alleinigen Aufenthalt auf dem Grundstück biete die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Äußerungsberechtigten hätten per Mehrheitsbeschluss gemäß § 745 Abs. 1 BGB wirksam eine Zugangsbeschränkung des Inhalts getroffen, dass dem Beschwerdeführer nur im Beisein eines Äußerungsberechtigten Zugang gewährt werde. Da dem Beschwerdeführer durch den Beschluss nicht generell der Zugang zum Grundstück verwehrt worden sei, könne er seinen Anspruch auch nicht auf Besitzschutz gemäß § 858 Abs. 1, § 861 Abs. 1, § 866 BGB stützen. Die angekündigten Klageanträge wegen Zahlungsansprüchen hätten ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Der Beschwerdeführer habe trotz Hinweises darauf, dass diese Ansprüche aufgrund einer konkreten Berechnungsgrundlage zu begründen seien, unzureichend vorgetragen, so dass nicht nachvollziehbar sei, woraus sich die konkreten Zahlungsansprüche in der genannten Höhe ergeben sollten.

Das Landgericht wies die als Anhörungsrüge ausgelegte „Gehörrüge, Willkürrüge und Gegendarstellung“ des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 4. Juli 2019 zurück. Der Beschwerdeführer zeige lediglich auf, aus welchen Gründen er den Beschluss des Beschwerdegerichts für sachlich unzutreffend halte. Er führe aber nicht aus, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruhe. Eine solche sei auch nicht ersichtlich. Im Übrigen rechtfertige das sachliche Vorbringen des Beschwerdeführers auch keine andere Entscheidung.

II.

Mit der am 10. September 2019 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags verletze Art. 6 Abs. 1, Art. 10, Art. 12 Abs. 1 Satz 2, Art. 41 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 der Landesverfassung (LV). Sinngemäß beabsichtige er mit den vorgenannten Bestimmungen die Verletzung der Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu rügen.

Durch die Entscheidungen des Landgerichts werde der Zugang zum Gericht im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens unter Beteiligung des durch Gesetz vorgeschriebenen Rechtsanwalts verhindert. Er habe Zweifel, dass es der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entspreche, wenn der Sachverhalt des Hauptverfahrens in den Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens verlagert werde.

Eine durch Mehrheitsbeschluss getroffene Benutzungsregelung dürfe nicht die grundsätzlichen Rechte aus Gesetz für den Einzelnen an der Benutzung des Gemeinschaftseigentums und damit auch des Zugangs zum Objekt beschränken. Die Äußerungsberechtigten dürften nicht sich selbst ein Recht zugestehen, welches sie dem Beschwerdeführer verweigerten. Das Landgericht habe sich nicht mit dem „Gleichheitsgrundsatz hinsichtlich der Gültigkeit für alle Eigentümer bei einem Mehrheitsbeschluss“ auseinandergesetzt. Das Recht auf Mitbesitz bestünde zudem ständig ohne zeitliche Beschränkung. Dies sei dem Beschwerdeführer verweigert worden, was Art. 12 und Art. 41 LV in Verbindung mit § 747 Satz 1, § 866 BGB widerspreche.

Er habe zu den angekündigten Anträgen zu 2. bis 6. ausführlich den Sachverhalt dargestellt und die Berechnung nachvollziehbar dargelegt und begründet. Die Einwände des Landgerichts seien nicht nachvollziehbar.

III.

Die Äußerungsberechtigten haben zur Verfassungsbeschwerde Stellung genommen, die Präsidentin des Landgerichts Cottbus hat hiervon abgesehen. Die Verfahrensakte ist beigezogen worden.

B.

Die teilweise zulässige Verfassungsbeschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise zulässig.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 4. Juli 2019 ‌‑ 1 T 23/18 ‑ ‌richtet, ist sie wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichts, dass Anhörungsrügen zurückweisende gerichtliche Entscheidungen mangels Rechtsschutzbedürfnisses grundsätzlich nicht selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können, weil sie keine eigenständige Beschwer schaffen. Dass vorliegend ein Ausnahmefall einer eigenständigen, in der Zurückweisung der Anhörungsrüge liegenden, verfassungsrechtlich erheblichen Beschwer gegeben wäre, legt der Beschwerdeführer nicht in der nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) gebotenen Weise dar.

Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Insbesondere wurde die Beschwerdefrist aus § 47 Abs. 1 und 2 VerfGGBbg gewahrt.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist im Umfang des Tenors begründet.

1. Der Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 26. März 2019 ‌‑ 1 T 23/18 ‑‌ verstößt gegen den Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV.

a. Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV enthält mit dem Gebot, dass alle Menschen vor Gericht gleich sind, in Bezug auf die Auslegung der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe die Verpflichtung zur weitgehenden Angleichung der Situation bemittelter und unbemittelter Personen bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014 ‌ ‑ 1 BvR 3001/11 -, Rn. 12, und vom 1. April 2015  ‌‑ 2 BvR 3058/14 ‑‌, Rn. 20, www.bverfg.de). Das Recht auf Rechtsschutzgleichheit verpflichtet die zur Anwendung und Auslegung der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe zuvörderst berufenen Fachgerichte jedoch dazu, das Erfordernis der Erfolgs-aussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (§ 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO) nicht zu überspannen, um einer unbemittelten Partei die gerichtliche Durchsetzung ihrer Rechte im Vergleich zu einer bemittelten Partei nicht unverhältnismäßig zu erschweren; denn der Zweck der Prozesskostenhilfe ist es, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen (Beschlüsse vom 26. August 2004 ‌‑ VfGBbg 10/04 ‑‌, LVerfGE 15, 110, 113 f., und vom 15. März 2013 ‌‑ VfGBbg 49/12 ‑‌, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 4. Dezember 2018 ‌‑ 2 BvR 2726/17 ‑‌, Rn. 13, vom 23. Oktober 2018 ‌‑ 2 BvR 1050/17 ‑‌, Rn. 14, und vom 16. April 2019 ‌‑ 1 BvR 2111/17 ‑‌, Rn. 22, www.bverfg.de).

b. Daran gemessen verletzt der Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 26. März 2019 ‌‑ 1 T 23/18 ‑ den Beschwerdeführer in seiner Rechtsschutzgleichheit (Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV). Das Landgericht hat die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zum Teil überspannt und dadurch die Bedeutung des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit verkannt.

(1) Von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Landgerichts, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den beabsichtigten Anträgen zu 1. und zu 2. habe keine Erfolgsaussichten.

Dies gilt im Hinblick auf den angekündigten Antrag zu 1. auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rechtsansicht, die gesetzliche Regelung der gemeinschaftlichen Verfügungsgewalt nach § 747 Satz 2 BGB könne nicht durch einen Mehrheitsbeschluss der Gemeinschaft geändert werden, da Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV eine „Umsetzung in Gesetzen“ bestimme. Es ist nicht ersichtlich, dass die Regelung des § 747 BGB auf das Begehren des Beschwerdeführers anwendbar sein könnte. Die geltend gemachte Eigentumsverletzung durch eine falsche Anwendung der Norm erscheint daher ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 747 BGB regelt die ‌‑ dingliche - Verfügung über den Anteil eines Bruchteilseigentümers bzw. den Gemeinschaftsgegenstand (d. h. insbesondere die Veräußerung und Belastung des Anteils bzw. des gemeinschaftlichen Gegenstands, Karsten Schmidt, in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2020, § 747 Rn. 2). Sie betrifft nicht eine von den Gemeinschaftseigentümern getroffene Nutzungsregelung. Diese richtet sich ‌‑ wie vom Landgericht in dem angegriffenen Beschluss vom 26. März 2019 ausgeführt ‑‌ nach §§ 744, 745 BGB. Das Gebrauchsrecht eines Teilhabers besteht gemäß § 743 Abs. 2 BGB nur insoweit, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. Es ist anerkannt, dass dieses Recht nicht gegen Mehrheitsentscheidungen gemäß § 745 Abs. 1 BGB gesichert ist (Karsten Schmidt, in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2020, § 743 Rn. 9; Fehrenbacher, in: BeckOGK, Stand: 1. März 2021, § 745 BGB Rn. 22), wie das Landgericht im Einzelnen dargelegt hat.

Eine Verletzung der Rechtsschutzgleichheit ist auch nicht im Hinblick auf den angekündigten Antrag zu 2. zu erkennen. Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht diesbezüglich die Berechnungsgrundlage für einen etwaigen Zahlungsanspruch hinsichtlich eines Nutzungsersatzes für das Gartengrundstück für unzureichend gehalten hat - unabhängig davon, ob der Vortrag des Beschwerdeführers unter eine Rechtsgrundlage subsumtionsfähig ist, was der Würdigung des Fachgerichts unterliegt. Denn die Rechtsschutzgleichheit erweitert nicht den Maßstab des Zivilprozessrechts, der an den Sachvortrag anzulegen ist. Die Anforderungen an das Vorbringen im Prozesskostenhilfeverfahren entsprechen jenen im Hauptsacheverfahren. § 138 Abs. 1 ZPO statuiert die Pflicht, sich über tatsächliche Umstände vollständig zu erklären. Der daraus folgenden Darlegungslast genügt der Vortrag des Beschwerdeführers nicht, dem nicht zu entnehmen ist, aufgrund welcher konkreten Anknüpfungstatsachen der Beschwerdeführer auf den angegebenen Schätzbetrag (d. h. „monatlich 20,00 Euro, also jährlich 240,00 Euro“) gekommen ist. Dass das Gericht keine greifbaren Anhaltspunkte bzw. hinreichende Ausgangstatsachen für eine Schätzung erkannt hat, ist unter Berücksichtigung des aufgezeigten Maßstabs nicht zu beanstanden.

(2) Das Landgericht hat jedoch hinsichtlich der beabsichtigten Anträge zu 3. bis 6. die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt, indem es an den Sachvortrag im Prozesskostenhilfeverfahren strengere Anforderungen angelegt hat als sie im Hauptsacheverfahren bestünden.

aa. Die Einschätzung des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe zur Berechnung (und Höhe) der Zahlungsansprüche trotz Hinweises auf die Erforderlichkeit, Zahlungsansprüche aufgrund einer konkreten Berechnungsgrundlage zu begründen, unzureichend vorgetragen, verkennt, dass der Beschwerdeführer konkrete Berechnungen schlüssig dargetan hat.

bb. Ein Rechtsschutzbegehren hat Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung ‑ d. h. ohne Vorwegnahme der Hauptsache ‑ ein Erfolg in der Sache hinreichend wahrscheinlich ist. Erfolgsaussichten hat eine beabsichtigte Klage, wenn und soweit das Tatsachenvorbringen ‑ als richtig unterstellt ‑ das Klagebegehren rechtfertigt. Die Anforderungen an den Sachvortrag sind grundsätzlich dieselben wie im Hauptsacheverfahren (Schultzky, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 114 Rn. 29). Insbesondere hat der Antragsteller den Sachverhalt vollständig darzulegen (§ 138 Abs. 1 ZPO). Er muss nähere Einzelheiten vortragen, soweit sie nach allgemeinen Grundsätzen für die Subsumtion unter einen Rechtssatz oder für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind, oder wenn sie benötigt werden, um den Sachvortrag als glaubhaft (§ 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO) erscheinen zu lassen (Wache, in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, § 114 Rn. 57). Aus dem vorgetragenen beweisbaren Sachverhalt muss sich in vertretbarer Weise die beanspruchte Rechtsfolge ergeben. Dabei hat das Zivilgericht den tatsächlichen Sachverhalt nicht von Amts wegen aufzuklären, sondern den unstreitigen Tatsachenvortrag der Parteien zugrunde zu legen, wobei an den Vortrag anwaltlich vertretener Parteien erhöhte Anforderungen gestellt werden können.

cc. Dem genügt der Vortrag des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers.

Unabhängig davon, ob Teilhaber einer Gemeinschaft eine Wohnung gemeinschaftlich vermieten oder einzelne Teilhaber sie allein vermieten, gilt grundsätzlich, dass der die Miete einziehende Teilhaber zur Herausgabe des Erlangten an die Gemeinschaft gemäß § 667 BGB (ggf. i. V. m. § 687 Abs. 2, § 681 BGB) verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2010 ‌‑ XII ZR 14/09 ‑‌, Rn. 34, juris; OLG München, Urteil vom 12. Januar 2011 ‌‑ 20 U 2913/10 ‑‌, juris, Fehrenbacher, in: BeckOGK, Stand 1. März 2021, § 743 BGB Rn. 12; von Proff, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 743 BGB Rn. 10). Mieteinnahmen stehen nach Abzug von Kosten und Lasten den Teilhabern grundsätzlich gemeinsam zu.

Jeder Teilhaber hat Anspruch auf seinen Anteil am Reinertrag, d. h. auf den rechnerischen Anteil nach Abzug der Lasten und Kosten (BGH, Urteile vom 28. November 1963 ‌‑ II ZR 41/62 ‑‌, BGHZ 40, 326-332, Rn. 9 bis 11, juris, und vom 11. Juli 1958 ‌‑ VIII ZR 108/57 ‑‌, NJW 1958, 1723, beck-online; RG, Urteil vom 1. November 1916 ‌‑ VII 96/16 ‑‌, RGZ 89, 176-181 [180], juris; vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 743 Rn. 3). Maßgeblich ist dabei das tatsächlich Erlangte, nicht das, was der Teilhaber bei ordnungsgemäßer Ausführung hätte erlangen oder an Nutzungen ziehen müssen (BGH, Urteil vom 4. August 2010 ‌‑ XII ZR 14/09 ‑‌, BGHZ 186, 372-384, Rn. 34, juris). Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 667 BGB ist der Auftraggeber, der gemäß § 666 BGB jederzeit einen Auskunftsanspruch geltend machen kann (BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 ‌‑ IX ZR 139/04 ‑‌, Rn. 17 m. w. N., juris; Fischer, in: BeckOK BGB, Stand: 1. Februar 2021, § 667 Rn. 22).

Der Beschwerdeführer hat den zu seiner Berechnung maßgeblichen Lebenssachverhalt schlüssig dargelegt, indem er vorgetragen hat, dass Mieteinnahmen für die in den Anträgen zu 3. bis 6. jeweils angegebene Wohnung allein den Äußerungsberechtigten auf ihrem Privatkonto zuflössen, diese jedoch an die Gemeinschaft und von ihr quotal an ihn auszukehren seien. Die Berechnungsgrundlage für die Anträge zu 3. bis 6. des Klageentwurfs war in die angekündigten Anträge inkorporiert. Aus dem Antrag ist jeweils zu ersehen, dass die Recheneinheit „monatliche Kaltmiete der Wohnung“ in Verhältnis (Multiplikation) zu der Anzahl der geltend gemachten Monate („01.01.2015 bis zum 31.12.2015“) gesetzt ist und der Beschwerdeführer konkret bezifferte Aufwendungen für ein Baudarlehen abgezogen hat. Damit ist subsumtionsfähig aufgezeigt, „woraus sich Zahlungsansprüche in der genannten Höhe ergeben“. Dass die Berechnung nicht den Reinertrag ergibt, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Äußerungsberechtigten haben im PKH-Verfahren nicht eingewandt, dass weitere Mieteinnahmen oder anderweitige Abzüge und Kosten einzustellen waren, so dass der Tatsachenvortrag des Äußerungsberechtigten zugrunde zu legen war. Der Schlüssigkeit steht auch nicht die Aufspaltung in verschiedene Anträge entgegen, da für die rechtliche Bewertung durch das Gericht allein der Lebenssachverhalt maßgeblich ist und es im Übrigen auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken hat.

dd. Indem das Landgericht den unstreitigen, nachvollziehbaren, unter einen Rechtssatz subsumierbaren Vortrag des Klägers zu den Berechnungsgrundlagen als unzureichend qualifiziert hat, hat es im Prozesskostenhilfeverfahren einen strengeren Maßstab an schlüssigen Sachvortrag angelegt, als er im Hauptsacheverfahren gelten würde, und so die Anforderungen an die Erfolgsaussichten hinsichtlich der Anträge zu 3. bis 6. überspannt.

c. Der Beschluss beruht auf der Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Berücksichtigung des Vorbringens zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte. Dabei hat außer Betracht zu bleiben, dass das Amtsgericht den Prozesskostenhilfeantrag auch wegen der unzureichenden Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt hatte. Denn das Landgericht hat sich zu dem Aspekt der Bedürftigkeit nicht verhalten, sondern allein auf die Erfolgsaussichten abgestellt. Es ist denkbar, dass das Landgericht die Frage hinreichenden Vortrags zur Bedürftigkeit anders als das Amtsgericht beurteilt.

2. Der Beschluss des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer auch in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV.

a. Der Beschwerdeführer hat zwar nicht ausdrücklich die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Das hindert jedoch vorliegend nicht daran, im Rahmen seiner zulässigen Verfassungsbeschwerde die Prüfung hierauf zu erstrecken. Für eine Benennung des als verletzt gerügten Grundrechts im Sinn des § 46 VerfGGBbg kommt es maßgeblich darauf an, welche grundrechtliche Gewährleistung im Rahmen des Verfassungsbeschwerdevortrages der Sache nach als verletzt gerügt wird (vgl. Beschlüsse vom 16. März 2018 ‌‑ VfGBbg 56/16 ‑‌; vom 9. Oktober 2015 ‌‑ VfGBbg 41/15 ‑‌, und vom 15. Juni 2017 ‌‑ VfGBbg 50/16 ‑‌, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de, m. w. N.). Der Verfassungsbeschwerdeschrift, der Anhörungsrüge wie auch der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Nichtberücksichtigung seines Vortrags zu den Anträgen zu 2. bis 6. beanstandet und eine pauschale Ablehnung der Anträge ohne erkennbare Befassung mit seinem Vortrag rügt. Der Beschwerdeführer hat zudem in der Verfassungsbeschwerdeschrift angegeben, Art. 52 Abs. 3 LV bzw. „sinngemäß (…) Art. 103 (1) des Grundgesetzes“ zu rügen. Es ist mit noch hinreichender Klarheit zu erkennen, dass der Beschwerdeführer gleichfalls eine Verletzung des in der brandenburgischen Landesverfassung inhaltsgleich zum Grundgesetz verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht.

b. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts gewährt Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu den für diese erheblichen Sach- und Rechtsfragen zu äußern. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und rechtzeitiges, möglicherweise erhebliches Vorbringen bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. ausführlich Beschluss vom 16. März 2018 ‌‑ VfGBbg 56/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das ihm unterbreitete Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Betracht zieht. Es ist nicht verpflichtet, sich mit jeglichem Vorbringen ausdrücklich zu befassen, sondern kann sich auf die Bescheidung der ihm wesentlich erscheinenden Punkte beschränken. Insbesondere verwehrt es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht, den Vortrag eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts, zum Beispiel wegen sachlicher Unerheblichkeit, ganz oder teilweise außer Betracht zu lassen (vgl. Beschluss vom 10. Mai 2007 ‌‑ VfGBbg 8/07 ‑‌, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur verletzt, wenn die Nichtberücksichtigung eines Vortrags oder von Beweisanträgen im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. Beschluss vom 16. März 2018 ‌‑ VfGBbg 56/16 ‑‌, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de, m. w. N.). Hierzu müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. August 2017 ‌‑ 2 BvR 863/17 ‑‌, Rn. 15, und vom 8. Juli 2019 ‌‑ 2 BvR 453/19 ‑‌, Rn. 9, www.bverfg.de).

Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt lässt. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Daraus ergibt sich eine Pflicht der Gerichte, die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. September 2012 ‌‑ 2 BvR 938/12 ‑‌, Rn. 20, vom 16. September 2010 ‌‑ 2 BvR 2394/08 ‑‌, Rn. 14, und vom 7. Dezember 2006 ‌‑ 2 BvR 722/06 ‌, Rn. 23, www.bverfg.de).

c. Nach diesen Maßstäben verletzt der Beschluss des Landgerichts vom 26. März 2019 den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

Denn der Beschluss lässt nicht erkennen, dass das Gericht im Hinblick auf die angekündigten Anträge zu 3. bis 6. den Tatsachenvortrag seines Prozesskostenhilfeantrags- bzw. Beschwerdevorbringens zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Kern des Beschwerdevorbringens war, dass der Beschwerdeführer mit diesen angekündigten Anträgen die Auskehr der von den Äußerungsberechtigten auf ein Privatkonto vereinnahmten Mieteinnahmen begehrt, die er basierend auf der Nettokaltmiete für die jeweilige Wohnung unter Abzug von Baudarlehenszahlungen beziffert habe. Das Landgericht stellte hingegen im Beschluss vom 26. März 2019 in einem Satz pauschal fest, der Beschwerdeführer habe zur Berechnungsgrundlage unzureichend vorgetragen, so dass nicht nachvollziehbar sei, woraus sich die konkreten Zahlungsansprüche in der genannten Höhe ergeben sollen.

Der Beschluss vom 26. März 2019 lässt nicht erkennen, dass sich das Landgericht mit diesem Sachvortrag im Rahmen des Prozesskostenhilfeantrags oder der Beschwerdeschrift auseinandergesetzt hat. Eine Auseinandersetzung war jedoch veranlasst, da schlüssig vorgetragen war. Zudem hatte bereits das Amtsgericht mit einem ähnlich pauschal lautenden Satz ohne Bezug zum Sachvortrag die Erfolgsaussichten verneint, worauf der Beschwerdeführer beanstandet hatte, dass das Amtsgericht seine Klageanträge - in denen die Berechnung aufgeschlüsselt war - nicht gelesen habe. Dass ein Hinweis auf „unzureichenden Vortrag“ zu den Anträgen zu 3. bis 6. erfolgt ist, ist nach Aktenlage nicht zu ersehen und sein Fehlen vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift und der Anhörungsrüge moniert worden. Soweit das Amtsgericht Hinweise erteilte, bezogen sich diese auf Angaben und Belege zur Bedürftigkeit. Das Landgericht durfte den Vortrag daher nicht mit der pauschalen Begründung abweisen, das Vorbringen sei unzureichend. Es hätte ihn vielmehr in den Gründen seiner Entscheidungen verarbeiten müssen.

Der Verstoß ist auch nicht durch den auf die Anhörungsrüge ergangenen Beschluss vom 4. Juli 2019 geheilt worden. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen enthalten auch dessen Gründe nicht. Der Beschwerdeführer hatte in der Rüge erneut und detailliert aufgezeigt, wie die einzelnen Anträge zu verstehen und seine Ansprüche berechnet seien. Eine Befassung mit den wesentlichen Rechts- und Tatsachenausführungen findet insoweit erkennbar nicht statt. Die Ausführungen beschränken sich auf die pauschale Feststellung, das sachliche Vorbringen des Beschwerdeführers rechtfertige keine andere Entscheidung. In dieser nicht näher begründeten Feststellung liegt keine Auseinandersetzung mit dessen Vorbringen.

d. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts vom 26. März 2019 beruht auf dieser Verletzung des Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV, weil nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht eine andere, dem Beschwerdeführer günstige Entscheidung getroffen hätte, wenn es sein Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte.

III.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 32 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

Möller

Dresen

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Müller

Richter

Sokoll

Dr. Strauß