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VerfGBbg, Beschluss vom 26. August 2004 - VfGBbg 10/04 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 1
- VerfGGBbg, § 32 Abs. 7; VerfGGBbg, § 50 Abs. 3
- ZPO, § 114; ZPO, § 139
- VwGO, § 155 Abs. 1 Satz 3
Schlagworte: - Zivilprozeßrecht
- Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts
- Bundesrecht
- Beschwerdebefugnis
- Gleichheitsgrundsatz
- Prozeßkostenhilfe
- Auslagenerstattung
- Prüfungsmaßstab
- Tenor
nichtamtlicher Leitsatz: Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 Verfassung des Landes Brandenburg gebietet, § 114 Zivilprozeßordnung so auszulegen, daß einer unbemittelten Partei die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Vergleich zu einer bemittelten Partei nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Daher darf weder die abschließende Prüfung des geltend gemachten Anspruchs in das summarische Verfahren der Prozeßkostenhilfe vorverlagert, noch die Pflicht zum substantiierten Sachvortrag für das Verfahren der Prozeßkostenhilfe überspannt werden.
Fundstellen: - LVerfGE 15, 110
- JMBl 2004, 110
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 26. August 2004 - VfGBbg 10/04 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 10/04



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

M.,

Beschwerdeführer,

gegen den Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes vom 16. Februar 2004 sowie in den Verfahren vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht ... und ...

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel und Prof. Dr. Will

am 26. August 2004

b e s c h l o s s e n :
 

  1. Der Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. Februar 2004 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Gleichheit vor Gericht (Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 Verfassung des Landes Brandenburg). Er wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.
     
  2. Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

G r ü n d e :

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich im wesentlichen gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe für die Durchsetzung eines Staatshaftungsanspruchs durch den Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. Februar 2004.

I.

Der Beschwerdeführer errichtet gewerbsmäßig großflächige Werbetafeln, die nach den Bestimmungen der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBauO) genehmigungspflichtig sind. Er beantragte unter dem 20. Oktober 1996 die Genehmigung zur Errichtung von sieben Werbetafeln (3,8 m x 2,8 m) auf einem vormals als Tankstelle genutzten Grundstück. Die Bauaufsichtsbehörde versagte die Genehmigung, da das Vorhaben eine störende Häufung von Werbeanlagen darstelle. Der Widerspruch blieb erfolglos, da nach Auffassung der Widerspruchsbehörde jedenfalls die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 BbgBauO a.F. (in allgemeinen Wohngebieten sind Werbeanlagen nur als Hinweisschilder an der Stätte der Leistung zulässig) nicht vorlägen. Die sodann erhobene Anfechtungsklage, die der Beschwerdeführer nachträglich auf zwei Werbetafeln beschränkte, wies das Verwaltungsgericht ab, da der Bauantrag „infolge Fehlens hinreichender Bauvorlagen nicht bescheidungsfähig“ sei und - unter Verweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg - die fehlende Bauvorlage auch nicht nachträglich bei Gericht eingereicht werden könne. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer diese bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen müssen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb nach Angaben des Beschwerdeführers vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg ohne Erfolg.

Der Beschwerdeführer erhob sodann Amtshaftungsklage vor dem Landgericht Potsdam und begehrte zugleich die Gewährung von Prozeßkostenhilfe. Zum einen sei die Ablehnung durch die Baubehörde rechtswidrig, da eine störende Häufung von Werbetafeln nicht - jedenfalls nach der teilweisen Klagerücknahme nicht mehr - vorliege. Zum anderen habe die Bauaufsichtsbehörde es verabsäumt, den Beschwerdeführer binnen der maßgeblichen 2-Wochen-Frist auf die Unvollständigkeit seiner Unterlagen hinzuweisen und diese unverzüglich nachzufordern (§ 71 Abs. 1 BbgBauO a.F. [vgl. § 63 Abs. 1 und 2 BbgBauO n.F.]). Die gegen die landgerichtliche Zurückweisung des Antrags auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe eingelegte sofortige Beschwerde wies das Oberlandesgericht durch den angegriffenen Beschluß zurück, da der Amtshaftungsanspruch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Es könne dahinstehen, ob eine Amtspflichtverletzung darin liege, daß die Genehmigungsbehörde nicht auf die Vervollständigung der Bauvorlage hingewirkt habe, da dem Beschwerdeführer mangels nachgewiesener Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens jedenfalls kein Schaden entstanden sei. Das Oberlandesgericht führt dazu aus:

„Diese Genehmigungsfähigkeit kann der Senat indes ohne entsprechende Bauvorlage nicht prüfen. Den Geschädigten trifft im Amtshaftungsprozeß die Darlegungs- und Beweislast für die Entstehung eines Schadens aufgrund einer Amtspflichtverletzung... Zur Darlegung eines Schadens im Falle der Nichtgenehmigung eines Bauvorhabens wegen des Fehlens von Bauvorlagen gehört der Vortrag, wie der Antragsteller bei Erteilung eines Hinweises auf die Mangelhaftigkeit seiner Antragsunterlagen seinen Antrag ergänzt hätte, um die begehrte Genehmigung zu erlangen. Ohne einen solchen Vortrag dieser allein in der Sphäre des Geschädigten liegenden Umstände wird das Gericht, das über den Amtshaftungsanspruch zu entscheiden hat, nicht in die Lage versetzt, die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens als Voraussetzung für die Entstehung eines Schadens zu prüfen. Insbesondere bedarf es vorliegend einer Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 12 BbgBauO [vgl. § 8 BbgBauO n.F.] in der seinerzeit geltenden Fassung vorlagen. Zu prüfen ist, ob die baulichen Anlagen so gestaltet sind, dass sie nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe verunstaltend wirken, ferner, ob sie mit ihrer Umgebung derart in Einklang zu bringen sind, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören... Der bisherige Vortrag des Antragstellers versetzt den Senat nicht in die Lage eine solche Prüfung abschließend durchzuführen. Ebenso wenig hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren den - gebotenen - Nachweis der Standsicherheit erbracht. Darüber hinaus hat der Senat - worauf es vorliegend nicht mehr ankommt - Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens auch im Falle der Vorlage ordnungsgemäßer Bauvorlagen...“.

II.

Der Beschwerdeführer rügt mit seiner am 24. Februar 2004 erhobenen Beschwerde die Verletzung seiner durch die Verfassung des Landes Brandenburg (LV) verbürgten Rechte aus Art. 5, 6, 12, 42 und 52. Er ist der Auffassung, das Oberlandesgericht

überspanne in dem angegriffenen Beschluß die an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe zu stellenden Anforderungen. Überdies möchte der Beschwerdeführer zwei weitere „noch schwebende Verfahren ... in dieser Beschwerde berücksichtigt haben“.

III.

Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts sowie der Landkreis Potsdam-Mittelmark als untere Bauaufsichtsbehörde haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Landkreis meint, daß die Verfassungsbeschwerde mangels Verletzung spezifischen Verfassungsrechts zurückzuweisen sei; das Landesverfassungsgericht sei keine „Superrevisionsinstanz“. Die Verfahrensakte ist beigezogen worden.

B.

Die Verfassungsbeschwerde hat im wesentlichen Erfolg.

I.

1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die nach eigenen Angaben noch schwebenden Verfahren vor dem Oberlandesgericht wendet, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls mangels gegenwärtiger Beschwer unzulässig.

2. Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig.

a) Die Beschwerdebefugnis ergibt sich jedenfalls aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV, so daß es auf eine Verletzung des Beschwerdeführers in den anderen als verletzt gerügten Bestimmungen der Landesverfassung nicht ankommt.

b) Die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist gewahrt (§ 47 Abs. 1 Verfassungsgerichtgesetz Brandenburg - VerfGGBbg -).

c) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht entgegen, daß die Verletzung eines Landesgrundrechts im Rahmen eines bundesrechtlich - hier durch die Zivilprozeßordnung - geordneten Verfahrens gerügt wird. Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, st. Rspr. seit Beschluß vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 84 f. unter Bezugnahme auf BVerfGE 96, 345, 371 ff.; zuletzt Beschluß vom 27. Mai 2004 - VfGBbg 23/04 und 6/04 EA -) sind gegeben. Der Schutzbereich des Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV - Gleichheit vor Gericht - stimmt mit dem des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) insoweit überein. Beide Vorschriften gebieten für das Recht der Prozeßkostenhilfe eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347, 356 ff. m.w.N.).

II.

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, hat sie auch in der Sache Erfolg. Der Beschluß des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gleichheit vor Gericht (Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV).

1. Das Landesverfassungsgericht schließt sich für die Rechtslage im Land Brandenburg der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zu der verfassungsgerichtlichen Prüfungsdichte in Fällen der Verweigerung von Prozeßkostenhilfe an:

„Die Auslegung und Anwendung des § 114 Satz 1 ZPO obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den - verfassungsgebotenen - Zweck der Prozeßkostenhilfe zu beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 56, 139, 144 m.w.N.). Hierbei hat es zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in engem Zusammenhang mit der den Fachgerichten vorbehaltenen Feststellung und Würdigung des jeweils entscheidungserheblichen Sachverhalts und der ihnen gleichfalls obliegenden Auslegung und Anwendung des jeweils einschlägigen materiellen und prozessualen Rechts steht. Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, erst dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (BVerfGE 81, 347, 358)“ (BVerfG, Beschluß vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 -, Absatz Nr. 20, www.bverfg.de).

2. Diesen Grundsätzen wird der angegriffene Beschluß nicht gerecht. Das Oberlandesgericht überspannt die Anforderungen, die an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe zu stellen sind, da es die (abschließende) Prüfung des geltend gemachten Anspruchs in das summarische Verfahren der Prozeßkostenhilfe vorverlagert, so daß dieses zumindest im Kern an die Stelle des Hauptsacheverfahrens tritt (vgl. dazu: BVerfG, Beschluß vom 18. Dezember 2003 - 1 BvR 918/03 -, Absatz Nr. 10, www.bverfg.de). Es erlegt dem Beschwerdeführer überdies eine für das Verfahren der Prozeßkostenhilfe überzogene Pflicht zur Substantiierung seines Vortrags auf.

a) Das Oberlandesgericht hält es für geboten, im Prozeßkostenhilfeverfahren vollumfänglich und abschließend die Voraussetzungen des § 12 BbgBauO a.F. zu prüfen. Es trennt damit nur unzureichend zwischen summarischem Prozeßkostenhilfeverfahren einerseits und abschließender Beurteilung der Rechtslage im Hauptsacheverfahren andererseits. Der Rechtsnatur des Prozeßkostenhilfeverfahrens folgend, stand jedoch zunächst nur zur Entscheidung an, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der umfangreiche Voraussetzungskatalog des § 12 BbgBauO a.F. setzt eine genaue Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, da insbesondere zu prüfen ist, ob das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstaltet wird. Tatsachen- und Rechtsfragen, die nicht eindeutig beantwortet werden können, bedürfen jedoch der Klärung im Hauptsacheverfahren (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 -, Absatz Nr. 25, www.bverfg.de).

Überdies überspannt das Oberlandesgericht die Substantiierungspflicht im Prozeßkostenhilfeverfahren. Wegen der lediglich gebotenen summarischen Prüfung war der Beschwerdeführer nach Lage des Falles nicht gehalten, sämtliche Vorlagen, die für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 12 BbgBauO a.F. erforderlich sind, bereits vollständig im Prozeßkostenhilfeverfahren einzureichen. Er durfte vielmehr darauf vertrauen, daß zunächst (summarisch) die Erfolgsaussichten beurteilt werden und er dann - ggf. sogar aufgrund der gerichtlichen Hinweispflicht (§ 139 Zivilprozeßordnung) - fehlende Unterlagen noch nachreichen kann. Selbes gilt für den vom Beschwerdeführer nicht erbrachten Nachweis der Standsicherheit.

b) Ob die übrigen Erwägungen des Oberlandesgerichts den angegriffenen Beschluß in verfassungsgemäßer Weise tragen würden, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Das Oberlandesgericht hat ausdrücklich offengelassen, ob eine Amtspflichtverletzung durch die fehlende Hinwirkung auf die Vervollständigung der Bauvorlagen bereits deshalb entfällt, da die Bauaufsichtsbehörde das Vorhaben bereits aus anderen Gründen - hier: unzulässige Häufung - für nicht genehmigungsfähig hielt. Ebenso begründet die Frage, ob das Vorhaben überhaupt genehmigungsfähig ist, nach Auffassung des Oberlandesgerichts lediglich „Zweifel“, ohne den Beschluß zu tragen.

3. Der angegriffene Beschluß beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Oberlandesgericht zu einem für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis gekommen wäre, wenn es die sich aus dem Grundsatz der Gleichheit vor Gericht ergebenden Anforderungen an das Prozeßkostenhilfeverfahren beachtet hätte. Dem Landesverfassungsgericht ist es verwehrt zu beurteilen, ob die vorstehend zu 2. b) angeführten Nebenerwägungen den angegriffenen Beschluß jedenfalls im Ergebnis tragen. Für das verfassungsgerichtliche Verfahren ist allein maßgeblich, daß die vom Oberlandesgericht als tragend erachtete Begründung den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht gerecht wird.

III.

Gemäß § 50 Abs. 3 VerfGGBbg ist der angegriffene Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aufzuheben und das Verfahren an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

C.

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 32 Abs. 7 VerfGGBbg. Dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend war hier die volle Kostenerstattung anzuordnen. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Kernanliegen obsiegt.

 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
   
Prof. Dr. Dombert Havemann
   
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
   
Prof. Dr. Will