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VerfGBbg, Beschluss vom 15. März 2013 - VfGBbg 49/12 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 1
- ZPO, § 114 ff
Schlagworte: - Rechtsschutzgleichheit
- Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren
- Überspannung des Erfordernisses der Erfolgsaussichten bei ungeklärter und schwieriger Rechtsfrage
nichtamtlicher Leitsatz: Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 Verfassung des Landes Brandenburg verpflichtet die Gerichte, § 114 Zivilprozessordnung so auszulegen, dass einer unbemittelten Partei die Rechtsverfolgung oder –verteidigung im Vergleich zu einer bemittelten Partei nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Danach darf über ungeklärte Rechtsfragen, die für den in der Hauptsache geltend gemachten Anspruch von Bedeutung sind, nicht bereits in dem summarischen Verfahren der Prozesskostenhilfe abschließend entschieden werden (im Anschluss an VfGBbg 10/04, LVerfGE 15, 110).
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. März 2013 - VfGBbg 49/12 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 49/12




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

M.,                        

 

                                          Beschwerdeführerin,

 

Verfahrensbevollmächtigte:  Rechtsanwälte B,

                                  

 

wegen der Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Februar 2012 und 14. Juni 2012 (5 U 49/11)

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt

am 15. März 2013 

b e s c h l o s s e n:

 

1. Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandes­ge­richts vom 15. Februar 2012 (5 U 49/11) verletzt die Beschwer­de­führerin in ihrem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gericht aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 der Lan­des­­verfassung. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneu­ten Entschei­dung an das Branden­bur­­gi­sche Oberlan­des­gericht zurück­ver­wiesen. Damit wird der Beschluss des Brandenburgi­schen Ober­lan­des­ge­richts vom 14. Juni 2012 gegen­stands­los.

 

2. Das Land hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

 

3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

 

A.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der Verfassungsbe­schwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein Beru­­­fungsverfahren in einem Zivilrechtsstreit.

 

I.

Die Beschwerdeführerin schloss mit der Beklagten des Ausgangs­ver­­fahrens, einer Versicherungsgesellschaft (Beklagte), im Jahre 1993 einen Rentenlebensversicherungsvertrag mit Kapi­tal­wahl­­recht ab. Nach den Vertragsbedingungen sollte die Aus­zah­lung der Rente bzw. – bei Ausübung des Wahlrechts - die ein­ma­lige Kapitalzahlung zum 1. Juni 2023 erfolgen. Mit Schreiben vom 7. Juli 2006 kündigte die Beschwerdeführerin den Vertrag. Darauf­hin teilte ihr die Beklagte einen Rück­kauf­wert der Ver­si­cherung von 9.753,30 € mit, verweigerte jedoch die Aus­zah­lung dieses Betrages unter Hinweis auf ein laufendes Ver­sor­gungs­­ausgleichsver­fah­ren. Erfolglos bestand die Beschwer­de­­­­füh­­re­rin auf einer Aus­zah­lung mit der Begrün­dung, ihr Anspruch unter­­falle nicht dem Ver­­­­­sor­gungs­ausgleich.

 

Ende 2009 erhob die Beschwerdeführerin Klage am Landgericht Neu­­­­­ruppin auf Zahlung des Rückkaufwertes. Das Landgericht bewil­­­ligte ihr zunächst antragsgemäß Prozesskostenhilfe, wies die Klage jedoch später mit Urteil vom 29. Juli 2010 als der­zeit unbe­­­­gründet ab. Dem Kla­ge­­anspruch stehe das bis zum Abschluss des Versor­gungs­­­aus­­gleichs­­ver­fahrens geltende Zah­lungs­­­­­verbot aus § 29 des Geset­zes über den Versorgungs­aus­gleich (VersAusglG) entgegen. Diese Norm erfasse alle Ver­si­che­­­­rungs­aus­­­­­­tritts­leistungen wie etwa Ab­fin­­dun­­gen und Bei­trags­er­­­stat­tun­­­gen, die zum Erlöschen eines im Rah­men des Ver­sor­gungs­­­­aus­gleichs zu berücksichti­gen­den Anrechts führten. Ob die Bestim­­mung nicht anwendbar sei, wenn bei einem Renten­le­bens­ver­­­sicherungsvertrag der Ver­­­si­cherungs­nehmer das Kapitalwahl­recht schon aus­ge­übt habe, könne dahinstehen, weil die Beschwer­­deführerin den Ver­­­si­­che­rungsvertrag bereits vor einer etwa­­­­igen Ausübung des Kapital­wahl­­rechts gekündigt habe. Nach der Kündigung könne sie eine Erklärung, die das Ver­­si­che­rungs­ver­­hältnis gestalte, nicht mehr abgeben.

 

Für die beabsichtigte Ein­le­gung der Berufung beantragte die Beschwerdeführerin beim Oberlandesgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Im Juli 2011 teilte das Ober­lan­des­gericht der Beschwer­de­füh­re­rin mit, dass infolge einer haus­in­ter­nen Abgabe seit dem 1. Juli 2011 nicht mehr der 13. Zivilsenat, sondern der 5. Zivilsenat für das Ver­fahren zuständig sei. Zur Begrün­dung des Prozess­ko­sten­hil­fe­an­trages führte die Beschwer­de­­­führerin aus: Durch die Kün­­di­gung sei ihr Anwart­schafts­recht aus der Rentenversiche­rung erlo­­schen und dem Ver­sor­gungs­aus­gleich entzogen; der nach der Kün­digung noch beste­­­hende und zur Auszahlung fällige Anspruch auf den Rückkaufwert unter­liege nicht dem Ver­­­sor­gungs­ausgleich und einem Zahlungsverbot.

 

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 15. Februar 2012 wies das Ober­­­­landesgericht den Antrag auf Bewilligung von Pro­zess­­ko­st­en­­­­hilfe für das Berufungsverfahren mangels hin­rei­ch­en­der Erfolgs­­­­­­­aussichten zurück. Das Aus­zah­lungsverbot des § 29 VersAusglG erfasse die Klageforderung, auch wenn diese selbst - als auf eine einmalige Geldleistung gerichtet – nicht dem Ver­­­­sor­gungs­ausgleich unterliege. Mit der Auszahlung des Rück­­­kauf­­­wertes würden die Versor­gungs­an­­wart­­schaften aus der Ren­ten­­­­ver­si­che­rung erlöschen und ein diesbezüglicher Ver­sor­­gungs­aus­­­gleich unmög­­lich gemacht werden; dies wolle die Bestimmung für die Dauer des Versorgungsausgleichs­ver­fah­rens, in dem das Fami­­­­­­lien­­gericht über das Bestehen etwaiger Aus­gleichs­ansprüche ent­­­­­scheide, verhindern.

 

Die Beschwerdeführerin erhob wenig später gegen den Beschluss Anhö­rungs­rüge, legte gleichzeitig Berufung ein und beantragte, ihr gegen die Ver­säu­mung der Berufungsfrist Wie­der­ein­setzung in den vorigen Stand zu gewähren.

 

Mit Beschluss vom 14. Juni 2012 wies das Oberlandesgericht die Anhö­­­­­­­­rungsrüge als unbegründet zurück, der Beschluss ging der Beschwerdeführerin am 20. Juni 2012 zu. Später bewil­­­ligte das Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung in die Beru­­­fungsfrist und wies darauf hin, dass es die Berufung nach § 522 Abs. 2 Zivil­­prozessordnung (ZPO) zurückzuweisen beab­sich­­tige; eine Ent­­scheidung steht hierzu noch aus.

 

II.

Mit der am 20. August 2012 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin, durch die Versagung von Pro­zess­ko­stenhilfe in ihren Rechten auf den gesetzlichen Rich­ter (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 der Landes­ver­fas­­­sung – LV -), auf recht­­liches Gehör (Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV) und auf Rechts­schutz­gleichheit (Art. 12 Abs. 1 LV i. V. m. dem Rechts­staats­prinzip) verletzt zu sein.

Das Oberlandesgericht habe ihr Recht auf Rechts­schutz­gleich­heit verletzt. Es habe die Anforderungen an die Erfolgs­aus­sich­­­­ten der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt und damit den Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt, dem Unbe­­­­mit­tel­­ten einen weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermög­li­­chen. Mit Blick auf die Schwie­­­rigkeit der zu beur­tei­len­den Rechts­­fra­ge hätte das Gericht ihr Prozesskostenhilfe bewil­li­gen müs­sen.

 

Rechtliches Gehör sei ebenfalls verletzt. Das Ober­lan­des­ge­richt habe wesentlichen Vortrag zur Aus­ü­­­bung des Kapi­­tal­wahl­rechts übergangen. Zudem hätte es vor dem Beschluss vom     15. Feb­­­ruar 2012 einen Hinweis erteilen müssen, damit sie wei­tere Gesichtspunkte hätte vortragen können, die für die Annahme einer mit der Kün­digung erfolgten Ausübung des Kapi­tal­­­­w­ahl­rechts sprechen.

 

Die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter beruhe auf der Abgabe des Verfahrens von dem 13. an den 5. Zivil­se­nat, die gegen den Geschäftsverteilungsplan verstoßen habe.

 

III.

Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfah­rens wurden beigezogen.

 

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig; im Übrigen ist sie zulässig und begründet.

 

 

I.

1. Die Rüge der Beschwer­de­führerin, ihr Recht auf den gesetz­li­chen Richter aus Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV sei verletzt, ist unzu­lässig. Ihr steht der Grund­satz der materiellen Sub­si­dia­rität der Verfassungs­be­schwerde ent­gegen. Danach muss ein Beschwerdeführer vor Erhebung der Ver­­fassungsbeschwerde über die formale Erschöpfung des Rechts­wegs hinaus alle ihm zur Ver­­­­­­­fügung stehenden und zumutbaren Mög­­­lich­keiten ergriffen haben, um eine etwaige Grund­rechts­­verletzung von vornherein zu ver­hindern oder zu beheben (ständige Recht­sprechung, vgl. Beschluss vom 27. Mai 2011 – VfGBbg 20/10 -, Beschluss vom   25. Feb­­ruar 2011 – VfGBbg 15/10, 8/10 EA –, www.verfassungs­ge­richt.brandenburg.de).

 

Diesen Anforderungen hat die Beschwerdeführerin nicht Genüge getan. Das Oberlandesgericht hat sie im Juli 2011 in Kenntnis davon gesetzt, dass seit dem 1. Juli 2011 nicht mehr der 13., sondern der 5. Zivilsenat für das Verfahren zuständig sei. Die Beschwer­­­deführerin hat hierauf nicht reagiert; insbesondere hat sie nicht bereits das Ober­lan­des­gericht auf die ihrer Ansicht nach fortbestehende Zustän­­­­digkeit des 13. Zivilsenats hin­­gewiesen. Dass dies nicht möglich oder aus anderen Gründen unzu­mut­bar oder offensichtlich aussichtslos gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.

 

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Ins­be­son­dere hat die Beschwer­­deführerin gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 Ver­­fassungs­ge­richts­gesetz Brandenburg (VerfGGBbg) den Rechts­­weg erschöpft, nachdem sie das Verfahren der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO durchlaufen hat. Diese war statt­­haft. Bei dem Beschluss vom 15. Feb­ruar 2012 handelte es sich nicht um eine der Endentscheidung vorausgehende Ent­schei­dung im Sinne von    § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO. Auch gegen Zwi­­­­­sche­nen­t­schei­­dungen, die zu einem bleibenden recht­li­chen Nachteil füh­ren, der im wei­te­ren Verfah­rens­ver­lauf nicht mehr behoben wer­den kann, kann die Anhörungsrüge erhoben werden. Die Ablehnung von Pro­zess­­ko­stenhilfe gehört zu derartigen Zwi­schen­ent­­­­­­­­schei­dun­­gen (Bundesverfassungsgericht – BVerfG -, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 1 BvR 279/11 -, zitiert nach juris Rn. 2; Voll­kom­mer, in: Zöller, Kom­­mentar zur ZPO, 29. Aufl. 2012, § 321a Rn. 5; grund­legend BVerfGE 119, 292, 294; Bun­des­ge­richts­hof – BGH -, Beschluss vom 20. Januar 2009 – Xa ZB 34/08 -, NJW-RR 2009, 642). Die Ver­fas­sungs­­beschwerde ist auch bin­nen der Zwei-Monats-Frist des § 47 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg erhoben wor­­­­den. Schließ­lich steht ihrer Zuläs­­sigkeit nicht entgegen, dass die ange­grif­fenen Ent­schei­­dun­gen auf der Grund­­lage von Ver­­­­­­fah­rens­recht des Bun­­des ergan­­­gen sind. Die inso­weit erfor­der­­­­­lichen Vor­­aus­set­zun­gen (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2010 – VfGBbg 18/10 –, LKV 2011, 124 f; Beschluss vom 26. August 2004 – VfGBbg 10/04 -, LVerfGE 15, 110, 113) sind erfüllt.

 

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist be­grün­det. Die Versagung der Prozesskostenhilfe durch das Oberlandesgericht verletzt die Beschwer­de­führerin in ihrem Recht auf Gleichheit vor Gericht in seiner Aus­­prägung als Recht auf Rechts­schutz­­gleichheit aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV.

 

1. Das Recht auf Rechtsschutzgleichheit verpflichtet die zur Anwen­­­dung und Aus­­legung der Vor­­schrif­ten über die Prozess­ko­st­en­hilfe (§§ 114 ff ZPO) zuvör­derst beru­fenen Fachgerichte dazu, das Erfor­der­nis der Erfolgs­aus­sich­ten der beabsichtigten Rechts­­verfolgung oder Rechtsverteidigung (§ 114 Satz 1 ZPO) nicht zu überspannen, um einer unbe­mit­tel­ten Par­tei die gericht­­­­­liche Durchsetzung ihrer Rechte im Ver­hält­nis zu einer bemit­­­­telten Partei nicht unver­hält­nis­mäßig zu erschwe­­ren; denn der Zweck der Prozesskostenhilfe ist es, dem Unbe­mittelten einen weit­ge­hend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen (Beschluss vom 26. August 2004, a. a. O., S. 113 f; BVerfGE 81, 347, 356, 358; Ernst, in: Lieber/Iwers/Ernst, Kommentar zur Lan­des­­ver­fassung, 2012, Art. 52 Nr. 4.2). Der Unbemittelte ist im Wesentlichen dem gleichzustellen, der als Bemittelter Chan­­­cen und Risi­ken der Rechts­verfolgung vernünftig abwägt; die­­­­ser zieht auch die Erhebung einer Klage oder das Einlegen eines Rechtsmittels ernstlich in Betracht, deren Erfolg zwar nicht gewiss ist, aber doch auch nicht fernliegend erscheint (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2012    – 2 BvR 820/11 -, NVwZ 2012, 1390). Die umfassende und abschließende Prü­fung des Anspruchs soll nicht von dem Haupt­sa­­­­­che­verfahren in das summarisch auf Bewil­ligung von Prozess­ko­­­­stenhilfe gerichtete Verfahren vorverlegt werden, ins­be­son­dere sollen höchst­rich­ter­lich nicht ge­­klär­te und umstrit­­­te­ne Rechts­­fra­gen nicht „durchentschieden“ werden (Beschluss vom 26. August 2004, a. a. O., S. 114; BVerfG, Beschluss vom    22. Mai 2012, a. a. O.; BVerfG, Beschluss vom 7. November 2011 - 1 BvR 1403/09 -, StV 2012, 354, 355).

 

2. Hieran gemessen verletzt die Ablehnung von Pro­zess­ko­st­en­hilfe die von der Landesverfassung garantierte Rechts­schutz­gleic­hheit. Das Gericht hat im Pro­­­­zess­­­ko­st­en­hil­fe­ver­fahren über eine für die Existenz des Kla­­­­­­­­­­­­ge­an­spruchs maß­geb­liche unge­­­­klärte und umstrittene Rechts­frage ent­schie­den, die zu bea­nt­worten dem Beru­fungs­verfahren vor­­be­halten ist. Damit hat es das Erfordernis der Erfolgsaussichten überspannt.

 

a. Der Klageanspruch der Beschwerdeführerin ist auf Zah­­­lung des Rück­kaufwertes der im Jahre 1993 mit der Beklagten geschlos­­­­­­­­­­senen Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht gerich­­­­­­­­­­­­­tet. Der Anspruch auf den Rückkaufwert (§ 169 Ver­si­che­rungs­ver­tragsgesetz – VVG -) beruht auf der Kündigung des Ver­si­­­­­­che­­rungs­vertrages. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, die­­­­­ser Anspruch werde vom Zahlungsverbot des § 29 VersAusglG  – inhal­t­lich unveränderte Nachfolgeregelung zu § 10d des zum 1. Sep­tember 2009 außer Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) - erfasst, so dass die Klage derzeit unbegründet sei.

 

Dass die Anwartschaft der Beschwer­­de­­füh­rerin aus der Ren­ten­le­bens­­­versicherung ursprüng­lich dem Gesetz über den Versorgungs­aus­gleich unterfiel, unterliegt keinem Zweifel. Denn bei einer sol­­­­chen Ver­­­­­­­­si­che­rung handelt es sich um eine auf eine Rente gerich­tete Ver­­­­­sor­gungs­anwartschaft und damit um ein Anrecht    (§ 2 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 VersAusglG), das – soweit in der Ehe­zeit erworben - bei Schei­dung der Ehe unter den Ehe­gat­ten aus­­­zuglei­chen ist (§ 1 VersAusglG). Eine Renten­ver­si­che­rung mit Kapitalwahlrecht ist solange ein Anrecht im Sinne des Ver­­­sor­­gungsausgleichs, wie das Kapitalwahlrecht nicht ausgeübt wurde. Um den aus­gleichs­­berechtigten Ehe­­­­gat­­ten davor zu schüt­­­­zen, dass der Aus­gleich des Anrechts ganz oder teil­weise unmög­­­­­­lich gemacht wird, unter­sagt § 29 VersAusglG dem Ve­r­­­­sor­gungs­­­­trä­ger, solche Zah­lun­gen an den ausgleichs­pflich­ti­gen Ehe­­­­­­ga­tten vor­­­­­zunehmen, die Ein­fluss auf den Wert des aus­zu­­­glei­­­­chenden Anrechts haben können, das Anrecht also besei­ti­gen oder dessen Wert mindern.

 

b. Ob zu den zu unterlassenden Zahlungen im Sinne von § 29 VersAusglG auch die auf eine Kün­­digung des Ver­si­che­­rungs­­ver­tra­­­­ges fol­gende Auskehr des Rückkaufwertes nach § 169 VVG zählt (so Nor­poth, in: Erman, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch – BGB -, Band 2, 13. Aufl. 2011, § 29 VersAusglG Rn. 2), ist höchst­rich­terlich bis­­­­­her nicht ent­schie­­den. Die in dem Beschluss über die Versagung der Prozesskostenhilfe ver­tre­­­­­tene und dies bejahende Auffas­sung des Ober­lan­des­­­­­ge­richts ist mit Blick auf die ober­ge­richt­li­che Recht­spre­chung und die herr­­­­schende Lite­ra­tur­mei­nung jedenfalls umstritten. Es wird ver­­­­­treten, dass eine sol­­­­che Aus­­­zahlung des Rück­kauf­­wertes den Wert des auszu­glei­­­­chen­den Anrechts nicht mehr beein­flus­sen könne, wenn die­ses bereits – wie die Beschwer­de­füh­­rerin im fach­­­­­­­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren gel­tend gemacht hat – allein durch die Kün­­­digung (§ 168 Abs. 1 VVG) erlo­schen sei (vgl. Bra­n­­den­bur­­gi­sches Ober­lan­des­gericht – OLG -, Beschluss vom 12. Dezem­ber 2006 – 10 UF 146/05 -, zitiert nach juris Rn. 29; OLG Nürn­­berg, Beschluss vom 20. April 2011 – 10 UF 36/11 -, NJW-RR 2011, 1375; zu der den Ver­si­che­rungsvertrag been­denden Wir­kung der Kün­­di­gung des Ver­si­che­rungsnehmers: Reiff, in Prölss/Mar­tin, Kommentar zum VVG, 28. Aufl. 2010, § 168 Rn. 18). § 29 VersAusglG beziehe sich, so diese Auffassung, aus­schließ­lich auf noch beste­­­­­­­­­hende Anrechte (Hohloch/Schmei­duch, in: Soer­­gel, Kom­­­­­­­­­­­mentar zum BGB, Band 18, Familienrecht 2, 13. Aufl. 2000,   § 10d VAHRG Rn. 1; Gräper, in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 7, Familienrecht I, 6. Auflage 2013, § 29 VersAusglG Rn. 3); nur diese könnten Gegen­stand des Ver­­­sor­gungs­aus­­gleichs sein (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. Februar 2003 – XII ZB 53/98 -, NJW 2003, 1320).

 

Dass der an dem Landgericht Neuruppin zunächst zuständige Rich­­­­ter Anfang März 2010 unter Zitierung höchstrichterlicher Recht­­­­sprechung darauf hingewiesen hatte, der Anspruch der Beschwer­­­deführerin dürfte begründet sein, verdeutlicht eben­falls, dass die Rechtslage gegenwärtig nicht hinreichend geklärt ist. Unter diesen Umständen wäre es für eine bemit­telte, besonnene Par­tei nicht unvernünftig gewesen, das Risiko eines Rechts­mit­tels auf sich zu nehmen.

 

3. Nachdem die Verfassungsbeschwerde bereits aus den vor­ge­nann­­­­­ten Gründen Erfolg hat, bedarf es keiner Prüfung, ob die Beschwer­­­de­füh­­rerin darüber hin­aus auch in ihrem Grundrecht auf recht­­­­­liches Gehör ver­­­letzt ist (vgl. Beschluss vom 30. Sep­tem­ber 2010 - VfGBbg 32/10 -, www.verfas­sungs­ge­richt.branden­burg.de; Benda/Klein, Ver­fas­sungs­pro­zess­recht, 2. Aufl. 2001, Rn. 649).

 

C.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. Februar 2012 ist hiernach gemäß § 50 Abs. 3 VerfGGBbg aufzuheben; die Sache ist an das Oberlandesgericht zurück­zu­verweisen. Der Beschluss des Ober­­­landesgerichts vom 14. Juni 2012 ist damit gegenstandslos.

 

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 32 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg.

 

Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 Rechts­­­anwaltsvergütungsgesetz auf 4.000,00 € fest­zu­set­zen.

 

D.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Nitsche Partikel
   
Schmidt