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VerfGBbg, Beschluss vom 16. Juni 2023 - VfGBbg 24/23 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 15; VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
- StPO, § 172 Abs. 2
Schlagworte: - Befangenheitsanträge unzulässig
- kein Ruhen des Verfahrens
- keine Verfahrensabtrennung
- Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Begründungsanforderungen nicht erfüllt
- Klageerzwingungsverfahren
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. Juni 2023 - VfGBbg 24/23 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 24/23




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 24/23

VfGBbg 7/23 EA

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

B.,

Beschwerdeführer,

wegen

Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. März 2023 ‌- 1 Ws 32/23 (S) -;‌ Aufhebung des Termins zur Hauptverhandlung am Amtsgericht Potsdam am 12. Juni 2023 ‌- 82 Cs 4132 Js 736/22 -;‌ Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ‌- 82 Cs 4132 Js 736/22 -;‌ Fortführung des Verfahrens 82 Cs 4132 Js 736/22

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 16. Juni 2023

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Dr. Strauß, Dr. Finck, Heinrich-Reichow, Kirbach, Müller, Richter und Sokoll

beschlossen: 

1.   Die Ablehnungsgesuche gegen den Präsidenten des Verfassungsgerichts Möller und die Verfassungsrichterin Heinrich-Reichow werden als unzulässig verworfen.

2.   Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe:

A.

Der Beschwerdeführer ist Angeklagter in einem vor dem Amtsgericht Potsdam geführten Strafverfahren (82 Cs 4132 Js 738/22). Ihm wird vorgeworfen, eine Staatsanwältin beleidigt zu haben (§ 185, § 194 Strafgesetzbuch, StGB).

Unter dem 23. März 2022 erließ das Amtsgericht Potsdam zunächst einen Strafbefehl, gegen den der Beschwerdeführer Einspruch erhob. Daraufhin wurde ein erster Termin zur Hauptverhandlung für den 16. August 2022 anberaumt.

Ein vom Beschwerdeführer gegen den in der Sache zur Entscheidung berufenen Amtsrichter vorgebrachtes Ablehnungsgesuch wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 19. April 2022 als unbegründet zurückgewiesen. Dieser Beschluss, der - in Ausübung seiner strafrichterlichen Tätigkeit - von Dr. Strauß erlassen wurde, war Gegenstand des verfassungsgerichtlichen Verfahrens VfGBbg 33/22 (vgl. Beschluss vom 17. Februar 2023, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

Im Anschluss setzte das Amtsgericht das Verfahren fort. In dessen weiterem Verlauf beantragte die ermittelnde Staatsanwältin die zwangsweise Vorführung des Beschwerdeführers zur Begutachtung, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Amtsgerichts vom 13. Oktober 2022 mitgeteilt wurde.

Aufgrund des Antrags auf zwangsweise Vorführung erstattete der Beschwerdeführer Anzeige gegen die Staatsanwaltschaft Potsdam wegen Betrugs.

Mit Bescheid vom 2. Januar 2023 (456 Js 46678/22) lehnte die Staatsanwaltschaft Potsdam die Aufnahme entsprechender Ermittlungen gegen die ermittelnde Staatsanwältin mangels Anfangsverdachts gemäß § 170 Abs. 2, § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) ab. Der Vorwurf des Beschwerdeführers beziehe sich auf die Bearbeitung einer Rechtssache. Insoweit komme der Bestimmung des § 339 StGB eine Sperrwirkung dergestalt zu, dass auch eine Verurteilung nach anderen Vorschriften - z. B. wegen Betrugs - nur möglich sei, wenn zugleich die Voraussetzungen einer Rechtsbeugung im Sinne des § 339 StGB gegeben seien. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Täter sich bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt habe. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen erfüllt seien. Die Entscheidung der Staatsanwältin betreffend die Antragstellung auf zwangsweise Vorführung des Beschwerdeführers entspreche der Sach- und Rechtslage nach § 133 StPO.

Hiergegen legte der Beschwerdeführer Beschwerde u. a. mit der Begründung ein, das Vortäuschen von psychischen Krankheiten und die Nichtbeachtung des § 455 StPO seien Betrug. Er habe bereits mehrfach ärztlich notwendige Termine absagen müssen und leide unter arterieller Hypertonie. Es bestehe Lebensgefahr.

Mit Bescheid vom 27. Januar 2023 (54 Zs 74/23), dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 7. Februar 2023 zugegangen, wies die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg die Beschwerde als unbegründet zurück. Nach Prüfung des Sachverhalts bestehe kein Anlass, die Aufnahme von Ermittlungen anzuordnen. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft entspreche der Sach- und Rechtslage.

Hiergegen beantragte der Beschwerdeführer am 5. März 2023 gerichtliche Entscheidung nach § 172 StPO und lehnte gleichzeitig im Einzelnen benannte Richterinnen und Richter am Oberlandesgericht Brandenburg als befangen ab. Der Versuch, eine psychiatrische Begutachtung seiner Person zu erlangen, sei Nötigung und Betrug. Es liege ein Verstoß gegen Art. 1 Grundgesetz (GG), Art. 16 UN-Zivilrechtscharta sowie Art. 3 und Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vor. Das Verfahren gegen ihn sei wegen bestehender Krankheiten einzustellen. Nur dann könnten auch die gegen den erkennenden Amtsrichter und die ermittelnde Staatsanwältin geführten Verfahren eingestellt werden.

Mit Beschluss vom 29. März 2023 ‌- 1 Ws 32/23 (S) -‌ verwarf das Brandenburgische Oberlandesgericht die Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers als unzulässig und lehnte auch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig ab. Das Klageerzwingungsgesuch genüge schon nicht den Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO, da es nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet worden sei. Auf dieses Erfordernis sei der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung der Generalstaatsanwaltschaft hingewiesen worden. Darüber hinaus genüge der Antrag auch nicht den gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO an den Inhalt eines Klageerzwingungsantrags zu stellenden Anforderungen, weil er keine aus sich heraus verständliche Darstellung des Sachverhalts enthalte. Es fehlten zudem die erforderlichen Ausführungen zu möglichen Beweismitteln, zum bisherigen Gang der Ermittlungen sowie eine Auseinandersetzung mit den Entscheidungen der Staatsanwaltschaft Potsdam und des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg.

Unter dem 20. März 2023 wurde der Beschwerdeführer zudem zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Potsdam am Montag, 12. Juni 2023, um 11:20 Uhr geladen. Die Ladung enthielt einen Hinweis darauf, dass P. aus Brandenburg an der Havel zu dem Termin als Sachverständiger geladen worden sei.

Der Beschwerdeführer gibt - unter Vorlage entsprechender Schreiben - an, in dem Verfahren 82 Cs 4132 Js 738/22 mit Schriftsatz vom 29. März 2023 „Beschwerde bzw. sofortige Beschwerde“ gegen die Ladung zum Hauptverhandlungstermin eingelegt und unter dem 1. Juni 2023 beim Amtsgericht Potsdam die Aussetzung des Verfahrens und die Aufhebung des Termins am 12. Juni 2023 beantragt zu haben.

II.

Mit seiner am 30. Mai 2023 per Telefax eingereichten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. März 2023 ‌- 1 Ws 32/23 (S) -‌ und beantragt mit Blick auf das amtsgerichtliche Verfahren 82 Cs 4132 Js 736/22 „sofort und umgehend“ festzustellen, dass der Termin zur Hauptverhandlung am 12. Juni 2023, die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und die Fortführung des Verfahrens verfassungswidrig seien, sowie das Amtsgericht Potsdam zu verpflichten, den Termin zur Hauptverhandlung aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Es bestehe Gefahr für Leib und Leben.

Zugleich lehnt der Beschwerdeführer die Verfassungsrichterin Heinrich-Reichow und den Präsidenten des Verfassungsgerichts Möller als befangen ab. Sie seien beschwert. Herr Möller verdrehe und leugne Tatsachen als Beleidigung und verletze Art. 1, Art. 2, Art. 3 und Art. 5 GG, überdies habe er ihn beim „judikativen Erbfeind“ angeschwärzt. Der Verfassungsrichter Dr. Strauß bleibe zudem abgelehnt, da er mit am Verfahren 82 Cs 4132 Js 736/22 vor dem Amtsgericht Potsdam beteiligt gewesen sei.

In der Sache rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung seiner Grundrechte auf Rechtsschutz, auf Leben sowie auf Freiheit und einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Hierbei beruft er sich auf Art. 2, Art. 3, Art. 5 bis 9, Art. 12, Art. 46, Art. 52 und Art. 53 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV), einzelne Bestimmungen des Grundgesetzes und Art. 6 EMRK.

Das bisherige Verfahren vor dem Amtsgericht Potsdam verletze ihn in den genannten Rechten, da er seit Längerem erkrankt sei; u. a. bestehe der Verdacht auf eine Krebserkrankung. Die Fortführung des Verfahrens sei immunschädigend. Eine psychiatrische Begutachtung lehne er ab, da er sich dann nicht mehr effektiv gegen die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen verteidigen könne. Aufgrund seiner Krebserkrankung und weil es Gründe für das ihm zur Last gelegte Verhalten gebe, sei er freizusprechen. Auch überspitzte Worte seien durch Art. 5 GG geschützt. Das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft nähmen seine Eingaben nicht zur Kenntnis und missachteten insbesondere seine Forderungen nach einer Anwendung von § 154a StPO und § 455 Abs. 2 StPO. Nach diesen Vorschriften sei das Verfahren einzustellen bzw. auszusetzen. Das müsse umgehend erfolgen, damit er seine ärztlichen Termine optimal wahrnehmen könne. Er sei seit Jahren physisch krank (u. a. Bluthochdruck, Beschwerden beim Gehen, im Arm und im Rücken). Bisherige Untersuchungen beim Internisten seien aufgrund von Willkür und Hetze seitens der Polizei und Betrugs durch die Krankenkasse gescheitert. Erst am 14. Juni 2023 habe er einen Termin zur Koloskopie erhalten. Der Hauptverhandlungstermin könne deshalb nicht bereits am 12. Juni 2023 stattfinden, da er seine Erkrankung vor Durchführung der Untersuchung nicht nachweisen könne. Die Ansetzung des Termins stelle ein unfaires Verfahren dar. Die Durchführung des Verfahrens während seiner Erkrankung verletze außerdem seine Gesundheits- und Freiheitsrechte. Ein Richter bleibe schließlich auch zu Hause, wenn er erkrankt sei. Indem der Richter am Amtsgericht die Vorschriften der Strafprozessordnung missachte, handele er willkürlich. Bei anderen Beschuldigten mit einer lebensgefährlichen Erkrankung werde das Verfahren sofort eingestellt.

Demgegenüber sei die Einstellung des vom Beschwerdeführer initiierten Strafverfahrens gegen die Staatsanwaltschaft (456 Js 46678/22) unzulässig und willkürlich. Am Oberlandesgericht hätten abgelehnte Richter entschieden. Den diesbezüglichen Teil der Verfassungsbeschwerde bittet der Beschwerdeführer abzutrennen und ruhen zu lassen.

B.

Die gegen den Präsidenten des Verfassungsgerichts Möller und die Verfassungsrichterin Heinrich-Reichow gestellten Ablehnungsgesuche sind unzulässig.

1. Für das gegen den Verfassungsgerichtspräsidenten gerichtete Ablehnungsgesuch gilt dies schon deshalb, weil er urlaubsbedingt verhindert ist, an dem heutigen Beratungstermin teilzunehmen. Er wirkt daher an der Sachentscheidung nicht mit. Unter diesen Umständen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über das gegen ihn geäußerte Ablehnungsgesuch (vgl. Beschluss vom 16. August 2013 ‌- VfGBbg 73/12 -, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de; zur Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs, wenn ein Richter nicht zur Mitwirkung am Verfahren berufen ist, vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2021 ‌- 2 BvR 2263/20 -,‌ Rn. 3 m. w. N.,
juris
).

2. Das in der Beschwerdeschrift geäußerte Ablehnungsgesuch gegen die Verfassungsrichterin Heinrich-Reichow ist offensichtlich unzulässig, weil der Beschwerdeführer das Gesuch nicht entsprechend § 15 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) begründet hat. Woraus sich eine fehlende Unvoreingenommenheit der Richterin ergeben soll, legt der Beschwerdeführer nicht einmal im Ansatz dar. Angesichts der danach anzunehmenden offensichtlichen Unzulässigkeit war die Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Verfassungsrichterin entbehrlich; sie ist bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch auch nicht ausgeschlossen (vgl. Beschluss vom 16. August 2013 ‌- VfGBbg 73/12 -,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de; BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2022 ‌- 2 BvR 10/22 u.a. -,‌ Rn. 2, juris).

C.

1. Das Gericht entscheidet über die Verfassungsbeschwerde unter Mitwirkung von Dr. Strauß, nachdem das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom heutigen Tag als unbegründet zurückgewiesen worden ist.

2. Dem Antrag des Beschwerdeführers, die Verfassungsbeschwerde (teilweise) ruhen zu lassen, war nicht zu entsprechen. Es kann dahinstehen, ob die Anwendung einer Ruhensvorschrift (§ 13 Abs. 1 VerfGGBbg i. V. m. § 251 Zivilprozessordnung) im Verfassungsbeschwerdeverfahren sachgerecht erscheint. Jedenfalls ist die Anordnung eines Verfahrensstillstands angesichts der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht zweckmäßig. Da die Unzulässigkeit sämtliche Streitgegenstände betrifft, war auch eine Verfahrensabtrennung (§ 13 Abs. 1 VerfGGBbg i. V. m. § 93 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung) nicht angezeigt.

3. Dahinstehen kann im Ergebnis, ob der Beschwerdeführer sich mit der Verfassungsbeschwerde lediglich gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. März 2023 wendet und die Fortführung des amtsgerichtlichen Verfahrens 82 Cs 4132 Js 738/22 ausschließlich über die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes verhindern will, oder ob er mit der Verfassungsbeschwerde die Verfahrensführung des Amtsgerichts auch in der Hauptsache angreift.

In beiden Fällen erweist sich die Verfassungsbeschwerde jedenfalls als unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen des § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg genügt.

Erforderlich ist danach eine Begründung, welche umfassend und aus sich heraus verständlich die mögliche Verletzung der geltend gemachten Grundrechte des Beschwerdeführers hinreichend deutlich aufzeigt. Mit der Begründung müssen der entscheidungserhebliche Sachverhalt und die wesentlichen rechtlichen Erwägungen nachvollziehbar dargelegt werden, um dem Verfassungsgericht eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Begehren zu ermöglichen. Hierzu gehört zunächst in formaler Hinsicht, dass die angegriffenen Entscheidungen sowie die zugrundeliegenden Rechtsschutzanträge und andere Dokumente, ohne deren Kenntnis sich nicht beurteilen lässt, ob Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden, vorzulegen oder wenigstens durch inhaltliche Wiedergabe zur Kenntnis zu bringen sind (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 22. Januar 2021 ‌- VfGBbg 44/20 -‌, Rn. 20, vom 11. Dezember 2020 ‌- VfGBbg 84/20 -‌, Rn. 11, und vom 30. November 2018 ‌- VfGBbg 23/17 -,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es zudem in der Regel einer argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert. Dazu bedarf es einer umfassenden Aufarbeitung der einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Rechtslage. Demnach muss der Beschwerdeführer ausgehend vom Entscheidungsinhalt aufzeigen, worin der Grundrechtsverstoß aus seiner Sicht im Einzelnen liegt (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 17. Februar 2023 ‌- VfGBbg 33/22 -,‌ Rn. 10, vom 16. Dezember 2022 ‌- VfGBbg 76/20 -,‌ Rn. 27, und vom 21. Januar 2022 ‌- VfGBbg 57/21 -,‌ Rn. 35, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht:

Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. März 2023 wendet, fehlt es bereits an einer nachvollziehbaren Darlegung der geltend gemachten Grundrechte. Im Übrigen fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den Gründen der Entscheidung des Gerichts.

Die Verfassungsbeschwerde genügt den Anforderungen auch nicht mit Blick auf das amtsgerichtliche Verfahren 82 Cs 4132 Js 738/22. Insoweit beschränkt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen darauf, die Verfahrensweise des Gerichts und der Staatsanwaltschaft als falsch, willkürlich und gesundheitsgefährdend zu bezeichnen. Diese Argumentation des Beschwerdeführers geht dabei schon deshalb ins Leere, weil sich aus den von ihm im Verfassungsbeschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen weder die behauptete Krebserkrankung im Endstadium noch ein anderer lebensgefährlicher Zustand des Beschwerdeführers ergibt. Zudem mangelt es an der erforderlichen Aufbereitung der Rechtslage. Dies gilt zum einen mit Blick auf die einfachrechtlichen Normen des Strafprozessrechts, deren Verletzung der Beschwerdeführer rügt. Zum anderen setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit dem verfassungsrechtlichen Gewährleistungsgehalt der von ihm angeführten Grundrechte auseinander. Dies gilt gerade auch bezogen auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens. Abgesehen davon, dass schon unklar bleibt, ob eine Begutachtung des Beschwerdeführers überhaupt stattgefunden hat oder nicht, ergibt sich aus der Verfassungsbeschwerde diesbezüglich lediglich eine ablehnende Haltung des Beschwerdeführers, ohne dass der erforderliche Verfassungsbezug hergestellt wird. Soweit der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. Juni 2023 schließlich darauf verwiesen hat, er sei wegen eines verlegten Arzttermins am 12. Juni 2023 an der Teilnahme der Hauptverhandlung verhindert, ergibt sich nichts anderes. Ungeachtet dessen, dass die Untersuchung an diesem Tag in Kenntnis der Ladung zur Hauptverhandlung vereinbart wurde, war der Beschwerdeführer aus Gründen der Subsidiarität gehalten, diesen - neuen - Gesichtspunkt zunächst beim Fachgericht im Rahmen eines (ggf. weiteren) Terminverlegungsantrags vorzubringen. Gleiches gilt, soweit er sich mit Schriftsatz vom 10. Juni 2023 darauf berufen hat, er sei arbeitsunfähig erkrankt.

D.

Mit der Verwerfung der Verfassungsbeschwerde erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hat sich das Verfassungsgericht zur Einberufung eines gesonderten Beratungstermins vor dem 12. Juni 2023 nicht veranlasst gesehen, zumal der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dargetan hat, welche schweren - auch im Rahmen eines Rechtsmittels gegen ein etwaiges Urteil des Amtsgerichts nicht wiedergutzumachenden - Nachteile ihm allein durch die Durchführung der Hauptverhandlung drohen (vgl. dazu Beschlüsse vom 19. März 2021 ‌- VfGBbg 11/21 u. a. -,‌Rn. 22 ff., und vom 6. April 2021 ‌- VfGBbg 7/21 EA -,‌ Rn. 11 ff., https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

E.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

 

 

Dr. Strauß

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Kirbach

Müller

Richter

Sokoll