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VerfGBbg, Beschluss vom 22. Januar 2021 - VfGBbg 44/20 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 7 Abs. 1; LV, Art. 11; LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 1
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 21 Satz 1; VerfGGBbg, § 46
- SGG, § 60 Abs. 1; SGG, § 113 Abs. 1; SGG, § 142 Abs. 1; SGG, § 172 Abs. 2
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Sozialrecht
- Jobcenter
- Meldebescheid
- Sanktionsbescheid
- Prozesskostenhilfe
- Beschwerdeerweiterung
- Unterlassungsantrag
- Beschwerdesumme
- Verbindung
- Schreiben des Gerichts
- Willkür
- menschenwürdige Existenz
- informationelle Selbstbestimmung
- unzureichende Begründung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 22. Januar 2021 - VfGBbg 44/20 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 44/20




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 44/20

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

E.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigte:               Rechtsanwältin
B.,

 

wegen

Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. März 2020 ‑ L 31 AS 100/20 B ER - und Schreiben des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. März 2020 ‑ L 31 AS 100/20 B ER

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 22. Januar 2021

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dresen, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Dr. Lammer, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

 

                                    Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss und ein Schreiben des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg.

I.

Der Beschwerdeführer klagte vor dem Sozialgericht Potsdam gegen Melde- und Sanktionsbescheide des Jobcenters. In dem diesbezüglichen Eilverfahren ‌‑ S 51 AS 1308/19 ER - erging am 12. Dezember 2019 ein Beschluss, gegen den der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. Januar 2020 Beschwerde erhob und Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner ihn vertretenden Rechtsanwältin beantragte. Erstmalig stellte er in der Beschwerdeschrift die Anträge, dem Jobcenter die anderweitige Verwendung seiner Sozialdaten zu untersagen und die aufschiebende Wirkung weiterer paralleler Anfechtungsklagen anzuordnen. Das Beschwerdeverfahren wurde beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen ‌‑ L 31 AS 100/20 B ER - geführt.

Der Beschwerdeführer reichte unter dem 10. Februar 2020 einen weiteren Schriftsatz zum genannten Beschwerdeverfahren ein und erklärte, dass diese „Beschwerdeerweiterung“ zwei weitere Beschlüsse des Sozialgerichts Potsdam mit weiteren Sachanträgen umfasse. Zudem solle noch ein dritter Beschluss des Sozialgerichts Potsdam aufgehoben werden, bei dem der Beschwerdeführer Besetzungsrüge erhoben habe.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg verwarf die Beschwerde mit dem angegriffenen Beschluss vom 16. März 2020 - L 31 AS 100/20 B ER - als unzulässig und lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ab. Der Wert des Beschwerdegegenstandes von 127,20 Euro für die Gesamthöhe der Leistungsabsenkung für die Monate September bis November 2019 durch den verfahrensgegenständlichen Bescheid liege unterhalb der Beschwerdesumme von 750,00 Euro gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Gegenstand und der Wert des Beschwerdeverfahrens richteten sich nach der Versagung des Begehrens vor dem Sozialgericht. Nur bis zu diesem Umfang könne das Begehren im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt werden. Die erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge seien nicht statthafter Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Dieser Beschluss wurde am 23. März 2020 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 13. März 2020, der beim Landessozialgericht am 20. März 2020 einging, reichte der Beschwerdeführer zum genannten Beschwerdeverfahren eine weitere „Beschwerdeerweiterung“ ein, mit der er sich gegen zwölf gleichlautende Beschlüsse des Sozialgerichts Potsdam vom 10. Februar 2020 wandte, mit denen Ablehnungsgesuche gegen einen Richter des Sozialgerichts als unzulässig zurückgewiesen worden waren. Der Beschwerdeführer lehnte in der Beschwerdeerweiterung nochmals den betreffenden Richter und auch den Richter, der über die Ablehnungsgesuche mit den Beschlüssen vom 10. Februar 2020 entschieden hatte, sowie sämtliche übrigen Richter, die am Sozialgericht Potsdam über Ablehnungsgesuche nach dem Geschäftsverteilungsplan zu entscheiden haben, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Beschwerdeführer hielt es zudem für verfassungswidrig, wenn eine Kammer für alle an einem Gericht angebrachten Ablehnungsgesuche zuständig sei.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg teilte dem Beschwerdeführer mit dem angegriffenen Schreiben vom 26. März 2020 mit, dass sein Verfahren ‌‑ L 31 AS 100/20 B ER - mit dem Beschluss vom 16. März 2020 beendet sei. Auf das Schreiben vom 13. März 2020, das am 20. März 2020 eingegangen sei, sei nichts zu veranlassen.

Der Beschwerdeführer beantragte unter dem 3. April 2020 für seinen Schriftsatz vom 13. März 2020 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Schriftsatz habe am 16. März 2020 und damit fristgerecht zur Berücksichtigung im angegriffenen Beschluss nicht eingehen können, weil das Gericht ausweislich des Störprotokolls mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs und ausweislich des Faxprotokolls mittels Telefax am 16. März 2020 nicht erreichbar gewesen sei.

Der Beschwerdeführer erhob mit weiterem Schriftsatz vom 3. April 2020 Gehörsrüge, Gegenvorstellung und „Rüge der verfassungswidrigen Entscheidung“. Der Beschluss vom 16. März 2020 und die „Einstellungsverfügung“ vom 26. März 2020 seien aufzuheben. Das Verfahren sei fortzusetzen. Im Beschluss vom 16. März 2020 sei nicht vollumfänglich über sein mit den Schriftsätzen vom 17. Januar 2020, 10. Februar 2020 und 13. März 2020 vorgebrachtes Beschwerdebegehren entschieden worden. Die Entscheidung zum Streitwert sei willkürlich. Streitwert sei der gesamte Leistungsbedarf von über einem Jahr.

II.

Der Beschwerdeführer hat am 22. Mai 2020 Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. März 2020 ‌‑ L 31 AS 100/20 B ER - und gegen das Schreiben des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. März 2020 - L 31 AS 100/20 B ER ‑ erhoben.

Er trägt vor, dass auch die Versagung der Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren im Beschluss vom 16. März 2020 seine Grundrechte verletze. Für seine Schriftsätze vom 3. April 2020, nämlich die Gehörsrüge und den Wiedereinsetzungsantrag, habe es nicht einmal eine Eingangsbestätigung gegeben.

Der Beschwerdeführer rügt, der Beschluss und das Schreiben würden das Willkürverbot aus Art. 12 Abs. 1 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), den Anspruch auf Sicherung der menschenwürdigen Existenz aus Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 LV, den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung in Form des medizinischen Geheimnisses aus Art. 10 und Art. 11 LV i. V. m. der europäischen DatenschutzGrundverordnung, die Rechtsweggarantie aus Art. 6 Abs. 1 LV, den Anspruch auf ein zügiges Verfahren aus Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV, den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 LV, die Garantie effektiven Rechtschutzes aus Art. 6 Abs. 1 LV und den Anspruch auf den gesetzlichen Richter aus Art. 52 Abs. Satz 1 LV verletzen.

Die Zurückweisung der Beschwerde durch den Beschluss vom 16. März 2020 ‌‑ L 31 AS 100/20 B ER - sei ohne Gerichtsverfahren erfolgt. Dadurch sei unmittelbar der Justizgewährungsanspruch verletzt. Mittelbar seien sein Anspruch auf Sicherung der menschenwürdigen Existenz und sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, namentlich seines medizinischen Geheimnisses verletzt.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg sei untätig. Es habe über die Beschwerde vom 17. Januar 2020 inhaltlich nicht entschieden. Den Schriftsatz vom 10. Februar 2020 habe es nicht zutreffend und den Schriftsatz vom 13. März 2020 überhaupt nicht berücksichtigt. Mit der Verfügung vom 26. März 2020 habe das Landessozialgericht erklärt, über die Beschwerdeanträge vom 13. März 2020 nicht mehr entscheiden zu wollen. Mit dieser Untätigkeit wolle das Gericht die Überprüfung seiner eigenen Spruchpraxis verhindern, die anscheinend von keinem anderen Sozialgericht geteilt werden würde, nämlich dass das Jobcenter ein Recht auf ein Erwerbsunfähigkeitsgutachten nach Aktenlage habe, wozu es die entsprechenden Unterlagen und eine Schweigepflichtentbindung benötige, und dass man eine Pflicht zur Vorlage medizinischer Unterlagen habe, wenn man Leistungen des Jobcenters erhalten wolle, aber Zweifel an der Erwerbsfähigkeit bestünden.

Das Landessozialgericht habe den Unterlassungsantrag bezüglich der Weitergabe von Sozialdaten aus der Beschwerdeschrift vom 17. Januar 2020 beim Wert des Beschwerdegegenstandes berücksichtigen müssen. Dass es dieses nicht getan habe, verhindere die Aufarbeitung des gesamten Komplexes der Melde- und Sanktionsbescheide des Jobcenters und der rechtlichen Einwände des Beschwerdeführers, die einen Beschwerdewert von deutlich über 750,00 Euro ausmachten, vor dem Landessozialgericht.

Mit seinem Schriftsatz vom 10. Februar 2020 habe der Beschwerdeführer den Unterlassungsantrag bezüglich der Weitergabe von Sozialdaten auch auf das Verbot der Weitergabe von Daten des Jobcenters an den Träger einer vom Jobcenter angeordneten Maßnahme bezogen. Das Sozialgericht habe diesbezüglich die Anordnung der Unterlassung im Beschluss vom 22. Januar 2020 - S 35 AS 1596/19 ER - abgelehnt, da es keine Wiederholungsgefahr gesehen habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch als Beweise für die Wiederholungsgefahr in der Beschwerdeerweiterung zwei weitere Maßnahmen des Jobcenters vorlegen können. Der Beschwerdeführer habe zudem den Entzug des gesetzlichen Richters gerügt. Er habe beim Sozialgericht aufgrund einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans ab 1. Januar 2020 Besetzungsrüge erhoben, über die bis heute nicht entschieden sei. Das Landessozialgericht habe auch diesen Unterlassungsantrag im Beschluss vom 16. März 2020 nicht als streitwerterhöhend angesehen, obwohl er bereits Gegenstand vor dem Sozialgericht gewesen sei. Im Beschluss von 16. März 2020 fänden sich keine Ausführungen zum Entzug des gesetzlichen Richters.

Mit dem Schriftsatz vom 13. März 2020 habe der Beschwerdeführer die Beschwerde um die Rüge des Entzugs des gesetzlichen Richters erweitert. Die Begründung der Beschlüsse vom 10. Februar 2020 beweise rückblickend, dass die Kammer in der mündlichen Verhandlung am 7. Juni 2019 zu Recht abgelehnt worden sei und über die Eilverfahren zu den Melde- und Sanktionsbescheiden des Jobcenters, mithin auch über das hier zugrundeliegende Verfahren S 51 AS 1308/19 ER (Beschluss vom 12. Dezember 2019), nicht hätte entscheiden dürfen.

Das Bundesverfassungsgericht habe mit Urteil vom 5. November 2019 ‑ 1 BvL 7/16 - entschieden, dass bei der Minderung staatlicher Leistungen zur Existenzsicherung, um Mitwirkungspflichten durchzusetzen, Grundrechte verletzt würden, wenn für einen Zweck mehr als eine Sanktion ausgesprochen werde. Dieser Grundrechtsschutz werde auch in Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 LV gewährt. Die verschiedenen Verfahren zu den Melde- und Sanktionsbescheiden hätten, wie im Verfahren des Bundessozialgerichts, Urteil vom 29. April 2015 ‑ B 14 AS 19/14 R ‑, geschehen, verbunden werden müssen, um eine Überprüfung mit der Beschwerde durch Überschreiten der Beschwerdesumme zu ermöglichen. Das Beschwerdegericht vereitele den effektiven Rechtsschutz, wenn es glaube, dass die Beschwerdeerweiterung nach § 99 SGG unzulässig sei. Es habe nicht die Zulässigkeitsvoraussetzung der Zweckdienlichkeit geprüft. Gemäß §§ 113, 114 SGG sei die Verbindung angezeigt gewesen.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es unzutreffend behaupte, dass sich das Sozialgericht nicht mit dem Unterlassungsantrag beschäftigt hätte. Das Landessozialgericht habe sich mit der Begründung des Sozialgerichts und dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt. Den Unterlassungsantrag nicht beim Beschwerdewert berücksichtigt zu haben, sei auch eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 12 Abs. 1 LV. Das Sozialgericht und das Landessozialgericht hätten sich auch nicht mit den Rechtsfolgen der Beiladung des Sozialleistungsträgers beschäftigt. Im Beschwerdeverfahren müsse auch eine Auseinandersetzung mit der willkürlichen „Ausgangsentscheidung“ des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 27. September 2018 ‑ L 14 AS 1269/18 ER ‑ stattfinden. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe mit seiner Entscheidung vom 30. Oktober 2019 - Vf. 52-VI-18 - als Verstoß gegen das Willkürverbot den Fall anerkannt, dass sich das Gericht nicht mit seiner eigenen Entscheidung auseinandergesetzt habe. Letztlich sei es verfassungswidrig, die Erwerbsunfähigkeit durch ein Gutachten auszuforschen. Das verstoße gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Menschenwürde. Die Ausgangsentscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. September 2018 ‌‑ L 14 AS 1269/18 ER - verletze auch das Grundrecht auf Sicherung einer menschenwürdigen Existenz.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung. Erforderlich ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg eine Begründung, welche schlüssig die mögliche Verletzung des geltend gemachten Grundrechts des Beschwerdeführers aufzeigt. Sie muss umfassend und aus sich heraus verständlich sein. Mit der Begründung müssen der entscheidungserhebliche Sachverhalt und die wesentlichen rechtlichen Erwägungen nachvollziehbar dargelegt werden, um dem Gericht eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Begehren zu ermöglichen. Hierzu gehört in formaler Hinsicht, dass die angegriffenen Entscheidungen sowie die zugrundeliegenden Rechtsschutzanträge und anderen Dokumente, ohne deren Kenntnis sich nicht beurteilen lässt, ob Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte der Beschwerdeführerin verletzt wurden, vorzulegen oder wenigstens durch inhaltliche Wiedergabe zur Kenntnis zu bringen sind. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die Entscheidung kollidiert (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 22. März 2019 ‑ VfGBbg 38/18 -, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de). Dazu bedarf es einer umfassenden Aufarbeitung der einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Rechtslage. Der Beschwerdeführer muss danach ausgehend vom Entscheidungsinhalt aufzeigen, worin der Grundrechtsverstoß aus seiner Sicht im Einzelnen liegt (vgl. Beschlüsse vom 19. Mai 2017 ‑ VfGBbg 9/17 - und vom 16. Dezember 2016 ‑ VfGBbg 33/16 -, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de, jeweils m. w. N.). Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung müssen bezüglich jeder der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Maßnahmen der hoheitlichen Gewalt jeweils gesondert erfüllt sein (vgl. Beschluss vom 20. Juli 2018 ‑ VfGBbg 182/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Die Beschwerdeschrift zeigt eine mögliche Verletzung der diesbezüglich geltend gemachten Grundrechte nicht auf. Die hierzu erforderliche Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen erfolgt nicht vor dem Hintergrund der einfachgesetzlichen Rechtslage. Der Beschwerdeführer setzt sich auch nicht mit dem Inhalt der als verletzt benannten Grundrechte auseinander. Er legt nicht schlüssig die Möglichkeit dar, dass seine Grundrechte durch die angegriffenen Entscheidungen verletzt sein könnten.

Inwieweit Grundrechte dadurch verletzt sein sollen, dass das Landessozialgericht den Beschluss vom 16. März 2020 ohne mündliche Verhandlung (der Beschwerdeführer rügt „ohne Gerichtsverfahren“) getroffen hat, was gemäß § 142 Abs. 1 SGG im Ermessen des Gerichts steht, wird in der Beschwerdeschrift nicht hinreichend dargelegt.

Der Beschwerdeführer legt auch nicht unter Auseinandersetzung mit der einfachrechtlichen bundesgesetzlichen Rechtslage dar, inwieweit seine Grundrechte dadurch verletzt sein könnten, dass der mit der Beschwerdeschrift vom 17. Januar 2020 gestellte Unterlassungsantrag bezüglich der Weitergabe von Sozialdaten im Beschluss vom 16. März 2020 nicht als zulässiger Beschwerdegegenstand und als den Beschwerdewert erhöhend angesehen wurde. Diese Entscheidung im Beschluss des Landessozialgerichts vom 16. März 2020 entspricht der Rechtslage. Der Wert des Beschwerdegegenstandes kann zwar niedriger sein als die Beschwer, wenn nämlich in der zweiten Instanz das Begehren nicht in vollem Umfang weiterverfolgt wird. Der Wert des Beschwerdegegenstandes kann aber nicht höher sein (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 144 Rn. 14). Mit der Beschwerde kann das Begehren nur in dem Umfang weiterverfolgt werden, in dem es vom Sozialgericht versagt wurde (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 144 Rn. 14).

Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die „Erweiterungen“ der Beschwerde durch seine Schriftsätze vom 10. Februar 2020 und 13. März 2020 nicht beziehungsweise nicht vollumfänglich im Beschluss vom 16. März 2020 berücksichtigt worden seien, setzt er sich in der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht mit der einfachgesetzlichen Rechtslage auseinander, die besagt, dass jeder Beschluss des Sozialgerichts verfahrenstechnisch nur jeweils einzeln und unter ausdrücklicher Nennung des jeweiligen Aktenzeichens mit der Beschwerde angefochten werden kann (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 173 Rn. 4). Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 12. Dezember 2019 ‌‑ S 51 AS 1308/19 ER - kann daher nur diesen Beschluss betreffen. Eine Kopie des Beschlusses des Sozialgerichts Potsdam vom 12. Dezember 2019 ‌‑ S 51 AS 1308/19 ER ‑ war der Beschwerdeschrift im Übrigen weder beigefügt noch erfolgte in der Beschwerdeschrift eine Darstellung der Gründe dieses Beschlusses. Im Übrigen erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht ausdrücklich gegen jeden weiteren Beschluss gesondert Beschwerde und beantragte auch nicht ausdrücklich die Verbindung der Verfahren im Beschwerdeverfahren. Soweit er seinen Begriff der „Beschwerdeerweiterung“ zum laufenden Aktenzeichen der Beschwerde als konkludenten Antrag auf Verbindung der Beschwerdeverfahren hätte verstanden wissen wollen, setzt sich die Beschwerdebegründung wiederum nicht mit der einfachrechtlichen bundesgesetzlichen Rechtslage auseinander. Danach ist die Entscheidung, ob Verfahren verbunden werden oder nicht, gemäß § 172 Abs. 2 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar und steht als Zweckmäßigkeitsentscheidung gemäß § 113 Abs. 1 SGG im Ermessen des Gerichts. Maßstab für eine solche Entscheidung ist der Zweck der Vorschrift des § 113 SGG, nämlich die Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 113 Rn. 3). Das Interesse der Beteiligten an der Berufungs- beziehungsweise Beschwerdefähigkeit hat dabei außer Betracht zu bleiben (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 113 Rn. 3). Mit dieser Rechtslage beschäftigt sich die Beschwerdeschrift nicht hinreichend und legt nicht schlüssig die Möglichkeit dar, dass Grundrechte des Beschwerdeführers hier verletzt sein könnten.

Hinsichtlich der Rüge, dass die Versagung der Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren im Beschluss des Landessozialgerichts vom 16. März 2020 Grundrechte des Beschwerdeführers verletze, fehlt in der Beschwerdeschrift jegliche weitere spezifische Begründung anhand der hierfür geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe.

Bezüglich des Schreibens des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. März 2020 zum Aktenzeichen ‑ L 31 AS 100/20 ER -, dass auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. März 2020 nichts zu veranlassen sei, und des diesbezüglichen Vortrags des Beschwerdeführers, dass dieses verfassungswidrig sei, weil seine Ablehnungsgesuche vom 13. März 2020 nicht mehr bearbeitet würden, setzt sich die Beschwerdeschrift ebenfalls nicht mit der Rechtslage auseinander, aus der sich zunächst ergibt, dass für das Landessozialgericht in der Tat nichts zu veranlassen war. Denn die Beschlüsse des Sozialgerichts über die Ablehnungsgesuche vom 10. Februar 2020 sind entsprechend der zutreffend erteilten Belehrung unanfechtbar, § 172 Abs. 2 SGG. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter, der die Beschlüsse vom 10. Februar 2020 gefasst hat, konnte gemäß § 60 Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 43 bis 45 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässigerweise nur vor der Entscheidung über die Ablehnungsgesuche gestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Beteiligte erst nach der Entscheidung Kenntnis von dem Befangenheitsgrund erhält (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 60 Rn. 11, m. w. N.). Für eine vorbeugende Ablehnung von Richtern, die eventuell in weiteren Verfahren berufen sein könnten, über Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers zu entscheiden, und eine vorbeugende Rüge der angeblichen Verfassungswidrigkeit des weiteren Geschäftsverteilungsplans hinsichtlich der Zuständigkeitsregelung zur Entscheidung über Ablehnungsgesuche, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Vor diesem gesetzlichen und rechtlichen Hintergrund setzt sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung nicht damit auseinander, inwieweit das Schreiben vom 26. März 2020 seine Grundrechte verletzen könnte.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

Möller

Dr. Becker

Dresen

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Kirbach

Dr. Lammer

Sokoll

Dr. Strauß