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VerfGBbg, Beschluss vom 20. Juli 2018 - VfGBbg 182/17 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, § 47 Abs. 1 Satz 1
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- unzureichende Begründung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. Juli 2018 - VfGBbg 182/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 182/17




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

T.,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigter:             Rechtsanwalt L.,

 

wegen           

Beschlüsse des Sozialgerichts Cottbus vom 8. August 2016 (S 30 SF 91/16 E) und vom 21. September 2017 (S 30 SF 3907/17 E RG)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 20. Juli 2018

durch die Verfassungsrichter Nitsche, Dr. Becker, Dresen, Dr. Lammer, Partikel und Schmidt

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe:

A.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Cottbus über eine Erinnerung im Verfahren zur Festsetzung ihrer erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten sowie gegen einen Beschluss über eine hiergegen erhobene Anhörungsrüge.

I.

Die Beschwerdeführerin führte vor dem Sozialgericht Cottbus gegen das Jobcenter Oberspreewald-Lausitz (im Folgenden: Beklagter) eine Untätigkeitsklage (S 41 AS 5799/12), welche sich nach Erlass des begehrten Bescheides erledigte; der Beklagte erkannte seine Kostenerstattungspflicht für die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin dem Grunde nach an.

Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin beim Sozialgericht die Festsetzung der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten in Höhe von 217,09 Euro. Der Beklagte nahm zum Kostenfestsetzungsantrag in der Weise Stellung, dass nur eine Summe von 131,41 Euro zu erstatten sei. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. November 2015 setzte die Urkundsbeamtin des Sozialgerichts die der Beschwerdeführerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 131,41 Euro fest.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss legte die Beschwerdeführerin Erinnerung ein und lehnte zugleich den für die Erinnerungsentscheidung zuständigen Richter sowie dessen sämtliche Vertreter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit Beschluss vom 2. Juni 2016 (S 30 SF 372/16 AB) verwarf das Sozialgericht durch einen Vertreter des abgelehnten Richters das gegen sämtliche Vertreter gerichtete Ablehnungsgesuch als unzulässig und wies das Ablehnungsgesuch gegen den abgelehnten Richter als unbegründet zurück. Mit Beschluss vom 8. August 2016 (S 30 SF 91/16 E) wies das Sozialgericht sodann die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet zurück. Die Gebühren seien im Ergebnis rechtmäßig festgesetzt worden. Dieser Beschluss wurde dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2016 zugestellt.

Die gegen den Beschluss über die Kostenerinnerung erhobene Anhörungsrüge wies das Sozialgericht mit Beschluss vom 21. September 2017 (S 30 SF 3907/17 E RG) zurück. Der Beschluss wurde dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2017 zugestellt.

II.

Mit der am 11. Dezember 2017 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) sowie Art. 52 Abs. 3 und Abs. 4 LV.

Der Beschluss über die Verwerfung der Erinnerung sei mit dem Grundrecht auf faires Verfahren (Art. 52 Abs. 4 LV) unvereinbar. Das Sozialgericht überspanne die Anforderungen an die Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung. Insoweit reiche die Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens. Das Gericht verhalte sich auch in keiner Weise dazu, welche Anforderungen nicht erfüllt seien.

III.

Das Sozialgericht Cottbus erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verfahrensakten S 41 AS 5799/12, S 30 SF 91/16 E und S 30 SF 3907/17 E RG wurden beigezogen.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, denn sie entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung.

Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg ist eine Begründung notwendig, die schlüssig die mögliche Verletzung des geltend gemachten Grundrechts des Beschwerdeführers aufzeigt. Sie muss somit umfassend und aus sich heraus verständlich sein. Mit der Begründung müssen der entscheidungserhebliche Sachverhalt und die wesentlichen rechtlichen Erwägungen nachvollziehbar dargelegt werden, um dem Gericht eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Begehren zu ermöglichen. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer substantiellen argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert (st. Rspr., vgl. zuletzt Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 56/16 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. Nachw.). Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung müssen bezüglich jeder der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Maßnahmen der hoheitlichen Gewalt jeweils gesondert erfüllt sein.

Dies ist hier in Bezug auf beide angefochtenen Beschlüsse nicht gegeben. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist jeweils nur lückenhaft dargelegt. Die Beschwerdeführerin hat dem Verfassungsgericht weder die angefochtenen Beschlüsse noch die weiteren in der Beschwerdeschrift als „Beweis“ bezeichneten Unterlagen vorgelegt und auch nicht nachgereicht. Zwar enthält die Beschwerdebegründung eine noch ausreichende Darlegung des Inhalts der angegriffenen Beschlüsse. Da der Beschluss über die Erinnerung zur Begründung aber im Wesentlichen auf die Begründung des Kostenfestsetzungsbeschluss verweist, wäre dessen Mitteilung sowie inhaltliche Angaben zu dem dort in Bezug genommenen „Kostenangebot“ des Beklagten vom 5. Mai 2015 erforderlich gewesen. In Bezug auf den Beschluss über die Anhörungsrüge ist das Verfassungsgericht ohne Kenntnis des relevanten Inhalts der Anhörungsrügeschrift daran gehindert zu prüfen, ob die Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig aufgrund einer vermeintlich unzureichenden Bezeichnung jeweiligen Beschlusses unter Verstoß gegen Grundrechte des Beschwerdeführers zustande gekommen ist. Insoweit hätte es zumindest der umrisshaften Wiedergabe der von der Beschwerdeführerin konkret gewählten Formulierung bedurft.

Zudem enthält die Verfassungsbeschwerde rechtliche Erwägungen allein in Bezug auf einen vermeintlichen Verstoß gegen das Grundrecht auf faires Verfahren durch die Zurückweisung der Anhörungsrüge. Inhaltliche Ausführungen zu dem Beschluss über die Erinnerung fehlen indes völlig. Ebenso legt die Beschwerdeschrift nicht dar, aus welchen Gründen die angefochtenen Beschlüsse gegen die gerügten Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 3 LV verstoßen sollen.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Nitsche Dr. Becker
   
Dresen Dr. Lammer
   
Partikel Schmidt