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VerfGBbg, Beschluss vom 16. August 2013 - VfGBbg 73/12 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 16
- BbgGOVerfGH, § 9 Abs. 2
Schlagworte: - Akteneinsicht
- Verfahrensabschluss
- Berechtigtes Interesse
- Ablehnungsgesuch
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. August 2013 - VfGBbg 73/12 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 73/12




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

M.,

 

Beschwerdeführer,

 

 

 

wegen des Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. September 2012 (Az.: 1 Ws 152/12)

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

 

durch die Verfassungsrichter Dielitz, Dr. Becker, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Partikel und Schmidt

 

am 16. August 2013

 

b e s c h l o s s e n :

 

 

1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Dr. Lammer wird als unzulässig verworfen.

 

2. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.             

 

G r ü n d e :

 

I.

1. Das mit Schriftsatz vom 26. Juli 2013 gestellte Ablehnungsgesuch gegen den Richter Dr. Lammer ist offensichtlich unzulässig, da es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Der Beschwerdeführer hat seinen Ablehnungsantrag ausschließlich mit dem rechtlichen Hinweis vom 7. Juni 2013 begründet. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers hat der Richter Dr. Lammer diesen rechtlichen Hinweis aber nicht veranlasst, das Hinweisschreiben ist vielmehr auf Anordnung des Präsidenten des Verfassungsgerichts ergangen (vgl. § 12 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts). Angesichts der offensichtlichen Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs ist eine Stellungnahme des abgelehnten Richters entbehrlich; dieser ist bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch auch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59, 60).

 

2. Soweit der Beschwerdeführer auch Präsident Möller und Vizepräsidentin Nitsche wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnt, bedarf es hier keiner Entscheidung. Die genannten Richter sind aus dienstlichen Gründen gehindert, an dem heutigen Beratungstermin teilzunehmen und wirken daher an der Sachentscheidung im vorliegenden Verfahren nicht mit. Unter diesen Umständen besteht schon kein Rechtsschutzbedürfnis für das Ablehnungsgesuch (vgl. Thomas/Putzo, ZPO Kommentar, 34. Auflage, § 42 Rn. 7).

 

3. Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juni 2013 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit und Begründetheit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese durch die Schriftsätze des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2013 und 26. Juli 2013 nicht ausgeräumt worden sind. Die Klarstellung, dass Beschwerdegegenstand allein der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 24. September 2012 sein solle, ändert jedenfalls nichts an der offensichtlichen Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde. Neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte sind durch die Stellungnahmen des Beschwerdeführers nicht aufgezeigt worden. Sie geben keinen Anlass, die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde anders zu beurteilen als im Hinweisschreiben vom 7. Juni 2013.

 

Das Gericht sieht von der Auferlegung einer Gebühr nach § 32 Abs. 2 VerfGGBbg ab.

 

II.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Dielitz Dr. Becker
   
Dresen Dr. Fuchsloch
   
Dr. Lammer Partikel
   
Schmidt