VerfGBbg, Beschluss vom 15. März 2024 - VfGBbg 62/20 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 12; LV, Art. 21 Abs. 2 Satz 1; LV, Art. 22 Abs. 3 Satz 1 - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46 |
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Schlagworte: | - Verfassungsbeschwerde unzulässig - Begründungsanforderungen nicht erfüllt - Passives Wahlrecht zum Richterwahlausschuss - Kein öffentliches Amt - Wahlrechtsgrundsätze |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 15. März 2024 - VfGBbg 62/20 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 62/20

IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
VfGBbg 62/20
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
P.,
Beschwerdeführer,
beteiligt:
Präsidentin
des Landtags Brandenburg,
Alter Markt 1,
14467 Potsdam,
Passives Wahlrecht eines auf der Vorschlagsliste als ständiges Mitglied vorgeschlagenen Richters bei der Wahl des Richterwahlausschusses
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 15. März 2024
durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Finck, Kirbach, Dr. Koch, Müller, Richter und Sokoll
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
A.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Wahl der ständigen richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses durch den 6. Landtag Brandenburg.
I.
Der Beschwerdeführer kandidierte für die Vorschlagsliste zur Wahl der ständigen richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses. Bei der Anfang Oktober 2014 in der Richterschaft des Landes durchgeführten Wahl erzielte er das drittbeste Ergebnis. Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts übermittelte u. a. die sich durch die Wahl ergebende, acht Namen umfassende Vorschlagsliste Mitte Oktober 2014 dem Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz. Auf dieser nach dem Wahlergebnis geordneten Liste war der Beschwerdeführer an dritter Stelle aufgeführt. Der Minister leitete die Vorschlagsliste an die Präsidentin des Landtags weiter, ebenso die Vorschlagslisten für die nichtständigen Mitglieder sowie die Mitglieder aus der Rechtsanwaltschaft. Im Übersendungsschreiben führte er die für die Vorschlagsliste Gewählten im Einzelnen auf. Wegen gravierender Mängel wandte er sich wenige Tage darauf erneut an die Präsidentin des Landtags und übermittelte eine neue Fassung seines Schreibens. Auch in diesen Schreiben, das für sämtliche Vorgeschlagenen die bei den jeweiligen Wahlen für die Vorschlagslisten erreichten Stimmenzahlen enthielt, war der Beschwerdeführer auf Platz 3 der Vorschlagsliste für die Wahl der ständigen richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses aufgeführt.
Die Präsidentin des Landtags leitete das erste Schreiben nebst Anlagen an die Mitglieder des zu diesem Zeitpunkt noch nicht konstituierten Rechtsausschusses mit der Bitte weiter, darüber zu beraten und einen Vorschlag zu unterbreiten. Das weitere Schreiben des Ministers sandte sie den Ausschussmitgliedern nach. Der Rechtsausschuss des Landtags beriet in seiner konstituierenden Sitzung am 4. Dezember 2014 über die Wahl des Richterwahlausschusses. Der Ausschuss gelangte einstimmig zu der Überzeugung, als ständige richterliche Mitglieder des Richterwahlausschusses sollten die beiden auf der Vorschlagsliste bestplatzierten Kandidaten, als deren Vertreter die nach den Wahlergebnissen folgenden Vorgeschlagenen gewählt werden. Damit sollte der Beschwerdeführer als stellvertretendes Mitglied des Richterwahlausschusses gewählt werden. Dieses Beratungsergebnis fand Eingang in die Drucksache 6/224 („Antrag mit Wahlvorschlag des Rechtsausschusses zur Wahl der nichtparlamentarischen Mitglieder des Richterwahlausschusses“) des Landtags Brandenburg. Hiernach sollte der Beschwerdeführer als Stellvertreter eines ständigen Mitglieds aus der Richterschaft gewählt werden. Der Drucksache waren unter anderem die beiden Schreiben des Ministers der Justiz, in denen die Ergebnisse der Wahlen zu den Vorschlagslisten in den einzelnen Berufsgruppen zusammengefasst dargestellt worden waren, beigefügt. Das Präsidium des Landtags nahm den Antrag mit Wahlvorschlag des Rechtsausschusses unter Punkt 14 auf die Tagesordnung der Plenarsitzung des Landtags Brandenburg am 18. Dezember 2014 auf, die vom Plenum bestätigt und später von dem die Sitzung leitenden Vizepräsidenten des Landtags aufgerufen und zur Abstimmung gebracht wurde. Alle anwesenden Parlamentarier stimmten dem in Drucksache 6/224 enthaltenen Antrag zu. Der Vizepräsident stellte sodann fest, der Antrag des Ausschusses sei mit der Mehrheit der anwesenden Abgeordneten angenommen. Die im Antrag aufgeführten Personen seien als nichtparlamentarische Mitglieder des Richterwahlausschusses gewählt worden.
Die Präsidentin des Landtags teilte dem Beschwerdeführer unter dem 22. Dezember 2014 mit, er sei als Stellvertreter eines ständigen richterlichen Mitglieds des Richterwahlausschusses gewählt worden. Auf eine außerordentliche Wahlanfechtung und einen vorsorglich erhobenen Widerspruch teilte die Landtagsverwaltung dem Beschwerdeführer mit, beide Rechtsbehelfe seien nicht statthaft.
Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg verwarf die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Wahl der ständigen richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses durch den Landtag mit Beschluss vom 18. September 2015 (VfGBbg 14/15) wegen fehlender Erschöpfung des Rechtswegs als unzulässig; der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten sei eröffnet gewesen.
Die daraufhin vom Beschwerdeführer erhobene Klage auf Feststellung, dass die am 18. Dezember 2014 durch den Landtag erfolgte Wahl der ständigen richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses sowie der Stellvertreter ungültig sei, wies das Verwaltungsgericht Potsdam mit Urteil vom 9. Oktober 2018 ab (VG 11 K 4593/15). Fasse man das Begehren als Wahlanfechtungsklage auf, sei es schon mangels Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist unzulässig und genüge zudem nicht dem geforderten Quorum von drei Wahlberechtigten. Fasse man es als Feststellungsklage auf, sei es jedenfalls unbegründet.
Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 9. Juli 2019 (OVG 3 B 122.18) zurück. Die Klage sei zwar zulässig; insbesondere sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handele. Nach Art. 109 Abs. 1 Satz 1 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) entscheide der zuständige Minister gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss über die Berufung in ein Richteramt. Einzelheiten ‑ insbesondere Zusammensetzung, Wahl, Status sowie Fragen des Geschäftsgangs des Richterwahlausschusses - ergäben sich aus dem den Gesetzesvorbehalt des Art. 109 Abs. 1 Satz 5 LV ausfüllenden Brandenburgischen Richtergesetz (BbgRiG). Das Verfahren der Wahl der richterlichen Mitglieder sei zweistufig ausgestaltet: Nach § 15 Abs. 1 BbgRiG wähle die Richterschaft Kandidatinnen und Kandidaten, die dann nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BbgRiG vom Landtag gewählt würden. Für die Wahl der dem Landtag vorzuschlagenden Kandidatinnen und Kandidaten enthielten die §§ 88 ff. BbgRiG Regelungen. Der hier zugrundeliegende Streit sei im Schwerpunkt einfachgesetzlich und damit verwaltungsrechtlich geprägt. Die Klage sei aber unbegründet, denn der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Der Wahlvorgang im Landtag sei rechtmäßig gewesen. Es habe keine rechtlich relevanten Wahlfehler gegeben. Die Abstimmung über die ständigen richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses sei eine Wahl im parlamentsrechtlichen Sinn gewesen, die nicht stets die Auswahl zwischen mehreren Personen voraussetze. Zudem habe hier die Auswahlmöglichkeit aus den acht aus den justizinternen Wahlen hervorgegangenen Richterinnen und Richtern bestanden. Dass der Landtag mithilfe eines seiner Ausschüsse dieses Wahlverfahren im Rahmen seines Selbstorganisationsrechts mit dem Ergebnis eines einheitlichen Wahlvorschlags vorstrukturiert habe, ändere daran nichts, da der Ausschuss lediglich Empfehlungen abgegeben habe, denen das Plenum nicht habe folgen müssen. Im Rahmen der Parlamentsautonomie könne der Landtag zudem von den selbst gesetzten Regeln im Einzelfall abweichen; es gebe kein Verbot der Geschäftsordnungsdurchbrechung. Die Wahl der Mitglieder des Richterwahlausschusses durch den Landtag nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BbgRiG, der den Kernbereich parlamentarischer Autonomie unangetastet lasse, habe „aus“ der Vorschlagsliste im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 15 BbgRiG heraus stattgefunden und sich auf „jedes Mitglied“ im Sinne von § 12 Abs. 2 BbgRiG bezogen. Die abstimmenden Abgeordneten seien vollständig über die Vorschläge aus der Justiz informiert gewesen. Dieses Vorgehen sei Ausfluss des Selbstorganisationsrechts des Landtags. Aus dem Plenum heraus habe jederzeit vor der Abstimmung eine Einzelwahl der beiden Mitglieder und ihrer Stellvertreter beantragt werden können, was jedoch nicht geschehen sei. Auch inhaltlich sei die Wahl nicht zu beanstanden. Als genuin politische parlamentarische Entscheidung unterliege sie nicht gewöhnlichen Rechtsmaßstäben. Allenfalls das verfassungsrechtliche Willkürverbot könne gegebenenfalls eine Grenze darstellen. Ob dieser Maßstab bestehe, müsse hier nicht entschieden werden, denn die Intention von vorbereitendem Rechtsausschuss wie wählendem Plenum, das Vorschlagsvotum der brandenburgischen Justiz nach der Anzahl der erzielten Stimmen zu berücksichtigen, sei nicht willkürlich.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. April 2020, dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers zugegangen am 25. Mai 2020, zurück (BVerwG 2 B 47.19). Die Sache habe keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), soweit die Beschwerde es für grundsätzlich klärungsbedürftig halte, ob es ein Verbot der Gesetzesdurchbrechung durch den Brandenburgischen Landtag gebe. Das Oberverwaltungsgericht habe den von der Beschwerde beanstandeten Rechtssatz weder aufgestellt noch der Entscheidung zugrunde gelegt. Es habe den Geltungsbereich des § 88 Abs. 1 Satz 1 BbgRiG als auf justizinterne Wahlen beschränkt angesehen und ihn demzufolge nicht auf die Wahl der Richter des Richterwahlausschusses durch das Plenum des Landtags erstreckt. Die Auslegung des § 88 BbgRiG sei eine Frage des nicht revisiblen Landesrechts. Dass die Beschwerde diese Auslegung für rechtsstaatswidrig halte, mache die Frage der Auslegung des § 88 BbgRiG nicht zu einer grundsätzlich klärungsbedürftigen Frage des revisiblen Bundesrechts. Das Oberverwaltungsgericht habe lediglich den Rechtssatz aufgestellt, dass es kein Verbot der Geschäftsordnungsdurchbrechung gebe; Gesetzesdurchbrechung und Geschäftsordnungsdurchbrechung seien völlig verschiedene Aspekte. Abgesehen davon habe das Oberverwaltungsgericht diese Erwägung im Rahmen seiner Erwägungen zum Parlamentsrecht des Landes Brandenburg angestellt, die ihrerseits grundsätzlich nicht revisibles Recht beträfen. Auch der geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liege nicht vor.
II.
Die Amtszeit der am 18. Dezember 2014 gewählten Mitglieder des Richterwahlausschusses endete durch Zeitablauf. Bei der darauffolgenden Wahl zur Vorschlagsliste für die ständigen Mitglieder des Richterwahlausschusses der 7. Legislaturperiode am 22. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer erneut gewählt (Listenplatz Nr. 8), fand aber bei der anschließenden Wahl im Landtag am 12. Dezember 2019 keine Berücksichtigung.
III.
Der Beschwerdeführer hat am 27. Juli 2020 Verfassungsbeschwerde erhoben.
Er sieht sich in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 LV (Gleichheit), aus Art. 21 Abs. 2 Satz 1 LV (Recht auf politische Mitgestaltung/Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern) und aus Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV (Wahlen und Volksabstimmungen) verletzt durch
- Weiterleitung der an die Präsidentin des Landtags Brandenburg gerichteten Schriftsätze des damaligen Ministers für Justiz und Europa und für Verbraucherschutz vom 24. und 28. November 2014 an die Mitglieder des Rechtsausschusses durch Frau Stark,
- Aufnahme der Drucksache 6/224 in den Tagesordnungspunkt 14 der 5. Plenarsitzung des Landtags Brandenburg durch das Präsidium des Landtags Brandenburg,
- Nichtaufnahme der vom damaligen Minister für Justiz und Europa und für Verbraucherschutz an die Präsidentin des Landtags Brandenburg weitergeleiteten Vorschlagsliste „ständige richterliche Mitglieder des Richterwahlausschusses“ des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in den Tagesordnungspunkt 14 der 5. Plenarsitzung des Landtags Brandenburg durch das Präsidium des Landtags Brandenburg,
- Nichtvorlage der vom damaligen Minister für Justiz und Europa und für Verbraucherschutz an die Präsidentin des Landtags Brandenburg weitergeleiteten Vorschlagsliste „ständige richterliche Mitglieder des Richterwahlausschusses“ des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts an die Abgeordneten des Landtags Brandenburg durch Frau Stark,
- Aufruf (nur) des in Drucksache 6/224 enthaltenen Antrags mit Wahlvorschlag des Rechtsausschusses des Landtags Brandenburg durch Herrn Dombrowski,
- Blockabstimmung bzw. Beschlussfassung (nur) über den Antrag mit Wahlvorschlag des Rechtsausschusses des Landtags Brandenburg durch das Plenum des Landtags Brandenburg,
- Nichtveranlassung einer Wahl von Kandidaten als ständige, ordentliche Mitglieder des Rechtsausschusses aus der „vollständigen Vorschlagsliste der Richterschaft“ durch Frau Stark bzw. Herrn Dombrowski, sowie
8. Feststellung in der 5. Plenarsitzung des Landtages Brandenburg am 18. Dezember 2014, dass die in dem Antrag mit Wahlvorschlag aufgeführten Damen und Herren als nichtparlamentarische Mitglieder des Richterwahlausschusses gewählt seien, durch Herrn Dombrowski.
Diese Grundrechtsverstöße seien durch die Urteile des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. Oktober 2018 (VG 11 K 4593/15) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Juli 2019 (OVG 3 B 122.18) nicht behoben worden.
Der Landtag habe das in Art. 22 Abs. 3 LV geschützte passive Wahlrecht des Beschwerdeführers, dessen Geltungsbereich sich nicht nur auf die Wahlen zum Landtag und zu den kommunalen Vertretungen, sondern auch auf die Wahlen zum Richterwahlausschuss erstrecke, durch die Gestaltung der Wahl vereitelt. Durch seine Aufnahme in die Vorschlagsliste sei er verbindlich wählbar gewesen. Dieses passive Wahlrecht werde durch die vom Rechtsausschuss vorgenommene Streichung von der Liste beeinträchtigt. Eine Rechtfertigung für dieses Vorgehen gebe es nicht. Das vom Landtag praktizierte Wahlverfahren entspreche weder den sich aus § 12 BbgRiG ergebenden speziellen Anforderungen, noch sei es geeignet, den nichtparlamentarischen Mitgliedern des Richterwahlausschusses die durch Art. 109 LV gebotene demokratische Legitimation zu vermitteln. Der Landtag habe seiner Entscheidung gerade nicht die Vorschlagslisten, sondern lediglich die LT‑Drs. 6/224 zu Grunde gelegt und damit in der Sache keine Wahl vorgenommen. Die Beschlussempfehlung des Ausschusses verenge den Kandidatenkreis schon vorab in unzulässiger Weise auf die zu wählende Kandidatenanzahl, ohne dass die Möglichkeit bestanden habe, weitere Wahlvorschläge einzubringen. Zudem habe der Landtag seine vorläufige Geschäftsordnung missachtet. Bereits die Befassung des Rechtsausschusses durch die Präsidentin des Landtags sei weder mit der Verfassung noch mit der vorläufigen Geschäftsordnung in Einklang zu bringen, die zudem eine geheime Abstimmung mittels Stimmzettel erfordert habe. Auch hätten die Parlamentarier die Vorschlagslisten nicht erhalten. Die Differenzierung der Kandidaten in der Drucksache 6/224 verstoße evident gegen das Gleichheitsgebot.
Schließlich sei auch das Grundrecht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern verletzt. Dieses umfasse berufliche wie ehrenamtliche Tätigkeiten öffentlich-rechtlicher Art. Der Zugang dazu bestimme sich grundsätzlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Soweit dies bei Wahlen lediglich eingeschränkt gelte, müsse berücksichtigt werden, dass hier gerade die demokratische Gestaltung des Verfahrens umstritten sei. Der Richterwahlausschuss sei ein kollegiales, parlamentarisch legitimiertes Wahlgremium, zu dem nicht jedermann kandidieren könne. Es bedürfe vorab eines berufsständischen Votums, aufgrund dessen die Aufnahme in die Vorschlagsliste erfolge. Daraus ergebe sich die Eignung der Kandidaten. Alle auf der Liste Verzeichneten seien demnach zur Wahl geeignet. Das schließe jede Ungleichbehandlung in der Zeit bis zur Vornahme der Wahlhandlung aus.
Im Hinblick auf die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteile führt der Beschwerdeführer aus, diese stünden im Widerspruch zum Beschluss des Verfassungsgerichts vom 18. September 2015 (VfGBbg 14/15). Das Landesverfassungsgericht habe danach erkannt, dass die für die Wahl der Mitglieder des Richterwahlausschusses im Brandenburgischen Richtergesetz geltenden Vorschriften geschäftsordnungsersetzendes Gesetzesrecht darstellten. Das Rechtsstaatsprinzip lasse keine genuin parlamentarischen Entscheidungen gegen einen ausdrücklichen Gesetzeswortlaut zu. Ein dies gleichwohl gestattendes Urteil verstoße gegen das zu beachtende bundesrechtliche Rechtstaatsprinzip, wie es über Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet sei, und perpetuiere den oben festgestellten Grundrechtsverstoß. Besonders deutlich werde dies in der die Zurückweisung der Berufung tragenden Ansicht, die Wahl habe sich auf „jedes Mitglied“ im Sinne von § 12 Abs. 2 BbgRiG bezogen, sowie hinsichtlich der Behauptung, § 88 BbgRiG, der eine geheime Wahl vorschreibe, sei nicht verletzt, da er nicht einschlägig sei, weil die darin aufgestellten Wahlgrundsätze nur auf justizinterne Wahlen, nicht hingegen auf Wahlen im Landtag anwendbar seien. Das Oberverwaltungsgericht könne dem Wortlaut von § 88 BbgRiG nicht einfach eine andere Bedeutung beimessen, ohne sich dem Vorwurf einer willkürlichen und nicht ansatzweise vertretbaren Gesetzesauslegung auszusetzen.
IV.
Die Präsidentin des Landtags Brandenburg hat Gelegenheit zur Äußerung erhalten.
B.
Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt die von ihm geltend gemachten Grundrechtsverletzungen durch das Handeln des Landtags Brandenburg und die dies billigenden Urteile von Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht nicht erkennen.
1. Vorliegend bleibt offen, ob die Verfassungsbeschwerde schon deshalb insgesamt unzulässig ist, weil das das Handeln des Landtags bestätigende Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg durch den nachfolgenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2020 (BVerwG 2 B 47.19), der die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Sache zurückgewiesen hat, der Überprüfung durch das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg entzogen worden ist (dazu Beschlüsse vom 17. Februar 2000 ‑ VfGBbg 45/99 ‑, vom 20. Juni 2002 ‑ VfGBbg 81/02 ‑, vom 19. Juni 2003 ‑ VfGBbg 16/03 -, vom 18. August 2005 ‑ VfGBbg 30/05 ‑, vom 17. Juli 2015 ‑ VfGBbg 8/15 ‑, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Dem dürfte nicht entgegenstehen, dass die Auslegung von Landesrecht im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht revisibel ist. Wäre es dem Beschwerdeführer mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde ‑ was das Gericht mangels Vorlage der Zulassungsschrift nicht prüfen kann ‑ ausschließlich um die Überprüfung der Anwendung nicht revisiblen Rechts gegangen, stellte sich die Frage, ob in einem solchen Fall die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise noch zum einzuhaltenden Rechtsweg gehören würde, verlangt doch § 45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) nicht die Erhebung eines von vornherein offensichtlich unzulässigen Rechtsmittels. Die Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde wäre dann verstrichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde allerdings in der Sache beschieden und nicht als unzulässig verworfen. Ob es dann aber in Betracht kommt, nur einen Ausschnitt des Streits zum Gegenstand der Landesverfassungsbeschwerde zu machen, soweit eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wegen mangelnder Revisibilität nicht ergehen konnte, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.
2. Jedenfalls genügt das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Begründungsanforderungen aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg.
Erforderlich ist hiernach eine Begründung, welche umfassend und aus sich heraus verständlich die mögliche Verletzung des geltend gemachten Grundrechts des Beschwerdeführers hinreichend deutlich aufzeigt. Dabei ist darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die Entscheidung kollidiert. Dazu bedarf es einer umfassenden Aufarbeitung der einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Rechtslage. Demnach muss der Beschwerdeführer ausgehend vom Entscheidungsinhalt aufzeigen, worin der Grundrechtsverstoß aus seiner Sicht im Einzelnen liegt (vgl. Beschluss vom 18. Februar 2022 ‑ VfGBbg 48/20 ‑, Rn. 20 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend dargelegt, durch das Handeln der Präsidentin des Landtags, seines Vizepräsidenten und Präsidiums sowie des Landtags selbst und die dieses bestätigenden Urteile des Verwaltungsgerichts Potsdam und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in seinen Grundrechten verletzt zu sein. Die von ihm gerügte Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 21 Abs. 2 LV und Art. 22 Abs. 3 LV ist aus Rechtsgründen von vornherein ausgeschlossen. Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 LV kann seinem Vorbringen nicht entnommen werden.
a. Eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Grundrechten aus Art. 21 Abs. 2 LV, wonach alle Menschen nach Maßgabe der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung das gleiche Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern haben, und Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV, wonach Wahlen und Volksabstimmungen allgemein, unmittelbar, gleich, frei und geheim durchzuführen sind, ist ausgeschlossen, denn der Schutzbereich der genannten Grundrechte erfasst von vornherein nicht den hier zugrundeliegenden Sachverhalt.
aa. Art. 21 Abs. 2 LV erfasst nicht die Wahl eines richterlichen Mitglieds des Richterwahlausschusses.
Der Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 LV ist weitgehend dem besonderen Gleichheitssatz aus Art. 33 Abs. 2 GG nachgebildet, weswegen zu dessen Auslegung auf die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen.
Der weit auszulegende Begriff des öffentlichen Amtes umfasst sämtliche vom Staat bereit gestellten Positionen ungeachtet der Organisationsform, in der der Staat tätig wird (Brosius-Gersdorf, in: Dreier, GG, 3. Auflage 2015, Art. 33 Rn. 84, m. w. N.). Insofern erstreckt er sich auf Beamten-, Angestellten- und Arbeiterstellen beim Staat ebenso wie auf den Zugang zu Richterdienst und Soldatenamt, aber auch zu Beleihungen und Ehrenämtern (Brosius-Gersdorf, in: Dreier, GG, 3. Auflage 2015, Art. 33 Rn. 85).
Die zur Vergabe solcher öffentlichen Ämter vorzunehmenden Auswahlentscheidungen können nach Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Dabei dient die Norm zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet, den sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruch (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 ‑ 2 BvR 2453/15 ‑, BVerfGE 143, 22, 28, Rn. 18 m. w. N., www.bverfg.de).
Nicht vom Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG erfasst sind hingegen solche Ämter auf staatlicher oder kommunaler Ebene, die durch demokratische Wahlen der Wahlbürger oder durch eine Wahl von diesen gewählter Wahlkörper besetzt werden (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 ‑ 2 BvR 2453/15 ‑, BVerfGE 143, 22, 29, Rn. 21 m. w. N., www.bverfg.de).
Dies für die Auslegung von Art. 21 Abs. 2 LV zugrunde gelegt, nimmt ein Richter als ständiges Mitglied im Richterwahlausschuss schon kein eigenständiges öffentliches Amt wahr. Vielmehr handelt es sich ‑ insoweit der Mitgliedschaft im Präsidium eines Gerichts oder im Präsidialrat einer Gerichtsbarkeit vergleichbar ‑ um eine mit dem Richteramt, das ein öffentliches Amt ist, nach Maßgabe der richterrechtlichen Vorschriften verknüpfte Gremientätigkeit. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass es sich bei der Mitgliedschaft eines Richters im Richterwahlausschuss selbst um ein öffentliches Amt handeln würde, findet Art. 21 Abs. 2 LV jedenfalls deshalb keine Anwendung, weil die richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses durch den Landtag gewählt werden.
bb. Der Beschwerdeführer kann ebenso wenig eine Verletzung der in Art. 22 Abs. 3 LV verankerten passiven Wahlrechtsgleichheit im Zusammenhang mit der Wahl eines richterlichen Mitglieds des Richterwahlausschusses im Landtag geltend machen. Die in Art. 22 Abs. 3 LV als Grundrecht (vgl. hierzu Urteil vom 23. Oktober 2020 ‑ VfGBbg 55/19 ‑, Rn. 121 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de) verbürgten Wahlrechtsgrundsätze beziehen sich auf Art. 22 Abs. 1 LV. Dieser regelt das Grundrecht zur Wahl lediglich in Bezug auf die Wahlen zum Landtag Brandenburg und zu den kommunalen Vertretungskörperschaften. Allein hierauf beziehen sich die in Art. 22 Abs. 3 LV ausdrücklich niederlegten Wahlrechtsgrundsätze (Beschluss vom 17. September 2021 ‑ VfGBbg 22/21 ‑, Rn. 41, https://verfassungsgericht.brandenburg.de), wie der Beschwerdeführer selbst erkennt. Die Möglichkeit, dass die in Art. 22 Abs. 3 LV enthaltenen Wahlrechtsgrundsätze auf die Wahl der Mitglieder des Richterwahlausschusses anwendbar sein können, hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend aufgezeigt. Dass er eine Anwendbarkeit der Wahlrechtsgrundsätze aus der von ihm angenommenen Stellung des Richterwahlausschusses als Verfassungsorgan ableiten will, überzeugt nicht. Abgesehen davon, dass es sich bei dem Richterwahlausschuss nicht um ein Verfassungsorgan handeln dürfte, wird er doch nicht unmittelbar aufgrund der Verfassung tätig, folgt selbst aus einer Verfassungsorganstellung nichts für eine ‑ entsprechende ‑ Anwendbarkeit des Art. 22 Abs. 3 LV. Das zeigt sich schon daran, dass die Vorschrift auch für andere in der Verfassung vorgesehene Wahlen ‑ etwa die Wahl des Landtagspräsidiums nach Art. 69 Abs. 1 LV ‑ nicht anwendbar ist.
cc. Anderes ergibt sich nicht aus den Überlegungen des Beschwerdeführers zu einer aus seiner Sicht gebotenen Gesamtschau der beiden Grundrechte, für die ein Bedürfnis auf der Grundlage seines Vorbringens nicht zu erkennen ist. Die von ihm angenommene alternative Verletzung der Grundrechte aus Art. 21 Abs. 2 Satz 1 LV oder Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV je nach der zur Rechtsnatur der Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss vertretenen Rechtsauffassung folgt aus dem Beschwerdevorbringen vor dem Hintergrund des oben Gesagten gerade nicht. Auch der Verweis auf Art. 6 Abs. 1 LV führt nicht weiter, steht dem Beschwerdeführer doch der Rechtsweg gegen die von ihm gerügten Handlungen bzw. Unterlassungen offen, wie sich den der Verfassungsbeschwerde vorausgegangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen entnehmen lässt.
b. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich ferner nicht, dass das Handeln des Landtags im Zusammenhang mit der Wahl der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses oder das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg gegen das aus Art. 12 Abs. 1 LV bzw. Art. 52 Abs. 3 LV folgende Willkürverbot verstoßen haben könnten.
aa. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, aus welchen Gründen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts willkürlich sein könnte. Eine gerichtliche Entscheidung verstößt nicht bereits bei jeder fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts gegen das Willkürverbot, sondern erst dann, wenn sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar und damit schlechthin unhaltbar ist. Sie muss Ausdruck einer objektiv falschen Rechtsanwendung sein, die jeden Auslegungs- und Beurteilungsspielraum außer Acht lässt und ganz und gar unverständlich erscheint. Diese Voraussetzungen liegen unter anderem dann vor, wenn sich ein Gericht mit seiner rechtlichen Beurteilung ohne nachvollziehbare Begründung in Widerspruch zu einer durch Rechtsprechung und Schrifttum geklärten Rechtslage setzt oder das Gericht den Inhalt einer Norm krass missdeutet, so dass sich der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. Beschluss vom 16. August 2019 ‑ VfGBbg 45/18 ‑, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.). Zur Darlegung eines solchen krassen Rechtsverstoßes genügt es nicht, seine eigene Rechtsauffassung derjenigen des Oberverwaltungsgerichts gegenüberzustellen, ohne sich im Einzelnen mit dessen Urteilsbegründung auseinanderzusetzen. Die Berufung auf den Beschluss des Verfassungsgerichts vom 18. September 2015 (VfGBbg 14/15) ersetzt die Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des Oberverwaltungsgerichts nicht.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer den Inhalt des vorbezeichneten Beschlusses missdeutet. Das Verfassungsgericht hat in diesem Beschluss, mit dem eine erste Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers in dieser Sache als unzulässig verworfen worden ist, keine das Oberverwaltungsgericht bindenden Vorgaben zur Auslegung von § 88 BbgRiG gemacht. Vielmehr hat es auf eine aus seiner Sicht fachgerichtlich zu klärende Auslegungsfrage im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf die im Landtag Brandenburg durchzuführende Wahl der Mitglieder des Richterwahlausschusses hingewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Frage aufgenommen und in anderer als vom Beschwerdeführer für richtig erachteter Weise beantwortet. Warum die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts aber unter keinem rechtlichen Blickwinkel vertretbar sein sollte, kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden.
Im Hinblick auf die Auslegung von § 12 Abs. 2 BbgRiG, wonach die Wahl jedes Mitglieds des Richterwahlausschusses die Mehrheit der anwesenden Abgeordneten erfordert, ergibt sich aus dem Beschluss des Verfassungsgerichts vom 18. September 2015 für die Position des Beschwerdeführers nichts. Die weitere Begründung des Beschwerdeführers, das Oberverwaltungsgericht verkenne den Inhalt von § 12 Abs. 2 BbgRiG, der zwingend eine Einzelwahl anordne, stellt letztlich der Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts wiederum nur seine eigene Auffassung gegenüber. Dies ist nicht geeignet aufzuzeigen, dass die Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts, das Brandenburgische Richtergesetz und das Parlamentsrecht bildeten ein umfassendes und abschließendes Regelungsgeflecht für die Wahl zum Richterwahlausschuss, wobei § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BbgRiG und § 12 Abs. 2 BbgRiG den Kernbereich parlamentarischer Autonomie nicht antasteten und § 12 Abs. 2 BbgRiG gewahrt sei, weil sich die Wahlhandlung im Plenum des Landtags ‑ wie gesetzlich vorgeschrieben ‑ auf jedes Mitglied des Richterwahlausschusses bezogen habe, schlechthin unhaltbar sein könnte. Legt man aber die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zugrunde, gehen die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe einer rechtsstaatswidrigen Gesetzesdurchbrechung durch einfaches Parlamentsrecht ins Leere.
bb. In Bezug auf das Handeln des Landtags selbst geht der Beschwerdeführer schon nicht darauf ein, ob die von ihm in der Beschwerdeschrift aufgezählten Umstände, die zur Wahl der Mitglieder des Richterwahlausschusses geführt haben, überhaupt bezüglich seiner Person am Willkürmaßstab zu überprüfen sein können. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht mit Recht darauf hingewiesen, dass die Intention von vorbereitendem Rechtsausschuss wie wählendem Plenum, das Vorschlagsvotum der brandenburgischen Justiz nach der Anzahl der dort erzielten Stimmen zu berücksichtigen, nicht willkürlich ist.
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
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