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VerfGBbg, Beschluss vom 17. Juli 2015 - VfGBbg 8/15 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21
Schlagworte: - Unmittelbare Betroffenheit
- Bundesgericht
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 17. Juli 2015 - VfGBbg 8/15 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 8/15




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

N.,

Beschwerdeführer,

wegen            Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Mai 2013 (2 U 13/08)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 17. Juli 2015

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Lammer,       Nitsche, Partikel und Schmidt

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

Gründe:

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Februar 2015 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese mit seinen Schriftsätzen vom 2. März und 8./9. April  2015 nicht ausgeräumt hat.

 

 

Es bleibt dabei, dass der Beschwerdeführer durch das zum Nachteil der X GmbH i.L. ergangene Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Mai 2013 nicht unmittelbar in eigenen Grundrechten verletzt ist. Die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch diese nicht nur mittelbar faktisch, sondern unmittelbar rechtlich betroffen ist (vgl. BVerfGE 51, 386, 395; 96, 231, 237; 106, 28, 35; SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - Vf. 141-IV-08 -, juris). Das ist hier nicht der Fall. Weder war er selbst Partei des Rechtsstreits, noch wirkt das genannte Urteil unmittelbar auf eine geschützte Rechtsposition des Beschwerdeführers ein. Allein der Umstand, dass er der X GmbH i.L. Gesellschafterdarlehen gewährt haben will, die nunmehr wegen fortdauernder Illiquidität der Gesellschaft nicht zurückgezahlt werden können, führt nicht zu einer Annahme seiner unmittelbaren rechtlichen Betroffenheit. Nichts anderes folgt daraus, dass sich der Beschwerdeführer darauf beruft, ihm stehe ein eigener Anspruch nach dem Staatshaftungsgesetz zu. Ein solcher persönlicher Anspruch war nicht Gegenstand des hier zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung gestellten gerichtlichen Verfahrens.

 

Die Verfassungsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil die Entscheidung des Oberlandesgerichts durch den nachfolgenden Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. November 2014 (III ZR 263/13), der die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Sache zurückgewiesen hat, der Überprüfung durch das Verfassungsgericht des Landes entzogen worden ist (Beschlüsse vom 17. Februar 2000 - VfGBbg 45/99 -; vom 20. Juni 2002 - VfGBbg 81/02 -; vom 19. Juni 2003 - VfGBbg 16/03 -; vom 18. August 2005 – VfGBbg 30/05 -, www.verfassungsgericht. brandenburg.de.; BVerfGE 96, 345, 371).

 

Das Gericht sieht bei dieser Sachlage keinen Anlass, von der Grundregel in § 50 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg abzuweichen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Lammer Nitsche
   
Partikel Schmidt