Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 18. August 2005 - VfGBbg 30/05 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2
Schlagworte: - Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts
- Bundesgericht
- Begründungserfordernis
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 18. August 2005 - VfGBbg 30/05 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 30/05



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

S.,

Beschwerdeführer,

wegen: Strafurteil, Wiederaufnahme des Verfahrens

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Prof. Dr. Schröder und Prof. Dr. Will

am 18. August 2005

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Mai 2005 und 09. Juni 2005 - zugestellt am 30. Mai 2005 bzw. 13. Juni 2005 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch seine Schreiben vom 03. Juni 2005 und 20. Juni 2005, ausgeräumt hat.

Einen mit der Verfassungsbeschwerde angreifbaren Akt der öffentlichen Gewalt des Landes Brandenburg hat der Beschwerdeführer nicht dargetan und bereits insoweit seine Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend begründet. Sofern er eine Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezogen auf das Strafverfahren begehrt, ist das Landesverfassungsgericht nicht zuständig. Hinsichtlich des erwähnten - der Verfassungsbeschwerde aber nicht beigelegten - landgerichtlichen Strafurteils ist das Landesverfassungsgericht nicht entscheidungsbefugt, da nach Angaben des Beschwerdeführers der Bundesgerichtshof mit der Revision gegen das Urteil befaßt war.


Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
   
Prof. Dr. Harms-Ziegler  Havemann
   
Dr. Jegutidse Prof. Dr. Schröder  
   
Prof. Dr. Will