VerfGBbg, Beschluss vom 19. Juni 2003 - VfGBbg 16/03 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VwGO, § 133 Abs. 2 Nr. 3 | |
Schlagworte: | - Verwaltungsprozeßrecht - Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts - Bundesgericht |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 19. Juni 2003 - VfGBbg 16/03 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 16/03
B E S C H L U S S | ||||||||||||||
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren H., Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwältin G., gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 23. Oktober 2002 und den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2003 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 19. Juni 2003 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. April 2003 - zugestellt am 02. Mai 2003 - auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 26. Mai 2003, ausgeräumt hat. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 96, 345) bleibt es dabei, daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Cottbus durch den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2003 der Überprüfung durch das Verfassungsgericht des Landes entzogen ist. Es kommt insoweit nicht darauf an, daß sich der Beschwerdeführer vorrangig gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung wendet und aus seiner Sicht das Bundesverwaltungsgericht lediglich zur Erschöpfung des Rechtswegs angerufen wurde. Maßgeblich ist vielmehr, daß das Bundesverwaltungsgericht einen etwaigen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht mit zu prüfen hatte (vgl. § 133 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgend (BVerfGE a.a.O.) macht es keinen Unterschied, ob das befaßte Bundesgericht die Rechtsfrage im Rahmen einer (prozessualen) Entscheidung über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels oder im Rahmen einer (materiellen) Entscheidung in der Sache selbst entschieden hat. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 26. Mai 2003 darauf verweist, das Bundesverwaltungsgericht habe die Prüfung eines möglichen Verfahrensmangels auf die Frage der Echtheit des Kaufvertrags vom 30. Dezember 1988 beschränkt und die Nichtbeachtung des Vortrags des Beschwerdeführers zur Redlichkeit des Erwerbs unbeachtet gelassen, hätte dies, soweit von Verfassungs wegen zu beanstanden, im Wege einer Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor dem Bundesverfassungsgericht geltend gemacht werden müssen. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. | ||||||||||||||
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