VerfGBbg, Beschluss vom 20. Juni 2002 - VfGBbg 81/02 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 Satz 2 | |
Schlagworte: | - Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts - Rechtswegerschöpfung - Bundesrecht - Bundesgericht |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 20. Juni 2002 - VfGBbg 81/02 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 81/02
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B E S C H L U S S | ||||||||||||||||
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren H. L. S., Beschwerdeführer, hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 20. Juni 2002 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : Soweit sich der Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung durch das Landgericht Potsdam wendet, ist das Landesverfassungsgericht an einer Überprüfung schon deshalb gehindert, weil nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zuletzt der Bundesgerichtshof mit der Sache befaßt war. Das Landesverfassungsgericht kann nur gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt des Landes Brandenburg angerufen werden. Soweit es dem Beschwerdeführer um die Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt geht, ist die Verfassungsbeschwerde nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Mai 2002 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch durch sein Schreiben vom 3. Juni 2002 nicht ausgeräumt hat. Daß er, wie seinem Schreiben vom 3. Juni 2002 zu entnehmen ist, wegen der Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, genügt nicht. Der Rechtsweg ist erst ausgeschöpft, wenn über den Antrag entschieden und hiergegen gegebenenfalls auch von der Möglichkeit eines Beschwerdeverfahrens Gebrauch gemacht worden ist. | ||||||||||||||||
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