VerfGBbg, Beschluss vom 13. September 2024 - VfGBbg 28/23 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 15 Abs. 1 Halbsatz 1 - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 |
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Schlagworte: | - Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig - Anordnung des Ruhens des Verfahrens - Fehlen wichtiger Gründe für Ruhensanordnung - Begründungsanforderungen |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 13. September 2024 - VfGBbg 28/23 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 28/23
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
VfGBbg 28/23
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
B.,
Beschwerdeführer,
Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Mai 2023 ‑ 1 Ws 43/23 (S)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 13. September 2024
durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Dr. Koch, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß
beschlossen:
1. Die Ablehnungsgesuche gegen die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß werden als unzulässig verworfen.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
A.
I.
Der Beschwerdeführer erstattete im Zusammenhang mit einem gegen ihn u. a. wegen Beleidigung geführten Strafverfahren beim Amtsgericht Potsdam (82 Cs 4132 Js 736/22) unter dem 14. November 2022 und dem 25. November 2022 Strafanzeigen gegen einen Richter am Amtsgericht, einen Staatsanwalt und eine Justizbedienstete, denen er u. a. Nötigung, Beleidigung und Rechtsbeugung vorwarf.
Mit Bescheid vom 26. Januar 2023 (456 Js 1635/23) lehnte die Staatsanwaltschaft Potsdam die Aufnahme entsprechender Ermittlungen mangels Anfangsverdachts gemäß § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) ab. Das von der Justizbeschäftigten ausgefertigte Schreiben, dem der Beschwerdeführer nötigenden und beleidigenden Charakter beimesse, beruhe auf einer Verfügung des ebenfalls angezeigten Richters. Entscheidungen bei der Leitung einer Rechtssache seien vorrangig dahingehend zu überprüfen, ob der Anfangsverdacht einer Rechtsbeugung nach § 339 Strafgesetzbuch (StGB) bestehe. Dieser Straftatbestand umfasse nur elementare Verstöße gegen die Rechtspflege. Nach Auswertung der Verfahrensakten 82 Cs 4132 Js 736/22 seien hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für solche nicht zu erkennen. Vielmehr habe insbesondere die Anordnung der Begutachtung des Beschwerdeführers zum Zwecke der Überprüfung von dessen Schuldfähigkeit auf sachgerechten Erwägungen beruht. Angesichts der Zulässigkeit dieses gerichtlichen Vorgehens lägen ‑ ungeachtet der von § 339 StGB entfalteten Sperrwirkung ‑ auch weder hinreichende Anhaltspunkte für eine Nötigung gemäß § 240 StGB noch für eine Beleidigung nach § 185 StGB vor. Andere Delikte seien nicht ersichtlich. Da das Vorgehen des Richters keinen Straftatbestand erfülle, gelte Entsprechendes für das Verhalten der nach den Weisungen des Richters handelnden Justizbeschäftigten. Der angezeigte Staatsanwalt sei an den geschilderten Vorgängen nicht beteiligt gewesen und es ergäben sich auch sonst keine Hinweise auf eine verfolgbare Straftat.
Hiergegen legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein, die der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg mit Bescheid vom 3. März 2023 (54 Zs 176/23) als unbegründet zurückwies. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft entspreche der Sach- und Rechtslage. Der Bescheid war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, die auf das Erfordernis einer anwaltlichen Vertretung hinwies.
Hiergegen beantragte der Beschwerdeführer am 11. April 2023 gerichtliche Entscheidung nach § 172 StPO und lehnte gleichzeitig im Einzelnen benannte Richterinnen und Richter am Brandenburgischen Oberlandesgericht als befangen ab. Sein Ablehnungsgesuch begründete er mit einer Entscheidung aus dem Jahr 2019 (1 Ws 176/19). Der Versuch, eine psychiatrische Begutachtung seiner Person zu erlangen, sei Nötigung und Betrug. Es liege ein Verstoß gegen Art. 1 Grundgesetz, Art. 16 UN-Zivilrechtscharta sowie Art. 3 und Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vor. Das Verfahren gegen ihn sei wegen bestehender Krankheiten einzustellen.
Mit Beschluss vom 15. Mai 2023 verwarf das Brandenburgische Oberlandesgericht sowohl die Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers als auch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts vom 3. März 2023 als unzulässig.
Die Befangenheitsanträge seien nach § 26a StPO als unzulässig zu verwerfen, da mit ihnen offensichtlich nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt würden. Soweit die abgelehnten Richter am vorliegenden Verfahren überhaupt beteiligt seien, erschöpften sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in Beleidigungen und sachfremden Erwägungen und ließen jegliche sachliche Argumentation vermissen.
Das Klageerzwingungsgesuch genüge schon nicht den Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO, da es nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet worden sei. Auf dieses Erfordernis sei der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung der Generalstaatsanwaltschaft hingewiesen worden. Darüber hinaus genüge der Antrag auch nicht den gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO an den Inhalt eines Klageerzwingungsantrags zu stellenden Anforderungen, weil er keine aus sich heraus verständliche Darstellung des Sachverhalts enthalte. Es fehlten zudem die erforderlichen Ausführungen zu möglichen Beweismitteln, zum bisherigen Gang der Ermittlungen sowie eine Auseinandersetzung mit den Entscheidungen der Staatsanwaltschaft Potsdam und des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Antrag auch als unbegründet hätte zurückgewiesen werden müssen, da aus den Gründen des Bescheids der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 16. Januar 2023 der zur Aufnahme von Ermittlungen erforderliche Anfangsverdacht nicht gegeben sei.
II.
Mit seiner am 19. Juli 2023 per Telefax eingereichten Verfassungsbeschwerde vom 18. Juli 2023 wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Mai 2023. Er rügt eine Verletzung insbesondere seiner Grundrechte auf Rechtsschutz und Freiheit sowie Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Gebot eines fairen Verfahrens. Hierbei beruft er sich auf Art. 2, Art. 3, Art. 5 bis Art. 9, Art. 12, Art. 46, Art. 52 und Art. 53 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV), einzelne Bestimmungen des Grundgesetzes und Art. 6 EMRK.
Der Beschwerdeführer lehnt sämtliche Richter des Verfassungsgerichts im Zeitpunkt des Eingangs seiner Beschwerde als befangen ab. Der Präsident des Verfassungsgerichts Möller verdrehe und leugne Tatsachen als Beleidigung und verletze Art. 1, Art. 2, Art. 3 und Art. 5 GG. Er habe Rechtsbeugung begangen, weil er den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Verfahren VfGBbg 8/20 bei der Staatsanwaltschaft falsch verdächtigt und verleumdet habe. Die Verfassungsrichterin Heinrich‑Reichow werde abgelehnt, weil sie im Verfahren VfGBbg 8/20 willkürlich betrogen habe. Verfassungsrichter Dr. Strauß bleibe abgelehnt, da er im Strafverfahren am Amtsgericht Potsdam (82 Cs 4132 Js 736/22) beteiligt gewesen sei. Ebenso lehnt der Beschwerdeführer die Verfassungsrichter Dresen, Kirbach, Dr. Finck, Müller, Richter und Sokoll ab. Diese hätten Art. 8 LV und andere Grundrechte verletzt, indem sie in den Verfahren VfGBbg 24/23 und VfGBbg 7/23 EA das Gebot des Rechts auf Gesundheit nicht hätten verstehen wollen. Schon im Verfahren VfGBbg 33/22 hätten die Abgelehnten betrogen.
Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, dass das Gericht die Befangenheitsanträge unter Mitwirkung der Abgelehnten als unzulässig zurückgewiesen habe, obwohl die Anträge begründet gewesen seien. Zu Unrecht sei § 26a StPO zur Anwendung gebracht und auf die Einholung dienstlicher Stellungnahmen verzichtet worden. Er habe in seinen Anträgen keinerlei Beleidigungen und sachfremden Erwägungen vorgetragen.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts sei zudem auch in der Sache nicht nachvollziehbar. Fehlerhaft sei bereits, dass sein Antrag zu Protokoll der Geschäftsstelle nicht von einem Rechtspfleger, sondern von einer Justizangestellten aufgenommen worden sei. Innerhalb einer Frist hätte er zudem einen Rechtsanwalt benennen können. In den dem Antrag beigefügten Anlagen seien außerdem sowohl der Gang der Ermittlungen dargestellt worden als auch eine Auseinandersetzung mit den Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft erfolgt. Lediglich die Strafanzeige vom 25. November 2022 habe er nicht übersenden können. Wenn seine Schilderungen für das Gericht nicht verständlich gewesen seien, hätte es nachfragen können.
Mit Schriftsätzen vom 19. Juli 2023, 31. Juli 2023, 9. August 2023, 11. Januar 2024 und 5. August 2024 ergänzt der Beschwerdeführer sein Vorbringen, wobei er insbesondere ausführt, dass er schwer krank sei, weshalb das vor dem Amtsgericht Potsdam gegen ihn geführte Strafverfahren (82 Cs 4132 Js 736/22) ihn in seinen Grundrechten verletze und einzustellen sei. Weiter macht er Schmerzensgeld bzw. finanzielle Kompensation für Gesundheitsschäden geltend, die ihm durch das genannte Verfahren zugefügt worden seien, und rügt eine Verfahrensverschleppung.
Mit weiterem Schriftsatz vom 15. August 2024 erweitert der Beschwerdeführer sein Ablehnungsgesuch auf die ehemaligen Verfassungsrichter Dr. Lammer und Dr. Becker, die an den Beschlüssen vom 17. April 2020 zu den Aktenzeichen VfGBbg 3/20 und VfGBbg 8/20 beteiligt gewesen sind. Hierzu trägt er vor, dass er durch die Verwerfung („Nichtannahme“) seiner zum Aktenzeichen VfGBbg 8/20 geführten Verfassungsbeschwerde in seinen Grundrechten verletzt worden sei, wobei die genannte Streitsache nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Abschließend beantragt er, das vorliegende Verfahren bis auf Widerruf ruhen zu lassen, da ihm hierfür derzeit die Zeit fehle und er sich primär um seine Gesundheit kümmern müsse.
B.
Das Gericht entscheidet unter Mitwirkung des Präsidenten des Verfassungsgerichts Möller, nachdem das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 23. August 2024 als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Die gegen die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß gerichteten Ablehnungsgesuche hindern ihre Mitwirkung an der vorliegenden Entscheidung nicht, da diese Ablehnungsgesuche offensichtlich unzulässig sind (hierzu unter C.). Im Falle der offensichtlichen Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs kann das Gericht unter Beteiligung und ohne dienstliche Äußerung der abgelehnten Richterinnen und Richter entscheiden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Juli 2007 ‑ 1 BvR 3084/06 ‑, und vom 1. April 2015 ‑ 2 BvR 3058/14 ‑; BayVerfGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 ‑ Vf. 55-VI-21 ‑, juris Rn. 14; VerfGH SH, Beschluss vom 13. Juli 2023, ‑ LVerfG 1/23 ‑, juris Rn. 16).
C.
Für eine Entscheidung über die gegen die ehemaligen Verfassungsrichter Dresen, Dr. Lammer und Dr. Becker gerichteten Ablehnungsgesuche besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, nachdem diese aus dem Verfassungsgericht ausgeschieden sind und an der Sachentscheidung nicht mitwirken (vgl. Beschluss vom 16. August 2013 ‑ VfGBbg 73/12 ‑, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
Die gegen die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß gerichteten Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig.
Dabei kann dahinstehen, ob die Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers, dessen Schriftsätze durch Beleidigungen und Verschwörungstheorien geprägt sind, schon wegen der gänzlich unangemessenen, grob herablassenden Wortwahl als rechtsmissbräuchlich und deshalb als offensichtlich unzulässig einzustufen sind. Gesuche, die sich in unqualifizierten Angriffen gegen die Richter erschöpfen, können als rechtsmissbräuchlich verworfen werden (vgl. Beschluss vom 18. Januar 2019 ‑ VfGBbg 40/18 ‑, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, unter Hinweis auf VerfGH Berlin, Beschluss vom 22. Januar 2016 ‑ VerfGH 152/15 ‑, juris; vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 30. April 2015 ‑ 1 U 125/14 ‑, juris).
Die Ablehnungsgesuche sind jedenfalls deshalb offensichtlich unzulässig, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 15 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) gänzlich ungeeignet sind (vgl. zu diesem Maßstab Beschluss vom 16. August 2013 ‑ VfGBbg 73/12 ‑, https://verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG, Beschlüsse vom 20. August 2020 ‑ 1 BvR 793/19 ‑, Rn. 14, und vom 3. Juli 2013 ‑ 1 BvR 782/12 ‑, Rn. 3 m. w. N, www.bverfg.de).
Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer alle Mitglieder des Verfassungsgerichts, die an den Entscheidungen in den Verfassungsbeschwerdeverfahren VfGBbg 24/23, VfGBbg 7/23 EA und VfGBbg 33/22 beteiligt waren, pauschal als befangen ablehnt. Die Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit offensichtlich nicht begründen. Dass der Beschwerdeführer die unter Mitwirkung der von ihm abgelehnten Richter getroffenen Entscheidungen in früheren Verfahren für unzutreffend hält, ändert hieran nichts. Ansonsten liefe das Verfahren über die Richterablehnung auf eine Fehlerkontrolle hinaus. Diesem Zweck dient es jedoch nicht (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2021 ‑ 2 BvR 2263/20 ‑, Rn. 5 m. w. N., juris).
Nichts anderes ergibt sich, soweit der Beschwerdeführer in herausgehobener Weise die Verfassungsrichterin Heinrich‑Reichow wegen der von ihr im Verfahren VfGBbg 8/20 im Rahmen eines Hinweises an den Beschwerdeführer geäußerten Rechtsauffassung abgelehnt hat. Die in § 21 VerfGGBbg ausdrücklich vorgesehene Erteilung eines rechtlichen Hinweises an den Beschwerdeführer ist grundsätzlich nicht einmal geeignet, Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit des Berichterstatters für die Sachentscheidung in demselben Verfahren zu rechtfertigen (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 22. Januar 2016 ‑ VerfGH 152/15 ‑, Rn. 5, juris). Erst recht gilt dies für einen Hinweis, der in einem bereits abgeschlossenen Verfahren erfolgt ist.
Offensichtlich unzulässig ist dementsprechend auch das gegen den Vizepräsidenten des Verfassungsgerichts Dr. Strauß angebrachte Ablehnungsgesuch, das der Beschwerdeführer wie schon im Verfahren VfGBbg 24/23 damit begründet hat, dass Dr. Strauß im Rahmen seiner strafrichterlichen Tätigkeit ein vom Beschwerdeführer im Verfahren 82 Cs 4132 Js 736/22 gegen den zuständigen Richter am Amtsgericht angebrachtes Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen hat. Das Verfassungsgericht hat bereits im Verfahren VfGBbg 24/23 entschieden, dass die Entscheidung von Dr. Strauß über das Ablehnungsgesuch mit Blick auf die anschließenden Entscheidungen des zuständigen Richters im Strafverfahren 82 Cs 4132 Js 736/22 weder eine Vorbefassung im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 VerfGGBbg noch Zweifel an der Unvoreingenommenheit von Dr. Strauß zu begründen vermögen (vgl. Beschluss vom 16. Juni 2023 ‑ VfGBbg 24/23 ‑, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Dies gilt umso mehr für das vorliegende Verfahren, dessen Angriffsgegenstand eine Entscheidung des Oberlandesgerichts und keine Verfahrenshandlung des Amtsgerichts ist. Die wiederholte undifferenzierte Ablehnung von Dr. Strauß mit derselben Argumentation und ohne Vorbringen neuer Gesichtspunkte dient vor diesem Hintergrund ersichtlich lediglich der Verfahrensverschleppung, so dass sie sich als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. Beschluss vom 15. September 2017 ‑ VfGBbg 43/16 ‑, https://verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2010 ‑ 1 BvR 96/10 ‑, Rn. 24, www.bverfg.de).
D.
I.
Es besteht keine Veranlassung, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Hierfür wäre Voraussetzung, dass ein wichtiger Grund im Sinne von § 251 Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegt, der eine solche Anordnung als zweckmäßig erscheinen lässt (vgl. Lechner/Zuck in: Lechner/Zuck, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 8. Aufl. 2019, vor § 17 Rn. 31). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der sich auf Zeitmangel und bestehende, nicht näher benannte Erkrankungen beruft, lässt wichtige Gründe für das beantragte Ruhen nicht erkennen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 10. November 2021 ‑ Vf. 55‑IV‑21 ‑, Rn. 8, juris).
II.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist allein der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Mai 2023. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass ihn der Beschluss des Verfassungsgerichts vom 17. April 2020 zum Aktenzeichen VfGBbg 8/20 in seinen Grundrechten verletzt habe, liegt darin keine Erweiterung des Beschwerdegegenstands, denn der Beschwerdeführer hat zugleich erklärt, dass die Streitsache VfGBbg 8/20 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen der § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg.
Erforderlich ist danach eine Begründung, welche umfassend und aus sich heraus verständlich die mögliche Verletzung der geltend gemachten Grundrechte des Beschwerdeführers hinreichend deutlich aufzeigt. Mit der Begründung müssen der entscheidungserhebliche Sachverhalt und die wesentlichen rechtlichen Erwägungen nachvollziehbar dargelegt werden, um dem Verfassungsgericht eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Begehren zu ermöglichen. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es zudem in der Regel einer argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert. Demnach muss der Beschwerdeführer ausgehend vom Entscheidungsinhalt aufzeigen, worin der Grundrechtsverstoß aus seiner Sicht im Einzelnen liegt (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 17. Februar 2023 ‑ VfGBbg 33/22 ‑, Rn. 10, vom 16. Dezember 2022 ‑ VfGBbg 76/20 ‑, Rn. 27, und vom 21. Januar 2022 ‑ VfGBbg 57/21 ‑, Rn. 35, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht.
Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer umfassend zur Verfahrensweise des Gerichts und der Staatsanwaltschaft im Verfahren 82 Cs 4132 Js 738/22 ausführt und so offenbar die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts gegen die von ihm angezeigten Personen zu begründen versucht. Die Verfahrenshandlungen im Verfahren 82 Cs 4132 Js 736/22 selbst waren Gegenstand des abgeschlossenen Verfassungsbeschwerdeverfahrens VfGBbg 24/23 (vgl. Beschluss vom 16. Juni 2023 ‑ VfGBbg 24/23 ‑, Rn. 28, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Für das vorliegende Verfahren kommt ihnen die vom Beschwerdeführer beigemessene Bedeutung nicht zu. Der Beschwerdeführer übersieht insoweit, dass das Oberlandesgericht seinen Klageerzwingungsantrag in dem angegriffenen Beschluss vom 15. Mai 2023 bereits als unzulässig angesehen hat, so dass es auf einen etwaigen hinreichenden Tatverdacht für die Entscheidung nicht ankam.
Soweit sich der Beschwerdeführer im Weiteren überhaupt mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses auseinandersetzt, beschränkt er sich darauf, die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung zu rügen. Das reicht zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde nicht aus. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts, Gerichtsentscheidungen nach Art eines Rechtsmittelgerichts zu überprüfen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Verfassungsgericht grundsätzlich entzogen. Das Verfassungsgericht ist darauf beschränkt, die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts zu korrigieren (vgl. Beschlüsse vom 21. Juni 2024 ‑ VfGBbg 35/23 ‑, Rn. 39, und vom 17. Februar 2023 ‑ VfGBbg 2/21 ‑, Rn. 44 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Eine solche Verletzung hat der Beschwerdeführer weder bezüglich der Ablehnung seiner Befangenheitsanträge nach § 26a StPO als unzulässig noch bezüglich der Entscheidung über seinen Klageerzwingungsantrag aufgezeigt. Zwar geht er mit Blick auf letzteren entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts davon aus, die formellen Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO erfüllt zu haben. Damit setzt der Beschwerdeführer aber lediglich seine Bewertung des Sachverhalts derjenigen des Oberlandesgerichts entgegen. Dass das Oberlandesgericht die Zulässigkeitsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO willkürlich oder in grundlegender Verkennung des Inhalts oder der Reichweite der Grundrechte des Beschwerdeführers überspannt haben könnte, wird damit nicht dargelegt. Auch die erforderliche Aufbereitung der einfachrechtlichen Rechtslage findet nicht einmal im Ansatz statt.
E.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller |
Dr. Finck |
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Heinrich-Reichow |
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