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VerfGBbg, Beschluss vom 19. April 2024 - VfGBbg 72/21 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2; LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 1; LV, Art. 52 Abs. 4 Satz 1
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1
- ZPO, § 520 ff.
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Subsidiaritätsanforderungen nicht erfüllt
- Begründungsanforderungen nicht erfüllt
- Rechtliches Gehör
- Faires Verfahren
- Gleichbehandlung vor Gericht
- Mietrechtliche Streitigkeit
- Berufungsurteil

Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. April 2024 - VfGBbg 72/21 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 72/21




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 72/21

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

1.      E.,

2.      E.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter               Kanzlei D.,

beteiligt:

Präsident

des Landgerichts Potsdam,
Jägerallee 10-12,
14469 Potsdam,

 

wegen

Urteil des Landgerichts Potsdam vom 9. Juli 2021 ‌‑ 4 S 21/20

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 19. April 2024

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Finck, Heinrich-Reichow, Kirbach, Dr. Koch, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

            Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe:

A.

Der Verfassungsbeschwerde liegt eine mietrechtliche Streitigkeit zugrunde.

I.

Die Beschwerdeführer waren seit dem 1. April 2012 Mieter eines Einfamilienhauses, das im Eigentum der Kläger des Ausgangsverfahrens vor dem Amtsgericht steht. Die Beschwerdeführer leisteten eine Kaution in Höhe von 3.750,00 Euro als Mietsicherheit in Form eines verpfändeten Sparbuchs.

Der vereinbarte monatliche Mietzins lag bis zum 31. März 2014 bei 1.450,00 Euro einschließlich 200,00 Euro Nebenkostenvorauszahlung und war im Voraus zu entrichten. Ab dem 1. April 2014 und ab dem 1. April 2016 erhöhte sich die monatliche Nettokaltmiete jeweils um 50,00 Euro.

Anfang 2015 gerieten die Beschwerdeführer in Zahlungsschwierigkeiten, weshalb die Mietparteien für den Zeitraum März 2015 bis August 2016 eine Stundung eines Teils der Miete in Höhe von monatlich 500,00 Euro vereinbarten, insgesamt 9.000,00 Euro. In den Monaten September bis November 2016 zahlten die Beschwerdeführer die Miete nicht in der vereinbarten Höhe. Für September 2016 zahlten sie keine Miete, für Oktober 2016 zahlten sie einen Betrag in Höhe von 467,50 Euro und für November 2016 einen Betrag in Höhe von 930,00 Euro.

Aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2014 ergab sich ein Guthaben für die Beschwerdeführer in Höhe von 392,82 Euro, das nicht ausgezahlt wurde.

In der Küche, im Hauswirtschaftsraum und im Weinkeller des Mietobjekts zeigten sich während des Mietverhältnisses Feuchtigkeitserscheinungen, die mit Schimmelbildung einhergingen und die Vermieter im Jahr 2016 zu Trocknungsmaßnahmen veranlassten. Hierfür entstanden den Beschwerdeführern Stromkosten in Höhe von 231,67 Euro. Die Beschwerdeführer hatten außerdem vorgerichtlich einen Sachverständigen beauftragt, um das Ausmaß der Feuchtigkeit festzustellen. Hierfür wendeten sie 284,98 Euro auf.

Das Mietverhältnis wurde in Folge einer Eigenbedarfskündigung der Vermieter zum 30. November 2016 beendet. An diesem Tag erfolgte auch die Rückgabe der Mietsache. Für den Umzug entstanden den Beschwerdeführern Kosten in Höhe von 936,37 Euro. Der Sohn der Vermieter, für den der Eigenbedarf geltend gemacht worden war, ist nicht in das Haus eingezogen.

Die Vermieter erhoben Klage vor dem Amtsgericht Potsdam, mit der sie von den Beschwerdeführern 9.000,00 Euro ausstehende Mietzahlungen (für den Zeitraum März 2015 bis August 2016) zuzüglich Zinsen seit dem 16. September 2016, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 989,13 Euro zuzüglich Zinsen seit dem 4. Oktober 2016, sowie weitere 1.240,00 Euro verlangten.

Die Vermieter machten geltend, dass die Beschwerdeführer mit der Rückzahlung der gestundeten Miete seit dem 15. September 2016 in Verzug seien. Mängel der Mietsache seien ihnen erst im Juni 2016 angezeigt worden. Etwaige Minderungsansprüche hätten die Beschwerdeführer durch vorbehaltlose Mietzahlung trotz Kenntnis der Mängel verloren. Für die Monate September bis November 2016 seien die Beschwerdeführer mit Mietzahlungen in Höhe von insgesamt 1.240,00 Euro in Verzug.

Die Beschwerdeführer beantragten Klageabweisung, wobei sie sich auf eine Minderung der Miete wegen Mängeln an der Mietsache beriefen. So seien bereits im Jahr 2013 unangenehme Gerüche im Haus aufgetreten und den Vermietern angezeigt worden. Außerdem habe die Heizungsanlage getropft, was den Vermietern im Frühjahr 2014 angezeigt worden sei. Seit dem Winter 2014/2015 habe die Anlage verminderte Heizleistungen erbracht. Wegen der genannten Mängel sei die Miete gemindert gewesen. Hilfsweise erklärten die Beschwerdeführer die Aufrechnung mit dem Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2014, den ihnen im Zusammenhang mit den Trocknungsarbeiten entstandenen Strom- und Gutachterkosten sowie dem für den Umzug aufgewendeten Betrag.

Aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2016, die die Vermieter den Beschwerdeführern nach eigenen Angaben nicht bis zum 31. Dezember 2017 zugestellt haben, ergab sich eine Nachforderung zulasten der Beschwerdeführer in Höhe von 189,03 Euro. Insoweit erklärten die Vermieter im amtsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2018 die Aufrechnung mit dem Guthaben der Beschwerdeführer aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2014.

Mit Urteil vom 23. Januar 2020 ‑ berichtigt durch Beschluss vom 23. März 2020 ‑ verurteilte das Amtsgericht Potsdam die Beschwerdeführer zur Zahlung von 2.601,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. November 2016. Im Übrigen wies es die Klage ab.

Dabei erkannte das Amtsgericht für die Monate Juni bis August 2016 eine Minderung der Miete aufgrund von Feuchtigkeit in Höhe von 10 % bzw. 155,00 Euro, d. h. insgesamt 465,00 Euro an. Eine Minderung wegen des Tropfens der Heizungsanlage sei nicht anzunehmen, da es sich hierbei um eine unerhebliche Beeinträchtigung handele. Eine mangelhafte Heizleistung habe auf Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden können. Aufgrund der Zeugenaussagen bestätigt hätten sich dagegen unangenehme Gerüche im Haus, für die eine Minderung der Miete in Höhe von 15 % angemessen sei. Da die Beschwerdeführer die Miete bis Februar 2015 vorbehaltlos gezahlt hätten, komme eine Minderung aber erst ab März 2015 in Betracht. Von März 2015 bis März 2016 sei bei einer Miete in Höhe von 1.500,00 Euro von einer Minderung in Höhe von monatlich 225,00 Euro, insgesamt also 2.925,00 Euro auszugehen. Von April bis August 2016 sei bei einer Miete von 1.550,00 Euro von einer monatlichen Minderung in Höhe von 232,50 Euro, insgesamt also 1.162,50 Euro auszugehen. Für den gesamten Zeitraum ergebe sich mit Blick auf die Gerüche eine Mietminderung in Höhe von 4.087,50 Euro.

Die den Vermietern verbleibende Forderung sei durch die von den Beschwerdeführern erklärte Hilfsaufrechnung in Höhe weiterer 1.845,84 Euro erloschen, die sich aus Stromkosten für die Trocknungsarbeiten in Höhe von 231,67 Euro, Kosten für die Begutachtung der Feuchtigkeitsschäden in Höhe von 284,98 Euro, das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2014 in Höhe von 392,82 Euro und den Umzugskosten in Höhe von 936,37 Euro zusammensetzten. Die seitens der Vermieter erklärte Aufrechnung mit der Nebenkostennachforderung aus dem Jahr 2016 gehe ins Leere, da die Forderung bereits durch die von den Beschwerdeführern früher erklärte Aufrechnung erloschen gewesen sei.

Mietforderungen für die Monate September bis November 2016 könnten die Vermieter nicht verlangen, da sie die Klageforderung in Höhe von 1.240,00 Euro nicht substantiiert hätten. Es sei unklar, woraus sich dieser Betrag ergebe, nachdem der ungeminderte Mietzins für diesen Zeitraum 4.650,00 Euro betragen habe, die Beschwerdeführer 467,50 Euro und 930,00 Euro gezahlt hätten und die Kläger etwa Vorauszahlungen auf Nebenkosten nicht mehr verlangen könnten.

Zinsen seien den Klägern erst ab Rechtshängigkeit zuzusprechen. Die Kläger hätten nicht hinreichend vorgetragen, warum die Beschwerdeführer unmittelbar nach Ablauf der Stundungsabrede in Verzug geraten sein sollten. Die Kläger könnten auch keine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ersetzt verlangen, da dies ebenfalls einen Verzug der Beschwerdeführer vorausgesetzt hätte. Zinsen auf die eingezahlten Gerichtskosten stünden den Klägern schon deshalb nicht zu, weil die Klage zu einem großen Teil unbegründet sei.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts legten die Vermieter Berufung beim Landgericht Potsdam ein, die sie mit Schriftsatz vom 24. April 2020 im Wesentlichen damit begründeten, dass das Amtsgericht offenbar unzutreffend angenommen habe, die Beschwerdeführer hätten ab März 2015 Zahlungen unter Vorbehalt geleistet. Das sei nicht der Fall gewesen. Vielmehr hätten die Mieter den nicht gestundeten Teil der Miete im Stundungszeitraum mit Ausnahme des Monats August 2016 stets vorbehaltlos entrichtet. Hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten Mietrückstände in Höhe von 1.240,00 Euro für die Monate September bis November 2016 sei zudem vor dem Urteilserlass kein richterlicher Hinweis auf die fehlende Schlüssigkeit erfolgt. Unter Berücksichtigung der Teilzahlungen der Beschwerdeführer stünden für die Monate September bis November 2016 sogar Mietzahlungen in Höhe von 3.102,50 Euro aus. Für die Monate April bis November 2016 sei zudem die vertraglich vereinbarte Mieterhöhung in Höhe von 50,00 Euro bei den Überweisungen der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt worden, so dass die Beschwerdeführer für den genannten Zeitraum weitere 400,00 Euro Miete schuldeten. Daraus ergebe sich insgesamt eine Klageforderung in Höhe von 12.502,50 Euro. Hiervon abzuziehen seien berechtigte Mietminderungen in Höhe von 465,00 Euro für die Monate August und September 2016 sowie die seitens der Kläger geltend gemachten Kosten für Umzug (900,47 Euro), Trocknungsgeräte (231,67 Euro) und Gutachter (284,98 Euro). Daraus ergebe sich eine verbleibende Klageforderung von 10.620,38 Euro. Da das Amtsgericht hiervon bereits 2.601,66 Euro ausgeurteilt habe, kündigten sie für die Berufungsverhandlung an, mit dem Klageantrag zu 1. weitere 8.018,72 Euro zu fordern. Es sei ihnen bewusst, dass die Klage damit erweitert werde. Außerdem kündigten sie an, als Antrag zu 2. weiterhin die Erstattung der ihnen entstandenen Rechtsanwaltskosten zu verlangen.

Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2020 traten die Beschwerdeführer der Berufung entgegen und beantragten im Wege der Anschlussberufung, das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit sie zu einer Zahlung von mehr als 291,66 Euro zuzüglich Zinsen verurteilt worden seien. Die Berufung sei unzulässig, da sie nicht gemäß § 520 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) begründet worden sei. Mit der neu vorgenommenen Aufschlüsselung des Zahlenwerks könne keine Berufung begründet werden. Die im Übrigen gegen die Entscheidung des Amtsgerichts erhobenen Rügen der Kläger griffen nicht durch. Hinsichtlich der nunmehr im Wege der Klageerweiterung geforderten Mietzahlungen werde die Einrede der Verjährung erhoben. Mietzahlungen, die nicht bereits erstinstanzlich geltend gemacht worden seien, seien seit dem 31. Dezember 2019 verjährt. Ein Recht der Kläger auf Forderung von Betriebskostenvorauszahlungen bestehe zudem nicht, da trotz Abrechnungsreife keine Abrechnung vorgetragen worden sei. Zu den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten fehle jede Begründung.

Soweit hier von Relevanz stellten die Kläger in der Berufungsverhandlung am 16. Juni 2021 die Anträge, die Beschwerdeführer unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Potsdam vom 23. Januar 2020 zur Zahlung weiterer 2.694,03 Euro sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2016 (Antrag zu 1.), zur Freigabe des Kautionssparbuchs zu ihren Gunsten (Antrag zu 2.) sowie zur Erstattung vorgerichtlich aufgewendeter Rechtsanwaltskosten (Antrag zu 4.) zu verurteilen.

Die Beschwerdeführer wiesen mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 30. Juni 2021 unter anderem daraufhin, dass ein Anspruch auf Freigabe des Kautionssparbuchs bisher nicht streitgegenständlich gewesen und auch nicht erforderlich sei. Die Vermieter könnten aufgrund der Pfändung jederzeit die Kaution verlangen. Die vom Amtsgericht angenommene Mietminderung in Höhe von 4.087,50 Euro sei zudem auch vom Berufungsgericht zu berücksichtigen. Auf den Anspruch der Kläger auf Mietzahlung finde § 814 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) keine Anwendung. Die Erklärung eines Zahlungsvorbehalts spiele nur im Rahmen der Rückforderung bereits gezahlter Miete eine Rolle. Werde ‑ wie hier in Höhe von 500,00 Euro ‑ nicht gezahlt, sei kein Vorbehalt notwendig.

Mit Urteil vom 9. Juli 2021 verurteilte das Landgericht Potsdam die Beschwerdeführer zu weiteren Zahlungen. Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung der Beschwerdeführer wies es zurück.

Hinsichtlich der mit der Anschlussberufung geltend gemachten weiteren Minderungsansprüche könne auf die Feststellungen des Amtsgerichts verwiesen werden. Eine Minderung der Miete wegen unangenehmer Gerüche bereits ab März 2015 könnten die Beschwerdeführer ebenfalls nicht verlangen, da die Zahlungen auf die offene Miete mit Ausnahme der Monate August 2016, Oktober 2016 und November 2016 nicht unter Vorbehalt erfolgt seien. Unter Berücksichtigung der danach anzusetzenden Minderungsbeträge, des unstreitigen Nachforderungsbetrags aus der Nebenkostenabrechnung 2015 (gemeint ist 2016) in Höhe von 189,03 Euro sowie der gestundeten Beträge errechne sich danach ein Mietsaldo in Höhe von insgesamt 10.831,53 Euro zu Gunsten der Kläger. Diesem Betrag stünden ‑ einschließlich der gewährten Mietsicherheit in Höhe von 3.750,00 Euro ‑ Gegenforderungen der Beschwerdeführer in Höhe von 5.595,84 Euro gegenüber, so dass sich ein verbleibender Saldo zugunsten der Kläger in Höhe von 5.235,69 Euro ergebe. Dabei habe die Kammer die Mietsicherheit in die Saldierung mit eingestellt, weil die Freigabeerklärung unmittelbar zum teilweisen Erlöschen der von den Beschwerdeführern zu zahlenden Beträge führe. Dass die Kläger einen entsprechenden Anspruch auf Freigabe hätten, folge nach Beendigung des Mietverhältnisses aus der der Verpfändung zugrundeliegenden Sicherungsabrede. Nachdem das Amtsgericht den Klägern bereits 2.601,66 Euro zugesprochen habe, sei das Urteil nur noch hinsichtlich des Differenzbetrags abzuändern und die Beklagten zur Zahlung weiterer 2.634,03 Euro nebst Zinsen zu verurteilen.

Soweit die Beschwerdeführer im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30. Juni 2021 darauf verwiesen hätten, es sei die vom Amtsgericht festgestellte Mietminderung in Höhe von 4.087,50 Euro wegen des unangenehmeren Geruchs zu berücksichtigen, sei dem nicht zu folgen. Die Stundung sei nicht wie eine Nichtzahlung zu behandeln, die einem Vorbehalt der Mietzahlung gleichstehe. Die entgegenstehende Auffassung der Beschwerdeführer lasse außer Betracht, dass der Betrag lediglich deshalb nicht gezahlt worden sei, weil die Miete durch die Kläger gestundet worden sei. Hieraus könnten die Beschwerdeführer keine weitergehenden Rechte ableiten, da die Kläger durch die Stundung nicht auf Rechte verzichtet hätten, die Stundung vielmehr einzig aufgrund der schwierigen persönlichen Situation der Beschwerdeführer eingeräumt worden sei. Es erscheine der Kammer in hohem Maße gegen Treu und Glauben zu verstoßen, wenn die Beschwerdeführer aufgrund der eingeräumten Stundung nunmehr darauf abstellten, dass für die Minderung, die monatlich unter dem gestundeten Betrag gelegen habe, kein Vorbehalt notwendig gewesen sein solle.

Der Anspruch der Kläger auf Erstattung vorgerichtlich aufgewendeter Rechtsanwaltskosten ergebe sich unmittelbar daraus, dass sich die Beschwerdeführer zunächst geweigert hätten, die Zahlung der gestundeten Mieten an die Kläger zu leisten.

Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2021 beantragten die Beschwerdeführer das Verfahren gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortzuführen.

Im Rahmen der vorgenommenen Saldierung habe das Landgericht zu Gunsten der Vermieter die Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung 2016 ‑ im Urteil unzutreffend als Abrechnung aus 2015 bezeichnet ‑ in Höhe von 189,03 Euro berücksichtigt. Das sei unzulässig. Die Abrechnung sei nicht streitgegenständlich gewesen. Das Amtsgericht habe zudem festgestellt, dass die seitens der Vermieter erklärte Aufrechnung dieses Betrags ins Leere gegangen sei. Soweit die Vermieter im Berufungsverfahren über den Stundungsbetrag von 9.000,00 Euro hinausgehende Mietzahlungen verlangt hätten, hätten sie zudem die Einrede der Verjährung erhoben. Dies habe das Landgericht nicht berücksichtigt, so dass es den Klägern 2.400,00 Euro zu viel zugesprochen habe. Außerdem habe das Gericht übersehen, dass die Vermieter Betriebskostenvorauszahlungen nicht mehr hätten geltend machen können, nachdem Abrechnungsreife eingetreten sei. Das Landgericht habe eine unzulässige Berufung als zulässig behandelt. Die Vermieter hätten die Anforderungen an die Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 ZPO nicht erfüllt, da sie lediglich das Zahlenwerk neu aufgeschlüsselt und sich im Übrigen auf den Vorwurf beschränkt hätten, bei der Berechnung der Minderung habe das Amtsgericht den fehlenden Zahlungsvorbehalt nicht berücksichtigt. Letzteres sei zwar richtig, hierzu habe aber auch kein Anlass bestanden. Ein Vorbehalt sei nur notwendig, wenn eine Rückforderung gezahlter Miete nach § 812 BGB geltend gemacht werde. Mit diesem Vorbringen habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Zu Unrecht habe das Landgericht den Vermietern schließlich die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten und den Anspruch auf Freigabe der Kaution zugesprochen. Beide Ansprüche seien nicht Gegenstand der Berufungsbegründung gewesen. Der auf Freigabe der Kaution gerichtete Klageantrag sei außerdem erstmalig in der mündlichen Verhandlung gestellt worden, was gegen sämtliche Verfahrensvorschriften verstoße. Insoweit sei ihnen auch keine Einlassungsfrist gewährt worden.

Mit Beschluss vom 20. September 2021 wies das Landgericht die Anhörungsrüge zurück. Aus Sicht der Kammer sei der Nachzahlungsbetrag aus der Betriebskostenabrechnung 2016 in Höhe von 189,03 Euro in die Saldierung einzustellen gewesen, da sich aus dem amtsgerichtlichen Urteil ergebe, dass die Kläger insoweit die Aufrechnung mit dem Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung 2014 erklärt hätten. Mit Blick auf die geltend gemachte Einrede der Verjährung sei festzustellen, dass die Parteien im Rahmen des Verfahrens beim Amtsgericht und auch später wechselseitig Aufrechnungen erklärt hätten, so dass es letztlich allein auf die Frage angekommen sei, ob sich die wechselseitigen Forderungen zu irgendeinem Zeitpunkt in unverjährter Weise gegenübergestanden hätten. Dies sei der Fall gewesen. Hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten Betriebskostenvorauszahlungen sei zudem anzumerken, dass die Kläger die Vorauszahlungen in den Nebenkostenabrechnungen in voller Höhe zugunsten der Beschwerdeführer berücksichtigt hätten, sodass die Beschwerdeführer hierdurch jedenfalls nicht beschwert seien. Im Übrigen habe die Kammer die Frage der Zulässigkeit der Berufung offensichtlich anders beurteilt als die Beschwerdeführer. Das stelle aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Der Sachvortrag der Beschwerdeführer sei vollumfänglich Gegenstand der Kammerentscheidung gewesen. Es sei nicht erforderlich, sämtliches Vorbringen der Beteiligten in der Entscheidung zu zitieren. Soweit die Beschwerdeführer meinten, nur die von ihnen vertretene Rechtsauffassung sei vertretbar, vermöge die Kammer dem nicht zu folgen. Das Urteil enthalte auch Ausführungen zu den geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Zu dem Antrag auf Freigabe der Kaution habe das Gericht dem Vertreter der Beschwerdeführer noch in der mündlichen Verhandlung rechtliches Gehör gewährt. Dieser habe sich auf den Antrag eingelassen. In dieser Situation habe es der Gewährung einer Einlassungsfrist, die nicht beantragt worden sei, nicht bedurft.

II.

Mit ihrer am 17. November 2021 erhobenen Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 9. Juli 2021. Sie rügen eine Verletzung ihrer Ansprüche auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 Verfassung des Landes Brandenburg, LV), Gleichbehandlung vor Gericht (Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV) sowie ein faires Verfahren (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV).

Das Landgericht habe ihre im Berufungsverfahren erhobene Verjährungseinrede nicht zur Kenntnis genommen. Damit habe es ihnen rechtliches Gehör verwehrt. Spätestens mit Ablauf des 31. Dezembers 2019 seien sämtliche Mietforderungen der Kläger verjährt gewesen, so dass der mit der Klageerweiterung geltend gemachte Mietanspruch durch die Verjährungseinrede zu Fall gebracht worden wäre. Soweit das Landgericht darauf abstelle, dass sich irgendwelche Forderungen unverjährt aufrechenbar gegenübergestanden hätten, habe es nicht dargelegt, welche Forderungen und Aufrechnungen es meine.

Ein weiterer Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs liege darin, dass das Landgericht den Einwand der Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis genommen habe, dass Vorauszahlungen auf die Nebenkosten nicht mehr verlangt werden könnten, da diese der Abrechnungsreife unterlägen. Hierauf habe auch das Amtsgericht auf Seite 8 seines Urteils hingewiesen. Soweit das Landgericht meine, die Kläger hätten die Vorauszahlungen in den Nebenkostenabrechnungen in voller Höhe zugunsten der Beschwerdeführer berücksichtigt, zeige dies, dass es den Sachvortrag der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen bzw. nicht verstanden habe.

Das Landgericht habe außerdem gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in seiner speziellen Ausprägung als Recht auf ein faires Verfahren verstoßen, weil es sein Berufungsurteil nicht an der Berufung ausgerichtet habe. Die Berufung sei unzulässig gewesen, weil die Vermieter die Feststellungen des Amtsgerichts in wesentlichen Teilen nicht angegriffen, sondern lediglich die Klage erweitert hätten. Alleiniger Angriffspunkt der Berufung sei der Umstand gewesen, dass das Amtsgericht sich nicht ausdrücklich dazu verhalten habe, ob Zahlungen unter Vorbehalt erfolgt seien. Dennoch habe das Landgericht im Berufungsurteil auch über andere Fragen ‑ wie etwa die Nebenkostenabrechnung 2016 und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ‑ neu entschieden.

Mit Blick auf die genannten Punkte sei ihnen zudem auch eine Stellungnahme bis zur mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen. Erst zu diesem Zeitpunkt habe das Landgericht seine Absicht mitgeteilt, die gesamte Berechnung für das Amtsgericht neu vorzunehmen und neu zu bewerten. Das Berufungsgericht habe sich damit zur ersten Instanz aufgeschwungen, was unzulässig sei. Besonders deutlich werde der Verfahrensverstoß mit Blick auf den Antrag zur Freigabe der Kaution, der erstmalig in der mündlichen Verhandlung gestellt worden sei und auf den die Beschwerdeführer keine Erwiderungsfrist erhalten hätten. Hätten sie eine Klageerwiderungsfrist erhalten, dann hätten sie unter anderem mitteilen können, dass ein verpfändetes Guthaben keiner Freigabe bedürfe, um es in Anspruch zu nehmen. Außerdem hätten sie noch deutlicher dargetan, dass das Sparbuch nicht abgerechnet worden sei, dass die Zinsen nicht berücksichtigt worden seien und dass es keinen aufrechenbaren Posten darstelle, da es sich um eine Pfändung handele.

Das Landgericht habe zudem gegen § 528 ZPO verstoßen. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2020 hätten die Vermieter den Berufungsantrag ausdrücklich auf 8.018,72 Euro begrenzt. Sie könnten diesen dann nicht nachträglich wieder erweitern. Das Landgericht habe als Zahlungsforderung zudem auf einen Betrag in Höhe von 11.739,75 Euro (nach dem Streitwert sogar 12.049,94 Euro) abgestellt, obwohl die Vermieter in ihrer Berufungsschrift lediglich 10.620,68 Euro geltend gemacht hätten. Es sei damit über den Klageantrag hinausgegangen. Das Gebot eines fairen Verfahrens und das Willkürverbot verböten es, den Klägern mehr zuzuerkennen, als diese begehrten.

Mit Blick auf die Forderung aus der Nebenkostenabrechnung 2016 habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass die entsprechenden Feststellungen des Amtsgerichts mit der Berufung nicht angegriffen worden seien, so dass insoweit Rechtskraft eingetreten sei. Daher habe das Landgericht diese Forderung im Berufungsverfahren nicht zu Gunsten der Vermieter in die Saldierung einstellen dürfen. Diesbezüglich liege auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot vor.

Gegen das Willkürverbot verstoße schließlich auch die Auffassung des Landgerichts, wonach bei einem gestundeten Betrag ein Vorbehalt geltend zu machen sei. Hinsichtlich der mietrechtlichen Forderungen hätten die Gerichte eine einheitliche Rechtsprechung entwickelt, dass ein Mieter, der seine Minderungsrechte kenne, einen Vorbehalt geltend machen müsse, damit ein später geltend gemachter Rückzahlungsanspruch nicht an § 814 BGB scheitere. § 814 BGB sei im vorliegenden Fall aber nicht anwendbar. Die Voraussetzungen der Norm lägen nicht vor, da die Beschwerdeführer gerade nichts geleistet hätten. Aus dem Grund hätten sie auch keinen Vorbehalt aussprechen können. Soweit das Landgericht anderer Meinung sei, bleibe völlig offen, auf welche Rechtsprechung oder auf welche Norm es sich stütze. Es sei mit keiner Rechtsnorm und mit keiner Rechtsprechung zu vertreten, dass Mieter einer Wohnung einen Vorbehalt geltend machen müssten, obwohl sie keine Miete zahlten. Die Vermieter sei insoweit auch nicht schutzwürdig, da er entgegen der § 814 BGB zugrundeliegenden Konstellation nichts erhalten habe.

III.

Der Präsident des Landgerichts Potsdam hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Verfahrensakten sind beigezogen worden.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

1. Soweit die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV) und eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV) darin sehen, dass das Landgericht eine Klageerweiterung in der Berufung für zulässig erachtet sowie die Berechnung des Amtsgerichts insgesamt neu vorgenommen habe, genügt die Verfassungsbeschwerde bereits nicht dem Grundsatz der Subsidiarität.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts verlangt der aus dem Gebot der Rechtswegerschöpfung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg abgeleitete Grundsatz der Subsidiarität vom Beschwerdeführer, vor Anrufung des Verfassungsgerichts über eine bloße Rechtswegerschöpfung hinaus alles im Rahmen seiner Möglichkeiten Stehende zu unternehmen, um eine etwaige Grundrechtsverletzung bereits im Fachverfahren zu verhindern oder zu beheben (vgl. Beschlüsse vom 26. August 2022 ‌‑ VfGBbg 56/20 ‑,‌ Rn. 36, vom 20. Mai 2021 ‌‑ VfGBbg 61/19 ‑,‌ Rn. 22, und vom 19. März 2021 ‌‑ VfGBbg 11/21 ‑,‌ Rn. 18, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Die Beschwerdeführer tragen selbst vor, dass der Vorsitzende in der Berufungsverhandlung zu erkennen gegeben habe, die gesamte Berechnung des Amtsgerichts neu vornehmen und neu bewerten zu wollen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung ist den Beteiligten die vom Gericht beabsichtigte Saldierung offenbar zudem anhand der auch in den Urteilsgründen verwerteten Excel-Tabelle erläutert worden. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass sie von diesem Vorgehen des Landgerichts zunächst überrascht gewesen sein sollten, hätte es danach den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern oblegen, hierauf noch in der mündlichen Verhandlung hinzuweisen und mit Blick auf die neue Erkenntnislage gegebenenfalls Vertagung oder Schriftsatznachlass (§ 139 Abs. 5 ZPO bzw. § 283 Satz 1 ZPO) zu beantragen (zu diesem Erfordernis vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. Mai 2023 ‌‑ 1 BvR 1/23 ‑,‌ Rn. 6, www.bverfg.de, und vom 26. August 1992 ‌‑ 2 BvR 1321/92 ‑,‌ Rn. 2, juris). Das haben sie ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung nicht getan. Es sind auch keine Gründe vorgetragen oder erkennbar, die das Ergreifen entsprechender prozessualer Möglichkeiten noch in der mündlichen Verhandlung für die Beschwerdeführer unzumutbar erscheinen lassen könnten.

Soweit die Beschwerdeführer insbesondere die Einbeziehung der Forderung aus der Betriebskostenabrechnung 2016 in die Berufungsentscheidung beanstanden, ergibt sich zudem aus Seite 2 des Protokolls, dass das Bestehen dieser Forderung von den Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt worden ist. Dass die Beschwerdeführer im Rahmen der Erörterung gleichwohl Bedenken hinsichtlich der Berücksichtigung der Forderung im Rahmen der vom Gericht erläuterten Saldierung etwa wegen einer nicht fristgemäßen Abrechnung seitens der Vermieter oder entgegenstehender Rechtskraft geäußert hätten, ist nicht ersichtlich.

Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerdeführer eine unzulässige Klageerweiterung im Berufungsverfahren beanstanden. Ungeachtet dessen, ob im hier zugrundeliegenden Verfahren eine Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO vorlag, hätte es den Beschwerdeführern jedenfalls auch insoweit oblegen, auf deren Unzulässigkeit bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung hinzuweisen und gegebenenfalls Schriftsatznachlass zu beantragen. Dies lässt sich dem Protokoll der mündlichen Verhandlung aber nicht entnehmen. Zutreffend hat insoweit schon das Landgericht im Beschluss vom 20. September 2021 darauf hingewiesen, dass die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sich im Gegenteil auf die gestellten Anträge ‌‑ einschließlich der Anträge auf Freigabe des Kautionssparbuchs und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ‑‌ rügelos eingelassen und zur Sache verhandelt haben. Das steht der Einwilligung in eine etwaige Klageänderung gleich (§ 533 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 525 Satz 1, § 267 ZPO).

2. Die Verfassungsbeschwerde genügt zudem insgesamt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung.

Notwendig ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg eine Begründung, welche schlüssig die mögliche Verletzung des geltend gemachten Grundrechts des Beschwerdeführers aufzeigt. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert. Dazu bedarf es einer umfassenden einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Aufarbeitung der Rechtslage. Demnach muss der Beschwerdeführer ausgehend vom Entscheidungsinhalt aufzeigen, worin der Grundrechtsverstoß aus seiner Sicht im Einzelnen liegt (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 19. Januar 2024 ‌‑ VfGBbg 25/21 ‑,‌ Rn. 59 m. w. N., https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

Rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das gerichtliche Willkürverbot (Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV) ist zudem zu berücksichtigen, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts ist, Gerichtsentscheidungen nach Art eines Rechtsmittelgerichts zu überprüfen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind vielmehr Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Verfassungsgericht grundsätzlich entzogen. Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen kommt zwar bei einer Verletzung des Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot in Betracht. Eine gerichtliche Entscheidung verstößt aber nicht bereits bei jeder fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts gegen das Willkürverbot, sondern erst, wenn sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar und damit schlechthin unhaltbar ist. Die Entscheidung muss Ausdruck einer objektiv falschen Rechtsanwendung sein, die jeden Auslegungs- und Beurteilungsspielraum außer Acht lässt und ganz und gar unverständlich erscheint (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 16. Dezember 2022 ‌‑ VfGBbg 57/20 ‑,‌ Rn. 20, vom 22. Januar 2021 ‌‑ VfGBbg 62/18 ‑,‌ Rn. 11, und vom 16. August 2019 ‌‑ VfGBbg 67/18 ‑,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de). Dass dies mit Blick auf die angegriffene Entscheidung der Fall sein könnte, muss der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Begründungspflicht darlegen, wenn er sich auf einen Verstoß gegen das Willkürverbot beruft.

Gemessen daran haben die Beschwerdeführer Verstöße gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV), den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV) sowie das gerichtliche Willkürverbot (Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV) nicht aufgezeigt.

a. Dies gilt zunächst, soweit die Beschwerdeführer meinen, das Landgericht habe ihnen rechtliches Gehör verwehrt, weil es die Verjährungsreinrede nicht berücksichtigt habe, die sie bezüglich der klageerweiternd geltend gemachten Mietforderungen erhoben hätten.

Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV gewährt den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu den für diese erheblichen Sach- und Rechtsfragen zu äußern. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und rechtzeitiges, möglicherweise erhebliches Vorbringen bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass das Gericht das ihm unterbreitete Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Betracht zieht, auch wenn es sich nicht mit jeglichem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich befasst. Insbesondere verwehrt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs dem Gericht nicht, den Vortrag eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise außer Betracht zu lassen. Aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV ergibt sich kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschließt, also „auf ihn hört“ (vgl. Beschluss vom 16. August 2019 ‑ VfGBbg 56/18 ‑, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de, m. w. N.).

Vor diesem Hintergrund zeigt die Verfassungsbeschwerde einen Gehörsverstoß nicht auf. Es fehlt insbesondere die erforderliche Auseinandersetzung mit dem Beschluss des Landgerichts vom 20. September 2021, in dem das Gericht ausgeführt hat, dass es angesichts der wechselseitig erklärten Aufrechnungen allein darauf ankomme, dass sich die Forderungen zu irgendeinem Zeitpunkt in unverjährter Weise gegenübergestanden hätten. Das Gericht hat damit deutlich gemacht, dass es unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung auf den von den Beschwerdeführern angesprochenen Gesichtspunkt der Verjährung nicht entscheidungserheblich ankam. Es mag sein, dass diese Argumentation die Beschwerdeführer nicht überzeugt. Das betrifft aber nicht die Frage der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern die materielle Rechtsanwendung und damit den Gewährleistungsgehalt des gerichtlichen Willkürverbots.

Dass die Auffassung des Landgerichts in der Sache unvertretbar und Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV deshalb verletzt sei, haben die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht. Selbst wenn man ihre Ausführungen gleichwohl in diesem Sinne verstehen wollte, wären auch insoweit die Begründungsanforderungen nicht erfüllt. Diesbezüglich hätte es zumindest einer Auseinandersetzung mit § 215 BGB bedurft, der die Möglichkeit der Aufrechnung mit einer verjährten Aktivforderung regelt. Bereits daran fehlt es. Für die Darlegung gerichtlicher Willkür genügt es nach dem oben dargestellten Maßstab nicht, wenn die Beschwerdeführer ohne Bezugnahme auf die einfachrechtliche Rechtslage behaupten, die Entscheidung des Gerichts sei nicht nachvollziehbar.

b. Einen Verfassungsverstoß haben die Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt, soweit sie meinen, das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Vermieter Betriebskostenvorauszahlungen als Bestandteil der Miete wegen des Eintritts der Abrechnungsreife nicht mehr hätten geltend machen können.

Das Landgericht hat im Beschluss vom 20. September 2021 dargelegt, dass die Vermieter die ‑ tatsächlich nicht geleisteten ‑ Vorauszahlungen in der Nebenkostenabrechnung zu Gunsten der Beschwerdeführer berücksichtigt hätten, so dass die Beschwerdeführer durch die Mietforderungen im Ergebnis nicht beschwert seien. Inwieweit vor diesem Hintergrund ein Gehörsverstoß vorliegen soll, erschließt sich nicht. Auf die Vertretbarkeit der Auffassung des Landgerichts kommt es bei der Prüfung eines Gehörsverstoßes, wie dargestellt, nicht an.

Auf einen Verstoß gegen das Willkürverbot haben sich die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang wiederum nicht berufen. Selbst wenn man aber der Beschwerdeschrift eine entsprechende Rüge sinngemäß entnehmen wollte, wären insoweit die Begründungsanforderungen nicht erfüllt. Es gilt das oben Gesagte. Den Begründungsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird nicht bereits dadurch Genüge getan, dass der gerichtlichen Entscheidung die eigene Rechtsauffassung entgegengesetzt wird. Gerade mit Blick auf einen geltend gemachten Verstoß gegen das Willkürverbot ist eine umfassende Aufbereitung der einfachrechtlichen Rechtslage erforderlich. Insoweit hätte es hier insbesondere einer Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, ob und unter welchen Bedingungen der Vermieter nicht geleistete Vorauszahlungen (sog. Sollzahlungen) in die Betriebskostenabrechnung einstellen kann, und welche Folgen sich daraus für die Forderung ausstehender Mietzahlungen für diesen Zeitraum ergeben (vgl. BGH, Urteile vom 27. November 2002 ‌‑ VIII ZR 108/02 ‑,‌ Rn. 6 ff., und vom 30. März 2011 ‌‑ VIII ZR 133/10 ‑,‌ Rn. 11 ff., juris; KG Berlin, Beschluss vom 16. Juni 2014 ‌‑ 8 U 29/14 ‑,‌ Rn. 4 ff., juris; Zehelein, in: MüKo BGB, 9. Auflage 2023, § 556 Rn. 34). Das leistet die Beschwerdeschrift nicht. In ihr findet nicht einmal die für den Eintritt der Abrechnungsreife entscheidende Regelung des § 556 BGB Erwähnung.

c. Eine Rechtsverletzung haben die Beschwerdeführer auch nicht mit ihrem Einwand hinreichend aufgezeigt, das Landgericht habe sein Urteil nicht an den Berufungsgründen ausgerichtet.

Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang der Auffassung sind, das Landgericht hätte die Berufung als unzulässig zurückweisen müssen, legt die Beschwerde nicht dar, warum die gegenteilige Annahme des Landgerichts unzutreffend oder gar unvertretbar gewesen sein sollte. Es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den zivilprozessualen Regelungen zur Zulässigkeitsprüfung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 1 ZPO) und den Begründungsanforderungen im Berufungsverfahren (§ 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Die Beschwerdeschrift nennt wiederum nicht einmal die einschlägigen Normen.

Gleiches gilt letztlich, soweit die Beschwerdeführer meinen, das Landgericht habe sich im Rahmen seiner Prüfung nicht auf die mit der Berufung geltend gemachten Einwände beschränkt. Das ist zwar zutreffend. Die Beschwerdeführer legen aber nicht dar, warum das Berufungsgericht hieran von Rechts wegen gehindert gewesen sein sollte, nachdem es die Berufung für zulässig erachtet hat. Auch insoweit fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den Vorschriften der Zivilprozessordnung, insbesondere § 529 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der ausdrücklich vorsieht, dass das Berufungsgericht ‑ von Ausnahmen abgesehen ‑ an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 9. März 2005 ‌‑ VIII ZR 266/03 ‑,‌ Rn. 8 ff., juris, unter Hinweis u. a. auf BT-Drs. 14/4722, S. 100 f.).

Der seitens der Beschwerdeführer geltend gemachte Verstoß gegen § 528 ZPO ist auf Grundlage des Vorbringens in der Beschwerdeschrift ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die Berufungsanträge, an die das Gericht gebunden ist, ergeben sich nicht aus den angekündigten Schriftsätzen, sondern aus der mündlichen Verhandlung (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 528 Rn. 9). Danach ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht den Berufungsklägern mehr zugesprochen haben könnte als diese beantragt haben. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die von den Beschwerdeführern beanstandete Berücksichtigung der Anträge auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten und Freigabe des Kautionssparbuchs. Soweit die Beschwerdeführer der Auffassung sind, diese Anträge hätten keine Berücksichtigung finden dürfen, weil es sich um eine unzulässige Klageerweiterung im Berufungsverfahren handele, hätten sie sich auf diese Anträge nicht rügelos einlassen dürfen (siehe oben unter 1.). Über zulässigerweise im Wege der Klageerweiterung geltend gemachte Ansprüche darf das Berufungsgericht selbstverständlich entscheiden.

Entsprechendes gilt für die Forderung aus der Betriebskostenabrechnung 2016. Die Beschwerdeführer haben insoweit auch nicht aufgezeigt, dass das Landgericht wegen entgegenstehender Rechtskraft gehindert gewesen sein könnte, diese Forderung zu berücksichtigen. Ausführungen zu Inhalt und Reichweite der formellen (§ 705 ZPO) und materiellen (§ 322 ZPO) Rechtskraft enthält die Beschwerdeschrift nicht.

d. Einen Verstoß gegen das Willkürverbot haben die Beschwerdeführer schließlich auch nicht mit Blick darauf aufgezeigt, dass das Landgericht es abgelehnt hat, weitergehende Mietminderungen zu berücksichtigen.

Das Landgericht ist der vom Amtsgericht noch berücksichtigten Minderung der Miete in Höhe von monatlich 15 % für die Zeit vom März 2015 bis Juli 2016 unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben entgegengetreten. Die Stundung eines Teils der Miete im fraglichen Zeitraum sei lediglich aufgrund der schwierigen persönlichen Lage der Beschwerdeführer gewährt worden. Vor diesem Hintergrund erscheine es treuwidrig, wenn die Beschwerdeführer nunmehr darauf abstellten, dass die Stundung wie eine (teilweise) Nichtzahlung zu behandeln sei, so dass kein Vorbehalt habe erklärt werden müssen.

Mit diesen Erwägungen des Landgerichts im angegriffenen Urteil setzt sich die Beschwerdeschrift nicht substantiiert auseinander. Die Beschwerdeführer beschränken sich im Wesentlichen auf die Darlegung, warum § 814 BGB im hier in Rede stehenden Fall keine Anwendung finden kann. Das mag richtig sein, geht aber an den Gründen der landgerichtlichen Entscheidung vorbei. Danach hat das Landgericht ersichtlich nicht auf § 814 BGB, sondern auf den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben abgestellt. Dieser in § 242 BGB verankerte Grundsatz liegt zwar auch der Regelung des § 814 BGB zugrunde. Er geht aber über § 814 BGB hinaus und findet insbesondere auch dann Anwendung, wenn dessen Anwendungsbereich ‑ wie die Beschwerdeführer vorliegend argumentieren ‑ gar nicht erst eröffnet ist (zur Anwendung von § 242 BGB neben § 814 BGB vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1960 ‌‑ III ZR 32/59 ‑,‌ Rn. 26, juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2015 ‌‑ 10 O 277/14 ‑,‌ Rn. 84, juris; Stadler, in: Jauernig, BGB, 19. Auflage 2023, § 814 Rn. 1). Dementsprechend hätte es zur Begründung der Verfassungsbeschwerde zunächst einer einfachrechtlichen Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Grundsatzes von Treu und Glauben bedurft, der insbesondere auch das sog. Verbot widersprüchlichen Verhaltens umfasst (vgl. etwa Schubert, in: MüKo BGB, 9. Auflage 2022, § 242 Rn. 364 ff.). Das leistet die Beschwerdeschrift nicht. Sie setzt sich in der Folge auch nicht mit der vom Landgericht angesprochenen Interessenlage der Mietparteien bei einer Stundungsvereinbarung und der daraus abgeleiteten Schutzwürdigkeit des Vermieters auseinander. Die Behauptung der Beschwerdeführer, die Auffassung des Landgerichts sei „mit keiner Rechtsnorm und keiner Rechtsprechung zu vertreten“, reicht zur Darlegung der Möglichkeit eines Willkürverstoßes nicht aus. Die Beschwerdeschrift selbst führt auch keine Rechtsprechungsnachweise an, die der Auffassung des Landgerichts entgegenstehen.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

Möller

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Kirbach

Dr. Koch

Müller

Richter

Sokoll

Dr. Strauß