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VerfGBbg, Beschluss vom 16. August 2019 - VfGBbg 56/18 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2; LV, Art. 52 Abs. 4 Satz 1
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2
- ZPO, § 320; ZPO, § 529 Abs. 1 Nr. 1
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- unzureichende Begründung
- rechtliches Gehör
- Justizgewährungsanspruch
- Zugang zu zwei Instanzen
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. August 2019 - VfGBbg 56/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 56/18




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

  1. C.,

 

  1. C.,

 

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigte:               RAin D.

 

 

beteiligt:

  1. Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770 Brandenburg an der Havel,

 

2.      W., handelnd unter der Firma P. S.,

 

wegen Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. Mai 2018 (4 U 144/17)

           

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 16. August 2019

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dresen, Dr. Finck, Heinrich-Reichow, Kirbach, Dr. Lammer, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

                                   

                                    Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen ein Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.

I.

Die Beschwerdeführer ließen auf ihrem mittlerweile veräußerten Hausgrundstück Pflasterarbeiten vornehmen. Der mündlich beauftragte spätere Beklagte sollte die Arbeiten nach Aufwand mit der Maßgabe abrechnen, dass die gesamte Außenanlage inklusive Bepflanzung nicht mehr als 20.000,00 Euro kosten dürfe. Der genaue Leistungsumfang war nicht festgelegt. Eine erste Rechnung des Beklagten wurde fristgerecht beglichen. Unter dem 26. Mai 2015 stellte der Beklagte eine zweite Rechnung in Höhe von 7.349,44 Euro inklusive Mehrwertsteuer für weiteres Material und Arbeitsleistungen. Da insbesondere die abgerechneten Arbeitsstunden durch die Beschwerdeführer nicht hätten nachvollzogen werden können, zahlten sie die Rechnung nicht. Der Beklagte arbeitete daraufhin nicht weiter und reagierte auch auf E-Mails und Anrufe nicht mehr.

Am 3. August 2015 beauftragten die Beschwerdeführer einen Sachverständigen, der feststellte, dass die Arbeiten nicht ordnungsgemäß ausgeführt und beendet seien. Für die Mängelbeseitigung und Restarbeiten veranschlagte der Sachverständige Kosten in Höhe von 6.458,88 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Beschwerdeführer baten den Beklagten zunächst unter Fristsetzung um Nacherfüllung. Schließlich forderten sie ihn zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 17.788,52 Euro für die Beauftragung eines Drittunternehmens zur Nachbesserung und Ausführung der restlichen Pflasterarbeiten auf, was der Beklagte zurückwies, da er wegen nicht erfolgter Abschlagszahlung ein Zurückbehaltungsrecht habe.

Die Beschwerdeführer erhoben am 2. März 2016 Klage (12 O 101/16) vor dem Landgericht Potsdam mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, 17.788,52 Euro Kostenvorschuss zur Beseitigung der Mängel zuzüglich Zinsen sowie die Kosten für die Prozessbevollmächtige nebst Zinsen zu zahlen. Die Hauptforderung ergebe sich aufgrund des Angebots eines Drittunternehmens von netto 23.113,12 Euro abzüglich der zuletzt per E-Mail genannten reduzierten Forderung des Beklagten in Höhe von 5.324,60 Euro. Während des Prozesses wurden die von den Beschwerdeführern letztlich gewünschten Arbeiten durch ein weiteres Drittunternehmen für 15.087,96 Euro inklusive Mehrwertsteuer auf einer Fläche von 220 qm durchgeführt. Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2016 änderten die Beschwerdeführer die Klage und forderten nunmehr statt eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung die Erstattung der Kosten der durchgeführten Mängelbeseitigung und Fertigstellung. Sie reduzierten die Hauptforderung auf 9.763,36 Euro, da das Drittunternehmen die Arbeiten entsprechend günstiger ausgeführt habe. Hinsichtlich der restlichen Forderung erklärten sie das Verfahren für erledigt. Dem schloss sich der Beklagte nicht an.

Das Landgericht Potsdam wies die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2017 ab. Das Urteil führte zur Begründung unter anderem aus, dass nicht klar sei, was genau geschuldet sei, eine Abnahme nicht stattgefunden habe und der Beklagte noch habe erfüllen können. Die Beschwerdeführer hätten nicht nachvollziehbar vorgetragen, welche Kosten für die Mängelbeseitigung und welche Kosten für die Fertigstellung angefallen seien. Da das Werk des Beklagten nun nicht mehr existiere, sei nicht klar, wie überhaupt noch Beweise erhoben werden könnten.

Die Beschwerdeführer legten gegen das Urteil Berufung ein. Im Termin der mündlichen Verhandlung am 25. April 2018 wies das Brandenburgische Oberlandesgericht unter anderem darauf hin, dass es keinen Anspruch auf Erstattung der Fertigstellungskosten gebe. Es sei nur ein Anspruch auf die Mehrkosten der Fertigstellung als Schadenersatz möglich. Weder der Klägervortrag noch die Rechnung des Drittunternehmens ließen aber erkennen, welche Kosten und Aufwendungen auf die Mängelbeseitigung und welche auf die Mehrkosten der Fertigstellung entfielen. Des Weiteren seien die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Fertigstellungsmehrkosten nicht dargetan. Die Beschwerdeführer beantragten Schriftsatzfrist von vier Wochen. Nach der mündlichen Verhandlung setzte das Brandenburgische Oberlandesgericht den Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 30. Mai 2018, 9.30 Uhr an.

Am 30. Mai 2018 gingen auf der Geschäftsstelle des Brandenburgischen Oberlandesgerichts sechs Fotos, eine Rechnung des Beklagten vom 22. Dezember 2014, eine Kostenaufstellung eines Drittunternehmens vom 18. Mai 2018 sowie ein 22-seitiger Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 28. Mai 2018 ein. Der Schriftsatz machte weitere Mängel geltend, die sich erst während der Selbstvornahme gezeigt hätten. Eine Abnahme habe tatsächlich nicht stattgefunden. Der Beklagte habe aber durch Rechnungslegung sein Werk zur Abnahme angeboten. Die Beschwerdeführer hätten mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 sowie durch die Erhebung der Klage ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, weitere Arbeiten des Beklagten unter keinen Umständen mehr zuzulassen. Damit liege der Fall vor, dass der Besteller endgültig und ernsthaft die Nacherfüllung durch den Unternehmer abgelehnt habe. Für diesen Fall stünde dem Besteller aus § 634 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Ersatz der Aufwendungen für die Selbstvornahme zu. Andernfalls bestünde ein Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB. Im Rahmen des Schadenersatzanspruchs wären dann auch die Restfertigstellungsmehrkosten für 5 qm Pflasterarbeiten im Bereich der hinteren Garage zu berücksichtigen. Es erfolgten Ausführungen zu den einzelnen Mängeln und deren Beseitigung durch Neuverlegung und den Kosten sowie den Kosten des Sachverständigen.

Wegen des Eingangs dieser Schriftsätze verlegte das Brandenburgische Oberlandesgericht den Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf 12.00 Uhr.

Mit dem hier angegriffenen Urteil wies es die Berufung zurück. Zur Begründung führte das Urteil aus, dass eine Zurückverweisung in die erste Instanz nicht in Betracht komme, da sich Verfahrensfehler der ersten Instanz rechtlich nicht auswirkten. Eine umfängliche Beweisaufnahme sei nach der Rechtslage, wie bereits im Termin der mündlichen Verhandlung erörtert, nicht erforderlich. Den Beschwerdeführern stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch weder nach § 634 Nr. 2, § 637 BGB noch nach § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehe vor Abnahme der Werkleistung grundsätzlich kein Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung gemäß § 634 Nr. 2, § 637 BGB. Ausnahmsweise bestehe die Berechtigung des Bestellers, Mängelrechte auch ohne Abnahme geltend zu machen. Denn wenn der Auftragnehmer das Werk zur Abnahme anbiete, der Besteller aber nur noch Schadenersatz statt der Leistung oder Minderung verlange, finde nur noch eine Abrechnung der beiderseitigen Ansprüche statt. Verlange der Besteller hingegen nach §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung, erlösche der Nacherfüllungsanspruch nicht. Die Voraussetzungen, unter denen trotz Fehlens der Abnahme Mängelrechte hätten geltend gemacht werden können, hätten bei Klageerhebung nicht vorgelegen. Auch das sei im Termin am 25. April 2018 erörtert worden. Denn der Rechnung des Beklagten vom 26. Mai 2015 lasse sich nicht entnehmen, dass es sich um eine Schlussrechnung handele. Laut E-Mail der Beschwerdeführer vom 22. Juli 2015 seien beide Vertragsparteien davon ausgegangen, dass die Arbeiten noch nicht fertiggestellt seien.

Das Urteil ging an mehreren Stellen auf den Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 28. Mai 2018 ein und führte aus, dass eine Abnahme nicht vorgetragen sei. Die Beschwerdeführer hätten zum Zeitpunkt der Klageerhebung weder konkludent noch ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, unter keinen Umständen mehr mit dem Beklagten zusammenarbeiten zu wollen. Dies lasse sich auch nicht aus dem anwaltlichen Schreiben vom 4. Dezember 2015 entnehmen, wie es die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Mai 2018 verträten. Es sei nicht feststellbar, ob sich die Fertigstellungsarbeiten nach Art und Umfang im Rahmen des Leistungsumfangs des ursprünglich mit dem Beklagten geschlossenen Vertrages gehalten hätten. Die Angaben im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28. Mai 2018 gäben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 Zivilprozessordnung (ZPO) wiederzueröffnen. Für den auf §§ 280, 281 Abs. 1 BGB gestützten Schadenersatzanspruch gelte nichts anderes. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die von den Beschwerdeführern erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321 a ZPO wies das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 7. August 2018 (4 U 144/17), zugestellt am 13. August 2018, zurück. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Die Beschwerdeführer verträten lediglich andere Rechtsauffassungen als das Gericht.

II.

Die Beschwerdeführer haben am Montag, den 15. Oktober 2018 Verfassungsbeschwerde erhoben.

Sie rügen die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 52 Abs. 3 Landesverfassung (LV) und die Verletzung des Justizgewährungsanspruchs aus Art. 52 Abs. 4 LV. Das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 52 Abs. 3 LV, weil den Beschwerdeführern kein Schriftsatznachlass gewährt worden sei und der eingereichte Schriftsatz vor dem Urteil auch nicht gewertet worden sei. Das Brandenburgische Oberlandesgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör auch damit verletzt, dass es entgegen den Hinweisen der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Anspruchs nach §§ 280, 281 BGB nicht geprüft und keine Schätzung des Schadens nach § 287 ZPO vorgenommen habe. Es sei im Verfahren vor dem Landgericht von den Beschwerdeführern vorgetragen und vom Beklagten nicht bestritten worden, dass der Beklagte von der Fertigstellung und Abnahme ausgegangen sei. Das Brandenburgische Oberlandesgericht habe fälschlich im Urteil ausgeführt, dass die Beschwerdeführer nie vorgetragen hätten, dass der Beklagte das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten habe. Es habe diesen Vortrag der Beschwerdeführer aus der ersten Instanz weder gesehen noch bewertet.

Das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts verletze den Justizgewährungsanspruch nach Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV auf eine umfassende Tatsacheninstanz. Die Beschwerdeführer seien erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht darauf aufmerksam gemacht worden, dass bereits das Landgericht Potsdam in seinen Entscheidungsgründen auf die fehlende Unterscheidung in Fertigstellungsmehrkosten und Mängelbeseitigungskosten abgestellt habe und die Beschwerdeführer daher alles in der Berufungsbegründung hätten darlegen können. Das Brandenburgische Oberlandesgericht habe jedoch dem Antrag auf Schriftsatznachlass nicht entsprochen und, ohne die Erläuterungen der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 28. Mai 2018 zu würdigen, ein Urteil erlassen.

III.

Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und der Beklagte des Ausgangsverfahrens haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Ver-fahrensakten sind beigezogen worden.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig. Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung.

Erforderlich ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg eine Begründung, welche schlüssig die mögliche Verletzung des geltend gemachten Grundrechts der Beschwerdeführer aufzeigt. Sie muss umfassend und aus sich heraus verständlich sein. Mit der Begründung müssen der entscheidungserhebliche Sachverhalt und die wesentlichen rechtlichen Erwägungen nachvollziehbar dargelegt werden, um dem Gericht eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Begehren zu ermöglichen. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene gerichtliche Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die gerichtliche Entscheidung kollidiert (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 22. März 2019 - VfGBbg 38/18 -, https://verfassungs­gericht.brandenburg.de).

Die Beschwerdeschrift zeigt eine mögliche Verletzung der geltend gemachten Grundrechte nicht auf.

1. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV ist nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht erkennbar.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts gewährt Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu den für diese erheblichen Sach- und Rechtsfragen zu äußern. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und rechtzeitiges, möglicherweise erhebliches Vorbringen bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. ausführlich Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 56/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das ihm unterbreitete Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Betracht zieht. Es ist nicht verpflichtet, sich mit jeglichem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen, sondern kann sich auf die Bescheidung der ihm wesentlich erscheinenden Punkte beschränken. Insbesondere verwehrt es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht, den Vortrag eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts, zum Beispiel wegen sachlicher Unerheblichkeit, ganz oder teilweise außer Betracht zu lassen (vgl. Beschluss vom 10. Mai 2007 - VfGBbg 8/07 -, https://verfassungs­gericht.‌brandenburg.de). Aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV ergibt sich kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschließt, also „auf ihn hört“. Das Grundrecht schützt die Verfahrensbeteiligten nicht davor, dass das Gericht ihre Rechtsauffassungen und rechtlichen Beurteilungen nicht teilt und zu einer abweichenden Rechtsauffassung gelangt (vgl. ausführlich Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 56/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur verletzt, wenn die Nichtberücksichtigung von Vortrag oder von Beweisanträgen keine Stütze mehr im Prozessrecht findet (vgl. Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 56/16 - m. w. N., https://verfassungsgericht.‌bran­denburg.de, m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 22. November 2004 ‌- 1 BvR 1935/03 -, Juris, Rn. 11 m. w. N.).

b) Die Beschwerdeschrift legt keine Gründe dar, nach denen der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein könnte.

aa) Soweit die Beschwerdeführer rügen, dass das rechtliche Gehör dadurch verletzt sei, dass das Brandenburgische Oberlandesgericht den eingereichten Schriftsatz vom 28. Mai 2018 vor dem Urteil nicht gewertet habe, ist dieser Vortrag unzutreffend. Das Gericht hat den Schriftsatz vom 28. Mai 2018 ausweislich der Verlegung des Verkündungstermins und der Urteilsbegründung sehr wohl zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Soweit das Gericht den Vortrag zur Aufschlüsselung der Arbeiten und Kosten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28. Mai 2018 nicht zum Anlass genommen hat, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, haben die Beschwerdeführer ebenfalls einen Gehörsverstoß nicht hinreichend dargelegt. Mit der diesbezüglichen Begründung setzen sich die Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander. Damit hat das Gericht rechtliches Gehör gewährt.

bb) Dass das Gericht die Rechtsauffassung der Beschwerdeführer nicht teilt und zu einer abweichenden Rechtsauffassung gelangt, bei der es auf den weiteren Vortrag der Beschwerdeführer nicht ankommt und die von den Beschwerdeführern thematisierten Fragen offen bleiben können, stellt keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör dar. Die konkrete Rüge der Beschwerdeführer, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt, dass das Brandenburgische Oberlandesgericht den Vortrag der Beschwerdeführer, sie könnten die Kosten der Mängelbeseitigung auch aus einem Schadenersatzanspruch gemäß §§ 280, 281 BGB verlangen, nicht geprüft und keine Schätzung des Schadens nach § 287 ZPO vorgenommen habe, geht fehl. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat hierzu sowohl in der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2018 als auch im Urteil vom 30. Mai 2018 sowie im Anhörungsrügebeschluss vom 7. August  2018 ausgeführt, dass unabhängig von der Frage, ob die rechtlichen Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch für die Mehrkosten der Fertigstellung im Übrigen vorlägen, weder der Vortrag der Beschwerdeführer noch die vorgelegte Rechnung des Drittunternehmens die Mehrkosten der Fertigstellung schlüssig abgrenzten. Zudem lasse sich auch nicht feststellen, ob sich die Fertigstellungsarbeiten nach Art und Umfang im Rahmen des Leistungsumfangs des ursprünglich mit dem Beklagten geschlossenen Vertrages gehalten hätten. An einer Urteilsbegründung fehlt es in Bezug auf den Schadenersatzanspruch nicht; das Oberlandesgericht hat sich in zulässiger Weise auf vorangehende Ausführungen bezogen. Dass nach der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs andere seien als im Rahmen der Mängelbeseitigung und die Meinung des Oberlandesgerichts im Rahmen des Schadensersatzes nicht anwendbar sei, betrifft die materielle Rechtsanwendung und ist daher keine Frage des rechtlichen Gehörs.

cc) Soweit die Beschwerdeführer vortragen, vor dem Landgericht sei nicht bestritten worden, dass der Beklagte von der Fertigstellung und Abnahme ausgegangen sei, hätten sie bezüglich der gegenteiligen Feststellung im Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14. Juni 2017, dass eine Abnahme nicht stattgefunden habe, Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO beantragen können. Das Brandenburgische Oberlandesgericht musste von den Feststellungen im Tatbestand des Urteils des Landgerichts nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO abweichen (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04 -, NJW-RR 2007, 1434, Rn. 11). Das Oberlandesgericht legte im Urteil zugrunde, dass die Beschwerdeführer selbst ausdrücklich mit Schriftsatz vom 1. August 2016 eine Abnahme verneint hatten. Darin kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen.

2. Die Beschwerdeschrift legt keine Gründe dar, nach denen der Justizgewährungsanspruch nach Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV verletzt sein könnte.

a) Der Justizgewährungsanspruch gewährleistet das Recht auf Zugang zu den Gerichten und eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter, (BVerfG, Beschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06 - Juris, Rn. 21, m. w. N.). Die Einrichtung einer Rechtsmittelinstanz ist durch den Justizgewährungsanspruch nicht garantiert (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99 -, Juris, Rn. 21, und vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -, Juris, Rn. 47). Eröffnet das Prozessrecht eine zweite Instanz, so muss auch in diesem Rahmen eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06 - Juris, Rn. 22, m. w. N.).

b) Die Rüge der Beschwerdeführer, sie hätten keine umfassende Tatsacheninstanz gehabt, weil das Brandenburgische Oberlandesgericht dem Antrag auf Schriftsatznachlass nicht entsprochen und, ohne die Erläuterungen der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 28. Mai 2018 zu würdigen, ein Urteil erlassen habe, berührt den Schutzbereich des Justizgewährungsanspruchs hingegen nicht. Denn der Justizgewährungsanspruch garantiert nicht, dass sich das Gericht auch dann mit jedem Sachvortrag auseinandersetzen und jeden angebotenen Beweis erheben muss, wenn es nach der von ihm zugrunde gelegten Rechtsansicht aus Rechtsgründen nicht auf den weiteren Sachvortrag und die unter Beweis gestellten Tatsachen ankommt. Die Beschwerdeführer haben vielmehr Zugang zu zwei gerichtlichen Instanzen gehabt, die jeweils den vorgetragenen Sachverhalt und die Rechtslage geprüft und eine Entscheidung durch Urteil getroffen haben.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

Möller Dr. Becker
   
Dresen Dr. Finck
   
Heinrich-Reichow Kirbach
   
Dr. Lammer Sokoll
   
Dr. Strauß