VerfGBbg, Beschluss vom 13. September 2024 - VfGBbg 77/21 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
|
entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 12 Abs. 1; LV, Art. 49 Abs. 1 - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, § 47 Abs. 3 - BbgBO, § 65 Abs. 1 Satz 1; BbgBO, § 65 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a. F.; BbgBO, § 65 Abs. 1 Satz 2 a. F.; BbgBO, § 65 Abs. 1 Satz 3 a. F. - BbgIngG, § 18 Abs. 2; BbgIngG § 33 |
|
Schlagworte: | - Rechtsnormverfassungsbeschwerde - Beschwerdebefugnis - Betroffenheit - Begründungsanforderungen - Brandenburgische Bauordnung - Bauordnung - Novelle - Novelle 2020 - Baurechtsänderungsgesetz 2020 - Bauvorlagenberechtigung - Bauvorlagen - Bauvorlageberechtigter Ingenieur - Fachkräfte mit einer anderen Ausbildung - Berufsfreiheit - Konkurrenz - Erwerbsmöglichkeiten - Gleichbehandlungsgrundsatz - Erlass neuer Berufsreglementierungen - Verhältnismäßigkeitsprüfung - Brandenburgische Ingenieurkammer - Kammermitgliedschaft |
|
amtlicher Leitsatz: | ||
Fundstellen: | Fundstellen | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 13. September 2024 - VfGBbg 77/21 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 77/21
IM NAMEN DES VOLKES
VfGBbg 77/21
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
J.,
Beschwerdeführer,
beteiligt:
- Landtag Brandenburg,
vertreten durch die Landtagspräsidentin,
Alter Markt 1,
14467 Potsdam, - Landesregierung Brandenburg
- Staatskanzlei -,
Heinrich-Mann-Allee 107,
14473 Potsdam,
Artikel 1 Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung vom 18. Dezember 2020 (GVBl. I Nr. 44); Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) vom 9. Februar 2021 (GVBl. I Nr. 4)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 13. September 2024
durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Dr. Koch, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden verworfen.
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerden richten sich im Wesentlichen gegen die Neufassung von § 65 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) durch Art. 1 Nr. 17 Buchst. a) Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung vom 18. Dezember 2020 (GVBl. I Nr. 44, im Folgenden: Baurechtsänderungsgesetz 2020) sowie die Einfügung des § 18 Abs. 2 Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG) durch Art. 3 Nr. 2 Buchst. a) Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) vom 9. Februar 2021 (GVBl. I Nr. 4).
I.
Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben bauvorlageberechtigter Ingenieur.
In der bis zum 18. Dezember 2020 geltenden Fassung der Brandenburgischen Bauordnung lautete deren § 65 Absatz 1:
Bauvorlagen für die nicht genehmigungsfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt sein, die oder der bauvorlageberechtigt ist. Dies gilt nicht für
1. Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden, und
2. geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben.
Mit Art. 1 Nr. 17 Buchst. a) Baurechtsänderungsgesetz 2020 wurde Satz 2 des § 65 Absatz 1 geändert und ein Satz 3 hinzugefügt. Sie lauteten fortan:
Dies gilt nicht für Bauvorlagen für geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2, insbesondere Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeistern des Maurer-, Betonbauer- und Zimmererfachs sowie staatlich geprüften Technikerinnen und Technikern der Fachrichtung Bautechnik mit dem Schwerpunkt Hochbau, verfasst werden. Als geringfügig oder technisch einfache Bauvorhaben gelten:
1. freistehende Gebäude bis 100 Quadratmeter Grundfläche und mit nicht mehr als zwei Geschossen,
2. Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 150 Quadratmeter Grundfläche und mit nicht mehr als zwei Geschossen, wie zum Beispiel Nebengebäude, Garagen und Carports,
3. land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude mit bis zu zwei oberirdischen Geschossen und bis zu 250 Quadratmeter Grundfläche,
4. einfache Änderungen an sonstigen Gebäuden, wie zum Beispiel der Anbau von Wintergärten sowie Terrassen- und Balkonüberdachungen bis 50 Quadratmeter Grundfläche,
5. bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 die Errichtung von Dachgauben, Änderungen an der Dachkonstruktion im Rahmen von Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen.
II.
Mit seiner am 13. Dezember 2021 erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen Art. 1 Baurechtsänderungsgesetz 2020, „insbesondere die Änderung des § 65 Abs. 1“ BbgBO. Durch die Neufassung des § 65 Abs. 1 Satz 2 BbgBO sei der bauvorlageberechtigte Personenkreis auf Techniker und Handwerksmeister erweitert worden. Im Zusammenhang mit den Vorschriften des Brandenburgischen Ingenieurgesetzes führe dies zu einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Art. 12 Abs. 1 GG.
Zur Begründung trägt der Beschwerdeführer vor, dass er als bauvorlageberechtigter Ingenieur gegenüber den Meistern und Technikern benachteiligt werde. So müsse er ab 2022 einen Jahresbeitrag in Höhe von 130,00 Euro für die Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer bezahlen. Für die Bauvorlageberechtigung falle noch ein Zusatzbeitrag in doppelter Höhe an. Hinzu komme die jährliche Prämie für die verpflichtend abzuschließende Haftpflichtversicherung, die bei mindestens 1.500,00 Euro liege. Techniker und Handwerksmeister unterlägen keinen entsprechenden Lasten und Einschränkungen. Sie könnten ihre Dienstleistungen daher zu deutlich günstigeren Preisen anbieten. Hierdurch entstehe für ihn, den Beschwerdeführer, ein Wettbewerbsnachteil.
Der Nachteil ergebe sich für bauvorlageberechtigte Ingenieure insbesondere aus der Verknüpfung der Bauvorlageberechtigung mit der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer. Obwohl nach dem Brandenburgischen Ingenieurgesetz lediglich eine Beitragsdifferenzierung nach Einkommen erlaubt sei, werde den bauvorlageberechtigten Ingenieuren ein Zusatzbeitrag abverlangt, der doppelt so hoch wie der allgemeine Grundtarif sei. Ingenieure könnten sich diesen höheren Beiträgen nur entziehen, indem sie auf die Bauvorlageberechtigung verzichteten. Sie hafteten zudem für Verluste aus der wirtschaftlichen Betätigung der Kammer. Die mit der Verpflichtung zur Kammermitgliedschaft einhergehenden finanziellen Nachteile stünden im Kontext mit der Berufsfreiheit der bauvorlageberechtigten Ingenieure.
Meister und Techniker unterlägen demgegenüber weder den genannten finanziellen Einschränkungen noch den sonstigen Verpflichtungen, die sich für bauvorlageberechtigte Ingenieure aus dem Brandenburgischen Ingenieurgesetz ergäben. Für die Eintragung der Bauvorlageberechtigung fordere die Brandenburgische Ingenieurkammer etwa eine Referenzliste geplanter Bauvorhaben und drei vollständige Genehmigungsplanungen. Vergleichbare Nachweise müssten die Meister und Techniker trotz geringerer Ausbildung nicht erbringen, obwohl sie angesichts der anders ausgerichteten Ausbildung jedenfalls eine umfangreiche Berufserfahrung benötigten, bevor ihnen die Bauvorlageberechtigung zugestanden werden könne. Ein Nachweis entsprechender Berufserfahrung verbunden mit dem Eintrag in die Liste der Bauvorlageberechtigten sei insoweit unumgänglich, wobei der Gesetzgeber die Eintragsvor-aussetzungen im Einzelnen festlegen müsse.
Letztlich bestünden zwei Wege, den danach festzustellenden Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beseitigen: Entweder müssten dem in § 65 Abs. 1 Satz 2 BbgBO neu aufgenommenen Personenkreis vergleichbare Lasten auferlegt werden wie sie die Bauvorlageberechtigten nach § 65 Abs. 2 und Abs. 3 BbgBO trügen oder die Bauvorlageberechtigten müssten von den ihnen auferlegten Lasten befreit werden.
Die Bauvorlageberechtigung sei mit Blick auf die finanziellen Folgen durch die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer zudem insgesamt unverhältnismäßig und stelle eine Diskriminierung im Zusammenhang mit einer Nebentätigkeit von Ingenieuren dar. Nach der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 seien Beschränkungen der Berufsfreiheit heute nur noch erlaubt, wenn sie verhältnismäßig seien. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung brauche aber auf bestehende Regelungen nicht angewendet zu werden. Im Hinblick auf die durch die Änderung der Brandenburgischen Bauordnung eingeführte Privilegierung ergäben sich erhebliche Differenzen bei den rechtlichen Maßstäben.
Es stelle sich auch die Frage der Verhältnismäßigkeit der Neuregelung in § 65 Abs. 1 BbgBO. Anders als früher genüge die Qualifikation eines Meisters oder Technikers aus einem Rohbaugewerk nicht mehr für die komplexen Anforderungen, die sich heute aus den komplexen Anforderungen zum Schutz der Gesundheit ergäben, etwa in Bezug auf die Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes, Maßnahmen zum Schallschutz, Regelungen zur Verwendung von Baustoffen sowie weitere bauordnungsrechtliche Vorgaben (Abstandsrecht, Brandschutz, Immissionsschutz, Wasserrecht etc.). Bei den Anforderungen an die Kenntnisse sei die Grundfläche eines Einfamilienhauses weniger entscheidend.
Die Öffnung der Bauvorlageberechtigung für Baumaßnahmen nach § 65 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BbgBO sei auch deshalb bedenklich, weil bei Reihenhäusern im Bestand in der Regel die Brandschutzanforderungen nicht erfüllt seien. Im Zusammenhang mit der Befreiung von der Prüfpflicht der Standsicherheit der Tragwerke dieser Vorhaben entstehe ein ernstzunehmendes Risikopotential, wenn nicht ausreichend erfahrene Personen zuständig würden.
Die Auftraggeber aufgrund von § 65 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 5 BbgBO seien vor allem Verbraucher im zivilrechtlichen Sinne. Diese könnten die bei der Beauftragung eines Technikers oder Handwerksmeisters bestehenden Risiken, etwa aufgrund einer nicht vorhandenen Haftpflichtversicherung, nicht erkennen.
Der Gesetzentwurf (LT-Drs. 7/1697) enthalte schließlich keine Begründung für die Befreiungstatbestände. Eine Abwägung der Erleichterungen für den neu hinzugekommenen Personenkreis mit der den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zugrundeliegenden Gefahrenabwehr zum Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) sei nicht erfolgt.
Der Beschwerdeführer stellt folgende Anträge:
1. Die Änderung des § 65 Abs. 1 BbgBO wird aufgehoben,
hilfsweise,
2. Der Gesetzgeber wird zur Präzisierung des § 65 Abs. 1 BbgBO verpflichtet:
a) Zur Erlangung der Bauvorlageberechtigung des dazugekommenen Personenkreises wird die Kontrolle der Qualifikation und der Nachweis Berufspraxis, vergleichbar mit der Vorschrift des § 65 Abs. 3 BbgBO, einer berufsständischen Kammer (§ 13 Abs. 1 und 3 LOG) übertragen. Eine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Kammer besteht nicht.
b) Die Bauvorlageberechtigung für Personen, die nicht unter die Regelungen nach § 65 Abs. 2 oder 3 BbgBO fallen, ist an die praktische Berufsausübung in einem Bauunternehmen gebunden. Gegenüber der zuständigen berufsständischen Kammer wird jährlich die aktive Berufspraxis und die Haftpflichtversicherung (§ 13 Abs. 1 und 3 LOG) nachgewiesen,
3. Der Gesetzgeber wird zur Klarstellung verpflichtet:
a) Der Eintrag in eine durch die Brandenburgische Bauordnung (§ 65 Abs. 3, § 66 Abs. 2) in Verbindung mit dem Brandenburgische[n] Ingenieurgesetz (§ 33 Abs. 1) geregelten Listen erfolgt unabhängig von der Mitgliedschaft in einer berufsständigen Kammer unter Ermächtigung der elektronischen Verwaltung von Daten (§ 13 Abs. 1 und 3 LOG).
b) Bauvorlageberechtigte Ingenieure (§ 65 Abs. 3 BbgBO) legen der zuständigen berufsständischen Kammer (§ 13 Abs. 1 und 3 LOG) jährlich die Deckungsbestätigung der Haftpflichtversicherung vor.
4. Der Gesetzgeber ermächtigt die Landesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Gebührenfestsetzung für die Listeneintragung und ‑führung zum Ersatz der Aufwendungen für die Amtshandlungen (§ 13 Abs. 3 LOG, § 20 Abs. 2 BbgBO). Die Gebühren richten sich nach dem Mindestbetrag gemäß der Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg (Brandenburgische Baugebührenordnung ‑ BbgBauGebO).
III.
Mit Art. 3 Nr. 2 Buchst. a) Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie vom 9. Februar 2021 wurde in § 18 BbgIngG ein neuer Absatz 2 eingefügt, der wie folgt lautete:
Bei Vorschriften, die dem Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABI. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, sind die Vorgaben dieser Richtlinie einzuhalten. Eine Vorschrift im Sinne des Satzes 1 ist anhand der in der Anlage festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen.
IV.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 4. Februar 2022 eine weitere Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er sich gegen „die Regelung über die Verhältnismäßigkeitsprüfung vom 9. Februar 2021, Artikel 3, insbesondere zu § 18 Abs. 2 BbgIngG“ wendet. Er rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 49 Abs. 1 Verfassung des Landes Brandenburg (LV).
Zur Begründung macht er geltend, dass die Einführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung vom Gesetzgeber auf künftige Berufsreglementierungen beschränkt worden sei. Eine derartige Vorschrift greife aber zu kurz, wenn bereits der „status quo“ nicht nur auf Regelungen beruhe, die lediglich in geringfügigem Maße unverhältnismäßig seien. Sie führe zu einer „Zementierung bestehender Missstände“. Durch Änderung des § 18 Abs. 2 BbgIngG solle die Prüfung der im Brandenburgischen Ingenieurgesetz enthaltenen Primär- und Folgeregelungen hinsichtlich der Beschränkung des Selbstverwaltungsrechts mit dem Ziel veranlasst werden, bestehende benachteiligende Rechtsvorgaben einer Änderung zuzuführen.
Das Verfassungsgericht werde gebeten, den Beschluss vom 14. Oktober 2016 in dem Verfahren VfGBbg 6/16, mit dem es seine Verfassungsbeschwerde gegen die Neuregelungen des Brandenburgischen Ingenieurgesetzes im Jahr 2016 als unzulässig verworfen habe, zu überdenken.
Eine verpflichtende Kammermitgliedschaft sei ausschließlich im Zusammenhang mit der Einreichung von Bauanträgen gesetzlich vorgeschrieben (§ 65 Abs. 3 BbgBO), für die Tätigkeiten nach Vorliegen der Baugenehmigung sei keine Kammermitgliedschaft und damit keine Berufsaufsicht erforderlich. Die Verpflichtung zur Kammermitgliedschaft lediglich für diese eng begrenzte Phase des Genehmigungsvorgangs erscheine völlig überzogen, da die Erarbeitung von Planungs- und Genehmigungsunterlagen außerhalb des Bauordnungsrechts (wie etwa im Verkehrsbau, Wasserbau und Tiefbau) für den Schutz von Gesundheit und Leben in gleicher Weise relevant sei.
Aus der Verpflichtung der Kammermitgliedschaft ergäben sich weitreichende Benachteiligungen, denen sich der betroffene Personenkreis nicht entziehen könne. Die Vorschriften des Brandenburgischen Ingenieurgesetzes hätten die Wirkung einer entschädigungslosen Enteignung (Art. 41 Abs. 1 und Abs. 4 LV). Die Mitgliedschaft in der Brandenburgischen Ingenieurkammer entstehe durch Aufnahme nach vorheriger Antragstellung (§ 1 Abs. 3, § 4 Abs. 1 BbgIngG) und sei damit freiwillig. Diese Freiwilligkeit werde aber durch § 33 BbgIngG konterkariert, wonach das Bauvorlagerecht für Ingenieure in Abstimmung mit der Brandenburgischen Bauordnung an die Kammermitgliedschaft gebunden sei. Bauvorlageberechtigte Ingenieure zahlten zudem das Dreifache des Regelbeitrags und trügen so zu 75 % des gesamten Beitragsaufkommens der Kammer bei. Weder enthielten sie hierfür eine angemessene Gegenleistung noch würden sie an den Entscheidungen der Kammer in dem erforderlichen Umfang beteiligt. Ihre Kammerbeiträge würden vielmehr in unzulässiger Weise für Gemeinwohlaufgaben und die Bildung von Rücklagen verwendet. Dies widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 LV).
Der Beschwerdeführer beantragt,
1. durch Änderung des § 18 Abs. 2 BbgIngG die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der im Brandenburgischen Ingenieurgesetz enthaltenen Primär- und Folgeregelungen hinsichtlich der Beschränkung des Selbstverwaltungsrechts (Art. 20 Abs. 1 LV) mit dem Ziel zu veranlassen, dass bestehende benachteiligende Rechtsvorgaben einer Änderung zugeführt werden,
2. die umgehende Aufhebung der Verpflichtung zur Eintragung in die auf Freiwilligkeit beruhende Ingenieurliste als Voraussetzung für den Erhalt einer Bescheinigung zum Nachweis der Bauvorlageberechtigung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BbgIngG).
V.
Der Landtag Brandenburg und die Landesregierung haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Die Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerden für unzulässig.
1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen Art. 1 Baurechtsänderungsgesetz 2020 richtet, begründet sie ihre Auffassung wie folgt:
Die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des Grundgesetzes könne mit der Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht schon nicht geltend gemacht werden. Die Verfassungsbeschwerde sei aber auch unzulässig, wenn man zugunsten des Beschwerdeführers davon ausginge, dass er die Überprüfung der angegriffenen Regelungen am Maßstab der inhaltsgleich gewährten Grundrechte der Landesverfassung begehre. Es fehle die hinreichende Darlegung einer Grundrechtsverletzung.
Als Gegenstand der Verfassungsbeschwerde lasse sich allein § 65 Abs. 1 BbgBO in der Fassung vom 18. Dezember 2020 ausmachen. Soweit sich die Beschwerdeschrift darüber hinaus gegen weitere Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung richten solle, die durch Art. 1 Baurechtsänderungsgesetz 2020 geändert worden seien, bleibe auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung unklar, welche Vorschriften dies sein sollten.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift wiederholt auf die Belastungen verweise, die sich aus der Verknüpfung der Bauvorlageberechtigung gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 2 BbgBO i. V. m. §§ 4, 33 BbgIngG mit einer Mitgliedschaft der Bauingenieure in der Ingenieurkammer (§ 11 Abs. 1 BbgIngG) ergäben, könne dies nicht dahingehend verstanden werden, dass auch diese Regelungen Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sein sollten. Jedenfalls wäre eine entsprechende Verfassungsbeschwerde unzulässig, da die genannten Vorschriften bereits Gegenstand der Baurechtsnovelle 2016 gewesen seien und die Frist des § 47 Abs. 3 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) mithin abgelaufen sei.
Mit Blick auf den zur Überprüfung gestellten § 65 Abs. 1 BbgBO fehle dem Beschwerdeführer die Beschwerdebefugnis, weil ihn die Änderungen in Satz 2 und Satz 3 der Vorschrift nicht unmittelbar beträfen. Als bauvorlageberechtigter Ingenieur könne er seine Leistungen weiterhin unverändert anbieten. Weder erweitere noch reduziere § 65 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BbgBO den Personenkreis, der bauvorlageberechtigt sei. Wer bauvorlageberechtigt sei, ergebe sich weiterhin aus Absatz 2 der Regelung.
In die durch Art. 49 Abs. 1 LV geschützte Berufsfreiheit des Beschwerdeführers werde auch nicht dadurch eingegriffen, dass die Erstellung von Bauvorlagen für die in § 65 Abs. 1 Satz 3 BbgBO genannten Vorhaben nach § 65 Abs. 1 Satz 2 BbgBO nicht bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassern erlaubt werde. Art. 49 Abs. 1 LV, der ebenso wie Art. 12 Abs. 1 GG auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung abziele, biete keinen Schutz vor beruflicher Konkurrenz. Ebenso wenig gebe es ein subjektives verfassungskräftiges Recht auf Erhaltung des Geschäftsumfangs und die Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten.
Auch einen Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot (Art. 12 Abs. 1 LV) habe der Beschwerdeführer nicht den Begründungsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren entsprechend dargelegt. Aus seinem Vortrag werde nicht ersichtlich, dass mit der Einführung der Ausnahmen vom Erfordernis der Bauvorlageberechtigung für Meister und Techniker Ungleiches ohne Rechtfertigung gleichbehandelt worden sei. Allein die Hinweise des Beschwerdeführers darauf, dass er ‑ erstens ‑ als Bauingenieur zu Kammerbeiträgen und Haftpflichtprämien verpflichtet sei, - zweitens ‑ Meister und Techniker für die Einräumung der Bauvorlageberechtigung keiner unter einer Vielzahl von Voraussetzungen stehenden Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten bedürften und ‑ drittens ‑ die Anforderungen an die berufliche Qualifikation zur Erstellung von Bauvorlagen auch für geringfügige und technisch einfache Bauvorhaben erheblich seien, reichten für die Darlegung eines Gleichheitsverstoßes nicht aus. Die Beschwerdeschrift beschäftige sich nur allgemein mit den heutigen Ansprüchen an die Planung von Bauvorhaben und den Kenntnissen und Tätigkeiten von Bauingenieuren sowie deren Berufspflichten. Es fehlten demgegenüber vergleichende Ausführungen zur Ausbildung und Qualifikation von Technikern und Meistern sowie deren Berufspflichten, aus denen sich ergeben könnte, dass eine Gleichbehandlung auch mit Blick auf geringfügige bzw. technisch einfache Vorhaben nicht gerechtfertigt sei. Insoweit hätte es einer Gegenüberstellung der jeweils für die unterschiedlichen Personengruppen geltenden einschlägigen Normen bedurft, was die Beschwerdeschrift nicht leiste.
In die Betrachtung wäre insoweit auch einzubeziehen gewesen, dass nach den einschlägigen berufsrechtlichen Bestimmungen insbesondere der Handwerksordnung auch das Führen eines Meistertitels an die Erfüllung besonderer Anforderungen geknüpft sei, zu denen sowohl das Absolvieren der Meisterprüfung als in der Regel auch eine mehrjährige einschlägige Berufspraxis gehörten. Wesentlicher Bestandteil der Meisterprüfung im Maurer- und Betonbauerhandwerk sei dabei der Entwurf einer Genehmigungs- und Ausführungsplanung für Ein- und Zweifamilienhäuser (Gebäudeklasse 1 und 2). Im Europäischen Qualifikationsrahmen werde der Handwerksmeister nunmehr dem Bachelorabschluss gleichgestellt. Vergleichbar mit der Pflichtmitgliedschaft in der Brandenburgischen Ingenieurkammer bestehe zudem auch für Handwerksmeister eines zulassungspflichtigen Handwerks eine Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer, die mit der Pflicht zur Beitragszahlung einhergehe. Dies gelte insbesondere auch für die Meister des Maurer-, Betonbauer- und Zimmererfachs.
Auch die Hilfsanträge des Beschwerdeführers seien unzulässig. Für den unter 2. formulierten Hilfsantrag gelte dies schon deshalb, weil der Beschwerdeführer keinen Gleichheitsverstoß dargelegt habe, der den Gesetzgeber zu einer Neuregelung der Vorschriften über die Erstellung von Bauvorlagen veranlassen müsste. Die unter 3. formulierten Hilfsanträge seien unzulässig, weil eine Verfassungsbeschwerde gegen die Regelungen über die Bauvorlageberechtigung in § 65 Abs. 3, § 66 Abs. 2 BbgBO i. V. m § 33 Abs. 1 BbgIngG wegen Ablaufs der Jahresfrist des § 47 Abs. 3 VerfGGBbg unzulässig sei. Entsprechendes gelte auch für den Hilfsantrag zu 4.
2. Mit Blick auf die Verfassungsbeschwerde gegen den neu eingeführten § 18 Abs. 2 BbgIngG führt die Landesregierung wie folgt aus:
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde nunmehr ausdrücklich einen Grundrechtsverstoß durch die Regelungen über die Bauvorlageberechtigung in § 33 BbgIngG geltend mache, sei die Verfassungsbeschwerde wegen des Ablaufs der Jahresfrist des § 47 Abs. 3 VerfGGBbg unzulässig.
Mit Blick auf § 18 Abs. 2 BbgIngG habe der Beschwerdeführer bereits nicht dargelegt, inwieweit ihn die Regelung in seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 1 LV bzw. Art. 49 Abs. 1 LV betreffe. Die Vorschrift stelle eine Pflicht zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit nur für künftiges Satzungsrecht der Brandenburgischen Ingenieurkammer auf. Selbst bei Einbeziehung bereits geltenden Satzungsrechts würden der Regelung nur solche Vorschriften unterfallen, die die Ingenieurkammer auf Grund von § 18 Abs. 2 BbgIngG erlassen habe. Hierzu zählten die vom Beschwerdeführer beanstandeten Regelungen über die Bauvorlageberechtigung (§ 33 Abs. 1 BbgIngG i. V. m. § 65 Abs. 3 BbgBO) als formelles Landesrecht gerade nicht.
Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus einen Gleichheitsverstoß nicht hinreichend dargelegt. Erforderlich sei insoweit, dass die Verfassungsbeschwerde erkennen lasse, zwischen welchen konkreten Vergleichsgruppen eine auch individuell nachteilig wirkende Ungleichbehandlung bestehen solle. Dabei sei auch auf naheliegende Gründe für und gegen die angegriffene Differenzierung oder Gleichbehandlung einzugehen. Letzteres hätte vorliegend insbesondere eine Auseinandersetzung mit der der Einführung des § 18 Abs. 2 BbgIngG zugrundeliegenden Richtlinie (EU) 2018/958 erfordert. Dass der Gesetzgeber in Umsetzung dieser Richtlinie gehalten gewesen wäre, eine Pflicht zur Überprüfung jeglicher berufsregelnder Normen einzuführen, habe der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Gegenstand der Richtlinie sei nach deren Art. 1 Satz 1 lediglich die Festlegung eines Rechtsrahmens zur Durchführung von Verhältnismäßigkeitsprüfungen vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Hiervon sei auch der Landesgesetzgeber ausgegangen (LT-Drs. 7/2763, S. 1 der Begründung). Allein die Behauptung des Beschwerdeführers, das geltende Recht in § 33 Abs. 1 BbgIngG i. V. m. § 65 Abs. 3 BbgBO führe zu einer „Zementierung bestehender Missstände“, genüge den Darlegungsanforderungen nicht.
B.
Die Verfassungsbeschwerden sind nach § 21 Satz 1 VerfGGBbg zu verwerfen. Sie sind unzulässig.
I.
Die gegen Art. 1 Baurechtsänderungsgesetz 2020 gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer einen Verfassungsverstoß nicht den Begründungsanforderungen der § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg entsprechend dargelegt hat.
Richtet sich die Verfassungsbeschwerde ‑ wie hier ‑ unmittelbar gegen ein Gesetz, muss der Beschwerdeführer geltend machen können, von der angegriffenen Vorschrift selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen zu sein. Im Rahmen seiner Begründungspflicht obliegt es dem Beschwerdeführer zudem, dem Gericht substantiiert und schlüssig einen Sachverhalt zu unterbreiten, der zu dem behaupteten Grundrechtsverstoß führen kann. Hierzu ist im Einzelnen darzulegen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Regelung nicht genügt und inwieweit dadurch das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. Beschluss vom 9. Oktober 2015 ‑ VfGBbg 52/15 ‑, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.).
Dem wird die Verfassungsbeschwerde aus mehreren Gründen nicht gerecht.
1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde ihrem Wortlaut nach nicht nur gegen Art. 1 Nr. 17 Buchst. a) Baurechtsänderungsgesetz 2020, sondern gegen dessen gesamten Artikel 1 richtet, hat die Landesregierung in ihrer Stellungnahme zu Recht darauf hingewiesen, dass sich auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nicht erkennen lässt, welche weiteren Regelungsinhalte des insgesamt 31 Nummern umfassenden Artikel 1 Baurechtsänderungsgesetz 2020 angegriffen werden sollen. Der Beschwerdeführer hat dem nichts entgegengesetzt. Er hat insbesondere auch im weiteren Verfahrensverlauf nicht dargelegt, inwieweit er weitere Regelungsinhalte des Gesetzes beanstandet und dass er insoweit selbst, unmittelbar und gegenwärtig in einer grundrechtlich geschützten Rechtsposition beeinträchtigt sein könnte.
2. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Verletzung in seinen Grundrechten auch nicht aufgezeigt, soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Änderung von § 65 Abs. 1 BbgBO richtet.
a. Der Beschwerdeführer hat schon nicht hinreichend dargelegt, dass der Erlass des Gesetzes ihn selbst und unmittelbar in seinen Rechten betreffen könnte. Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, dass es durch Art. 1 Nr. 17 Buchst. a) Baurechtsänderungsgesetz 2020 überhaupt zu einer für ihn nachteiligen Änderung der Rechtslage gekommen ist. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht damit auseinander, ob die Befugnisse der Handwerksmeister und staatlich geprüften Techniker durch die Neufassung des § 65 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BbgBO tatsächlich erweitert worden sind. Hierzu hätte es einer genaueren Betrachtung der Rechtslage vor und nach Erlass der angegriffenen Regelung bedurft.
Nach der mit dem angegriffenen Gesetz geänderten Fassung von § 65 Abs. 1 BbgBO bedarf es keiner Bauvorlageberechtigung bei Bauvorlagen für geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach § 65 Absatz 2 BbgBO, insbesondere Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeistern des Maurer-, Betonbauer- und Zimmererfachs sowie staatlich geprüften Technikerinnen und Technikern der Fachrichtung Bautechnik mit dem Schwerpunkt Hochbau, verfasst werden. Nach § 65 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BbgBO a. F. bedurften Entwurfsverfasser für Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden, keiner Vorlageberechtigung. Insoweit bestand Anlass zu weitergehenden Ausführungen, weil der Wortlaut der Neufassung des § 65 Abs. 1 Satz 2 BbgBO („insbesondere“) darauf hindeuten könnte, dass Handwerksmeister und staatlich geprüfte Techniker bereits nach alter Rechtslage als Fachkräfte „mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2“ im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BbgBO a. F. anzusehen und damit berechtigt gewesen sein könnten, im Rahmen ihres Fachbereichs Bauvorlagen zu verfassen. Darüber hinaus sah § 65 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BbgBO a. F. für geringfügige und technisch einfache Bauvorhaben das Erfordernis einer Bauvorlageberechtigung überhaupt nicht vor. Entsprechende Bauvorlagen konnten daher sogar von „jedermann“ und damit auch von Handwerksmeistern und staatlich geprüften Technikern erstellt werden, sofern der jeweilige Ersteller die hierzu erforderliche Eignung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 BbgBO aufwies (vgl. Reimus/Semtner/Langer, BbgBO, 4. Auflage 2017, § 65 Rn. 6, sowie bereits die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 48 Abs. 5 BbgBO 2003, LT-Drs. 3/5160). Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht ohne weiteres, dass Handwerksmeister und Techniker durch das Baurechtsänderungsgesetz 2020 überhaupt besser als vorher gestellt worden sein könnten. Insoweit reicht die bloße Behauptung dessen in der Beschwerdeschrift zur Darlegung einer für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsänderung nicht aus. Der Beschwerdeführer war vielmehr gehalten, sich jedenfalls in Ansätzen auch mit der bis zum 18. Dezember 2020 geltenden Rechtslage auseinanderzusetzen, um die von ihm angenommene Rechtsänderung auf dieser Grundlage nachvollziehbar darzustellen. Das leistet die Verfassungsbeschwerde nicht.
b. Ungeachtet dessen sind die Begründungsanforderungen auch dann nicht erfüllt, wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausginge, dass es im Vergleich zu der davor bestehenden Rechtslage durch die Neufassung des § 65 Abs. 1 Satz 2 BbgBO tatsächlich zu einer Besserstellung der Handwerksmeister und Techniker gekommen ist.
aa. Die von dem Beschwerdeführer angeführten Rechte des Grundgesetzes sind vor dem Landesverfassungsgericht schon nicht rügefähig. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 LV i. V. m. § 45 Abs. 1 VerfGGBbg ist die Verfassungsbeschwerde ausschließlich gegen behauptete Verletzungen der in der Verfassung des Landes Brandenburg gewährleisteten Grundrechte eröffnet (st. Rspr., vgl. zuletzt Beschluss vom 19. April 2024 ‑ VfGBbg 39/23 ‑, Rn. 11 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung hat der Beschwerdeführer aber auch dann nicht aufgezeigt, wenn man zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass er die Überprüfung der angegriffenen Regelung am Maßstab der in der Landesverfassung inhaltsgleich zu Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisten Grundrechte der Art. 12 Abs. 1 LV und Art. 49 Abs. 1 LV begehrt (vgl. Beschluss vom 16. August 2019 ‑ VfGBbg 41/19 ‑, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
bb. Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer einen Eingriff in seine Berufsfreiheit (Art. 49 Abs. 1 LV) geltend macht.
Die Landesregierung hat in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als bauvorlageberechtigter Ingenieur durch die Neuregelung nicht eingeschränkt wird. Entsprechendes behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Soweit er eine Verletzung des Art. 49 Abs. 1 LV daraus ableiten will, dass ihm durch die Neufassung des § 65 Abs. 1 Satz 2 BbgBO in einem Teilbereich seiner beruflichen Betätigung neue Konkurrenz erwächst, zeigt er eine Verletzung nicht auf. Die Verfassungsbeschwerde setzt sich schon nicht mit dem Gewährleistungsgehalt des Grundrechts aus Art. 49 Abs.1 LV auseinander. Nähere Darlegungen dazu, inwieweit die Einräumung einer Befugnis für einen anderen Personenkreis den Beschwerdeführer selbst, unmittelbar und gegenwärtig in seiner Berufsfreiheit beinträchtigen kann, wären hier insbesondere auch deshalb erforderlich gewesen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weder das Grundrecht der Berufsfreiheit Schutz davor bietet, dass einem Beschwerdeführer in seinem bisherigen Berufsfeld neue Konkurrenz erwächst, noch es im Übrigen ein verfassungsmäßiges Recht auf die Erhaltung des Geschäftsumfangs und die Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten gibt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 2010 ‑ 1 BvR 2918/09 ‑, Rn. 14, www.bverfg.de, und vom 1. Februar 1973 ‑ 1 BvR 426/72 u. a. -, BVerfGE 34, 252-257, Rn. 10, juris). Zu diesem Gesichtspunkt, auf den die Landesregierung in ihrer Stellungnahme ebenfalls hingewiesen hatte, verhält sich die Verfassungsbeschwerde nicht.
cc. Der Beschwerdeführer hat auch den geltend gemachten Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 12 Abs. 1 LV) nicht aufgezeigt.
Der Gleichheitssatz des Art. 12 Abs. 1 LV gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 2001 ‑ VfGBbg 32/01 ‑, und vom 16. Dezember 2010 ‑ VfGBbg 18/10 ‑, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Wird ‑ wie hier ‑ eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem geltend gemacht, setzt die Darlegung eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts den Vortrag voraus, dass es durch die angegriffene gesetzliche Regelung ‑ in Abgrenzung zu der bislang bestehenden ‑ zu einer ungerechtfertigten Gleichbehandlung miteinander nicht vergleichbarer Personengruppen und hierdurch zu einem konkret darzustellenden Nachteil bei einer der Gruppen kommt. Nur in einem solche Fall kommt eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 LV in Betracht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gleichheitssatz ist deshalb erst dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Gleichbehandlung nicht mehr finden lässt. Darauf, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, kommt es nicht an (vgl. Beschlüsse vom 16. April 2021 ‑ VfGBbg 71/18 ‑, Rn. 21 und Rn. 34 f., vom 9. September 2016 ‑ VfGBbg 13/16 ‑, und vom 16. Dezember 2010 ‑ VfGBbg 18/10 ‑, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
Gemessen daran hat der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz durch die Neufassung der Sätze 2 und 3 des § 65 Abs. 1 BbgBO nicht ausreichend begründet.
Die Verfassungsbeschwerde erfasst schon den Regelungsinhalt des neu gefassten § 65 Abs. 1 Satz 2 BbgBO nicht richtig. Die Regelung der Bauvorlageberechtigung in der Brandenburgischen Bauordnung enthält ein abgestuftes System, das sich am Schwierigkeitsgrad der Bauvorhaben und an der Qualifikation der verschiedenen im Bauwesen tätigen Personen ausrichtet (vgl. Reimus/Semtner/Langer, BbgBO, 4. Auflage 2017, § 65 Rn. 3). Danach ist eine Bauvorlageberechtigung des Entwurfsverfassers für Bauvorhaben, die nicht die Errichtung oder Änderung von Gebäuden betreffen oder die genehmigungsfrei sind, überhaupt nicht erforderlich (§ 65 Abs. 1 Satz 1 BbgBO). Nach § 65 Abs. 1 Satz 2 BbgBO in der hier angegriffenen Fassung durften zudem auch Fachkräfte (ohne Bauvorlageberechtigung nach § 65 Abs. 2 BbgBO) Bauvorlagen verfassen, wobei sich diese Befugnis auf die in § 65 Abs. 1 Satz 3 BbgBO genannten geringfügigen oder technisch einfachen Vorhaben beschränkte (sog. „kleine Bauvorlageberechtigung“). Eine umfassende, nicht auf bestimmte Vorhaben beschränkte Bauvorlageberechtigung (sog. „große Bauvorlageberechtigung“) verleiht § 65 Abs. 2 BbgBO den dort genannten Personen, zu denen insbesondere Architekten (Nr. 1) und in die Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragene Bauingenieure (Nr. 2) wie der Beschwerdeführer gehören.
Diese Regelungssystematik verkennt der Beschwerdeführer, wenn er die Gleichstellung der Handwerksmeister und Techniker mit den nach § 65 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BbgBO bauvorlageberechtigten Ingenieuren beanstandet. Die Handwerksmeister und staatlich geprüften Techniker im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 2 BbgBO sind durch die Neufassung des § 65 Abs. 1 Satz 2 BbgBO nämlich allenfalls den in § 65 Abs. 1 Satz 2 BbgBO bereits zuvor genannten „Fachkräften“ gleichgestellt worden, nicht aber den unbeschränkt bauvorlageberechtigten Ingenieuren nach § 65 Abs. 2 BbgBO, zu denen der Beschwerdeführer gehört. Liegt danach schon die beanstandete Gleichbehandlung nicht vor, so gehen naturgemäß auch die in der Verfassungsbeschwerde enthaltenen Ausführungen zur mangelnden Rechtfertigung einer solchen Gleichbehandlung wegen der die bauvorlageberechtigten Ingenieure betreffenden Pflichten und Lasten ins Leere.
Dass die tatsächlich vorliegende Gleichbehandlung der Handwerksmeister und Techniker mit den von § 65 Abs. 1 Satz 2 BbgBO seit jeher erfassten Fachkräften nicht durch vernünftige Gründe gedeckt sein könnte, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers gerade nicht. Soweit die Beschwerdeschrift überhaupt vergleichende Ausführungen enthält, beziehen sich diese ausschließlich auf die bauvorlageberechtigten Ingenieure und nicht auf die sonstigen Fachkräfte, für die insbesondere die vom Beschwerdeführer angeführte Pflicht zur Mitgliedschaft in der Brandenburgischen Ingenieurkammer nicht besteht.
Ebenfalls nicht hinreichend dargelegt hat der Beschwerdeführer, dass die Handwerksmeister und staatlich geprüften Techniker mit den übrigen Fachkräften im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 2 BbgBO nicht gleichgesetzt werden dürften, weil sie nach ihrer Qualifikation von vornherein nicht in der Lage seien, für geringfügige und technisch einfache Vorhaben eine fehlerfreie Planung zu erstellen. Hierzu hätte es neben dem in der Verfassungsbeschwerde enthaltenen Verweis auf die heutigen Anforderungen bei der Planung dieser Bauvorhaben substantiierten Vorbringens dazu bedurft, warum Handwerksmeister und Techniker diesen Anforderungen unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und den von der Landesregierung aufgezeigten Voraussetzungen für die Erlangung eines Meistertitels nicht gewachsen sein sollen. Daran fehlt es.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach der zum Erfordernis einer Bauvorlageberechtigung bereits ergangenen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum selbst dann nicht verletzt, wenn er bei bestimmten einfachen Bauvorhaben gänzlich von besonderen Qualifikationserfordernissen auf Seiten des Entwurfsverfassers absieht (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 14. April 1999 ‑ Vf. 4‑VII‑97 ‑, Rn. 73, juris; BVerfG, Beschluss vom 28. November 1984 ‑ 1 BvL 13/81 ‑, BVerfGE 68, 272-287, Rn. 25 ff., juris). Auch vor diesem Hintergrund lässt sich die Möglichkeit einer Verletzung des Gleichheitssatzes nach dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht erkennen.
3. Auch in Bezug auf seine Hilfsanträge hat der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen der § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg nicht entsprochen. Hierzu ist dem Beschwerdevorbringen keine Begründung zu entnehmen, die auch nur ansatzweise die Möglichkeit aufzeigt, dass der Beschwerdeführer aus seinen Grundrechten einen Anspruch auf die mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Rechtsänderungen herleiten kann.
II.
Die gegen Art. 3 Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie vom 9. Februar 2021 gerichtete Verfassungsbeschwerde ist ebenfalls unzulässig.
1. Sollte sich der Beschwerdeführer mit dieser Verfassungsbeschwerde ‑ wie schon im Verfahren VfGBbg 6/16 ‑ gegen die bauvorlageberechtigte Ingenieure betreffenden Regelungen des Brandenburgischen Ingenieurgesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4) wenden wollen, insbesondere gegen § 33 BbgIngG, ist die Verfassungsbeschwerde verfristet. Nach § 47 Abs. 3 VerfGGBbg kann eine gegen eine Rechtsvorschrift gerichtete Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Rechtsvorschrift erhoben werden. Diese Frist war bei Eingang der Verfassungsbeschwerde bereits abgelaufen und ist durch den Erlass des Gesetzes zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie vom 9. Februar 2021 auch nicht neu in Gang gesetzt worden, da die die bauvorlageberechtigten Ingenieure betreffenden Regelungen hierdurch keine Änderung erfahren haben.
2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde ihrem Wortlaut nach nicht nur gegen Art. 3 Nr. 2 Buchst. a) Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie vom 9. Februar 2021, sondern gegen dessen gesamten Artikel 3 richtet, gilt das zu Art. 1 Baurechtsänderungsgesetz 2020 Gesagte entsprechend. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, inwieweit er welche weiteren Regelungsinhalte des Gesetzes beanstandet und dass er insoweit selbst, unmittelbar und gegenwärtig in einer grundrechtlich geschützten Rechtsposition beeinträchtigt sein könnte.
3. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Verletzung in seinen Grundrechten auch nicht aufgezeigt, soweit er sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Einfügung des § 18 Abs. 2 BbgIngG durch Art. 3 Nr. 2 Buchst. a) Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie vom 9. Februar 2021 wendet.
Inwieweit der Beschwerdeführer durch die Vorgabe einer Verhältnismäßigkeitsprüfung für künftiges Satzungsrecht der Brandenburgischen Ingenieurkammer in seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 1 LV und Art. 49 Abs. 1 LV unmittelbar betroffen sein könnte, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die Regelung verpflichtet allein die Brandenburgische Ingenieurkammer. Auf den Beschwerdeführer wirkt sie sich ‑ wenn überhaupt ‑ allenfalls mittelbar aus.
Die Beschwerdebegründung deutet im Übrigen zwar darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch die bereits bestehenden Regelungen für bauvorlageberechtigte Ingenieure mit Blick auf die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für überprüfungsbedürftig hält. Weshalb hieraus die Verfassungswidrigkeit des § 18 Abs. 2 BbgIngG folgen soll, erschließt sich aber nicht. Der Beschwerdeführer selbst hält die Vorgabe einer Verhältnismäßigkeitsprüfung offenbar nicht für verfassungswidrig, sondern lediglich für nicht weitgehend genug. Dass und ggf. aus welchem Grundrecht er möglicherweise einen Anspruch auf Änderung des § 18 Abs. 2 BbgIngG herleiten kann, zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht auf. Für einen solchen Anspruch ist im Übrigen schon deshalb nichts ersichtlich, weil der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ohnehin Verfassungsrang genießt (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 LV) und seine Einhaltung von den Grundrechtsträgern bereits jetzt eingefordert und gerichtlich durchgesetzt werden kann. Dementsprechend steht auch dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, die Unverhältnismäßigkeit einer ihn betreffenden Regelung des Ingenieurrechts vor den zuständigen Verwaltungsgerichten geltend zu machen und die Regelung in diesem Zusammenhang inzident auch einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zuzuführen, wovon er in der Vergangenheit nach eigenen Angaben auch schon Gebrauch gemacht hat. Soweit der Beschwerdeführer von einer von ihm für unverhältnismäßig erachteten Norm nicht persönlich betroffen ist, kann er eine gerichtliche Überprüfung nicht erzwingen. Das mag dem Beschwerdeführer missfallen, verletzt ihn aber nicht in seinen Grundrechten.
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller |
Dr. Finck |
|
Heinrich-Reichow |
Dr. Koch |
|
Müller |
Richter |
|
Sokoll |
Dr. Strauß |