VerfGBbg, Beschluss vom 20. Dezember 2001 - VfGBbg 32/01 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 5 Abs. 3; LV, Art. 41 Abs. 1 Satz 1; LV; Art. 49 Abs. 1; LV, Art. 12 Abs. 1; LV, Art. 42 Abs. 1; LV, Art. 41 Abs. 4 Satz 2; LV, Art. 41 Abs. 4 Satz3 - BbgFischG, § 11 Abs. 1 Satz 2; BbgFischG, § 11 Abs. 4; - BGB, § 958 Abs. 2; BGB, § 581; BGB, § 571; BGB, § 823 Abs. 1; BGB, § 1004 Abs. 1 |
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Schlagworte: | - Beschwerdebefugnis - Eigentum - Gleichheitsgrundsatz - Subsidiarität - Rechtswegerschöpfung - Bundesrecht - Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts - Prüfungsmaßstab - Zivilrecht, materielles |
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Fundstellen: | - LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 12, 158 - LVerfGE 12, 164 (nur LS) |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 20. Dezember 2001 - VfGBbg 32/01 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 32/01
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren der F.-e.G., Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. & S., gegen die Urteile des Landgerichts Potsdam vom 26. Januar 1998 und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. Juli 2001 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 20. Dezember 2001 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : A. Die Beschwerdeführerin, eine private Fischereigenossenschaft, wendet sich gegen Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts. Im Ausgangsverfahren begehrte die Beschwerdeführerin von dem Beklagten, einem Sportverein, eine Entschädigung in Höhe von 1.864,00 DM pro Jahr für die Jahre 1993 und 1997 und klageerweiternd in zweiter Instanz auch für die Jahre bis 2000 für die angebliche Beeinträchtigung von insgesamt 18 Fischereirechten durch eine Bootssteganlage sowie hilfsweise die Beseitigung der Steganlage. Bei den geltend gemachten Rechten handelt es sich um Fischereirechte von Mitgliedern der Beschwerdeführerin sowie um von ihr gepachtete und zur Ausübung an ihre Mitglieder unterverpachtete Fischereirechte. Mit Urteil vom 26. Januar 1998 hat das Landgericht die Klage abgewiesen, da die zur Begründung herangezogene Anordnung über die Zahlung von Entgelten vom 19. April 1983 nicht mehr in Kraft sei. Die Berufung der Beschwerdeführerin hat das Oberlandesgericht durch Urteil vom 19. Juli 2001 zurückgewiesen, weil der Anspruch dem Grunde nach nicht bestehe und ein Schaden auch im Wege der Schätzung nicht festgestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin könne sich hinsichtlich der begehrten Entgeltzahlung nicht auf § 10 der Binnenfischereiordnung der DDR vom 16. Juni 1981 in Verbindung mit der Anordnung über die Zahlung von Entgelten der Boots- und Anlegestege, Bootshäuser, Bootsliegeplätze und ähnliche Anlagen sowie von Gebühren für die Genehmigung zur gewerbsmäßigen Entnahme von Zooplankton vom 19. April 1983 mit deren Anlage 1 stützen. Gehe man von der Fortgeltung dieser Regelungen bis zur endgültigen Ablösung durch die Binnenfischereiordnung des Landes Brandenburg vom 14. September 1997 aus, müsse dies auch für § 10 Satz 5 Binnenfischereiordnung der DDR gelten, wonach für Anlagen der Bewaffneten Organe sowie des DTSB der DDR und des DAV der DDR keine Gebühren erhoben würden. Aus dieser Regelung sowie aus der entsprechenden – auf Grund von § 10 Satz 4 erlassenen - Regelung des § 1 der Anordnung von 1983 ergebe sich eine Befreiung der Sportverbände von der Zahlung eines Entgelts. Gemäß § 44 Abs. 4 Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG) gälten die Bestimmungen der Binnenfischereiordnung der DDR vom 16. Juni 1981 bis zum Inkrafttreten einer Fischereiordnung des Landes Brandenburg zudem nur fort, sofern sie dem BbgFischG nicht widersprechen. Dies sei hier aber der Fall, da § 27 Abs. 2 BbgFischG als einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage eine Entgeltzahlung zugunsten des Fischereiberechtigten nicht vorsehe. Vielmehr werde in § 27 Abs. 1 BbgFischG hinsichtlich baulicher Anlagen in oder an Gewässern, welche die Ausübung der Fischerei behindern, ihre Ertragsfähigkeit schmälern etc., lediglich geregelt, daß schadensverhütende Maßnahmen zu treffen sind. Auch § 27 Abs. 2 BbgFischG sehe eine Entgeltzahlung an den Fischereiberechtigten nicht vor, auch wenn sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen werde. Dort sei geregelt, daß im Fall der Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit von schadensverhütenden Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 eine Entschädigung zu leisten sei. Im Gegensatz zu anderen Regelungen des Gesetzes über Entschädigungszahlungen oder Schadensersatzleistungen, in denen Anspruchsberechtigte und –verpflichtete eindeutig bestimmt seien, ergebe sich aus § 27 Abs. 2 Satz 1 BbgFischG jedoch nicht, daß diese Entschädigung an den Fischereiberechtigten zu leisten sei. Darüber hinaus lasse das BbgFischG nicht erkennen, daß es eine Ermächtigung zur Regelung einer Entgeltzahlung an den Fischereiberechtigten enthalte. In der Verordnungsermächtigung des § 32 BbgFischG sei die Regelung einer Entgeltzahlung an Fischereiberechtigte für die Errichtung und Nutzung von Boots- und Steganlagen nicht vorgesehen. Ein Anspruch des Fischereiberechtigten nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BbgFischG bestehe auch deshalb nicht, weil die Entschädigungszahlung nach dieser Vorschrift lediglich der öffentlichen Aufgabe der Erhaltung des Fischbestandes diene, die Festsetzung einer Entschädigung nur nach Maßgabe des § 34 BbgFischG und in dem besonderen Verfahren nach § 35 BbgFischG erfolgen könne und überdies die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BbgFischG, nämlich die Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit schadensverhütender Maßnahmen, nicht dargelegt worden seien. Auch ein Schadensersatzanspruch nach § 27 Abs. 2 Satz 2 BbgFischG i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB bestehe nicht, da der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Schaden der Fischereiberechtigten sowie der Verpächter des Fischereirechts nicht substantiiert dargelegt worden sei. Der durch den Sachverständigen aufgrund einer von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fangstatistik errechnete Ertragsausfall durch den Verlust des potentiellen Fangplatzes in Höhe von 1.864,00 DM/Jahr sei ein Schadensbetrag, der – eine gleichmäßige Verteilung auf alle Fischereirechtsinhaber unterstellt - entstehen würde, wenn alle Fischereiberechtigten ihr Recht eigenständig ausüben würden. Dies treffe jedoch nicht zu, da 8 Fischereirechte von ihren jeweiligen Inhabern durch Verpachtung genutzt würden und der Ertragsausfall für den Verpächter nur im Fall einer Pachtzinsminderung zu einem Schaden führe. Der Fischereipächter selbst könne schon deshalb nicht geschädigt sein, weil er die Fischereirechte erst lange nach Errichtung der Steganlage gepachtet habe. Da es sich vorliegend nicht um Koppelfischereirechte im Sinne des § 9 BbgFischG handele, liege hinsichtlich des Schadens auch keine Gesamtgläubigerschaft vor. Schließlich bestehe auch keine Grundlage für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO, da keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen hierfür vorgetragen worden seien. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, ob ein Ertragsausfall von 1.864,00 DM Auswirkungen auf die Pachtzinsforderung habe oder ob seitens der Pächter Pachtzinsminderungen gegenüber den Verpächtern geltend gemacht worden seien. Die Beschwerdeführerin könne auch nicht nach § 1004 Abs. 1 BGB den Abriß oder die Entfernung der Steganlage verlangen, da die Fischereiberechtigten verpflichtet seien, die Beeinträchtigung ihrer Rechtsposition durch die Steganlage und deren Betrieb zu dulden. Die Steganlage sei 1986 auf der Grundlage der damaligen Rechtsvorschriften der DDR genehmigt worden und genieße daher als wasserbauliche Anlage Bestandsschutz. Dies gelte umso mehr, als die Genehmigung gerade auch unter Berücksichtigung fischwirtschaftlicher Interessen erteilt worden sei. II. Mit ihrer am 27. September 2001 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung der Art. 12 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 1 und 2 Landesverfassung (LV). Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 LV sei verletzt, da Inhaber eines Fischereirechts nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BbgFischG durch die Versagung einer Entschädigung bei Inanspruchnahme oder Beeinträchtigung ihres Rechts gegenüber anderen vergleichbaren Rechtsinhabern ungerechtfertigt schlechter gestellt würden. Ferner liege ein Eingriff in das Eigentumsrecht vor, da hierunter auch die mittelbare Wirkung der Ertragsminderung durch Verkleinerung der befischbaren oder nutzbaren Gewässerfläche falle. Da dies zugleich zu einer Verschiebung der Wettbewerbsmöglichkeiten führe, werde das in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 LV geschützte Recht auf freie Entfaltung wirtschaftlicher Eigeninitiative beeinträchtigt. Wegen des entstehenden wirtschaftliche Drucks sei der Bestand des Berufsbilds des Fischers gefährdet und damit die in Art. 49 Abs. 1 Satz 1 geschützte Berufsfreiheit berührt. Weiter seien die Bestimmungen der Art. 43 Abs. 1 und 2 LV außer auf die Land- und Forstwirtschaft auch auf die Fischerei anzuwenden. Dieser verfassungsrechtliche Rahmen werde durch die angefochtenen Gerichtsentscheidungen nicht vollständig berücksichtigt. Soweit das Oberlandesgericht für den Fall einer Fortgeltung der ursprünglichen Entgeltregelung von der Fortgeltung auch des Privilegierungstatbestandes für organisierte Sportvereine ausgehe, verkenne es die gesellschaftliche Stellung von Sportvereinen und ihrer Organisationen in der DDR im Verhältnis zur heutigen Situation. Im Gegensatz zur staatlich geprägten Organisationsform derartiger Vereine zu Zeiten der DDR übten Sportvereine heutzutage, etwa durch die Vergabe von Bootsliegeplätzen, eine wirtschaftlich zu betrachtende Tätigkeit aus. Sie erzielten Einnahmen durch die Nutzung der Gewässerfläche und damit durch die Beeinträchtigung des Rechts eines Dritten, hier des Fischereirechtsinhabers. Ähnlich wie bei der Inanspruchnahme des Eigentums an einem Grundstück müsse ein solcher Eingriff in eine geschützte Rechtsposition eine Entschädigungspflicht nach sich ziehen. Bei der Nutzung der Gewässer handele es sich um eine dem Lebensunterhalt der einzelnen Fischer zugutekommende Ertragsposition. Die Bedeutung des konkreten Falles gehe über den Einzelfall hinaus. Privatrechtliche Entschädigungsvereinbarungen, die die Beschwerdeführerin mit den Nutzern von Steganlagen und ähnlichen wasserbaulichen Anlagen im gesamten Bereich der Brandenburgischen Seenlandschaft getroffen habe, seien nach der streitgegenständlichen Entscheidung des Oberlandesgerichts gekündigt worden. Die wegfallende Entschädigungssumme belaufe sich auf jährlich ca. 100.000,- DM. Abweichend von der Entscheidung des Oberlandesgerichts würden andere Zivilgerichte regelmäßig einen zivilrechtlichen Ersatz oder Entschädigungsanspruch zuerkennen. III. Das Oberlandesgericht, das Landgericht und der Beklagte des Ausgangsverfahrens haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens macht geltend, die Anordnung vom 19. April 1983 könne schon deshalb nicht fortgelten, weil der Landesgesetzgeber keine Gesetzgebungskompetenz für Schadensersatzansprüche Fischereiberechtigter gegenüber Dritten habe. Werde das Fischereirecht beeinträchtigt, könne dies Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche nach §§ 823 ff., 1004 BGB auslösen. Das Oberlandesgericht habe auf dieser Grundlage die Klage abgewiesen, weil im konkreten Fall eine Schädigung nicht habe dargelegt werden können. Eine Ungleichbehandlung des Fischereirechts gegenüber sonstigem Eigentum könne hierin nicht gesehen werden. Eine Verletzung von Art. 41 Abs. 1 Satz 1 LV scheide auch schon deshalb aus, weil die Beschwerdeführerin nicht Inhaberin der Fischereirechte sei. B. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. I.
II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. Das Urteil des Oberlandesgerichts vom 19. Juli 2001, mit dem die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts vom 26. Januar 1998 zurückgewiesen worden ist, verletzt weder das Eigentumsgrundrecht nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 LV noch den Gleichheitssatz nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 LV. Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen durch das Oberlandesgericht sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang lediglich zu prüfen, ob das Fachgericht die Bedeutung und Tragweite der von der Entscheidung berührten Grundrechte hinreichend berücksichtigt hat. Dagegen ist das Landesverfassungsgericht keine weitere Fachinstanz, die sich in einfachrechtlichen Fragen an die Stelle des zur Entscheidung berufenen Fachgerichts setzen dürfte. Maßstab für das Landesverfassungsgericht ist allein die Verfassung. Die Entscheidung von Rechtsfragen unterhalb der Verfassung fällt in die alleinige Verantwortung der Fachgerichte (vgl. Beschluß vom 21. August 1997 - VfGBbg 21/97-, LVerfGE 7, 105, 111; vgl. auch BVerfGE 97, 125, 145, 150). 1. Die Eigentumsgarantie des Art. 41 Abs. 1 LV ist nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu der inhaltsgleichen Vorschrift des Art. 14 Abs.1 GG allerdings fällt das Fischereirecht als – nach Art. 69 EGBGB landesrechtlicher Regelung vorbehaltenes - Aneignungsrecht an herrenlosen beweglichen Sachen im Sinne des § 958 Abs. 2 BGB in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, der jedenfalls diejenigen vermögenswerten Rechtspositionen umfaßt, die das bürgerliche Recht einem privaten Rechtsträger zuordnet (vgl. BVerfGE 70, 191, 199). Soweit ihm durch Pachtvertrag die Ausübung des Fischereirechts übertragen worden ist, kann sich – entgegen der Ansicht der Beklagten des Ausgangsverfahrens - auch der Pächter grundsätzlich auf die Eigentumsgewährleistung berufen. Da die Pachtzeit nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BbgFischG mindestens 12 Jahre beträgt und die Veräußerung des Fischereirechts den Pachtvertrag nicht berührt (vgl. § 11 Abs. 4 BbgFischG i.V.m. §§ 581, 571 BGB), ist dem Fischereipächter nach der landesgesetzlichen Ausgestaltung ein vermögenswertes Recht ausschließlich zugewiesen (vgl. BVerfGE 71, 137, 142 f.), das dem Schutzbereich der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG und inhaltsgleich des Art. 41 Abs. 1 LV unterfällt. Das durch Art. 41 Abs. 1 LV geschützte Fischerei- und Fischereipachtrecht wird indes durch die einen Entschädigungsanspruch wegen der Beeinträchtigung durch die Bootssteganlage im konkreten Fall verneinende Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht verletzt. Es unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß das Oberlandesgericht im Rahmen der Auslegung der Regelungen des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der Landesgesetzgeber weder in diesem Gesetz noch durch Verweisung auf § 10 der Binnenfischereiordnung der DDR vom 16. Juni 1981 in Verbindung mit der Anordnung über die Zahlung von Entgelten der Boots- und Anlegestege, Bootshäuser, Bootsliegeplätze und ähnliche Anlagen sowie von Gebühren für die Genehmigung zur gewerbsmäßigen Entnahme von Zooplankton vom 19. April 1983 mit deren Anlage 1 einen besonderen Entschädigungsanspruch des Fischereiberechtigten gegen die Ausübung des Rechts störende Dritte geregelt hat. Es kann dahinstehen, ob dem Landesgesetzgeber – was der Beklagte des Ausgangsverfahrens bezweifelt – überhaupt eine Gesetzgebungskompetenz für die Regelung eines solchen privatrechtlichen Entschädigungsanspruchs gegen Dritte zusteht. Denn jedenfalls ergibt sich aus der Eigentumsgewährleistung keine Pflicht des Gesetzgebers zu einer Entschädigungsregelung und bei Ausbleiben einer gesetzlichen Regelung auch keine Pflicht der Gerichte zur Entwicklung eines derartigen Anspruchs im Wege richterrechtlicher Rechtsfortbildung. Eine verfassungsrechtlich bedenkliche Lücke im Eigentumsschutz ist hier schon deshalb nicht festzustellen, weil die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen, insbesondere die Schadensersatz-, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach §§ 823 Abs. 1 und 1004 Abs. 1 BGB, einen ausreichenden Schutz von Eigentumspositionen im Verhältnis zwischen Privaten sicherstellen. Auch die Auslegung und Anwendung des § 823 Abs. 1 BGB durch das Brandenburgische Oberlandesgericht im konkreten Einzelfall ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht hat ausdrücklich anerkannt, daß sich das Aneignungsrecht eines Fischereiberechtigten als geschütztes Rechtsgut im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellt, bei dessen Verletzung Schadensersatz zu leisten ist. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, daß das Oberlandesgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs die Bedeutung und Tragweite der Eigentumsgarantie verkannt hätte. Für die Versagung des Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 1 BGB hat ausweislich der Entscheidungsgründe eine nicht ausreichende Darlegung des Schadens durch die Beschwerdeführerin den Ausschlag gegeben. Daß das Gericht insoweit zu einem von der Auffassung der Beschwerdeführerin abweichenden Ergebnis gekommen ist, bedeutet für sich genommen noch keine Verkennung der Tragweite des Eigentumsrechts. Im übrigen hat sich die Beschwerdeführerin mit dem Kern der Begründung des Oberlandesgerichts, daß nämlich der aufgrund der Fangstatistik errechnete Ertragsausfall nach Lage des vorliegenden Falles weder für den Verpächter – mangels Pachtzinsminderung - noch für den Pächter – wegen des nach Errichtung der Steganlage liegenden Pachtbeginns - zu einem Schaden führe, inhaltlich nicht auseinandergesetzt, sondern pauschal auf „anderweitige zivilrechtliche Rechtsprechung“ verwiesen, derzufolge in anderen Fällen ein Entschädigungsanspruch bejaht worden sei. Auch soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, daß der Entscheidung des Oberlandesgerichts von den beteiligten Kreisen eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen werde und sie andere Nutzer von Steganlagen und ähnlichen wasserbaulichen Anlagen mit der Folge entsprechender Einnahmeausfälle zur Kündigung privatrechtlicher Entschädigungsvereinbarungen veranlaßt habe, vermag dies einen konkreten Schadensnachweis im Verhältnis der Zivilprozeßbeteiligten, wie ihn das Oberlandesgericht vermißt hat, nicht zu ersetzen. Etwaige zivilrechtliche Auseinandersetzungen mit anderen Nutzern wasserbaulicher Anlagen haben für die hier zu treffende verfassungsgerichtliche Entscheidung außer Betracht zu bleiben. 2. Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Art. 12 Abs. 1 LV ist nicht ersichtlich. Art. 12 Abs. 1 LV gebietet, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 71, 255, 271, zu Art. 3 Abs. 1 GG). Soweit die Beschwerdeführerin eine Ungleichbehandlung von Fischereirecht und Grundstückseigentum rügt, fehlt es schon an einer Gleichheit der Sachverhalte. Anders als das Grundstückseigentum vermittelt das Fischereirecht keine umfassende Sachherrschaft, sondern ist einer gesonderten gesetzlichen Ausgestaltung zugänglich (vgl. BVerfGE 70, 191, 202). Unbeschadet dessen ist bezogen auf den hier in Rede stehenden Fall im übrigen eine Ungleichbehandlung von Fischereirecht und Grundstückseigentum auch nicht erkennbar. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist auch das Grundstückseigentum nicht etwa durch einen neben den allgemeinen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB tretenden pauschalierten Entschädigungsanspruch im Fall von Beeinträchtigungen durch Dritte bewehrt. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, daß die Inanspruchnahme von Grundstücken nicht entschädigungslos hingenommen werden müsse, und damit offenbar auf das Entschädigungserfordernis bei Enteignungen gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 2 und 3 LV (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 GG) anspielt, geht dies bereits im Ansatz fehl. Eine Enteignungsentschädigung gemäß Art. 41 Abs. 4 LV (Art. 14 Abs. 3 GG) setzt einen Eingriff durch hoheitlichen Rechtsakt voraus. Im Verhältnis zwischen Privaten findet ein Ausgleich auch bei Beeinträchtigungen des Grundstückseigentums nur nach Maßgabe der zivilrechtlichen Bestimmungen, d.h. unter den Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB, statt. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eigentumsrechtlich geschützter Rechtsgüter setzen jedoch nach dem geltenden Zivilrecht stets die ausreichende Darlegung eines Schadens voraus. Eben hieran aber hat es nach den von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Oberlandesgerichts vorliegend gefehlt. | ||||||||||||||
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