VerfGBbg, Beschluss vom 13. September 2024 - VfGBbg 74/21 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 12 Abs. 1; LV, Art. 49 Abs. 1 - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46 - BbgBO, § 65 Abs. 1 Satz 1; BbgBO, § 65 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a. F.; BbgBO, § 65 Abs. 1 Satz 2 a. F.; BbgBO, § 65 Abs. 1 Satz 3 a. F. |
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Schlagworte: | - Rechtsnormverfassungsbeschwerde - Beschwerdebefugnis - Betroffenheit - Begründungsanforderungen - Brandenburgische Bauordnung - Bauordnung - Novelle - Novelle 2020 - Baurechtsänderungsgesetz 2020 - Bauvorlagenberechtigung - Bauvorlagen - Bauvorlageberechtigter Ingenieur - Fachkräfte mit einer anderen Ausbildung - Berufsfreiheit - Konkurrenz - Erwerbsmöglichkeiten - Gleichbehandlungsgrundsatz |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 13. September 2024 - VfGBbg 74/21 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 74/21
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
VfGBbg 74/21
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
P.,
Beschwerdeführer,
beteiligt:
- Landtag Brandenburg,
vertreten durch die Landtagspräsidentin,
Alter Markt 1,
14467 Potsdam, - Landesregierung Brandenburg
- Staatskanzlei -,
Heinrich-Mann-Allee 107,
14473 Potsdam,
Artikel 1 Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung vom 18. Dezember 2020 (GVBl. I Nr. 44)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 13. September 2024
durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Dr. Koch, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich im Wesentlichen gegen die Neufassung von § 65 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) durch Art. 1 Nr. 17 Buchst. a) Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung vom 18. Dezember 2020 (GVBl. I Nr. 44, im Folgenden: Baurechtsänderungsgesetz 2020)
I.
Der Beschwerdeführer ist Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Hochbau. Er ist in der von der Brandenburgischen Ingenieurkammer geführten Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen.
In der bis zum 18. Dezember 2020 geltenden Fassung der Brandenburgischen Bauordnung lautete deren § 65 Absatz 1:
Bauvorlagen für die nicht genehmigungsfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt sein, die oder der bauvorlageberechtigt ist. Dies gilt nicht für
1. Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden, und
2. geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben.
Mit Art. 1 Nr. 17 Buchst. a) Baurechtsänderungsgesetz 2020 wurde Satz 2 des § 65 Absatz 1 geändert und ein Satz 3 hinzugefügt. Sie lauteten:
Dies gilt nicht für Bauvorlagen für geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2, insbesondere Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeistern des Maurer-, Betonbauer- und Zimmererfachs sowie staatlich geprüften Technikerinnen und Technikern der Fachrichtung Bautechnik mit dem Schwerpunkt Hochbau, verfasst werden. Als geringfügig oder technisch einfache Bauvorhaben gelten:
1. freistehende Gebäude bis 100 Quadratmeter Grundfläche und mit nicht mehr als zwei Geschossen,
2. Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 150 Quadratmeter Grundfläche und mit nicht mehr als zwei Geschossen, wie zum Beispiel Nebengebäude, Garagen und Carports,
3. land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude mit bis zu zwei oberirdischen Geschossen und bis zu 250 Quadratmeter Grundfläche,
4. einfache Änderungen an sonstigen Gebäuden, wie zum Beispiel der Anbau von Wintergärten sowie Terrassen- und Balkonüberdachungen bis 50 Quadratmeter Grundfläche,
5. bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 die Errichtung von Dachgauben, Änderungen an der Dachkonstruktion im Rahmen von Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen.
II.
Mit der am 9. Dezember 2021 erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen Art. 1 Baurechtsänderungsgesetz 2020, „insbesondere die Änderung des § 65 Abs. 1“ BbgBO. Die Erweiterung der Bauvorlageberechtigung auf Handwerksmeister und staatlich geprüfte Techniker verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Art. 12 Abs. 1 GG.
Handwerksmeister und staatlich geprüfte Techniker würden durch die Neuregelung in unzulässiger Weise privilegiert, weil sie anders als die bauvorlageberechtigten Ingenieure nicht den Verpflichtungen unterlägen, die sich aus dem Brandenburgischen Ingenieurgesetz (BbgIngG) ergäben. Für die Eintragung der Bauvorlageberechtigung fordere die Brandenburgische Ingenieurkammer etwa eine Referenzliste geplanter Bauvorhaben und drei vollständige Genehmigungsplanungen. Vergleichbare Nachweise müssten die Meister und Techniker nicht erbringen, obwohl sie angesichts der anders ausgerichteten Ausbildung jedenfalls eine umfangreiche Berufserfahrung benötigten, bevor ihnen eine Bauvorlageberechtigung zugestanden werden könne. Die Forderung eines Nachweises entsprechender Berufserfahrung verbunden mit dem Eintrag in die Liste der Bauvorlageberechtigten sei insoweit unumgänglich, wobei der Gesetzgeber die Eintragungsvoraussetzungen im Einzelnen festlegen müsse.
Hinzu komme, dass er als Bauingenieur wegen seiner Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurkammer ab 2022 einen Jahresbeitrag in Höhe von 390,00 Euro zahlen müsse. Außerdem sei er verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit einer jährlichen Mindestprämie von etwa 1.500,00 Euro abzuschließen. Meister und Techniker unterlägen diesen finanziellen Belastungen nicht, weshalb es ihnen möglich sei, ihre Dienstleistung am Markt zu günstigeren Preisen anzubieten. Hieraus ergebe sich eine Besserstellung dieses Personenkreises auch mit Blick auf den Wettbewerb.
Es stelle sich zudem die Frage der Verhältnismäßigkeit der Vorschriften. Die Qualifikation eines Meisters oder Technikers aus einem Rohbaugewerk reiche auch für geringfügige und technisch einfache Bauvorhaben nicht mehr aus. Anders als früher stellten auch Vorhaben im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 3 BbgBO n. F. heutzutage komplexe Anforderungen. Zu denken sei insoweit u. a. an die Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes, Maßnahmen zum Schallschutz, Bestimmungen zur Verwendung von Baustoffen sowie weitere bauordnungsrechtliche Vorgaben (Abstandsrecht, Brandschutz, Immissionsschutz, Wasserrecht, etc.), deren Berücksichtigung ungeachtet einer Quadratmeterzahl von mehr als 100 und nicht nur bei der Planung von Wohngebäuden erforderlich sei.
III.
Der Landtag Brandenburg und die Landesregierung haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Die Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig.
Die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des Grundgesetzes könne mit der Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht schon nicht geltend gemacht werden. Die Verfassungsbeschwerde sei aber auch unzulässig, wenn man zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgehen wolle, dass er die Überprüfung der angegriffenen Regelungen am Maßstab der inhaltsgleich gewährten Grundrechte der Landesverfassung begehre. Es fehle die hinreichende Darlegung einer Grundrechtsverletzung.
Als Gegenstand der Verfassungsbeschwerde lasse sich allein § 65 Abs. 1 BbgBO in der Fassung vom 18. Dezember 2020 ausmachen. Soweit sich die Beschwerdeschrift darüber hinaus gegen weitere Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung richten solle, die durch Art. 1 Baurechtsänderungsgesetz 2020 geändert worden seien, bleibe auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung unklar, welche Vorschriften gemeint seien.
Mit Blick auf den zur Überprüfung gestellten § 65 Abs. 1 BbgBO fehle dem Beschwerdeführer die Beschwerdebefugnis, weil ihn die Änderungen in Satz 2 und Satz 3 der Vorschrift nicht unmittelbar beträfen. Als bauvorlageberechtigter Ingenieur könne er seine Leistungen weiterhin unverändert anbieten. Weder erweitere noch reduziere § 65 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BbgBO den Personenkreis, der bauvorlageberechtigt sei. Dieser ergebe sich weiterhin aus Absatz 2 der Regelung.
In die durch Art. 49 Abs. 1 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) geschützte Berufsfreiheit des Beschwerdeführers werde auch nicht dadurch eingegriffen, dass die Erstellung von Bauvorlagen für die in § 65 Abs. 1 Satz 3 BbgBO genannten Vorhaben nach § 65 Abs. 1 Satz 2 BbgBO auch nicht bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassern erlaubt werde. Art. 49 Abs. 1 LV, der ebenso wie Art. 12 Abs. 1 GG auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung abziele, biete keinen Schutz vor beruflicher Konkurrenz. Ebenso wenig gebe es ein subjektives verfassungskräftiges Recht auf Erhaltung des Geschäftsumfangs und die Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten.
Der gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot (Art. 12 Abs. 1 LV) geltend gemachte Verstoß sei nicht den Begründungsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren entsprechend dargelegt. Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers werde nicht ersichtlich, dass mit der Einführung der Ausnahmen vom Erfordernis der Bauvorlageberechtigung für Meister und Techniker Ungleiches ohne Rechtfertigung gleichbehandelt worden sei. Allein die Hinweise des Beschwerdeführers darauf, dass er ‑ erstens ‑ als Bauingenieur zur Zahlung von Kammerbeiträgen verpflichtet sei, ‑ zweitens ‑ Meister und Techniker für die Einräumung der Bauvorlageberechtigung keiner unter einer Vielzahl von Voraussetzungen stehenden Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten bedürften und ‑ drittens ‑ die Anforderungen an die berufliche Qualifikation zur Erstellung von Bauvorlagen auch für geringfügige und technisch einfache Bauvorhaben erheblich seien, reiche für die Darlegung eines Gleichheitsverstoßes nicht aus. Die Beschwerdeschrift beschäftige sich nur allgemein mit den heutigen Ansprüchen an die Planung von Bauvorhaben und den Kenntnissen und Tätigkeiten von Bauingenieuren sowie deren Berufspflichten. Es fehlten vergleichende Ausführungen zur Ausbildung und Qualifikation von Technikern und Meistern sowie deren Berufspflichten, aus denen sich ergeben könnte, dass eine Gleichbehandlung auch mit Blick auf geringfügige bzw. technisch einfache Vorhaben nicht gerechtfertigt sei. Insoweit hätte es einer Gegenüberstellung der jeweils für die unterschiedlichen Personengruppen geltenden einschlägigen Normen bedurft, was die Beschwerdeschrift nicht leiste.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen, weil der Beschwerdeführer einen Verfassungsverstoß nicht den Begründungsanforderungen der § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg entsprechend dargetan hat.
Richtet sich die Verfassungsbeschwerde ‑ wie hier ‑ unmittelbar gegen ein Gesetz, muss der Beschwerdeführer geltend machen können, von der angegriffenen Vorschrift selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen zu sein. Im Rahmen seiner Begründungspflicht obliegt es dem Beschwerdeführer zudem, dem Gericht substantiiert und schlüssig einen Sachverhalt zu unterbreiten, der zu dem behaupteten Grundrechtsverstoß führen kann. Hierzu ist im Einzelnen darzulegen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Regelung nicht genügt und inwieweit dadurch das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. Beschluss vom 9. Oktober 2015 ‑ VfGBbg 52/15 ‑, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.).
Dem wird die Verfassungsbeschwerde aus mehreren Gründen nicht gerecht.
1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde ihrem Wortlaut nach nicht nur gegen Art. 1 Nr. 17 Buchst. a) Baurechtsänderungsgesetz 2020, sondern gegen dessen gesamten Artikel 1 richtet, hat die Landesregierung in ihrer Stellungnahme zu Recht darauf hingewiesen, dass sich auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nicht erkennen lässt, welche weiteren Regelungsinhalte des insgesamt 31 Nummern umfassenden Artikel 1 Baurechtsänderungsgesetz 2020 angegriffen werden sollen. Der Beschwerdeführer hat dem nichts entgegengesetzt. Er hat insbesondere auch im weiteren Verfahrensverlauf nicht dargelegt, welche konkreten weiteren Regelungsinhalte des Gesetzes er beanstandet und dass er insoweit selbst, unmittelbar und gegenwärtig in einer grundrechtlich geschützten Rechtsposition beeinträchtigt sein könnte.
2. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Verletzung in seinen Grundrechten aber auch nicht aufgezeigt, soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Änderung des § 65 Abs. 1 BbgBO richtet.
a. Er hat schon nicht hinreichend dargelegt, dass der Erlass des Gesetzes ihn selbst und unmittelbar in seinen Rechten betreffen könnte. Sein Vortrag lässt nicht erkennen, dass es durch Art. 1 Nr. 17 Buchst. a) Baurechtsänderungsgesetz 2020 überhaupt zu einer für ihn nachteiligen Änderung der Rechtslage gekommen ist. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht damit auseinander, ob die Befugnisse der Handwerksmeister und staatlich geprüften Techniker durch die Neufassung des § 65 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BbgBO tatsächlich erweitert worden sind. Hierzu hätte es einer genaueren Betrachtung der Rechtslage vor und nach Erlass der angegriffenen Regelung bedurft.
Nach der mit dem angegriffenen Gesetz geänderten Fassung bedarf es keiner Bauvorlageberechtigung bei Bauvorlagen für geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2, insbesondere Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeistern des Maurer-, Betonbauer- und Zimmererfachs sowie staatlich geprüften Technikerinnen und Technikern der Fachrichtung Bautechnik mit dem Schwerpunkt Hochbau, verfasst werden. Nach § 65 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BbgBO a. F. bedurften Entwurfsverfasser für Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden, keiner Vorlageberechtigung. Insoweit bestand Anlass zu weitergehenden Ausführungen, weil der Wortlaut der Neufassung des § 65 Abs. 1 Satz 2 BbgBO („insbesondere“) darauf hindeuten könnte, dass Handwerksmeister und staatlich geprüfte Techniker bereits nach alter Rechtslage als „Fachkräfte mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2“ im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BbgBO a. F. anzusehen und damit berechtigt gewesen sein könnten, im Rahmen ihres Fachbereichs Bauvorlagen zu verfassen. Darüber hinaus war nach § 65 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BbgBO a. F. für geringfügige und technisch einfache Bauvorhaben das Erfordernis einer Bauvorlageberechtigung überhaupt nicht vorgesehen. Entsprechende Bauvorlagen konnten daher sogar von „jedermann“ und damit auch von Handwerksmeistern und staatlich geprüften Technikern erstellt werden, sofern der jeweilige Ersteller die hierzu erforderliche Eignung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 BbgBO aufwies (vgl. Reimus/Semtner/Langer, BbgBO, 4. Auflage 2017, § 65 Rn. 6, sowie bereits die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 48 Abs. 5 BbgBO 2003, LT‑Drs. 3/5160). Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht ohne Weiteres, dass Handwerksmeister und Techniker durch das Baurechtsänderungsgesetz 2020 überhaupt besser als vorher gestellt worden sein könnten. Insoweit reicht die bloße Behauptung dessen in der Beschwerdeschrift zur Darlegung einer nachteiligen Rechtsänderung nicht aus. Der Beschwerdeführer war vielmehr gehalten, sich jedenfalls in Ansätzen auch mit der bis zum 18. Dezember 2020 geltenden Rechtslage auseinanderzusetzen, um die von ihm angenommene Rechtsänderung auf dieser Grundlage nachvollziehbar darzustellen. Das leistet die Verfassungsbeschwerde nicht.
b. Ungeachtet dessen sind die Begründungsanforderungen auch dann nicht erfüllt, wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausginge, dass es im Vergleich zu der davor bestehenden Rechtslage durch die Neufassung des § 65 Abs. 1 Satz 2 BbgBO tatsächlich zu einer Besserstellung der Handwerksmeister und Techniker gekommen ist.
aa. Die von dem Beschwerdeführer angeführten Rechte des Grundgesetzes sind vor dem Landesverfassungsgericht schon nicht rügefähig. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 LV i. V. m. § 45 Abs. 1 VerfGGBbg ist die Verfassungsbeschwerde ausschließlich gegen behauptete Verletzungen der in der Verfassung des Landes Brandenburg gewährleisteten Grundrechte eröffnet (st. Rspr., vgl. zuletzt Beschluss vom 19. April 2024 ‑ VfGBbg 39/23 ‑, Rn. 11 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung hat der Beschwerdeführer aber auch dann nicht aufgezeigt, wenn man zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass er die Überprüfung der angegriffenen Regelung am Maßstab der in der Landesverfassung inhaltsgleich zu Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG gewährten Grundrechte der Art. 12 Abs. 1 LV und Art. 49 Abs. 1 LV begehrt (vgl. Beschluss vom 16. August 2019 ‑ VfGBbg 41/19 ‑, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
bb. Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer einen Eingriff in seine Berufsfreiheit (Art. 49 Abs. 1 LV) geltend macht.
Bereits die Landesregierung hat in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als bauvorlageberechtigter Ingenieur durch die Neuregelung nicht eingeschränkt wird. Entsprechendes behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Soweit er eine Verletzung des Art. 49 Abs. 1 LV daraus ableiten will, dass ihm durch die Neufassung des § 65 Abs. 1 Satz 2 BbgBO in einem Teilbereich seiner beruflichen Betätigung neue Konkurrenz erwächst, zeigt er eine Verletzung des Art. 49 Abs. 1 LV ebenfalls nicht auf. Die Verfassungsbeschwerde setzt sich schon mit dem Gewährleistungsgehalt des Grundrechts aus Art. 49 Abs.1 LV nicht auseinander. Nähere Darlegungen dazu, warum die Einräumung einer Befugnis für einen anderen Personenkreis den Beschwerdeführer in seiner Berufsfreiheit beinträchtigen soll, wären hier insbesondere auch deshalb erforderlich gewesen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weder das Grundrecht der Berufsfreiheit Schutz davor bietet, dass einem Beschwerdeführer in seinem bisherigen Berufsfeld neue Konkurrenz erwächst noch es im Übrigen ein verfassungsmäßiges Recht auf die Erhaltung des Geschäftsumfangs und die Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten gibt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 2010 ‑ 1 BvR 2918/09 ‑, Rn. 14, www.bverfg.de, und vom 1. Februar 1973 ‑ 1 BvR 426/72 u. a. -, BVerfGE 34, 252-257, Rn. 10, juris). Zu diesem Gesichtspunkt, auf den die Landesregierung in ihrer Stellungnahme ebenfalls verwiesen hatte, verhält sich die Verfassungsbeschwerde nicht.
cc. Der Beschwerdeführer hat auch den geltend gemachten Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 12 Abs. 1 LV) nicht aufgezeigt.
Der Gleichheitssatz des Art. 12 Abs. 1 LV gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 2001 ‑ VfGBbg 32/01 ‑, und vom 16. Dezember 2010 ‑ VfGBbg 18/10 ‑, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Wird ‑ wie hier ‑ eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem geltend gemacht, setzt die Darlegung eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts den Vortrag voraus, dass es durch die angegriffene gesetzliche Regelung ‑ in Abgrenzung zu der bislang bestehenden ‑ zu einer ungerechtfertigten Gleichbehandlung miteinander nicht vergleichbarer Personengruppen und hierdurch zu einem konkret darzustellenden Nachteil bei einer der Gruppen kommt. Nur in einem solche Fall kommt eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 LV in Betracht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gleichheitssatz ist deshalb erst dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Gleichbehandlung nicht mehr finden lässt. Darauf, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, kommt es nicht an (vgl. Beschlüsse vom 16. April 2021 ‑ VfGBbg 71/18 ‑, Rn. 21 und Rn. 34 f., vom 9. September 2016 ‑ VfGBbg 13/16 ‑, und vom 16. Dezember 2010 ‑ VfGBbg 18/10 ‑, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
Gemessen daran hat der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz durch die Neufassung der Sätze 2 und 3 des § 65 Abs. 1 BbgBO nicht ausreichend begründet.
Die Verfassungsbeschwerde erfasst schon den Regelungsinhalt des neu gefassten § 65 Abs. 1 Satz 2 BbgBO nicht richtig. Die Regelung der Bauvorlageberechtigung in der Brandenburgischen Bauordnung enthält ein abgestuftes System, das sich am Schwierigkeitsgrad der Bauvorhaben und an der Qualifikation der verschiedenen im Bauwesen tätigen Personen ausrichtet (Reimus/Semtner/Langer, BbgBO, 4. Auflage 2017, § 65 Rn. 3). Danach ist eine Bauvorlageberechtigung des Entwurfsverfassers für Bauvorhaben, die nicht die Errichtung oder Änderung von Gebäuden betreffen oder die genehmigungsfrei sind, überhaupt nicht erforderlich (§ 65 Abs. 1 Satz 1 BbgBO). Nach § 65 Abs. 1 Satz 2 BbgBO in der hier angegriffenen Fassung durften zudem auch Fachkräfte (ohne Bauvorlageberechtigung nach § 65 Abs. 2 BbgBO) Bauvorlagen verfassen, wobei sich diese Befugnis auf die in § 65 Abs. 1 Satz 3 BbgBO genannten geringfügigen oder technisch einfachen Vorhaben beschränkte (sog. „kleine Bauvorlageberechtigung“). Eine umfassende, nicht auf bestimmte Vorhaben beschränkte Bauvorlageberechtigung (sog. „große Bauvorlageberechtigung“) verleiht § 65 Abs. 2 BbgBO den dort genannten Personen, zu denen insbesondere Architekten (Nr. 1) und in die Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragene Bauingenieure (Nr. 2) wie der Beschwerdeführer gehören.
Diese Regelungssystematik verkennt der Beschwerdeführer, wenn er die Gleichstellung der Handwerksmeister und Techniker mit den nach § 65 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BbgBO bauvorlageberechtigten Ingenieuren beanstandet. Die Handwerksmeister und staatlich geprüften Techniker im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 2 BbgBO sind durch die Neufassung des § 65 Abs. 1 Satz 2 BbgBO nämlich allenfalls den in § 65 Abs. 1 Satz 2 BbgBO bereits zuvor genannten „Fachkräften“ gleichgestellt worden, nicht aber den unbeschränkt bauvorlageberechtigten Ingenieuren nach § 65 Abs. 2 BbgBO, zu denen der Beschwerdeführer gehört. Liegt danach schon die beanstandete Gleichbehandlung nicht vor, so gehen naturgemäß auch die in der Verfassungsbeschwerde enthaltenen Ausführungen zur mangelnden Rechtfertigung einer solchen Gleichbehandlung wegen der die bauvorlageberechtigten Ingenieure betreffenden Pflichten und Lasten ins Leere.
Dass die tatsächlich vorliegende Gleichbehandlung der Handwerksmeister und Techniker mit den von § 65 Abs. 1 Satz 2 BbgBO seit jeher erfassten Fachkräften nicht durch vernünftige Gründe gedeckt sein könnte, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers gerade nicht. Soweit die Beschwerdeschrift überhaupt vergleichende Ausführungen enthält, beziehen sich diese ausschließlich auf die bauvorlageberechtigten Ingenieure und nicht auf die sonstigen Fachkräfte, für die insbesondere die vom Beschwerdeführer angeführte Pflicht zur Mitgliedschaft in der Brandenburgischen Ingenieurkammer nicht besteht.
Ebenfalls nicht hinreichend dargelegt hat der Beschwerdeführer, dass die Handwerksmeister und staatlich geprüften Techniker mit den übrigen Fachkräften im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 2 BbgBO nicht gleichgesetzt werden dürften, weil sie nach ihrer Qualifikation von vornherein nicht in der Lage wären, für die in Satz 3 aufgeführten geringfügigen und technisch einfachen Vorhaben eine fehlerfreie Planung zu erstellen. Hierzu hätte es neben dem in der Verfassungsbeschwerde enthaltenen pauschalen Verweis auf die heutigen Anforderungen bei der Planung dieser Bauvorhaben substantiierten Vorbringens dazu bedurft, warum Handwerksmeister und Techniker diesen Anforderungen unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung nicht gewachsen sein sollen. Daran fehlt es.
Ergänzend ist anzumerken, dass nach der zur Bauvorlageberechtigung bereits ergangenen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum selbst dann nicht verletzt, wenn er bei bestimmten einfachen Bauvorhaben gänzlich von besonderen Qualifikationserfordernissen auf Seiten des Entwurfsverfassers absieht (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 14. April 1999 ‑ Vf. 4‑VII‑97 ‑, Rn. 73, juris; BVerfG, Beschluss vom 28. November 1984 ‑ 1 BvL 13/81 ‑, BVerfGE 68, 272-287, Rn. 25 ff., juris). Auch vor diesem Hintergrund lässt sich die Möglichkeit einer Verletzung des Gleichheitssatzes nach dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht erkennen.
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller |
Dr. Finck |
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Heinrich-Reichow |
Dr. Koch |
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Müller |
Richter |
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Sokoll |
Dr. Strauß |