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VerfGBbg, Beschluss vom 26. Juli 2022 - VfGBbg 9/22 EA -

 

Verfahrensart: Organstreit
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 12 Nr. 1; VerfGGBbg, § 30 Abs. 1; VerfGGBbg, § 32 Abs. 7 Satz 1; VerfGGBbg, § 32 Abs. 7 Satz 2; VerfGGBbg, § 35; VerfGGBbg, § 36 Abs. 1
- LV, Art. 67 Abs. 1; LV, Art. 72 Abs. 3 Satz 2; LV, Art. 113 Nr. 1
- UAG, § 15; UAG, § 26 Nr. 1
Schlagworte: - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, begründet
- Beweisantrag
- Beweisanträge, abgelehnt
- Beweiserhebungsrecht
- Beweiserhebungspflicht
- Beweisaufnahme
- Folgenabwägung
- Minderheitsrechte
- Organrechte
- Organstreitverfahren, Hauptsache
- Rechtsschutzbedürfnis
- Rechtsverletzung, drohende
- Schlussbericht
- Untersuchungsausschuss
- Untersuchungsausschuss, Minderheit
nichtamtlicher Leitsatz: 1. Die qualifizierte Minderheit eines Untersuchungsausschusses, auf deren Antrag der Untersuchungsausschuss gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) verpflichtet ist, Beweise zu erheben, ist im Organstreitverfahren beteiligtenfähig im Sinne von Art. 113 Nr. 1 LV, § 12 Nr. 1, § 35 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg). Ihre Antragsbefugnis folgt unmittelbar aus Art. 72 Abs. 3 Satz 2 LV.

2. Einer Fraktion des Landtags Brandenburg steht zwar kein eigenes Beweisantragsrecht im Untersuchungsausschuss zu. Jedoch kann sie als ständige Gliederung des Landtags, die gemäß Art. 67 Abs. 1 LV mit eigenen Rechten ausgestattet ist, grundsätzlich die diesem zustehenden Kontrollrechte prozessstandschaftlich wahrnehmen. Dies gilt auch für den Fall einer möglichen Verletzung des Beweisantragsrechts der qualifizierten Minderheit im Untersuchungsausschuss durch die Ausschussmehrheit.

3. Mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren greift das Gericht in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans ein. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von § 30 Abs. 1 VerfGGBbg ist daher ein strenger Maßstab anzulegen.

4. Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte das Begehren der Antragsteller in der Hauptsache Erfolg, wären die streitgegenständlichen Beweiserhebungen unter Verstoß gegen das Beweiserhebungsrecht der Antragsteller aus Art. 72 Abs. 3 Satz 2 LV nicht durchgeführt worden. Die Nichtberücksichtigung möglicher Beweisergebnisse im Schlussbericht des Untersuchungsausschusses wäre nachteilig und schwerwiegend. Erließe das Verfassungsgericht demgegenüber die begehrte einstweilige Anordnung und blieben die Antragsteller in der Hauptsache erfolglos, stünde die einstweilen nicht beendete Beweisaufnahme bezüglich der streitgegenständlichen Beweisanträge der zügigen Erstattung des Schlussberichts entgegen und der Antragsgegner könnte seine Arbeitsergebnisse nicht zeitnah dem Landtag präsentieren und damit seine Aufklärungsarbeit einstweilen nicht beenden.

5. Die Folgenabwägung fällt zugunsten der Antragsteller aus, weil die besonderen Schutzrechte der qualifizierten Minderheit im Untersuchungsausschuss ansonsten leerlaufen würden. Der Wahrung von Minderheitsrechten zur Untersuchung von Vorgängen, die in den Verantwortungsbereich der Regierung fallen, ist in einer parlamentarischen Demokratie ein hoher Stellenwert beizumessen. Die Schutzwürdigkeit der Interessen des Antragsgegners, insbesondere der in Frage kommende zeitliche Nachteil zur Erstellung eines Schlussberichts, wiegt demgegenüber gering.
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 26. Juli 2022 - VfGBbg 9/22 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 9/22 EA




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 9/22 EA

In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren

  1. der parlamentarischen Minderheit des Untersuchungsausschusses 7/1
    der 7. Wahlperiode des Landtags Brandenburg, bestehend aus


    a) Dr. Hans-Christoph Berndt, MdL,

    b) Lars Günther, MdL,

    c) Lars Hünich, MdL,

    Antragsteller zu 1.,

    Landtag Brandenburg,
    Alter Markt 1,
    14467 Potsdam,

  2. AfD-Fraktion im Landtag Brandenburg,
    vertreten durch den Fraktionsvorsitzenden
    Dr. Hans-Christoph Berndt,
    Alter Markt 1,
    14467 Potsdam,

    Antragstellerin zu 2.,

     

    Verfahrensbevollmächtigter               H.
                                                                     Rechtsanwälte,

 

gegen

Untersuchungsausschuss 7/1
der 7. Wahlperiode des Landtags Brandenburg,
vertreten durch den Vorsitzenden,
Landtag Brandenburg,
Alter Markt 1,
14467 Potsdam,

Antragsgegner,

Verfahrensbevollmächtigter               Prof. Dr. G.,

 

beteiligt:

  1. Landtag Brandenburg,
    vertreten durch die Präsidentin,
    Alter Markt 1,
    14467 Potsdam,

  2. Landesregierung Brandenburg
    - Staatskanzlei -,
    Heinrich-Mann-Allee 107,
    14473 Potsdam,

 

wegen
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzgl. der vorläufigen Fortführung der Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses 7/1 der 7. Wahlperiode des Landtags Brandenburg vom 23. September 2020 (LT-Drs. 7/1991)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 26. Juli 2022

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Heinrich‑Reichow, Müller, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

1.    Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Beweisaufnahme vorläufig nicht zu beenden, soweit es die Beweisanträge BA60, BA63, BA68, BA83, BA84 und BA85 betrifft, und es zu unterlassen, dem Landtag einen Schlussbericht zu erstatten, es sei denn, die Beteiligten beschließen einvernehmlich die Beendigung der Beweisaufnahme und die Erstattung eines Schlussberichts.

2.    Auslagen der Antragsteller sind nicht zu erstatten.

 

Gründe:

A.

I.

Die Antragsteller begehren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, die Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses 7/1 der 7. Wahlperiode des Landtags Brandenburg - des Antragsgegners - bis zu einer entgegenstehenden Entscheidung in der Hauptsache VfGBbg 67/21 oder einer einvernehmlichen Entscheidung zu deren Beendigung unverzüglich fortzuführen.

II.

Der Landtag Brandenburg setzte am 23. September 2020 einen Untersuchungsausschuss zur „Untersuchung der Krisenpolitik der Landesregierung im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und der Erkrankung COVID-19 (UA 7/1)“ - den Antragsgegner - ein.

Das diesbezügliche Aufgabenfeld soll Folgendes umfassen (vgl. LT-Drs. 7/1991, S. 1ff.):

„1. Der Untersuchungsausschuss soll umfassend aufklären, ob das Handeln (oder Unterlassen) der Brandenburger Landesregierung, der politischen Leitungen der zuständigen Ministerien und der ihrer Fach-, Rechts- und Dienstaufsicht unterliegenden Behörden kurz vor Beginn und während der „SARS-CoV-2/COVID-19-Pandemie“ geeignet, erforderlich und angemessen waren. Er soll klären, a) ob und inwieweit es dazu beigetragen hat, die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 bzw. der Infektionskrankheit COVID-19 und deren negative Einwirkung auf die Gesundheit der brandenburgischen Bevölkerung zu minimieren und b) ob es bessere Alternativen zum Regierungshandeln gab. Der Untersuchungsgegenstand bezieht sich insoweit allein auf bereits abgeschlossene, in der Vergangenheit liegende Vorgänge. Maßgebender Zeitpunkt für sämtliche Vorgänge der Untersuchung ist daher der Tag, an dem der Einsetzungsbeschluss gefasst wurde (Stichtag). Alle bis zu diesem Stichtag getätigten Handlungen (oder Unterlassungen) der Landesregierung im Rahmen ihrer Krisenpolitik im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und der Erkrankung COVID-19 sollen daher vom Untersuchungsausschuss beleuchtet werden. Die nachfolgenden Konkretisierungen des Untersuchungsgegenstands beziehen sich ausschließlich auf die oben genannte zeitliche Grenze.

2. Der Untersuchungsausschuss soll umfassend untersuchen, ob die im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2/COVID-19-Pandemie umgesetzten Eingriffe der Landesregierung in die Freiheit der Bürger mit dem grundgesetzlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip und dem Rechtsstaatsprinzip und sämtlichen weiteren verfassungsrechtlichen Regelungen zum Schutz von individuellen oder kollektiven Rechtsgütern und gesetzlichen Regelungen in Einklang standen.

3. Der Untersuchungsausschuss soll umfassend aufklären, welche gesundheitlichen, wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Wirkungen die von der Landesregierung getroffenen Maßnahmen verursacht haben, und in welchem Verhältnis diese a) zu den von der Landesregierung zur Einsetzung der Eindämmungsverordnungen zugrunde gelegten Schadensszenarien der SARS-CoV-2/COVID-19-Pandemie sowie b) zu den tatsächlich beobachteten Folgen der SARS-CoV-2/COVID-19-Pandemie stehen.

4. Der Untersuchungsausschuss soll umfassend aufklären, wann der Landesregierung und den ihr unterstehenden Behörden welche Informationen, Erkenntnisse, Hinweise und Daten zur Beurteilung des Gesundheitsrisikos des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie des Krankheitsverlaufs und der Gefahren von COVID-19 vorlagen, wie sie damit umgegangen sind und welche Anstrengungen unternommen wurden, die Entscheidungsgrundlage qualitativ für alle relevanten Stellen, auch die ausführenden Behörden, zu optimieren. Der Untersuchungsausschuss soll aufklären, ob die Landesregierung alles Erforderliche getan hat, um sich kontinuierlich ein möglichst objektives Lagebild zu verschaffen.

5. Der Untersuchungsausschuss soll umfassend aufklären, wann die Landesregierung und die ihr unterstehenden Behörden welche Informationen, Erkenntnisse, Hinweise und Daten zur Beurteilung der Auswirkungen der Maßnahmen für die brandenburgische Wirtschaft und das gesellschaftliche Klima hatten und welche Maßnahmen getroffen wurden, um die diesbezügliche Entscheidungsgrundlage qualitativ für alle relevanten Stellen, auch die ausführenden Behörden zu optimieren.

6. Der Untersuchungsausschuss soll umfassend aufklären, welche Teile der Informationen, Erkenntnisse, Hinweise und Daten aus den Punkten 4. und 5. als Grundlage für die jeweilige Lagebewertung und die Entwicklungsprojektionen von der brandenburgischen Landesregierung, den Gesundheitsämtern, den kommunalen Trägern, den Krankenhäusern sowie den Ministerien und angeschlossenen Behörden genutzt wurden und in den Entscheidungsprozess über die zur Eindämmung geplanten Maßnahmen eingeflossen sind.

7. Der Untersuchungsausschuss soll umfassend aufklären, welche Handlungen und Unterlassungen die Landesregierung in Handlungsautonomie und welche in Zusammenarbeit und enger Abstimmung mit der Bundesregierung, den Bundesbehörden und anderen Landesregierungen unternommen hat.

8. Der Untersuchungsausschuss soll umfassend aufklären, welche Krisen-pläne/Pandemiepläne der Landesregierung vorlagen und welche Tauglichkeit diese Pläne in der Bewältigung der Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19-Pandemie unter Beweis gestellt haben.

9. Der Untersuchungsausschuss soll umfassend aufklären, welche Lehren seitens der Landesregierung auch im Zusammenwirken mit der Bundesregierung und anderen Landesregierungen aus der Krisensimulation der Bundesregierung „Kabinett Merkel II“ im Jahr 2010, der Risikoanalyse „Pandemie durch Virus Modi-SARS“ aus dem Jahr 2012 (Bundestagsdrucksache 17/12051 vom 03.01.2013) gezogen wurden und welche Maßnahmen aufgrund dessen für das Krisenmanagement im Land Brandenburg ergriffen wurden und welche davon, bezogen auf den oben genannten Untersuchungszeitraum, geholfen, geschadet oder nichts genützt haben.

10. Der Untersuchungsausschuss soll umfassend aufklären, ob und inwieweit Mängel in der Organisationsstruktur oder der Ausübung der den Brandenburger Behörden und Ämtern übertragenen Befugnisse im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht sowie im Rahmen eines rechtlich gebotenen und zulässigen Informationsaustausches untereinander dazu beigetragen haben, dass die Folgen der SARS-CoV-2/COVID-19-Pandemie oder die Folgen der Eindämmungsmaßnahmen in Brandenburg bis zum für den Untersuchungsausschuss maßgebenden Stichtag schwerer ausgefallen sind.“

Dem Antragsgegner gehören insgesamt 11 stimmberechtigte Mitglieder an. Die Antragsteller zu 1. sind Abgeordnete des 7. Brandenburger Landtags und gehören der AfD-Fraktion, der Antragstellerin zu 2., an und sind von dieser als Ausschussmitglieder an den Antragsgegner entsandt.

Der Antragsgegner beschloss - nach dem Vortrag der Antragsteller - in seiner Sitzung am 19. März 2021, dass nach dem Beweisantrag BA60 der AfD-Fraktion über die Tatsache, ob die zwischen März 2020 und dem für den Antragsgegner maßgebenden Stichtag, dem 23. September 2020, von der Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg erlassenen Eindämmungs-, Umgangs- und Quarantäneverordnungen rechtmäßig, insbesondere verfassungsmäßig waren, Beweis erhoben werden soll durch Beauftragung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, das von dem Sachverständigen Prof. Dr. P. anzufertigen und mündlich zu erläutern sei. Der Sachverständige teilte dem Antragsgegner in der Folgezeit mit, aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung das Gutachten nicht erstellen zu können; eine diesbezügliche (amts-)ärztliche Bescheinigung legte er nicht vor. Daraufhin stellten die Antragsteller zu 1. in der Sitzung des Antragsgegners vom 23. April 2021 einen Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 5.000,00 EUR gegen den Sachverständigen. Der Antrag wurde in derselben Sitzung gegen die drei Stimmen der Antragsteller zu 1. von der Ausschussmehrheit als unzulässig zurückgewiesen.

Die Antragsteller zu 1. beantragten mit Beweisantrag BA68 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Geeignetheit von Mund-Nase-Bedeckungen für die Eindämmung von SARS-CoV-2 bezüglich der Tatsache, 1. ob das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen für die Eindämmung von SARS-CoV-2 geeignet war, 2. welche Auswirkungen die sogenannte SARS-CoV-2/COVID-19-Pandemie und die Krisenpolitik auf die Gesundheit der Bevölkerung hatten, 3. welche Schäden für die Gesundheit der Bevölkerung die Maßnahmen im Rahmen der Krisenpolitik der Landesregierung verursacht hatten. Als Sachverständigen benannten sie Prof. Dr. B., Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie. In der Sitzung des Antragsgegners vom 23. April 2021 wurde dieser Beweisantrag mehrheitlich von dem Antragsgegner gegen die drei Stimmen der Antragsteller zu 1. als unzulässig zurückgewiesen. Die beantragte Beweiserhebung sei missbräuchlich und das Beweismittel im Übrigen gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Alt. 5 Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz, UAG) ungeeignet.

Darüber hinaus begehrten die Antragsteller zu 1. mit weiteren Beweisanträgen BA83, BA84 sowie BA85 eine Zeugenvernehmung der damaligen Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel, des Ministerpräsidenten des Freistaates Bayern Dr. Markus Söder sowie des damaligen Bundesgesundheitsministers Jens Spahn zu der Tatsache, 1. wie der Ablauf der Sitzungen der Ministerpräsidentenkonferenz im untersuchungsrelevanten Zeitraum war, 2. wie Beschlüsse, auch bezogen auf ihren Inhalt, auf der Ministerpräsidentenkonferenz bis zum 23. September 2020 zustande gekommen sind und welchen Einfluss die Sitzungen und Beschlüsse der gemeinsam mit der Bundeskanzlerin durchgeführten Ministerpräsidentenkonferenz auf die Strategieentwicklung der Landesregierung im Zeitraum von der Initiierung der ersten sogenannten Corona-Maßnahmen der Landesregierung bis zum Stichtag für den Untersuchungsausschuss hatten. Diese Beweisanträge wurden in der Sitzung des Antragsgegners vom 14. Mai 2021 ebenfalls mehrheitlich gegen die drei Stimmen der Antragsteller zu 1. als unzulässig zurückgewiesen. Die Beweisanträge BA83, BA84 sowie BA85 lägen gemäß § 15 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 UAG sowohl außerhalb der Untersuchungskompetenz des Untersuchungsausschusses als auch außerhalb des Untersuchungsauftrags. Darüber hinaus seien sie gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Alt. 3 UAG für den Untersuchungsgegenstand ohne Bedeutung.

Mit weiterem Beweisantrag BA63 begehrten die Antragsteller zu 1. die Einholung eines medizinethischen Sachverständigengutachtens zu den Auswirkungen der SARS-CoV-2/COVID-19-Pandemie und der Krisenpolitik auf die Gesundheit der Bevölkerung zu der Tatsache, 1. welche Auswirkungen die sogenannte SARS‑CoV‑2/COVID-19-Pandemie und die Krisenpolitik auf die Gesundheit der Bevölkerung hatten sowie 2. welche Schäden für die Gesundheit der Bevölkerung die Maßnahmen im Rahmen der Krisenpolitik der Landesregierung verursacht hatten. Als Sachverständige benannten die Antragsteller zu 1. Prof. Dr. W., Vorsitzende des Europäischen Ethikrats. Ebenfalls in der Sitzung des Antragsgegners vom 14. Mai 2021 wies dieser den Beweisantrag gegen die drei Stimmen der Antragsteller zu 1. als unzulässig zurück. Dem Beweisantrag mangele es an Bestimmtheit. Darüber hinaus stünden die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, bereits als erwiesen fest. Die Erhebung eines (weiteren) Sachverständigenbeweises sei daher nicht geboten.

Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 25. August 2021 teilten die Antragsteller zu 1. dem Antragsgegner mit, sie hielten die Beschlüsse, mit denen die Beweisanträge BA63, BA68, BA83 bis BA85 sowie der Ordnungsgeldantrag gegen den Sachverständigen Prof. Dr. P. zurückgewiesen worden sind, für rechtswidrig. Sie verletzten die Antragsteller zu 1. in ihren Rechten als qualifizierte Minderheit. Die rechtswidrigen Entscheidungen seien in der nächsten Sitzung des Antragsgegners zu berichtigen. In der Sitzung vom 8. Oktober 2021 beschloss der Antragsgegner bei drei Enthaltungen der Antragsteller zu 1. einstimmig, zu dem Schreiben der Antragsteller keine Stellungnahme abzugeben.

III.

Die Antragsteller haben am 22. Oktober 2021 beim Verfassungsgericht des Landes Brandenburg ein Organstreitverfahren anhängig gemacht; das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen VfGBbg 67/21 geführt. Sie wenden sich gegen die Ablehnung der Beweisanträge BA63, BA68, BA83, BA84 und BA85 sowie die Ablehnung ihres Antrags auf Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den Sachverständigen Prof. Dr. P.

Die Antragsteller zu 1. rügen die Verletzung ihres Beweiserhebungsrechts. Die Antragstellerin zu 2. rügt die Verletzung des Beweiserhebungsrechts der Antragsteller zu 1. sowie die Verletzung des Rechts des Landtags auf ordnungsgemäße Durchführung des Untersuchungsauftrags durch den Antragsgegner. Es liege ein Verstoß gegen Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) vor.

IV.

In der Folgezeit lehnte der Antragsgegner nach dem Vortrag der Antragsteller auch die weiteren, nicht näher dargestellten Beweisanträge BA110, BA111, BA113, BA114, BA115, BA117 sowie BA118 der Antragsteller ab.

V.

Die Mehrheit des Antragsgegners fasste bei drei Gegenstimmen am 10. Juni 2022 folgenden Beschluss:

„Der Untersuchungsausschuss 7/1 beschließt, die Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und der Anhörung von Sachverständigen ist beendet. Soweit aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg in dem Organstreitverfahren - VfGBbg 67/21 - eine Wiederaufnahme der Beweisaufnahme erforderlich erscheint, steht dieser Beschluss der Wiederaufnahme bis zur Beschlussfassung des Untersuchungsausschusses 7/1, den Abschlussbericht dem Landtag Brandenburg zur Kenntnis zu geben, nicht entgegen."

VI.

Auf ein weiteres Schreiben der Antragsteller zu 1. vom 17. Juni 2022 hinsichtlich der ihrer Auffassung nach rechtswidrig erfolgten Ablehnung der weiteren Beweisanträge BA110, BA111, BA113, BA114, BA115, BA117 sowie BA118 teilte der Antragsgegner den Antragstellern mit Schreiben vom 23. Juni 2022 mit, er habe im Rahmen eines Eilverfahrens gemäß § 103 Geschäftsordnung des Landtags Brandenburg (GOLT) mit Beschluss vom selben Tage entschieden, eine erneute Befassung mit diesen Beweisanträgen sei nicht geboten. Das Abstimmungsergebnis sei dahingehend ausgefallen, dass bei einer Enthaltung drei Mitglieder des Ausschusses mit „geboten“ und sieben Mitglieder mit „nicht geboten“ abgestimmt hätten.

 

VII.

Mit dem am 23. Juni 2022 erhobenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wenden sich die Antragsteller gegen die Beendigung der Beweiserhebung.

Zur Begründung tragen sie unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen in dem Verfahren VfGBbg 67/21 vor, die Ablehnung ihrer Beweisanträge und die Beendigung der Beweisaufnahme sowie die folgende Berichterstattung verletze sie in nicht zu rechtfertigender Weise in ihrem Recht auf Beweiserhebung aus Art. 72 Abs. 3 Satz 2 LV. Das Eilverfahren sei zur Sicherung des Verfahrens und des Justizgewährleistungsanspruchs der Antragsteller im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) und Art. 6 Abs. 1 LV unerlässlich.

Das Organstreitverfahren der Hauptsache sei weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Aufgrund der (nur) einstweiligen Regelung drohe insbesondere keine Vorwegnahme der Hauptsache. Selbst wenn man hierin aber eine Vorwegnahme der Hauptsache sehe, sei diese aufgrund des schwerwiegenden Eingriffs in die verfassungsmäßigen Rechte der Antragsteller dringend erforderlich. Den Antragstellern entstehe ein schwerer und unabwendbarer Nachteil, wenn die Beweiserhebung und damit die Untersuchung des Untersuchungsausschusses beendet werde und in der Folge der Bericht ohne die zulässigen Beweise bzw. ‑anträge der Antragsteller dem Landtag vorgelegt werde.

Eine etwaig vorzunehmende Folgenabwägung falle zugunsten der Antragsteller aus: Ergehe die einstweilige Anordnung nicht, so verlören die Antragsteller die Möglichkeit, das ihnen durch die Verfassung zustehende Beweiserhebungsrecht geltend zu machen. Ferner verfielen mit der Beendigung der Untersuchung ihre Untersuchungs‑, Informations- und Kontrollmöglichkeiten. Es bestehe ein grundsätzliches Interesse der Einsetzungsminderheit, die Arbeit des Untersuchungsausschusses so lange fortzuführen, bis der Untersuchungsauftrag abgeschlossen sei. Es sei der Ausschussmehrheit verwehrt, über die Notwendigkeit noch ausstehender Beweisanträge zu urteilen. Dies sei Sache der einsetzungsberechtigten Minderheit, die hierfür bis zu den Grenzen des Missbrauchs gehen dürfe.

Bei einer Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und späterer Stattgabe in der Hauptsache sei die Beweiserhebung in rechtswidriger Weise vorzeitig beendet. Beweise könnten nicht erhoben worden sein und auch möglicherweise später nicht mehr erhoben werden, obwohl dies hätte geschehen müssen. Dadurch werde nicht nur die Beweiserhebung unvollständig und möglicherweise unrichtig, sondern darüber hinaus auch die Legitimation des Untersuchungsausschusses und des Abschlussberichts in Frage gestellt. Das Beweiserhebungsrecht aus Art. 72 Abs. 3 Satz 2 LV müsse hier über dem bloßen Beschluss der Beendigung der Beweisaufnahme - ohne zwingenden Grund - stehen. Diese Umstände stellten einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar, der durch einen nachträglichen Erfolg des Organstreitverfahrens nicht mehr ungeschehen gemacht werden könne.

Demgegenüber sei nicht ersichtlich, dass eine Verletzung der Rechte des Antragsgegners drohe, wenn den Antragstellern eine Beweiserhebung ‑ vorläufig - offengehalten werde. Eine Blockade des Untersuchungsausschusses oder der Berichterstattung drohe nicht, insbesondere nicht, soweit die Möglichkeit einer parallelen Entwurfserstellung und -diskussion bei noch laufender Beweisaufnahme bestehe. Es drohe ferner hinsichtlich der Berichtsvorlage auch kein Problem der Diskontinuität des Landtags. Die Landtagswahl finde regulär erst wieder im Jahr 2024 statt. Es handele sich offensichtlich hinsichtlich des Umfangs und der Dauer auch weder um eine missbräuchliche Verlängerung der Beweiserhebung noch des Untersuchungsverfahrens.

Die Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung sei durch die hinreichend schweren Nachteile indiziert. Vom 22. bis 24. Juni 2022 hätten die letzten Plenarsitzungen vor der Sommerpause stattgefunden. Weitere Beweisaufnahmen seien nicht geplant. Nach der Sommerpause werde voraussichtlich ausschließlich der Abschlussbericht thematisiert werden.

Es seien bereits Sitzungen des Antragsgegners für den 7. Oktober 2022 und den 11. November 2022 terminiert. Eine Fortsetzung der Beweisaufnahme sei somit unproblematisch möglich.

Die Antragsteller beantragen,

den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, die Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses 7/1 der 7. Wahlperiode des Landtags Brandenburg vom 23. September 2020 unter der Drucksache 7/1991 unverzüglich fortzuführen, solange eine entgegenstehende Entscheidung in der Hauptsache (VfGBbg 67/21) nicht ergangen ist oder eine Entscheidung zur Beendigung der Beweisaufnahme einvernehmlich beschlossen wird.

VIII.

Der Antragsgegner beantragt,

            den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Der Antragsgegner hält den Antrag für unzulässig und unbegründet. Bezüglich der Einzelheiten verweist er auf sein Schreiben vom 15. Dezember 2021 im Hauptsacheverfahren VfGBbg 67/21.

Ergänzend führt er aus, den Antragstellern fehle es im Hinblick auf die einstweilige Anordnung bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis. Eine Sicherung etwaiger Organrechte der Antragsteller sei nicht erforderlich. Die Beendigung der Beweisaufnahme sei ausdrücklich unter dem Vorbehalt erfolgt, dass in dem Hauptsacheverfahren noch Entscheidungen des erkennenden Gerichts ergingen. Stelle das Gericht eine Verletzung von Organrechten der Antragsteller fest, werde der Antragsgegner die Beweisaufnahme wiedereröffnen und den Abschlussbericht erst finalisieren, nachdem eine etwaige ergänzende Beweisaufnahme erfolgt sei.

Dass der Abschlussbericht bereits vorbereitet werde, begründe keine Gefahr einer Rechtsverletzung. Für Untersuchungsverfahren gelte ganz allgemein der Beschleunigungsgrundsatz. Der Antragsgegner erfülle gegenüber dem Plenum sowie der demokratischen Öffentlichkeit einen Aufklärungsauftrag. Dieser sei möglichst zeitnah abzuschließen, auch um die Ergebnisse der Untersuchung der politischen Willensbildung zur Verfügung zu stellen. Da die Mehrheit die Beweisaufnahme für materiell beendigungsreif erachte, sei es nur konsequent, die Erstellung des Berichts vorzubereiten. Würde erst der zeitlich ungewisse Ausgang des Verfahrens vor dem erkennenden Gericht abgewartet, bestehe die greifbare Gefahr, dass am Ende zu wenig Zeit für die Erstellung eines ordentlichen und hinreichend detaillierten Berichts verbleibe. In diesem Fall werde der Erfolg des Untersuchungsverfahrens vereitelt und die monatelange Arbeit praktisch entwertet. Am Ende der Berichterstattung stehe auch noch kein Abschlussbericht, der dem Plenum übergeben und dann veröffentlicht werde, sondern nur ein zu behandelnder Entwurf. Sollte zwischenzeitlich eine mündliche Verhandlung in der Hauptsache terminiert werden, könne der Antragsgegner den Beschluss und die Veröffentlichung des lediglich vorbereiteten Entwurfs „anhalten", um eine Aufklärungsreserve für eine gerichtliche Entscheidung offenzuhalten. Dass nach der Sommerpause ausschließlich noch die Befassung mit dem Abschlussbericht anstehe, sei reine Spekulation. Das weitere Vorgehen hänge entscheidend davon ab, ob und wann eine Entscheidung des Verfassungsgerichts bzw. eine mündliche Verhandlung zu erwarten sei. Insoweit sei nach der Sommerpause auf der Grundlage des jetzt nicht absehbaren Verfahrensstandes über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Im Übrigen stehe es den Antragstellern frei, ein etwaiges oppositionelles Sondervotum vorzubereiten. Solange sich der Abschlussbericht nur in Vorbereitung befinde und weder ein Ende dieser Bearbeitungsphase noch eine Terminierung des Organstreits in der Hauptsache absehbar sei, drohe den Antragstellern keine hinreichend konkrete Verletzung eigener Rechte. Der Antragsgegner habe auch nichts unternommen, um den etwaigen Erfolg des Rechtsschutzes in der Hauptsache zu vereiteln, sondern ausdrücklich auf das noch anhängige Verfahren Rücksicht genommen.

Im Übrigen hätten die Antragsteller seit ihrem Antrag in der Hauptsache neun Monate verstreichen lassen, in denen Eilrechtsschutz nicht begehrt worden sei. Gehe es um eine beschleunigte Beweisaufnahme im Interesse der demokratischen Öffentlichkeit, hätten sich die Antragsteller längst an das Gericht wenden und einen Eilantrag stellen können.

Die weiteren abgelehnten Beweisanträge BA110, BA111, BA113, BA114, BA115, BA117 und BA118 seien nicht streitgegenständlich im Hauptsacheverfahren. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung könne prozessual nicht dazu dienen, etwaige Rechte zu sichern, die nicht Gegenstand des Hauptsacheverfahrens seien.

Schließlich sei nicht erkennbar, was die Antragsteller mit einer wie im Antrag tenorierten Entscheidung des Gerichts erreichen wollten. Eine positive Entscheidung über einzelne Beweisanträge sei weder beantragt noch im Wege der einstweiligen Anordnung möglich. Die allein beantragte vorläufige Fortsetzung der Beweisaufnahme bedeute rein praktisch lediglich, den Beschluss vom 10. Juni 2022 zu suspendieren und mit formal noch unabgeschlossener Beweisaufnahme in die Sommerpause einzutreten. Der Antragsgegner könne allenfalls Brückentermine anberaumen, um über verfahrenstechnische Fragen zu beraten. Konkrete Beweiserhebungen könne er mangels positiver Beweisbeschlüsse nicht durchführen. Er sei hierzu auch nicht verpflichtet. Insoweit wäre für die Antragsteller selbst durch Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nichts erreicht, was das materielle Rechtsschutzziel zu fördern geeignet wäre.

Zuletzt stehe den Antragstellern weder ein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) noch der geltend gemachte Justizgewährleistungsanspruch zu, da es vorliegend nicht um private Rechte von Grundrechtsträgern, sondern um Organrechte gehe. Die Klärung von Streitigkeiten über Kompetenzen im Intraorganverhältnis des Landtags diene allein dem öffentlichen Interesse an einem funktionierenden demokratischen Prozess und sei insoweit auch mit anderen staatsorganisationsrechtlichen Positionen - nicht zuletzt dem Beschleunigungsgrundsatz - in Einklang zu bringen.

IX.

Der Landtag Brandenburg und die Landesregierung Brandenburg haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

B.

I.

1. Das Begehren der Antragsteller ist unter Berücksichtigung ihres Antrags sowie ihrer Antragsbegründung dahingehend auszulegen, dass sie zur Sicherung des von ihnen behaupteten Beweiserhebungsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung erreichen wollen, den Beschluss des Antragsgegners vom 10. Juni 2022 über die Beendigung der Beweiserhebung in Bezug auf die abgelehnten Beweisanträge BA63, BA68, BA83, BA84 und BA85 und den nicht durchgeführten Beweisbeschluss BA60, die Gegenstand des Organstreitverfahrens VfGBbg 67/21 sind, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu suspendieren und bis dahin den Schlussbericht nicht an den Landtag zu erstatten.

2. Der Eilantrag umfasst unter Berücksichtigung der Antragsbegründung und der weiteren Schriftsätze nicht die nach Darstellung der Antragsteller gleichfalls abgelehnten Beweisanträge BA110, BA111, BA113, BA114, BA115, BA117 und BA118. Insoweit stellen sie selbst lediglich in Aussicht, diesbezüglich weitere Verfahren gegebenenfalls anhängig machen zu wollen.

3. Den Antragstellern steht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für das Eilverfahren zur Seite. Insbesondere sind die Antragsteller entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht darauf zu verweisen, abzuwarten, bis der Antragsgegner beschließt, den Abschlussbericht dem Landtag vorzulegen. Vielmehr haben sie ein schutzwürdiges Interesse, die Beweiserhebung formell offenzuhalten, solange nicht einvernehmlich ein gegenläufiger Beschluss vom Antragsgegner gefasst wird oder das Gericht eine anderslautende Entscheidung trifft. Nur auf diese Weise sind die Antragsteller vorliegend gegen ein ihr behauptetes Beweiserhebungsrecht gegebenenfalls auf andere Weise zum Erlöschen bringendes Vorgehen des Antragsgegners hinreichend gesichert. Dem Vortrag, die Beendigung der Beweisaufnahme sei ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren erfolgt, weswegen es einer gerichtlichen Entscheidung nicht bedürfe, steht entgegen, dass der Antragsgegner in tatsächlicher Hinsicht trotz des laufenden Hauptsacheverfahrens VfGBbg 67/21 den Eindruck erweckt, so zu verfahren, als sei die Beweisaufnahme endgültig abgeschlossen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Vorsitzende des Antragsgegners ausweislich des vorläufigen Protokolls der Sitzung des Antragsgegners vom 10. Juni 2022 (Seite 11) angekündigt hat, er werde dem Antragsgegner am 5. August 2022 den Entwurf des Abschlussberichts vorlegen; danach hätten alle Fraktionen die Möglichkeit, einen Bewertungsteil oder entsprechende Änderungsanträge zum Entwurf des Verfahrens- und Feststellungsteils bis zum 30. September 2022 bei der Landtagsverwaltung einzureichen. Sodann fände am 7. Oktober 2022 die erste Beratungssitzung zum Abschlussbericht statt. Bis zum 22. Oktober 2022 hätten die Fraktionen Zeit, die Sondervoten bei der Landtagsverwaltung einzureichen, so dass am 11. November 2022 über den Abschlussbericht in einer zweiten und gegebenenfalls letzten Beratungssitzung ein Beschluss gefasst werden könne. Insofern droht den Antragstellern durch den weiteren Verfahrensablauf konkret - wie im vorläufigen Protokoll vom 10. Juni 2022 skizziert - die Schaffung vollendeter Tatsachen vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Dies schließt der am 10. Juni 2022 vom Antragsgegner gefasste Beschluss nach seinem Wortlaut gerade nicht aus.

4. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

Gemäß § 30 Abs. 1 Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (VerfGGBbg) kann das Verfassungsgericht einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Durch den Erlass der einstweiligen Anordnung darf zudem grundsätzlich nichts gewährt werden, was nicht auch Ergebnis des Verfahrens in der Hauptsache sein könnte (vgl. Beschluss vom 25. Februar 2020 ‌‑ VfGBbg 1/20 EA ‑‌, m. w. N, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Obwohl im Hauptsacheverfahren des Organstreits gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg nur die Feststellung der Verletzung eines Rechts erfolgen könnte, ist jedoch aus Gründen der Effektivität des vorläufig zu gewährenden Rechtsschutzes im Rahmen des § 30 Abs. 1 VerfGGBbg die Verpflichtung zu einem Tun oder Unterlassen statthaft, wenn ansonsten das vorläufig zu sichernde Recht irreversibel leerliefe (vgl. z. B. Beschluss vom 19. März 2021 ‌‑ VfGBbg 3/21 EA ‑‌, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Ob die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 VerfGGBbg vorliegen, ist grundsätzlich, soweit sich das Begehren in der Hauptsache nicht als unzulässig oder offensichtlich unbegründet darstellt, nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu beurteilen (st. Rspr., vgl. z. B. Beschlüsse vom 10. Dezember 2021 ‌‑ VfGBbg 24/21 EA ‑‌, Rn. 28, vom 11. Dezember 2020 ‌‑ VfGBbg 22/20 EA ‑‌, Rn. 13, und vom 3. Juni 2020 ‌‑ VfGBbg 9/20 EA ‑‌, Rn. 38, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Gemessen an diesen Vorgaben erlässt das Gericht eine einstweilige Anordnung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Das dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entsprechende Begehren in der Hauptsache ist weder unzulässig (siehe sogleich II.) noch offensichtlich unbegründet (siehe sogleich III.); die demnach gebotene Folgenabwägung fällt zugunsten der Antragsteller aus (siehe sogleich IV.).

II.

Das in der Hauptsache zu führende Organstreitverfahren stellt sich nicht als unzulässig dar.

Gemäß Art. 113 Nr. 1 LV, § 36 Abs. 1 VerfGGBbg entscheidet das Verfassungsgericht über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch diese Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtags oder der Regierung mit eigenen Rechten ausgestattet sind.

1. Die Antragsteller und der Antragsgegner sind beteiligtenfähig im Sinne von Art. 113 Nr. 1 LV, § 12 Nr. 1, § 35 VerfGGBbg. In Bezug auf die Antragsteller zu 1. ergibt sich dies jedenfalls daraus, dass sie ein Fünftel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses bilden, auf dessen Antrag der Untersuchungsausschuss gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 2 LV verpflichtet ist, Beweise zu erheben (vgl. Beschluss vom 16. Oktober 2003 ‌‑ VfGBbg 95/02 ‑‌, und vom 19. Februar 2009 ‌‑ VfGBbg 44/08 ‑‌, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Das Gericht sieht nach gegenwärtigem Stand keinen Anlass, diese Rechtsprechung aufzugeben. Die Beteiligtenfähigkeit der Antragstellerin zu 2. ergibt sich daraus, dass sie als Fraktion im Landtag Brandenburg gemäß Art. 67 Abs. 1 LV mit eigenen Rechten ausgestattet ist. Der Antragsgegner ist ein nach der Verfassung des Landes Brandenburg mit eigener Zuständigkeit ausgestatteter Teil des Landtags (vgl. Art. 72 LV). Die von den Antragstellern beanstandeten Maßnahmen fallen in den Verantwortungsbereich des von ihm selbstständig wahrzunehmenden Untersuchungsauftrags, so dass er ebenfalls als beteiligtenfähig anzusehen ist.

2. Die Antragsbefugnis folgt für die Antragsteller zu 1. unmittelbar aus Art. 72 Abs. 3 Satz 2 LV; eine Verletzung in sich daraus ergebenden Rechten ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Auch die Antragstellerin zu 2. ist antragsbefugt. Zwar steht ihr als Fraktion kein eigenes Beweisantragsrecht im Untersuchungsausschuss zu. Jedoch kann sie als ständige Gliederung des Landtags grundsätzlich die diesem zustehenden Kontrollrechte prozessstandschaftlich wahrnehmen. Dies gilt auch für den Fall einer möglichen Verletzung des Beweisantragsrechts der qualifizierten Minderheit im Untersuchungsausschuss durch die Ausschussmehrheit. Neben oder anstelle des Landtags kann deshalb auch eine Fraktion hierzu das Landesverfassungsgericht anrufen (vgl. Beschluss vom 16. Oktober 2003 ‌‑ VfGBbg 95/02 ‑‌, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Anders liegt es, soweit sich die Antragsteller auf Art. 6 Abs. 1 LV, der Art. 19 Abs. 4 GG wortgleich entspricht, berufen. Unabhängig von der Frage der Geltung sogenannter Prozessgrundrechte auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts begründet Art. 6 Abs. 1 LV ein subjektives Grundrecht, dessen Verletzung mit der Verfassungsbeschwerde vor dem Landesverfassungsgericht Brandenburg abgewehrt werden kann (vgl. hierzu Iwers, in: Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, 2012, Art. 6 LV, Anm. 1.1, S. 95). Im Organstreitverfahren geht es jedoch um die Auslegung dieser Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang von organschaftlichen Rechten und Pflichten.

III.

Das in der Hauptsache geführte Organstreitverfahren ist auch nicht offensichtlich unbegründet.

Nach Art. 72 Abs. 3 Satz 2 LV ist der Untersuchungsausschuss verpflichtet, Beweise zu erheben, wenn dies von einem Fünftel der Ausschussmitglieder beantragt wird. Die Regelung ist Kernstück des Minderheitenschutzes im Untersuchungsausschussrecht und begründet - ungeachtet der einfachgesetzlichen Ausgestaltung in dem als Beweiserhebungsnorm allein einschlägigen § 15 UAG - einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Beweiserhebung (vgl. Beschluss vom 16. Oktober 2003 ‌‑ VfGBbg 95/02 ‑‌, m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Die Erfolgsaussichten der verfassungsgerichtlichen Prüfung, ob die Ablehnung der Beweisanträge BA63 und BA68 sowie BA83, BA84 und BA85 und die Ablehnung einer zwangsweisen Durchsetzung des Beweisantrags BA60 durch den Antragsgegner eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Status der Antragsteller zu1. als Minderheit im Sinne von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 LV begründet, sind im Rahmen des Eilverfahrens als offen anzusehen. Eine Plausibilitäts-, Missbrauchs- und Willkürkontrolle des Gerichts dahingehend, ob die Ablehnungsgründe der jeweiligen Beweisbeschlüsse tragen und ob der durch die Verfahrensautonomie der Mehrheit eröffnete Wertungsrahmen mit juristischen Auslegungsmethoden (noch) nachvollziehbar ist (vgl. zum Prüfungsmaßstab auf Bundesebene: BVerfG, Urteil vom 8. April 2002 ‌‑ 2 BvE 2/01 ‑‌, BVerfGE 105, 197-235, Rn. 108, juris), muss dem Hauptsacheverfahren VfGBbg 67/21 ebenso vorbehalten bleiben wie die Frage, ob ein Sachverständiger ohne seine Zustimmung zur Erstattung eines Gutachtens verpflichtet werden kann und unter welchen Voraussetzungen gegebenenfalls eine zwangsweise Durchsetzung dieser Pflicht in Betracht kommen könnte.

IV.

Die demnach gebotene Folgenabwägung fällt zugunsten der Antragsteller aus.

1. Im Rahmen der Folgenabwägung sind die nachteiligen Wirkungen, die ohne die einstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache zu erwarten sind, mit den nachteiligen Wirkungen, die sich bei Erlass der einstweiligen Anordnung für den Fall der Erfolglosigkeit in der Hauptsache ergeben, zu vergleichen und zu bewerten. Die nachteiligen Folgen, die ohne die einstweilige Anordnung für den Fall des Erfolgs der Hauptsache zu erwarten sind, müssen im Vergleich zu den nachteiligen Folgen, die sich bei Erlass der einstweiligen Anordnung für den Fall der Erfolglosigkeit in der Hauptsache ergeben, deutlich überwiegen, weil sie sonst bei vergleichender Betrachtung im Sinne des Gesetzes nicht gewichtig genug sind („schwere Nachteile“) bzw. keinen gleichwertigen „anderen“ Grund im Sinne des Gesetzes darstellen. Bei der Abwägung sind im Allgemeinen nur irreversible Nachteile zu berücksichtigen (st. Rspr., Beschluss vom 11. Dezember 2020 ‌– VfGBbg 22/20 EA ‑‌, Rn. 15 m. w. N. https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Zudem muss die einstweilige Anordnung, im Sinne zusätzlicher Voraussetzungen, „zum gemeinen Wohl“ „dringend“ geboten sein (vgl. Beschluss vom 3. Juni 2020 ‌‑ VfGBbg 9/20 EA ‑‌, Rn. 42 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren greift das Gericht in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans ein. Insofern ist bei der Prüfung der Voraussetzungen von § 30 Abs. 1 VerfGGBbg grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Der Erlass kann allein der vorläufigen Sicherung des strittigen organschaftlichen Rechts der Antragsteller dienen, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache durch vollendete Tatsachen überspielt wird (vgl. auf Bundesebene: BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 15. Juni 2005 ‌‑ 2 BvQ 18/05 ‑‌, BVerfGE 113, 113-128, Rn. 42, juris).

2. Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte das Begehren der Antragsteller in der Hauptsache Erfolg, wären die streitgegenständlichen Beweiserhebungen unter Verstoß gegen das Beweiserhebungsrecht der Antragsteller aus Art. 72 Abs. 3 Satz 2 LV nicht durchgeführt worden. Insoweit würden insbesondere Zeugen und Sachverständige nicht mehr gehört werden, obwohl sie hätten gehört werden müssen. In der Folge könnten entsprechende Beweisergebnisse nicht in den Schlussbericht einfließen, der als finales Arbeitsergebnis des Antragsgegners dem Landtag zur Kenntnis zu geben ist (vgl. § 26 Nr. 1 UAG) und dessen Entwurf der Vorsitzende des Antragsgegners bis 5. August 2022 beabsichtigt zu fertigen. Diese Folgen wären nachteilig und schwerwiegend. Das gilt umso mehr, als nicht auszuschließen ist, dass die Beweiserhebung nicht mehr nachgeholt werden kann, da mit der Kenntnisnahme des Berichts durch den Landtag die Arbeit des Untersuchungsausschusses endet. Der Beschluss des Antragsgegners vom 10. Juni 2022 steht dem seinem Wortlaut zufolge gerade nicht entgegen.

3. Erließe das Verfassungsgericht demgegenüber die begehrte einstweilige Anordnung und blieben die Antragsteller in der Hauptsache erfolglos, stünde die einstweilen nicht beendete Beweisaufnahme bezüglich der streitgegenständlichen Beweisanträge der zügigen Erstattung des Schlussberichts entgegen. Insoweit könnte der Antragsgegner seine Arbeitsergebnisse nicht zeitnah dem Landtag präsentieren und damit seine Aufklärungsarbeit einstweilen nicht beenden.

4. Im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung überwiegt das Interesse der Antragsteller an der einstweiligen Nichtbeendigung der Beweisaufnahme bezüglich der streitgegenständlichen Beweisanträge, weil die besonderen Schutzrechte der qualifizierten Minderheit im Untersuchungsausschuss ansonsten leerlaufen würden. Untersuchungsverfahren und die damit in Verbindung stehenden Minderheitsrechte erfüllen in der parlamentarischen Demokratie eine wichtige Aufgabe. Sie geben dem Parlament die Möglichkeit, unabhängig von Regierung, Behörden und Gerichten mit hoheitlichen Mitteln, wie sie sonst nur Gerichten und besonderen Behörden zur Verfügung stehen, selbständig die Sachverhalte zu prüfen, die sie in Erfüllung ihres Verfassungsauftrags als Vertretung des Volkes für aufklärungsbedürftig halten. Dabei hat die Untersuchung von Vorgängen, die in den Verantwortungsbereich der Regierung fallen, besonderes Gewicht. In der parlamentarischen Demokratie, in der die Parlamentsmehrheit regelmäßig die Regierung trägt, überwacht in erster Linie die Opposition - und damit in der Regel eine Minderheit - die Regierung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. August 1978 ‌‑ 2 BvK 1/77 ‑‌, BVerfGE 49, 70-89, Rn. 36, juris). Insofern ist der Wahrung dieser Minderheitsrechte ein hoher Stellenwert beizumessen.

Die Schutzwürdigkeit der Interessen des Antragsgegners, insbesondere der in Frage kommende zeitliche Nachteil wiegt demgegenüber gering. Für die Erstattung des Schlussberichts steht dem Antragsgegner grundsätzlich noch der Zeitraum bis zum Ende der Legislaturperiode im Jahr 2024 zur Verfügung. Insofern sieht das Gericht hier keine „greifbare Gefahr“, dass dem Antragsgegner bei einem Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zu wenig Zeit für die Erstellung eines „ordentlichen und hinreichend detaillierten Berichts“ verbliebe. Es steht dem Vorsitzenden des Antragsgegners im Übrigen frei, parallel zu dem laufenden Hauptsacheverfahren VfGBbg 67/21 bereits einen vorläufigen Entwurf des Schlussberichts zu erarbeiten und gegebenenfalls zu ergänzen. Zuletzt bestünde gemäß § 28 Abs. 5 UAG für den Landtag auch die Möglichkeit, bei Vorliegen eines allgemeinen öffentlichen Interesses oder wenn ein Schlussbericht vor Ablauf der Wahlperiode nicht erstellt werden kann, einen Zwischenbericht über den Stand der Untersuchungen zu verlangen.

In einer Gesamtschau der sich hier gegenüberstehenden organschaftlichen Rechtspositionen wiegen die Nachteile, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, sich die Hauptsache später aber als begründet erwiese, so schwer, dass der Erlass einer vorläufigen Regelung zum gemeinen Wohl in dem tenorierten Umfang dringend geboten ist. 

C.

Die notwendigen Auslagen der Antragsteller sind nicht zu erstatten. Insoweit kann offenbleiben, ob in einem Organstreitverfahren eine Auslagenerstattung bereits deshalb ausscheidet, weil die Beteiligten derselben Rechtsperson angehören (vgl. z. B. Urteil vom 20. Juni 1996 ‌‑ VfGBbg 3/96 ‑‌, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de). Jedenfalls sind besondere Billigkeitsgründe im Sinne von § 32 Abs. 7 Satz 2 VerfGGBbg, die eine angesichts der Kostenfreiheit des Verfahrens und des fehlenden Anwaltszwangs nur ausnahmsweise in Betracht kommende Auslagenerstattung rechtfertigen würden, nicht ersichtlich. Das Obsiegen der Antragsteller für sich allein rechtfertigt eine Anordnung der Erstattung der Auslagen im Organstreitverfahren - anders als im Verfassungsbeschwerdeverfahren, vgl. § 32 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg - nicht.

D.

 Der Beschluss ist einstimmig ergangen.

 

 

Möller

Heinrich-Reichow

 

Müller

Sokoll

 

Dr. Strauß