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VerfGBbg, Beschluss vom 10. Dezember 2021 - VfGBbg 24/21 EA -

 

Verfahrensart: abstrakte Normenkontrolle
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 30
- LV, Art. 7; LV, Art. 10; LV, Art. 12; LV, Art. 49; LV, Art. 113
- 2. SARS CoV-2 EindV, § 7; SARS Cov-2 EindV, § 7
- IfSG, § 28; IfSG, § 28a; IfSG, § 32

Schlagworte: - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (nicht erfolgreich)
- Aussetzung einer Rechtsvorschrift (nicht erfolgreich)
- Folgenabwägung
- 2G-Modell
- 2G-Zutrittsgewährung
- Corona
- Coronavirus
- COVID-19
- Lebens- und Gesundheitsschutz
- Berufsausübungsfreiheit
- Ungleichbehandlung
- Pandemie
- Robert-Koch-Institut
- Überlastung des Gesundheitswesens
- Infektionsgeschehen
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 10. Dezember 2021 - VfGBbg 24/21 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 24/21 EA




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 24/21 EA

In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren

der Mitglieder des Landtags Brandenburg

Sabine Barthel, Dr. Hans-Christoph Berndt, Birgit Bessin, Peter Drenske, Lena Duggen, Andreas Galau, Lars Günther, Michael Hanko, Dennis Hohloch, Rolf‑Peter Hooge, Lars Hünich, Steffen John, Andreas Kalbitz, Steffen Kubitzki, Daniel Freiherr von Lützow, Wilko Möller, Daniel Münschke, Kathleen Muxel, Volker Nothing, Lars Schieske, Marianne Spring-Räumschüssel, Felix Teichner, Franz Josef Wiese,

Alter Markt 1, 14467 Potsdam,

Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigter               Prof. Dr. E.,

beteiligt:

  1. Landtag Brandenburg,
    vertreten durch die Präsidentin,
    Alter Markt 1,
    14467 Potsdam,
  2. Landesregierung Brandenburg
    - Staatskanzlei -,
    Heinrich-Mann-Allee 107,
    14473 Potsdam,
wegen

§ 7 Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV) vom 12. November 2021 (GVBl.II/21, [Nr. 91])

hier

Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 10. Dezember 2021

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dresen, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

 

Gründe:

A.

Die 23 Antragsteller sind Mitglieder des 88 Abgeordnete umfassenden Landtags Brandenburg und wenden sich in der Hauptsache im Wege der abstrakten Normenkontrolle gegen § 7 Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV) vom 12. November 2021 (GVBl.II/21, [Nr. 91]). Gleichzeitig begehren sie im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine vorläufige Außervollzugsetzung von § 7 SARS-CoV-2-EindV bzw. von inhaltsgleichen oder inhaltsähnlichen Nachfolgeregelungen.

I.

§ 7 SARS-CoV-2-EindV lautete:

 

§ 7 Zutrittsgewährung nach dem 2G-Modell

(1) Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen nach § 10 Absatz 4, Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen nach den §§ 13 Absatz 2, 14 Absatz 1, 15 Absatz 1, 18 Absatz 1 Satz 2, 20 Absatz 5 und 6 und § 22 sowie Anbieterinnen und Anbieter von Angeboten nach § 16 haben sicherzustellen, dass sie im Rahmen des Publikumsverkehrs ausschließlich folgenden Personen Zutritt gewähren (zwingendes 2G-Modell):

1. geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,

2. genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,

3. Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,

4. Personen, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen:

a) Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,

b) Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde, wenn sie grundsätzlich durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen; die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 bis 7 gelten entsprechend.

(2) Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen nach § 20 Absatz 2 sowie Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen nach den §§ 18 Absatz 1 Satz 1, 19, 21 und 25 können vorsehen, den Zutritt ausschließlich den in Absatz 1 genannten Personen zu gewähren (optionales 2G-Modell). In diesen Fällen entfallen nach Maßgabe dieser Verordnung einzelne Vorgaben zum Infektionsschutz.

Das zwingende 2G-Modell im Sinne von § 7 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV war demnach von folgenden Normadressaten sicherzustellen:

- Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter (vgl. § 10 Abs. 4 SARS-CoV-2-EindV),

- Betreiberinnen und Betreiber

- von Einrichtungen zur Erbringung von sexuellen Dienstleistungen (vgl. § 13 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindV),

- von Gaststätten (vgl. § 14 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV),

- von Beherbergungsstätten (vgl. § 15 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV),

- von Sportanlagen für die Ausübung von Kontaktsport in geschlossenen Räumen (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 SARS-CoV-2-EindV),

- von Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Kinos, Messen, Ausstellungen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen (vgl. § 20 Abs. 5 SARS-CoV-2-EindV),

- von Spaß- und Freizeitbädern, Freibädern, Saunen, Thermen und Wellnesszentren (vgl. § 20 Abs. 6 SARS-CoV-2-EindV),

- von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen (vgl. § 22 SARS-CoV-2-EindV) sowie

- Anbieterinnen und Anbieter von Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren touristischen Angeboten (vgl. § 16 SARS-CoV-2-EindV).

Von einem optionalen 2G-Modell konnten gemäß § 7 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindV

- Veranstalterinnen und Veranstalter von Volksfesten, Spezialmärkten und Jahrmärkten einschließlich Weihnachtsmärkten (vgl. § 20 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindV),

- Betreiberinnen und Betreiber

- von Sportanlagen einschließlich Schwimmbädern (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 SARS-CoV-2-EindV),

- von Innenspielplätzen (vgl. § 19 SARS-CoV-2-EindV),

-  Zusammenkünfte künstlerischer Amateurensembles zum Zwecke des Probens und des Auftretens in geschlossenen Räumen (vgl. § 21 SARS-CoV-2-EindV),

- Betreiberinnen und Betreiber von Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen sowie Anbieterinnen und Anbieter von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, insbesondere von Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen

Gebrauch machen und den Zutritt ausschließlich den in § 7 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV genannten Personen gewähren.

Die angegriffene Verordnung in ihrer ursprünglichen Fassung trat am 15. November 2021 in Kraft und ist am 24. November 2021 aufgrund der nachfolgenden Zweiten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 2. SARS-CoV-2-EindV) vom 23. November 2021 (GVBl.II/21, [Nr. 93]) außer Kraft getreten; letztere ist seit dem 24. November 2021 in Kraft und gilt befristet bis zum 15. Dezember 2021, vgl. § 31 2. SARS-CoV-2-EindV.

§ 7 2. SARS-CoV-2-EindV lautet wie folgt:

§ 7 2G-Zutrittsgewährung

(1) Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen nach § 11 Absatz 4 und § 20 Absatz 1, Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen nach § 13 Absatz 1, §§ 14, 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1, § 18 Absatz 1, §§ 19, 20 Absatz 1, §§ 21 und 22 sowie Anbieterinnen und Anbieter von Angeboten nach § 17 haben sicherzustellen, dass sie im Rahmen des Publikumsverkehrs ausschließlich folgenden Personen Zutritt gewähren (zwingende 2G-Zutrittsgewährung):

1. geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,

2.genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,

3. Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,

4. Personen, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen:
a) Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
b) Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde, wenn sie grundsätzlich durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen; die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 bis 7 gelten entsprechend.

Satz 1 gilt nicht für Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz, deren Zutritt zur Erfüllung eines Einsatzauftrages notwendig ist.

(2) Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen nach § 11 Absatz 1 sowie Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen nach § 25 können vorsehen, den Zutritt ausschließlich den in Absatz 1 genannten Personen zu gewähren (optionales 2G-Modell). In diesen Fällen entfallen nach Maßgabe dieser Verordnung einzelne Vorgaben zum Infektionsschutz.

Mit § 7 Abs. 1 2. SARS-CoV-2-EindV ist die zwingende 2G-Zutrittsgewährung somit erweitert worden auf:

- Betreiberinnen und Betreiber

- von Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels sowie von sonstigen öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglichen Einrichtungen mit Publikumsverkehr (vgl. § 13 Abs. 1 2. SARS-CoV-2-EindV),

- von Einrichtungen, die Dienstleistungen erbringen, bei denen dienstleistungsbedingt das Abstandsgebot zwischen der Leistungsgeberin oder dem Leistungsgeber und der Leistungsempfängerin und dem Leistungsempfänger nicht eingehalten werden kann (vgl. § 14 Abs. 1 2. SARS-CoV-2-EindV, sog. körpernahe Dienstleistungen),

- von Sportanlagen einschließlich Schwimmbädern (vgl. § 18 Abs. 1 2. SARS-CoV-2-EindV),

- von Innenspielplätzen (vgl. § 19 2. SARS-CoV-2-EindV),

- von Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäusern, Galerien, Planetarien, Archiven, Freizeitparks, Tierparks, Wildgehegen, Zoologischen und Botanischen Gärten (vgl. § 20 Abs. 1 2. SARS-CoV-2-EindV),

- Zusammenkünfte künstlerischer Amateurensembles zum Zwecke des Probens und des Auftretens in geschlossenen Räumen (vgl. § 21 2. SARS-CoV-2-EindV).

Von dem optionalen 2G-Modell gemäß § 7 Abs. 2 2. SARS-CoV-2-EindV können nunmehr Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter (vgl. § 11 Abs. 1 2. SARS-CoV-2-EindV) sowie Betreiberinnen und Betreiber von Bildungs- sowie Anbieterinnen und Anbieter von Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen sowie von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, insbesondere von Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen (vgl. § 25 2. SARS-CoV-2-EindV) Gebrauch machen.

Im Übrigen sind die Regelungen von § 7 SARS-CoV-2-EindV und § 7 2. SARS-CoV-2-EindV inhaltsgleich.

II.

Die Antragsteller beantragen,

§ 7 der Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg vom 12. November 2021 (GVBI.II/21, [Nr. 91]) vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Das Rechtsschutzbegehren im Eilverfahren und damit auch der Antrag beziehe sich auch auf inhaltsgleiche oder inhaltsähnliche Nachfolgeregelungen.

III.

1. Mit ihrem am 20. November 2021 gestellten Normenkontrollantrag rügen die Antragsteller, die SARS-CoV-2-EindV sei von keiner gesetzlichen Rechtsgrundlage getragen. Der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes gemäß Art. 5 Abs. 2, Art. 2 Abs. 5 Satz 2 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) sei daher verletzt. Des Weiteren liege eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz gemäß Art. 11 LV im Zusammenhang mit dem Zitiergebot aus Art. 5 Abs. 2 Satz 3 LV vor. Die angegriffene Regelung des § 7 SARS-CoV-2-EindV verstoße auch gegen die Menschenwürde ‑ Art. 7 LV ‑ im Zusammenhang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 12 Abs. 1 LV und verletze den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Weiterhin würden in einer verfassungsmäßig nicht gerechtfertigten Weise die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 10 LV, das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 10 i. V. m. Art. 7 LV und das Grundrecht auf Ehe und Familie aus Art. 26 Abs. 1 LV der Ungeimpften verletzt. Schließlich liege ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Leben und Gesundheit) gemäß Art. 8 Abs. 1 LV vor.

2. Zur Begründung ihres Antrags tragen die Antragsteller im Wesentlichen Folgendes vor:

a. Die gegen die Allgemeinheit gerichteten Freiheitsbeschränkungen in Form von Zugangsbeschränkungen, auf denen das 2G-Modell der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung basiere, würden nicht von einer gesetzlichen Rechtsgrundlage getragen. Es liege daher ein Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes vor (Art. 5 Abs. 2, Art. 2 Abs. 5 Satz 2 LV). Weder § 28a Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) noch § 28 IfSG kämen hierfür in Betracht. § 28a IfSG verlange als materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung eine epidemische Lage von nationaler Tragweite, die tatsächlich nicht bestehe. Schutzgut von § 28a IfSG ‑ als Spezialvorschrift im Verhältnis zu § 28 IfSG ‑ sei das öffentliche Gesundheitssystem, nicht die individuelle Gesundheit. Eine „Gefahr für die öffentliche Gesundheit“ sei nur bei einer Gefahr für die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitssystems, insbesondere der Krankenhäuser und Intensivstationen, gegeben. Eine „ernsthafte“ Gefahr, im Sinne einer gesteigerten Wahrscheinlichkeit für eine derartige systemische Überlastung des öffentlichen Gesundheitssystems, habe weder zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses vorgelegen noch liege sie zum jetzigen Zeitpunkt vor. Die Generalklausel des § 28 IfSG scheide als Ermächtigungsgrundlage aus, da eingriffsintensive Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit nicht auf eine lediglich an die Feststellung einer ansteckenden Krankheit geknüpfte Generalklausel gestützt werden könnten; zudem werde die Generalklausel durch § 28a IfSG insofern konkretisiert, dass die dort genannten Maßnahmen nur bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite angeordnet werden dürften.

b. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich die Schutzmaßnahmen im Sinne von § 28a IfSG nicht gegen mit COVID-19 infizierte, infektiöse oder ansteckungsverdächtige Personen, sondern an die Allgemeinheit richteten. Betroffen seien zu mehr als 99 Prozent gesunde, nicht infektiöse Menschen. Diese seien im gefahrenabwehrrechtlichen Sinne „Nichtstörer". Gefahrenabwehrmaßnahmen müssten sich in erster Linie gegen „Störer" richten. Das seien mit SARS-CoV-2 infizierte und infektiöse Personen sowie Ausscheider (§ 2 Nr. 6 IfSG), nicht jedoch Menschen, die weder Symptome aufwiesen noch positiv getestet worden seien. Maßnahmen gegen derartige „Nichtstörer“ seien nicht zulässig, wenn der Staat die Gefahr mit eigenen Mitteln, d. h. ohne Freiheitseinschränkungen, beseitigen könne. Der Staat könne der Gefahr einer Überlastung der Intensivstationen dadurch entgegenwirken, dass er die vulnerablen Gruppen, bei denen wegen ihres Alters und/oder gesundheitlicher Vorbelastungen am ehesten mit einem schweren Krankheitsverlauf zu rechnen sei, besonders schütze. Das Mindeste, was staatlicherseits getan werden müsse, sei, die Zahl der belegbaren Intensivbetten wieder auf den Stand von vor einem Jahr zu bringen, z. B. durch finanzielle Anreize für das Freihalten von Intensivbetten. Auch durch Anwerbung und bessere Bezahlung sowie Schulung von Personal lasse sich Vorsorge für eine weitere Aufstockung der Bettenzahl schaffen.

c. Darüber hinaus werde gegen das Zitiergebot verstoßen, weil die Verordnungsermächtigung des § 32 i. V. m. §§ 28, 28a IfSG nicht das Grundrecht auf Datenschutz im Sinne von Art. 11 LV nenne, in das durch die Zugangsbeschränkungen im Rahmen des „2G-Modells“ eingegriffen werde, und zwar in Form einer faktischen Zwangswirkung, die bei Nichtimpfung bzw. Nichtoffenbarung zum Ausschluss aus dem kulturellen und sozialen Leben führe.

d. Des Weiteren liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 12 Abs. 1 LV i. V. m. der Menschenwürde gemäß Art. 7 LV vor. Diese umfasse einen „Anspruch auf elementare Rechtsgleichheit“. Durch die Privilegierung von vollständig Geimpften werde eine „Zweiklassengesellschaft" errichtet, die den Ungeimpften oder nicht vollständig Geimpften einen ungerechtfertigt abgewerteten rechtlichen Status zuweise. Zum Zweck des Infektionsschutzes werde jeder nicht vollständig geimpfte Bürger als potentieller Gefährder der Gesundheit der Gesamtheit behandelt, also als „Störer" im Sinne des Rechts der Gefahrenabwehr. Der Mensch werde damit durch den Verzicht auf einen subjektiven Anknüpfungspunkt in seiner Person zum bloßen Objekt der staatlichen Epidemieabwehr gemacht.  

e. Es fehle an einer sachlichen Rechtfertigung der Ungleichbehandlung. Zweck der 2G-Regelung solle es sein, einer unterschiedlichen Infektiösität von Geimpften und Ungeimpften Rechnung zu tragen. Nach heutiger wissenschaftlicher Erkenntnislage könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass geimpfte (bzw. genesene) Personen das Corona-Virus nicht weiter übertrügen. Inzwischen stehe fest, dass Geimpfte sich nicht nur in epidemiologisch unbedeutenden Ausnahmefällen infizierten, auch infektiös würden und das Virus weiterübertragen könnten. Überdies lasse der Impfschutz im Lauf der Zeit nach, was zu zahlreichen Impfdurchbrüchen führe. Zum Beleg ihres Vortrags verweisen die Antragsteller auf verschiedene Studien sowie Berichte in Online- und Printmedien. Die Legaldefinition des „Geimpften" in § 2 der Verordnung der Bundesregierung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 8.05.2021 V1), die per Verweisung für den hier objektiv zu prüfenden § 7 maßgeblich sei, sei aber in keiner Hinsicht an den Zeitablauf seit der komplettierenden Impfdosis gebunden. Sie sei daher als Unterscheidungskriterium unbrauchbar und habe keine rechtfertigende Kraft. Da die Impfung gut vor schweren Verläufen der Erkrankung schütze, nicht aber vor Ansteckung und Weiterübertragung, könne eine Ungleichbehandlung zwischen Geimpften und Ungeimpften erst recht allenfalls bei drohender systemischer Überlastung des Gesundheitssystems trotz obligationsmäßiger Eigenanstrengungen des Staates gerechtfertigt werden. Die Benachteiligung Ungeimpfter beim Zugang zum öffentlichen Leben und bei Quarantänepflichten sei willkürlich. Durch die 2G-Zutrittsgewährung werde weder das unmittelbare Zwischenziel des Ausschlusses infektiöser Personen vom engen Kontakt zu anderen Personen noch das mittelbare Ziel der Schaffung einer Herdenimmunität durch Setzung von Impfanreizen erreicht.

f. Die 2G-Regelung bringe für Ungeimpfte ersichtlich sehr schwerwiegende Freiheitseinschränkungen mit sich, insbesondere hinsichtlich der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 10 LV, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 10 i. V. m. Art. 7 LV und des Grundrechts auf Ehe und Familie aus Art. 26 Abs. 1 LV. Ungeimpfte würden vom öffentlichen und insbesondere vom kulturellen Leben fast vollständig ausgeschlossen. Die 2G-Regel sei jedenfalls nicht verhältnismäßig im engeren Sinne, weil das Ziel annähernd gleich effektiv mit der 3G-Regel erreicht werden könne. 3G sei zwar nicht ganz so effektiv wie 2G, aber das Erfordernis eines negativen Tests als Zugangsvoraussetzung schließe doch die meisten Infektionsfälle aus.

g. Schließlich sei der durch die 2G-Regelung ausgelöste „indirekte Impfzwang“ ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Leben und Gesundheit) des Art. 8 Abs. 1 LV und verletze insbesondere das Verbot, Menschen ohne ihre „freiwillige und ausdrückliche Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen" zu unterwerfen (Art. 8 Abs. 3 LV). Das 2G-Konzept erzeuge einen sehr starken, fast unwiderstehlichen Druck, sich impfen zu lassen. Wer nicht in Kauf nehmen wolle, praktisch vom gesamten öffentlichen Leben ausgeschlossen zu sein, müsse sich impfen lassen, trotz der damit einhergehenden erheblichen Risiken. Die SARS-CoV-2-lmpfstoffe unterschieden sich grundlegend von herkömmlichen Impfstoffen. Sie basierten auf neuen Technologien, die am Menschen bis zum jetzigen Einsatz nicht (mRNA-lmpfstoffe) oder wenig (Vektor-lmpfstoffe) erprobt seien. Bis Dezember 2020 habe es weltweit keinen mRNA-lmpfstoff auf dem Markt gegeben. Ergebnisse aus präklinischen Studien an Versuchstieren hätten zu Wirksamkeit und Nebenwirkungen bislang noch zu viele Fragen offengelassen. Eine Impfpflicht sei vor diesem Hintergrund schon aufgrund des expliziten Verbotes unfreiwilliger Experimente am Menschen undenkbar. Gleiches müsse für die staatliche Herstellung von „lmpf-Druck" durch die Benachteiligung Ungeimpfter gelten. Das ergebe sich sogar aus der Menschenwürde des Art. 7 LV. Eine Verletzung der Menschenwürde liege jedenfalls dann vor, wenn der Einzelne gegen seinen Willen zum Gegenstand eines medizinischen Experiments gemacht werde. Die Teilnahme an Studien zur Erprobung eines neuen Impfstoffs dürfe nur freiwillig erfolgen. Mit unfreiwilligen Menschenversuchen würden die Betroffenen zum bloßen Mittel medizinischer Versuche degradiert.

3. Mit dem Antrag auf einstweilige Anordnung solle in erster Linie die Hauptsache offengehalten und abgesichert werden. Vorliegend sei sogar eine Vorwegnahme der Hauptsache zulässig. Der Grundsatz des fairen Verfahrens sowie die verfassungssichernde Funktion des brandenburgischen Verfassungsprozessrechts geböten es, bei ständig in kurzer Folge in Geltung und außer Geltung gesetzten Regelungen im Eilverfahren in entsprechender Anwendung von § 91 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) davon auszugehen, dass das Antragsbegehren ohne weiteres auf eine während des Verfahrenslaufs in Kraft tretende neue, im Kern gleichlautende Nachfolgeregelung umgestellt werden solle. Das Hauptsacheverfahren erweise sich vorliegend als offensichtlich begründet.

IV.

Die Landesregierung Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2021 ausgeführt, der Antrag der Antragsteller sei nicht offensichtlich begründet. Die gebotene Folgenabwägung falle gegen die vorläufige Außervollzugsetzung von § 7 2. SARS-CoV-2-EindV aus.

Setzte das Verfassungsgericht § 7 2. SARS-CoV-2-EindV nicht vorläufig außer Vollzug, hätten die Antragsteller aber in der Hauptsache Erfolg, stünden die Bereiche, in denen das 2G-Modell angewandt wird, bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur den in § 7 Absatz 1 2. SARS-CoV-2-EindV genannten Personen offen. Alle übrigen Personen hätten bis dahin keinen Zutritt zu den betreffenden Bereichen bzw. könnten die betreffenden Angebote nicht in Anspruch nehmen. Dies stellte einen nicht unerheblichen Eingriff in verschiedene Freiheitsgrundrechte dieser Personen dar, da sie von einigen Bereichen des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens ausgeschlossen blieben. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass das 2G-Modell in den Bereichen, die für die Grundversorgung der Bevölkerung wesentlich seien, gar nicht und auf Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter und auf nichtschulische Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen (§ 25 2. SARS-CoV-2-EindV) nur optional anwendbar sei.

Setzte das Verfassungsgericht § 7 2. SARS-CoV-2-EindV demgegenüber vorläufig außer Vollzug, blieben die Antragsteller in der Hauptsache jedoch erfolglos, so hätten die nicht in § 7 Absatz 1 2. SARS-CoV-2-EindV genannten Personen Zutritt zu den Bereichen, die dem 2G-Modell unterfallen, und könnten die diesem Modell unterliegenden Angebote in Anspruch nehmen.

Nach den zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen ‑ unter Bezugnahme auf Ausführungen des Robert Koch-Instituts (RKI) ‑ sei die Virusausscheidung bei Personen, die trotz Impfung eine SARS-CoV-2-lnfektion hätten, kürzer als bei ungeimpften Personen mit SARS-CoV-2-lnfektion. Zudem seien an den festgestellten Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus zu mindestens 80 Prozent ungeimpfte Personen beteiligt. Sofern auch ungeimpfte Personen Zutritt zu den Bereichen erhielten, die nach § 7 2. SARS-CoV-2-EindV dem 2G-Modell unterfielen, sei daher mit einer erheblich schnelleren Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus zu rechnen, sodass eine erheblich größere Zahl an Infektionen zu beklagen wäre, die ihrerseits mit hoher Wahrscheinlichkeit auch eine signifikant höhere Zahl an schweren Krankheilsverläufen, Hospitalisierungen und auch Todesfällen nach sich zöge. In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu berücksichtigen, dass sich das Infektionsgeschehen seit dem Inkrafttreten der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung trotz der darin angeordneten (und von den Antragstellern für überflüssig gehaltenen) Schutzmaßnahmen nochmals deutlich beschleunigt habe. Angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens sei es zum gemeinen Wohl dringend geboten, § 7 2. SARS-CoV-2-EindV nicht vorläufig außer Vollzug zu setzen.

V.

Der Landtag Brandenburg hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

B.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

Gemäß § 30 Abs. 1 Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (VerfGGBbg) kann das Verfassungsgericht einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Ob die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 VerfGGBbg vorliegen, ist grundsätzlich, soweit sich das Begehren in der Hauptsache nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet darstellt, nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu beurteilen (st. Rspr., Beschlüsse vom 11. Dezember 2020 ‌‑ VfGBbg 22/20 EA ‑‌, Rn. 13, und vom 3. Juni 2020 ‌‑ VfGBbg 9/20 EA ‑‌, Rn. 38, ‌https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

Gemessen an diesen Vorgaben kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Der in der Hauptsache erhobene Normenkontrollantrag ist zwar weder offensichtlich unzulässig (siehe sogleich I. 1.) noch offensichtlich unbegründet (siehe sogleich I. 2.); die demnach gebotene Folgenabwägung fällt indes gegen eine vorläufige Außervollzugsetzung von § 7 2. SARS-CoV-2-EindV aus (siehe sogleich II.).

I.

1. Der in der Hauptsache erhobene Normenkontrollantrag nach Art. 113 Nr. 2 LV, § 39 VerfGGBbg ist nicht offensichtlich unzulässig.

Der Zulässigkeit des Antrags steht zunächst jedenfalls nicht offensichtlich entgegen, dass er sich auf die ursprüngliche SARS-CoV-2-EindV vom 12. November 2021 bezog und nach Antragstellung die 2. SARS-CoV-2-EindV am 24. November 2021 als Nachfolgeverordnung in Kraft trat. Die Antragsteller haben insoweit jedenfalls ihren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auch ausdrücklich auf inhaltsgleiche oder inhaltsähnliche Nachfolgeregelungen bezogen.

Die 23 Antragsteller sind antragsbefugt. Sie erfüllen das gemäß § 39 VerfGGBbg erforderliche Quorum von einem Fünftel der Mitglieder des brandenburgischen Landtags, dem insgesamt 88 Mitglieder angehören, und halten die von ihnen angegriffene Regelung des § 7 SARS-CoV-2-EindV wegen Verstoßes gegen die Landesverfassung für nichtig, vgl. § 39 Nr. 1 VerfGGBbg.

2. Der in der Hauptsache gestellte Normenkontrollantrag ist des Weiteren nicht offensichtlich unbegründet. Die Vereinbarkeit der angegriffenen Regelung des § 7 2. SARS-CoV-2-EindV mit der Landesverfassung bedarf einer eingehenden Prüfung, die im Rahmen des Eilverfahrens nicht möglich ist.

Dem Antrag kann die Erfolgsaussicht nicht von vornherein abgesprochen werden, weder unter dem Gesichtspunkt einer Unvereinbarkeit der dem Kreis der Normadressaten des § 7 2. SARS-CoV-2-EindV – Veranstalter, Betreiber und Anbieter – auferlegten Zutrittsregelung nach dem 2G-Modell mit ihren Freiheitsrechten noch in Bezug auf die am Gleichheitsgrundsatz (Art. 12 Abs. 1 LV) zu messenden Differenzierungen zwischen geimpften oder genesenen und ungeimpften Personen sowie mögliche Eingriffe in Freiheitsgrundrechte von Ungeimpften beim Zutritt zu den in den in § 7 SARS-CoV-2-EindV genannten Bereichen.

Die ausschließliche Zutrittsgewährung von Publikumsverkehr nach dem 2G-Modell zu Veranstaltungen, Einrichtungen und Angeboten im Sinne von § 7 Abs. 1 2. SARS-CoV-2-EindV stellt für die Normadressaten einen unmittelbaren Eingriff in ihre Berufsfreiheit aus Art. 49 Abs. 1 LV dar. Denn zum Schutzbereich der Berufsfreiheit gehört insbesondere die Berufsausübungsfreiheit, die die gesamte berufliche Tätigkeit, insbesondere Form, Inhalt, die in Anspruch genommenen Mittel, Ort, zeitlicher, räumlicher und gegenständlicher Umfang sowie die gegenständliche Ausgestaltung der Betätigung umfasst (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl. 2020, Art. 12 GG Rn. 10; Kämmerer, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 12 Rn. 54). Dies ist im Rahmen des von den Antragstellern angestoßenen abstrakten Normenkontrollverfahrens zu berücksichtigen.

Zudem sind ungeimpfte Personen, auch wenn sie nicht zum unmittelbaren Adressatenkreis von § 7 Abs. 1 2. SARS-CoV-2-EindV gehören, als Teil des Publikumsverkehrs mittelbar jedenfalls in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 10 LV betroffen, da ihnen der Zugang zu den in § 7 Abs. 1 2. SARS-CoV-2-EindV aufgezählten Veranstaltungen, Einrichtungen und Angeboten grundsätzlich und im Fall der Wahl des optionalen 2-G-Modells auch zu den in § 7 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindV genannten Angeboten verwehrt ist. Darüber hinaus stellt die 2G-Zutrittsgewährung eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu geimpften und genesenen Personen dar, die den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 12 Abs. 1 LV) und das damit korrespondierende Grundrecht auf Gleichbehandlung berührt.

Diese Grundrechtseingriffe bedürfen einer Rechtfertigung unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dass die 2G-Zutrittsgewährung im Sinne von § 7 2. SARS CoV-2 EindV den an eine solche Rechtfertigung zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, ist nicht von vornherein offensichtlich, sondern bedarf der Prüfung im Hauptsacheverfahren.

Dabei wird gerügt, die Vorschriften der §§ 32, 28, 28a IfSG böten keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die in § 7 2. SARS-CoV-2-EindV festgelegten Zugangsbeschränkungen im Wege eines 2G-Modells. Die Antragsteller tragen vor, dass nach ihrer eigenen Auffassung die materiellen Voraussetzungen von § 28a Abs. 1 IfSG ‌‑ entgegen der diesbezüglichen Feststellung gemäß § 5 IfSG durch den Deutschen Bundestag mit Wirkung bis zum 24. November 2021 - nicht erfüllt gewesen seien, indem keine epidemische Lage von nationaler Tragweite vorgelegen habe, und der Verordnungsgeber daher auch nicht auf die Generalklausel des § 28 IfSG habe zurückgreifen können. Darauf dürfte es mit Blick auf die 2. SARS CoV-2 EindV nicht ankommen, weil § 28a Abs. 7 IfSG i. V. m. § 32 IfSG als mögliche weitere Ermächtigungsgrundlage gemäß der seit dem 24. November 2021 gültigen Fassung des Infektionsschutzgesetzes in Betracht kommt. Die Prüfung der hinreichenden Rechtsgrundlage erfolgt objektiv und muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Ebenfalls offen bleiben muss, ob die von den Antragstellern angegriffene Regelung des § 7 2. SARS-CoV-2-EindV mit den Grundrechten der Landesverfassung in Einklang steht.

Ziel dieser Regelung ist der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit, zu dem der Staat aufgrund seiner grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 8 Abs. 1 LV, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angehalten ist (vgl. Beschluss vom 3. Juni 2020 ‌‑ VfGBbg 9/20 EA -, Rn. 48, https://verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG, Beschluss vom 1. Mai 2020 ‑ 1 BvR 1003/20 -, Rn. 7, www.bverfg.de). Im Rahmen der vom Verordnungsgeber dabei zwischen verschiedenen Freiheitsrechten auf der einen Seite und der Aufrechterhaltung eines funktionierenden Gesundheitssystems zum Zwecke des Gesundheitsschutzes auf der anderen Seite zu treffenden Abwägungsentscheidungen steht ihm von Verfassungs wegen eine Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsprärogative zu (vgl. Beschluss vom 11. Dezember 2020 ‌‑ VfGBbg 21/20 EA -, Rn. 19, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Dabei besteht bei im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und damit einhergehenden unsicheren Entscheidungsgrundlagen auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Mai 2020 ‌- 1 BvR 1021/20 -‌, Rn. 10, und vom 19. November 2021 ‌‑ 1 BvR 781/21 u. a. ‑‌, Rn. 171 ff., www.bverfg.de).

Ob der Verordnungsgeber diesen Spielraum eingehalten hat, muss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren offen bleiben. 

Der Verordnungsgeber hat ausweislich der Verordnungsbegründung (vgl. SARS‑CoV-2-EindV vom 23. November 2021, GVBl.II/21, [Nr. 93], Verordnungsbegründung S. 22 ff.) zur Ermittlung der Entwicklung des Infektionsgeschehens die Zahl der wöchentlichen Neuinfizierten und die aktuellen Belegungszahlen von Intensivbetten anhand der Daten des Koordinierungszentrums Krisenmanagement in Brandenburg (KKM) zugrunde gelegt und, hiervon ausgehend, eine Prognose für den weiteren Verlauf und die zur Verfügung stehenden stationären Behandlungsmöglichkeiten erstellt. Um eine drohende Überforderung des Gesundheits- und stationären Versorgungssystems zu verhindern und die derzeitige Infektionswelle zu brechen, hat er, unter Verweis auf Erkenntnisse u.a. zur aktuellen Impfquote in Brandenburg, der Schutzwirkung einer vollständigen Impfung bzw. Genesung, auch im Vergleich zur Schutzwirkung einer fehlenden oder nicht vollständigen Impfung, und dem Gefährdungspotenzial steigender Infektionszahlen, seine Strategie zur Pandemiebekämpfung neu ausgerichtet und zeitlich befristet strenge infektionsschutzrechtliche Schutzmaßnahmen für den nicht vollständig geimpften Bevölkerungsteil insbesondere durch die in § 7 2. SARS-CoV-2-EindV enthaltene zwingende 2G-Zutrittsgewährung angeordnet.

In der Hauptsache wird zu prüfen sein, ob die in § 7 2. SARS-CoV-2-EindV angeordnete 2G-Zutrittsgewährung unter Zugrundelegung der dem Verordnungsgeber zustehenden Entscheidungsspielräume und der ihm zugänglichen Erkenntnisse als erforderlich angesehen werden durfte, und auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 LV und die tatsächlich betroffenen Freiheitsrechte verfassungsmäßig gerechtfertigt ist, d. h. insgesamt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt.

II.

Die demnach gebotene Folgenabwägung fällt gegen eine vorläufige Außerkraftsetzung des § 7 2. SARS-CoV-2-EindV aus.

1. Im Rahmen der Folgenabwägung sind die nachteiligen Wirkungen, die ohne die einstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache zu erwarten sind, mit den nachteiligen Wirkungen, die sich bei Erlass der einstweiligen Anordnung für den Fall der Erfolglosigkeit in der Hauptsache ergeben, zu vergleichen und zu bewerten. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die nachteiligen Folgen, die ohne die einstweilige Anordnung für den Fall des Erfolgs der Hauptsache zu erwarten sind, müssen im Vergleich zu den nachteiligen Folgen, die sich bei Erlass der einstweiligen Anordnung für den Fall der Erfolglosigkeit in der Hauptsache ergeben, deutlich überwiegen, weil sie sonst bei vergleichender Betrachtung im Sinne des Gesetzes nicht gewichtig genug sind („schwere Nachteile“) bzw. keinen gleichwertigen „anderen“ Grund im Sinne des Gesetzes darstellen. Bei der Abwägung sind im Allgemeinen nur irreversible Nachteile zu berücksichtigen (st. Rspr., Beschluss vom 11. Dezember 2020 ‌‑ VfGBbg 22/20 EA ‑‌, Rn. 15 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Zudem muss die einstweilige Anordnung, im Sinne zusätzlicher Voraussetzungen, „zum gemeinen Wohl“ „dringend“ geboten sein (vgl. Beschluss vom 3. Juni 2020 ‌‑ VfGBbg 9/20 EA ‌‑, Rn. 42 m. w. N., https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de). Ob darüber hinausgehend ein besonders strenger Maßstab, der bei einer vorläufigen Außervollzugsetzung von förmlichen Gesetzen wegen der besonderen demokratischen Legitimation des Gesetzgebers gilt, auch im Fall von Rechtsverordnungen anzuwenden ist (so VerfGH Berlin, Beschlüsse vom 7. Mai 2020 ​- 64 A/20 -, Rn. 12, juris, und vom 14. April 2020 ​‑ 50 A/20 -, Rn. 8, juris; BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 1995 ‌‑ 1 BvR 2226/94 ‑‌, BVerfGE 93, 181-195, Rn. 31, juris), kann vorliegend offenbleiben; die allgemeinen Anforderungen sind bereits nicht erfüllt.

2. a. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, blieben die in § 7 Abs. 1 2. SARS-CoV-2-EindV genannten Veranstalter, Betreiber sowie Anbieter weiterhin verpflichtet, im Rahmen des anfallenden Publikumsverkehrs die zwingende 2G-Zutrittsregelung umzusetzen, und die in § 7 Abs. 2 2. SARS-CoV-2-EindV genannten Normadressaten weiterhin berechtigt, eine 2G-Zutrittsregelung anzuwenden. In der Folge wäre ungeimpften volljährigen Personen ‑ mit Ausnahme derjenigen unter ihnen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde ‑ der Zugang zu Veranstaltungen, Einrichtungen und Angeboten im Sinne von § 7 Abs. 1 2. SARS-CoV-2-EindV grundsätzlich - und im Rahmen der optionalen 2G-Regelung potenziell auch der Zugang zu den in § 7 Abs. 2 2. SARS-CoV-2-EindV genannten Bereichen - verwehrt. Stellte sich in der Hauptsache heraus, dass die Zutrittsregelung nach dem 2G-Modell im Sinne von § 7 Abs. 1 2. SARS-CoV-2-EindV verfassungswidrig ist, wären potenziell alle von der Norm erfassten Veranstalter, Betreiber sowie Anbieter in Brandenburg in ihrer Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 49 Abs. 1 LV verletzt und hätten dadurch gegebenenfalls wirtschaftliche Einbußen, die sich in der Regel nicht nachträglich erwirtschaften lassen dürften. Gleichzeitig könnte für ungeimpfte Personen durch die 2G-Zutrittsbeschränkung mittelbar jedenfalls eine Verletzung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 10 LV sowie ein Verstoß gegen das mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 12 LV korrespondierende Grundrecht auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu geimpften und genesenen Personen vorliegen. Diese Grundrechtsverletzungen wären jeweils auch irreversibel, da sich die in einem bestimmten Zeitraum versagte Gewährung und Ausübung eines unbeschränkten Zugangs zu Veranstaltungen, Einrichtungen und die Wahrnehmung von Angeboten nicht mehr nachholen ließe.

b. Erließe das Verfassungsgericht demgegenüber eine einstweilige Anordnung, d. h. setzte es antragsgemäß § 7 2. SARS-CoV-2-EindV vorläufig außer Vollzug, und stellte sich im Hauptsacheverfahren heraus, dass die in § 7 2. SARS-CoV-2-EindV festgelegte 2G-Zutrittsregelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, bestünde die Gefahr einer Überlastung des öffentlichen Gesundheitssystems, die auch Personen beträfe, die nicht an Corona erkrankt sind, wie z. B. andere schwer Erkrankte, die einer Hospitalisierung bedürfen. Damit wäre das grundrechtlich geschützte Interesse des Lebens- und Gesundheitsschutzes (Art. 8 Abs. 1 LV) einer potenziell großen Anzahl von Personen betroffen.

aa. Nach Auffassung des Verfassungsgerichts ist zunächst zu berücksichtigen, dass die in § 7 2. SARS-CoV-2-EindV genannten Veranstaltungen, Einrichtungen und Angebote, die typischerweise solche sind, die räumliche Nähe einer Vielzahl von Personen mit sich bringen, bei der nach derzeitigem wissenschaftlichen Kenntnisstand ein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht. Insbesondere Einzelhandelsbetriebe dürften derzeit im Rahmen des Weihnachtsgeschäfts Anziehungspunkte für eine Vielzahl von Menschen darstellen. Die Außervollzugsetzung der zwingenden 2G-Zutrittsregelung im Sinne von § 7 Abs. 1 2. SARS-CoV-2-EindV hätte zur Folge, dass sämtliche von der Vorschrift erfassten Veranstaltungen, Einrichtungen und Angebote, d. h. insbesondere Einzel- und Großhandelsgeschäfte, von allen Personen unabhängig von ihrem Impf- oder Genesenenstatus genutzt werden könnten. Es kämen dann insoweit nur die allgemeinen Schutzmaßnahmen wie Abstands- und Hygieneregeln oder das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, die an alle Personen adressiert sind, zur Anwendung, vgl. § 2 bis § 4 2. SARS-CoV-2-EindV. Unter Berücksichtigung einer Impfquote von vollständig geimpften Personen im Land Brandenburg von 62,4 % (Stand: 3. Dezember 2021) müsste davon ausgegangen werden, dass es zu einer Vielzahl an Kontakten von und unter ungeimpften Personen käme, was zu einem erhöhten, diffusen Infektionsgeschehen beitragen könnte.

bb. Das Infektionsgeschehen hat sich seit Erlass der SARS-CoV-2-EindV weiter verschärft und hat den Verordnungsgeber veranlasst, mit der 2. SARS-CoV-2-EindV den Adressatenkreis in § 7 Abs. 1 2. SARS-CoV-2-EindV, für den eine zwingende 2G-Zugangsbeschränkung des Publikumsverkehrs gilt, noch zu erweitern. Die Gefahren der Corona-Pandemie sind weiterhin äußerst ernst zu nehmen, auch, weil aufgrund der verhältnismäßig niedrigen Impfquote im Land Brandenburg noch nicht von einem ausreichenden Immunisierungsgrad der Bevölkerung bzw. Schutz vor schweren Krankheitsverläufen insbesondere durch die Virusvariante Delta ausgegangen werden kann. Gleichzeitig ist die Zahl der Neuinfektionen ‑ in Brandenburg, aber auch bundesweit ‑ auf dem höchsten Niveau seit Beginn der Corona-Pandemie angelangt. Die vom RKI ermittelte 7-Tage-Inzidenz lag im Land Brandenburg am 10. Dezember 2021 bei 672,9 und verbleibt zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung damit weiterhin auf sehr hohem Niveau.

Das RKI schätzt die Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Für vollständig Geimpfte wird die Gefährdung als moderat eingeschätzt, steige aber mit zunehmenden Infektionszahlen an. Die 7-Tage-Inzidenzen stiegen derzeit in allen Altersgruppen stark an. Die Fallzahlen seien deutlich höher als im gleichen Zeitraum des Vorjahres. Ein weiterer Anstieg der Infektionszahlen sei nach Kenntnisstand des RKI zu erwarten. Als Gründe nennt das RKI unter anderem mehr Kontakte in Innenräumen und die noch immer große Zahl ungeimpfter Personen. Auch die Zahl der Todesfälle zeige eine steigende Tendenz. Die Zahl schwerer COVID-19-Erkrankungen, die im Krankenhaus eventuell auch intensivmedizinisch behandelt werden müssen, steige ebenfalls weiter an. Das Virus verbreite sich überall dort, wo Menschen zusammenkommen, insbesondere in geschlossenen Räumen. Häufungen würden nach Kenntnisstand des RKI oft in Privathaushalten und in der Freizeit (z. B. im Zusammenhang mit Besuchen von Bars und Clubs) dokumentiert, Übertragungen und Ausbrüche fänden aber auch in anderen Zusammenhängen statt, z. B. im Arbeitsumfeld, in Schulen, bei Reisen, bei Tanz- und Gesangsveranstaltungen und anderen Feiern, besonders auch bei Großveranstaltungen und in Innenräumen (vgl. Risikobewertung des RKI zu COVID-19, Stand: 24. November 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html). Studien deuten nach unveränderter Einschätzung des RKI darauf hin, dass nur nach vollständiger Impfung ein guter Schutz vor schweren Krankheitsverläufen durch die neue, inzwischen weit verbreitete Virusvariante Delta bestehe (vgl. RKI, Übersicht zu besorgniserregenden SARS-CoV-2-Virusvarianten (VOC), Stand: 2.12.2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Virusvariante.html).

Eine Öffnung aller Veranstaltungen, Einrichtungen und Angebote im Sinne von § 7 2. SARS-CoV-2-EindV ohne verpflichtendes 2G-Modell könnte somit zu einem erheblichen Anstieg der Neuinfektionen und einer daraus folgenden Überbelastung des Gesundheitssystems in Brandenburg beitragen.

c. Angesichts dieser möglichen sehr schwerwiegenden und irreversiblen Folgen ist nicht feststellbar, dass nachteilige Folgen der vorübergehenden Fortgeltung des § 7 2. SARS-CoV-2-EindV für den Fall des Erfolgs der Hauptsache im Vergleich zu nachteiligen Folgen einer Aussetzung dieser Vorschrift für den Fall der Erfolglosigkeit in der Hauptsache überwögen.

Dem Verfassungsgericht ist bei seiner Entscheidung bewusst, dass die Fortgeltung der 2G-Zutrittsregelung für eine Vielzahl von gewerblichen Veranstaltern, Betreibern sowie Anbietern einen erheblichen Ressourcenaufwand bezüglich der Durchsetzung des 2G-Modells erfordert und insbesondere Gewerbetreibende diese Eindämmungsmaßnahme im laufenden Weihnachtsgeschäft hart treffen und sich gegebenenfalls konkret existenzbedrohend auswirken können. Das Gericht hält aber angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens und der dargelegten Anhaltspunkte für die deutlich risikoerhöhende Bedeutung von Kontakten mit nicht vollständig geimpften Personen weiter an seiner bisher zu Einzelfällen getroffenen Folgenabwägung fest, wonach gilt: Auch für den Fall, dass die wirtschaftliche Existenz von Gewerbetreibenden konkret bedroht ist und ihnen somit ein schwerer, irreversibler Nachteil droht, überwiegen dennoch die möglichen nachteiligen Folgen, die sich bei Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ergeben können (vgl. Beschlüsse vom 11. Dezember 2020 ‌‑ VfGBbg 21/20 EA ‑‌ und ‑ VfGBbg 22/20 EA ‑‌, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Dieses Ergebnis gilt umso mehr, als bei einer Außerkraftsetzung von § 7 2. SARS-CoV-2-EindV lediglich die allgemeinen Schutzmaßnahmen wie Abstands- und Hygieneregeln und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, die an alle Personen adressiert sind, zur Anwendung kämen. Das Verfassungsgericht hat zudem erwogen, ob eine verpflichtende Einführung der sogenannten 3G-Regelung als milderes Mittel anzuordnen sein könnte. Dass dies allerdings gleich geeignet zur Erreichung der verfolgten Ziele ist, erscheint nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht feststellbar. Soweit der Verordnungsgeber dies ausweislich der Begründung zur SARS-CoV-2-EindV vom 12. November 2021 (GVBl.II/21, [Nr. 91]) nicht für gleich geeignet erachtet hat, sind diese Erwägungen nicht erkennbar fehlerhaft. Hinzu kommt, dass das angegriffene 2G-Modell nicht isoliert steht, sondern eine schonendere Alternative gegenüber deutlich eingriffsintensiveren Grundrechtsbeschränkungen darstellt und in diesem Sinne als milderes Mittel gegenüber einer vollständigen Schließung oder stärkeren Beschränkung der Ausübung grundrechtlicher Freiheiten auch der betroffenen Normadressaten selbst dient (vgl. z. B. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. November 2021 ‑ 3 B 411/21 -, juris).

Bei der Folgenabwägung ist im Hinblick auf die indirekt betroffenen ungeimpften Personen maßgeblich zu berücksichtigen, dass die 2G-Zutrittsgewährung im Sinne von § 7 2. SARS-CoV-2-EindV keinen gänzlichen Ausschluss ungeimpfter Personen vom sozialen und gesellschaftlichen Leben darstellt, sondern lediglich den Zugang zu bestimmten, nicht der Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse dienender Bereiche betrifft. Von der zwingenden 2G-Zutrittsregelung ausgenommen sind die Grundversorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs und notwendige medizinische Dienstleistungen, so dass insoweit ein Zugang auch für ungeimpfte Personen gewährleistet ist.

Zusammenfassend überwiegen im Hinblick auf das aktuelle, derzeit wieder dynamische Infektionsgeschehen und auf die gravierenden, teils irreversiblen Folgen eines weiteren und erneuten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen und Erkrankungen für die Rechtsgüter Leib und Leben einer Vielzahl Betroffener durch die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitswesens in der Gesamtabwägung die Interessen an der Fortgeltung von § 7 2. SARS-CoV-2-EindV gegenüber den Nachteilen für die Normadressaten und ungeimpfte Personen.

C.

Die Erstattung der notwendigen Auslagen der Antragsteller ist nicht anzuordnen.

D.

Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.

 

 

Möller

Dresen

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Kirbach

Müller

Richter

Sokoll

Dr. Strauß