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VerfGBbg, Beschluss vom 19. März 2021 - VfGBbg 3/21 EA -

 

Verfahrensart: Organstreit
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - GG, Art. 21
- LV, Art. 20 Abs. 3 Satz 2
- VerfGGBbg, § 30 Abs. 1; VerfGGBbg, § 38 Abs. 1 Satz 1
Schlagworte: - einstweilige Anordnung
- einstweilige Anordnung abgelehnt
- Organstreit
- Vorwegnahme der Hauptsache
- Regelung
- Rechtsschutzbedürfnis
- Fachgericht
- Verfassungsschutzbericht
- Minister
- Äußerung
- Partei
- Verdachtsfall
- Chancengleichheit
- politischer Wettbewerb

Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. März 2021 - VfGBbg 3/21 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 3/21 EA




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 3/21 EA

In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren

Partei Alternative für Deutschland,
Landesverband Brandenburg,
Brandenburger Straße 28,
14542 Werder/Havel,

Antragstellerin,

Verfahrensbevollmächtigter:              Prof. Dr. E.,

gegen

Minister des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg,
Henning-von-Tresckow-Straße 9-13,
14467 Potsdam,

Antragsgegner,

Verfahrensbevollmächtigte:               Rechtsanwälte,
                                                                R.

beteiligt:

Landtag Brandenburg,
vertreten durch die Präsidentin des Landtags Brandenburg,            
Alter Markt 1,
14467 Potsdam,

Landesregierung Brandenburg,
- Staatskanzlei -,
Heinrich-Mann-Allee 107,
14473 Potsdam,

wegen

Verfassungsschutzbericht des Landes Brandenburg 2019;
Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 19. März 2021

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dresen, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

 

Gründe:

A.

Die Antragstellerin wendet sich gegen ihre Nennung durch den Verfassungsschutz des Landes Brandenburg.

I.

Sie ist eine im Land Brandenburg aktive politische Partei und in Fraktionsstärke im Landtag Brandenburg vertreten. Sie, ihre aufgelöste Teilorganisation „Der Flügel“ und ihre Jugendorganisation „Junge Alternative für Deutschland“ (JA) wurden beziehungsweise werden im Verfassungsschutzbericht des Landes Brandenburg 2019, im Vorwort des Antragsgegners zum Verfassungsschutzbericht 2019, in der Pressefassung des Verfassungsschutzberichts 2019, bei der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2019 in der Pressekonferenz am 7. September 2020, in Unterlagen zur Pressekonferenz, in Pressemitteilungen und in Beiträgen auf der Homepage des Verfassungsschutzes des Landes Brandenburg als rechtsextremistische „Verdachtsfälle“ bezeichnet und dargestellt.

II.

Die Abgeordneten der Fraktion der Antragstellerin im Landtag Brandenburg hatten am 8. Dezember 2020 mit dem Verfahren der abstrakten Normenkontrolle ‌‑ VfGBbg 94/20 - die Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 1 Satz 1 Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz (BbgVerfSchG) im Hinblick auf politische Parteien gerügt. Hierüber ist noch nicht entschieden.

Sodann hat die Antragstellerin am 26. Januar 2021 mit dem unter anderem gegen den Antragsgegner gerichteten Organstreitverfahren ‑ VfGBbg 5/21 - geltend gemacht, dass ihr Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb und auf freie Betätigung als politische Partei durch die Berichterstattung über „Verdachtsfälle“ verletzt werde. Auch darüber ist noch nicht entschieden.

Zu diesem Verfahren hat sie am 5. Februar 2021 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.

Sie hat zudem zeitgleich mit dem Organstreit ‑ VfGBbg 5/21 - die Klage ‌‑ 9 K 188/21 - vor dem Verwaltungsgericht Potsdam mit dem Ziel erhoben, den Antragsgegner zu verpflichten, die Erwähnung der Antragstellerin im Verfassungsschutzbericht 2019 und in der dazugehörigen Pressemitteilung zu streichen und es zu unterlassen, beide Dokumente in der bisherigen Form zu verbreiten.

Sie trägt im vorliegenden Eilverfahren zum Organstreit insbesondere vor, dass sie als Partei im Land Brandenburg durch die diversen nachteiligen öffentlichen Verlautbarungen des Antragsgegners extreme Nachteile erleide. Es träten Mitglieder aus der Partei im Land Brandenburg aus und es drohe ein negativer Einfluss auf das Wahlergebnis ihrer Landesliste bei der Bundestagswahl im September 2021. Aus diesem Wahldatum ergebe sich auch die besondere Dringlichkeit. Ihr sei in Art. 21 Grundgesetz (GG) und Art. 20 Abs. 3 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) die chancengleiche Teilnahme am politischen Wettbewerb garantiert. Der Bürger dürfe nicht davon abgehalten werden, eine Partei zu wählen, solange sie nicht durch das Bundesverfassungsgericht verboten sei. Der Antragsgegner, der zur Sachlichkeit und Neutralität verpflichtet sei, greife in verfassungswidriger Weise in die Wahlchancen der Antragstellerin als Oppositionspartei ein und nutze dabei die Autorität des Amts und spezielle ihm zur Verfügung stehende staatliche Mittel, um die Antragstellerin als politischen Gegner herabzusetzen, zu stigmatisieren und ihre Chancen im Wettbewerb der politischen Parteien negativ zu beeinflussen. Dieser Eingriff in die Gewährleistung ihrer Chancengleichheit müsse in Zeiten anstehender Wahlkämpfe durch den Erlass der einstweiligen Anordnung unterbunden werden.

In der Hauptsache sei das Organstreitverfahren statthaft, da hier Verfassungsorgane um verfassungsrechtliche Positionen stritten. Der Antragsgegner habe die Verlautbarungen persönlich zu verantworten. Seine Ressortverantwortlichkeit begründe ein Verfassungsrechtsverhältnis. Der Verfassungsschutzbericht sei Öffentlichkeitsarbeit der Regierung insgesamt. Deshalb sei verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz nicht vorrangig. Auf der Grundlage der Verfassungsschutzgesetze könne in Art. 21 GG nicht eingegriffen werden. Das könne nur das Bundesverfassungsgericht im Wege eines Parteiverbotsverfahren gemäß Art. 21 Abs. 2 bis 4 GG. Mit Art. 21 Abs. 2 bis 4 GG seien Eingriffsmöglichkeiten gegenüber politischen Parteien abschließend geregelt. Der Verfassungsschutz dürfe über eine politische Partei nur Informationen zur Vorbereitung eines Parteiverbotsverfahrens sammeln. Keinesfalls sei es aber erlaubt, darüber zu berichten und die Partei öffentlich als „Verdachtsfall“ zu bezeichnen. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über den nicht erwiesenen Verdacht der Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei habe Sanktionscharakter. Der Verfassungsgrundsatz der streitbaren, wehrhaften Demokratie sei keine selbstständige Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe gegenüber einer Partei. Im Übrigen verträten weder die Antragstellerin noch einzelne ihrer Mitglieder verfassungsfeindliche Positionen.  

Die Antragstellerin beantragt,

das Verfassungsgericht möge den Zustand im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig dahingehend regeln, dass dem Antragsgegner aufgegeben wird, die Darstellungen über die Antragstellerin und deren „Teilorganisationen“ aus dem Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2019 in allen Veröffentlichungsformen zu streichen sowie alle Verlautbarungen des Antragsgegners über die Antragstellerin oder deren „Teilorganisationen“ von der Homepage des Ministeriums zu entfernen und deren weitere Veröffentlichung in jeglicher Form zu unterlassen.

III.

Der Antragsgegner trägt vor, dass der Antrag aus mehreren Gründen unzulässig sei. So liege vor allem kein verfassungsrechtliches Streitverhältnis vor, das Voraussetzung für das Organstreitverfahren in der Hauptsache sei. Der Antragsgegner nehme mit der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts und Mitteilungen darüber keine eigenen Rechte und Pflichten speziell aus der Verfassung oder der Geschäftsordnung der Landesregierung wahr, sondern sei Leiter und Repräsentant einer Behörde, bei der die gesetzliche Aufgabe des Verfassungsschutzes für das Land Brandenburg angesiedelt sei. Weder seine Ressortverantwortlichkeit gegenüber dem Ministerpräsidenten und dem Landtag Brandenburg noch seine Weisungsbefugnis innerhalb der Behörde begründeten ein Verfassungsrechtsverhältnis zur Antragstellerin. Hier gehe es hingegen um die Anwendung einfachen Rechts, nämlich um die Befugnis zur Unterrichtung der Öffentlichkeit auf der gesetzlichen Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 BbgVerfSchG. Daran ändere nichts, dass das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 21 Abs. 1 GG bei der Auslegung zu berücksichtigen sei.

Es bestehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren vor dem Verfassungsgericht, da Eilrechtsschutz vor dem ohnehin zuständigen Verwaltungsgericht in Anspruch genommen werden könne.

IV.

Der Landtag Brandenburg und die Landesregierung haben Kenntnis von dem Verfahren erhalten.

B.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren hat keinen Erfolg.

Gemäß § 30 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) kann das Verfassungsgericht einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Gemäß § 13 VerfGGBbg i. V. m. § 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind solche Gefahren als Anordnungsgrund und das mögliche Bestehen eines Anordnungsanspruchs von der Antragstellerin schlüssig darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. Beschluss vom 20.  September 2019 ‑ VfGBbg 9/19 EA -, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de). Insoweit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts ein strenger Maßstab anzulegen. Dies gilt insbesondere bei der Vorwegnahme der Hauptsache. Durch den Erlass der einstweiligen Anordnung darf zudem grundsätzlich nichts gewährt werden, was nicht auch Ergebnis des Verfahrens in der Hauptsache sein könnte (vgl. Beschluss vom 25. Februar 2020 ‑ VfGBbg 1/20 EA -, m. w. N, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Obwohl im Hauptsacheverfahren des Organstreits gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg nur die Feststellung der Verletzung eines Rechts erfolgen dürfte, ist jedoch aus Gründen der Effektivität des vorläufig zu gewährenden Rechtsschutzes im Rahmen des § 30 Abs. 1 VerfGGBbg die Verpflichtung zu einem Tun oder Unterlassen statthaft, wenn ansonsten das vorläufig zu sichernde Recht irreversibel leerlaufen würde (vgl. Beschluss vom 25. Februar 2020 ‑ VfGBbg 1/20 EA -; https://verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG, Beschluss vom 7. November 2015 ‑ 2 BvQ 39/15 -, www.bverfg.de).

Soweit sich das Begehren in der Hauptsache nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet darstellt, ist über den Erlass der einstweiligen Anordnung aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. Beschluss vom 11. Dezember 2020 ‌‑ VfGBbg 22/20 EA -, Rn. 13, m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat zudem selbständige Zulässigkeitsvoraussetzungen, die erfüllt sein müssen (vgl. Beschluss vom 17. Januar 2020 ‑ VfGBbg 13/19 EA -, Rn. 6, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 30 Abs. 1 VerfGGBbg ist das Rechtsschutzbedürfnis selbständige Zulässigkeitsvoraussetzung. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht nur dann, wenn das erstrebte Ziel des Rechtsschutzes nicht auf einem anderen und einfacheren Weg gleich wirksam erreichbar ist. Ein Tätigwerden des Verfassungsgerichts ist in aller Regel nicht erforderlich, solange und soweit Rechtsschutz durch die Fachgerichte in Anspruch genommen oder das Anliegen auf andere Weise erreicht werden kann (vgl. Beschluss vom 29. Dezember 2020 ‑ VfGBbg 24/20 EA -, Rn. 5, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de). Dies umfasst auch die Möglichkeit des Eilrechtsschutzes vor den zuständigen Fachgerichten (vgl. Beschluss vom 17. April 2020 ‑ VfGBbg 87/19 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses der Antragstellerin unzulässig. Ob weitere Voraussetzungen, die hier und im Weiteren im Organstreitverfahren gegeben sein müssen, erfüllt wären, kann im Eilverfahren offenbleiben.

Die Antragstellerin, die als Anordnungsanspruch geltend macht, ihr stünden als im Land Brandenburg aktiver politischer Partei aus Art. 20 Abs. 3 Satz 2 LV beziehungsweise inkorporiertem Art. 21 GG das Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb und damit Folgenbeseitigungs-, Abwehr- und Unterlassungsansprüche gegenüber Eingriffen des Antragsgegners zu, kann effektiven Rechtsschutz inklusive Eilrechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte erlangen (vgl. Beschluss vom 17. April 2020 ‑ VfGBbg 87/19 -, m. w. N., https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

Bei den von der Antragstellerin angeführten Entscheidungen zu Äußerungen von Ministern (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2020 ‑ 2 BvE 1/19 - und Beschluss vom 7. November 2015 ‑ 2 BvQ 39/15 -, www.bverfg.de) war ein Bezug zu den mit dem Ministeramt verbundenen Aufgaben nicht erkennbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2015 ‑ 2 BvQ 39/15 -, Rn. 10, www.bverfg.de) und die Beschränkung ihrer Eingriffsbefugnisse nicht durch einschlägige Gesetze geregelt. Demgegenüber handelte der Antragsgegner hier zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben als Leiter des Ministeriums, bei dem der Verfassungsschutz des Landes Brandenburg eingegliedert ist, § 2 Abs. 1 BbgVerfSchG. Dies zielte auf die Wahrnehmung von Befugnissen aus § 5 Abs. 1 Satz 1 BbgVerfSchG zur Aufklärung der Öffentlichkeit. Hinsichtlich der Fragen, ob und inwieweit der Antragsgegner sich bei Parteien unter der Ausstrahlungswirkung des Art. 21 GG und des Art. 20 Abs. 3 LV auf die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 BbgVerfSchG stützen kann und ob er Maßnahmen bei Überschreiten seiner Kompetenzen aufzuheben oder zu unterlassen hat, gewähren die Verwaltungsgerichte Rechtsschutz. Werden die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage überschritten, ergibt sich aus den Grundrechten ein Abwehrrecht gegen die Maßnahmen. Die gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zuständigen Verwaltungsgerichte sind gehalten, unter Berücksichtigung aller verfassungs- und grundrechtlichen Vorgaben Rechtschutz, d. h. auch gegebenenfalls beantragten Eilrechtschutz mit vorläufigen Regelungen nach Maßgabe der §§ 80, 80a, 123 VwGO zu gewähren (vgl. Beschluss vom 17. April 2020 ‑ VfGBbg 87/19 -, m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Die Richter sind gemäß Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 2 Abs. 5 Satz 2 LV an Gesetz und Recht gebunden, was das Grundgesetz und die Landesverfassung einschließt, vgl. § 2 Abs. 1 Brandenburgisches Richtergesetz (BbgRiG). Den Auftrag zur umfassenden rechtlichen Prüfung nehmen sie auch wahr (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Juni 2020 ‑ OVG 1 S 55/20 - und ‑ OVG 1 S 56/20 -, juris).

Es ist nicht ersichtlich, dass das Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen des Organstreitverfahrens der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner einen weitergehenden oder auf ein anderes Ziel gerichteten Rechtsschutz bieten könnte, als ein verwaltungsgerichtliches Verfahren nach § 123 VwGO.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen.

 

Möller

Dresen

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Kirbach

Müller

Richter

Sokoll

Dr. Strauß