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VerfGBbg, Beschluss vom 16. Juni 2023 - VfGBbg 7/21 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2
- VerfGGBbg, § 32 Abs. 7 Satz 1
- ZPO, § 138 Abs. 4
- BGB, § 242
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde, teilweise unzulässig
- Verfassungsbeschwerde, teilweise begründet
- Zivilprozess
- Beweislast
- Bestreiten
- Kernvorbringen
- Erklärung mit Nichtwissen
- rechtliches Gehör
- Gehörsverstoß
- Verwirkung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. Juni 2023 - VfGBbg 7/21 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 7/21




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 7/21

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

J.,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigter:              Rechtsanwalt
                                                                 S.,

beteiligt:

  1. Präsident
    des Amtsgerichts Potsdam,
    Hegelallee 8,
    14467 Potsdam,
  2. T.,

Äußerungsberechtigte,

wegen

Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 24. September 2020 ‌- 26 C 129/20 -‌; Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 1. Dezember 2020 ‌- 26 C 129/20

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 16. Juni 2023

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Dr. Strauß, Dr. Finck, Heinrich-Reichow, Kirbach, Müller, Richter und Sokoll

beschlossen: 

Das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 24. September 2020 ‌- 26 C 129/20 -‌ verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 Verfassung des Landes Brandenburg (LV). Das Urteil wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Potsdam zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen bzw. als unbegründet zurückgewiesen.

Das Land Brandenburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

 

Gründe:

A.

Die Beschwerdeführerin, eine Vermieterin von Gewerberäumen, wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts Potsdam, mit dem ihre Klage gegen einen Mieter auf Betriebskostennachzahlung teilweise abgewiesen worden ist, sowie gegen den eine danach erhobene Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts.

I.

Die Beschwerdeführerin vermietete seit dem 1. März 2014 an den Äußerungsberechtigten zu 2. (der Beklagte) Gewerberäume. Nach den vertraglichen Vereinbarungen hatte der Beklagte die Nebenkosten zu tragen und die Beschwerdeführerin jährlich über die Betriebskostenvorauszahlungen abzurechnen. Der Beklagte leistete monatlich Vorauszahlungen in Höhe von 74,00 Euro. Betriebskosten für die Jahre 2014 und 2015 rechnete die Beschwerdeführerin erstmals im Jahr 2019 ab. Sie forderte jeweils nach Abzug von Guthabenbeträgen aus Stromkostenabrechnungen mit Schreiben vom 13. Juni 2019 bzw. vom 14. Oktober 2019 für das Jahr 2014 einen Betrag von 598,99 Euro bzw. für das Jahr 2015 von 859,80 Euro nach.

Der Beklagte wies das Nachzahlungsbegehren unter Berufung auf Verjährung zurück. Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin Klage vor dem Amtsgericht Potsdam.

Im Prozess berief sich der Beklagte auf Verjährung und Verwirkung. Er trug vor, er sei durch die Nichtabrechnung der Nebenkosten davon ausgegangen, dass die Vorauszahlungen der Höhe nach angemessen gewesen seien. Mithin habe er keinen Anlass gesehen, eine erhöhte Nebenkostenvorauszahlung zu erwarten, und somit über seine Gelder, die ihm zur Verfügung gestanden hätten, weiterhin verfügt. Die Beschwerdeführerin bestritt den Vortrag mit Nichtwissen.

Mit Urteil vom 24. September 2020 (26 C 129/20) sprach das Amtsgericht Potsdam der Beschwerdeführerin die Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2015 zu, die Klage auf Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2014 wies es ab; Forderungen aus dem Jahr 2014 seien verwirkt.

Die Parteien hätten keine Vereinbarung getroffen, bis wann über die einzelnen Ab-rechnungszeiträume abzurechnen sei. Die Ausschlussfrist von Nebenkostennachforderungen gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gelte nur für die Wohnraummiete und sei für die Gewerberaummiete auch nicht analog anwendbar.

Hinsichtlich des Einwands der Verwirkung sei zwischen den einzelnen Abrechnungsperioden zu differenzieren.

Ein Recht sei unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwirkt, wenn der Berechtigte es über längere Zeit nicht geltend gemacht habe (sog. Zeitmoment) und sich der Verpflichtete darauf eingerichtet habe und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf habe einrichten dürfen, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (sog. Umstandsmoment), wobei der Verstoß gegen Treu und Glauben in der illoyalen Verspätung der Rechtsausübung liege. Das Zeitmoment orientiere sich an einer Verjährung des Anspruchs. Mietzahlungsansprüche des Vermieters, zu denen auch Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen zählten, verjährten nach der Regelverjährung von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Diese beginne nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt sei, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei. Vorliegend sei aber auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Abrechnungen hätten erteilt werden können. Dies sei auch sachgerecht, da die Beschwerdeführerin hätte abrechnen können und keine Gründe ersichtlich seien, warum sie dies über viele Jahre hinweg unterlassen habe. Für das Abrechnungsjahr 2014 seien die drei Jahre am 31. Dezember 2018 um 24:00 Uhr und für 2015 am 31. Dezember 2019 um 24:00 Uhr abgelaufen.

Für die Abrechnungen 2015 sei schon das Zeitmoment nicht erfüllt, so dass insoweit keine Verwirkung der Ansprüche gegeben sei.

Hinsichtlich der Abrechnungen 2014 sei auch das sog. Umstandsmoment gegeben. Aufgrund des Zeitablaufs habe der Beklagte nicht mehr damit rechnen müssen, dass die Beschwerdeführerin über diese Nebenkosten abrechnen werde, und schon gar nicht, dass eine so hohe Nachforderung geltend gemacht werde. Der Beklagte habe auch vorgetragen, dass er keine Rücklagen für etwaige Nachforderungen gebildet und etwaige Überschüsse anderweitig investiert habe. Dieser Vortrag sei nachvollziehbar und ausreichend. Ein Gewerbetreibender müsse keine Rücklagen für etwaige Nebenkostennachforderungen bilden, wenn das Abrechnungsjahr mehr als vier Jahre zurückliege. Das bloße Bestreiten der Beschwerdeführerin und der Vortrag, „Geld habe man zu haben“, seien dagegen nicht ausreichend. Die Beschwerdeführerin habe es in der Hand gehabt, rechtzeitig abzurechnen. Für das Jahr 2015 sei ihr das auch gelungen, jedoch nicht für das Jahr 2014.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen das ihr am 8. Oktober 2020 zugestellte Urteil vom 24. September 2020 mit Schriftsatz vom selben Tag Anhörungsrüge und beantragte, den Prozess gemäß § 321a Abs. 5 Zivilprozessordnung (ZPO) fortzuführen. Das Urteil habe wesentliche Teile des von ihr vorgetragenen Sachverhalts übergangen und verletze daher den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise.

Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) liege dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machten, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden sei. Dies sei unter anderem dann der Fall, wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten annehme oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht vorgetragen behandele, etwa indem es unstreitigen und erheblichen Vortrag übergehe und ohne Stütze im einschlägigen Prozessrecht nicht zur Grundlage seiner Entscheidung mache.

Die Beschwerdeführerin habe den Vortrag des Beklagten, er habe keine Rücklagen gebildet, ausreichend und zulässigerweise nach § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestritten. Es sei somit streitig, ob der Beklagte überhaupt über sein Geld, welches ihm zur Verfügung gestanden habe, weiterhin verfügt habe. Es gehe um Vorgänge im Geschäfts- oder Verantwortungsbereich des Beklagten. Erst wenn bewiesen sei, dass dieser kein Geld gehabt habe, könne man von der Rechtsauffassung des Amtsgerichts ausgehen. Daran, dass es im Urteil „das bloße Bestreiten“ heiße, sei zu erkennen, dass das Gericht den Vortrag der Beschwerdeführerin nicht gelesen bzw. dessen Sinn nicht verstanden habe. Der Unterschied zwischen „bloßem“ Bestreiten und einem Bestreiten mit Nichtwissen sei bereits durch die Systematik des § 138 ZPO zu erkennen. Ersteres sei in § 138 Abs. 2 ZPO geregelt, das Bestreiten mit Nichtwissen in § 138 Abs. 4 ZPO.

Das Amtsgericht wies die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 1. Dezember 2020 (26 C 129/20), ausweislich der beigezogenen Fachverfahrensakte dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2020 zugestellt, zurück. Die Rüge sei jedenfalls unbegründet. Eine Gehörsverletzung liege nur dann vor, wenn das Gericht vor oder bei seiner Entscheidung Vortrag der Parteien aus Versehen nicht zur Kenntnis nehme, es durch verfehlte Anwendung der einschlägigen Vorschriften das Äußerungsrecht einer Partei ausschließe oder verkürze, durch Unterlassen gebotener Hinweise eine Partei benachteilige oder ihr Vorbringen nicht erfasse oder grob missverstehe. Eine derartige Verkürzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs könne die Beschwerdeführerin aber nicht geltend machen. Das Gericht habe in der angefochtenen Entscheidung sämtlichen Vortrag der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen und unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage entsprechend gewürdigt.

II.

Mit der am 2. Februar 2021 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) sowie des Grundrechts auf Gleichheit vor Gericht in seiner Ausprägung als Willkürverbot, Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV.

Dazu trägt sie im Wesentlichen vor:

Willkürlich sei die Entscheidung, weil das Amtsgericht bei der Prüfung der Verwirkung im Rahmen des Zeitmoments § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hätte berücksichtigen müssen. Die Nichtbeachtung von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei im Rahmen des Urteils nicht erläutert, sondern schlicht und einfach weggelassen worden. Dies zeige die offensichtliche Missachtung der Rechtsnorm. Das Amtsgericht verkenne auch, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin erst im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden sei, wenn er fällig sei, d. h. die Nebenkostenabrechnung dem Mieter zugegangen sei. Bereits deshalb habe für eine Verwirkung das Zeitmoment gefehlt. Ein Willkürverstoß und Gehörsverstoß liege ferner darin, dass das Gericht dem höheren Nachforderungsbetrag stattgegeben habe, dem niedrigeren Nachforderungsbetrag jedoch den Erfolg versagt habe mit der Begründung, dass der Beklagte aufgrund des Zeitablaufs und des hohen Nachzahlungsbetrags nicht mehr mit der Geltendmachung habe rechnen müssen. Das Amtsgericht verkenne, dass vom Zeitablauf nicht auf das Umstandsmoment geschlussfolgert werden könne. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die als willkürlich gerügte Rechtsanwendung durch das Amtsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletze, da sie diese Bewertungen erst dem Urteil habe entnehmen können und sich dazu zuvor nicht habe äußern können.

Schließlich rügt die Beschwerdeführerin als willkürlich, dass das Amtsgericht den Vortrag des Beklagten, er habe keine Rücklagen für etwaige Nebenkostennachforderungen gebildet und etwaige Überschüsse anderweitig investiert, als unstreitig behandelt habe, obwohl dies bestritten worden sei. Sie habe im Schriftsatz vom 11. Juni 2020 mit Nichtwissen bestritten, dass der Beklagte keinen Anlass gesehen habe, eine erhöhte Nebenkostenvorauszahlung zu erwarten, und dass er über seine anderen Gelder weiterhin verfügt habe. Das Amtsgericht habe dieses Bestreiten nicht beachtet.

Das Bestreiten, der Beklagte habe sich mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet, dieser werde das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen, führe dazu, dass nicht klar sei, ob der Beklagte sich tatsächlich darauf eingestellt habe. Nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Zivilprozessrechts müsse derjenige darlegen und beweisen, welcher für sich positive Tatsachen vortrage. Nach dem Bundesgerichtshof sei der Verpflichtete beweisbelastet für das Vorliegen der Voraussetzungen der Verwirkung. Dies bedeute, dass der Beklagte die Tatsachen, die darauf hindeuteten, dass er sich darauf eingestellt habe und das Geld anderweitig ausgegeben habe, beweisen müsse. Diese Tatsachen seien seitens der Beschwerdeführerin bestritten worden. Das Gericht habe entweder Beweis erheben müssen oder den Vortrag nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin anführen dürfen.

Unter diesem Gesichtspunkt macht die Beschwerdeführerin u. a. unter Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2011 (1 BvR 2441/10) einen Gehörsverstoß geltend und trägt vor, ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG bzw. Art. 52 Abs. 3 LV liege vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machten, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden sei. Dies sei unter anderem dann der Fall, wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten annehme oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht vorgetragen behandele, etwa indem es unstreitigen und erheblichen Vortrag übergehe und ohne Stütze im einschlägigen Prozessrecht nicht zur Grundlage seiner Entscheidung mache.

Das Amtsgericht habe im angegriffenen Urteil den Vortrag des Beklagten als unstreitig bewertet, obwohl er bestritten worden sei. Dieser Verstoß habe dazu geführt, dass der Vortrag des Beklagten als richtig unterstellt worden sei. Soweit dieser Vortrag jedoch bestritten worden sei, könne keine Argumentation für das Umstandsmoment vorgenommen werden.

Ein Verstoß gegen den Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs liege vor, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis nehme. Diese Voraussetzungen könnten auch dann erfüllt sein, wenn die Begründung der angefochtenen Entscheidung nur den Schluss zulasse, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn des Parteivortrags erfassenden Wahrnehmung beruhe. Das Amtsgericht habe nicht wahrgenommen, dass der Vortrag des Beklagten von Seiten der Beschwerdeführerin mit Nichtwissen bestritten worden sei.

III.

Die Äußerungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Präsident des Amtsgerichts hält die Verfassungsbeschwerde insbesondere mangels hinreichender Substantiierung für unzulässig; sie sei jedenfalls als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin ist dem entgegengetreten. Die Verfahrensakte ist beigezogen worden.

B.

Die teilweise zulässige Verfassungsbeschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.

Sie ist nur teilweise zulässig.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 1. Dezember 2020 (26 C 129/20) richtet, ist sie wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichts, dass Anhörungsrügen zurückweisende gerichtliche Entscheidungen mangels Rechtsschutzbedürfnisses grundsätzlich nicht selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können, weil sie keine eigenständige Beschwer schaffen (vgl. Beschluss vom 26. August 2022 ‌- VfGBbg 50/21‌ -, Rn. 27 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Insbesondere hat die am 2. Februar 2021 erhobene Verfassungsbeschwerde die Beschwerdefrist aus § 47 Abs. 1 und 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) gewahrt. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angegriffenen Urteils Verfassungsbeschwerde erhoben hat. Maßgeblich für den Beginn der zweimonatigen Beschwerdefrist war die Zustellung des die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschlusses am 8. Dezember 2020. Die bei Rüge des rechtlichen Gehörs grundsätzlich zur Erschöpfung des Rechtswegs zu erhebende Anhörungsrüge konnte die Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde offenhalten, da sie nicht offensichtlich unzulässig war. Diese Prüfung nimmt das Verfassungsgericht ohne Bindung an die Entscheidung des Fachgerichts selbst vor (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 18. Februar 2022 ‌- VfGBbg 54/21 -‌, Rn. 21 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Die Verfassungsbeschwerde genügt auch den Begründungsanforderungen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg, die eine schlüssige Darlegung einer möglichen Verletzung des geltend gemachten Grundrechts verlangen (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 17. März 2023 ‌- VfGBbg 24/21 -‌, Rn. 26, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Die Beschwerdeschrift führt zwar in weiten Teilen zu vermeintlichen - als willkürlich und gehörsverletzend gerügten - Rechtsanwendungsfehlern aus. Dies steht der hinreichenden Begründung der Verfassungsbeschwerde jedoch nicht entgegen, denn die Beschwerdeführerin trägt in einem verdichteten Abschnitt der Beschwerdeschrift konkret zu der gerügten Gehörsverletzung bei entscheidungserheblichem Parteivorbringen vor, legt dabei die zutreffenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe des Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV zugrunde und setzt sich adäquat mit der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung auseinander. Auch die Frage, ob das Urteil auf dem geltend gemachten Verstoß gegen Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV beruht, wird ausreichend thematisiert.

II.

1. Soweit sie sich gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 24. September 2020 (26 C 129/20) richtet, ist die Verfassungsbeschwerde zum Teil begründet.

Das Urteil des Amtsgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV.

a. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts gewährt Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu den für diese erheblichen Sach- und Rechtsfragen zu äußern. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und rechtzeitiges, möglicherweise erhebliches Vorbringen bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschluss vom 20. Mai 2021 ‌- VfGBbg 72/19 -‌, Rn. 36, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV gewährt allerdings keinen Schutz dagegen, dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts - etwa wegen sachlicher Unerheblichkeit - ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (vgl. Beschluss vom 16. März 2018 ‌- VfGBbg 56/16 -‌, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist dann verletzt, wenn die Nichtberücksichtigung von Vortrag oder von Beweisanträgen im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Hierzu müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (Beschluss vom 20. Mai 2021 ‌- VfGBbg 72/19 -‌, Rn. 36, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht das Kernvorbringen eines Beteiligten unberücksichtigt lässt. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Daraus ergibt sich eine Pflicht der Gerichte, die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten (vgl. Beschluss vom 18. Februar 2022 ‌- VfGBbg 54/21 -‌, Rn. 26 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV gebietet ein Ausmaß an rechtlichem Gehör, das sachangemessen ist, um den in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Erfordernissen eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden. Insbesondere müssen die Beteiligten einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit die Möglichkeit haben, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2001 ‌- 2 BvR 140/00 -‌, Rn. 10 m. w. N., juris). Zu den für einen fairen Prozess und einen wirkungsvollen Rechtsschutz in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten unerlässlichen Verfahrensregeln gehört, dass das Gericht die Richtigkeit bestrittener Tatsachen nicht ohne hinreichende Prüfung bejaht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. August 2017 ‌- 1 BvR 776/14 -‌, Rn. 22, juris).

b. Nach diesen Maßstäben verletzt das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 24. September 2020 die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

Das Amtsgericht hat die Erklärung der Beschwerdeführerin mit Nichtwissen im Hinblick auf den Vortrag des Beklagten, er habe keinen Anlass gesehen, eine erhöhte Nebenkostenabrechnung zu erwarten, und über die ihm zur Verfügung stehenden Gelder weiter verfügt, aus Gründen, die im Prozessrecht keine Stütze finden, unberücksichtigt gelassen.

Das Amtsgericht hat diesem Vortrag des Beklagten entscheidungserhebliche rechtliche Bedeutung beigemessen.

Die Ausführungen in den Entscheidungsgründen zeigen, dass das Amtsgericht ‌- nach seinem rechtlichen Standpunkt und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und herrschenden Literaturmeinung - die Beweislast für die Voraussetzungen der Einwendung der Verwirkung (hier spezifisch für das Umstandsmoment) beim Beklagten gesehen hat.

Im Rahmen von § 242 BGB gelten die allgemeinen Maßstäbe, wonach im Grundsatz der Schuldner die Voraussetzungen einer Einwendung darzulegen und im Falle ausreichenden erheblichen Bestreitens zu beweisen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1988 ‌- 1 BvR 736/88 -‌, Rn. 6, juris; BGH, Urteil vom 30. März 2006 ‌- VII ZR 44/05 -‌, BGHZ 167, 75-83, Rn. 24, juris; Kähler, in: BeckOGK, Stand: September 2022, BGB § 242 Rn. 1877). Für die Erfüllung des sog. Umstandsmoments als Tatbestandsmerkmal spielt die Frage, ob und in welcher Höhe der Verpflichtete im Hinblick auf die Nichtgeltendmachung des Rechts Vermögensdispositionen getroffen oder sich sonst hierauf eingerichtet hat, eine maßgebliche Rolle (vgl. Sutschet, in: BeckOK BGB, Stand: November 2022, BGB § 242 Rn. 151 m. w. N.). Die Bejahung des Umstandsmoments setzt nicht nur schutzwürdiges Vertrauen auf Seiten des Verpflichteten voraus, sondern erfordert ferner, dass sich dieser - insbesondere durch die Vornahme von entsprechenden Vermögensdispositionen oder anderen Vertrauensinvestitionen - auch tatsächlich darauf eingerichtet hat, nicht mehr leisten zu müssen; anderenfalls stellt die späte Rechtsausübung durch den Gläubiger keine unzumutbare Härte für den Schuldner dar. Zu den Vermögensdispositionen oder anderen Vertrauensinvestitionen ist entscheidungserheblicher Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Partei erforderlich (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteile vom 9. April 2008 ‌- 3 U 106/07 -‌, Rn. 15-17, und vom 9. Dezember 2009 ‌- 3 U 140/08 -‌, Rn. 44, juris). Das Bestreiten der Beschwerdeführerin ist danach erheblich (vgl. im Ergebnis auch BGH, Urteil vom 29. Februar 1984 ‌- VIII ZR 310/82 -‌, Rn. 15, juris).

Die Beschwerdeführerin hatte den Vortrag des Beklagten, er habe über das Geld verfügt, „mit Nichtwissen bestritten“ (§ 138 Abs. 4 ZPO). Dabei handelte es sich um Kernvorbringen. Je nachdem, ob das Amtsgericht die Erklärung mit Nichtwissen für zulässig gehalten hätte oder nicht, hätten sich entscheidungserhebliche Rechtswirkungen daran geknüpft. Darf sich eine Partei zu den Behauptungen des Gegners mit Nichtwissen erklären, muss der Gegner die von ihm behaupteten Tatsachen beweisen; die Erklärung hat dieselbe Folge wie wirksames Bestreiten. Unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen hingegen ist unsubstantiiertes Bestreiten und führt zur Geständnisfiktion. Wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen der Erklärungspflichten ist eine Differenzierung zwischen Bestreiten und Erklärung mit Nichtwissen notwendig (vgl. Fritsche, in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, ZPO, § 138, Rn. 30 f.).

Es ist anhand der Entscheidungsgründe bereits nicht zu erkennen, dass das Amtsgericht die Erklärung mit Nichtwissen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen hat. Das Gericht hat das Verteidigungsmittel „Erklärung mit Nichtwissen“ nicht erwähnt. Die Gründe lauten dahin, das „bloße Bestreiten“ der Beschwerdeführerin und der Vortrag „Geld habe man zu haben“ seien nicht ausreichend - sie habe es in der Hand gehabt, rechtzeitig abzurechnen. Das Amtsgericht hat den Vortrag außer Acht gelassen, indem es sich nicht erkennbar zu der Erklärung mit Nichtwissen und seinen Rechtswirkungen verhalten hat, obwohl diese Frage gemessen am eigenen Rechtsstandpunkt des Gerichts entscheidungserheblich war.

Die Entscheidung beruht auf dem Gehörsverstoß. Für die Frage des Beruhens kommt es auf die tragenden Gründe der konkreten Entscheidung an. Das Verfassungsgericht hat daher die in der zu überprüfenden Entscheidung niedergelegte Rechtsauffassung zu Grunde zu legen. Das Amtsgericht setzte sich in den Entscheidungsgründen mit der Frage auseinander, ob ein schützenswertes Vertrauen darauf bestand, dass keine Betriebskostennachzahlungen mehr geltend gemacht werden. Das Amtsgericht hielt es in diesem Zusammenhang für wesentlich, ob der Beklagte Rücklagen gebildet oder etwaige Überschüsse anderweitig investiert hat. Ob diese Rechtsauffassung zutreffend ist, kann offen bleiben. Ausgehend von der Auffassung des Amtsgerichts ist nicht auszuschließen, dass das Gericht, hätte es das Bestreiten der Beschwerdeführerin berücksichtigt, zu einem anderen, der Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Das angegriffene Urteil ist wegen des Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV aufzuheben.

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt weder in der beanstandeten Nichtbeachtung von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB im Rahmen der Verwirkung noch in der Außerachtlassung der Rechtsprechung zur Fälligkeit (a.). Auch Gehörsverletzungen vermag dies nicht zu begründen (b.).

a. Eine gerichtliche Entscheidung verstößt erst gegen das Willkürverbot, wenn sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar und damit schlechthin unhaltbar ist. Sie muss Ausdruck einer objektiv falschen Rechtsanwendung sein, die jeden Auslegungs- und Beurteilungsspielraum außer Acht lässt und ganz und gar unverständlich erscheint. Diese Voraussetzungen liegen unter anderem dann vor, wenn sich ein Gericht mit seiner rechtlichen Beurteilung ohne nachvollziehbare Begründung in Widerspruch zu einer durch Rechtsprechung und Schrifttum geklärten Rechtslage setzt oder das Gericht den Inhalt einer Norm krass missdeutet, so dass sich der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (st. Rspr., vgl. zuletzt Beschluss vom 16. Dezember 2022 ‌- VfGBbg 57/20 -‌, Rn. 20, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Daran gemessen ist ein Willkürverstoß nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass das Amtsgericht sich schon nicht in Widerspruch zur Rechtslage gesetzt hat, indem es im Rahmen des Zeitmoments nicht strikt auf die Voraussetzungen der Verjährung abgestellt, sondern diese als eine erste Orientierungsgröße herangezogen hat. Die - an eine genau bestimmte Frist anknüpfende - Verjährung und die weiter reichende Verwirkung, die eine illoyale Verspätung sanktioniert (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2022 ‌- V ZR 245/20 -‌, Rn. 26, juris), sind unabhängig voneinander. Das Zeitmoment bei Verwirkung ist gerade nicht exakt bestimmbar (vgl. Schubert, in MüKo BGB, 9. Aufl. 2022, § 242, Rn. 443 m. w. N.); es gibt keine gesetzlich bestimmten Fristen (Kähler, in: BeckOGK, Stand: 15. Januar 2023, § 242, Rn. 1709). Dementsprechend ist Voraussetzung des Zeitmoments der Verwirkung der Ablauf eines Zeitraums, in dem der Berechtigte sein Recht ausüben konnte, aber nicht ausgeübt hat. Dieser Zeitraum beginnt mit der Möglichkeit, ein Recht geltend zu machen. Eine Kenntnis des Berechtigten von seinem Recht ist dafür nicht erforderlich (vgl. Kähler, in: BeckOGK, Stand: 15. Januar 2023, § 242, Rn. 1702), so dass es auch nicht auf die Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ankommen kann. Auch dass das Amtsgericht nicht auf die Fälligkeit abgestellt hat, ist nicht Ausdruck einer willkürlichen Rechtsanwendung. Zwar entsteht die Möglichkeit der Geltendmachung bei einem Anspruch in der Regel erst mit der Fälligkeit, jedoch ist diese Möglichkeit ausnahmsweise früher anzunehmen, wenn der Berechtigte die Fälligkeit herbeiführen kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2003 ‌- VII ZR 288/02 -‌, BGHZ 157, 118-133, Rn. 35, juris).

Die Auslegung, ob das Zeitmoment im konkreten Fall gemessen an einfach-rechtlichen Maßstäben zu bejahen oder zu verneinen ist, ist von den Fach- bzw. Rechtsmittelgerichten vorzunehmen und unterliegt nicht der spezifisch verfassungsrechtlichen Kontrolle durch das Verfassungsgericht.

b. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht dadurch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV verletzt worden, dass sie die von ihr als fehlerhaft beanstandeten rechtlichen Bewertungen des Amtsgerichts erst dem Urteil hat entnehmen können. Der Gehörsgrundsatz verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, der von dem Beteiligten vertretenen Rechtsauffassung zu folgen (st. Rspr. vgl. Beschluss vom 26. August 2022 ‌- VfGBbg 36/21 -‌, Rn. 16, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

3. In Bezug auf den festgestellten Verstoß im Ausgangsverfahren bedarf es im Übrigen keiner Entscheidung darüber, ob das Gericht gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gericht in seiner Ausprägung als Willkürverbot aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV verstoßen haben könnte.

III.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 32 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

 

Dr. Strauß

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Kirbach

Müller

Richter

Sokoll