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VerfGBbg, Beschluss vom 15. März 2024 - VfGBbg 4/22 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 1 Satz 2
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, § 47 Abs. 1 Satz 1
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Prozesskostenhilfe
- Sozialgericht
- rechtliches Gehör

Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. März 2024 - VfGBbg 4/22 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 4/22




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 4/22

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

E.,

Beschwerdeführer,

wegen

Beschlüsse des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. November 2021 ‌‑ L 3 SF 90/21 AB ‑‌, ‌‑ L 3 SF 91/21 AB ‑‌, ‌‑ L 3 SF 92/21 AB ‑‌, ‌‑ L 3 SF 93/21 AB ‑‌, ‌‑ L 3 SF 94/21 AB ‑‌, ‌‑ L 3 SF 95/21 AB ‑‌, ‌‑ L 3 SF 96/21 AB ‑‌, ‌‑ L 3 SF 97/21 AB ‑‌, ‌‑ L 3 SF 98/21 AB ‑‌, ‌‑ L 3 SF 99/21 AB ‑, vom 17. Januar 2022 ‌‑ L 3 AS 413/21 RG ‑‌, ‌‑ L 3 AS 416/21 RG‌ ‑‌, ‌‑ ‌L 3 AS 418/21 RG‌, ‌‑ L 3 AS 423/21 RG ‑ und vom 20. Januar 2022 ‌‑ L 3 AS 1511/20‌, ‌‑ L 3 AS 1515/20 ‑, ‌‑ ‌L 3 AS 1517/20 ‑‌, ‌‑ ‌L 3 AS 1518/20

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 15. März 2024

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Finck, Kirbach, Dr. Koch, Müller, Richter und Sokoll

beschlossen: 

1.   Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2.   Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe:

A.

Zum Ziel seiner Verfassungsbeschwerde erklärt der Beschwerdeführer die Aufhebung aller Entscheidungen des Sozialgerichts Potsdam und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg sowie die Verweisung seiner Verfahren an das Bundessozialgericht „zur Bestimmung eines sachgerecht arbeitenden Gerichts außerhalb des Geltungsbereichs der Verfassung Brandenburgs“.

Ausgangspunkt dieser Verfassungsbeschwerde sind Prozesskostenhilfeverfahren für beabsichtigte Berufungsverfahren beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg.

Konkret wendet sich der Beschwerdeführer gegen zehn Entscheidungen des Landessozialgerichts über Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit, gegen vier seine Anhörungsrügen zurückweisende Beschlüsse sowie vier Beschlüsse, mit denen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist.

I.

Das Sozialgericht Potsdam erließ am 1. Oktober 2020 in zehn vom Beschwerdeführer als Kläger geführten Verfahren Gerichtsbescheide.

Für die dagegen beabsichtigten Berufungen beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. November 2020 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Seine beabsichtigten Berufungen stützte er darauf, dass die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Potsdam insbesondere wegen Besetzungsrügen und Befangenheitsgesuchen nicht vom gesetzlichen Richter erlassen worden seien. Die vom Beschwerdeführer vor Erlass der Gerichtsbescheide gestellten Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hielt das Sozialgericht aufgrund von § 105 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für erst nach deren Erlass zulässig.

Beim 34. Senat des Landessozialgerichts Berlin‑Brandenburg wurden zehn Prozesskostenhilfeverfahren angelegt. Der Beschwerdeführer teilte mit Schriftsatz vom 20. November 2020 mit, die Berufungsverfahren ausschließlich wegen des Entzugs des gesetzlichen Richters beim Sozialgericht Potsdam führen zu wollen, und rügte zudem die Zuständigkeit des 34. Senats. Ihm werde der gesetzliche Richter entzogen, da der 34. Senat nur für die Endziffern -10 bis -15 zuständig sei.

Das Landessozialgericht übersandte dem Beschwerdeführer daraufhin einen Auszug aus dem Geschäftsverteilungsplan, wonach für alle an einem Tag eingehenden Verfahren eines Antragstellers, die dasselbe Fachgebiet betreffen, der für das ersteinzutragende Verfahren zuständige Senat zuständig ist. Mit weiterem Schreiben vom 13. Januar 2021 teilte das Landessozialgericht ihm mit, dass aufgrund einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans ab dem 1. Januar 2021 anstelle des 34. Senats nunmehr der 3. Senat des Landessozialgerichts für seine anhängigen Prozesskostenhilfeverfahren zuständig sei. Der Beschwerdeführer hielt seine Besetzungsrüge aufrecht.

Der 3. Senat - in der Besetzung der Vorsitzenden Richterin am Landessozialgericht B., des Richters am Landessozialgericht Dr. D. und der Richterin am Sozialgericht S. - lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Teil der beabsichtigten Berufungsverfahren mit Beschlüssen vom 25. März 2021 (L 3 AS 1510/20, L 3 AS 1513/20, L 3 AS 1514/20, L 3 AS 1516/20, L 3 AS 1519/20) ab. Zu den Prozesskostenhilfeverfahren L 3 AS 1511/20, L 3 AS 1512/20, L 3 AS 1515/20, L 3 AS 1517/20 und L 3 AS 1518/20 waren bei Einreichung der Verfassungsbeschwerde noch keine Entscheidungen ergangen.

Der Beschwerdeführer lehnte die Richter, die mit Beschlüssen des Landessozialgerichts vom 25. März 2021 seine Prozesskostenhilfegesuche abgelehnt hatten, unter dem 3. April 2021 wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit demselben Schriftsatz erhob er Anhörungsrügen.

Der in Besetzung mit Richterin am Landessozialgericht Heinrich-Reichow als Vorsitzender und den Richtern am Landessozialgericht R. und B. entscheidende 3. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg verwarf mit Beschlüssen vom 25. November 2021 (L 3 SF 90/21 AB, L 3 SF 91/21 AB, L 3 SF 92/21 AB, L 3 SF 93/21 AB, L 3 SF 94/21 AB, L 3 SF 95/21 AB, L 3 SF 96/21 AB, L 3 SF 97/21 AB, L 3 SF 98/21 AB, L 3 SF 99/21 AB) das Ablehnungsgesuch gegen eine Richterin als unzulässig und wies es im Übrigen als unbegründet zurück.

Das Ablehnungsgesuch gegen eine Richterin sei unzulässig, nachdem diese mit Beendigung ihrer Abordnung für die Verfahrensbearbeitung nicht mehr zuständig sei.

Im Hinblick auf die weiteren abgelehnten Richter erwiesen sich die Ablehnungsgesuche als unbegründet. Der 3. Senat führte insbesondere aus, der Beschwerdeführer lege keine Umstände dar noch seien solche sonst erkennbar, die die Annahme begründen könnten, die abgelehnten Richter wären parteilich; für unsachliche oder sogar willkürliche Erwägungen fehlten jegliche Anhaltspunkte. Die abgelehnten Richter hätten sich gegenüber dem Beschwerdeführer allein durch die eine Prozesskostenhilfebewilligung ablehnenden Beschlüsse vom 25. März 2021 geäußert. Der Beschwerdeführer rüge im Wesentlichen die Rechtsfehlerhaftigkeit dieser Beschlüsse. Als solche sei dies aber nicht geeignet, um auf die Befangenheit der Richter schließen zu lassen. Die Richter setzten sich in den angegriffenen Beschlüssen sachlich und äußerst ausführlich mit seinem Vorbringen auseinander.

II.

Der Beschwerdeführer hat sich zunächst mit der am 30. Januar 2022 eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen zehn Entscheidungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. November 2021 gewendet, mit denen seine Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit als unzulässig verworfen bzw. zurückgewiesen worden sind (L 3 SF 90/21 AB, L 3 SF 91/21 AB, L 3 SF 92/21 AB, L 3 SF 93/21 AB, L 3 SF 94/21 AB, L 3 SF 95/21 AB, L 3 SF 96/21 AB, L 3 SF 97/21 AB, L 3 SF 98/21 AB, L 3 SF 99/21 AB).

Nachdem das Landessozialgericht während des laufenden Verfassungsbeschwerdeverfahrens mit Beschlüssen vom 17. Januar 2022 vier Anhörungsrügen des Beschwerdeführers zurückgewiesen (L 3 AS 413/21 RG, L 3 AS 416/21 RG, L 3 AS 418/21 RG, L 3 AS 423/21 RG) und mit Beschlüssen vom 20. Januar 2022 für vier beabsichtigte Berufungsverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hatte (L 3 AS 1511/20, L 3 AS 1515/20, L 3 AS 1517/20 und L 3 AS 1518/20), hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22. März 2022 seine Verfassungsbeschwerde auf diese acht Beschlüsse erweitert.

Mit dem auf den 22. Mai 2022 datierten „Ergänzung Verfassungsbeschwerde, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung“ genannten Schriftsatz, eingegangen per Fax am 24. Mai 2022, hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dort Anträge zu 1) und 2), gestellt. Er begehrt damit die vorläufige Einstellung aller von ihm gegen das Jobcenter der Landeshauptstadt Potsdam und gegen die Bundesagentur für Arbeit (BA) geführten Verfahren und die Verpflichtung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, ihm eine Liste aller von ihm gegen das Jobcenter und die BA seit 2016 geführten Verfahren vorzulegen.

III.

Der Beschwerdeführer rügt mit der Verfassungsbeschwerde vom 30. Januar 2022 und den Schriftsätzen vom 22. März 2022, vom 22. und vom 24. Mai 2022, in verschiedener Weise in seinem Anspruch auf eine Entscheidung durch den gesetzlichen Richter aus Art. 52 Abs. 1 Satz 2 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) verletzt worden zu sein.

Er beanstandet, sein Recht auf den gesetzlichen Richter sei sowohl beim Landesozialgericht Berlin-Brandenburg als auch beim Sozialgericht Potsdam verletzt worden.

Im Hinblick auf die zehn angegriffenen Beschlüsse vom 25. November 2021 trägt der Beschwerdeführer vor, Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV beinhalte ein Selbstentscheidungsverbot. Dagegen sei verstoßen worden, indem - wie er behauptet - die Mitglieder des 3. Senats in den zehn angegriffenen Beschlüssen vom 25. November 2021 über ihre Ablehnung selbst entschieden hätten. Er rügt, ihm sei auf seine Besetzungsrüge hin die Begründung des Präsidiumsbeschlusses zum „Senatswechsel“ vom 34. Senat auf den 3. Senat nicht vorgelegt worden, was er als Entzug des gesetzlichen Richters betrachtet.

Auch die Beschlüsse vom 20. Januar 2022, mit denen das Landessozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für vier beabsichtigte Berufungsverfahren abgelehnt hat (L 3 AS 1511/20, L 3 AS 1515/20, L 3 AS 1517/20, L 3 AS 1518/20), verletzten das Recht auf den gesetzlichen Richter, da der Senat in Dreierbesetzung entschieden habe. Er ist der Ansicht, dass nach § 155 Abs. 2 Nr. 3 SGG für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Vorsitzende als Einzelrichter zuständig sei. Der gesetzliche Richter sei auch „wegen Voreingenommenheit durch Prozessverschleppung“ entzogen worden; ohne Erklärung sei über eineinhalbanderthalb Jahre nicht über seine Prozesskostenhilfegesuche entschieden worden. Er meint, das Zuwarten habe der Verhinderung mündlicher Verhandlungen vor dem Sozialgericht gedient, damit das Sozialgericht Potsdam die „Schädigung des Beschwerdeführers“ habe „gefahrlos durchsetzen“ können. Der Anspruch auf mündliche Verhandlung nach § 105 SGG gebe einen Anspruch auf den gesetzlichen Richter in Form der Kammer anstatt des durch Gerichtsbescheid handelnden Berufsrichters. Stelle eine Partei den Antrag auf mündliche Verhandlung, habe der Gesetzgeber sichergestellt, dass dieser durchgesetzt werde. Deswegen könne er seine Prozesskostenhilfeanträge „nicht verlieren“. Entweder müsse vor dem Landessozialgericht oder vor dem Sozialgericht mündlich verhandelt werden.

Der gesetzliche Richter sei auch durch die vier seine Anhörungsrügen zurückweisenden Beschlüsse des Landessozialgerichts vom 17. Januar 2022 (L 3 AS 413/21 RG, L 3 AS 416/21 RG, L 3 AS 418/21 RG, L 3 AS 423/21 RG) verletzt worden. Seinen Anhörungsrügen habe stattgegeben werden müssen, weil über die mit den Anhörungsrügen belegten, ihm Prozesskostenhilfe versagenden Entscheidungen nicht der nach § 155 SGG zuständige Vorsitzende als Einzelrichter entschieden habe, sondern der Senat in Dreierbesetzung.

Er wiederholt sein Vorbringen aus früheren Verfassungsbeschwerdeverfahren dazu, dass eine Geschäftsverteilungsplanänderung am Sozialgericht („Kammerwechsel“) und die gerichtliche Behandlung seiner zahlreichen Ablehnungsgesuche die Garantie des gesetzlichen Richters verletzt habe (vgl. z. B. Beschluss vom 18. Juni 2021 ‌‑ VfGBbg 38/21 ‑‌, Rn. 10 f., https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de). Er meint, der Verbot des Entzugs des gesetzlichen Richters verbiete jeden Austausch eines Richters. Der damalige „Kammerwechsel“ am Sozialgericht Potsdam sei daher verfassungswidrig gewesen. Die neue Kammer sei ein Sondergericht gewesen, das ausschließlich seiner Erniedrigung und der Erledigung seiner Verfahren durch „Prozessbetrug“ gedient habe. Da sich alle Entscheidungen des Landessozialgerichts über seine Prozesskosthilfegesuche und über seine Anhörungsrügen weigerten, seine in Bezug auf den „Kammerwechsel“ am Sozialgericht Potsdam ausgebrachte Besetzungsrüge zu überprüfen, sei ebenfalls von einem Entzug des gesetzlichen Richters auszugehen. Dasselbe gelte im Hinblick auf den 3. Senat des Landessozialgerichts. Er habe gegen dessen Zuständigkeit Besetzungsrügen erhoben; diese seien ignoriert und damit sein Grundrecht verletzt worden. Er meint in diesem Zusammenhang unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2018 (2 BvR 2675/17), die Besetzungsrüge müsse mit jeder Entscheidung überprüft werden. Es sei von Amts wegen Aufgabe des Verfassungsgerichts, die Begründung des Präsidiumsbeschlusses, warum der Richter ausgetauscht worden sei, beizuziehen und verfassungsgerichtlich voll zu überprüfen.

Gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters sei auch dadurch verstoßen worden, dass Richterin am Landessozialgericht Heinrich-Reichow durch die verfassungsgerichtlichen Verfahren VfGBbg 38/21, VfGBbg 38/21 (PKH), VfGBbg 11/21 EA, VfGBbg 11/21 EA (PKH) über die Besetzungsrüge zu Richterin am Sozialgericht W., ihre „Straftaten“ und die anderer Richter entschieden habe. Ihm sei der gesetzliche Richter durch Voreingenommenheit infolge Vorbefassung entzogen worden.

Der Beschwerdeführer rügt mit Schriftsatz vom 22. Mai 2022 insbesondere eine behördlich verlangte „medizinische Zwangsuntersuchung“, ungerechtfertigte Meldeaufforderungen und Sanktionen des Jobcenters als rechtswidrig. Er beanstandet die in den vergangenen Jahren erfahrene Verfahrensführung und Rechtsanwendung durch Richter am Sozialgericht Potsdam als rechtsfehlerhaft, gegen Strafgesetze und seine Grundrechte verstoßend. Sie diene dazu, seine Menschenwürde zu verletzen und stelle eine Behindertendiskriminierung dar. Er meint, es werde instanzenübergreifend kollusiv zu seinem Nachteil zusammengearbeitet und gibt auszugsweise die von ihm als „gemeinschaftlichen Betrug“ beanstandete Verfahrensbehandlung der vergangenen Jahre wieder. In diesem Zusammenhang rügt er drei ihm am 16. Juli 2021 zugestellte Beschlüsse des Sozialgerichts Potsdam vom 12. Juli 2021 als seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzend.

Ferner meint er, ihm habe Prozesskostenhilfe bewilligt werden müssen. Die beabsichtigten Berufungen hätten hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten, weil die Richterin am Sozialgericht W. Straftaten im Amt gegen ihn begangen habe, weil ihre Entscheidungen „Prozessbetrug“ seien und seine Besetzungsrüge („Kammerwechsel“) begründet gewesen sei.

IV.

Der Beschwerdeführer hat ursprünglich mit der Beschwerdeschrift beantragt,

„1)       Dem Beschwerdeführer wird Prozesskoste bewilligt und ein Anwalt beigeordnet, der die sehr vielen Fälle sachgerecht bearbeiten kann.

2)        Ziel der Verfassungsbeschwerde ist die Aufhebung aller Entscheidungen des SG Potsdam und Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg und anstelle der Zurückweisung der Verweisung an das BSG zur Bestimmung eines sachgerecht arbeitenden Gerichts außerhalb des Geltungsbereichs der Verfassung Brandenburgs.

3)        Die zehn Beschlüsse des 3. Senats des LSG Berlin-Brandenburg, allesamt vom 25.11.2021, in den Verfahren L 3 SF 90/21 AB, L 3 SF 91/21 AB, L 3 SF 92/21 AB, L 3 SF 93/21 AB, L 3 SF 94/21 AB, L 3 SF 95/21 AB, L 3 SF 96/21 AB, L 3 SF 97/21 AB, L 3 SF 98/21 AB, L 3 SF 99/21 AB, mit denen die Mitglieder des Senats über ihre Ablehnung selbst entschieden haben, entziehen dem Beschwerdeführer den gesetzlichen Richter, Art. 52 LV.“

Mit dem auf einer Erweiterung seiner Verfassungsbeschwerde zielenden Schriftsatz vom 22. März 2022 hat er die Anträge wie folgt gefasst:

„1)       Dem Beschwerdeführer wird Prozesskoste bewilligt und ein Anwalt beigeordnet, der die sehr vielen Fälle sachgerecht bearbeiten kann.

2)        Die zehn Beschlüsse des 3. Senats des LSG Berlin-Brandenburg, allesamt vom 25.11.2021, in den Verfahren L 3 SF 90/21 AB, L 3 SF 91/21 AB, L 3 SF 92/21 AB, L 3 SF 93/21 AB, L 3 SF 94/21 AB, L 3 SF 95/21 AB, L 3 SF 96/21 AB, L 3 SF 97/21 AB, L 3 SF 98/21 AB, L 3 SF 99/21 AB, mit denen die Mitglieder des Senats über ihre Ablehnung selbst entschieden haben, entziehen dem Beschwerdeführer den gesetzlichen Richter, Art. 52 LV.

3)        Die Entscheidungen über die PKH-Ablehnung des LSG Berlin-Brandenburg durch Beschluss vom 20.01.2022 in den Verfahren L 3 AS 1511/20, L 3 AS 1515/20, L 3 AS 1517/20, L 3 AS 1518/20 und über die Gehörsrüge durch Beschluss vom 17.01.2021 in den Verfahren L 3 AS 413/21 RG, L 3 AS 416/21 RG, L 3 AS 418/21 RG, L 3 AS 423/21 RG werden wegen der Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers durch Straftaten im Amt aufgehoben.

4)         Die Verfahren werden wegen des Konflikts der Brandenburger Richterinnen und Richter durch Straftaten im Amt an das BSG zurückverwiesen, damit es nach § 36 ZPO ein (Landes-) Sozialgericht außerhalb des Geltungsbereichs der Verfassung der Länder Brandenburg und Berlin bestimmt.“

Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2022 hat der Beschwerdeführer folgende weitere Anträge gestellt:

„3)       Der im summarischen Verfahren LSG Berlin-Brandenburg L 14 AS 1269/18 B ER beigeladene SGB XII Sozialleistungsträger der Landeshauptstadt Potsdam Potsdam-Sozialreferat wird beigeladen. Mit gerichtlicher Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht erwerbsunfähig ist, wird die Landeshauptstadt Potsdam - Sozialreferat verpflichtet, sämtliche Sozialdaten, die es aus der Beiladung im Verfahren LSG Berlin-Brandenburg L 14 AS 1269/18 B ER erhalten hat, an den Beschwerdeführer herauszugeben und soweit diese Sozialdaten elektronisch gespeichert sind, im ersten Schritt Auskunft darüber zu erteilen, welche Sozialdaten gespeichert sind, und dann im zweiten Schritt den Nachweis darüber zu erbringen, dass diese benannten Sozialdaten gelöscht worden sind.

4)        Im Wege der Besetzungsrüge wird festgestellt, dass der Geschäftsverteilungsplan mit dem sämtliche Gerichtssache, die vor dem 01.01.2020 in der richterlichen Zuständigkeit des Richters S. waren auf die Richterin W. übertragen worden sind, verfassungswidrig ist. Die Richterin W. ist seit dem 01.01.2020 nicht der gesetzliche Richter des Klägers i. S. d. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG.

5)        Der Beklagte wird verpflichtet, im Wege der Stufenklage in der ersten Stufe Auskunft gemäß EU-DSGVO über alle Meldeaufforderungen, Sanktionen, seit 2016, chronologisch sortiert, zu erteilen (= Grund der Meldeaufforderung, ggf. Grund Aufhebung Meldeaufforderung, Grund Sanktion, ggf. Grundaufhebung Sanktion, Summe nicht zurückgezahlte Sanktionsbeträge und -zeiträume). In der zweiten Stufe wird, wenn und soweit der Beklagte seinen gesetzlichen Anspruch auf Beibehaltung dieser Sozialdaten nicht nachweist, die Herausgabe und/oder Löschung dieser dann unberechtigten Sozialdaten beantragt werden.

6)        Dieses Verfahren wird mit dem Verfahren S 35 AS 199/20 verbunden.

7)        Wegen der Verschwörung der Richter am Sozialgericht Potsdam und der Mitarbeiter des Jobcenter, Landeshauptstadt Potsdam, die im mit der medizinischen Zwangsuntersuchung, die das Jobcenter bereits teilweise durchgeführt hat, und mit der vollständigen Versagung und der damit verbundenen Obdachlosigkeit und Hungertod in Menschen  rechtswidriger Weise gequält haben, wird verurteilt dem Kläger für jedes Kalenderjahr seit 2016, bis das Gerichts rechtskräftig in dieser Sache entscheidet, dem Kläger ein Schmerzensgeld i. H. v. €10.000,00 wegen faschistischer Verfolgung durch Praktiken, die zuletzt in der Zeit des Nationalsozialismus in Deutschland von öffentlichen Stellen praktiziert worden sind, zu zahlen.

8)        Weiter wird der Beklagte aus den gleichen Gründen wie Nr. 7) verurteilt, im Wege des Schadensersatzes die Kosten des Umzugs-, Wohnung- und Lebenshaltungskosten bis zum Eintritt des natürlichen Todes des Klägers außerhalb des Geltungsbereich der Verfassung des Landes Brandenburg, und wenn das nicht erreicht werden kann, außerhalb des Geltungsbereich des Grundgesetzes, in einem anderen Land der Europäischen Union monatlich im Voraus zu zahlen.

9)        Die Richterin W. wird wegen faschistischer Beleidung des Klägers, Voreingenommenheit und Verbrüderung mit dem Jobcenter LH Potsdam abgelehnt.“

Der Beschwerdeführer hat die mit Schriftsatz vom 22. Mai 2022 gestellten Anträge zu 3) bis 9) umfangreich begründet.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist zu verwerfen. Sie ist unzulässig. Die Mehrzahl der Anträge ist auf beim Verfassungsgericht nicht erreichbare Ziele gerichtet (dazu I.). Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den im verfassungsgerichtlichen Verfahren geforderten Begründungs- und Substantiierungsanforderungen (dazu II.).

I.

Die Mehrzahl der Anträge ist auf beim Verfassungsgericht nicht erreichbare Entscheidungsaussprüche gerichtet bzw. aus anderen Gründen unzulässig.

Soweit der Beschwerdeführer mit dem Antrag zu 2) aus dem Schriftsatz vom 22. März 2022 die Aufhebung aller nicht näher benannten Entscheidungen des Sozialgerichts Potsdam und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg begehrt, ist der Antrag unbestimmt.

Die mit den Anträgen zu 2) (Beschwerdeschrift) und zu 4) (Schriftsatz vom 22. März 2022) erstrebte Verweisung an das Bundessozialgericht kommt nicht in Betracht. Gemäß § 50 Abs. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) kann das Verfassungsgericht im Falle einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung die Sache nur an ein zuständiges Gericht zurückzuverweisen. Die Verweisung an ein der bundesstaatlichen Rechtsprechungsgewalt zuzuordnendes Gericht scheidet in Ansehung des klaren Wortlauts von § 50 Abs. 2 VerfGGBbg aus (vgl. Beschlüsse vom 17. Juli 2015 ‌‑ VfGBbg 40/15 ‑‌, und vom 11. März 2022 ‌‑ VfGBbg 1/22 EA ‑‌, Rn. 29, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Seinem Antrag zu Ziffer 3) im Schriftsatz vom 22. März 2022, mit dem er die Aufhebung der dort genannten Beschlüsse des Landessozialgerichts „wegen der Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers wegen Straftaten im Amt“ begehrt, ist nicht zu entnehmen, welche konkreten Grundrechte der Beschwerdeführer - über das Recht auf den gesetzlichen Richter hinaus - „durch Straftaten im Amt“ als verletzt rügt. Soweit der Beschwerdeführer Feststellungen bzw. einen Ausspruch zu Straftatbeständen erreichen will, ist dies nicht im Verfassungsbeschwerdeverfahren realisierbar. Die Aufklärung und Ahndung von Straftaten obliegt den dafür zuständigen Organen.

Die mit den Anträgen zu 5) bis 8) im Schriftsatz vom 22. Mai 2022 begehrten Verpflichtungs- und sonstigen Aussprüche, u. a. auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, trifft das Verfassungsgericht nicht. Das einfache Recht ist weder Prüfungsmaßstab, dies sind die in der Landesverfassung gewährleisteten Grundrechte (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 LV), noch spricht das Verfassungsgericht grundsätzlich die den Fachgerichten vorbehaltenen Entscheidungen aus. Die durch einen Verfassungsverstoß verursachte subjektive Beschwer des Beschwerdeführers wird allein durch die Kassation der verfassungswidrigen Maßnahmen beseitigt (vgl. Hörnig, in: Schmidt‑Bleibtreu/Klein/Bethge, Stand: Juni 2023, BVerfGG, § 95, Rn. 36). Sach- und etwaige Folgeentscheidungen sind entsprechend der unterschiedlichen Funktionen der Verfassungs- und der Fachgerichtsbarkeit den Fachgerichten vorbehalten.

Ein Entscheidungsausspruch zur Ablehnung eines fachgerichtlichen Richters - Antrag zu 9) - wegen Besorgnis der Befangenheit ist aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht erreichbar. Das Verfassungsgericht prüft im Übrigen grundsätzlich nicht, ob tatsächlich die Besorgnis der Befangenheit bestanden hat, sondern nur, ob die fachgerichtliche Entscheidung, ein Ablehnungsgesuch zurückzuweisen oder zu verwerfen, und die Überprüfung dieser Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz willkürlich waren oder spezifisches Verfassungsrecht verletzt haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2023 ‌‑ 2 BvR 1122/22 ‑‌, Rn. 25 m. w. N., juris). Ebensowenig fasst das Verfassungsgericht Beiladungsbeschlüsse in fachgerichtlichen Verfahren, entscheidet über datenschutzrechtliche Auskunfts- und Löschungsansprüche oder stellt abstrakt die Verfassungswidrigkeit eines gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans fest (Anträge zu 3) und 4) im Schriftsatz vom 22. Mai 2022).

Die Verfassungsbeschwerde ist verfristet, soweit der Beschwerdeführer sie mit Schriftsatz vom 22. Mai 2022 auch gegen die dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2021 zugestellten Beschlüsse des Sozialgerichts Potsdam vom 12. Juli 2021 richtet.

Soweit der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 22. Mai 2022 eine behördlich verlangte „medizinische Zwangsuntersuchung“, ungerechtfertigte Meldeaufforderungen und Sanktionen des Jobcenters als rechtswidrig rügt sowie die Verfahrensführung beim Sozialgericht Potsdam und die Rechtsanwendung in den vergangenen Jahren als „faschistisch“ deklariert, die dazu diene, seine Menschenwürde zu verletzen und eine Behindertendiskriminierung darstelle, fehlt es an einem konkret zur Überprüfung gestellten Beschwerdegegenstand. Eine von einem konkreten Angriffsgegenstand losgelöste Überprüfung der Anwendung des einfachen materiellen und Prozessrechts sowie einzelner, in der Vergangenheit liegender Zwischenentscheidungen, die der Beschwerdeführer mit seinem Verlangen einer Gesamtbetrachtung einfordert, sieht das verfassungsgerichtliche Verfahren nicht vor. Angriffsgegenstand der Verfassungsbeschwerde und damit Beschwerdegegenstand des Rechtsbehelfs sind Akte der öffentlichen Gewalt (Art. 113 Nr. 4, Art. 6 Abs. 2 LV). Da auch der Grundrechtsschutz in erster Linie Sache der Fachgerichtsbarkeit ist, hat der Beschwerdeführer darüber hinaus im Hinblick auf als Grundrechtsverstoß monierte Maßnahmen der öffentlichen Gewalt darzutun, den Anforderungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg und den übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen genügt zu haben. An geordneten, nachvollziehbaren Darlegungen zur Rechtswegerschöpfung, Subsidiarität und Fristwahrung in Bezug auf konkrete Maßnahmen fehlt es.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen insgesamt unzulässig, weil der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte nicht in einer den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg genügenden Weise dargetan hat.

Notwendig ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg eine Begründung, welche schlüssig die mögliche Verletzung des geltend gemachten Grundrechts des Beschwerdeführers aufzeigt. Sie muss umfassend und aus sich heraus verständlich sein. Mit der Begründung müssen der entscheidungserhebliche Sachverhalt und die wesentlichen rechtlichen Erwägungen nachvollziehbar dargelegt werden, um dem Verfassungsgericht eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Begehren zu ermöglichen (vgl. Beschluss vom 17. November 2023 ‌‑ VfGBbg 70/21 ‑‌, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 22. September 2023 ‌‑ VfGBbg 66/20 ‑‌, Rn. 42 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

In formaler Hinsicht gehört zum Begründungserfordernis nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg, dass die angegriffenen Entscheidungen sowie die zugrundeliegenden Rechtsschutzanträge und andere Dokumente, ohne deren Kenntnis sich nicht beurteilen lässt, ob Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden, vorzulegen oder wenigstens ihrem wesentlichen Inhalt nach zusammenhängend wiederzugeben sind (st. Rspr. vgl. Beschluss vom 19. November 2021 ‌‑ VfGBbg 29/21 ‑‌, Rn. 17, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht, insbesondere soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Landessozialgerichts vom 25. November 2021 (L 3 SF 90/21 AB, L 3 SF 91/21 AB, L 3 SF 92/21 AB, L 3 SF 93/21 AB, L 3 SF 94/21 AB, L 3 SF 95/21 AB, L 3 SF 96/21 AB, L 3 SF 97/21 AB, L 3 SF 98/21 AB, L 3 SF 99/21 AB), vom 17. Januar 2022 (L 3 AS 413/21 RG, L 3 AS 416/21 RG, L 3 AS 418/21 RG, L 3 AS 423/21 RG), und vom 20. Januar 2022 (L 3 AS 1511/20, L 3 AS 1515/20, L 3 AS 1517/20, L 3 AS 1518/20) richtet.

1. Die Rügen zeigen nicht die Möglichkeit auf, dass der Beschwerdeführer durch die seinen Ablehnungsgesuchen Erfolg versagenden Beschlüsse des Landessozialgerichts vom 25. November 2021 (L 3 SF 90/21 AB, L 3 SF 91/21 AB, L 3 SF 92/21 AB, L 3 SF 93/21 AB, L 3 SF 94/21 AB, L 3 SF 95/21 AB, L 3 SF 96/21 AB, L 3 SF 97/21 AB, L 3 SF 98/21 AB, L 3 SF 99/21 AB) in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt sein könnte.

a. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das „Selbstentscheidungsverbot“ beanstandet, ergibt sich aus dem Rubrum und den Unterschriften der angegriffenen Beschlüsse nicht, dass die abgelehnten Richter über ihre Ablehnungsgesuche selbst entschieden haben. Der 3. Senat des Landessozialgerichts hat die Entscheidungen vom 25. November 2021 vielmehr in einer Besetzung mit anderen Mitgliedern des Senats getroffen.

b. Der Beschwerdeführer zeigt auch mit dem Vorbringen, ihm sei der gesetzliche Richter dadurch entzogen worden, dass ihm auf seine Besetzungsrüge hin nicht die Begründung des Präsidiumsbeschlusses zum „Senatswechsel“ vom 34. Senat auf den 3. Senat vorgelegt worden sei, nicht die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung auf.

Es ist schon nicht nachvollziehbar, welche „Beschlüsse“ bezüglich des „Senatswechsels“ der Beschwerdeführer meint und begehrt. Wie sich aus den Beschlüssen vom 25. November 2021 ergibt, hat das Landessozialgericht dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans ab dem 1. Januar 2021 anstelle des 34. Senats der 3. Senat des Landessozialgerichts für seine anhängigen Prozesskostenhilfeverfahren zuständig sei. Die Zuständigkeit des 3. Senats beruht nach diesen, von ihm nicht bestrittenen Feststellungen offensichtlich auf einer Neuverteilung im Jahresgeschäftsverteilungsplan selbst, nicht - wie der Beschwerdeführer mutmaßt - auf gesonderten Beschlüssen.

Anders als der Beschwerdeführer meint, besteht auch keine Veranlassung für das Verfassungsgericht, im Falle von Besetzungsrügen grundsätzlich anlasslos Geschäftsverteilungspläne oder sonstige Dokumente beizuziehen und zu überprüfen. Dies ist insbesondere auch nicht aufgrund der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2018 (2 BvR 2675/17) angezeigt. Die Entscheidung, die ohnehin eine andere Frage - nämlich eine nachträgliche Änderung des Geschäftsverteilungsplans während des laufenden Kalenderjahrs und nicht, wie vorliegend, den jedes Jahr im Voraus festgelegten Jahresgeschäftsverteilungsplan betrifft - verhält sich nicht zu verfassungsgerichtlichen Sachaufklärungspflichten. Der Beschwerdeführer missversteht die Ausführungen zur verfassungsgerichtlichen Kontrolldichte von Zuständigkeitsregeln in Geschäftsverteilungsplänen.

c. Soweit der Beschwerdeführer den Entzug des gesetzlichen Richters „wegen Prozessverschleppung“ rügt, genügt sein Vorbringen nicht den Begründungsanforderungen.

Sein - für einen objektiven Leser kaum verständliches - Vorbringen dürfte wohl als Rüge dahingehend zu verstehen sein, das Landessozialgericht wolle die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am Sozialgericht vor der Kammer als seinem gesetzlichen Richter - anstelle des durch Gerichtsbescheid entscheidenden Berufsrichters - verhindern, um den Beschwerdeführer zu schädigen.

Es fehlt an einem geordneten, umfassenden und aus sich heraus verständlichen Sachvortrag.

Die knappen Anmerkungen des Beschwerdeführers zu § 105 SGG erfolgen schon ohne jede Schilderung der Prozessgeschichte. Die Beschlüsse des Landessozialgerichts vom 25. November 2021 lassen erkennen, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht verfrüht ‌‑ und daher unzulässig - gestellt hat.

Auch hat sich das Landessozialgericht in den Beschlüssen vom 25. November 2021 mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu § 105 SGG auseinandergesetzt und dargetan, aus welchen Gründen seine Einwände nicht zum Erfolg der Ablehnungsgesuche geführt haben. Hierauf geht der Beschwerdeführer schon nicht ein.

d. Dafür, dass das Landessozialgericht in den seine Ablehnungsgesuche zurückweisenden Beschlüssen - wie er behauptet - seine Rügen zum gesetzlichen Richter ignorieren würde, gibt es keinen Anhalt. Dies gilt gleichermaßen, sofern er die fehlende Überprüfung seiner Rügen im Hinblick auf die eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlüsse vom 25. März 2021 (L 3 AS 1510/20, L 3 AS 1513/20, L 3 AS 1514/20, L 3 AS 1516/20 und L 3 AS 1519/20) rügt. Den Beschlüssen vom 25. März 2021 ist zu entnehmen, dass sich das Landessozialgericht mit den die Prozesskostenhilfebewilligung mit seiner Auffassung, ihm sei angesichts seines Antrags nach § 105 SGG der gesetzliche Richter entzogen worden, auseinandergesetzt hat.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang meint, seinen Prozesskostenhilfegesuchen hätte Erfolg zugesprochen werden müssen, verkennt er, dass einfachgesetzliche Regelungen nicht den Maßstab für die verfassungsgerichtliche Kontrolle - jenseits einer Berücksichtigung im Rahmen der Überprüfung eines Verstoßes gegen das Willkürverbot, für den hier nichts ersichtlich ist - bilden.

2. Auf der Basis des Vorbringens des Beschwerdeführers erscheint eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter auch weder durch die vier seine Anhörungsrügen zurückweisenden Beschlüsse des Landessozialgerichts vom 17. Januar 2022 (L 3 AS 413/21 RG, L 3 AS 416/21 RG, L 3 AS 418/21 RG, L 3 AS 423/21 RG) als möglich noch durch die Beschlüsse vom 20. Januar 2022, mit denen das Landessozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für vier beabsichtigte Berufungsverfahren abgelehnt hat (L 3 AS 1511/20, L 3 AS 1515/20, L 3 AS 1517/20, L 3 AS 1518/20).

a. Eine Grundrechtsverletzung ist insbesondere nicht darin zu erkennen, dass der 3. Senat die Entscheidungen in Dreierbesetzung und nicht durch den Vorsitzenden als Einzelrichter beschlossen hat.

Abgesehen davon, dass selbst eine fehlerhafte Anwendung oder Nichtbeachtung einer einfachgesetzlichen Verfahrensvorschrift nicht stets eine Verletzung von Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV begründet (vgl. dazu oben II. 1. c.), ist der von dem Beschwerdeführer insofern angeführte § 155 Abs. 2 SGG schon seinem Wortlaut nach nicht einschlägig. Die Zuständigkeitsregelung in § 155 Abs. 2 Nr. 3 SGG betrifft die dort genannten Fällen der nichtstreitigen Erledigung und ermöglicht dem Vorsitzenden bzw. Berichterstatter, ohne Beteiligung des Senats die Entscheidung über noch offene Prozesskostenhilfeanträge nach Erledigung der Hauptsache zu treffen.

b. Auch sein Vorbringen, alle Entscheidungen über seine Prozesskostenhilfegesuche und Anhörungsrügen verhielten sich nicht zu, seine in Bezug auf den „Kammerwechsel“ am Sozialgericht Potsdam ausgebrachten Besetzungsrügen, legt keine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nahe.

Ungeachtet dessen, dass Schwerpunkt der Rüge einer Nichtbefassung in einer Gehörsverletzung liegt - mit den daraus folgenden prozessualen Konsequenzen auch für andere Grundrechtsrügen -, begründet die Nichtbefassung mit Besetzungsrügen nicht per se eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter. Dabei ist zu beachten, dass das Gericht Entscheidungen über Prozesskostenhilfegesuche an den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bemisst, Anhörungsrügen auf entscheidungserhebliche Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör und nicht auf andere Verfahrensfehler prüft.

aa. Inwiefern die vier - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden - Beschlüsse vom 20. Januar 2022 (L 3 AS 1511/20, L 3 AS 1515/20, L 3 AS 1517/20 und L 3 AS 1518/20) den Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzen könnten, ist nicht erkennbar. Der tragende Grund für die Versagung von Prozesskostenhilfe war in den drei Verfahren L 3 AS 1511/20, L 3 AS 1515/20 und L 3 AS 1517/20, dass es an einem Objekt für die Berufung fehlte, nachdem der Beschwerdeführer seinen vorzeitig gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Zustellung des Gerichtsbescheids wiederholt hatte und der Gerichtsbescheid aufgrund dessen gemäß § 105 Abs. 3 Halbsatz 2 SGG als nicht ergangen galt.

Es ist nicht zu beanstanden, dass sich das Landessozialgericht mit den Rügen nicht weiter befasst hat, nachdem es an einer Entscheidung fehlte, auf den sich eine beabsichtigte Berufung und die dafür begehrte Prozesskostenhilfe beziehen könnte. Letzteres gilt entsprechend auch für den Beschluss vom 20. Januar 2022 im Verfahren L 3 AS 1518/20, in dem das Landessozialgericht die Berufung für nicht statthaft erachtet hatte.

bb. In seinen die Anhörungsrügen zurückweisenden Beschlüssen vom 17. Januar 2022 (L 3 AS 413/21 RG, L 3 AS 416/21 RG, L 3 AS 418/21 RG, L 3 AS 423/21 RG) hat das Landessozialgericht dargelegt, dass die Gehörsrüge auf andere Verfahrensfehler als Gehörsverletzungen, auch für Verstöße gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, grundsätzlich keine Anwendung findet. Worin in Anbetracht dessen eine Grundrechtverletzung zu beobachten sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

3. Wenn der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Beschlüsse vom 17. Januar 2022 meint, ihm sei der gesetzliche Richter „wegen Voreingenommenheit durch Prozessverschleppung“ entzogen worden, ist sein Vorbringen, es sei ohne Erklärung über eineinhalb Jahre nicht über seine Prozesskostenhilfe entschieden worden, inkonsistent und substanzlos. Dem Beschwerdeführer ist bekannt, dass über seine zahlreichen Ablehnungsgesuche und Anhörungsrügen vor einer Entscheidung über seine Prozesskostenhilfegesuche zu entscheiden war und entschieden worden ist.

Auch mit der Rüge, sein Anspruch auf den gesetzlichen Richter sei dadurch verletzt, dass Richterin am Landessozialgericht Heinrich-Reichow in ihrem Ehrenamt als Verfassungsrichterin am Verfassungsgericht mit seinen Verfahren vorbefasst gewesen sei, legt der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung in Bezug auf die hier zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung gestellten Entscheidungen nicht substantiiert dar.

Nach der verfassungsgerichtlich nicht beanstandeten höchstrichterlichen Rechtsprechung zieht weder eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit des erkennenden Richters automatisch die Ausschließung des Richters von der Ausübung des Richteramts nach sich noch begründet sie zwangsläufig die Besorgnis der Befangenheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2023 ‌‑ 2 BvR 1122/22 ‑‌, Rn. 27, juris). Das deutsche Verfahrensrecht ist von der Auffassung beherrscht, ein Richter könne auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantreten, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet habe. Es bedarf deshalb besonderer Umstände, um aus der Vorbefassung eines Richters auf dessen fehlende Neutralität zu schließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2023 ‌‑ 2 BvR 1122/22 ‑‌, Rn. 30 m. w. N., juris).

Dass ein gesetzlicher Ausschlussgrund greifen könnte, macht der Beschwerdeführer weder geltend, noch ist eine solche Konstellation aus sich heraus ersichtlich.

Auch im Übrigen fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass sich das Landessozialgericht bei der Auslegung und Anwendung von - hier schon nicht konkret angeführten - Zuständigkeitsnormen willkürlich entfernt haben könnte. Dass der Beschwerdeführer durchweg die Verfahrensführung durch sämtliche Brandenburger Sozialrichter und den Inhalt der Entscheidungen über seine Anträge subjektiv als rechtsfehlerhaft und grundrechtsverletzend betrachtet, vermag keine objektiven Tatsachen darzutun, die auf eine fehlende Neutralität der Richter schließen ließe.

Eine Befassung mit Verfahren am Verfassungsgericht ist mithin von vornherein nicht geeignet, eine fehlende Neutralität eines Richters zu befürchten.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift ohne weitere Ausführungen das Recht auf effektiven Rechtsschutz und weitere Grundrechte in seinen Schriftsätzen - wie das Willkürverbot oder den Anspruch auf rechtliches Gehör - als verletzt benennt, genügt dies den Begründungsanforderungen nicht.

C.

Mit der Verwerfung der Verfassungsbeschwerde erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

D.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren ist abzulehnen, da die Verfassungsbeschwerde aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§ 48 VerfGGBbg i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

E.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

Möller

Dr. Finck

Kirbach

Dr. Koch

Müller

Richter

Sokoll